182/A

 

 

 

der Abgeordneten Verzetnitsch, Neugebauer, Eleonore Hostasch, Dr. Feurstein

 

Annemarie Reitsamer

und Genossen

 

betreffend ein Bundesgesetz über die Post-Betriebsverfassung

(Post-Betriebsverfassungsgesetz - PBVG)

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 

 

Bundesgesetz über die Post-Betriebsverfassung (Post-

Betriebsverfassungsgesetz - PBVG)

 

 

 

GLIEDERUNG:

 

 

I.TEIL

 

 

KOLLEKTIVE RECHTSGESTALTUNG

 

Geltungsbereich § 1

 

 

II.TEIL

 

BETRIEBSVERFASSUNG

 

 

1.HAUPTSTÜCK

 

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

 

Sprachliche Gleichbehandlung § 2

Geltungsbereich § 3

Betriebs- und Unternehmensbegriff § 4

Arbeitnehmerbegriff § 5

Rechte des einzelnen Arbeitnehmers § 6

Aufgaben § 7

Grundsätze der Interessenvertretung § 8

 

 

2.HAUPTSTÜCK

 

ORGANISATIONSRECHT

 

Organe der Arbeitnehmerschaft (Personalvertretungsorgane) § 9

 

ABSCHNITT 1

 

Betriebsversammlung § 10

Aufgaben der Betriebsversammlung § 11

Ordentliche und außerordentliche Versammlungen § 12

Einberufung § 13

Vorsitz § 14

Teilnahme und Teilversammlungen § 15

Stimmberechtigung und Beschlußfassung §16

Vertrauenspersonenausschuß § 17

Zahl der Mitglieder § 18

Personalausschuß § 19

Zahl der Mitglieder § 20

Zentralausschuß § 21

Zahl der Mitglieder § 22

Personalvertreterversammlung § 23

 

 

ABSCHNITT 2

 

Gemeinsame Bestimmungen für Personalvertretungsorgane gemäß § 9

Abs. 1 Z 2 bis 4

 

Wahlgrundsätze § 24

Aktives Wahlrecht § 25

Passives Wahlrecht § 26

Berufung der Wahlausschüsse § 27

Vorbereitung der Wahl § 28

Durchführung der Wahl § 29

Mitteilung des Wahlergebnisses § 30

Anfechtung § 31

Nichtigkeit § 32

Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane § 33

Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer § 34

Verlängerung der Partei- und Prozeßfähigkeit § 35

Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches §§ 36 , 37

Fortsetzung der Tätigkeitsdauer § 38

Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft § 39

Ersatzmitglieder § 40

Konstituierung der Personalvertretungsorgane § 4l

Sitzungen der Personalvertretungsorgane § 42

Beschlußfassung § 43

Übertragung von Aufgaben § 44

Autonome Geschäftsordnung § 45

Vertretung nach außen § 46

Kosten der Tätigkeit der Organe § 47

 

 

ABSCHNITT 3

 

Personalvertretungsfonds

 

Personalvertretungsumlage § 48

 

Personalvertretungsfonds § 49

Rechnungsprüfer § 50

 

 

ABSCHNITT 4

 

Konzernvertretung

 

Errichtung § 51

Konstituierung, Geschäftsführung, Tätigkeitsdauer § 52

 

 

ABSCHNITT 5

 

Behindertenvertrauenspersonen § 53

 

 

ABSCHNITT 6

 

Jugendvertretung

 

Organe der Jugendvertretung § 54

Jugendversammlung § 55

Zahl der Mitglieder der Organe § 56

Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Organe § 57

Beendigung der Tätigkeitsdauer § 58

Geschäftsführung der Organe § 59

Aufgaben und Befugnisse der Organe § 60

Rechtsstellung der Mitglieder der Organe § 61

Jugendvertreterversammlung § 62

Konzernjugendvertretung § 63

Rechtsausübung durch Minderjährige § 64

 

 

3. HAUPTSTÜCK

 

RECHTSSTELLUNG DER MITGLIEDER DER PERSONALVERTRETUNGSORGANE

GEMÄSS § 9 Abs. 1 Z 2 bis 4

 

Grundsätze der Mandatsausübung, Verschwiegenheitspflicht § 65

Freizeitgewährung § 66

Freistellung § 67

Bildungsfreistellung § 68

Erweiterte Bildungsfreistellung § 69

Dienstrechtliche Verantwortung § 70

Kündigungs- und Entlassungsschutz § 71

 

 

4. HAUPTSTÜCK

 

BEFUGNISSE DER ARBEITNEHMERSCHAFT UND ORGANZUSTÄNDIGKEIT

 

Befugnisse der Arbeitnehmerschaft § 72

Kompetenzabgrenzung § 73

Kompetenzübertragung § 74

 

 

III. TEIL

 

SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

 

Weiterbestehen von Personalvertretungsorganen § 75

Anwendung des ArbVG § 76

Weitergelten sonstiger Vorschriften § 77

Fristenberechnung § 78

Verweisungen § 79

Strafbestimmungen § 80

Inkrafttreten § 81

Vollziehung § 82

 

I. TEIL

 

KOLLEKTIVE RECHTSGESTALTUNG

 

Geltungsbereich

 

§ 1. (1) Die Bestimmungen des I. Teiles des

Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) , BGBl Nr 22/1974, gelten

auch für Arbeitsverhältnisse aller Art, sofern die

Arbeitnehmer

1. bei der Post und

Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft,

2. bei der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder

3. bei juristischen Personen, an denen die in Z 1 und 2

genannten Gesellschaften mit mindestens 50 % am Stamm-,

Grund- oder Eigenkapital beteiligt sind,

beschäftigt sind.

 

(2) Die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des I. Teiles des

Arbeitsverfassungs-gesetzes (ArbVG) , BGBl Nr 22/1974 gelten für

alle Betriebe und Unternehmen, die den Bestimmungen des II.

Teiles dieses Bundesgesetzes unterliegen.

 

 

II. TEIL

 

BETRIEBSVERFASSUNG

 

1. HAUPTSTÜCK

 

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

 

Sprachliche Gleichbehandlung

 

§ 2. Soweit im folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in

männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen

und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf

bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische

Form zu verwenden.

 

 

Geltungsbereich

 

§ 3. Die Bestimmungen des II. Teiles gelten für

1. die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft,

2. die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft,

3. für die Unternehmen, an denen die in Z 1 und 2 genannten

Gesellschaften mit mindestens 50 % des Stamm-, Grund-

oder Eigenkapitals beteiligt sind sowie

4. für jene Dienststellen des Bundes, die gemäß § 1 Abs. 2

des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr.

133/1967, von dessen Geltungsbereich ausgenommen sind.

 

Betriebs- und Unternehmensbegriff

 

§ 4  (1) Als Betrieb gilt jede Arbeitsstätte, die eine

organisatorische Einheit bildet, innerhalb der eine

physische oder juristische Person oder eine

Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen

Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse

fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob

Erwerbsabsicht besteht oder nicht.

 

(2 ) Als Unternehmen gilt die rechtliche Einheit eines oder

mehrerer Betriebe, die eine wirtschaftliche Einheit bilden

und zentral verwaltet werden.

 

(3 ) Das Gericht hat auf Grund einer Klage festzustellen, ob

ein Betrieb im Sinne des Abs. 1 vorliegt. Das Urteil des

Gerichts hat so lange bindende Wirkung, als sich nicht die

Voraussetzungen, die für das Urteil maßgebend waren,

wesentlich geändert haben und dies in einem neuerlichen

Verfahren festgestellt wird.

 

(4) Zur Klage im Sinne des Abs. 3 sind bei Vorliegen eines

rechtlichen Interesses der Betriebsinhaber, der

Zentralausschuß, mindestens so viele wahlberechtigte

Arbeitnehmer als Zentralausschußmitglieder zu wählen sind,

sowie die zuständige freiwillige Berufsvereinigung und die

gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer

berechtigt. er Zentralwahlausschuß ist im Verfahren

parteifähig. In Unternehmen, in denen kein Zentralausschuß

zu wählen ist, steht dem Vertrauenspersonenausschuß das

Klagerecht zu. Der Vertrauenspersonenwahlausschuß ist im

Verfahren parteifähig.

 

 

Arbeitnehmerbegriff

 

§ 5 (1) Arbeitnehmer im Sinne des II. Teiles sind alle im Rahmen

des Betriebs bzw. Unternehmens beschäftigten Personen,

einschließlich der Lehrlinge, ohne Unterschied des Alters

 

(2) Als Arbeitnehmer gelten nicht :

1. in Betrieben einer juristischen Person, die Mitglieder

des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der

juristischen Person berufen ist;

 

2. leitende Angestellte, denen dauernd maßgebender Einfluß

auf die Führung des Unternehmens zusteht;

 

3. Personen, die vorwiegend zu ihrer Erziehung, Behandlung,

Heilung oder Wiedereingliederung beschäftigt werden,

sofern sie nicht auf Grund eines Arbeitsvertrages

beschäftigt sind;

 

4. Personen, die im Vollzug einer verwaltungsbehördlichen

oder gerichtlichen Verwahrungshaft, Untersuchungshaft,

 

Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden vorbeugenden

Maßnahme beschäftigt werden;

 

5. Personen, die zu Schulungs- und Ausbildungszwecken

kurzfristig beschäftigt werden.

 

 

Rechte des einzelnen Arbeitnehmers

 

§ 6. (1)Die Arbeitnehmer dürfen in der Ausübung ihrer

betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse nicht beschränkt

und aus diesem Grunde nicht benachteiligt werden.

 

(2) Die Arbeitnehmer können Anfragen, Wünsche, Beschwerden,

Anzeigen oder Anregungen bei den Personalvertretungsorganen

gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 bis 4, bei jedem ihrer Mitglieder und

beim Betriebsinhaber vorbringen.

 

(3) Die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden

Informations-, Interventions-, Überwachungs-, Anhörungs- und

Beratungsrechte des einzelnen Arbeitnehmers gegenüber dem

Betriebsinhaber und die entsprechenden Pflichten des

Betriebsinhabers werden durch den II. Teil dieses

Bundesgesetzes nicht berührt.

 

 

Aufgaben

 

§ 7. Die Organe der Arbeitnehmerschaft

(Personalvertretungsorgane) haben die Aufgabe, die

wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen

Interessen der Arbeitnehmer im Betrieb und im Unternehmen

wahrzunehmen und zu fördern.

 

 

Grundsätze der Interessenvertretung

 

§ 8. (1) Ziel der Bestimmungen über die Betriebsverfassung und

deren Anwendung ist die Herbeiführung eines

Interessenausgleichs zum Wohl der Arbeitnehmer und des

Betriebes.

 

(2) Die Organe der Arbeitnehmerschaft des Betriebes und des

Unternehmens sollen bei Verwirklichung ihrer

Interessenvertretungsaufgabe im Einvernehmen mit den

zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der

Arbeitnehmer vorgehen.

 

(3) Die Organe der Arbeitnehmerschaft haben ihre Tätigkeit

tunlichst ohne Störung des Betriebes und des Unternehmens zu

vollziehen. Sie sind nicht befugt, in die Führung und den

Gang des Betriebes oder des Unternehmens durch selbständige

Anordnungen einzugreifen.

 

(4) Die Organe der Arbeitnehmerschaft können zu ihrer

Beratung in allen Angelegenheiten die zuständige freiwillig

Berufsvereinigung oder gesetzliche Interessenvertretung der

Arbeitnehmer beiziehen. Den Vertretern der zuständigen

freiwilligen Berufsvereinigung und der gesetzlichen

Interessenvertretung der Arbeitnehmer ist in diesen Fällen

oder soweit dies zur Ausübung der ihnen durch dieses

Bundesgesetz eingeräumten Befugnisse sonst erforderlich ist

nach Unterrichtung des Betriebsinhabers oder seines

Vertreters Zugang zum Betrieb zu gewähren. Abs. 3 und § 65

Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden.

 

(5) ie den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen de

Arbeitnehmer eingeräumten Befugnissen kommen nur jenen

freiwilligen Berufsvereinigungen zu, denen gemäß § 5

Arbeitsverfassungsgesetz Kollektivvertragsfähigkeit

zuerkannt wurde.

 

 

2. HAUPTSTÜCK

 

ORGANISATIONSRECHT

 

 

Organe der Arbeitnehmerschaft (Personalvertretungsorgane)

 

§ 9. (1) Personalvertretungsorgane sind:

1. Betriebsversammlung;

2. Vertrauenspersonenausschuß;

3. Personalausschuß;

4. Zentralausschuß;

5. Personalvertreterversammlung;

6. Wahlausschüsse (Vertrauenspersonenausschuß,

Personalausschuß, Zentralausschuß) ;

7. Rechnungsprüfer.

 

(2) In Konzernen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965

oder des § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit

beschränkter Haftung kann eine Konzernvertretung gebildet

werden (§§ 51, 52) .

 

 

ABSCHNITT 1

 

 

Betriebsversammlung

 

§ 10. Die Betriebsversammlung besteht aus der Gesamtheit der

Arbeitnehmer im Betrieb.

 

Aufgaben der Betriebsversammlung

 

§ 11 . Der Betriebsversammlung obliegt :

1 . Behandlung von Berichten des

Vertrauenspersonenausschusses und der Rechnungsprüfer ;

2 . Wahl des Wahlausschusses für die Wahl des

Vertrauenspersonenausschusses ;

3 . Beschlußfassung über die Einhebung und Höhe einer

Personalvertretungsumlage sowie über die Art und Weise

der Auflösung des Personalvertretungsfonds ;

4 . Wahl der Rechnungsprüfer;

5 . Beschlußfassung über die Enthebung der Rechnungsprüfer;

6 . Beschlußfassung über die Enthebung des

Vertrauenspersonenausschusses ;

7 . Beschlußfassung über die Enthebung des Wahlausschusses ;

8 . Beschlußfassung über eine Fortsetzung der Funktion des

Vertrauenspersonenausschusses nach Wiederaufnahme des

Betriebes .

 

 

Ordentliche und außerordentliche Versammlungen

 

§ 12 . ( 1) ie Betriebsversammlung hat mindestens einmal in jeder

Funktionsperiode stattzufinden.

 

( 2 ) Eine Betriebsversammlung hat außerdem binnen zwei

Wochen stattzufinden, wenn mehr als ein rittel der in der

betreffenden Versammlung stimmberechtigten Arbeitnehmer

oder ein rittel der Mitglieder des

Vertrauenspersonenausschusses , mindestens jedoch zwei

Mitglieder dies verlangen.

 

 

Einberufung

 

§ 13 . (1) Die Betriebsversammlung ist vom

Vertrauenspersonenausschuß einzuberufen.

 

( 2 ) Besteht kein Vertrauenspersonenausschuß oder ist er

vorübergehend funktionsunfähig, so sind zur Einberufung

berechtigt :

1 . der an Lebensjahren älteste Arbeitnehmer oder mindestens

so viele stimmberechtigte Arbeitnehmer, als

Vertrauenspersonenausschußmitglieder zu wählen sind;

2 . eine zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder die

gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer, wenn

die nach Z l zur Einberufung Berechtigten trotz

Aufforderung die Einberufung innerhalb von zwei Wochen

nicht vornehmen .

 

( 3 ) Die Einberufung der Betriebsversammlung hat unter

gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.

 

Vorsitz

 

§ 14.Die Vorsitzführung obliegt dem Vorsitzenden des

Vertrauenspersonenausschusses, in den Fällen des § 13 Abs.

2 dem Einberufer. Dieser kann die Vorsitzführung einem

Stellvertreter aus dem Kreis der stimmberechtigten

Arbeitnehmer übertragen.

 

 

Teilnahme und Teilversammlungen

 

§ 15. (1) Die Betriebsversammlung ist tunlichst ohne Störung des

ienstbetriebes durchzuführen. Jenen Arbeitnehmern, die

nicht zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes im

unbedingt notwendigen Ausmaß erforderlich sind, ist die

Teilnahme an der Betriebsversammlung unter Fortzahlung des

Entgelts (einschließlich der Zulagen und Nebengebühren,

ausschließlich der Aufwandersätze) zu ermöglichen.

 

(2 ) Wenn nach Zahl der Arbeitnehmer, Arbeitsweise oder Art

des Betriebs oder der Betriebe die Abhaltung einer

Betriebsversammlung oder die Teilnahme der Arbeitnehmer an

dieser nicht oder nur schwer möglich ist, kann die

Betriebsversammlung in Teilversammlungen durchgeführt

werden. Die Entscheidung über die Abhaltung von

Teilversammlungen obliegt dem Vertrauenspersonenausschuß.

Für die Ermittlung von Abstimmungsergebnissen in den

Angelegenheiten des § 11 ist die Gesamtheit der in den

einzelnen Teilversammlungen abgegebenen Stimmen maßgebend.

 

(3 ) Die Betriebsversammlungen sind nicht öffentlich. Jede

zuständige freiwillige Berufsvereinigung und die zuständige

gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer sind

berechtigt, zu allen Betriebsversammlungen Vertreter zu

entsenden. Der Betriebsinhaber oder sein Vertreter im

Betrieb kann auf Einladung der Einberufer an der

Betriebsversammlungen teilnehmen. Der Zeitpunkt und die

Tagesordnung sind rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.

 

 

Stimmberechtigung und Besch1ußfassung

 

§ 16 . (1) In der Betriebsversammlung ist jeder wahlberechtigte

Arbeitnehmer ( § 25 ) stimmberechtigt, der am Tag der

Betriebsversammlung im Betrieb beschäftigt ist.

 

(2 ) Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mindestens

der Hälfte der stimmberechtigten Arbeitnehmer erforderlich.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der

abgegebenen Stimmen gefaßt. Beschlüsse über die Enthebung

des Vertrauenspersonenausschusses (§ 11 Z 6) bedürfen der

Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen; die

Abstimmung hat geheim zu erfolgen.

 

(3) Ist bei Beginn der Betriebsversammlung weniger als die

Hälfte der stimmberechtigten Arbeitnehmer anwesend, so ist

eine halbe Stunde zuzuwarten; nach Ablauf dieser Zeit ist

die Betriebsversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der

anwesenden stimmberechtigten Arbeitnehmer beschlußfähig.

Diese Bestimmung gilt nicht in den Fällen des § 11 Z 3, 6, 7

und 8.

 

Vertrauenspersonenausschuß

 

§ 17. (1) In jedem Betrieb, in dem dauernd mindestens fünf

stimmberechtigte (§ 16 Abs.1) Arbeitnehmer beschäftigt

sind, ist ein Vertrauenspersonenausschuß zu bilden.

 

(2) Für mehrere Betriebe mit je bis zu 100 Arbeitnehmern

kann abweichend von Abs. 1 ein gemeinsamer

Vertrauenspersonenausschuß errichtet werden, wenn dies

insbesondere unter Berücksichtigung der Personalstruktur,

der räumlichen Entfernung oder der Organisation der

Betriebe der Wahrung der Interessen der Arbeitnehner besser

entspricht. Dies gilt auch für Betriebe mit weniger als

fünf Arbeitnehmern. Der Wirkungsbereich dieses

Vertrauenspersonenausschusses gilt als Betrieb.

 

(3) Würde die Erfüllung der Aufgaben der Mitglieder des

Vertrauenspersonenausschusses auf Grund besonderer

Verhältnisse, wie große räumliche Entfernung von

Betriebsteilen, besonders große und organisatorisch

trennbare Betriebe, wesentlich behindert, können abweichend

von Abs. 1 mehrere Vertrauenspersonenausschüsse errichtet

werden. Der Wirkungsbereich jedes dieser

Vertrauenspersonenausschüsse gilt als Betrieb.

 

(4) Das Gericht hat aufgrund einer Klage den

Wirkungsbereich von Vertrau.enspersonenausschüssen im Sinne

der Abs. 2 und 3 festzulegen.

 

(5) Zur Klage nach Abs. 4 sind bei Vorliegen eines

rechtlichen Interesses der Betriebsinhaber, das

Personalvertretungsorgan (§ 9 Abs. 1 Z 2 bis 4) , die

zuständige freiwillige Berufsverein.igung und die

gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer

berechtigt. Der Wahlausschuß ist im Verfahren parteifähig.

 

 

Zahl der Mitglieder

 

§ 18. (1) Der Vertrauenspersonenausschuß besteht in einem Betrieb

mit bis zu 20 Arbeitnehmern aus einem Mitglied, in einem

Betrieb mit 21 bis 100 Arbeitnehmern aus drei Mitgliedern.

In einem Betrieb mit mehr als 100 Arbeitnehmern erhöht sich

für je weitere 100 Arbeitnehmer, mit mehr als 700

Arbeitnehmern für je weitere 200 Arbeitnehmer die Zahl der

 

Vertrauenspersonenausschußmitglieder um ein Mitglied.

Bruchteile von 100 bzw. 200 werden für voll gerechnet.

 

(2 ) Die Zahl der Mitglieder bestimmt sich nach der Zahl der

am Tag der Wahlausschreibung im Betrieb beschäftigten

Arbeitnehmer. Eine spätere Änderung der Zahl der

Arbeitnehmer ist auf die Zahl der Mitglieder des

Vertrauenspersonenausschusses ohne Einfluß.

 

 

Personalausschuß

 

§ 19 (1) Besteht ein Unternehmen aus mehreren Betrieben und sind

mehrere von diesen aus fachlichen oder regionalen Gründen

unter administrativer Leitung zusammengefaßt, so ist für

diese ein Personalausschuß zu bilden. Für die Post und

Telekom Austria Aktiengesellschaft ist für den Bereich der

gemäß § 17 Abs. 3 Poststrukturgesetz, BGBl Nr XXX/1996,

errichteten Personalämter ein Personalausschuß zu

errichten.

 

(2 ) Der Wirkungsbereich eines Personalausschusses kann

insbesondere unter Berücksichtigung der Zahl der

Arbeitnehmer, der Personalstruktur, der räumlichen

Entfernung einzelner Betriebe oder der Betriebsorganisation

in zwei oder mehrere Personalausschüsse getrennt werden,

wenn dies der Wahrung der Interessen der Arbeitnehmer

besser entspricht.

 

(3 ) Das Gericht hat aufgrund einer Klage den

Wirkungsbereich von Personalausschüssen im Sinne der Abs. 2

festzulegen.

 

(4) Zur Klage nach Abs. 3 sind bei Vorliegen eines

rechtlichen Interesses der Betriebsinhaber, das

Personalvertretungsorgan (§ 9 Abs. 1 Z 3 bis 4) , die

zuständige freiwillige Berufsvereinigung und die

gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer

berechtigt. er Wahlausschuß ist im Verfahren parteifähig.

 

 

Zahl der Mitglieder

 

§ 20 (1) Der Personalausschuß besteht bei einem Wirkungsbereich

mit bis zu 5000 Arbeitnehmern aus drei Mitgliedern. Bei

einem Wirkungsbereich mit mehr als 5000 Arbeitnehmern

erhöht sich für je 2000 Arbeitnehmer die Zahl der

Personalausschußmitglieder um zwei Mitglieder. Bruchteile

von 2000 werden für voll gerechnet. Die Anzahl der

Mitglieder beträgt jedoch höchstens 11.

 

(2) § 18 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des

Betriebes der Wirkungsbereich des Personalausschusses

tritt.

 

(3 ) In einem Personalausschuß können nur jene wahlwerbenden

Gruppen vertreten sein, welche in mindestens einem

Vertrauenspersonenausschuß des Personalausschußbereiches

ein Mandat erreicht haben.

 

(4) Zur Behandlung wichtiger Angelegenheiten kann der

Personalausschuß durch Mitglieder von

Vertrauenspersonenausschüssen mit beratender Stimme

verstärkt werden (verstärkter Personalausschuß) . Jede im

Personalausschuß vertretene wahlwerbende Gruppe kann zum

verstärkten Personalausschuß so viele zusätzliche

Mitglieder beiziehen, wie sie Mandate besitzt.

 

 

Zentralausschuß

 

§ 21. Wenn ein Unternehmen mehrere Betriebe umfaßt, die eine

wirtschaftliche Einheitbilden und zentral verwaltet werden,

ist ein Zentralausschuß zu bilden.

 

 

Zahl der Mitglieder

 

§ 22. (1)Der Zentralausschuß besteht Unternehmen mit bis zu 8000

Arbeitnehmern aus fünf Mitgliedern. In Unternehmen mit mehr

als 8000 Arbeitnehmern erhöht sich für je 8000 Arbeitnehmer

die Zahl der Mitglieder um zwei. In Unternehmen von mehr

als 24. 000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der

Mitglieder für je 8000 Arbeitnehmer um ein Mitglied.

Bruchteile von 8000 werden für voll gerechnet.Die Zahl der

Mitglieder im Zentralausschuß beträgt höchstens 13 .

 

(2 ) Im Zentralausschuß können nur jene wahlwerbenden

Gruppen vertreten sein, welche in mindestens einem

Personalausschuß ein Mandat erreicht haben.

 

(3 ) Zur Behandlung wichtiger Angelegenheiten kann der

Zentralausschuß durch Mitglieder von Vertrauenspersonen-

oder Personalausschüssen mit beratender Stimme verstärkt

werden (verstärkter Zentralausschuß) . Jede im

Zentralausschuß vertretene wahlwerbende Gruppe kann zum

verstärkten Zentralausschuß so viele zusätzliche Mitglieder

beiziehen, wie sie Mandate besitzt.

 

 

Personalvertreterversammlung

 

§ 23 . (1) Die Gesamtheit der im Unternehmen bestellten Mitglieder

der Vertrauenspersonenausschüsse, der Personalausschüsse

und des Zentralausschusses bildet die

Personalvertreterversammlung.

 

(2) Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mindestens

der Hälfte aller Mitglieder der Personalvertretungsorgane

des Unternehmens erforderlich. Die Beschlüsse werden mit

 

einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. § 15

Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 gilt sinngemäß.

 

(3) er Personalvertreterversammlung obliegt die:

 

1. Behandlung von Berichten des Zentralausschusses und der

Rechnungsprüfer für den Personalvertretungsfonds;

 

2. Beschlußfassung über die Einhebung und Höhe der

Personalvertretungsumlage sowie über die Art und Weise

der Auflösung des Personalvertretungsfonds;

 

3. Wahl und Enthebung der Rechnungsprüfer für den

Personalvertretungsfonds.

 

 

ABSCHNITT 2

 

Gemeinsame Bestimmungen über die Personalvertretungsorgane gemäß

§ 9 Abs. Z 2 bis 4

 

 

Wahlgrundsätze

 

§ 24. (1) Die Mitglieder der Personalvertretungsorgane werden auf

Grund des gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahlrechtes

gewählt. Die Wahl hat durch persönliche Stimmabgabe oder in

den Fällen des § 29 Abs. 3 durch briefliche Stimmabgabe im

Postwege zu erfolgen.

 

(2) Die Wahlen sind nach den Grundsätzen des

Verhältniswahlrechtes durchzuführen. Die Berechnung der auf

die zugelassenen Wahlvorschläge entfallenden Mandate der

Personalvertretungsorgane hat nach dem System von d'Hondt

zu erfolgen. Die Wahlzahl ist in Dezimalzahlen zu

errechnen. Haben nach dieser Berechnung mehrere

Wahlvorschläge den gleichen Anspruch auf ein Mandat, so

entscheidet das Los. Erfüllt ein Wahlvorschlag nicht die

Voraussetzung des § 20 Abs. 2 bzw. § 22 Abs. 2, hat die

Berechnung der Mandate nach Ausscheiden dieses

Wahlvorschlages zu erfolgen.

 

(3) Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht, so sind die

Mitglieder des Personalvertretungsorgans mit einfacher

Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.

 

 

Aktives Wahlrecht

 

§ 25. (1) Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer ohne Unterschied

der Staatsbürgerschaft, die am Tag der Wahlausschreibung

das 18. Lebensjahr vollendet haben und an diesem Tag sowie

am Tag der Wahl im Betrieb beschäftigt sind.

 

(2) Werden in einem Unternehmen mehrere Organe gemäß § 9

Abs. 1 Z 2 bis 4 gewählt, ist für die Wahlberechtigung

erforderlich, daß der Arbeitn.ehmer am Tag der

Wahlausschreibung im jeweiligen Betrieb, im Wirkungsbereich

des Personalausschusses oder im Unternehmen beschäftigt

ist.

 

 

Passives Wahlrecht

 

§ 26. (1) Wählbar sind alle Arbeitnehmer, die

 

1. a) österreichische Staatsbürger sind oder

 

b) Angehörige von Staaten sind, die Mitgliedstaaten der

Europäischen Union oder Vertragsparteien des Abkommens

über d.en Europäischen Wirtschaftsraum sind, und

 

2. am Tag der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet haben und

 

3. seit mindestens sechs Monaten im Rahmen des Betriebes

oder des Unternehmens, dem der Betrieb angehört,

beschäftigt sind und

 

4. abgesehen vom Erfordernis der Z 1, vom Wahlrecht zum

Nationalrat nicht ausgeschlossen sind (§ 22

Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl Nr 471) .

 

(2) Nicht wählbar sind

 

1. in Betrieben oder Unternehmen einer juristischen Person

die Ehegatten von Mitgliedern des Organs, das zur

gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen

ist;

 

2. Personen, die mit Mitgliedern eines solchen

Vertretungsorgans bis zum zweiten Grad verwandt oder

verschwägert sind;

 

3. leitende Angestellte, denen maßgebender Einfluß auf die

Führung des Betriebs zusteht, sowie

 

4. Arbeitnehmer, die nicht im Wirkungsbereich des

Personalvertretungsorgans beschäftigt sind.

 

 

Berufung der Wahlausschüsse

 

§ 27. (1) Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl der

Personalvertretungsorgane sind für jeden Betrieb, für den

Wirkungsbereich jedes Personalausschusses und für das

Unternehmen Wahlausschüsse zu bestellen.

 

(2) Die Wahlausschüsse sind so rechtzeitig zu bestellen,

daß die neugewählten Personalvertretungsorgane bei

Unterbleiben einer Wahlanfechtung spätestens unmittelbar

nach Ablauf der Tätigkeitsdauer der abtretenden

Personalvertretungsorgane ihre Konstituierung vornehmen

können.

 

(3) Wird die Nichtigkeit einer Wahl festgestellt oder die

Tätigkeitsdauer eines Personalvertretungsorgans vorzeitig

beendet, ist unverzüglich ein Wahlausschuß zu bestellen.

 

(4) Der Vertrauenspersonenwahlausschuß besteht in

Wirkungsbereichen mit bis zu 300 Arbeitnehmern aus drei

Mitgliedern, mit bis zu 1000 Arbeitnehmern aus fünf

Mitgliedern, mit mehr als 1000 Arbeitnehmern aus sieben

Mitgliedern. ie Personalwahlausschüsse und der

Zentralwah1ausschuß bestehen aus je sieben Mitgliedern.

 

(5) In den Wahlausschuß können als Mitglieder wählbare

Arbeitnehmer berufen werden. Ein Arbeitnehmer darf nur

einem Wahlausschuß angehören.

 

(6) Die Mitglieder der Wahlausschüsse werden vom jeweiligen

Personalvertretungsorgan unter Berücksichtigung des

Stärkeverhältnisses der im jeweiligen Organ vertretenen

Wahlgruppen mit Stimmenmehrheit gewählt. Bei

Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

(7) Ist ein Vertrauenspersonenausschuß (Personalausschuß)

erstmals oder in den Fällen des Abs. 3 zu wählen, werden

die Mitglieder des Wahlausschusses vom Personalausschuß

(Zentralausschuß) bestellt. Abs. 6 gilt sinngemäß.

 

(8) Besteht in einem Betrieb oder im Unternehmen kein

Personalvertretungsorgan gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 bis 4, ist

der Wahlausschuß von der Betriebsversammlung zu bestellen.

 

(9) Wahlwerbende Gruppen, die in einem Wahlausschuß nicht

vertreten sind, haben das Recht, je einen Zeugen in diesen

Wahlausschuß zu entsenden. Wahlzeugen müssen wählbare

Arbeitnehmer des Unternehmens sein. Sie sind berechtigt, an

den Sitzungen des Wahlausschusses ohne Stimmrecht

teilzunehmen.

 

 

Vorbereitung der Wahl

 

§ 28 (l) Die Wahlausschüsse haben nach ihrer Bestellung die Wahl

unverzüglich vorzubereiten und innerhalb von acht Wochen

durchzuführen. Für die Mitglieder der Wahlausschüsse und

der wahlwerbenden Gruppen gelten die §§ 65, 66 sinngemäß

vom Zeitpunkt ihrer Bestellung bzw. Bewerbung bis zum

Ablauf der Frist für die Anfechtung der Wahl.

 

(2) Der Zentralwahlausschuß hat die Wahl zu den

Personalvertretungsorganen in Form einer Wahlkundmachung

für einen einheitlichen Zeitraum auszuschreiben. Die

übrigen Wahlausschüsse sind an diese Kundmachung gebunden.

Ist kein Zentralausschuß zu errichten, hat der

Vertrauenspersonenwahlausschuß die Wahl auszuschreiben. Die

Wahlausschüsse haben die Wählerlisten zu verfassen und sie

zur Einsicht der Wahlberechtigten im Betrieb aufzulegen.

Sie haben ferner über die gegen die Wählerliste

vorgebrachten Einwendungen und darüber zu entscheiden,

we1che Wahlberechtigten zur brieflichen Stimmabgabe

berechtigt sind. Sie haben die Wahlvorschläge

entgegenzunehmen und über ihre Zulassung zu entscheiden.

 

(3 ) Der Betriebsinhaber hat dem Zentralwahlausschuß (dem

zuständigen Wahlausschuß) die zur urchführung der Wahl

erforderlichen Verzeichnisse der Arbeitnehmer rechtzeitig

zur Verfügung zu stellen.

 

(4 ) Die Wahlvorschläge sind schriftlich bei den

Wahlausschüssen einzubringen. Sie sind für den

Vertrauenspersonenausschuß nur dann gültig eingebracht,

wenn sie von mehr als 1 % der wahlberechtigten

Arbeitnehmern, mindestens aber von drei Arbeitnehmern durch

Unterschrift unterstützt werden. Für den Personalausschuß

und den Zentralausschuß sind sie nur dann gültig

eingebracht, wenn sie von mindestens so vielen

wahlberechtigten Arbeitnehmern unterstützt werden wie der

doppelten Anzahl der zu vergebenden Mandate entspricht.

Unterschriften unter Wahlvorschlägen können nach

Überreichung nicht mehr zurückgezogen werden. Die

Wahlausschüsse haben die zugelassenen Wahlvorschläge zur

Einsicht im Betrieb aufzulegen.

 

(5) Kommt ein Wahlausschuß den im Abs. genannten

Verpflichtungen nicht oder nur unzureichend nach, so kann

er vom für die Bestellung zuständigen

Personalvertretungsorgan enthoben werden. In diesem Fall

ist gleichzeitig ein neuer Wahlausschuß zu bestellen.

 

 

Durchführung der Wahl

 

§ 29 (1) er Wahlausschuß hat die Wahlhandlung zu leiten und das

Wahlergebnis festzustellen.

 

(2) Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. Die Wahl des

Vertrauenspersonenausschusses, des Personalausschusses und

des Zentralausschusses hat mittels eines vom Wahlausschuß

aufzulegenden einheitlichen Stimmzettels zu erfolgen. Das

Wahlrecht ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3

persönlich auszuüben.

 

(3 ) Wahlberechtigte, die wegen Urlaubs, Karenzurlaubs,

Leistung des Präsenzdienstes (Zivildienstes) oder Krankheit

 

am Wahltag (an den Wahltagen) an der Leistung der Dienste

oder infolge Ausübung ihres Berufes oder aus anderen

wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen an der

persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, haben das Recht

auf briefliche Stimmabgabe; diese hat im Postweg zu

erfolgen.

 

 

Mitteilung des Wahlergebnisses

 

§ 30. Die Ergebnisse der Wahl der Vertrauenspersonenausschüsse

sind dem zuständigen Personalausschuß, die Ergebnisse der

Wahl der Personalausschüsse dem Zentralausschuß

unverzüglich mitzuteilen. Das Gesamtergebnis der Wahl ist

im Betrieb unverzüglich in geeigneter Weise kundzumachen

und dem Betriebsinhaber, dem zuständigen (Verkehrs-)

Arbeitsinspektorat , den zuständigen freiwilligen

Berufsvereinigungen und der zuständigen gesetzlichen

Interessenvertretung der Arbeitnehmer mitzuteilen.

 

 

Anfechtung

 

§ 31. (1) Die einzelnen Wahlberechtigten und jede wahlwerbende

Gruppe sind berechtigt, binnen zwei Wochen vom Tag der

Mitteilung des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim

Gericht anzufechten, wenn wesentliche Bestimmungen des

Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechtes

verletzt wurden und hiedurch das Wahlergebnis beeinflußt

werden konnte. Ein Anfechtungsgrund liegt nicht vor, wenn

trotz eines aufgelegten einheitlichen Stimmzettels

Wahlberechtigte mittels anderer Stimmzettel wählen.

 

(2) Die in Abs. 1 genannten Anfechtungsberechtigten sowie

der Betriebsinhaber sind berechtigt, binnen zwei Wochen vom

Tag der Mitteilung des Wahlergebnisses an gerechnet, die

Wahl beim Gericht anzufechten, wenn die Wahl ihrer Art oder

ihrem Umfang nach oder mangels Vorliegens eines Betriebs

oder eines Unternehmens nicht durchzuführen gewesen wäre.

 

 

Nichtigkeit

 

§ 32 . Die Nichtigkeit der Wahl kann bei Vorliegen eines

rechtlichen Interesses jederzeit auch durch Klage auf

Feststellung beim Gericht geltend gemacht werden. as

Urteil des Gerichts über die Nichtigkeit der Wahl hat

bindende Wirkung.

 

 

Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane

 

§ 33. (l) Die Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane

beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der

Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des

 

früheren Personalvertretungsorgans, wenn die Konstituierung

vor diesem Zeitpunkt erfolgte. Im Fall der Neuwahl eines

Personalvertretungsorgans während der Funktionsperiode

dauert die Funktionsperiode der neugewählten

Personalvertretungsorgane jedoch längstens bis zum Ablauf

der allgemeinen Funktionsperiode.

 

(2 ) Erklärt das Gericht die Wahl eines

Personalvertretungsorgans auf Grund einer Anfechtung nach §

31 Abs. 1 oder 2 für ungültig, so führt das frühere

Personalvertretungsorgan die laufenden Geschäfte bis zu

Konstituierung des neu gewählten Personalvertretungsorgans,

höchstens jedoch bis zum Ablauf von drei Monaten ab dem Tag

der Ungültigkeitserklärung gerechnet, weiter. Dies gilt

nicht, wenn die Tätigkeitsdauer des früheren

Personalvertretungsorgans gemäß § 34 vorzeitig geendet hat.

 

(3 ) Die nach Beginn der Tätigkeitsdauer (Abs. 1) gesetzten

Rechtshandlungen eines Personalvertretungsorgans werden in

ihrer Gültigkeit durch die zufolge einer Wahlanfechtung

nachträglich erfolgte Aufhebung der Wahl nicht berührt.

 

 

Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer

 

§ 34 Vor Ablauf des im § 33 Abs. 1 bezeichneten Zeitraumes endet

die Tätigkeitsdauer

 

1. des Zentralausschusses, wenn

 

a) sämtliche Betriebe im Unternehmen dauernd eingestellt

werden;

 

b) die Personalvertreterversammlung die Enthebung des

Zentralausschusses beschließt;

 

2 . des Personalausschusses, wenn

 

a) sämtliche Betriebe in seinem Wirkungsbereich dauernd

eingestellt werden;

 

b) die Personalvertreterversammlung die Enthebung des

Personalausschusses beschließt;

 

3. des Vertrauenspersonenausschusses, wenn

 

a) der Betrieb dauernd eingestellt wird;

 

b) die Betriebsversammlung die Enthebung des

Vertrauenspersonenausschusses beschließt;

 

4. des jeweiligen Personalvertretungsorgans, wenn

 

a) das Personalvertretungsorgan dauernd funktionsunfähig

wird, insbesondere wenn die Zahl der Mitglieder unter

 

die Hälfte der in den §§ 18 Abs . 1 , 2 0 Abs . 1, 22

Abs . 1 festgesetzten Mitgliederzahl sinkt ;

 

b) das Personalvertretungsorgan seinen Rücktritt

beschließt ;

 

c ) das Gericht die Wahl für ungültig erklärt ;

 

d) das Personalvertretungsorgan im Hinblick auf die

durch ein erstes Urteil eines Gerichtes erster

Instanz ausgesprochene Ungültigkeitserklärung der

Wahl des zuvor gewählten Personalvertretungsorgans

gewählt , die erhobene Anfechtungsklage schließlich

aber rechtskräftig abgewiesen worden ist und die

Tätigkeitsdauer des zuvor gewählten

Personalvertretungsorgans noch nicht gemäß § 33 Abs .

1 beendet ist .

 

 

Verlängerung der Partei- und Prozeßfähigkeit

 

§ 35 Endet die Tätigkeitsdauer eines Personalvertretungsorgans

nach den §§ 3 3 und 34 Z 1 lit . a, Z 2 lit . a, Z 3 lit . a,

4 lit . a während eines Verfahrens vor Gericht oder einer

Verwaltungsbehörde, in dem das Personalvertretungsorgan

Partei ist , so besteht seine Partei- und Prozeßfähigkeit in

bezug auf dieses Verfahren bis zu dessen Abschluß,

längstens jedoch bis zur Konstituierung eines neuen

Personalvertretungsorgans , weiter. Dies gilt auch im Falle

der Ergreifung eines außerordentlichen Rechtsmittels . Im

Falle des § 34 Z 4 lit . c besteht die Partei- und

Prozeßfähigkeit des Personalvertretungsorgans , dessen Wahl

angefochten worden ist , in bezug auf dieses gerichtliche

Verfahren bis zu dessen Abschluß weiter.

 

 

Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches

 

§ 36 (1 ) Werden Betriebe oder Betriebsteile rechtlich

verselbständigt , so bleiben die Personalvertretungsorgane

für diese verselbständigten Betriebe oder Teile bis zur

Neuwahl von Organen der Arbeitnehmerschaft in diesen,

längstens aber bis zum Ablauf von vier Monaten nach der

organisatorischen Verselbständigung zur Vertretung der

Interessen der Arbeitnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes

zuständig, sofern die Zuständigkeit nicht ohnehin wegen de

Weiterbestehens einer organisatorischen Einheit ( § 4 ) im

bisherigen Umfang fortdauert .

 

( 2 ) Der Beginn der Frist für die vorübergehende

Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches kann durch

Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Die Frist für die

vorübergehende Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches

kann über die Dauer von vier Monaten hinaus durch

Betriebsvereinbarung bis zum Ablauf der Tätigkeitsdauer der

Personalvertretungsorgane ( § 33 Abs. 1) verlängert werden.

 

(3 ) Führt die rechtliche Verselbständigung von

Betriebsteilen oder Betrieben zur dauernden Einstellung des

Betriebes oder des Unternehmens oder zum Ausscheiden von

Mitgliedern von Personalvertretungsorganen aus dem Betrieb

oder dem Unternehmen, so treten für die auer der

vorübergehenden Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches

abweichend von § 34 Z 1 lit. a, Z 2 lit. a, Z 3 lit . a die

Beendigung der Tätigkeitsdauer der

Personalvertretungsorgane und abweichend von § 39 Abs . 1 Z

3 das Erlöschen der Mitgliedschaft zu

Personalvertretungsorgan nicht ein.

 

 

§ 37 (1) Werden Betriebsteile oder Betriebe zu einem neuen

Betrieb im Sinne des § 34 ArbVG oder des § 4

zusammengeschlossen, so bilden die Organe der

Arbeitnehmerschaft bis zur Neuwahl von Organen der

Arbeitnehmerschaft , längstens aber bis zum Ablauf eines

Jahres nach dem Zusammenschluß, ein Organ der

Arbeitnehmerschaft (einheitlicher Betriebsrat oder

einheitliches Personalvertretungsorgan) ; §§ 40 und 41

gelten sinngemäß.

 

(2 ) § 36 Abs . 2 erster Satz und Abs. 3 gilt sinngemäß.

 

 

Fortsetzung der Tätigkeitsdauer

 

§ 38 Nach Wiederaufnahme eines oder mehrerer eingeschränkter

oder stillgelegter Betriebe oder des Unternehmens kann der

Zentralausschuß an Stelle von Neuwahlen die Fortsetzung der

Tätigkeit der früheren Personalvertretungsorgane bis zur

Beendigung ihrer ursprünglichen Tätigkeitsdauer

beschließen, sofern

 

1. die Zahl der im jeweiligen Wirkungsbereich verbliebenen

und der wieder-eingestellten ehemaligen Mitglieder des

Personalvertretungsorgans (Ersatzmitglieder) mindestens

die Hälfte der Zahl der ursprünglichen

Personalvertretungsmandate erreicht und

 

2 . am Tag der Beschlußfassung über die Fortsetzung der

Tätigkeitsdauer des Personalvertretungsorgans mindestens

so viele dem Wirkungsbereich zugehörige Arbeitnehmer

beschäftigt sind, als am Tag der Wahlausschreibung für

die Wahl des Personalvertretungsorgans, dessen

Tätigkeitsdauer verlängert werden soll, beschäftigt

waren. War ein Zentralausschuß nicht zu errichten, kann

die Betriebsversammlung diesen Beschluß fassen.

 

Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft

 

§ 39. (1) Die Mitgliedschaft zu einem Personalvertretungsorgan (§

9 Abs. 1 Z 2 bis 4) beginnt mit Annahme der Wahl und

erlischt, wenn

 

1. die Tätigkeitsdauer des Personalvertretungsorgans endet;

 

2. das Mitglied zurücktritt;

 

3. das Mitglied aus dem aktiven Dienstverhältnis

ausscheidet;

 

4. das Mitglied aus dem Betrieb, dem Wirkungsbereich eines

Personalausschusses oder aus dem Unternehmen

ausscheidet.

 

(2) Die Mitgliedschaft aller Mitglieder eines

Personalvertretungsorgans erlischt, wenn die Konstituierung

des Personalvertretungsorgans nicht innerhalb von sechs

Wochen nach Ablauf der im § 41 Abs. 1 gesetzten Frist

erfolgt.

 

(3) Die Mitgliedschaft zu einem Personalvertretungsorgan

ist vom Gericht auf Grund einer Klage abzuerkennen, wenn

das Mitglied die Wählbarkeit nicht oder nicht mehr besitzt.

Ist der Verlust der Wählbarkeit in der Eigenschaft als

leitender Angestellter begründet, ist die Mitgliedschaft

nur dann abzuerkennen, wenn diese im Einzelfall mit der

Position der Arbeitnehmers unvereinbar ist. Zur Klage sind

das Personalvertretungsorgan, jedes Mitglied dieses

Personalvertretungsorgans und der Betriebsinhaber

berechtigt.

 

Ersatzmitglieder

 

§ 40. (1) Im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft oder der

Verhinderung eines Mitglieds eines

Personalvertretungsorgans tritt ein Ersatzmitglied an

dessen Stelle. Dies gilt nicht bei Erlöschen der

Mitgliedschaft aller Mitglieder des

Personalvertretungsorgans gemäß § 39 Abs. 2.

 

(2) Ersatzmitglieder sind die auf einem Wahlvorschlag den

gewählten Mitgliedern des Personalvertretungsorgans

folgenden Wahlwerber. Die Reihenfolge des Nachrückens der

Ersatzmitglieder wird durch die Reihung auf dem

Wahlvorschlag bestimmt. Verzichtet ein Ersatzmitglied auf

das Nachrücken, so verbleibt es weiterhin als

Ersatzmitglied auf dem Wahlvorschlag in der ursprünglichen

Reihung.

 

Konstituierung der Personalvertretungsorgane

 

§ 41 (1) as an Lebensjahren älteste Mitglied des

Personalvertretungsorgans hat nach Durchführung der Wahl

die Einberufung der gewählten Mitglieder zur Wahl der

Organe des Personalvertretungsorgans (konstituierende

Sitzung) binnen zwei Wochen vorzunehmen. Die Einberufung

hat die konstituierende Sitzung innerhalb von sechs Wochen

nach urchführung der Personalvertretungswahl vorzusehen.

Kommt das älteste Mitglied dieser Pflicht nicht nach, so

kann jedes Mitglied des Personalvertretungsorgans, das an

erster Stelle eines Wahlvorschlages zu diesem

Personalvertretungsorgan gereiht war, die Einberufung

vornehmen. Im Falle mehrerer Einberufungen gilt die

Einberufung desjenigen Personalvertretungsmitgliedes , das

auf dem Wahlvorschlag mit der größeren Anzahl der gültigen

Stimmen gewählt wurde.

 

(2 ) In der konstituierenden Sitzung hat der Einberufer bis

zur erfolgten Wahl des Vorsitzenden den Vorsitz zu führen.

 

(3 ) Die Mitglieder des Personalvertretungsorgans haben aus

ihrer Mitte mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen den

Vorsitzenden, einen oder mehrere Stellvertreter und, falls

erforderlich, weitere Funktionäre zu wählen. Besteht ein

Personalvertretungsfonds, ist ein Kassaverwalter zu wählen.

Die Wahl der Personalvertretungsfunktionäre erfolgt für die

Tätigkeitsdauer des Personalvertretungsorgans.

 

(4) Vor Ablauf der Tätigkeitsdauer des

Personalvertretungsorgans ist eine Neuwahl eines

Funktionärs vorzunehmen, wenn

 

1. die Mehrheit der Mitglieder des

Personalvertretungsorgans die Enthebung eines

Funktionärs beschließt;

 

2 . ein Funktionär seine Funktion zurücklegt;

 

3 . die Mitgliedschaft eines Funktionärs zum

Personalvertretungsorgan erlischt.

Der Beschluß bedarf im Fall der Z l der Mehrheit der

Stimmen aller Mitglieder des Personalvertretungsorgans.

 

(5) Bei Stimmengleichheit gilt jenes für die

Vorsitzendenstelle vorgeschlagene Mitglied des

Personalvertretungsorgans als gewählt, das auf jenem

Wahlvorschlag kandidiert hat, der bei der Wahl des

Personalvertretungsorgans die meisten Stimmen auf sich

vereinigt hat. Liegt auch hier Stimmengleichheit vor, so

entscheidet das Los. In diesem Fall ist der

Vorsitzendenstellvertreter jener wahlwerbenden Gruppe zu

entnehmen, die auf Grund des Losentscheides nicht den

Vorsitzenden stellt. Im Fall der Stimmengleichheit bei der

 

Wahl der übrigen Funktionäre findet § 43 Abs. 2 sinngemäß

Anwendung.

 

(6) er Vorsitzende hat unmittelbar nach Beendigung der

konstituierenden Sitzung das Ergebnis der Wahl der

Personalvertretungsfunktionäre sowie die Reihenfolge der

Ersatzmitglieder dem Leiter des Betriebs bzw. dem Leiter

der dem Wirkungsbereich des Personalvertretungsorgans

entsprechenden Verwaltungseinheit, dem zuständigen

Personalausschuß und dem Zentralausschuß anzuzeigen. Die

Wahlergebnisse der Personalausschüsse und des

Zentralausschusses sind weiters den jeweils nachgeordneten

Personalvertretungsorganen anzuzeigen. Der Zentralausschuß

hat die Wahlergebnisse aller Personalvertretungsorgane der

zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung , der

zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der

Arbeitnehmer sowie dem zuständigen (Verkehrs-)

Arbeitsinspektorat anzuzeigen. Alle Wahlergebnisse sind im

Betrieb in geeigneter Weise kundzumachen.

 

 

Sitzungen der Personalvertretungsorgane

 

§ 42 (1)Die Sitzungen eines Personalvertretungsorgans sind vom

Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter

mindestens vierteljährlich einzuberufen und zu leiten. ie

Mitglieder des Personalvertretungsorgans sind rechtzeitig

unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu laden.

 

(2 ) Der Vorsitzende hat das Personalvertretungsorgan binnen

zwei Wochen einzuberufen, wenn es mehr als ein Drittel der

Mitglieder des Personalvertretungsorgans verlangt.

 

(3 ) Kommt der Vorsitzende seinen Verpflichtungen gemäß Abs.

1 oder 2 nicht nach, so hat das Gericht auf Antrag der

gemäß Abs. 2 Berechtigten die Sitzung anzuordnen. Hiebei

ist § 92 Abs. 2 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes -

ASGG, BGBl Nr 104/1985, sinngemäß anzuwenden. Gegen den

Beschluß des Gerichts erster Instanz ist ein Rechtsmittel

unzulässig.

 

(4) Die Sitzungen des Personalvertretungsorgans sind nicht

öffentlich. Das Personalvertretungsorgan kann bei

Erledigung bestimmter Aufgaben auch Personen, die nicht dem

Personalvertretungsorgan angehören, beratend zuziehen.

 

 

Beschlußfassung

 

§ 43 (1) Das Personalvertretungsorgan ist beschlußfähig, wenn

mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

 

(2) Die Beschlüsse werden, soweit in diesem Bundesgesetz

oder in der Geschäftsordnung (§ 45) keine strengeren

Erfordernisse festgesetzt sind, mit Mehrheit der

 

abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist die

Meinung angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat .

Beschlüsse über die Zustimmung des

Personalvertretungsorgans zur Kündigung oder Entlassung

eines Arbeitnehmers bedürfen der Mehrheit von zwei rittel

der abgegebenen Stimmen.

 

(3 ) Der Beschluß über den Rücktritt des

Personalvertretungsorgans bedarf der Mehrheit der Stimmen

aller Mitglieder des Personalvertretungsorgans .

 

 

Übertragung von Aufgaben

 

§ 44 (1) Das Personalvertretungsorgan kann im Einzelfalle die

Durchführung einzelner seiner Befugnisse einem oder

mehreren seiner Mitglieder übertragen.

 

(2 ) Das Personalvertretungsorgan kann im Einzelfall die

Vorbereitung und urchführung seiner Beschlüsse einem

Ausschuß übertragen.

 

(3 ) Das Personalvertretungsorgan kann in der

Geschäftsordnung einem Ausschuß in bestimmten

Angelegenheiten die Vorbereitung und Durchführung seiner

Beschlüsse übertragen.

 

(4) Die Personalausschüsse und der Zentralausschuß können

in der Geschäftsordnung geschäftsführende Ausschüsse zur

selbständigen Beschlußfassung in bestimmten Angelegenheiten

errichten. In solchen Ausschüssen muß jede wahlwerbende

Gruppe, die ein Mitglied des jeweiligen

Personalvertretungsorgans stellt, vertreten sein. Die

Beschlüsse in diesen Ausschüssen haben einhellig zu

erfolgen. Kommt ein Beschluß nicht zustande, entscheidet

das Personalvertretungsorgan. Das Recht auf Abschluß von

Betriebsvereinbarungen und die Wahrnehmung der

wirtschaftlichen Mitwirkungsrechte gemäß § 73 Abs . 2 Z 1

iVm §§ 110 bis 112 ArbVG kann den geschäftsführenden

Ausschüssen nicht übertragen werden.

 

(5) Für die Sitzungen der Ausschüsse gemäß Abs. 2 bis 4 ist

§ 42 Abs . 4 sinngemäß anzuwenden. Die Mitglieder des

Personalvertretungsorgans haben das Recht, an allen

Ausschußsitzungen als Beobachter teilzunehmen.

 

 

Autonome Geschäftsordnung

 

§ 45 Das Personalvertretungsorgan hat mit Mehrheit von zwei

Drittel seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung zu

beschließen. Die Geschäftsordnung kann insbesondere regeln:

 

1. die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung von

Ausschüssen im Sinne des § 44 Abs. 3 und 4;

.

 

2 . die Bezeichnung der Angelegenheiten, in denen

geschäftsführenden Ausschüssen das Recht auf

selbständige Beschlußfassung zukommt;

 

3 . die Festlegung von Art und Umfang der Vertretungsmacht

der Vorsitzenden von geschäftsführenden Ausschüssen;

 

4. die Zahl der Stellvertreter der Vorsitzenden der

Personalvertretungsorgane und die Reihenfolge der

Stellvertretung.

 

 

Vertretung nach außen

 

§ 46.  Vertreter des Personalvertretungsorgans gegenüber dem

Betriebsinhaber und nach außen ist der Vorsitzende, bei

dessen Verhinderung der Stellvertreter. as

Personalvertretungsorgan kann in Einzelfällen auch andere

seiner Mitglieder und in Angelegenheiten, zu deren

Behandlung ein geschäftsführender Ausschuß (§ 44 Abs . 4 )

errichtet wurde, den Vorsitzenden dieses Ausschusses mit

der Vertretung nach außen beauftragen. Die Reihenfolge der

Stellvertretungen und eine besondere Regelung der

Vertretungsbefugnisse sind dem Leiter des Betriebes bzw.

der dem Wirkungsbereich des jeweiligen

Personalvertretungsorgans entsprechenden Verwaltungseinheit

umgehend mitzuteilen und erlangen erst mit der

Verständigung Rechtswirksamkeit.

 

 

Kosten der Tätigkeit der Organe

 

§ 47. Die zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben der

Personalvertretungsorgane und der Wahlausschüsse

erforderlichen Kosten sind vom Betriebsinhaber zu tragen.

Insbesondere sind Räumlichkeiten, Kanzlei- und

Geschäftserfordernisse sowie sonstige Sacherfordernisse vom

Betriebsinhaber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Desgleichen hat der Betriebsinhaber unentgeltlich für die

Instandhaltung der bereitgestellten Räume und Gegenstände

zu sorgen. Wenn es der Umfang der Tätigkeit eines

Personalvertretungsorgans erforderlich macht, ist

jedenfalls auch eine entsprechende Anzahl von

Kanzleikräften beizustellen. Reisekosten sind im unbedingt

erforderlichen Ausmaß zu tragen. Näheres ist in der

Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über

die Geschäftsführung der Personalvertretungsorgane zu

regeln.

 

ABSCHNITT 3

 

Personalvertretungsfonds

 

 

Personalvertretungsumlage

 

§ 48. (1) Zur Errichtung und Erhaltung von

Wohlfahrtseinrichtungen und zur Durchführung von

Wohlfahrtsmaßnahmen zugunsten der Arbeitnehmerschaft und

der ehemaligen Arbeitnehmer des Betriebes und des

Unternehmens kann von den Arbeitnehmern eine

Personalvertretungsumlage eingehoben werden. Sie darf

höchstens ein halbes Prozent des Bruttoarbeitsentgelts

(einschließlich der Zulagen und Nebengebühren,

ausschließlich der Aufwandersätze) betragen.

 

(2 ) Die Einhebung und Höhe der Personalvertretungsumlage

beschließt die Personalvertreterversammlung. Ist eine

solche nicht zu bilden, beschließt die Betriebsversammlung

die Einhebung und Höhe der Personalvertretungsumlage. Auf

Verlangen von mindestens 1 % der wahlberechtigten

Arbeitnehmer des Unternehmens hat jedoch darüber eine

Abstimmung in den Betriebsversammlungen stattzufinden. Für

die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses ist die

Gesamtheit der in den einzelnen Versammlungen abgegebenen

Stimmen maßgebend.

 

(3 ) Die Umlagen sind vom Arbeitgeber vom Arbeitsentgelt

einzubehalten und bei jeder Lohn (Gehalts) auszahlung an den

Personalvertretungsfonds abzuführen.

 

 

Personalvertretungsfonds

 

§ 49. (1) Die Eingänge aus der Personalvertretungsumlage sowie

sonstige für die im § 48 Abs. 1 bezeichneten Zwecke

bestimmten Vermögenschaften bilden den mit

Rechtspersönlichkeit ausgestatteten

Personalvertretungsfonds.

(2) Die Verwaltung des Personalvertretungsfonds obliegt dem

Zentralausschuß. Vertreter des Personalvertretungsfonds ist

der Vorsitzende des Zentralausschusses, bei seiner

Verhinderung dessen Stellvertreter. Ist ein Zentralausschuß

nicht zu errichten, obliegt die Verwaltung dem

Vertrauenspersonenausschuß.

 

(3 ) Die Mittel des Personalvertretungsfonds dürfen nur zu

den in § 48 Abs . 1 bezeichneten Zwecken verwendet werden.

 

(4) Können einzelne der in § 48 Abs. 1 bezeichneten Zwecke

in geeigneterer Weise im Wirkungsbereich nachgeordneter

Personalvertretungsorgane erfüllt werden, kann der

Zentralausschuß mit Mehrheit von zwei Drittel seiner

Mitglieder die rechtliche Verselbständigung eines Teils des

 

Personalvertretungsfonds und die Zuordnung zu einem

bestimmten Personalvertretungsorgan beschließen. Die

Festsetzung des Ausmaßes des Fondsvermögens hat nach

Maßgabe der Beschäftigtenzahl im Wirkungsbereich des

Personalvertretungsorgans sowie der zu treffenden Maßnahmen

zu erfolgen.

 

( 5 ) Die Verwaltung des nach Abs . 4 rechtlich

verselbständigten Personalvertretungsfonds obliegt dem

Personalvertretungsorgan, dem der Fonds zugeordnet ist .

Vertreter des Personalvertretungsfonds ist der Vorsitzende

dieses Personalvertretungsorgans , bei seiner Verhinderung

dessen Stellvertreter.

 

( 6 ) Wird ein Personalvertretungsfonds errichtet , hat die

Personalvertreterversammlung eine Regelung über die

Verwaltung und Vertretung des Personalvertretungsfonds bei

zeitweiligem Fehlen eines ordentlichen Verwaltungs- und

Vertretungsorgans zu beschließen. Ein solcher Beschluß hat

die notwendige Verwaltungstätigkeit zu umschreiben, die

Höchstdauer der vertretungsweisen Verwaltung und das

vorgesehene Vertretungs- und Verwaltungsorgan zu bestimmen.

Der Beschluß hat durch die Betriebsversammlungen zu

erfolgen, wenn eine Abstimmung nach § 48 Abs . 2 dritter

Satz stattgefunden hat .

 

(7 ) Haben weder die Personalvertreterversammlung noch die

Betriebsversammlungen einen Beschluß im Sinne des Abs . 6

gefaßt , so obliegt die interimistische Vertretung und

Verwaltung des Personalvertretungsfonds für die Dauer der

Funktionsunfähigkeit eines nachgeordneten

Personalvertretungsorgans dem Zentralausschuß, für die

Dauer der Funktionsunfähigkeit des Zentralausschusses dem

ältesten Rechnungsprüfer, bei Fehlen funktionsfähiger

Rechnungsprüfer der zuständigen gesetzlichen

Interessenvertretung der Arbeitnehmer. Die interimistische

Vertretung und Verwaltung hat sich auf die Besorgung

laufender Angelegenheiten zu beschränken. Der rechtlich

verselbständigte Teils des Personalvertretungsfonds ist vom

Zentralausschuß wieder einzugliedern, wenn sich nicht

innerhalb eines Jahres ein funktionsfähiges

Personalvertretungsorgan konstituiert .

 

Der Personalvertretungsfonds ist von der zuständigen

gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer

aufzulösen, wenn sich nicht innerhalb eines Jahres ein

funktionsfähiger Zentralausschuß konstituiert .

 

(8 ) Die Revision der Rechtmäßigkeit der Gebarung und der

Verwendung der Mittel des Personalvertretungsfonds sowie

der rechtlich verselbständigten Fonds obliegt der

zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der

Arbeitnehmer.

 

(9 ) Der Personalvertretungsfonds ist aufzulösen, wenn das

Unternehmen dauernd eingestellt wird. er rechtlich

verselbständigte Teil des Personalvertretungsfonds ist

wieder einzugliedern, wenn der oder die Betriebe im

Wirkungsbereich des Personalvertretungsorgans dauernd

eingestellt werden. Die nähere Regelung ist durch Beschluß

der Personalvertreterversammlung bei Errichtung des

Personalvertretungsfonds oder anläßlich der rechtlichen

Verselbständigung zu treffen. Der Beschluß hat im Fall

einer Abstimmung gemäß § 48 Abs. 2 dritter Satz durch die

Betriebsversammlungen zu erfolgen. Spätere Beschlüsse sind

gültig, wenn sie mindestens ein Jahr vor der dauernden

Betriebs- oder Unternehmenseinstellung gefaßt wurden oder

in angemessener Weise bei der Verwendung des Fondsvermögens

auch jene Arbeitnehmer berücksichtigen, die innerhalb eines

Jahres vor der Betriebs- oder Unternehmenseinstellung

ausgeschieden sind.

 

(10 ) Werden Betriebs- oder Unternehmensteile rechtlich

verselbständigt , so ist das Fondsvermögen auf die Fonds

jener Personalvertretungsorgane bzw. Betriebsräte, die nach

Abschluß dieser Maßnahmen in den Teilen des früher

zusammengehörigen Betriebes oder Unternehmens errichtet

sind, verhältnismäßig aufzuteilen, wobei das Verhältnis der

Beschäftigtenzahl vor der Verselbständigung zu den

Beschäftigtenzahlen am Tag der handelsrechtlichen

Wirksamkeit der Maßnahmen zu beachten ist. Erfolgt die

Konstituierung von Personalvertretungsorganen bzw. eines

Betriebsrates nicht spätestens sechs Monate nach Ablauf der

Fristen gemäß § 36 , so erlischt der Anspruch der

Belegschaft in diesem Betriebs- oder Unternehmensteil auf

einen Anteil der Mittel des Personalvertretungsfonds

zugunsten der Belegschaften, die Personalvertretungsorgane

bzw. einen Betriebsrat errichtet haben.

 

(11) Die zuständige gesetzliche Interessenvertretung der

Arbeitnehmer ist von einem Beschluß gemäß Abs . 9 und

Maßnahmen gemäß Abs. 10 zu verständigen. Sie hat die

urchführung der Auflösung von Personalvertretungsfonds,

die interimistische Verwaltung (Abs. 7) - soweit sie nicht

von der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der

Arbeitnehmer selbst durchgeführt wird - sowie die

Vermögensteilung gemäß Abs. 10 zu überwachen.

 

(12 ) Die Durchführung der Auflösung und der

Vermögensübertragung bei Trennung obliegt der zuständigen

gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer, wenn

 

1. ein Beschluß der zuständigen Organe fehlt;

 

2 . der Beschluß nicht den im § 48 Abs .1 geforderten

Verwendungszweck vorsieht oder

 

3 . der Beschluß undurchführbar geworden ist.

 

(13 ) Ein nach Durchführung der Auflösung verbleibender

Vermögensüberschuß ist von der zuständigen gesetzlichen

Interessenvertretung der Arbeitnehmer für

Wohlfahrtsmaßnahmen oder Wohlfahrtseinrichtungen der

Arbeitnehmer zu verwenden.

 

 

Rechnungsprüfer

 

§ 50. (1) Zur Überprüfung der Verwaltung und Gebarung des

Personalvertretungsfonds hat die

Personalvertreterversammlung aus der Mitte der

Arbeitnehmerschaft drei Rechnungsprüfer (Stellvertreter) zu

wählen. Diese dürfen keinem Personalvertretungsorgan

angehören. Die erstmalige Wahl der Rechnungsprüfer hat

anläßlich der Beschlußfassung über die Einhebung einer

Personalvertretungsumlage zu erfolgen. Die

Personalvertreterversammlung kann die Rechnungsprüfer

entheben. Auf die Wahl und Enthebung der Rechnungsprüfer

findet § 48 Abs. 2 zweiter und dritter Satz sinngemäß

Anwendung.

 

(2 )Die Tätigkeit der Rechnungsprüfer (Stellvertreter)

dauert vier Jahre, es sei denn, die Wahl gemäß Abs. 2

zweiter Satz findet vor ihrem Ablauf statt. ie Wiederwahl

ist zulässig.

 

(3 ) Die Rechnungsprüfer haben sich bei ihrer Tätigkeit

eines oder mehrerer sachverständiger Abschlußprüfer zu

bedienen. Die Prüfung der Abschlußprüfer hat die

rechnerische Richtigkeit und die ordnungsgemäße Buchführung

zu umfassen.Den Abschlußprüfern sind alle zur Durchführung

der Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die

entsprechenden Auskünfte zu erteilen.

 

 

 

ABSCHNITT 4

 

Konzernvertretung

 

 

Errichtung

 

§ 51. (1) In einem Konzern im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes

1965 oder des § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit

beschränkter Haftung, in dem in mehr als einem Unternehmen

Personalvertretungsorgane gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder

Personalvertretungsorgane gemäß § 9 Abs. l Z 2 bis 4 und

Betriebsräte bestehen, kann eine Konzernvertretung zur

Vertretung der gemeinsamen Interessen der in diesem Konzern

beschäftigten Arbeitnehmer errichtet werden. Die

Konzernvertretung wird mit Zustimmung von mindestens zwei

Dritteln der Zentralausschußmitglieder (und

Zentralbetriebsräte) errichtet, die zusammen mehr als die

 

Hälfte der im Konzern beschäftigten Arbeitnehmer

repräsentieren. Bei der Ermittlung der Zahl der im Konzern

beschäftigten Arbeitnehmer sind jeweils die Zahlen der bei

den letzten Zentralausschußwahlen (und

Zentralbetriebsratswahlen) im Unternehmen beschäftigten

Arbeitnehmer (§ 80 ArbVG, § 22 Abs. 2) zugrunde zu legen.

 

(2) Die Versammlung der Zentralausschußvorsitzenden (und

Zentralbetriebsratsvorsitzenden) im Konzern hat durch

Beschluß festzustellen, daß die gemäß Abs. 1 erforderliche

Zustimmung zur Errichtung der Konzernvertretung erteilt

wurde.

 

(3) Die Versammlung der Zentralausschußvorsitzenden (und

Zentralbetriebsratsvorsitzenden) wird von einem

Vorsitzenden einberufen. Diesem obliegt die Leitung der

Versammlung.

 

(4) Sodann hat sie nach Maßgabe des Abs. 5 die Zahl der

jeweiligen Delegierten und Ersatzdelegierten durch Beschluß

festzustellen. Die Zentralausschußvorsitzenden (und

Zentralbetriebsratsvorsitzenden) haben bis zu einem vom

Einberufer festgesetzten Termin die Delegierten

(Ersatzdelegierten) bekanntzugeben.

 

(5) Die in Abs. 2 bis 4 vorgesehene Errichtung und

Beschickung der Konzernvertretung kann auch in einem

schriftlichen Verfahren durchgeführt werden.

 

(6) Die Konzernvertretung besteht aus je zwei Delegierten

und der erforderlichen Zahl von Ersatzdelegierten jedes im

Konzern errichteten Zentralausschusses (und

Zentralbetriebsrates) , sofern er nicht mehr als 500

Arbeitnehmer vertritt. Die Zahl der Delegierten erhöht sich

für je weitere 500 von einem Zentralausschuß

(Zentralbetriebsrat) vertretene Arbeitnehmer um jeweils

einen Delegierten. Bruchteile von 500 werden für voll

gerechnet. Für die Berechnung der Zahl der Arbeitnehmer ist

Abs. 1 letzter Satz sinngemäß anzuwenden. Die

Entsendungsberechtigung liegt innerhalb des

Zentralausschusses (Zentralbetriebsrates) bei der jeweils

nach dem d'Hondtschen System an die Reihe kommenden

wahlwerbenden Gruppe. Auf eine angemessene Vertretung der

Gruppen der Arbeiter und Angestellten sowie der einzelnen

Betriebe soll Bedacht genommen werden. Eine Entsendung von

Mitgliedern des Vertrauenspersonen- und des

Personalausschusses ist zulässig.

 

(7) Kommen während der Tätigkeitsdauer der

Konzernvertretung neue Unternehmen in den Konzern, so sind

die dort errichteten Zentralbetriebsräte oder

Zentralausschüsse berechtigt, die entsprechende Zahl von

Delegierten in die Konzernvertretung zu entsenden. Scheiden

während der Tätigkeitsdauer Unternehmen aus dem Konzern

aus, so endet die Mitgliedschaft der aus diesem Unternehmen

 

entsendeten Delegierten. Dies gilt auch, wenn sich

nachträglich herausstellt, daß bei der Errichtung

Unternehmen, die nicht zum Konzern gehören, berücksichtigt

worden sind oder Unternehmen, die zum Konzern gehören,

nicht berücksichtigt worden sind.

 

(8) Ist in einem Konzernunternehmen ein Zentralausschuß

nicht zu errichten, so nimmt der Vertrauenspersonenausschuß

oder dessen Vorsitzender die Aufgaben nach Abs. 1 bis 7

wahr. In Konzernunternehmen, in denen Organe nach dem

Arbeitsverfassungsgesetz 1974, BGBl Nr 22/1974, errichtet

sind, gilt § 88a Abs. 8 ArbVG.

 

(9) Für die Aufhmösung der Konzernvertretung gelten die Abs.

1 bis 3 und 5 sinngemäß.

 

(10) Bestehen in einem Konzern im Sinne des § 15 des

Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des Gesetzes über

Gesellschaften mit beschränkter Haftung Teilkonzerne, so

nehmen aus den Teilkonzernen die in diesen errichteten

Konzernvertretungen an der Errichtung der Konzernvertretung

unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 bis 7 und 9 teil.

 

 

Konstituierung, Geschäftsführung, Tätigkeitsdauer

 

§ 52. (1) Der Einberufer der Versammlung der

Zentralausschußvorsitzenden (und

Zentralbetriebsratsvorsitzenden) hat die gemäß § 51 Abs. 4

bekanntgegebenen Delegierten zur konstituierenden Sitzung

der Konzernvertretung einzuladen und diese bis zur Wahl des

Vorsitzenden der Konzernvertretung zu leiten.

 

(2) Die Delegierten haben aus ihrer Mitte mit einfacher

Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Vorsitzenden und

einen oder mehrere Stellvertreter zu wählen. Die Wahl ist

gültig, wenn zumindest die Hälfte der Delegierten (§ 51

Abs. 6) anwesend ist.

 

(3) Der Vorsitzende vertritt die Konzernvertretung nach

außen. Er hat mindestens einmal im Jahr die

Konzernvertretung zu einer Sitzung einzuberufen; darüber

hinaus auch, wenn dies von mindestens einem Viertel der

Delegierten verlangt wird.

 

(4)Die Konzernvertretung kann mit Mehrheit von zwei

Dritteln ihrer elegierten eine Geschäftsordnung

beschließen. Die Geschäftsordnung kann insbesondere regeln:

 

1. die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung

eines Leitungsausschusses und allenfalls - bei

entsprechender Größe der Konzernvertretung oder des

Leitungsausschusses - eines Präsidiums;

 

2. die Bezeichnung der Angelegenheiten, in denen dem

Präsidium oder dem Leitungsausschuß das Recht auf

selbständige Beschlußfassung, allenfalls nach

Rahmenvorgaben der Konzernvertretung zukommt;

 

3. die Festlegung von Art und Umfang der Vertretungsmacht

der Vorsitzenden (Stellvertreter) des Präsidiums oder

Leitungsausschusses;

 

4. die Beiziehung anderer Mitglieder von

Personalvertretungsorganen (und anderer

Betriebsratsmitglieder) , die nicht Mitglieder der

Konzernvertretung sind, mit beratender Stimme in

Angelegenheiten, die Arbeitnehmer des betreffenden

Betriebs bzw. des Wirkungsbereichs des betreffenden

Personalvertretungsorgans berühren.

 

(5) Die Tätigkeitsdauer der Konzernvertretung dauert vier

Jahre. § 33 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 ist sinngemäß

anzuwenden. Sie wird vorzeitig beendet

 

1. durch die Auflösung des Konzerns,

 

2. durch einen Auflösungsbeschluß im Sinne des § 51 Abs. 9

 

3. durch die Funktionsunfähigkeit von so vielen

Zentralausschüssen (Personal-,

Vertrauenspersonenausschüssen) und Zentralbetriebsräten

(Betriebsausschüssen, Betriebsräten) , daß nicht mehr

mehr als die Hälfte der Arbeitnehmer im Konzern

repräsentiert ist,

 

4. wenn dies die Konzernvertretung mit einer Mehrheit von

zwei Drittel ihrer Delegierten beschließt oder

 

5. wenn das Gericht die Errichtung oder den Beschluß gemäß

§ 51 Abs. 4 für ungültig erklärt; die Klage ist

spätestens einen Monat nach Konstituierung der

Konzernvertretung einzubringen.

 

(6) Die Mitgliedschaft zur Konzernvertretung beginnt mit

der Bekanntgabe des elegiertenbeschlusses (Abs. 7 und § 5

Abs. 6) ; sie erlischt, wenn

 

1. die Tätigkeitsdauer der Konzernvertretung endet,

 

2. die Mitgliedschaft zu einem Personalvertretungsorgan

oder zum Zentralbetriebsrat (Betriebsrat) erlischt,

 

3. das Mitglied zurücktritt oder abberufen wird.

 

(7) Spätestens drei Monate vor Ablauf der Tätigkeitsdauer

hat eine vom Vorsitzenden einzuberufende Versammlung der

Zentralausschußvorsitzenden (und

Zentralbetriebsratsvorsitzenden) die Zahl der jeweiligen

 

Delegierten und Ersatzdelegierten (§ 51 Abs. 6) für die

nächste Tätigkeitsdauer mit Beschluß zu bestimmen. § 51

Abs. 5 gilt sinngemäß. Der Vorsitzende hat die binnen

festzusetzender Frist bekanntgegebenen Delegierten zur

konstituierenden Sitzung der Konzernvertretung einzuberufen

und diese bis zur Neuwahl des Vorsitzenden zu leiten.

 

(8) Die Errichtung der Konzernvertretung, die

Konstituierung, die Zusammensetzung und allfällige

Änderungen der Zusammensetzung, die Geschäftsordnung sowie

allfällige Änderungen der Tätigkeitsdauer sind jedem im

Konzern bestehenden Unternehmen schriftlich zur Kenntnis zu

bringen.

 

(9) Im übrigen gelten für die Konzernvertretung die §§ 35,

40 Abs. 1, 43 und 47 sinngemäß.

 

 

ABSCHNITT 5

 

Behindertenvertrauenspersonen

 

§ 53. (1) Sind jeweils in einem Betrieb, im Wirkungsbereich eines

Personalausschusses, im Unternehmen dauernd mindestens fünf

begünstigte Behinderte (§ 2 Abs. 1 und 3 BehEinstG)

beschäftigt, sind von diesen Behindertenvertrauenspersonen

und deren Stellvertreter zu wählen, die die

Vertrauenspersonen im Fall der Verhinderung vertreten. Sind

dauernd mindestens 15 begünstigte Behinderte beschäftigt,

so sind für jede Behindertenvertrauensperson zwei

Stellvertreter zu wählen.

 

(2) Die Wahl der Behindertenvertrauenspersonen und deren

Stellvertreter ist gemeinsam mit der Wahl der Organe gemäß

§ 9 Abs. 1 Z 2 bis 4 durchzuführen.

 

(3) § 22a Abs. 3 bis 10 und 13 BehEinstG gilt nach Maßgabe

der folgenden Bestimmungen:

 

1. Auf die Durchführung und Anfechtung der Wahl sind die

Bestimmungen der §§ 24 Abs. 1, 26 Abs. 2 und 28 bis 32

sinngemäß anzuwenden;

 

2. Für die Tätigkeitsdauer gelten die §§ 33 Abs. 1, 34 und

39 Abs. 1 und 3 sinngemäß;

 

3. Auf die persönlichen Rechte und Pflichten der

Behindertenvertrauensperson und ihrer Stellvertreter

sind die §§ 65 bis 71 sinngemäß anzuwenden.

 

ABSCHNITT 6

 

Jugendvertretung

 

 

Organe der Jugendvertretung

 

§ 54. (1) Organe der Jugendvertretung sind:

 

1. Jugendversammlung;

 

2. Jugendvertrauensrat;

 

3. Personaljugendvertrauensrat;

 

4. Zentraljugendvertrauensrat;

 

5. Wahlausschüsse (Jugendvertrauensrat,

Personaljugendvertrauensrat,

Zentraljugendvertrauensrat) ;

 

6. Jugendvertreterversammlung.

 

(2) In Konzernen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965

oder des § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit

beschränkter Haftung kann eine Konzernjugendvertretung

gebildet werden.

 

(3) Sind in einem Betrieb (im Wirkungsbereich eines

Personalausschusses, im Unternehmen) mindestens fünf

jugendliche Arbeitnehmer beschäftigt, ist ein

Jugendvertrauensrat (Personaljugendvertrauensrat,

Zentraljugendvertrauensrat) zu bilden.

 

(4) Jugendliche Arbeitnehmer im Sinne dieses Abschnittes

sind Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr noch nicht

vollendet haben.

 

 

Jugendversammlung

 

§ 55. (1) Die Jugendversammlung besteht aus der Gesamtheit der

jugendlichen Arbeitnehmer des Betriebes und der Mitglieder

des Jugendvertrauensrates, die nicht jugendliche

Arbeitnehmer sind.

 

(2) Der Jugendversammlung obliegt:

 

1. die Behandlung von Berichten des Jugendvertrauensrates;

 

2. die Beschlußfassung über die Enthebung des

Jugendvertrauensrates.

 

(3) Die Jugendversammlung ist vom Jugendvertrauensrat

einzuberufen.

 

(4) Besteht kein Jugendvertrauensrat oder ist er

funktionsunfähig, so sind zur Einberufung berechtigt

 

1. der an Lebensjahren älteste stimmberechtigte jugendliche

Arbeitnehmer;

 

2. sofern ein Vertrauenspersonenausschuß errichtet ist,

dieser;

 

3. jede zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder

gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer.

 

(5) Der Vertrauenspersonenausschuß ist berechtigt, durch

mindestens einen Vertreter mit beratender Stimme an der

Jugendversammlung teilzunehmen.

 

(6) In der Jugendversammlung sind alle jugendlichen

Arbeitnehmer (§ 54 Abs. 4) , sowie die Mitglieder des

Jugendvertrauensrates, die nicht jugendliche Arbeitnehmer

sind, stimmberechtigt, sofern sie am Tag der

Jugendversammlung im Betrieb beschäftigt sind.

 

(7) Im übrigen sind auf die Einberufung und urchführung

der Jugendversammlung die Bestimmungen der §§ 12, 13 Abs.

3, 14, 15 Abs. 1 und 3, 16 Abs. 2 erster und zweiter Satz,

Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

 

 

Zahl der Mitglieder der Organe der Jugendvertretung

 

§ 56. (1) Der Jugendvertrauensrat besteht in Betrieben

1. mit 5 bis 10 jugendlichen Arbeitnehmern aus einer Person

(Jugendvertreter) ,

 

2. mit 11 bis 30 aus zwei Mitgliedern,

 

3. mit 31 bis 50 aus drei Mitgliedern,

 

4. mit 51 bis 100 aus vier Mitgliedern.

 

In Betrieben mit mehr als 100 jugendlichen Arbeitnehmern

erhöht sich für je weitere 100 jugendliche Arbeitnehmer die

Zahl der Mitglieder um eines. In Betrieben mit mehr als

1000 jugendlichen Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der

Mitglieder für je weitere 500 jugendliche Arbeitnehmer um

eines. Bruchteile von 100 bzw. 500 werden für voll

gerechnet.

 

(2) Der Personaljugendvertrauensrat besteht in

Wirkungsbereichen mit bis zu 250 jugendlichen Arbeitnehmern

aus drei Mitgliedern, mit 251 bis 500 jugendlichen

Arbeitnehmern aus vier Mitgliedern, mit mehr als 500

jugendlichen Arbeitnehmern aus fünf Mitgliedern.

 

(3) Der Zentraljugendvertrauensrat besteht in Unternehmen

mit bis zu 500 jugendlichen Arbeitnehmern aus drei

Mitgliedern, mit 501 bis 1000 jugendlichen Arbeitnehmern

aus vier Mitgliedern, mit mehr als 1000 jugendlichen

Arbeitnehmern aus fünf Mitgliedern.

 

(4) Die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Organe der

Jugendvertretung richtet sich nach der Zahl der

jugendlichen Arbeitnehmer am Tag der Wahlausschreibung.

Eine spätere Änderung der Zahl der jugendlichen

Arbeitnehmer ist auf die Zahl der Mitglieder der Organe der

Jugendvertretung ohne Einfluß. § 40 ist sinngemäß

anzuwenden.

 

 

. Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Organe der

Jugendvertretung

 

§ 57. (1) Die Tätigkeitsdauer der Organe der Jugendvertretung

beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit dem Tage der

Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des

früheren Organs der Jugendvertretung, wenn die

Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgt.

 

(2) Zur Durchführung der Wahl der Organe der

Jugendvertretung sind Wahlausschüsse zu bestellen. § 27

Abs. 6, 7 und 8 ist sinngemäß anzuwenden.

 

(3) Der Wahlausschuß besteht aus zwei Arbeitnehmern, die

wählbar (Abs. 5) sein müssen, und einem vom entsprechenden

Personalvertretungsorgan entsandten Mitglied des

Personalvertretungsorgans. Besteht kein entsprechendes

Organ oder macht es von seinem Entsendungsrecht nicht oder

nicht rechtzeitig Gebrauch, so besteht der Wahlausschuß aus

drei wählbaren Arbeitnehmern.

 

(4) Wahlberechtigt sind alle jugendlichen Arbeitnehmer, die

am Tag der Wahlausschreibung das 18. Lebensjahr noch nicht

vollendet haben und a.n diesem Tag sowie am Tag der Wahl im

Betrieb beschäftigt sind. Für die Wahlberechtigung zum

Personaljugendvertrauensrat (Zentraljugendvertra.uensrat)

ist erforderlich, daß der Arbeitnehmer am Tag der

Wahlausschreibung im Wirkungsbereich des

Personalausschusses (im Unternehmen) beschäftigt ist.

 

(5) Wählbar sind alle Arbeitnehmer im Wirkungsbereich des

Organs der Jugendvertretung, die

 

1. österreichische Staatsbürger sind oder

 

2. Angehörige von Staaten sind, die Mitgliedstaaten der

Europäischen Union oder Vertragsparteien des Abkommen.s

über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, und

 

a) am Tag der Wahl das 21. Lebensjahr noch nicht

vollendet haben und

 

b) seit mindestens sechs Monaten im Betrieb oder im

Unternehmen beschäftigt sind und

 

c) abgesehen vom Erfordernis der österreichischen

Staatsbürgerschaft und des Alters vom Wahlrecht zum

Nationalrat nicht ausgeschlossen sind (§ 22

Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl Nr 471) .

 

(6) Auf die urchführung und Anfechtung der Wahl der

Organe der Jugendvertretung sind die Bestimmungen der

§§ 24, 26 Abs. 2, 27 Abs. 2, 3, 9, 28 bis 32

sinngemäß anzuwenden. Zur Anfechtung der Wahl ist

auch das entsprechende Personalvertretungsorgan

berechtigt.

 

 

Beendigung der Tätigkeitsdauer

 

§ 58. (1) Die Tätigkeit der Organe der Jugendvertretung endet mit

Ablauf der Zeit, für die sie gewählt wurden (§ 57 Abs. 1) .

 

(2) Für die vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer sind

die Vorschriften des § 34 sinngemäß anzuwenden.

 

(3) ie Mitgliedschaft zu einem Organ der Jugendvertretung

erlischt, wenn das Mitglied eine Wahl zum Mitglied eines

Personalvertretungsorgans gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 bis 4

annimmt. Im übrigen sind für das Erlöschen der

Mitgliedschaft zu den Organen der Jugendvertretung die

Bestimmungen des § 39 Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.

 

(4) Die Mitgliedschaft zu einem Organ der Jugendvertretung

ist vom Gericht abzuerkennen, wenn das Mitglied des Organs,

abgesehen von der Vollendung des 21. Lebensjahres, die

Wählbarkeit nicht oder nicht mehr besitzt. Zur Klage sind

das entsprechende Personalvertretungso.rgan, das Organ der

Jugendvertretung, jedes Mitglied des Organs der

Jugendvertretung und der Betriebsinhaber berechtigt.

 

 

Geschäftsführung der Organe der Jugendvertretung

 

§ 59. (1) Auf die Geschäftsführung der Organe der

Jugendvertretung sind, sofern das Organ aus mindestens drei

Mitgliedern besteht, die Bestimmungen der §§ 41 Abs. 1, 2,

3 erster und dritter Satz, 4 bis 6, 43 Abs. 1, 2 erster und

zweiter Satz, 3, 45 erster Satz sowie 47 sinngemäß

anzuwenden.

 

(2) Besteht das Organ der Jugendvertretung aus zwei

Mitgliedern, so haben sie, soweit sie nicht die Geschäfte

untereinander aufteilen, ihre Aufgaben gemeinsam

 

durchzuführen. §§ 66 Abs. 7 und 68 Abs. 2 vierter Satz

ArbVG sind sinngemäß anzuwenden.

 

(3) Vertreter des Organs der Jugendvertretung gegenüber dem

Betriebsinhaber und nach außen ist der Vorsitzende, bei

dessen Verhinderung der Stellvertreter, es sei denn, das

Organ der Jugendvertretung beschließt im Einzelfall etwas

anderes.

 

(4) Zu den Sitzungen der Organe der Jugendvertretung ist

das entsprechende Personalvertretungsorgan einzuladen.

ieses ist berechtigt, an den Sitzungen des Organs der

Jugendvertretung durch einen Vertreter mit beratender

Stimme teilzunehmen. Zu den Sitzungen der

Personalvertretungsorgane ist das entsprechende Organ der

Jugendvertretung einzuladen. Das Organ der Jugendvertretung

ist berechtigt, an den Sitzungen des

Personalvertretungsorgans mit beratender Stimme

teilzunehmen.

 

(5) Die Beschlüsse des Organs der Jugendvertretung sind dem

entsprechenden Personalvertretungsorgan zur Kenntnis zu

bringen. Dieses hat über Beschlüsse des Organs der

Jugendvertretung und über Angelegenheiten der jugendlichen

Arbeitnehmer in Anwesenheit des Organs der Jugendvertretung

oder von diesem entsendeter Mitglieder zu beraten.

 

 

Aufgaben und Befugnisse der Organe der Jugendvertretung

 

§ 60. (1) Die Bestimmungen des § 129 ArbVG finden mit der Maßgabe

Anwendung, daß an die Stelle des Jugendvertrauensrates und

des Betriebsrates die entsprechenden Organe nach diesem

Bundesgesetz treten.

 

(2)Die den Organen der Jugendvertretung zustehenden

Befugnisse werden, soweit nicht anderes bestimmt ist, durch

Jugendvertrauensräte ausgeübt. Sind nicht nur die

Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer in einem Betrieb

(innerhalb des Wirkungsbereiches eines

Personaljugendvertrauensrates) berührt, werden die

Befugnisse vom zuständigen Personaljugendvertrauensrat (vom

Zentraljugendvertrauensrat) wahrgenommen. § 8 ist sinngemäß

anzuwenden.

 

 

Rechtsstellung der Mitglieder der Organe der Jugendvertretung

 

§ 61. (1) Hinsichtlich der persönlichen Rechte und Pflichten der

Mitglieder der Organe der Jugendvertretung sind die

Bestimmungen der §§ 65, 66 sinngemäß anzuwenden. Die

Bestimmungen der §§ 120 Abs. 1 bis 3, l21 und 122 ArbVG,

hinsichtlich der Ersatzmitglieder, Mitglieder der

Wahlausschüsse und Wahlwerber auch jene des § 120 Abs. 4 Z

1, 2 ArbVG sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die

 

Stelle der Organe nach dem ArbVG die Organe der

Jugendvertretung nach diesem Bundesgesetz treten. as

Gericht darf der Entlassung eines Mitgliedes oder

Ersatzmitgliedes eines Organs der Jugendvertretung, eines

Mitgliedes des Wahlausschusses oder eines Wahlwerbers,

sofern diese Personen Lehrlinge im Sinne des

Berufsausbildungsgesetzes sind, auch aus den im § 15 Abs. 3

lit. c und f des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl Nr

142/1969, genannten Gründen zustimmen.

 

(2 ) Der Ablauf der gesetzlichen oder einer

kollektivvertraglichen Frist nach § 18 des

Berufsausbildungsgesetzes, BGBl Nr 142/1969, wird durch die

Bewerbung um die Bestellung zum Mitglied eines Organs der

Jugendvertretung, durch die Bestellung zum Mitglied eines

Wahlausschusses und durch die Wahl zum Mitglied eines

Organs der Jugendvertretung gehemmt. Die Hemmung dauert für

Mitglieder eines Wahlausschusses und für Wahlwerber vom

Zeitpunkt ihrer Bestellung bzw. Bewerbung bis zum Ablauf

der Frist zur Anfechtung der Wahl, für Mitglieder eines

Organs der Jugendvertretung vom Zeitpunkt der Annahme der

Wahl bis zum Ablauf der jeweiligen Tätigkeitsdauer. Auf

Grund einer Klage des Betriebsinhabers kann das Gericht

einer vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses auch

zustimmen, wenn ein Tatbestand im Sinne des § 121 ArbVG

verwirklicht wurde.

 

(3 ) Für die Teilnahme an Schulungs- und

Bildungsveranstaltungen im Sinne des § 68 Abs. 3 hat jedes

Mitglied eines Organs der Jugendvertretung Anspruch auf

Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des

Entgelts bis zur auer von zwei Wochen innerhalb einer

Funktionsperiode. § 68 Abs. 4 und 6 ist sinngemäß

anzuwenden.

 

(4) Die Kündigung eines Arbeitnehmers kann gemäß § 72 Abs.

1 in Verbindung mit § 105 ArbVG auch mit der Begründung

angefochten werden, daß der Grund zur Kündigung

 

1. in seiner früheren Tätigkeit als Mitglied eines Organs

der Jugendvertretung,

 

2 . in seiner Bewerbung um die Bestellung zum Mitglied eines

Organs der Jugendvertretung oder

 

3 . in seiner Tätigkeit als Mitglied eines Wahlausschusses

gelegen ist.

 

 

Jugendvertreterversammlung, Zusammensetzung, Geschäftsführung und

Aufgaben

 

§ 62. (1) Die Gesamtheit der Mitglieder der im Unternehmen

bestellten Personaljugendvertrauensräte und des

Zentraljugendvertrauensrates bildet die

 

Jugendvertreterversammlung. Sie ist mindestens einmal in

jedem Kalenderjahr vom Zentraljugendvertrauensrat

einzuberufen. Den Vorsitz führt der Vorsitzende des

Zentraljugendvertrauensrates, bei dessen Verhinderung sein

Stellvertreter.

 

(2) Besteht kein Zentraljugendvertrauensrat oder ist er

vorübergehend funktionsunfähig, so sind zur Einberufung

berechtigt :

 

1. Das an Lebensjahren älteste Mitglied eines

Personaljugendvertrauensrates;

 

2. der Zentralausschuß.

 

(3 ) Auf die Geschäftsführung ist § 78 Abs. 2 bis 5 ArbVG

sinngemäß anzuwenden. Jeder im Unternehmen bestehende

Personalausschuß und der Zentralausschuß sind berechtigt,

durch mindestens einen Vertreter mit beratender Stimme an

der Jugendvertreterversammlung teilzunehmen.

 

(4) Der Jugendvertreterversammlung obliegt die Behandlung

von Berichten des Zentraljugendvertrauensrates und die

Beschlußfassung über seine Enthebung.

 

 

Konzernjugendvertretung

 

§ 63. (1) Sind in einem Konzern im Sinne des § 15 des

Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des Gesetzes über

Gesellschaften mit beschränkter Haftung in mehr als einem

Unternehmen Organe der Jugendvertretung oder Organe der

Jugendvertretung und Jugendvertrauensräte nach dem ArbVG

errichtet, so kann eine Konzernjugendvertretung zur

Wahrnehmung der gemeinsamen wirtschaftlichen, sozialen,

gesundheitlichen und kulturellen Interessen der in der

Konzernjugendvertretung vertretenen jugendlichen

Arbeitnehmer gebildet werden, für die §§ 51 und 52

sinngemäß gelten.

 

(2) Besteht im Konzern eine Konzernvertretung, so hat die

Konzernjugendvertretung ihre Aufgaben im Einvernehmen mit

dieser wahrzunehmen. § 60 gilt sinngemäß.

 

 

Rechtsausübung durch Minderjährige

 

§ 64. Die Ausübung von Rechten und die Übernahme von Pflichten

nach den Bestimmungen dieses Abschnittes bedürfen zu ihrer

Rechtsgültigkeit nicht der Einwilligung des gesetzlichen

Vertreters.

 

 

3. HAUPTSTÜCK

 

RECHTSSTELLUNG DER MITGLIEDER DER PERSONALVERTRETUNGSORGANE

GEMÄSS § 9 Abs. 1 Z 2 bis 4

 

 

Grundsätze der Mandatsausübung, Verschwiegenheitspflicht

 

§ 65 . (1) Das Mandat der Mitglieder der Personalvertretungsorgane

ist ein Ehrenamt, das soweit im folgenden nicht anderes

bestimmt wird, neben den Berufspflichten auszuüben ist ;

dabei ist jedoch auf die zusätzliche Belastung aus der

Tätigkeit als Mitglied eines Personalvertretungsorgans

Rücksicht zu nehmen.

 

(2 ) Die Mitglieder der Personalvertretungsorgane sind bei

Ausübung ihrer Tätigkeit an keinerlei Weisungen gebunden.

Die Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses sind nur

der Betriebsversammlung, die Mitglieder des

Personalausschusses und des Zentralausschusses der

Personalvertreterversammlung verantwortlich.

 

(3 ) Die Mitglieder der Personalvertretungsorgane sowie die

Ersatzmitglieder dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit

nicht beschränkt und wegen dieser, insbesondere

hinsichtlich des Entgelts und der Aufstiegsmöglichkeiten

bzw. bei der Leistungsfeststellung und der dienstlichen

Laufbahn, nicht benachteiligt werden. Sie dürfen während

der Dauer ihrer Funktion nur mit ihrer Zustimmung versetzt

oder dienstzugeteilt werden. Gesetzliche Bestimmungen über

die Versetzung auf Grund eines Disziplinarverfahrens

bleiben unberührt .

 

(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der

Personalvertretungsorgane sind verpflichtet, über alle in

Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Geschäfts- und

Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als geheim

bezeichneten technischen Einrichtungen, Verfahren und

Eigentümlichkeiten des Unternehmens Verschwiegenheit zu

bewahren. Werden im Zuge der Mitwirkung in personellen

Angelegenheiten Mitgliedern der Personalvertretungsorgane

persönliche Verhältnisse oder Angelegenheiten der

Arbeitnehmer bekannt , die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt

nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, so haben sie

hierüber Verschwiegenheit zu bewahren.

 

 

Freizeitgewährung

 

§ 66. Den Mitgliedern der Personalvertretungsorgane ist,

unbeschadet einer Bildungsfreistellung nach § 68, die zur

Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderliche Freizeit unter

Fortzahlung der Bezüge zu gewähren.

 

Freistellung

 

§ 67. (1) Folgende Mitglieder der Personalvertretungsorgane sind

auf Antrag der Organe von der Arbeitsleistung unter

Fortzahlung des Entgelts freizustellen:

 

1. In Unternehmen, in denen Vertrauenspersonenausschüsse,

mindestens ein Personalausschuß und ein Zentralausschuß

errichtet sind

 

a) die Mitglieder des Zentralausschusses und der

Personalausschüsse und

 

b) in Betrieben mit mehr als 700 Arbeitnehmern ein, mit

mehr als 3.000 Arbeitnehmern zwei Mitglieder oder

 

c) in Betrieben mit mehr als 400 Arbeitnehmern ein, mit

mehr als 1.000 Arbeitnehmern zwei Mitglieder, wenn

sich der Betrieb über das gesamte Bundesland oder

über den Wirkungsbereich eines Personalausschusses

erstreckt.

 

2. In Unternehmen, in denen Vertrauenspersonenausschüsse

und ein Zentralausschuß errichtet sind,

 

a) die Mitglieder des Zentralausschusses und

 

b) in Betrieben mit mehr als 400 Arbeitnehmern ein, mit

mehr als 1000 Arbeitnehmern zwei und für je weitere

3000 Arbeitnehmer ein weiteres Mitglied.

 

3 . Sind nur Vertrauenspersonenausschüsse errichtet, in

Betrieben mit mehr als 150 Arbeitnehmern ein, in

Betrieben mit mehr als 700 Arbeitnehmern zwei und in

Betrieben mit mehr als 3000 Arbeitnehmern drei

Mitglieder und für je weitere 3000 Arbeitnehmer ein

weiteres Mitglied.

 

(2 ) Sind in einem Konzern im Sinne des § 15 des

Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des Gesetzes über

Gesellschaften mit beschränkter Haftung, in dem eine

Freistellung von Mitgliedern der Personalvertretungsorgane

gemäß Abs. 1 (von Betriebsratsmitgliedern) nicht möglich

ist, mehr als 400 Arbeitnehmer beschäftigt, und ist eine

Konzernvertretung gemäß § 51 errichtet, so kann die

Konzernvertretung beschließen, daß ein in der

Konzernvertretung vertretener Zentralausschuß

(Vertrauenspersonenausschuß) oder Betriebsrat

(Zentralbetriebsrat ) für eines seiner Mitglieder die

Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des

Entgelts in Anspruch nehmen kann. Der Beschluß der

Konzernvertretung und der Freistellungsantrag des

Zentralausschusses (Vertrauenspersonenausschusses) oder des

Betriebsrates (Zentralbetriebsrates) sind der Konzernleitung

und dem Inhaber des Betriebes oder des Unternehmens, in dem

 

das freizustellende Mitglied beschäftigt ist , zu

übermitteln.

 

( 3 ) Sinkt im Zuge einer rechtlichen Verselbständigung ( § 36 )

die Anzahl der Arbeitnehmer unter die für den

Freistellungsanspruch gemäß Abs . 1 erforderliche Anzahl , so

bleibt die Freistellung bis zum Ablauf der Tätigkeitsdauer

des Personalvertretungsorgans , dem der Freigestellte

angehört , aufrecht .

 

 

Bildungsfreistellung

 

§ 68. ( 1 ) Jedes Mitglied eines Personalvertretungsorgans hat

Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung zur

Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bis zum

Höchstausmaß von drei Wochen innerhalb einer

Funktionsperiode unter Fortzahlung des Entgelts .

 

( 2 ) Die Dauer der Freistellung kann in Ausnahmefällen bei

Vorliegen eines Interesses an einer besonderen Ausbildung

bis zu fünf Wochen ausgedehnt werden.

 

( 3 ) Die Schulungs- und Bildungsveranstaltungen müssen von

kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer

oder der Arbeitgeber veranstaltet sein oder von diesen

übereinstimmend als geeignet anerkannt werden und

vornehmlich die Vermittlung von Kenntnissen zum Gegenstand

haben, die der Ausübung der Funktion als Mitglied eines

Personalvertretungsorgans dienen.

 

( 4 ) Das Personalvertretungsorgan hat den Betriebsinhaber

mindestens vier Wochen vor Beginn des Zeitraums , für den

die Freistellung beabsichtigt ist , in Kenntnis zu setzen.

Der Zeitpunkt der Freistellung ist im Einvernehmen zwischen

Betriebsinhaber und dem Personalvertretungsorgan

festzusetzen, wobei die Erfordernisse des Betriebes

(Unternehmens ) einerseits und die Interessen des

Personalvertretungsorgans und des Mitglieds des

Personalvertretungsorgans andererseits zu berücksichtigen

sind. Im Streitfall entscheidet das Gericht .

 

( 5 ) Mitglieder von Personalvertretungsorganen, die in der

laufenden Funktionsperiode bereits nach § 69 freigestellt

worden sind, haben während dieser Funktionsperiode keinen

Anspruch auf Freistellung gemäß Abs . 1 und 2 .

 

 

Erweiterte Bildungsfreistellung

 

§ 69. (1 ) In Betrieben mit mehr als 200 Arbeitnehmern ist neben

der Bildungsfreistellung gemäß § 68 auf Antrag des

Personalvertretungsorgans ein weiteres Mitglied für die

Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bis zum

Höchstausmaß eines Jahres gegen Entfall der Bezüge von der

 

Arbeitsleistung freizustellen. § 68 Abs. 3 ist sinngemäß

anzuwenden.

 

(2 ) In Dienstjahren, in die Zeiten einer

Bildungsfreistellung gemäß Abs. 1 fallen, gebühren der

Urlaub im vollen Ausmaß, das Urlaubsentgelt jedoch in dem

Ausmaß, das dem um die Dauer einer Bildungsfreistellung

verkürzten Dienstjahr entspricht.

 

(3 ) Der Arbeitnehmer behält in Kalenderjahren, in die

Zeiten einer Bildungsfreistellung gemäß Abs. 1 fallen, den

Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im

Sinne des § 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 in

dem Ausmaß, das dem um die auer der Bildungsfreistellung

verkürzten Kalenderjahr entspricht.

 

(4) Soweit sich Ansprüche eines Arbeitnehmers nach der

auer der Dienstzeit richten, sind Zeiten einer

Bildungsfreistellung gemäß Abs. 1, während der das

Arbeitsverhältnis bestanden hat, auf die Dauer der

Dienstzeit anzurechnen.

 

 

Dienstrechtliche Verantwortung

 

§ 70. (1) Mitglieder von Personalvertretungsorganen sowie von

Wahlausschüssen, die in einem öffentlich-rechtlichen

Dienstverhältnis stehen, dürfen wegen Äußerungen oder

Handlungen nur mit Zustimmung des Organs, dem sie

angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen

werden.

 

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für

 

1. Ersatzmitglieder, die in einem öffentlich-rechtlichen

ienstverhältnis stehen und an der Mandatsausübung

verhinderte Mitglieder eines Personalvertretungsorgans

durch mindestens zwei Wochen ununterbrochen vertreten

haben, bis zum Ablauf von drei Monaten nach Beendigung

dieser Tätigkeit, sofern der Betriebsinhaber vom Beginn

und Ende der Vertretung ohne unnötigen Aufschub in

Kenntnis gesetzt wurde;

 

2. Mitglieder von Wahlausschüssen, die in einem öffentlich-

rechtlichen Dienstverhältnis stehen, vom Zeitpunkt ihrer

Bestellung bis zum Ablauf der Frist zur Anfechtung der

Wahl;

 

3 . Mitglieder eines Personalvertretungsorgans, die in einem

öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, das nach

Beendigung seiner Tätigkeitsdauer die Geschäfte

weiterführt (§ 33 Abs. 2) bis zum Ablauf von drei

Monaten nach Beendigung dieser Tätigkeit.

 

(3 ) Kommt das Personalvertretungsorgan zu dem Ergebnis, daß

die Äußerungen oder Handlungen nicht in Ausübung des

Mandates erfolgt sind, so hat es die Zustimmung zu

erteilen.

 

Erteilt das Personalvertretungsorgan die Zustimmung nicht,

hat das Gericht festzustellen, ob die Äußerungen oder

Handlungen nicht in Ausübung des Mandates erfolgt sind.

 

 

Kündigungs- und Entlassungsschutz

 

§ 71. Die §§ 120 bis 122 ArbVG gelten für Arbeitnehmer in einem

vertraglichen Dienstverhältnis mit der Maßgabe, daß

anstelle der Organe nach ArbVG die Organe nach diesem

Bundesgesetz treten. Gesetzliche Vorschriften,

Kollektivverträge, Arbeits (Dienst) ordnungen,

Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge, die den Schutz

vor Kündigung oder Entlassung günstiger regeln, bleiben

insoweit unberührt.

 

 

4. HAUPTSTÜCK

 

BEFUGNISSE DER ARBEITNEHMERSCHAFT UND ORGANZUSTÄNDIGKEIT

 

 

Befugnisse der Arbeitnehmerschaft

 

§ 72. (1) as 3. Hauptstück des II. Teiles des

Arbeitsverfassungsgesetzes findet mit Ausnahme der §§ 113

und 114 Anwendung.

 

(2 ) Zur Durchführung der Aufgaben nach § 89 Z 3 ArbVG hat

der Betriebsinhaber das Personalvertretungsorgan

insbesondere bei geplanten Baumaßnahmen und bei geplanten

Anschaffungen von nicht unerheblicher Bedeutung

beizuziehen.

 

(3 ) Das Personalvertretungsorgan ist, soweit sich dies

nicht bereits aus anderen Vorschriften ergibt, zur

Mitwirkung in folgenden Angelegenheiten berufen:

 

l. bei der Gewährung von Vorschüssen und Aushilfen, bei

anderen Maßnahmen der sozialen Betreuung der

Arbeitnehmer;

 

2. bei der Gewährung von Sonderurlauben in der Dauer von

mehr als drei Tagen und Karenzurlauben ohne gesetzlichen

Anspruch;

 

3 . bei der Anordnung von Überstunden;

 

4. bei der Versetzung in den Ruhestand, es sei denn, die

Versetzung ist gesetzlich vorgeschrieben;

 

5 . bei der Untersagung einer Nebenbeschäftigung;

 

6 . bei der Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz von

Übergenüssen und der Verpflichtung zum Schadenersatz;

 

7 . bei der Festlegung der mit der Übernahme einer

Planstelle (eines Arbeitsplatzes) verbundenen Aufgaben

und der damit im Zusammenhang stehenden Ermittlung des

künftigen Bedarfes an Arbeitnehmern.

 

Dabei sind beabsichtigte Maßnahmen vor ihrer Durchführung

rechtzeitig und eingehend mit dem Personalvertretungsorgan

zu verhandeln. In den Angelegenheiten der Z 1 bis 7 können

Betriebsvereinbarungen gemäß § 1 Abs. 2 abgeschlossen

werden, auf die § 97 Abs. 2 ArbVG Anwendung findet.

 

(4) Das Personalvertretungsorgan ist, soweit sich eine

solche Verpflichtung nicht bereits aus anderen Vorschriften

ergibt, schriftlich zu informieren über:

 

1. die beabsichtigte Erstattung einer Disziplinaranzeige

oder die beabsichtigte Erlassung einer

Disziplinarverfügung und die Art der Beendigung des

Disziplinarverfahrens;

 

2. eine Unfallsanzeige;

 

3 . die Versetzung eines Bediensteten in den Ruhestand,

sofern sie gesetzlich vorgeschrieben ist;

 

4. die beabsichtigte Ausschreibung einer Funktion oder

eines Arbeitsplatzes nach § 5 des Ausschreibungsgesetzes

1989, BGBl Nr 85 , sowie der Wortlaut der Ausschreibung;

 

5 . die Verständigung von einer Ausschreibung nach § 23

Ausschreibungsgesetz 1989 oder einer sonstigen

Ausschreibung in Form einer Kopie des

Ausschreibungstextes .

 

 

Kompetenzabgrenzung

 

§ 73. (1) Die der Arbeitnehmerschaft zustehenden Befugnisse

werden, soweit nicht anderes bestimmt ist, durch

Personalausschüsse ausgeübt. Sind solche nicht errichtet,

werden die Befugnisse vom Vertrauenspersonenausschuß

ausgeübt.

 

(2) In Unternehmen, in denen ein Zentralausschuß errichtet

ist, werden folgende Befugnisse von diesem ausgeübt :

 

1. Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß §§

110 bis 112 ArbVG;

 

2. Abschluß, Änderung und Aufhebung von

Betriebsvereinbarungen, soweit Z 6 nicht anderes

bestimmt;

 

3. zustimmungspflichtige Maßnahmen (§ 96 ArbVG) ;

 

4. Maßnahmen mit ersetzbarer Zustimmung (§ 96a ArbVG) ;

 

5. Mitwirkung bei der Festsetzung von Leistungsentgelten im

Einzelfall (§ 100 ArbVG) ;

 

6. soweit sie nicht nur die Interessen der

Arbeitnehmerschaft innerhalb des Wirkungsbereiches eines

Personalausschusses oder eines Betriebes berühren

 

a) Recht auf Intervention (§ 90 ArbVG) ;

 

b) allgemeines Informationsrecht (§ 91 ArbVG) ;

 

c) Beratungsrecht (§ 92 ArbVG) ;

 

d) Mitwirkung in Arbeitsschutzangelegenheiten (§ 92a

ArbVG) ;

 

e) Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen

der Arbeitnehmer (§ 93 ArbVG) ;

 

f) Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen

Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (§§

94 und 95 ArbVG) ;

 

g) wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte

(§ 108 ArbVG) ;

 

h) Mitwirkung bei Betriebsänderungen gemäß § 109 ArbVG;

 

i) Abschluß, Änderung und Aufhebung von

Betriebsvereinbarungen nach § 97 Abs. 1 Z 2, 6, 7, 15

ArbVG;

 

j ) personelles Informationsrecht (§ 98 ArbVG) ;

 

k) Einstellung von Arbeitnehmern (§ 99 ArbVG) ;

 

l) Mitwirkung bei Versetzungen (§ l01 ArbVG) ;

 

m) Mitwirkung bei Baumaßnahmen und Anschaffungen (§ 72

Abs. 2) ;

 

n) Mitwirkung bei Maßnahmen gemäß § 72 Abs. 3.

 

7. Wahrnehmung der Rechte gemäß § 89 Z 3 ArbVG hinsichtlich

geplanter und in Bau befindlicher Betriebsstätten des

Unternehmens, für die noch kein Organ der

Arbeitnehmerschaft zuständig ist.

 

(3) § 113 Abs. 5 ArbVG gilt sinngemäß.

 

 

Kompetenzübertragung

 

§ 74. (1) Der Personalausschuß kann dem

Vertrauenspersonenausschuß mit dessen Zustimmung die

Ausübung seiner Befugnisse für einzelne Fälle oder für

bestimmte Angelegenheiten übertragen. Dasselbe gilt für den

Zentralausschuß in bezug auf den Personalausschuß. In

Unternehmen, in denen kein Personalausschuß errichtet ist,

kann der Zentralausschuß seine Befugnisse für einzelne

Fälle oder für bestimmte Angelegenheiten dem

Vertrauenspersonenausschuß mit dessen Zustimmung

übertragen.

 

(2) § 114 Abs. 2 bis 4 ArbVG ist anzuwenden, wobei die

Befugnisse des Zentralbetriebsrates vom Zentralausschuß,

jene des Betriebsrates vom Vertrauenspersonenausschuß

ausgeübt werden.

 

 

III. TEIL

 

SCHLUSS- UND ÜBERGANGANGSBESTIMMUNGEN

 

 

Weiterbestehen von Personalvertretungsorganen

 

§ 75. Personalvertretungsorgane, die im Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen, bleiben bis zur

Beendigung ihrer Tätigkeitsdauer (31. Dezember 1998) im

Amt. Ihre Rechte und Pflichten richten sich nach den

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Soweit aufgrund anderer

das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis betreffender

Bundesgesetze und Verordnungen den

Personalvertretungsorganen Mitwirkungsrechte zustehen,

werden sie für die vom Geltungsbereich dieses

Bundesgesetzes erfaßten Arbeitnehmer von den

Personalvertretungsorganen nach diesem Bundesgesetz

wahrgenommen.

 

 

AnAnwendung des ArbVG

 

§ 76. (1) Fallen durch eine Änderung der Beteiligungsverhältniss

Unternehmen iSd § 3 Z 3 aus dem Geltungsbereich dieses

Bundesgesetzes heraus und in den Geltungsbereich des

Arbeitsverfassungsgesetzes, so bleiben die nach den

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gebildeten

Personalvertretungsorgane bis zur Beste1lung von Organen

nach dem ArbVG, längstens aber bis zum Ablauf eines Jahres,

zur Vertretung der Interessen der Arbeitnehmer zuständig.

Ihre Rechte und Pflichten richten sich nach den

Bestimmungen des ArbVG. Betriebsvereinbarungen nach diesem

Bundesgesetz gelten als Betriebsvereinbarungen nach dem

ArbVG.

 

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für den Fall des Wechsels aus dem

Geltungsbereich des ArbVG in den Geltungsbereich dieses

Bundesgesetzes.

 

 

Weitergelten sonstiger Vorschriften

 

§ 77. (1) Bis zum Inkrafttreten von Verordnungen gemäß § 81 Abs.

2 und 3 gelten die Verordnung des Bundesministers für

öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 18. Juni 1974, BGBl

357/1974, über die Staatliche Wirtschaftskommission beim

Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr

und die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche

Angelegenheiten vom 14. 6. 1974, BGBl Nr 356/1974, über die

Staatliche Wirtschaftskommission beim Bundesministerium für

wirtschaftliche Angelegenheiten als Verordnungen nach

diesem Bundesgesetz.

 

 

Fristenberechnung

 

§ 78. Für die Berechnung und den Lauf der in diesem Bundesgesetz

festgesetzten Fristen gelten die Bestimmungen der §§ 32 und

33 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl

Nr 51.

 

 

Verweisungen

 

§ 79. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere

Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils

geltende Fassung zu verstehen, soweit in den einzelnen

Verweisen nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.

Strafbestimmungen

 

§ 80. (1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 28 Abs.

3, 65 Abs. 4, 67 Abs. 1, 72 Abs. 1 iVm §§ 89 Z 3, 99 Abs.

3,4, 5, l03, l04 Abs. 1, 108 Abs. 3, 109 Abs. l Z 1a und

Abs. 1a ArbVG, 72 Abs. 2, 72 Abs. 4 Z 2,4, 5 und der hiezu

erlassenen Durchführungsbestimmungen sind, sofern die Tat

nach anderen Gesetzen nicht einer strengeren Strafe

unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer

Geldstrafe bis zu 30 000 S zu ahnden.

 

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind nur zu

verfolgen und zu bestrafen, wenn im Falle

 

1. des § 28 Abs. 3 der Wahlausschuß,

 

2. der §§ 72 Abs. 1 iVm §§ 89 Z 3, 99 Abs. 3,4, 5, 103, 104

Abs. 1 ArbVG, § 67 Abs. 1 das gemäß §§ 73 und 74

zuständige Personalvertretungsorgan,

 

3. des § 72 Abs. 1 iVm §§ 108 Abs. 3, 109 Abs. 1 Z 1a und

Abs. 1a ArbVG das gemäß §§ 73 und 74 zuständige

Personalvertretungsorgan und

 

4. des § 65 Abs. 4 der Betriebsinhaber

 

binnen sechs Wochen ab Kenntnis von der Übertretung und der

Person des Täters, bei der zuständigen

Bezirksverwaltungsbehörde einen Strafantrag stellt

(Privatankläger) .

 

(3) Auf das Strafverfahren ist § 56 Abs. 2 bis 4 des

Verwaltungsstrafgesetzes, BGBl Nr 172/ 1950, anzuwenden.

 

 

Inkrafttreten

 

§ 81. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.

 

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können

bereits vor dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt erlassen

werden, sie treten aber frühestens mit diesem Zeitpunkt in

Kraft.

 

 

Vollziehung

 

§ 82. (1) er Bundesminister für Arbeit und Soziales hat durch

Verordnung insbesondere näher zu regeln:

 

1. Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zu den

Personalvertretungsorganen (§ 9 Abs. 1 Z 2 bis 4) , den

Behindertenvertrauenspersonen (§ 53) und den Organen der

Jugendvertretung (§ 54 Abs. 1 Z 2 bis 4) ;

 

2. die Bestellung und Tätigkeit von Wahlkommissionen und

Wahlzeugen;

 

3. die Geschäftsführung der Betriebsversammlung, des

Vertrauenspersonenausschusses, des Personalausschusses,

des Zentralausschusses, der

Personalvertreterversammlung, der Jugendversammlung, des

Jugendvertrauensrates, des Personaljugendvertrauensrates

und des Zentraljugendvertrauensrates;

 

4. die Errichtung, Verschmelzung, Trennung, Auflösung und

Verwaltung des Personalvertretungsfonds, die Revision

 

seiner Gebarung sowie die Rechte und Pflichten der

Revisionsorgane;

 

5 . die Wahl der Rechnungsprüfer und ihre Geschäftsführung

 

(2 ) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und

Verkehr hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Arbeit und Soziales die Berufung der Mitglieder, die

Zusammensetzung und die Geschäftsführung der Staatlichen

Wirtschaftskommission beim Bundesministerium für

öffentliche Wirtschaft und Verkehr durch Verordnung näher

 

zu regeln.

 

(3 ) Im übrigen ist mit der Vollziehung dieses

Bundesgesetzes der Bundesminister für Arbeit und Soziales

betraut.

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag dem Ausschuß

für Arbeit und Soziales zuzuweisen.

 

 

 

B e g r ü n d u n g

 

 

Die betriebliche Interessenvertretung für die Arbeitnehmer der

Post und Telekom Austria AG ist derzeit gesetzlich nicht gere-

gelt . Gemäß § 15 Abs . 2 Poststrukturgesetz (Art. 95 des

Strukturanpassungsgesetzes 1996 , BGBl . Nr. 201) unterliegt die

Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft unter anderem nicht

den Bestimmungen des II . Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes

bzw. des Bundes-Personalvertretungsgesetzes. as

Poststrukturgesetz enthält dazu in § 19 Abs. 2 die Regelung, daß

die Personalvertretung der bei der Post und Telekom Austria

Aktiengesellschaft sowie bei Tochterunternehmen, an denen die

Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zumindest

mehrheitlich beteiligt ist (diese sind an und für sich nicht von

der Ausnahmeregelung des § 15 Abs . 2 Poststrukturgesetz erfaßt ) ,

beschäftigten Bediensteten unter Berücksichtigung der

betrieblichen Besonderheiten durch besonderes Bundesgesetz zu

regeln ist.

 

Das Poststrukturgesetz enthält weitere Bezugnahmen auf die be-

triebliche Interessenvertretung, und zwar in § 19 Abs. 2 letzter

Satz, der in Form einer Übergangsregelung das Weiterbestehen der

bestehenden Organe der betrieblichen Arbeitnehmervertretung

festschreibt, und in § 11 Abs. 6 , der die Entsendung von

Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat regelt.

 

Anläßlich der Beschlußfassung über das Poststrukturgesetz im

Nationalrat am 18 . April 1996 hat dieser einen Entschließungs-

antrag gefaßt , mit dem der Bundesminister für Arbeit und Soziales

ersucht wird, Verhandlungen über ein Bundesgesetz zur Regelung

der Personalvertretung gemäß § 19 Abs. 2 Poststrukturgesetz in

die Wege zu leiten und dem Nationalrat so rechtzeitig einen

diesbezüglichen Gesetzesentwurf zuzuleiten, daß dieses Gesetz

noch vor dem 1. Juli 1996 in Kraft treten kann.

 

Die Personalvertretung der bisher im Bereich der Post- und Te-

legraphenverwaltung beschäftigten Bediensteten unterlag nicht den

Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes; Grundlage

ihrer Tätigkeit war vielmehr der sogenannte "Figl-Erlaß," . Es ist

- gerade auch im Hinblick auf die gemeinschaftsrechtlichen Vor-

schriften zum Betriebsübergang (vgl. Richtlinie 77/187/EWG) -

davon auszugehen, daß die zum Zeitpunkt der Ausgliederung, d. i.

der 1. Mai 1996 , bestehenden Personalvertretungsorgane nicht nur

in ihrer Existenz (wie dies in § 19 Abs. 2 Poststrukturgesetz

ausdrücklich verfügt wird) , sondern auch hinsichtlich ihres

Aufgabenbereichs unverändert weiterbestehen.

 

Die Betriebsübergangsrichtlinie - die grundsätzlich auch für den

öffentlichen Bereich, ausgenommen den Bereich der Ho-

 

heitsverwaltung, gilt - sieht nämlich in Artikel 5 explizit vor,

daß die Rechtsstellung und Funktion der Arbeitnehmervertreter

erhalten bleiben, sofern der Betrieb/das Unternehmen in seiner

Identität im wesentlichen unverändert bleibt . Entsprechend dieser

Richtlinienbestimmung wird im III . Teil des Entwurfes ( § 75 ) auch

vorgesehen, daß die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Gesetzes bestehenden Personalvertretungsorgane bis zur regulären

Beendigung ihrer Tätigkeitsdauer am 31 . Dezember 1998 im Amt

bleiben.

 

 

 

Zum I . Teil :

 

Hinsichtlich der kollektiven Rechtsgestaltung wird eine Verwei-

sung auf den I . Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes vorgenommen.

In diesem Zusammenhang ist die Sonder-Kollektivvertragsfähigkeit

der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft gemäß § 19 Abs . 3

Poststrukturgesetz , die sich auch auf Unternehmen, an denen die

Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zumindest

mehrheitlich beteiligt ist , erstreckt , zu beachten.

 

Was die Anwendung des 5 . Hauptstückes des I . Teiles des Ar-

beitsverfassungsgesetzes anbelangt , wird dazu eine Verbindung

mit dem II . Teil des PBVG hergestellt , so daß sich der Gel-

tungsbereich des eigenen Betriebsverfassungsrechts mit den Be-

stimmungen über Betriebsvereinbarungen deckt .

 

 

Zum II . Teil :

 

Der II . Teil regelt die Betriebsverfassung; von der Verwendung

des - für den öffentlichen Bereich typischen - Begriffs

,,Personalvertretung," wurde zugunsten des für den Bereich der

Privatwirtschaft gängigen Begriffs der Betriebsverfassung abge-

gangen.

 

Der Entwurf lehnt sich in der Gliederung stark an die Regelung

des Arbeitsverfassungsgesetzes an; im folgenden werden einige

Regelungsschwerpunkte dargestellt :

 

1 . Geltungsbereich (§ 3 des Entwurfes)

 

as Post- Betriebsverfassungsgesetz soll für die Post und Te-

lekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft und für die Post und

Telekom Austria Aktiengesellschaft sowie für Unternehmen, an

denen eines dieser Unternehmen zumindest mehrheitlich beteiligt

ist , gelten. Dazu ist auf § 76 des Entwurfes zu verweisen, der

den möglichen Wechsel zwischen der Anwendung des ge-

genständlichen Gesetzes und des Arbeitsverfassungsgesetzes

regelt .

 

Die Regelung eines eigenen Betriebsverfassungsrechtes für eine

bestimmte Sparte (vgl . dazu § 2 Poststrukturgesetz , der den

Unternehmensgegenstand der Post und Telekom Austria Akti-

 

engesellschaft regelt) bedarf der sachlichen Rechtfertigung.

azu ist vorab zu betonen, daß die Abweichungen im wesentlichen

im Organisationsrecht gelegen sind, hinsichtlich der

materiellen Mitwirkungsrechte werden die Bestimmungen des Ar-

beitsverfassungsgesetzes weitgehend übernommen. ie sachliche

Rechtfertigung ist darin zu sehen, daß von den vom PBVG er-

faßten Unternehmen Tätigkeiten verrichtet werden, die von an-

deren Unternehmen nicht besorgt werden; weiters ist die be-

sondere Struktur dieser Unternehmen sowie auch die der bishe-

rigen Personalvertretungsorgane zu berücksichtigen, die ent-

gegen der für das Arbeitsverfassungsgesetz typischen 2-Stu-

figkeit dreistufig sind. Zu verweisen ist weiters auf die be-

reits oben zitierte Bestimmung des Art. 5 der Betriebsüber-

gangsrichtlinie.

 

Die Einbeziehung der Dienststellen gemäß § 1 Abs. 2 des Bundes-

Personalvertretungsgesetzes - das sind die Dienststellen der

Post- und Telegraphenverwaltung - dienen lediglich der

Abrundung; erfaßt werden damit die bei der Post und Telekom

Austria Aktiengesellschaft gemäß § 17 Abs. 2 und 3 Poststruk-

turgesetz eingerichteten Personalämter.

 

Organisationsrecht

 

Die Betriebsverfassung erfaßt grundsätzlich alle in der je-

weiligen organisatorischen Einheit Beschäftigten, d.h. sie gilt

nicht nur für die Arbeitnehmer der vom PBVG erfaßten Un-

ternehmen, sondern auch für die diesen - nicht nur vorüberge-

hend für eine kurze Zeit - zugewiesenen Beamten. ies ent-

spricht auch der Anforderung des § 19 Abs. 2 Poststrukturge-

setz.

 

Wie bereits oben unter 1. erwähnt, soll im Organisationsrecht

die bisherige dreigliedrige Struktur der betrieblichen In-

teressenvertretung beibehalten werden. Im übrigen werden aber

auch hier die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes

weitgehend übernommen. Abweichungen finden sich unter anderem

im Wahlrecht (Kandidatur bzw. Mandatserwerb nur auf allen drei

Ebenen) , in der für alle Organe gleichlaufenden Funkti-

onsperiode, bei der Kostentragungsregelung und bei der Frei-

stellung.

 

Befugnisse der Arbeitnehmervertreter

 

Hinsichtlich der Befugnisse der Arbeitnehmerschaft wird auf das

3 . Hauptstück des II. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes

verwiesen. Daneben werden weitere Befugnisse in jenen

Angelegenheiten eingeräumt, die schon bisher den Personalver-

tretungsorganen im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung

offengestanden sind. Diese sind zum Teil als erzwingbare

Betriebsvereinbarungen ausgestaltet.