170/AE
der Abgeordneten Thomas Barmüller. Volker Kier
und weiterer Abgeordneter
betreffend Rücknahme der Übertragung der Kompetenz zur Festlegung von
Einspeisetarifen für elektrischen Strom an die Landeshauptleute, soweit Lieferungen
elektrischen Stroms aus Windenergie-, Biomasse-, Biogas- und Photovoltaikanlagen
davon betroffen sind
Bereits im Jahr 1978 wurde den Landeshauptmännern vom Bundesminister für
Handel, Gewerbe und lndustrie, aufgrund des § 7 Abs. 1 Preisgesetz 1976, die
Befugnis übertragen, die Preise für Lieferungen elektrischer Energie festzusetzen.
Diese übertragene Befugnis, die seit 1992 ihre rechtliche Grundlage in § 8 Abs. 2
Preisgesetz 1992 findet, wurde seither von den Landeshauptmännern ausgeübt.
Die Zuständigkeit des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der
Festlegung von Einspeisetarifen die Landeshauptleute zu beauftragen, ist gemäß § 8
Abs.2 PreisG 1992 an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, wobei zumindest eine
der zwei folgenden Prämissen erfüllt sein muß: Die Landeshauptmänner können
beauftragt werden, "sofern die bei der Preisbestimmung zu berücksichtigenden
U mstände in den einzelnen Bundesländern verschieden sind oder dies sonst im
lnteresse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen
ist.,,
ln Bezug auf Einspeisetarife für mit erneuerbaren Energieträgern gewonnenen
elektrischen Strom, hat sich dieses Vorgehen nicht als rasch, zweckmäßig, einfach
und kostensparend erwiesen.
Entgegen den im Preisgesetz 1992 festgelegten Kriterien nimmt die Preispolitik der
Bundesländer hauptsächlich auf die betriebswirtschaftlichen Überlegungen der mono-
und oligopolistisch strukturierten Energieversorgung und nicht auf die geforderte
volkswirtschaftliche Rechtfertigung Bedacht. Deshalb werden dezentral nutzbare
erneuerbare Energieträger trotz ihrer versorgungssichernden sowie regional- und
klimapolitischen Relevanz und entgegen der von der Bundesregierung im Nationalen
Umweltplan sowie dem Energiebericht 1993 deklarierten Priorität nur alibimäßig
unterstützt.
Aus diesen Gründen ist es für die Sicherstellung der Bundesenergiepolitik hinsichtlich
einer vermehrten Nutzung erneuerbarer Energieträger notwendig, zumindest die
Festlegung der Einspeisetarife für mit erneuerbaren Energieträgern gewonnenen
elektrischen Strom wieder durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegen-
heiten vorzunehmen.
Die unterzeichnenden Abgeordneten stellen daher folgenden
Entschließungsantrag:
Der Nationalrat wolle beschließen:
"Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wird aufgefordert, die auf
Basis des § 8 Abs. 1 Preisgesetz 1992 ihm zustehende Kompetenz zur Preisbe-
stimmung in Sachen elektrischer Energie gemäß § 8 Abs. 2 nicht länger an die
Landeshauptleute zu delegieren und die Einspeisetarife für elektrischen Strom aus
Windkraft, Sonnenenergie, Deponiegas, Klärgas oder aus Produkten oder
biologischen Rest- oder Abfallstoffen der Land- und Forstwirtschaft oder der
gewerblichen Be- und Verarbeitung von Holz unmittelbar selbst festzulegen."
ln formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Umweltausschuß für beantragt.