146/A

 

 

 

der Abgeordneten Pollet-Kammerlander, Freundinnen und Freunde

 

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Parteiengesetz, das Geschäftsordnungsgesetz des

Nationalrats, das Klubfinanzierungsgesetz 1985, das Bundesgesetz über die Förderung

politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984 und die Nationalratswahlordnung 1992

geändert werden (Förderung der Beteiligung von Frauen am politischen Leben)

 

 

 

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 

Bundesgesetz, mit dem das Parteiengesetz, das Geschäftsordnungsgesetz des Nationalrats,

das Klubfinanzierungsgesetz 1985 , das Bundesgesetz über die Förderung politischer

Bildungsarbeit und Publizistik 1984 und die Nationalratswahlordnung 1992 geändert werden

(Förderung der Beteiligung von Frauen am politischen Leben)

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

 

Artikel I

 

Das Bundesgesetz vom 2. Juli 1975 über die Aufgaben, Finanzierung und Wahlwerbung

politischer Parteien (Parteiengesetz), BGBl.Nr.404, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl.238/1991, wird geändert wie folgt:

 

1 . Nach § 2 Abs. 1 werden folgende Absätze 1a und 1b angefügt:

 

''(1a) Die im folgenden vorgesehenen Sonderegelungen für politische Parteien, die sich die

Förderung der Beteiligung von Frauen am politischen Leben zur Aufgabe gestellt haben,

ergehen in Erfüllung der von Östereich anläßlich der Ratifikation der Konvention der

Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau,

BGBl.Nr.443/1982, übernommenen internationalen Verpflichtungen und stellen

 

vorübergehende Sondermaßnahmen zur beschleunigten Herbeiführung der De-facto-

Gleichberechtigung von Mann und Frau im Sinne des Art.4 der Konvention dar.

 

(1b) Begriffsbestimmungen : Im Sinne der in diesem Gesetz vorgesehenen Sonderregelungen

zur Förderung der Teilnahme von Frauen am politischen Leben ist:

 

1. Z i e l q u o t e : der aufgrund der letzten Volkszählung festgestellte Anteil

(Prozentsatz) der Frauen an der Gesamtzahl der Staatsbürgerinnen und Staatsbürger;

 

2. a n g e s t r e b t e  F r a u e n q u o t e : der der Öffentlichkeit und dem

Bundeskanzleramt vor Einreichung der Wahlvorschläge bekanntgegebene Prozentsatz,

den der Frauenanteil des Nationalratsklubs einer Partei aufgrund von Beschlüssen der

zuständigen Parteiorgane nach den nächsten Nationalratswahlen erreichen soll;

 

3. e r r e i c h t e  F r a u e n q u o t e : der im Durchschnitt des Vorjahres im

Nationalratsklub einer Partei tatsächlich erreichte und in Prozenten ausgedrückte

Frauenanteil (Prozentsatz) ;

 

4. W a h l e r g e b n i s - Q u o t e : der am Beginn einer Gesetzgebungsperiode zum

Zeitpunkt der Abgabe der Regierungserklärung im Nationalratsklub einer Partei

tatsächlich erreichte Frauenanteil (Prozentsatz) ;

 

5. F r a u e n q u o t e  d e s  N a t i o n a l r a t e s : der im gesamten Nationalrat am

Beginn einer Gesetzgebungsperiode zum Zeitpunkt der Abgabe der

Regierungserklärung bzw. - nach Ablauf des ersten Kalenderjahres einer

Gesetzgebungsperiode: - im Durchschnitt des Vorjahres erreichte Frauenanteil

(Prozentsatz) ;

 

6. M ä n n e r z a h l : die Zahl der am Beginn einer Gesetzgebungsperiode zum

Zeitpunkt der Abgabe der Regierungserklärung bzw. - nach Ablauf des ersten

Kalenderjahres einer Gesetzgebungsperiode: - im Durchschnitt des Vorjahres in einem

Klub vertretenen Männer.

 

 

2. § 2 Abs.2 lit.a wird nach dem Strichpunkt folgender Satz angefügt:

 

''dieser Grundbetrag erhöht sich um jenen Prozentbetrag, der der erreichten Frauenquote

(Abs. 1b Z.3) bzw. Wahlergebnis-Quote (Abs. lb Z.4) des Nationalratsklubs der

anspruchsberechtigten Partei entspricht. "

 

 

3. § 2 Abs.2 lit. b, c und d lauten:

 

''b) Politischen Parteien, die einen Aktionsplan zur Förderung der Beteiligung von Frauen

am politischen Leben im Sinne des § 2b beschlossen haben, gebührt für die erstmalige

Erstellung dieses Aktionsplanes eine Prämie in der Höhe von 300.000,- S und für

seine Überarbeitung nach jeweils 3 Jahren eine Prämie in der Höhe von 200.000,- S.

 

c) Der Bund ersetzt den Parteien, die einen Aktionsplan beschlossen haben , bis zu einem

Gesamtbetrag von 15 vH der Mittel nach Abs. l jene Kosten, die ihnen aus der

Umsetzung ihrer Aktionspläne (§ 2b) erwachsen. Die Höchstansprüche der einzelnen

Parteien auf diesen Kostenersatz ergeben sich aus der Aufteilung des dafür zur

Verfügung stehenden Betrages auf die anspruchsberechtigten Parteien nach dem

Verhältnis der Männerzahlen ihrer Nationalratsklubs.

 

d) Die nach Abzug des zweckgebundenen Betrages nach lit.c in der Höhe von 15 vH der

Mittel nach Abs. 1 sowie nach Abzug der Forderungen nach lit.a und b verbleibenden

Mittel gemäß Abs. 1 werden auf die im Nationalrat vertretenen Parteien im Verhältnis

der für sie bei der letzten Nationalratswahl abgegebenen Stimmen verteilt.

 

 

4. Die bisherige lit.c des § 2 Abs.2 erhält die Bezeichnung ''lit.e''. Der Verweis ''gemäß

lit.b'' in dieser Ziffer lautet ''gemäß lit.d".

 

 

5. Nach § 2 Abs.4 wird folgender Abs.5 angefügt:

 

''(5) Für Zeiträume, in denen die Frauenquote des Nationalrates die Zielquote erreicht oder

überschreitet, sind Abs.2 lit.a letzter Halbsatz sowie Abs.2 lit.b und c nicht anzuwenden. ''

 

 

6. Nach § 2a Abs.2 werden folgende Abs.2a und 2b eingefügt:

 

''(2a) Von den Mitteln gemäß Abs.2 sind 10% für Zuwendungen an Parteien vorzusehen,

die im Wahlkampf Maßnahmen gesetzt haben, um Frauen in besonderer Weise zur

Bewerbung um Mandate zu aktivieren und einzuladen. Die Höchstansprüche der Parteien

auf Zuwendungen nach diesem Absatz ergeben sich aus der Aufteilung der dafür

vorgesehenen Mittel im Verhältnis der Wahlergebnis-Quoten der anspruchsberechtigten

Parteien.

 

(2b) Wahlwerbende Parteien haben bei Nationalratswahlen die Möglichkeit, der

Öffentlichkeit und dem Bundeskanzleramt spätestens 2 Wochen vor Ende der Frist für die

Einreichung der Bundeswahlvorschläge bekanntzugeben, welche Frauenquote sie für ihren

Nationalratsklub nach den Wahlen anstreben (Abs. lb Z.2). Die angestrebte Frauenquote ist

bei der Berechnung nach Abs.3 zu berücksichtigen.

 

 

7. § 2a Abs.3 wird folgender Satz angefügt:

 

"Die sich so ergebenden Ansprüche der Parteien werden jeweils um jenen Prozentbetrag

vermindert, der dem Unterschied zwischen der Zielquote und der Wahlergebnis-Quote der

betreffenden Partei entspricht. Hat eine Partei vor der letzten Nationalratswahl eine

angestrebte Frauenquote bekanntgegeben, so ist bei der Berechnung des abzuziehenden

Prozentbetrages der Unterschied zwischen der Zielquote und der angestrebten Frauenquote

zur Hälfte, der Unterschied zwischen der angestrebten und der Wahlergebnis-Quote zur

Gänze zu berücksichtigen. "

8. ln § 2a Abs.4 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

''Die im Sinne des Abs.2a gesetzten Maßnahmen und die dafür aufgewendeten Mittel sind

dem Bundeskanzleramt spätestens einen Monat nach der betreffenden Nationalratswahl

bekanntzugeben "

 

9. § 2a wird folgender Abs.5 angefügt:

" (5) Die Abs.2a und 2b sowie Abs.3 letzter Satz sind nicht anzuwenden, wenn die

Frauenquote des Nationalrates im Jahr vor der Nationalratswahl die Zielquote ereicht oder

überschritten hat. ''

 

10. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:

" § 2b. Aktionspläne zur Förderung der Beteiligung von Frauen am politischen Leben (§ 2

Abs.2 lit.b) haben mindestens folgenden lnhalt aufzuweisen:

1. die Darstellung der aktuellen Beteiligung von Frauen am politischen Leben der

betreffenden Partei (Frauenanteil an Funktionen, Mandaten , etc.) ;

2. die Festlegung der Ziele, die sich die anspruchsberechtigte Partei in ihren

Bemühungen zur Förderung der Beteiligung von Frauen am politischen Leben setzt

(zukünftiger Frauenanteil an Funktionen, Mandaten, etc.);

3. die Maßnahmen, mit denen die gesetzten Ziele ereicht werden sollen, einschließlich

eines diesbezüglichen Zeitplanes. Maßnahmen zur Förderung der Beteiligung von

Frauen am politischen Leben sind insbesondere:

- Maßnahmen der Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit, mit denen Frauen zur

Bewerbung um politische Ämter in besonderer Weise aktiviert bzw. eingeladen

werden;

- die verpflichtende Bereitstellung von Kinderbetreuungsmöglichkeiten oder

Kostenersatz für selbstorganisierte Kinderbetreuung bei Parteiveranstaltungen

(Sitzungen, Klausuren , Versammlungen , Arbeitskreise, etc.) ;

- die Festlegung familienfreundlicher Sitzungszeiten , einschließlich von

Vorkehrungen zur Einhaltung dieser Sitzungszeiten. ''

 

11. a) Der Verweis auf § 2 Abs.2 lit.c in § 3 Abs.2 lautet: '' § 2 Abs.2 lit.e'' .

b) Der Verweis auf § 2 Abs.2 lit.a und b in § 3 Abs.4 lautet: " § 2 Abs.2 lit.a und

d".

c) Der Verweis auf § 2 Abs.2 lit.c in § 3 Abs.4 lautet: " § 2 Abs.2 lit.e'' .

 

d) Der Verweis auf § 2 Abs.2 lit.b in § 3 Abs.4 lautet: " § 2 Abs.2 lit.d" .

 

 

12. § 3 wird folgende Abs. 6 angefügt:

 

" (6) Begehren auf Zuwendung der Prämie nach § 2 Abs.2 lit.b sind spätestens 3 Monate

nach Beschluß des Aktionsplanes, Begehren auf Kostenersatz nach § 2 Abs.2 lit.c frühestens

nach Ablauf des Jahres, in dem die Maßnahmen gesetzt wurden und spätestens bis zum 31.

März des Folgejahres an das Bundeskanzleramt zu stellen. Dem Begehren auf Zuwendung

der Prämie für die Erstellung eines Aktionsplanes ist der Aktionsplan sowie der

entsprechende Auszug aus der Niederschrift der Veranstaltung, auf der er beschlossen

wurde, anzuschließen. Im Begehren auf Kostenersatz sind die durchgeführten Maßnahmen

und ihre jeweiligen Kosten anzuführen. "

 

 

13. In § 4 Abs.6 wird folgende lit.9a. eingefügt:

 

''9a. Aufwendungen für Maßnahmen zur Erhöhung der Beteiligung von Frauen am

politischen Leben ; ''

 

 

Artikel II

 

Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz

1975), BGBl.Nr.410/1975 , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.569/1993 , wird

geändert wie folgt:

 

1 . In § 8 Abs.2 werden nach den Worten ''Sitzungszeiten des Nationalrates, '' folgende

Worte eingefügt:

 

"Festlegung des Aktionsplanes zur Verbesserung der Vereinbarkeit der familiären Pflichten

der Abgeordneten mit der Ausübung ihres Mandats, "

 

 

2. Nach § 8 Abs.2 wird folgender Abs.2a eingefügt:

 

''(2a) Bei der Erstattung von Vorschlägen für die Erstellung und Durchführung der

Arbeitspläne und der Festlegung der Tagesordnungen und der Sitzungszeiten des

Nationalrates hat die Präsidialkonferenz auf die im Aktionsplan zur Verbesserung der

Vereinbarkeit der familiären Pflichten der Abgeordneten mit der Ausübung ihres Mandats

vorgesehenen Maßnahmen und Regelungen nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen. ''

 

 

3. § 11 Abs.4 Satz 2 lautet:

 

"Ist eine solche Verhinderung nicht durch Krankheit oder - unter sinngemäßer Anwendung

der Fristen in § 3 Abs. 1 und 3 und § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes - die Geburt eines

 

Kindes begründet, hat der Präsident/die Präsidentin den Sachverhalt dem Nationalrat

bekanntzugeben. "

 

 

4. Nach § 13 Abs.4 wird folgender Abs.4a eingefügt:

 

" (4a) Bei der Ausübung seiner/ihrer Befugnisse, insbesondere bei der Festlegung von

Sitzungszeiten, hat der Präsident/die Präsidentin darauf zu achten , daß den Abgeordneten

sowie den Bediensteten der Parlamentsdirektion und der parlamentarischen Klubs die

Vereinbarung ihrer familiären Pflichten mit der Ausübung ihres Mandates bzw. ihrer

beruflichen Tätigkeit nach Möglichkeit erleichtert wird. Er/Sie hat zu diesem Zweck am

Beginn jeder Gesetzgebungsperiode die Abgeordneten und die Klubs zur Erstattung von

Vorschlägen zur Ereichung dieses Zieles einzuladen, den fachlichen Rat der

Gleichbehandlungsbeauftragten der Parlamentsdirektion nach dem Bundes-

Gleichbehandlungsgesetz und der Frauensprecherinnen der Klubs einzuholen und spätestens

ein halbes Jahr nach Beginn der Gesetzgebungsperiode einen entsprechenden Aktionsplan

mit den vorgesehenen Maßnahmen zu erlassen. ''

 

 

Artikel III

 

Das Bundesgesetz, mit dem die Tätigkeit der Klubs der wahlwerbenden Parteien im

Nationalrat und im Bundesrat erleichtert wird (Klubfinanzierungsgesetz 1985) ,

BGBl. 156/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl.742/1990, wird geändert

wie folgt:

 

 

1. § 4 Abs. 1 lautet:

 

"(l) Für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit gebührt jedem Klub eine Zuwendung in Höhe

von 85vH des Beitrages nach den §§ 2 bis 3. ''

 

 

2. § 4a Abs. 1 lautet:

 

''(1) Weiters gebührt jedem Klub zur Deckung der laufenden Kosten des EDV-Betriebes von

EDV-Anlagen eine Zuwendung in Höhe von 20vH des Beitrages nach den §§ 2 bis 3."

 

 

3. Nach § 4a Abs.2 wird folgender Abs.3 angefügt:

 

"(3) Für Maßnahmen, die der besseren Vereinbarkeit der familiären Pflichten der

Abgeordneten mit der Ausübung ihres Mandats dienen , sowie für Maßnahmen , die auf eine

stärkere Beteiligung von Frauen an der politischen Arbeit der Klubs abzielen, gebührt jedem

Klub eine Zuwendung bis zur Höhe von 10 vH des Beitrages nach den §§ 2 bis 3. Die

Klubs haben die von ihnen in einem Kalendetjahr gesetzten Maßnahmen samt Kosten bis

spätestens 15. März des Folgejahres dem Präsidenten/der Präsidentin mitzuteilen. Ergibt

sich daraus, daß die ausbezahlten Mittel nicht zur Gänze aufgebraucht wurden, so

 

vermindert sich der Finanzierungsanspruch des betreffenden Klubs im Folgejahr

entsprechend. ''

 

 

Artikel IV

 

Das Bundesgesetz über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984,

BGBl.369, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.239/1991 , wird geändert wie

folgt:

 

 

Nach § 4 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

 

''In diesem Bericht sind jene Ausgaben gesondert auszuweisen, die der Rechtsträger für

Bildungsmaßnahmen zur Förderung der Beteiligung von Frauen am politischen Leben

geleistet hat. "

 

 

Artikel V

 

Das Bundesgesetz über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1992 -

NRWO) , BGBl.471 idF BGBl. 1 8/1995 , wird geändert wie folgt:

 

 

Nach § 111 Abs. 1 ist folgender Abs. 1a einzufügen:

 

''(1a) Ein Wahlwerber/Eine Wahlwerberin, der/die aus Anlaß der Geburt seines/ihres

Kindes sein/ihr Mandat im Sinne des Artikels 56 Abs.5 Bundes-Verfassungsgesetz für die

Dauer von höchstens 6 Monaten zurücklegen möchte, hat der Wahlbehörde gegenüber

innerhalb der im Mutterschutzgesetz vorgesehenen Fristen Beginn und Dauer der

zeitweiligen Zurücklegung des Mandates bekanntzugeben. Abs. 1 ist sinngemäß

anzuwenden.''

 

 

Artikel VI

 

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Tag der Ausschreibung der auf seine Kundmachung

folgenden Nationalratswahlen in Kraft.

 

(2) Mit der Vollziehung von Artikel I und IV dieses Bundesgesetzes ist der

Bundeskanzler/die Bundeskanzlerin , mit der Vollziehung von Artikel Il der Präsident/die

Präsidentin des Nationalrates, mit der Vollziehung von Artikel IV , soweit sie nicht dem

Präsidenten/der Präsidentin des Nationalrates obliegt, der Bundesminister/die

Bundesministerin für Finanzen und mit der Vollziehung von Artikel V der

Bundesminister/die Bundesministerin für Inneres betraut.

 

Begründung

 

Allgemeiner Teil:

 

Der Anteil von Frauen im Nationalrat entspricht bei weitem nicht ihrem Anteil an der

Bevölkerung, die im Nationalrat vertreten werden soll. Da die formalen Schranken für das

Wahlrecht der Frauen in Östereich seit 1919 beseitigt sind, sind offenbar andere

Beschränkungen wirksam, die eine Angleichung des Frauenanteils in der Volksvertretung an

den Frauenanteil in der Bevölkerung behindern.

 

Diese Problemstellung ist in nahezu allen demokratischen Staaten gegeben und hat zu

intensiven Auseinandersetzungen und Diskussionen - vor allem auch auf internationaler

Ebene - geführt.

 

Zur Beleuchtung dieser Debatte wurde im Zuge der Erstellung dieses Antrages eine kleine

Recherche durchgeführt, in deren Rahmen insbesondere Parlamentsverwaltungen im

westlichen Europa sowie das Generalsekretariat des Europarates und der

Interparlamentarischen Union in Bezug auf staatliche Regelungen zur Förderung der

Beteiligung von Frauen am politischen Leben befragt wurden. Im folgenden werden die

markantesten Antworten , die im Zuge dieser Recherche eingingen, zusammengefaßt:

 

Die Bemühungen um eine Erhöhung des Frauenanteils am politischen ''decision making"

haben in den letzten Jahrzehnten insbesondere in den skandinavischen Länddern beachtliche

Erfolge erreicht. In Schweden nahm das dortige Parlament l988 eine Vorlage der Regierung

über Gleichheits-Politik an ("Government Bill on Equality Policy to the Mid-nineties'').

Diese Vorlage enthielt auch einen Abschnitt "Einfluß von Frauen'' (''Influence of Women'') ,

der u.a. Ziele hinsichtlich der Vertretung von Frauen in öffentlichen Vertretungskörpern

enthielt (Ziel für 1992: 30 % , für 1995: 40 %). Dieser Plan wurde 1994 erneuert, Endziel

der Bemühungen soll - nach wie vor - eine gleiche Vertretung von Mann und Frau (50 : 50)

in Parlamenten und Gemeindevertretungen sein. Gesetzliche Regelungen zur Erhöhung des

Frauenanteils im Parlament bestehen nicht, allerdings haben die meisten politischen Parteien

dieses Ziel in ihr Programm aufgenommen. Bemerkenswert ist, daß diesem Ziel auch auf

lokaler Ebene große Bedeutung beigemessen wird, so etwa soll bei der Liberalen Partei seit

1984 jeder zweite Name auf einem Wahlvorschlag für lokale Wahlen der Name einer

Kandidatin sein. Die Bemühungen der Parteien wurden bei den letzten allgemeinen Wahlen

dadurch verstärkt, daß die Kandidatur einer Frauenpartei drohte. Heute vertreten 144

Frauen und 205 Männer die schwedische Bevölkerung im Schwedischen Reichstag (41,3 %

Frauenanteil). Ausgangspunkt dieser Entwicklung war ein Frauenanteil von 14 ,4 % im Jahr

1972 gewesen.

 

Einem norwe.gischen Bericht zufolge waren ''Kampagnen und Quoten'' ("campaigns und

quotas") ausschlaggebend für die starke Erhöhung des Frauenanteils im Storting, dem

norwegischen Parlament. Kampagnen zur Erhöhung des Anteils von Kandidatinnen (und

schließlich Mandatarinnen) werden vor jeder Wahl durchgeführt. Sie sind staatlich

finanziert und richten sich an alle politischen Parteien. Die Organisation dieser Kampagnen

wird von einem "Equal Status Council'' gemeinsam mit Frauenorganisationen getragen.

Quoten werden im Bericht als eines der wirksamsten Mittel zur Verbesserung der

Beteiligung von Frauen am politischen Leben bezeichnet. Diese Quoten sind

 

Selbstbindungsbeschlüsse der Parteien. Die Beteiligung von Frauen in Parlament und

Regierung ist mittlerweile so stark geworden, daß auch Parteien ohne Quotenbeschlüsse in

ihrer Nominierungspraxis de facto relativ hohe Frauenquoten erreichen. Auch in Norwegen

spielten Kampagnen zur Erhöhung des Frauenanteils an Mandaten im Vorfeld von Wahlen

eine bedeutende Rolle. Diese Kampagnen wurden gemeinsam von allen Parteien ("all-party

campaigns") durchgeführt und zeigen unmittelbare Auswirkungen im Anteil der gewählten

Kandidatinnen. Die Festlegung einer Mindestquote von 40% für jedes Geschlecht in allen

öffentlich gewählten oder ernannten Vertretungen, (Stadt-)Räten und Ausschüssen im

Gesetz zur Geschlechtergleichheit (''Gender Equality Act") ist für die Parteien nicht

bindend, hat sich aber als wirksame Richtschnur bewährt. Sie soll auch verhindern, daß

Männer Ausschüsse mit schwergewichtigen Materien ("heavy weight issues'') wie

Wirtschaft, Äußeres oder Sicherheit dominieren und Frauen in politische Sachbereiche

abgeschoben werden, denen ein geringerer Stellenwert eingeräumt wird. Der Frauenanteil

im Storting, dem norwegischen Parlament, lag 1994 bei 39,4 % .

 

Die besondere Berücksichtigung von Fraueninteressen kommt in einigen bemerkenswerten

statutarischen Regelungen der grünen Gruppierun.g im Europäischen Parlament zum

Ausdruck: Neben der Verankerung der Geschlechterparität in den Exekutivorganen der

Gruppe gibt es die Möglichkeit eines Frauenvotums, der Suspendierung von

Abstimmungsergebnissen auf Verlangen der Teilnehmerinnen einer Sitzung bzw.

Versammlung und die Abhaltung von Frauen-Versammlungen. Das separate Frauenvotum

ist die Durchführung einer eigenen Abstimmung unter den Teilnehmerinnen einer

Versammlung vor der Abstimmung der gesamten Versammlung. Ein Widerspruch zwischen

den beiden Abstimmungen berechtigt die Frauen, die Abstimmung zu suspendieren und ein

eigenes Verfahren einzuleiten. Einige Mitgliedsparteien der Gruppe haben - neben einer

Quotenregelung für Parteifunktionen und KandidatInnenlisten - Aktionsprogramme zur

Förderung des Frauenanteils an politischen Funktionen beschlossen. Unter den Maßnahmen

dieser Programme seien die finanzielle Unterstützung bei der Deckung von

Kinderbetreuungskosten für Frauen, die eine Abendveranstaltung der Partei besuchen

wollen und eine Resolution, die Abstimmungen nach 23.00 Uhr untersagt (''ECOLO" ,

Belgien) hervorgehoben. ECOLO hat diese und andere Maßnahmen aufgrund einer intensiven

Befragung seiner weiblichen Mitglieder entwickelt, wobei auch die Gründe für die geringe

Zahl an Kandidatinnen erhoben wurden. Die wichtigsten Ergebnisse dieser Befragung:

Frauen lehnen ''harte" Politik, wie sie gegenwärtig praktiziert wird, ab; viele Frauen halten

ein politisches Mandat für unvereinbar mit dem Familienleben. (Studie von J. Lambert:

Women in the Green Parties of the Green Group in the European Parlament, 1994)

 

In seiner Antwort auf die Recherche weist der "Service des Etudes et de la Documentation''

der fanzösischen Assemblee Nationale auf eine Entscheidung des französischen

Verfassungsrates (Conseil constitutionnel) aus dem Jahr 1982 hin , der gesetzliche

Regelungen zur Verankerung von Frauenquoten auf Wahlvorschlägen als verfassungswidrig

verurteilt hat, da solche Regelungen zwischen Kandidaten aufgrund ihres Geschlechtes

unterscheiden würden. Der französischen Nationalversammlung liegt seit März 1994 ein

Antrag zur Änderung der diesbezüglichen Verfassungslage vor (Proposition de loi

constitutionnel, tendant a assurer un egal acces, par la parite, des hommes et des femmes

aux mandats politiques, presentee par J.-P. CHEVENEMENT). Dieser Antrag wurde - dem

Antragschreiben zufolge - bisher allerdings nicht diskutiert. Der Frauenanteil betrug in

Frankreich zum Zeitpunkt der Einbringung dieses Antrages 5,5 % .

 

Aus Belgien berichtete die Grünpartei ECOLO über ein Gesetz, das einen Frauenanteil von

einem Drittel auf den Wahlvorschlägen vorschreibt, was allerdings nicht garantiere, daß

auch tatsächlich ein Drittel der Frauen gewählt würden. ln Belgien liegt der Frauenanteil im

nationalen Parlament bei ca. 10 % (l994).

 

Der Antwort der Abgeordnetenkammer Luxemburgs ist zu entnehmen , daß keine staatlichen

Regelungen auf die Erhöhung des Frauenanteils parlamentarischer Vertretungen abzielen

und nur die Grünpartei ''Dei Greng'' eine Geschlechterparität ihrer MandatsträgerInnen

kennt. (Frauenanteil der luxemburgischen Abgeordnetenkammer 1994 : 20%).

 

Die Tätigkeit internationaler Organisationen in diesem Feld ist sehr weitverzweigt. Zuletzt

hat das European Network ''Women in Decision-Making'' der Kommission der

Europäischen Union in Dublin ein europäisches Seminar über Strategien für ein

Gleichgewicht zwischen Männern und Frauen im politischen Entscheidungsprozeß

durchgeführt. In den Berichten für die Arbeit der workshops dieses Seminars kommt u.a.

zum Ausdruck, daß der Erfolg von Maßnahmen in diesem Feld davon abhängt, wie weit

diese auf die Bedingungen ihres Landes abgestimmt sind (siehe vor allem den Bericht über

den Einsatz von Bewußtmachungs-Kampagnen, Maria G. Ruggerini, workshop C). Der

Stand gesetzlicher Regelungen zur Erhöhung des Frauenanteils in Entscheidungsgremien

wird als sehr mager ("tres maigre") bezeichnet (Bericht für den workshop ',Gesetzliche

Maßnahmen" , Eliane Vogel-Polsky). Ein Aktionsplan zur Beseitigung des gegenwärtigen

Ungleichgewichts bei der Beteiligung von Männern und Frauen am politischen Leben der

Internationalen Parlamentarischen Union (IPU) aus dem Jahr 1994 enthält u.a. die

Forderung, in den nationalen Parlamenten verbindlich einen Ausschuß zur Behandlung von

Fragen einzurichten, die den Status der Frau betreffen. Weitere vorgeschlagene Maßnahmen

sind: Unterstützung von Kandidatinnen durch Parteien und/ oder Frauenorganisationen in

dem Ausmaß, der für einen erfolgreichen Wahlkampf erforderlich ist; besondere Förderung

der Kandidatur von Frauen bei regionalen und kommunalen Wahlen, da Mandate auf dieser

Ebene einen Einstieg in politische Verantwortung ermöglichen; Aufforderung an die

Parteien, ihre Wahlerfolge bzw. -mißerfolge im Hinblick auf die Chancen von

Kandidatinnen zu analysieren (Erfahrungen zeigten, daß sich Kandidatinnen in

zunehmenden Maße durchsetzen). Dieser Aktionsplan der IPU wurde vom

Interparlamentarischen Rat am 26.3. 1994 angenommen.

 

Im öst.erreichischen Bundesgesetzgebun.gsorgan liegt der Frauenanteil mit Beginn der 20.

GP (Stand 14. März 1996) bei 26,2 Prozent. Besonders alarmierend war, daß in der 19.

Gesetzgebungsperiode erstmals kein Frauenzuwachs gegenüber der vorangegangenen

Gesetzgebungsperiode zu verzeichnen war (am Ende der 18. Gesetzgebungsperiode waren

46 Frauen im Nationalrat vertreten , in der konstituierenden Sitzung am 17. November 1994

40, im März 1995 - wie schon erwähnt - 43 Frauen). Dies war der erste Einbruch in der

Frauen-Zuwachskurve der Zweiten Republik, welche 1945 mit dem niedersten Stand von

4,92 Prozent begann und ihren bisherigen Höchststand von 25 , l4 Prozent im Juni 1994

ereichte. Mit 48 Frauen hat das österreichische Parlament mit der Wahl 95 wieder an die

alte Frauenzuwachskurve angeschlossen.

 

Der vorliegende Antrag versucht, den Ansatz der Bewußtseinsarbeit und das

Instrumentarium von Aktionsplänen zur Förderung der Beteiligung von Frauen am

politischen Leben mit dem österreichischen System der staatlichen Parteienfinanzierung zu

verknüpfen. Dabei werden Finanzierungsregelungen mit - freiwilligen - Maßnahmen der

 

Parteien verknüpft und die bisherigen Aktivitäten der Parteien in diesem Bereich durch das

Förderungsrecht unterstützt. Grundlage dieses Versuchs ist die Einschätzung, daß

Bewußtseinsprozesse nicht erzwungen werden können, daß aber das rechtliche

Instrumentarium des Förderungsrechts wichtige lmpulse zur (Weiter-)Entwicklung dieser

Prozesse setzen kann und soll.

 

 

Der Antrag versucht, diese Impulse v.a. in folgenden vier Punkten zu setzen:

 

1 . Publizität: Der Frage des Frauenanteils im Nationalrat soll in Wahlkampfzeiten zu

erhöhter Publizität verholfen werden (siehe dazu die Bekanntgabe der ''angestrebten

Frauenquote").

 

2. frauenfördernde Maßnahmen: Ein Teil der staatlichen Förderung der Parteien solI für

Maßnahmen zweckgewidmet sein , die die Förderung der Beteiligung von Frauen am

politischen Leben zum Gegenstand haben (siehe dazu insbesondere die Förderung der

Erarbeitung von Aktionsplänen und ihrer Umsetzung)

 

3. förderungspolitische Impulse: Durch die Berücksichtigung des Frauenanteils der

Nationalratsfraktion einer Partei bei der Berechnung ihres Anspruchs auf

Parteienförderung soll ein Anreiz geschaffen werden, Frauen bei der Erstellung von

Wahlvorschlägen und auch bei der Entscheidung über Nachrückungen auf

freiwerdende Mandate stärker zu berücksichtigen. .

 

4. Vereinbarkeit von Politik und Familie: Durch den Präsidenten/die Präsidentin des

Nationalrates soll ein Aktionsplan zur Verbesserung der Vereinbarkeit familiärer

Pflichten mit der Ausübung des Mandates erlassen werden, da die traditionelle Rolle

der Frau in der Familie eine wesentliche Hürde für ihre politische Beteiligung

darstellt.

 

Durch einen parallell zu diesem Antrag eingebrachten Antrag auf eine Novelle zum

Bundes-Verfassungsgesetz soll die Möglichkeit einer Art Karenzierung in

Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes vorgesehen werden und Mandatarinnen

und Mandatare in die Lage versetzen, sich in einer sensiblen Zeit der familiären

Entwicklung zumindest 6 Monate lang stärker ihren Familien zu widmen, ohne sich

endgültig aus dem Nationalrat zurückziehen zu müssen.

 

In Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes wird - unter Verwendung der Fristen

nach dem Mutterschutzgesetz (idR 8 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt) -

ein besonderer gesetzlicher Entschuldigungsgrund für das Fernbleiben von Sitzungen

des Nationalrates geschaffen.

 

 

Kosten:

 

Im Hinblick auf § 28 GOG wird auf die Bestimmung zum Inkrafttreten des vorliegenden

Antrages hingewiesen, aus der ersichtlich ist, daß eine Belastung des (geltenden)

Bundesvoranschlages nicht zu erwarten ist. Darüber hinaus wird angemerkt:

 

Die Novelle zum Parteiengesetz ist so geregelt, daß - bei vollständiger Ausschöpfung der

zweckgewidmeten Mittel - die Belastung des Bundesvoranschlages gleich bleibt. Werden

diese Mittel nicht zur Gänze beansprucht, so ist eine entsprechende Einsparung zu erwarten.

 

Ein zusätzlicher Aufwand ist durch die Kosten der Erarbeitung und Umsetzung des

Aktionsplanes zur besseren Vereinbarkeit von familiären Pflichten mit der Ausübung eines

Mandates beim Ansatz der Parlamentsdirektion zu erwarten. Die Höhe der hier zu

erwartenden Kosten hängt von den Maßnahmen ab, die im Aktionsplan des Präsidenten/der

Präsidentin des Nationalrates enthalten sein werden.

 

Auch die Novellen zum Klubfinanzierungsgesetz und zum Bundesgesetz über die Förderung

politischer Bildungsarbeit und Publizistik sind kostenneutral gestaltet.

 

Die Möglichkeit der zeitweiligen Zurücklegung des Mandates in Zusammenhang mit der

Geburt eines Kindes (Novelle zur NRWO) ist nicht mit bezüge-rechtlichen Ansprüchen

verknüpft und damit kostenneutral.

 

 

In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf eine 1. Lesung die Zuweisung an den

Gleichbehandlungsausschuß vorgeschlagen.

 

 

 

Übersicht über die vorgesehenen Regelungen:

 

 

Parteiengesetz:

 

Allgememe Parteienförderung:

 

Grundbetrag: Der Grundbetrag für die Parteien - derzeit für jede Partei 3 Mio Schilling -

soll um jenen Prozentbetrag erhöht werden, der der tatsächlich erreichten Frauenquote des

Nationalratsklubs dieser Partei entspricht.

 

Beispiele: Sind im Nationalratsklub einer Partei zur Hälfte (50 %) Frauen vertreten, so

erhöht sich der Grundbetrag dieser Partei von 3 Mio S um 50% auf 4,5 Mio S. Sind in

einem Klub 20 % Frauen vertreten, so erhöht sich der Grundbetrag auf 3,6 Mio. S.

 

Prämie für Aktionspläne: Für die Erarbeitung von Aktionsplänen zur Förderung der

Beteiligung von Frauen am politischen Leben erhält jede Partei eine Prämie von 300.000,-

S und für die Überarbeitung und Anpassung des Aktionsplanes alle 3 Jahre einen Betrag von

200.000,- S. .

 

Kostenersatz für die Umsetzung der Aktionspläne: Von den Mitteln der allgemeinen

Parteienförderung sollen 15 % für den Ersatz von Kosten , die die Parteien für die

Umsetzung ihrer Aktionspläne aufwenden, zweckgebunden sein. Bei der Anforderung

dieser Mittel haben die Parteien die Maßnahmen , die sie gesetzt haben, und die Kosten, die

dadurch verursacht wurden, zu bezeichnen. Eine Kontrolle erfolgt durch das bereits

 

bestehende Kontrollsystem der Parteienförderung, wonach die Parteien jährlich einen

Rechenschaftsbericht zu veröffentlichen haben , der von vom Finanzminister bestellten

Wirtschaftsprüfern auf seine Richtigkeit geprüft wird (siehe § 4 Abs.2 und 3

Parteiengesetz).

 

Da nur bis zum Höchstbetrag von 15 % der Gesamtförderung Kostenersatz für

frauenfördernde Maßnahmen geleistet wird , sind die Ansprüche der Parteien auf diesen

Kostenersatz zu begrenzen. Dabei wurde ein Kriterium gewählt, das die Notwendigkeit

frauenfördernder Maßnahmen zum Ausdruck bringt, nämlich die Zahl der Männer in den

Nationalratsklubs der Parteien. Die Höchstansprüche der Parteien auf diesen Kostenersatz

sind daher durch das Verhältnis der Zahl Männer in den parlamentarischen Klubs der

Parteien festgelegt. Eine Fraktion , die 31 % der im Nationalrat vertretenen Männer stellt,

hätte demnach einen Anspruch auf 31 % der dafür zweckgebundenen Mittel als Kostenersatz

für Maßnahmen , die sie zur Förderung der Beteiligung von Frauen am politischen Leben

setzt.

 

Förderung nach Stimmenanteilen: Der Restbetrag der gesetzlich festgelegten

Förderungsmittel wird auf die Parteien im Verhältnis der für sie bei den letzten

Nationalratswahlen abgegebenen Stimmen aufgeteilt. Der Restbetrag wird ermittelt, indem

vom Gesamtbetrag der allgemeinen Parteienförderung, wie er in § 2 Abs.3 und 4 festgelegt

ist, zunächst der zweckgebundene Teil von 15 % und weiters die Ansprüche der Parteien auf

den Grundbetrag sowie auf die Prämie zur Erstellung ihres Aktionsplanes abgezogen

werden.

 

Aktionspläne zur Förderung der Beteiligung von Frauen am politischen Leben: Im Antrag

wird der Mindestinhalt eines Aktionsplanes festgelegt. Er soll auf einer Erhebung über den

aktuellen Anteil der Frauen am politischen Leben der Partei (im Sinne des ''decision

making'') und einer Zielfestlegung beruhen. Demonstrativ und keineswegs erschöpfend sind

Maßnahmen genannt, die zur Umsetzung dieser Ziele beitragen können. Besonders

hingewiesen wird dabei auf die Notwendigkeit, politisches Engagement mit familiären

Pflichten vereinbaren zu können, wovon sowohl Männer als auch Frauen betroffen sind.

 

 

Wahlwerbungskostenbeitrag des Bundes:

 

Zuwendungen für frauenfördernde Maßnahmen: 10 % der Gesamtmittel des

Wahlwerbungskostenbeitrages sollen für zweckgebundene Zuwendungen an Parteien

reserviert werden. Die Parteien können diese Zuwendungen abrufen, indem sie dem

Bundeskanzleramt eine Liste der Maßnahmen, die sie gesetzt haben , um Frauen in

besonderer Weise zur Bewerbung um Mandate zu aktivieren bzw. einzuladen , und der dafür

aufgewendeten Mittel vorlegen.

 

Beispiele solcher Maßnahmen wären u.a. öffentliche Kampagnen , die Frauen in besonderer

Weise zur Bewerbung um ein Mandat einladen bzw. ermutigen sollen , aktivierende

Gespräche, Seminare, Klausuren , etc. , die möglichen Kandidatinnen die Gelegenheit geben,

sich intensiv mit der Frage einer Kandidatur auseinanderzusetzen.

 

Die Aufteilung der zweckgebundenen Mittel soll nach dem Verhältnis der Wahlergebnis-

Quoten der Parteien (siehe Begriffsbestimmungen) erfolgen.

 

Berücksichtigung der erreichten Quote: Bei der Berechnung des Anspruchs einer Partei

auf den Wahlwerbungskosten-Beitrag des Bundes soll die im Nationalratsklub dieser Partei

tatsächlich erreichte Frauenquote berücksichtigt werden. Grundsätzlich soll dabei der nach

dem bisherigen System (Stimmenanteil) ermittelte Anspruch einer Partei um jenen

Prozentbetrag vermindert werden, um den die bei der Wahl erreichte Frauenquote

(Wahlergebnis-Quote) unter der Zielquote liegt. Hat eine Partei aber vor der Wahl

bekanntgegeben, welche Frauenquote sie anstrebt, so wird der Unterschied zwischen der

Zielquote und der angestrebten Frauenquote zur Hälfte und nur der Unterschied zwischen

der angestrebten Frauenquote und der erreichten Frauenquote zur Gänze veranschlagt.

 

 

Beispiele:

Bei- angestrebte erreichte Verminderung

spie Frauenquote Frauenquote um . . . . %

l

 

1 30 25 16,5

2 43 43 5

3 30 40 l ,5

 

Berechnung:

 

Beispiel 1: Der Unterschied zwischen der Zielquote (53 % *) ) und der angestrebten

Frauenquote von 30 % ist 23 % , die Hälfte davon 11,5 % . Der Unterschied zwischen der

angestrebten und der erreichten Quote ist 5% . Der Gesamtabzug vom bisherigen Anspruch

ist daher 16,5 % .

 

Beispiel 2: Der Unterschied zwischen der Zielquote (53 %) und der angestrebten

Frauenquote von 43 % ist 10 % , die Hälfte davon 5 % . Der Unterschied zwischen der

angestrebten und der ereichten Quote ist 0 % . Der Gesamtabzug vom bisherigen Anspruch

istdaher 5 %.

 

Beispiel 3: Der Unterschied zwischen der Zielquote und der angestrebten Frauenquote von

30 % ist 23 % , die Hälfte davon 11,5 % . Der Unterschied zwischen der angestrebten und der

ereichten Quote ist -10 % (30 - 40 - -10). Da die ereichte Quote höher war als die

angestrebte, vermindert sich nun der Abzug von 11,5 % um 10% , das Ergebnis ist ein

Abzug von 1,5 % .

 

Geschäftsordnungsgesetz:

 

Durch eine Reform des Geschäftsordnungsgesetzes soll der Präsident/die Präsidentin des

Nationalrates in Zukunft zur Erlassung eines Aktionsplanes zur besseren Vereinbarkeit

familiärer Pflichten mit der Ausübung eines Mandates erlassen. Dies betrifft vor allem die

Regelung von Arbeitsplänen und Sitzungszeiten. Möglich wäre in diesem Zusammenhang

etwa auch die Einrichtung einer Kinderbetreuungsmöglichkeit (u.U. eines

''Betriebskindergartens") im Parlament.

 

Weiters soll ein Fernbleiben von Sitzungen des Nationalrates in jenem Zeitraum, der in

einem Beschäftigungsverhältnis unter Mutterschutz fällt, als besonderer

Entschuldigungsgrund anerkannt werden.

 

 

Klubfinanzierungsgesetz:

 

Im Klubfinanzierungsgesetz wurde ein eigener Förderungstitel für Maßnahmen geschaffen ,

die die Klubs zur besseren Vereinbarkeit der familiären Pflichten der Abgeordneten mit der

Ausübung ihres Mandates setzen. Um den Plafonds der bisherigen Förderung nicht zu

überschreiten, wurden die Fördertitel Öffentlichkeitsarbeit und Zuwendungen für EDV-

Anlagen entsprechend gekürzt.

 

 

Nationalratswahlordnung:

 

In Anlehnung an die Regelung der zeitlich begrenzten Zurücklegung des Mandates durch

Abgeordnete, die ein Ministeramt übernehmen , soll auch eine zeitweilige Zurücklegung des

Mandates aus Anlaß der Geburt eines Kindes bis zu einem Höchstausmaß von 6 Monaten

mit Rückkehrecht auf das zurückgelegte Mandat möglich sein. Bezugsrechtliche

Regelungen wurden nicht geschaffen, sie wären aber, sollte in den Verhandlungen über

diesen Antrag eine Realisierung möglich erscheinen , zu erwägen.

 

 

 

Zu den einzelnen Bestimmungen:

 

Zu Artikel I (Änderungen des Parteiengesetzes) :

 

ZuArtikel Ziffer 1:

 

§ 2 Abs. 1a; Hinweis auf UNO-Konvention:

 

Der Hinweis auf die UNO-Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der

Frau - insbesondere der Hinweis auf den in Verfassungsrang stehenden Artikel 4 - soll

klarstellen, daß aus der Sicht des östereichischen Verfassungsrechts gegen

Sondermaßnahmen wie die im vorliegenden Antrag enthaltenen keine Bedenken bestehen.

 

 

§ 2 Abs. lb; Begriffsbestimmungen :

 

Zielquote: Als Zielquote für Maßnahmen zur Erhöhung des Frauenanteils im Nationalrat

sind mehrere Bezugsgrößen möglich , u.a. wäre - im Gegensatz zur gewählten Lösung -

auch eine 50 % -Quote, eine 40 % -Quote (Anteil der Frauen an der erwerbstätigen

Bevölkerung) oder der Anteil der Frauen an den Wahlberechtigten vorstellbar. Den

Antragsteller/innen erschien es allerdings im Sinne des Gedankens der Repräsentation

konsequent, den Anteil der Frauen an der Zahl der Staatsbürgerinnen und Staatsbürger als

 

Bezugsgröße zu wählen. (Diese Zahl wird auch bei der Zuweisung der Mandate auf die

Wahlkreise - Art.26 Abs.2 - herangezogen).

 

Angestrebte Frauenquote: Die Einführung der Möglichkeit, die angestrebte Frauenquote

bekanntzugeben, soll einen Impuls zur Erstellung von Wahlvorschlägen mit einem höheren

Anteil von Kandidatinnen an wählbarer Stelle geben. Die Bekanntgabe soll

dementsprechend zu einem Zeitpunkt erfolgen , zu dem die Frist zur Einreichung von

Wahlvorschlägen noch läuft. Die Bekanntgabe bewirkt auch eine Publizität dieser Frage im

Wahlkampf und ermöglicht den Wähler/innen , in ihre Wahlentscheidung auch die

Beurteilung der angestrebten Frauenquoten einfließen zu lassen. Die Bekanntgabe einer

angestrebten Frauenquote ist nicht Anspruchsvoraussetzung für den

Wahlwerbungskostenbeitrag des Bundes (§ 2a) , sie ist jedoch von Einfluß auf seine

Berechnung. Diese soll in Zukunft die bisherigen Ansprüche der Parteien um jenen

Prozentbetrag vermindern, der dem Unterschied zwischen der Zielquote und der

Wahlergebnis-Quote einer Partei entspricht. Hat ein Partei eine angestrebte Frauenquote

bekanntgegeben, so wird der Unterschied zwischen der Zielquote und der angestrebten

Frauenquote zur Hälfte und nur der Unterschied zwischen der angestrebten Frauenquote

und der Wahlergebnis-Quote zur Gänze veranschlagt. Damit wird auch ein Motiv

geschaffen, eine realistische Frauenquote anzugeben. (siehe auch die Erläuterung zu § 2a

Abs.3 unten !)

 

Erreichte Frauenquote: Da sich die Zusammensetzung eines Klubs aus verschiedenen

Gründen während einer Gesetzgebungsperiode ändern kann , soll als erreichte Frauenquote

der im Durchschnitt des Vorjahres gegebene Frauenanteil eines Klubs gelten.

 

Wahlergebnis-Quote: Diese Quote, die für die Berechnung des Wahlwerbungskosten-

Beitrages und am Beginn einer Gesetzgebungsperiode auch für die Berechnung der

Förderung nach § 2 von Bedeutung ist, ist eine Momentaufnahme. Als Zeitpunkt dafür

wurde die Abgabe der Regierungserklärung gewählt, da mögliche Verschiebungen in der

Zusammensetzung des neugewählten Nationalrates durch die Zurücklegung von Mandaten

aufgrund der Übernahme von Regierungsämtern zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen

sein dürften.

 

Frauenquote des Nationalrates: Die Frauenquote des Nationalrates dient dazu, die

Anwendung der besonderen frauenfördernden Maßnahmen in § 2 und § 2a auf Zeiträume zu

beschränken, in denen die Frauenquote des Nationalrates unter 53 % - also unter der

Zielquote - liegt. (§ § 2 Abs.5 und 2a Abs.5).

 

Männerzahl: 15 % der Fördermittel nach § 2 sollen an die Parteien zweckgebunden

ausgeschüttet werden - und zwar für die von der betreffenden Partei in einem Aktionsplan

festgelegten Maßnahmen zur Förderung der Beteiligung von Frauen am politischen Leben

(der Partei). Da hier der Bedarf bei jenen Parteien am größten sein wird , die den kleinsten

Frauenanteil - mithin den größten Männeranteil - haben, empfiehlt es sich im Sinne der

Zielsetzungen des Antrages, hier die Förderungssystematik gewissermaßen umzudrehen und

als Verteilungsschlüssel das Verhältnis der in den Klubs vertretenen Männer heranzuziehen.

 

Beispiel: Stand Ende März 1995 : 140 Männer im Nationalrat; SPÖ: 49 ( = 35 % von 140) ,

ÖVP: 44 ( = 31 %) , F: 33 ( = 33 % ) , GRÜNE: 7 ( =5 %) , LIF: 7 ( =5 %). Von den für die

 

zweckgebundene Förderung freiwerdenden Mittel würde daher die SPÖ 35 % , die ÖVP

31 % , die F 33 % die GRÜNEN und das LIF je 5 % erhalten.

 

Die Heranziehung der Männerzahl - und nicht etwa des Männeranteils im jeweiligen Klub -

zur Berechnung des Aufteilungsschlüssels führt zu einer stärkeren Berücksichtigung großer

Parteien mit hohem Männeranteil, was wünschenswert ist, da dort der Bedarf an

frauenfördernden Maßnahmen sicherlich sehr hoch ist.

 

Zu Artikel I Z.2:

 

§ 2 Abs.2 lit.a; Grundbetrag

 

Entsprechend dem Wesen des Grundbetrages sind bei der vorgesehenen Änderung die

Chancen im ',Wettbewerb um Fördermittel'' gleich verteilt. (Siehe jedoch die Erläuterung

zur ''Männerzahl'' oben ! )

 

Zu Artikel l Z.3 :

 

(§ 2 Abs.2 lit.b; zweckgebundene Förderung, Aktionspläne):

 

Ein besonderer Förderungstitel des Parteiengesetzes soll die finanzielle Unterstützung der

Erarbeitung sowie der kontinuierlichen Aktualisierung von Aktionsplänen der Parteien zur

Förderung der Beteiligung von Frauen am politischen Leben sein. Damit will der Antrag

einen Impuls zur Auseinandersetzung mit dem lst-Stand, mit den in den einzelnen Parteien

vorhandenen Vorstellungen über dessen zukünftige Veränderung und über entsprechende

Umsetzungsmöglichkeiten setzen. Gefördert wird die erstmalige Erstellung eines

Aktionsplanes mit 300.000,- und die Überarbeitung im dreijährigen Rhythmus mit jeweils

200.000.-. ''Nach jeweils drei Jahren'' bedeutet, daß der Anspruch auf die

Überarbeitungsprämie nur dann entsteht, wenn drei Jahre davor entweder die Erst-

Erstellung oder eine Überarbeitung des Aktionsplanes vorgenommen wurde.

 

Hinzuweisen ist auf den neuen § 3 Abs.6, wonach Begehren auf Zuwendung der Prämie

entsprechend belegt sein müssen.

 

(§ 2 Abs.2 lit.c; zweckgebundene Förderung, Kostenersatz) :

 

Der Antrag sieht vor, künftig l5 % der Gesamt-Förderungsmittel für die Förderung von

Maßnahmen der Parteien zu binden, mit denen die Beteiligung von Frauen am politischen

Leben gefördert wird. Die Aufteilung dieser Mittel auf die einzelnen Parteien ist

gleichzeitig die Festlegung des jeweiligen Höchstanspruchs auf Kostenersatz. Als Kriterium

für diese Festlegung bzw. Aufteilung wurde - dem Ziel des Antrages entsprechend - das

Verhältnis der Männerzahlen der Klubs gewählt (s.o. zu Begriffsbestimmungen!).

 

Zur Beanspruchung dieser zweckgebundenen Förderung siehe unten "zu Ziffer 8'' !

 

(§ 2 Abs.2 lit.d; Förderung nach Stimmenanteilen):

 

Die verbleibenden Mittel sollen wie bisher nach dem Verhältnis der Stimmenanteile der

Parteien bei den letzten Nationalratswahlen verteilt werden. Hinzuweisen ist darauf, daß die

 

''verbleibenden Mittel'' durch Abzug der 15 % zweckgebunden Förderung, der Grundbeträge

und der Prämien zu berechnen sind.

 

Zu Artikel I Ziffer 4:

 

Durch die Neuformulierung von § 2 Abs.2 lit.b und die Umbenennung von lit.c in lit.e

wird auch die Änderung der entsprechenden Verweise erforderlich.

 

Zu Artikel I Ziffer 5:

 

(§ 2 Abs.5 ; Aussetzung der frauenfördernden Bestimmungen bei Erreichen der Zielquote):

 

Die frauenfördernden Impulse dieses Antrages werden obsolet, sobald die im gesamten

Nationalrat bestehende Frauenquote 53 % erreicht. Wesentlich ist, daß dies - außer am

Beginn einer Gesetzgebungsperiode - nicht eine Momentaufnahme sein darf, sondern den

Durchschnitt des Vorjahres widerspiegeln muß. (Am Beginn der Gesetzgebungsperiode gilt

die Wahlergebnis-Quote, also die Frauenquote zum Zeitpunkt der Abgabe der

Regierungserklärung). Durch den Wegfall der Anwendbarkeit von § 2 Abs.2 lit.c entfällt

auch der Abzug des zweckgebundenen Betrages nach lit.c in § 2 Abs.2 lit.d.

 

Die frauenfördernden Bestimmungen leben wieder auf, wenn die Frauenquote des

Nationalrates wieder unter die Zielquote sinkt.

 

Zu Artikel I Ziffer 6:

 

§ 2a Abs.2a; Wahlwerbungskosten-Beitrag des Bundes; zweckgebundene Mittel:

 

Die Kandidat/innen-Findung in den Parteien ist entscheidend für die Frauenquote des

Nationalrates. Es erscheint daher sinnvoll, durch eine entsprechende Zweckbindung der

Förderungsmittel einen Impuls zu setzen, die Suche nach Kandidatinnen zu forcieren. Da

diese Mittel erst nach der Wahl verteilt werden, soll als Verteilungskriterium - anders als

bei der Förderung nach § 2 - der Erfolg dieser Maßnahmen herangezogen werden, wie er in

der Wahlergebnis-Quote der Parteien zum Ausdruck kommt. Das Verhältnis dieser Quoten

der Parteien bestimmt daher das Verhältnis der Ansprüche der Parteien auf diesen Teil des

Wahlwerbungskostenbeitrages des Bundes.

 

§ 2a Abs.2b; Bekanntgabe der angestrebten Frauenquote:

 

Der Zeitpunkt für die Bekanntgabe der angestrebten Frauenquote wurde so gewählt, daß sie

noch der Meinungsbildung der Wählerinnen und Wähler dienen , andererseits aber - nach

Festlegung der Wahlvorschläge für das erste und zweite Ermittlungsverfahren - realistisch

festgelegt werden kann.

 

Zu Artikel I Ziffer 7:

 

§ 2a Abs.3; Förderung nach Stimmen und Abzüge nach Unterschied zwischen Zielquote

und Wahlergebnis-Quote:

 

Zusätzlich zu den Erläuterungen in der Übersicht (S. 12ff.) sei hier angeführt, daß das Wort

''Unterschied'' jeweils im Sinne einer mathematischen Subtraktion zu verstehen ist, also

etwa einer Subtraktion der angestrebten Frauenquote von der Zielquote oder der

Wahlergebnis-Quote von der angestrebten Frauenquote. Ist daher etwa die Wahlergebnis-

Quote höher als die angestrebte Frauenquote, so ist das Ergebnis der Subtraktion eine

negative Zahl bzw. so wirkt sich dies für die betreffende Partei positiv aus.

 

Das kann u.U. auch dazu führen, daß die Förderungsansprüche einer Partei höher sind als

bei der rein stimmenmäßigen Aufteilung. Das ist solange durchaus im Sinne der

Zielsetzungen des Antrages, als dadurch die Kostenneutralität der frauenfördernden

Maßnahmen nicht gefährdet wird. Beim derzeitigen Stand der Frauenquote des

Nationalrates ist dies nicht der Fall. Sollte eine solche Entwicklung absehbar werden, so

wären entsprechende Vorkehrungen gegen eine Erhöhung des Gesamt-

Wahlwerbungskostenbeitrages zu treffen.

 

Zu Artikel I Ziffer 8:

 

§ 2a Abs.4; Benennung der gesetzten Maßnahmen samt Kosten

 

Der Antrag auf Zuwendung eines Wahlwerbungskostenbeitrages muß nach § 2a Abs. 1

bereits 8 Wochen vor dem Wahltag eingebracht werden. Da Maßnahmen der Aktivierung

von Frauen zur Kandidatur letztlich bis zur Einbringung der Bundeswahlvorschläge

(Fristablauf am 16. Tag vor dem Wahltag) gesetzt werden können, soll die Benennung der

gesetzten Maßnahmen und ihrer Kosten nach der Wahl nachgereicht werden können.

 

Zu Artikel I Ziffer 9:

 

§ 2a Abs.5 ; zeitliche Beschränkung der frauenfördernden Maßnahmen

 

Auch die frauenfördernden Maßnahmen des § 2a sollen auf Zeiträume eingeschränkt

werden, in denen sie erforderlich sind. Dafür ist der Zeitraum vor der betreffenden

Nationalratswahl zu beurteilen.

 

Zu Artikel I Ziffer 10:

 

§ 2b; Inhalt der Aktionspläne zur Förderung der Beteiligung von Frauen am politischen

Leben

 

Ziffer 1 und 2 beschreiben den notwendigen Mindestinhalt eines Aktionsplanes. Zifff.er 3

nennt demonstrativ Beispiele für Maßnahmen, die auch gänzlich anders aussehen können.

Ein Aktionsplan ohne Maßnahmen und Zeitplan allerdings erfüllt die vorgesehenen

Anforderungen nicht.

 

Zu Artikel I Ziffer 11 :

 

§ 3 ; Anpassung der Verweise auf die literae in § 2 Abs.2

 

Zu Artikel I Ziffer 12:

 

§ 3 Abs. 6; Formalvorschriften zur Beantragung von Fördermitteln

 

Bei den zweckgebundenen Zuwendungen nach § 2 soll sichergestellt werden, daß sie auch

zweckentsprechend verwendet werden. Dies ist bei der Prämie zur Erstellung des

Aktionsplanes durch die Übermittlung des Aktionsplanes und durch die Dokumentation

seiner Beschlußfassung sichergestellt. Bei den Maßnahmen zur Umsetzung der Aktionspläne

soll der fördernden Stelle eine Liste der gesetzten Maßnahmen und ihrer Kosten vorgelegt

werden. Die Richtigkeit dieser Liste wird durch die nach § 4 Abs.3 bestellten

Wirtschaftsprüfer zu gewährleisten sein.

 

Zu Artikel I Ziffer 13 :

 

§ 4 Abs.6 lit.9a; Darstellung der zur Förderung der Beteiligung von Frauen am politischen

Leben aufgewendeten Mittel im Rechenschaftsbericht

 

Diese Bestimmung soll einen - kleinen - Beitrag zur Publizität der frauenfördernden

Aktivitäten der Parteien leisten.

 

Zu Artikel II (Änderungen des Geschäftsordnungsgesetzes):

 

Zu Artikel II Ziffer 1 , 2 und 4 :

 

§ § 8 Abs.2 und 13 Abs.4a:

 

Der vorgesehene Aktionsplan der Präsidentin/ des Präsidenten zur besseren Vereinbarkeit

familiärer Pflichten mit der Ausübung des Mandats soll auch in den Katalog der von der

Präsidialkonferenz vorzuberatenden Angelegenheiten aufgenommen werden. Bei der

Erlassung dieses Aktionsplanes soll nicht auf das know-how der

Gleichbehandlungsbeauftragten der Parlamentsdirektion verzichtet werden, ihre

Einbeziehung ist insofern auch sinnvoll, als denkbar ist, daß Maßnahmen des Aktionsplanes

auch für die weiblichen Parlamentsbediensteten wirksam werden.

 

Zu Artikel II Ziffer 3 :

 

§ 11 Abs.4:

 

Voraussetzung für die Anwendung der vorgeschlagenen Regelung wäre, daß die betreffende

Abgeordnete dem Präsidenten den voraussichtlichen Geburtstermin bekanntgibt - und damit

für den in den §§ 3 und 5 Mutterschutzgesetz bezeichneten Zeitraum als entschuldigt gilt.

Wird der Geburtstermin nicht bekanntgegeben, so bleibt die Rechtslage wie bisher, die

betreffende Abgeordnete hat sich für jede einzelne Sitzung zu entschuldigen und bei einer

Verhinderung von mehr als 30 Tagen ist das Verfahren nach § 11 Abs.4 einzuleiten.

 

Zu Artikel lIl (Änderung des Klubfinanzierungsgesetzes)

 

Zu Artikel IIl Ziffer 1 und 2:

 

Um die Kostenneutralität zu gewährleisten , werden die Förderungstitel

" Öffentlichkeitsarbeit" und ''EDV-Anlagen'' jeweils um 5 % vermindert. Dies könnte unter

dem Gesichtspunkt als zumutbar betrachtet werden , daß in den letzten Jahren im Bereich

der Öffentlichkeitsarbeit verschiedene Kosten durch Serviceleistungen der

Parlamentsdirektion weggefallen sind (apa-Anschluß, Ferngespräche) und im Bereich

''EDV-Anlagen'' grundlegende lnvestitionen bereist getätigt sind.

 

Zu Artikel III Ziffer 3:

 

§ 4a Abs.3 :

 

Um eine zweckentfremdende Verwendung dieser Fördermittel hintanzuhalten, sollen die

Klubs die von ihnen gesetzten Maßnahmen dem Präsidenten/der Präsidentin bekanntgeben.

Wünschenswert wäre auch ein Erfahrungsaustausch unter den Klubs, dem diese Mitteilung

dienen könnte.

 

Zu Artikel IV (Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung politischer Bildungsarbeit

und Publizistik 1984)

 

Diese Regelung soll der Publizität der frauenfördernden Aktivitäten der Rechtsträger dienen

und damit auch einen Erfahrungsaustausch fördern.

 

Zu Artikel V (Änderung der Nationalratswahlordnung 1992)

 

Diese Regelung soll mandatsausübenden Vätern und Müttern ermöglichen, für eine relativ

kurze Zeit ihr Mandat mit dem Recht auf Rückkehr auf dieses Mandat zurückzulegen.

Dabei sollen sinngemäß jene Regelungen angewendet werden, die derzeit schon für

Abgeordnete gelten , die ihr Mandat wegen der Übernahme eines Regierungsamtes

niedergelegt haben. Die Bekanntgabe von Beginn und Dauer der beabsichtigten zeitweiligen

Zurücklegung des Mandates ist innerhalb jener Fristen vorzunehmen, die im

Mutterschutzgesetz dafür vorgesehen sind (4 Wochen nach der Geburt: Bekanntgabe bei

Mandataren @ § 15a MSchG ; innerhalb der Zeit des Beschäftigungsverbotes: Bekanntgabe

bei Mandatarinnen @ § 15 MSchG).