151/AE
E N T S C H L I E S S U N G S A N T R A G
der Abgeordneten Scheibner, Apfelbeck, Haller, Mag. Haupt, Dr. Ofner, DI Schöggl und Kollegen
betreffend die Setzung legistischer und organisatorischer Maßnahmen um Frauen den freiwilligen
Dienst im Bundesheer zu ermöglichen
In Österreich gibt es mittlerweilen einen nicht zu unterschätzenden Anteil an Frauen, die bereit
wären, ihren Beitrag zur militärischen Landesverteidigung in Form eines Grundwehrdienstes und
anschließender Milizverwendung zu leisten bzw. sich für den Dienst als Berufssoldat im
Bundesheer zu entscheiden. Nach Schätzungen und Umfragen soll die Zahl bei ungefähr 3.000
Frauen liegen. die sich bereiterklären würden, einen längeren Heeresdienst zu leisten. Bei immer
wieder durchgeführten Befragungen. bei sogenannten "Tagen der Schulen", sprechen sich bis zu 90
Prozent der Mädchen für die Möglichkeit eines Wehrdienstes für Frauen aus und bis zu 30 Prozent
wären selbst bereit, in der einen oder anderen Form in Uniform gleichberechtigt beim Heer tätig zu
sein. Eine Frau, der die Übernahme als Soldat in das Bundesheer verweigert wurde, hat bereits den
Weg zum Verfassungsgerichtshof bestritten.
Das Bundesheer hat in vorbildlicher Art und Weise im Rahmen der geistigen Landesverteidigung
durch wehrpolitische Maßnahmen die Möglichkeit geschaffen, Mädchen durch sogenannte
"Sehnuppertage" den Dienst im Heer mit allen Belastungen und Facetten darzustellen. Die
Erfahrungen. die dabei gemacht wurden, sind überaus positiv. Sie haben gezeigt, daß die jungen
Frauen mit großem Eifer bei der Sache sind und die an sie gestellten harten Forderungen durchaus
souverän lösen. So sind sie erfahrungsgemäß gute Schützen und psychisch weit aus belastbarer als
ihre männlichen Altersgenossen. Es konnte aber auch festgestellt werden, wie unkompliziert und
motivierend, aber dennoch korrekt, das Verhältnis zwischen Ausbildern, männlichen
Grundwehrdienern und den "eingerückten" Frauen ist.
Dies steht im Einklang mit den in vielen Ländern gemachten Erfahrungen, in denen Frauen schon
seit langem als gleichberechtigte Soldaten im Rahmen des Militärs ihren Dienst verrichten. Der
Anteil an Frauen in den amerikanischen Streitkräften liegt etwa bei 11 Prozent und viele davon
haben im Zuge ihrer Tätigkeit auch eine beachtliche Karriere gemacht. Aber neben den USA und
Großbritannien mit ihren typischen Berufsarmeen und deren weiblichen Heeresangehörigen, gibt es
auch in Ländern mit allgemeiner Wehrpflicht sowie hohem Sozial- und Bildungsstandard seit
längerem die Möglichkeit für Frauen, auf freiwilliger Basis Militärdienst zu leisten. So etwa in den
skandinavischen Staaten. in denen ebenfalls überaus positive Erfahrungen gemacht wurden. Frauen
sind sogar an UN-Einsätzen beteiligt und dabei sehr erfolgreich tätig.
Nicht zuletzt ist die Frage von Frauen im Heer auch unter dem Gesichtspunkt der
Gleichberechtigung zu sehen. Vielleicht nicht prioritär aber dennoch nicht unbedeutend. Es ist
durch den Einsatz von Frauen in den Wachkörpern des Innenministeriums und in der Zollwache
sehr gut gelungen, den Frauen neue berufliche Betätigungsfelder zu öffnen. die Frauenquote im
Bundesdienst zu erhöhen und langfristig sicher auch das Bild von der "sehwachen Frau'' auf sehr
eindrucksvolle Art aus den Köpfen uneinsichtiger Menschen zu verdrängen. Im speziellen Fall
würde etwa die Ungleichbehandlung der Spitzensportlerinnen aufgehoben werden, weil dann ja
auch Frauen in der HSNS ihren Dienst versehen könnten. oder weil ihnen der Weg einer
qualifizierten Ausbildung - etwa als Pilotin oder im Wege der beruflichen Weiterbildung - offen
stünde, die in keiner anderen lnstitution so für sie möglich wäre. Innerhalb des Heeres müßte die
Ausbildung und Verwendung von Frauen für jede militärische Tätigkeit möglich werden, sofern sie
über die nötigen Voraussetzungen verfügen. wie dies ja auch für Männer der Fall ist. Eine alleinige
Tätigkeit etwa auf dem Gebiet des Versorgungswesens wird von den Antragstellern abgelehnt, weil
dies völlig den Intentionen widerspricht. Die Entscheidung welcher Art der Verwendung sein soll,
muß aber letztendlich im Einzelfall bei den Frauen selbst liegen.
Zur rechtlichen Situation in Östereich muß gesagt werden, daß Artikel 9a B-VG nur eine allgemeine
Wehrpflicht für Männer vorsieht. den Dienst für Frauen als Soldaten aber nicht ausschließt. Diese
Ansicht wird auch durch das Rechtsgutachten von o.Univ.-Prof.Dr. Heinz Schäffer aus dem Juli
l995 bestätigt. Die rechtliche Grundlage für diese Tätigkeit wäre daher im Wehrgesetz zu
verankern, um dem Artikel 18 B-VG zu entsprechen und der Verwaltung die nötige gesetzliche
Möglichkeit für Ausbildung und Verwendung der weiblichen Soldaten zu geben. Die einschlägigen
Bestimmungen des Wehrgesetzes sind keine Verfassungsbestimmungen. weshalb auch hier keine
Kollision mit der Verfassung gegeben ist. Allfällige Novellen der Dienst- und Besoldungsrechte
dürften auch keinerlei legistische Großvorhaben sein. die eine längere Vorbereitungszeit, als in der
Entschließung vorgesehen, notwendig machen würden.
In organisatorischer Hinsicht dürfte der Dienst von Frauen das Bundesheer nicht vor große
Probleme stellen. Der Auslastungsgrad der Unterkünfte liegt weiter unter 50 Prozent und zahlreiche
sanitäre und andere Adaptierungen in Kasernen werden laufend vorgenommen, deren Durchführung
unter diesem Aspekt nahezu problemlos wären. Selbst wenn die ersten Ausbildungsgänge auf kleine
Komplikationen stoßen würden. sind diese lösbar. wie das Beispiel der Militärakademie beweist.
An dieser werden immer wieder über mehrere Wochen Kadetten von ausländischen
Offiziersschulen ausgebildet. unter denen nicht selten bis zu zehn Prozent Frauen sind. Die
Trennung der Ausbildung von Männern und Frauen wird von den Antragstellern prinzipiell
abgelehnt. weil diese nicht zielführend wäre und den Erfordernissen des Einsatzes widersprechen
würde.
Die zusätzlichen Kosten können daher allgemein an einer größeren Anzahl an Heeresangehörigen
festgemacht werden. Geschlechtsspezifische Ausrüstungsgegenstände oder die Ausrichtung
bestehender Ausrüstung auf Frauen ist nur mit marginalen Kosten verbunden. die im Sinne der
positiven Ergebnisse gerechtfertigt erscheinen.
Die Bundesregierung hat nunmehr in ihrem Koalitionsübereinkommen für die XX. GP vereinbart,
"Die Regierungsparteien werden den Frauen gleichberechtigte Möglichkeiten von Berufskarrieren -
auf freiwilliger Basis - beim Bundesheer eröffnen. Der Bundesminister für Landesverteidigung wird
darüber gemeinsam mit der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten innerhalb eines Jahres
berichten." Es erscheint aus Sicht der Abgeordneten in Kenntnis der Vorgänge um die
Verschleppung der Lösung dieser Frage und in Erwägung, daß es sich dabei eigentlich um eine
Initiative von Mitgliedern des Nationalrates aus der letzten GP handelt. dringend geboten der
Bundesregierung mittels Entschließungsantrag eine Frist zu setzen, innerhalb derer die geplante
Initiative auch legistisch umgesetzt wird und zu demonstrieren, daß das Parlament als
Volksvertretung sich diesem berechtigten Anliegen angenommen hat. Letztendlich soll damit aber
auch dem Wunsch vieler Frauen entsprochen werden, die so schnell als möglich ihren Dienst im
Rahmen des Bundesheeres leisten und somit auch eine neue Berufs-. Ausbildungs-, und
Karrierechance wahrnehmen wollen.
In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten nachfolgenden
E n t s c h l i e ß u n g s a n t r a g:
Der Nationalrat wolle beschließen:
"Der Bundesminister für Landesverteidigung wird ersucht, umgehend die legistischen und
organisatorischen Vorarbeiten dafür zu leisten. daß Frauen der freiwillige Dienst in Uniform in allen
Bereichen des Bundesheeres ab dem 1.6.1997 und mit 1.1.1997 ein eingeschränkter Betrieb im
Rahmen einer Ausbildungskompanie möglich wird. Darüberhinaus werden die Bundesministerin für
Frauenangelegenheiten und der Bundesminister für Landesverteidigung ersucht, alle im Nationalrat
vertretenen Fraktionen in die Erstellung des Berichtes der beiden Bundesministerien einzubinden.''
In formeller Hinsicht wird ersucht. diesen Antrag dem Landesverteidigungsausschuß zur weiteren
Behandlung zuzuweisen.
Wien. am 14. März 1996