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der Abgeordneten Thomas Barmüller. Volker Kier

und weiterer Abgeordneter

betreffend Rücknahme der Übertragung der Kompetenz zur Festlegung von

Einspeisetarifen für elektrischen Strom an die Landeshauptleute, soweit Lieferungen

elektrischen Stroms aus Windenergie-, Biomasse-, Biogas- und Photovoltaikanlagen

davon betroffen sind

 

 

Bereits im Jahr 1978 wurde den Landeshauptmännern vom Bundesminister für

Handel, Gewerbe und lndustrie, aufgrund des § 7 Abs. 1 Preisgesetz 1976, die

Befugnis übertragen, die Preise für Lieferungen elektrischer Energie festzusetzen.

Diese übertragene Befugnis, die seit 1992 ihre rechtliche Grundlage in § 8 Abs. 2

Preisgesetz 1992 findet, wurde seither von den Landeshauptmännern ausgeübt.

 

Die Zuständigkeit des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der

Festlegung von Einspeisetarifen die Landeshauptleute zu beauftragen, ist gemäß § 8

Abs.2 PreisG 1992 an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, wobei zumindest eine

der zwei folgenden Prämissen erfüllt sein muß: Die Landeshauptmänner können

beauftragt werden, "sofern die bei der Preisbestimmung zu berücksichtigenden

U mstände in den einzelnen Bundesländern verschieden sind oder dies sonst im

lnteresse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen

ist.,,

 

ln Bezug auf Einspeisetarife für mit erneuerbaren Energieträgern gewonnenen

elektrischen Strom, hat sich dieses Vorgehen nicht als rasch, zweckmäßig, einfach

und kostensparend erwiesen.

 

Entgegen den im Preisgesetz 1992 festgelegten Kriterien nimmt die Preispolitik der

Bundesländer hauptsächlich auf die betriebswirtschaftlichen Überlegungen der mono-

und oligopolistisch strukturierten Energieversorgung und nicht auf die geforderte

volkswirtschaftliche Rechtfertigung Bedacht. Deshalb werden dezentral nutzbare

erneuerbare Energieträger trotz ihrer versorgungssichernden sowie regional- und

klimapolitischen Relevanz und entgegen der von der Bundesregierung im Nationalen

Umweltplan sowie dem Energiebericht 1993 deklarierten Priorität nur alibimäßig

unterstützt.

 

Aus diesen Gründen ist es für die Sicherstellung der Bundesenergiepolitik hinsichtlich

einer vermehrten Nutzung erneuerbarer Energieträger notwendig, zumindest die

Festlegung der Einspeisetarife für mit erneuerbaren Energieträgern gewonnenen

elektrischen Strom wieder durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegen-

heiten vorzunehmen.

 

Die unterzeichnenden Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

Entschließungsantrag:

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

"Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wird aufgefordert, die auf

Basis des § 8 Abs. 1 Preisgesetz 1992 ihm zustehende Kompetenz zur Preisbe-

stimmung in Sachen elektrischer Energie gemäß § 8 Abs. 2 nicht länger an die

Landeshauptleute zu delegieren und die Einspeisetarife für elektrischen Strom aus

Windkraft, Sonnenenergie, Deponiegas, Klärgas oder aus Produkten oder

biologischen Rest- oder Abfallstoffen der Land- und Forstwirtschaft oder der

gewerblichen Be- und Verarbeitung von Holz unmittelbar selbst festzulegen."

 

 

ln formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Umweltausschuß für beantragt.