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der Abgeordneten Barmüller, Kier, Peter und Partner/innen
betreffend ein Bundesgesetz mit dem das ASVG geändet.t wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz mit dem das ASVG geändert wird .
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das ASVG, BGBl. Nr. 1955/1 89, zuletzt geändert durch das BGBl. Nr.895/1995, wird wie
folgt geändert:
§ 176 Abs. 1 Z 7 lautet:
7. in Ausübung der den Mitgliedern von freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrverbänden),
freiwilligen Wasserwehren, des Österreichischen Roten Kreuzes, der freiwilligen
R.ettungsgesellschaften, der R.ettungsflugwacht, des österreichischen Bergrettungsdienstes, der
Österreichischen Wasser-Rettung, der Lawinenkommissionen, der Österreichischen
Rettungshunde-Brigade und der Strahlenspür- und -meßtrupps im Rahmen der Ausbildung, der
Übungen und des Einsatzfalles obliegenden Pflichten, bei Tätigkeiten zur Erfüllung gesetzlich
oder behördlich übertragener Aufgaben sowie bei Tätigkeiten von freiwilligen Helfern dieser
Organisationen und der Pflichtfeuerwehren im Einsatzfall; des weiteren bei Tätigkeiten im
Rahmen organisierter Rettungsdienste im Einsatzfall, sofern diese Organisationen nach ihrer
Zweckbestimmung auf Einsätze zur Leistung erster ärztlicher Hilfe in Notfällen im Inland
ausgerichtet sind und sie die Erzielung eines Gewinns nicht bezwecken;"
Begründung
Gerade im ländlichen Bereich sind die freiwilligen Feuerwehr und ähnliche Einrichtungen
unentbehrlicher Bestandteil des Gemeinwesens. Im Bereich der Ausbildung, der Übungen und
des Einzelfalles ist ein versicherungsrechtlicher Schutz gegeben, in vielen anderen Bereichen
gibt es zur Zeit allerdings keinen ausreichenden Versicherungsschutz. Dies obwohl die
freiwilligen Feuerwehren zur Erfüllung gesetzlich oder behördlich übertragener Aufgaben
herangezogen werden.
Informeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuß für Arbeit und Soziales beantragt.