183/A XX.GP
ANTRAG
der Abgeordneten Petrovic, Stoisits, Freundinnen und Freunde
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Hochschülerschaftsgesetz geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz mit dem das Hochschülerschaftsgesetz 1973 und das Bundesgesetz über die
Gleichstellung von Südtirolern mit österreichischen Staatsbürgern auf bestimmten
Verwaltungsgebieten geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Das Hochschülerschaftsgesetz 1973, BGBI. Nr. 309, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGB1.Nr. 257/1993 wird wie folgt geändert:
1. § 1 lautet:
“Österreichische Hochschülerschaft
§ 1. (1) Die Österreichische Hochschülerschaft ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts.
Ihr gehören die ordentlichen und außerordentlichen Hörer an Universitäten und
Hochschulen künstlerischer Richtung an.
(2) Die ordentlichen Hörer sind für die Wahl von Organen der Österreichischen
Hochschülerschaft aktiv und passiv wahlberechtigt, wenn sie vor dem 1. Jänner des
Wahljahres das 17. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Das aktive und passive Wahlrecht richtet sich nach dem Stichtag, der sieben Wochen
vor dein ersten Wahltag liegt.
2. § 2 Abs. 2 letzter Satz entfällt.
3. Im § 4 Abs. wird “Abs. 2 lit. b bis f “durch” Abs. 2 lit. b bis e" ersetzt.
4. Im § 5 Abs. 8 entfällt die Wortfolge “und Hörerversammlungen”.
5. § 7 Abs. 4 lit. a lautet:
“a) die Entsendung Lind Abberufung von Studentenvertreter/inne/n in akademischen
Behörden der Fakultät (Abteilung) nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen
Bestimmungen;”
6. § Abs. 7 lautet:
“(7) Bei jeder Hochschülerschaft an einer Kunsthochschule ist für jede Meisterklasse oder
Klasse künstlerischer Ausbildung (§13 Abs. 1 der Kunsthochschulordnung BGBl. Nr.
70/1971) und bei der Hochschülerschaft an der Akademie der bildenden Künste für jede
Meisterschule (§ 52 des Akademie-Organisationsgesetzes, BGB1 Nr. 25/1988) eine
Meisterklassenvertretung oder eine Klassenvertretung oder eine Meisterschulvertretung
einzurichten. Diese führen die Bezeichnung “Meisterklassen-, Klassen- oder
Meisterschulvertretung” mit einem die Zugehörigkeit zur Meisterklasse, Klasse oder
Meisterschule kennzeichnenden Zusatz. Auf Meisterklassen-, Klassen- oder
Meisterschulvertretungen sind die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6 sinngemäß anzuwenden.”
7. Dem § 12 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
“Die Einberufung und der Ablauf ist in der Geschäftsordnung des jeweiligen
Hauptausschusses zu regeln.”
8. § 13 Abs. 2 lautet:
“(2) Die Entsendung von Studentenvertretern in staatliche und akademische Behörden
(Kollegialorgane) und deren Unterkommissionen sowie von Delegierten in internationale
Studentenorganisationen erfolgt unter Berücksichtigung des Mandatsverhältnisses der im
jeweils entsendenden Organ vertretenen wahlwerbenden Gruppen mittels einfacher
Stimmenmehrheit dieses Organs. § 15 Abs. 2 gilt sinngemäß. Die zu entsendenden
Studentenvertreter sind von den jeweiligen wahlwerbenden Gruppen zu bestimmen. Bei der
Entsendung ist über einen Gesamtvorschlag abzustimmen. Eine Abberufung vor Ablauf der
Funktionsperiode ist mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen möglich.”
9. Im § 13 Abs. 4 wird das Zitat “Studienförderungsgesetz 1983” durch das Zitat
“Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr.305,” ersetzt.
10. § 15 Abs. 5 lautet:
“(5) Die Wahlausschließungsgründe und die Wählbarkeit richten sich nach den
Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO), BGB1. Nr.471, sofern in
diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist. § 22 NRWO ist mit der Maßgabe
anzuwenden, daß als Verurteilung jedes Erkenntnis nichtösterreichischer
Rechtssprechungsorgane anzusehen ist, das aufgrund einer oder mehrerer mit Vorsatz
begangener strafbarer Handlungen ausgesprochen wurde, sofern diese strafbaren
Handlungen auch nach inländischem Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in
einem den Grundsätzen des Art 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBI 210/1958, entsprechenden Verfahren ergangen
ist.”
11. § 15 Abs. 6 lautet:
“(6) Ein Mandat erlischt, wenn der Mandatar auf das Mandat verzichtet oder die
Voraussetzungen für die Wählbarkeit nicht mehr vorliegen.”
12. Im § 15 Abs. 7 wird das Zitat “Nationalrats-Wahlordnung 1971” durch das Zitat
“Nationalrats-Wahlordnung 1992” ersetzt.
13. Im § 16 Abs. 6 lit. i wird das Wort “Ersatzmänner” durch das Wort “Ersatzpersonen”
ersetzt.
14. § l6 Abs. 10 lautet:
“(10) Die Wahlkommissionen sind befugt, zur Besorgung der im Abs. 6 lit. c und d
genannten Aufgaben Unterkommissionen zu bestellen, die aus zumindest drei Vertretern der
im jeweiligen Organ vertretenen Gruppen bestehen müssen. Unterkommissionen sind
insbesondere dann vorzusehen, wenn ein Standort, an dem mindestens 500 Studierende
wahlberechtigt sind, mehr als 2000 Meter von der nächstgelegenen Wahl- bzw.
Unterkommission entfernt ist. Die Mitglieder der Unterkommissionen werden durch den
Vorsitzenden der Wahlkommission angelobt.”
15. Im § 21 Abs. 7 vierter Satz wird das Zitat “Einkommensteuergesetz 1972” durch das
Zitat “Einkommensteuergesetz 1988” ersetzt.
16. § 25 entfällt, der bisherige § 24a erhält die Bezeichnung “§ 25”.
17. Der bisherige § 26 erhält die Absatzbezeichnung “(1)”. Der zweite Satz entfällt.
Dem § 26 Abs. 1 wird folgender Abs. 2. angefügt:
“(2) § 1, § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 8, § 7 Abs. 4, § 9 Abs.7, § 12 Abs. 1, § 13
Abs. 2 und 4, § 15 Abs. 5 bis 7, § 16 Abs 6 und 10, § 21 Abs. 7 und § 25 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. ./1995 treten mit 1.1.1997 in Kraft.”
Artikel II
Artikel II des Bundesgesetzes BGBl. NR. 141/1978, Artikel II Abs. 1 des Bundesgesetzes
BGBl. Nr.482/1980, Artikel II des Bundesgesetzes BGBl. Nr.390/1986 und Artikel II des
Bundesgesetzes BGBl. Nr.118/1991 treten gleichzeitig außer Kraft.
Artikel III
§ 4 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Südtirolern mit österreichischen
Staatsbürgern auf bestimmten Verwaltungsgebieten, BGBl. Nr.57/1979 tritt mit 1.1.1997
außer Kraft.
Begründung:
Problem:
Die Mitglieder der Österreichischen Hochschülerschaft sind nach der derzeitigen Rechtslage
vom passiven Wahlrecht ausgeschlossen, wenn sie nicht österreichische Staatsangehörige
oder gleichgestellte Südtiroler sind.
Ziel:
Einführung des passiven Wahlrechtes für Studierende ohne österreichische
Staatsbürgerschaft.
Alternative:
Beibehaltung der derzeitigen Rechtslage.
Kosten:
Keine.
EU-Konformiät
Gegeben.
E r l ä u t e r u n g e n
Allgemeiner Teil
Im Jahre 1973 wurde durch die Erlassung des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1973 über die
Österreichische Hochschülerschaft (Hochschülerschaftsgesetz 1973) eine gesetzliche
Vertretungseinrichtung für Studierende geschaffen.
Die Ursprungsfassung wurde bislang mehrmals, so in den Jahren 1975, 1978, 1980, 1981,
1986, 1991 und 1993 novelliert und den jeweiligen Gegebenheiten angepaßt.
Hauptschwerpunkt des nunmehrigen Entwurfes ist die Einführung des passiven Wahlrechtes
für Studierende ohne österreichische Staatsangehörigkeit.
Die Einführung des passiven Wahlrechtes stellt eine langjährige Forderung der
Österreichischen Hochschülerschaft dar und wird grundsätzlich von sämtlichen in der
Österreichischen Hochschülerschaft vertretenen Fraktionen seit Jahren massiv gefordert.
Die Änderung der Bestimmungen hinsichtlich des passiven Wahlrechtes ist nach dem
Beitritt Österreichs zur EU und der damit verbundenen Geltung der Bestimmung des EWG-
Vertrages auch für Österreich notwendig
geworden. Die derzeitige Regelung, wonach ein
Teil der EU-Bürger/innen (nämlich die Südtiroler) passiv wahlberechtigt sind, während
andere nicht österreichische Staatsbürger/innen davon ausgeschlossen sind, widerspricht
insbesondere den Bestimmungen des Art 6 des EG-Vertrages, wonach jede Diskriminierung
aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten ist.
Näheres zu diesem Themenkreis ist den Ausführungen zu Z 1 der Erläuterungen im
Besonderen Teil zu entnehmen.
Bei den übrigen im Entwurf vorgesehenen Änderungen handelt es sich im wesentlichen um
legistische Anpassungen bzw. Klarstellungen. Inhaltliche Änderungen sind damit
grundsätzlich nicht verbunden.
Besonderer Teil
Zu Z 1:
Der § 1 wurde sprachlich neu und kürzer gefaßt. Die einzige inhaltliche Änderung betrifft
die Einführung des passiven Wahlrechtes für Studierende ohne österreichische
Staatsbürgerschaft.
In Abs. 3 ist daher - im Gegensatz zur bisher geltenden Rechtslage - auch das pssive
Wahlrecht für Mitglieder der Österreichischen Hochschülerschaft ohne österreichische
Staatsbürgerschaft vorgesehen.
Das aktive Wahlrecht stand Studierenden mit ausländischer Staatsbürgerschaft oder
Staatenlosen schon bisher zu.
Das bedeutet, daß bislang Studierende mit ausländischer Staatsbürgerschaft oder Staatenlose
nicht in Organe passiv gewählt werden konnten und somit auch keine Tätigkeit als
“Studentenvertreter” ausüben durften.
Die Österreichische Hochschülerschaft diskutiert das Problem, daß Studierende mit
ausländischer Staatsangehörigkeit oder Staatenlose nicht passiv wahlberechtigt sind, seit
sehr langer Zeit.
Die Einführung des passiven Wahlrechtes für Studierende ohne österreichische
Staatsbürgerschaft wird seit Jahren von der Österreichischen Hochschülerschaft gewünscht
und gefordert.
Am 26. November 1994 und 27. Jänner 1995 wurden wiederum - und zwar zum
wiederholten Maße - entsprechende Beschlüsse seitens des Zentralausschusses der
Österreichischen Hochschülerschaft in diese Richtung gefaßt.
Die Einführung des passiven Wahlrechtes für Studierende ohne österreichische
Staatsbürgerschaft bedarf keiner Verfassungsbestimmung, zumal derzeit auch den
Südtiroler/inne/n in einfach gesetzlicher Form wie österreichischen Staatsbürger/inne/n
passives Wahlrecht bei den ÖH-Wahlen eingeräumt wird (siehe BGBI 57/1979, § 4 Abs 4).
Im übrigen handelt es sich bei der österreichischen Hochschülerschaft um eine
Interessensvertretung, die den Kammern gleichzusetzen ist. Nach den Bestimmungen der
Rechtsanwaltskammer sind nicht österreichische Staatsbürger/innen den österreichischen
Staatsbürger/innen gleichgestellt,
wenn sie die fachlichen Voraussetzungen erfüllen.
Gemäß Art 6 EG-V gilt das Diskriminierungsverbot im Anwendungsbereich des Vertrages.
Eine Änderung der derzeitigen Bestimmungen ist schon deshalb notwendig, da derzeit eine
unterschiedliche Behandlung nicht österreichischer Staatsbürger/innen (passives Wahl recht
für Südtiroler/innen) nach den gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen ist. Die EU-
Mitgliedstaaten dürfen eine schlechterstellende Differenzierung nicht auf das Kriterium der
Staatsangehörigkeit stützen. Dieses Kriterium gilt ohne weiteres als sachwidrig. Der
sachliche Anwendungsbereich bestimmt sich zunächst als die Gesamtheit der durch die
anderen Bestimmungen des Vertrages erfaßten Sachverhalte. Darüber hinaus gilt Art 6 für
nationale Bestimmungen, die zwar nicht von anderen Bestimmungen des Vertrages erfaßt
sind, denen aber eine notwendige akzessorische Funktion bei der Realisierung einer
gemeinschaftsrechtlichen Position zukommt. Da der Zugang zu den Universitäten nicht
beschränkt werden darf, ist logischerweise die Einführung des passiven Wahlrechtes nach
den Bestimmungen des EU-Rechtes zwingend geboten, und zwar allein deshalb, um die
Ungleichbehandlung von Südtirolern und anderen nicht österreichischen Staatsbürger/inne/n
zu beseitigen.
Das passive Wahlrecht wird im übrigen auch ausländischen Studierenden in einigen anderen
EU-Mitgliedsstaaten zugebilligt.
So ist beispielsweise das passive Wahlrecht für die Vertretung der Studierenden in der
Bundesrepublik Deutschland für alle Studierenden gegeben, gleichgültig welche
Staatsangehörigkeit sie haben.
Die Einführung des passiven Wahlrechtes lediglich für EU-Bürger wird von der
Österreichischen Hochschülerschaft nicht gewollt.
Zu Z 2:
§ 17 Abs. 5 AHStG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. Nr.177/1966, legte fest, daß
der Entwurf des Studienplanes dem zuständigen Hauptausschuß (Fachausschuß) der
Österreichischen Hochschülerschaft zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist
zu übermitteln ist.
Diese Bestimmung wurde mit der Novelle des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes im
Jahre 1981, BGBl. Nr.382/1981 außer Kraft gesetzt.
Es handelt sich somit lediglich um eine legistische Anpassung.
Zu Z 3:
Die derzeitige Zitierung beruht auf einem Redaktion versehen. Eine entsprechende
Berichtigung ist daher angebracht.
Es handelt sich somit lediglich um eine legistische Anpassung.
Zu Z 4:
Diese Bestimmung ist für den Zentralausschuß nicht anwendbar, da gemäß § 12
Hörerversammlungen von jedem Organ der Hochschülerschaft an einer Hochschule mit
Ausnahme des Hauptausschusses und der Wahlkommission einzuberufen sind.
Die Rechtsgrundlage für die Regelung der Einberufung und des Ablaufes von
Hörerversammlungen in den
Geschäftsordnungen ist nunmehr in § 12 Abs. 1 verankert.
Zu Z 5:
Da auf Fakultätsebene keine Behörden nach dem Studienförderungsgesetz bestehen - mit
Inkrafttreten der Novelle des Studienförderungsgesetzes, BGBI. Nr. 361/1985, wurde die
Kommission für Begabtenförderung abgeschafft - ist diese Entsendungskompetenz obsolet.
Zu Z 6:
§ 9 Abs. 7 war der aktuellen Gesetzeslage anzupassen. Die in § 9 Abs. 7 erwähnte
Kunsthochschulordnung wurde novelliert (siehe BGBl. Nr.303/1989, Entfall des § 5). Das
Akademie-Organisationsgesetz aus 1955 wurde durch ein neues Akademie-
Organisationsgesetz aus 1988 ersetzt. Die Studienrichtung “Schule” ist im Akademie-
Organisationsgesetz 1988 nicht mehr vorgesehen und wurde daher aus § 9 Abs. 7
gestrichen.
Zu Z 7:
Vgl. die Ausführungen zu Z 4.
Zu Z 8:
Die Entsendung in die verschiedenen Kommissionen (Unterkommissionen) der
Kollegialorgane ist im Universitäts-Organisationsgesetz nicht einheitlich geregelt. Da es
jedenfalls wünschenswert ist, daß die Vertreter der Studierenden in sämtlichen Gremien
entsprechend dem Wählerwillen vertreten sind, ist für die Entsendung in sämtliche
Kommissionen und somit auch in die Unterkommission das Stärkeverhältnis der
wahlwerbenden Gruppen in den entsendungsbefugten Organen der Hochschülerschaft
entscheidend.
Bei der nunmehrigen Formulierung handelt es sich im wesentlichen um eine Klarstellung
der derzeitigen Rechtslage, welche durch mehrere Entscheidungen des
Verwaltungsgerichtshofes geboten ist.
Um die proportionale Vertretung entsprechend dem Stärkeverhältnis sicherzustellen und die
Gefahr der Majorisierung schwächerer Fraktionen hintanzuhalten, wird mit dieser
Bestimmung klargestellt, daß der Beschluß über die Entsendung auf Grund eines
Gesamtvorschlages zu fassen ist.
Da, wie bereits erwähnt, die Entsendung von Vertretern der Studierenden auch in
Unterkommissionen in analoger Reihenfolge wie die Entsendung in Kollegialorgane und in
(Haupt)Kommissionen der Kollegialorgane erfolgen soll, wurde durch die Einfügung der
Wortfolge “und deren Unterkommissionen” eine entsprechende Regelung vorgesehen.
Zu Z 9:
Es handelt sich um eine legistische
Anpassung.
Zu Z 10:
Diese Bestimmung ist auf Grund der Neufassung der Nationalratswahlordnung 1992 und der
Einführung des passiven Wahlrechtes für ausländische Studierende zu ändern.
Durch die Einführung des passiven Wahlrechtes für ausländische Studierende müssen auch
Vorkehrungen hinsichtlich ausländischer Verurteilungen geschaffen werden.
Die Wählbarkeit ist somit auch bei ausländischen Verurteilungen ausgeschlossen, allerdings
unter der Voraussetzung, daß die im Ausland begangene strafbare Handlung materiell auch
einen österreichischen Straftatbestand darstellen würde und das im Ausland durchgefübrte
Strafverfahren formell so abgewickelt wurde, daß es den Bestimmungen der Europäischen
Menschenrechtskonvention entspricht.
Zu Z 11:
Mit dieser Bestimmung soll sichergestellt werden, daß die Voraussetzung für die
Bekleidung eines Mandates an die Wählbarkeit gebunden ist.
Hinsichtlich der Wählbarkeit für die einzelnen Organe wird auf die entsprechenden
Bestimmungen des Hochschülerschaftsgesetzes hingewiesen.
Ordentliche Hörer können beispielsweise nur dann als Studienrichtungsvertreter gewählt
werden, wenn sie die entsprechende Studienrichtung in dem der Wahl vorangegangenen
Semester inskribiert haben. Im übrigen wird auf die Ausführungen zu den
Wahlausschließungsgründen (vgl. Z 10) verwiesen.
Zu Z 12:
Es handelt sich um eine legistische Anpassung.
Zu Z 13:
Im Sinne der sprachlichen Gleichstellung wurde ein geschlechtsneutraler Begriff gewählt.
Zu Z 14:
Mit dieser Bestimmung wird den Wahlkommissionen die Möglichkeit eingeräumt, für
dislozierte Universitätsstandorte entsprechende Unterkommissionen einzurichten.
Zu Z 15:
Es handelt sich um eine legistische
Anpassung.
Zu Z 16 und Z 17:
Die derzeitigen Übergangsbestimmungen sind längst überholt, sie sind daher ersatzlos zu
streichen.
Zu Artikel 11:
Es handelt sich um überholte Übergangsbestimmungen, die entsprechend der legistischen
Richtlinien aufzuheben sind.
Zu Artikel III:
Da den ausländischen Hörern nunmehr das passive Wahlrecht eingeräumt wird, ist die
Bestimmung, mit der bestimmte Südtiroler den österreichischen Studierenden gleichgestellt
werden, hinfällig.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuß für Wissenschaft und Forschung
vorgeschlagen sowie die Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei Monaten
verlangt.