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der Abgeordneten Parnigoni .
undGenossen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesbahngesetz 1992, BGBl.Nr. 825/1992
geändert wird
Der Nationalrat wolle beschIießen :
Bundesgesetz, mit dem das Bundesbahngesetz 1992 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. § 21 Abs.1 lautet:
"(1) Das Unternehmen Österreichische Bundesbahnen setzt die Rechte und Pflichten
des Bundes gegenüber den aktiven Bediensteten und den Empfängern von Ruhe- und
Versorgungsgenüssen fort. Der Bund hat wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 ABGB) jedem
aktiven Bediensteten, der sich zum Stichtag 31. Dezember 1992 in einem
Dienstverhältnis zum Bund/Wirtschaftskörper Österreichische Bundesbahnen befunden
hat, für die Befriedigung seiner aus dem Dienstverhältnis zum Unternehmen
Österreichische Bundesbahnen erwachsenden Forderungen bis zu dem im
nachfolgenden Satz festgelegten Betrag zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem
Betrag begrenzt, der sich zum Stichtag 31 . Dezember 1992 aus dem für den aktiven
Bediensteten maßgeblich gewesenen Besoldungsverhältnis unter Berücksichtigung
seiner Verwendung zu d ie sem Zeitpunkt zuzüglich der in diesem Besoldungsverhältnis
vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen ergibt. Diese Haftung gilt für jene
Bediensteten, die in ein Arbeitsverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen nach
den Rechtsgrundlagen für neu e intretende Bedienstete übergetreten sind, nur für die bis
zum Zeitpunkt dieses Übertrittes entstandenen Forderungen aus dem Dienstverhältnis
zum Unternehmen Österreichischen Bundesbahnen."
2. Im § 24 wird nach der Wortgruppe "§19 Abs. 2 und 4" die Wortgruppe "und § 21
Abs. 1zweiter bis vierter Satz eingefügt.
3. Dem § 25 wird folgender Abs. 3 angefügt.:
"(3) § 21 Abs. 1 und § 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.Nr. .... treten mit
1. April 1996 in Kraft.''
In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag dem Verkehrsausschuß zuzuweisen.
Anlage, Vorblatt; Erläuterungen; Textgegenüberstellung wurden nicht gescannt !!!