164/A

 

 

 

der Abgeordneten Barmüller, Kier, Peter und Partner/innen

 

betreffend ein Bundesgesetz mit dem das ASVG geändet.t wird

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz mit dem das ASVG geändert wird .

 

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das ASVG, BGBl. Nr. 1955/1 89, zuletzt geändert durch das BGBl. Nr.895/1995, wird wie

folgt geändert:

 

 

§ 176 Abs. 1 Z 7 lautet:

 

 7. in Ausübung der den Mitgliedern von freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrverbänden),

freiwilligen Wasserwehren, des Österreichischen Roten Kreuzes, der freiwilligen

R.ettungsgesellschaften, der R.ettungsflugwacht, des österreichischen Bergrettungsdienstes, der

Österreichischen Wasser-Rettung, der Lawinenkommissionen, der Österreichischen

Rettungshunde-Brigade und der Strahlenspür- und -meßtrupps im Rahmen der Ausbildung, der

Übungen und des Einsatzfalles obliegenden Pflichten, bei Tätigkeiten zur Erfüllung gesetzlich

oder behördlich übertragener Aufgaben sowie bei Tätigkeiten von freiwilligen Helfern dieser

Organisationen und der Pflichtfeuerwehren im Einsatzfall; des weiteren bei Tätigkeiten im

Rahmen organisierter Rettungsdienste im Einsatzfall, sofern diese Organisationen nach ihrer

Zweckbestimmung auf Einsätze zur Leistung erster ärztlicher Hilfe in Notfällen im Inland

ausgerichtet sind und sie die Erzielung eines Gewinns nicht bezwecken;"

 

 

 

Begründung

 

Gerade im ländlichen Bereich sind die freiwilligen Feuerwehr und ähnliche Einrichtungen

unentbehrlicher Bestandteil des Gemeinwesens. Im Bereich der Ausbildung, der Übungen und

des Einzelfalles ist ein versicherungsrechtlicher Schutz gegeben, in vielen anderen Bereichen

gibt es zur Zeit allerdings keinen ausreichenden Versicherungsschutz. Dies obwohl die

freiwilligen Feuerwehren zur Erfüllung gesetzlich oder behördlich übertragener Aufgaben

herangezogen werden.

 

 

Informeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuß für Arbeit und Soziales beantragt.