181/A

 

 

der Abgeordneten Dipl.lng. Keppelmüller

und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Rechtsanwaltstarifgesetz 1969 geändert wird .

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz vom ....., mit dem das Rechtsanwaltstarifgesetz 1969 geändert wird.

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Artikel I

 

Das Rechtsanwaltstarifgesetz, BGBl. Nr. 189/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz,

BGBl. Nr. 20/l993 wird wie folgt geändert:

 

1. In § 9 lauten die beiden ersten Absätze:

"(1) Ansprüche auf Leistung von Unterhalts- oder Versorgungsbeträgen sind mit dem

einfachen der Jahresleistung, Ansprüche auf Zahlung von Renten im Falle von

Körperbeschädigungen oder der Tötung eines Menschen mit dem dreifachen der

Jahresleistung zu bewerten. Wird der Anspruch für eine kürzere Zeit als für drei Jahre

geltend gemacht, so dient der Gesamtbetrag der für diese Zeit beanspruchten

Leistungen als Bemessungsgrundlage.

(2) Wird eine Erhöhung oder Verminderung der in Abs. 1 genannten Beträge gefordert,

so ist bei Ansprüchen auf Leistung von Unterhalts- oder Versorgungsbeträgen die

einfache Jahresleistung der geforderten Erhöhung oder Verminderung als

Bemessungsgrundlage anzunehmen, in den übrigen Fällen die dreifache Jahresleistung."

 

2. In § 10 lautet Z. 4 lit. a:

"4.a )in Ehesachen ........... mit 100.000 S ''

 

Artikel II

 

(l) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1996 in Kraft.

 

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

Begründung:

 

Nach der geltenden Rechtslage sind Ansprüche auf Leistung von Unterhalts- oder

Versorgungsbeträgen mit dem dreifachen der Jahresleistung zu bewerten. Dies bedeutet, daß

zum Beispiel bei einer Unterhaltsforderung von S 3.000 im Monat diese mal 12 und mal 3 zu

multiplizieren ist, um zur Berechnungsgrundlage für die zu bezahIende Gebühr bzw. dem

Streitwert zu kommen.

 

Dies ergibt für die genannte relativ geringe Forderung immerhin einen Streitwert von 108.000

Schilling, von dem ausgehend die Rechtsanwaltskosten zu berechnen sind. An Gebühr sind

bei diesem Betrag S 6.240 zu bezahlen, was schon mehr als das Doppelte des geforderten

Monatsunterhalts darstellt.

 

Es liegt auf der Hand, daß sehr häufig sozial Schwächere die Unterhalts- oder

Versorgungsbeträge einklagen müssen und für diese bedeutet die gegenwärtige Rechtslage,

die auf die dreifache Jahresleistung abstellt, eine unnötige soziale Härte.

 

Eine Änderung dahingehend, daß auf das einfache der Jahresleistung abgestellt wird,

erscheint sozialer und sachlich gerechtfertigt.

 

Für Rechtsanwälte sollte die vorgeschlagene Änderung auch akzeptabel sein, zumal der

Entwurf durch eine Erhöhung des Bewertungsbetrages bei Ehescheidungen ("in Ehesachen")

von derzeit eher ungerechtfertigt niedrigen 60.000 S auf sachlich gerechtfertigte 100.000 S

diesem Berufsstand entgegenkommt.

 

Es soll in diesem Zusammenhang aber auch darauf hingewiesen werden, daß der

gegenständliche Antrag nicht das Problem löst, daß eine grundlegende

Rechtsanwaltstarifreform in hohem Maße geboten wäre und daß eine derartige Reform

gegenüber Verbesserungen zu einzelnen Detailbereichen des Rechtsanwaltstarifgesetzes

vorzuziehen wäre.

 

 

 

 

Es wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf die Erste Lesung dem Justizausschuß