181/A
der Abgeordneten Dipl.lng. Keppelmüller
und Genossen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Rechtsanwaltstarifgesetz 1969 geändert wird .
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz vom ....., mit dem das Rechtsanwaltstarifgesetz 1969 geändert wird.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Das Rechtsanwaltstarifgesetz, BGBl. Nr. 189/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz,
BGBl. Nr. 20/l993 wird wie folgt geändert:
1. In § 9 lauten die beiden ersten Absätze:
"(1) Ansprüche auf Leistung von Unterhalts- oder Versorgungsbeträgen sind mit dem
einfachen der Jahresleistung, Ansprüche auf Zahlung von Renten im Falle von
Körperbeschädigungen oder der Tötung eines Menschen mit dem dreifachen der
Jahresleistung zu bewerten. Wird der Anspruch für eine kürzere Zeit als für drei Jahre
geltend gemacht, so dient der Gesamtbetrag der für diese Zeit beanspruchten
Leistungen als Bemessungsgrundlage.
(2) Wird eine Erhöhung oder Verminderung der in Abs. 1 genannten Beträge gefordert,
so ist bei Ansprüchen auf Leistung von Unterhalts- oder Versorgungsbeträgen die
einfache Jahresleistung der geforderten Erhöhung oder Verminderung als
Bemessungsgrundlage anzunehmen, in den übrigen Fällen die dreifache Jahresleistung."
2. In § 10 lautet Z. 4 lit. a:
"4.a )in Ehesachen ........... mit 100.000 S ''
Artikel II
(l) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1996 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
Begründung:
Nach der geltenden Rechtslage sind Ansprüche auf Leistung von Unterhalts- oder
Versorgungsbeträgen mit dem dreifachen der Jahresleistung zu bewerten. Dies bedeutet, daß
zum Beispiel bei einer Unterhaltsforderung von S 3.000 im Monat diese mal 12 und mal 3 zu
multiplizieren ist, um zur Berechnungsgrundlage für die zu bezahIende Gebühr bzw. dem
Streitwert zu kommen.
Dies ergibt für die genannte relativ geringe Forderung immerhin einen Streitwert von 108.000
Schilling, von dem ausgehend die Rechtsanwaltskosten zu berechnen sind. An Gebühr sind
bei diesem Betrag S 6.240 zu bezahlen, was schon mehr als das Doppelte des geforderten
Monatsunterhalts darstellt.
Es liegt auf der Hand, daß sehr häufig sozial Schwächere die Unterhalts- oder
Versorgungsbeträge einklagen müssen und für diese bedeutet die gegenwärtige Rechtslage,
die auf die dreifache Jahresleistung abstellt, eine unnötige soziale Härte.
Eine Änderung dahingehend, daß auf das einfache der Jahresleistung abgestellt wird,
erscheint sozialer und sachlich gerechtfertigt.
Für Rechtsanwälte sollte die vorgeschlagene Änderung auch akzeptabel sein, zumal der
Entwurf durch eine Erhöhung des Bewertungsbetrages bei Ehescheidungen ("in Ehesachen")
von derzeit eher ungerechtfertigt niedrigen 60.000 S auf sachlich gerechtfertigte 100.000 S
diesem Berufsstand entgegenkommt.
Es soll in diesem Zusammenhang aber auch darauf hingewiesen werden, daß der
gegenständliche Antrag nicht das Problem löst, daß eine grundlegende
Rechtsanwaltstarifreform in hohem Maße geboten wäre und daß eine derartige Reform
gegenüber Verbesserungen zu einzelnen Detailbereichen des Rechtsanwaltstarifgesetzes
vorzuziehen wäre.
Es wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf die Erste Lesung dem Justizausschuß