183/A XX.GP

 

ANTRAG

 

der Abgeordneten Petrovic, Stoisits, Freundinnen und Freunde

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Hochschülerschaftsgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz mit dem das Hochschülerschaftsgesetz 1973 und das Bundesgesetz über die

Gleichstellung von Südtirolern mit österreichischen Staatsbürgern auf bestimmten

Verwaltungsgebieten geändert werden

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

 

Das Hochschülerschaftsgesetz 1973, BGBI. Nr. 309, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGB1.Nr. 257/1993 wird wie folgt geändert:

 

1. § 1 lautet:

 

“Österreichische Hochschülerschaft

 

§ 1. (1) Die Österreichische Hochschülerschaft ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts.

Ihr gehören die ordentlichen und außerordentlichen Hörer an Universitäten und

Hochschulen künstlerischer Richtung an.

 

(2) Die ordentlichen Hörer sind für die Wahl von Organen der Österreichischen

Hochschülerschaft aktiv und passiv wahlberechtigt, wenn sie vor dem 1. Jänner des

Wahljahres das 17. Lebensjahr vollendet haben.

 

(3) Das aktive und passive Wahlrecht richtet sich nach dem Stichtag, der sieben Wochen

vor dein ersten Wahltag liegt.

 

2. § 2 Abs. 2 letzter Satz entfällt.

 

3. Im § 4 Abs. wird “Abs. 2 lit. b bis f “durch” Abs. 2 lit. b bis e" ersetzt.

 

4. Im § 5 Abs. 8 entfällt die Wortfolge “und Hörerversammlungen”.

 

5. § 7 Abs. 4 lit. a lautet:

“a) die Entsendung Lind Abberufung von Studentenvertreter/inne/n in akademischen

Behörden der Fakultät (Abteilung) nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen

Bestimmungen;”

 

6. § Abs. 7 lautet:

 

“(7) Bei jeder Hochschülerschaft an einer Kunsthochschule ist für jede Meisterklasse oder

Klasse künstlerischer Ausbildung (§13 Abs. 1 der Kunsthochschulordnung BGBl. Nr.

70/1971) und bei der Hochschülerschaft an der Akademie der bildenden Künste für jede

Meisterschule (§ 52 des Akademie-Organisationsgesetzes, BGB1 Nr. 25/1988) eine

Meisterklassenvertretung oder eine Klassenvertretung oder eine Meisterschulvertretung

einzurichten. Diese führen die Bezeichnung “Meisterklassen-, Klassen- oder

Meisterschulvertretung” mit einem die Zugehörigkeit zur Meisterklasse, Klasse oder

Meisterschule kennzeichnenden Zusatz. Auf Meisterklassen-, Klassen- oder

Meisterschulvertretungen sind die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6 sinngemäß anzuwenden.”

 

7. Dem § 12 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

 

“Die Einberufung und der Ablauf ist in der Geschäftsordnung des jeweiligen

Hauptausschusses zu regeln.”

 

8. § 13 Abs. 2 lautet:

 

“(2) Die Entsendung von Studentenvertretern in staatliche und akademische Behörden

(Kollegialorgane) und deren Unterkommissionen sowie von Delegierten in internationale

Studentenorganisationen erfolgt unter Berücksichtigung des Mandatsverhältnisses der im

jeweils entsendenden Organ vertretenen wahlwerbenden Gruppen mittels einfacher

Stimmenmehrheit dieses Organs. § 15 Abs. 2 gilt sinngemäß. Die zu entsendenden

Studentenvertreter sind von den jeweiligen wahlwerbenden Gruppen zu bestimmen. Bei der

Entsendung ist über einen Gesamtvorschlag abzustimmen. Eine Abberufung vor Ablauf der

Funktionsperiode ist mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen möglich.”

 

9. Im § 13 Abs. 4 wird das Zitat “Studienförderungsgesetz 1983” durch das Zitat

“Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr.305,” ersetzt.

 

10. § 15 Abs. 5 lautet:

 

“(5) Die Wahlausschließungsgründe und die Wählbarkeit richten sich nach den

Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO), BGB1. Nr.471, sofern in

diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist. § 22 NRWO ist mit der Maßgabe

anzuwenden, daß als Verurteilung jedes Erkenntnis nichtösterreichischer

Rechtssprechungsorgane anzusehen ist, das aufgrund einer oder mehrerer mit Vorsatz

begangener strafbarer Handlungen ausgesprochen wurde, sofern diese strafbaren

Handlungen auch nach inländischem Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in

einem den Grundsätzen des Art 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBI 210/1958, entsprechenden Verfahren ergangen

ist.”

 

11. § 15 Abs. 6 lautet:

“(6) Ein Mandat erlischt, wenn der Mandatar auf das Mandat verzichtet oder die

Voraussetzungen für die Wählbarkeit nicht mehr vorliegen.”

 

12. Im § 15 Abs. 7 wird das Zitat “Nationalrats-Wahlordnung 1971” durch das Zitat

“Nationalrats-Wahlordnung 1992” ersetzt.

 

13. Im § 16 Abs. 6 lit. i wird das Wort “Ersatzmänner” durch das Wort “Ersatzpersonen”

ersetzt.

 

14. § l6 Abs. 10 lautet:

“(10) Die Wahlkommissionen sind befugt, zur Besorgung der im Abs. 6 lit. c und d

genannten Aufgaben Unterkommissionen zu bestellen, die aus zumindest drei Vertretern der

im jeweiligen Organ vertretenen Gruppen bestehen müssen. Unterkommissionen sind

insbesondere dann vorzusehen, wenn ein Standort, an dem mindestens 500 Studierende

wahlberechtigt sind, mehr als 2000 Meter von der nächstgelegenen Wahl- bzw.

Unterkommission entfernt ist. Die Mitglieder der Unterkommissionen werden durch den

Vorsitzenden der Wahlkommission angelobt.”

 

15. Im § 21 Abs. 7 vierter Satz wird das Zitat “Einkommensteuergesetz 1972” durch das

Zitat “Einkommensteuergesetz 1988” ersetzt.

 

16. § 25 entfällt, der bisherige § 24a erhält die Bezeichnung “§ 25”.

 

17. Der bisherige § 26 erhält die Absatzbezeichnung “(1)”. Der zweite Satz entfällt.

Dem § 26 Abs. 1 wird folgender Abs. 2. angefügt:

 

“(2) § 1, § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 8, § 7 Abs. 4, § 9 Abs.7, § 12 Abs. 1, § 13

Abs. 2 und 4, § 15 Abs. 5 bis 7, § 16 Abs 6 und 10, § 21 Abs. 7 und § 25 in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. ./1995 treten mit 1.1.1997 in Kraft.”

 

Artikel II

 

Artikel II des Bundesgesetzes BGBl. NR. 141/1978, Artikel II Abs. 1 des Bundesgesetzes

BGBl. Nr.482/1980, Artikel II des Bundesgesetzes BGBl. Nr.390/1986 und Artikel II des

Bundesgesetzes BGBl. Nr.118/1991 treten gleichzeitig außer Kraft.

 

Artikel III

 

§ 4 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Südtirolern mit österreichischen

Staatsbürgern auf bestimmten Verwaltungsgebieten, BGBl. Nr.57/1979 tritt mit 1.1.1997

außer Kraft.

Begründung:

 

Problem:

 

Die Mitglieder der Österreichischen Hochschülerschaft sind nach der derzeitigen Rechtslage

vom passiven Wahlrecht ausgeschlossen, wenn sie nicht österreichische Staatsangehörige

oder gleichgestellte Südtiroler sind.

 

Ziel:

 

Einführung des passiven Wahlrechtes für Studierende ohne österreichische

Staatsbürgerschaft.

 

Alternative:

 

Beibehaltung der derzeitigen Rechtslage.

 

Kosten:

 

Keine.

 

EU-Konformiät

 

Gegeben.

 

E r l ä u t e r u n g e n

 

Allgemeiner Teil

 

Im Jahre 1973 wurde durch die Erlassung des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1973 über die

Österreichische Hochschülerschaft (Hochschülerschaftsgesetz 1973) eine gesetzliche

Vertretungseinrichtung für Studierende geschaffen.

 

Die Ursprungsfassung wurde bislang mehrmals, so in den Jahren 1975, 1978, 1980, 1981,

1986, 1991 und 1993 novelliert und den jeweiligen Gegebenheiten angepaßt.

 

Hauptschwerpunkt des nunmehrigen Entwurfes ist die Einführung des passiven Wahlrechtes

für Studierende ohne österreichische Staatsangehörigkeit.

 

Die Einführung des passiven Wahlrechtes stellt eine langjährige Forderung der

Österreichischen Hochschülerschaft dar und wird grundsätzlich von sämtlichen in der

Österreichischen Hochschülerschaft vertretenen Fraktionen seit Jahren massiv gefordert.

 

Die Änderung der Bestimmungen hinsichtlich des passiven Wahlrechtes ist nach dem

Beitritt Österreichs zur EU und der damit verbundenen Geltung der Bestimmung des EWG-

Vertrages auch für Österreich notwendig geworden. Die derzeitige Regelung, wonach ein

Teil der EU-Bürger/innen (nämlich die Südtiroler) passiv wahlberechtigt sind, während

andere nicht österreichische Staatsbürger/innen davon ausgeschlossen sind, widerspricht

insbesondere den Bestimmungen des Art 6 des EG-Vertrages, wonach jede Diskriminierung

aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten ist.

 

Näheres zu diesem Themenkreis ist den Ausführungen zu Z 1 der Erläuterungen im

Besonderen Teil zu entnehmen.

 

Bei den übrigen im Entwurf vorgesehenen Änderungen handelt es sich im wesentlichen um

legistische Anpassungen bzw. Klarstellungen. Inhaltliche Änderungen sind damit

grundsätzlich nicht verbunden.

 

Besonderer Teil

Zu Z 1:

 

Der § 1 wurde sprachlich neu und kürzer gefaßt. Die einzige inhaltliche Änderung betrifft

die Einführung des passiven Wahlrechtes für Studierende ohne österreichische

Staatsbürgerschaft.

 

In Abs. 3 ist daher - im Gegensatz zur bisher geltenden Rechtslage - auch das pssive

Wahlrecht für Mitglieder der Österreichischen Hochschülerschaft ohne österreichische

Staatsbürgerschaft vorgesehen.

Das aktive Wahlrecht stand Studierenden mit ausländischer Staatsbürgerschaft oder

Staatenlosen schon bisher zu.

Das bedeutet, daß bislang Studierende mit ausländischer Staatsbürgerschaft oder Staatenlose

nicht in Organe passiv gewählt werden konnten und somit auch keine Tätigkeit als

“Studentenvertreter” ausüben durften.

Die Österreichische Hochschülerschaft diskutiert das Problem, daß Studierende mit

ausländischer Staatsangehörigkeit oder Staatenlose nicht passiv wahlberechtigt sind, seit

sehr langer Zeit.

Die Einführung des passiven Wahlrechtes für Studierende ohne österreichische

Staatsbürgerschaft wird seit Jahren von der Österreichischen Hochschülerschaft gewünscht

und gefordert.

Am 26. November 1994 und 27. Jänner 1995 wurden wiederum - und zwar zum

wiederholten Maße - entsprechende Beschlüsse seitens des Zentralausschusses der

Österreichischen Hochschülerschaft in diese Richtung gefaßt.

Die Einführung des passiven Wahlrechtes für Studierende ohne österreichische

Staatsbürgerschaft bedarf keiner Verfassungsbestimmung, zumal derzeit auch den

Südtiroler/inne/n in einfach gesetzlicher Form wie österreichischen Staatsbürger/inne/n

passives Wahlrecht bei den ÖH-Wahlen eingeräumt wird (siehe BGBI 57/1979, § 4 Abs 4).

Im übrigen handelt es sich bei der österreichischen Hochschülerschaft um eine

Interessensvertretung, die den Kammern gleichzusetzen ist. Nach den Bestimmungen der

Rechtsanwaltskammer sind nicht österreichische Staatsbürger/innen den österreichischen

Staatsbürger/innen gleichgestellt, wenn sie die fachlichen Voraussetzungen erfüllen.

Gemäß Art 6 EG-V gilt das Diskriminierungsverbot im Anwendungsbereich des Vertrages.

Eine Änderung der derzeitigen Bestimmungen ist schon deshalb notwendig, da derzeit eine

unterschiedliche Behandlung nicht österreichischer Staatsbürger/innen (passives Wahl recht

für Südtiroler/innen) nach den gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen ist. Die EU-

Mitgliedstaaten dürfen eine schlechterstellende Differenzierung nicht auf das Kriterium der

Staatsangehörigkeit stützen. Dieses Kriterium gilt ohne weiteres als sachwidrig. Der

sachliche Anwendungsbereich bestimmt sich zunächst als die Gesamtheit der durch die

anderen Bestimmungen des Vertrages erfaßten Sachverhalte. Darüber hinaus gilt Art 6 für

nationale Bestimmungen, die zwar nicht von anderen Bestimmungen des Vertrages erfaßt

sind, denen aber eine notwendige akzessorische Funktion bei der Realisierung einer

gemeinschaftsrechtlichen Position zukommt. Da der Zugang zu den Universitäten nicht

beschränkt werden darf, ist logischerweise die Einführung des passiven Wahlrechtes nach

den Bestimmungen des EU-Rechtes zwingend geboten, und zwar allein deshalb, um die

Ungleichbehandlung von Südtirolern und anderen nicht österreichischen Staatsbürger/inne/n

zu beseitigen.

 

Das passive Wahlrecht wird im übrigen auch ausländischen Studierenden in einigen anderen

EU-Mitgliedsstaaten zugebilligt.

So ist beispielsweise das passive Wahlrecht für die Vertretung der Studierenden in der

Bundesrepublik Deutschland für alle Studierenden gegeben, gleichgültig welche

Staatsangehörigkeit sie haben.

Die Einführung des passiven Wahlrechtes lediglich für EU-Bürger wird von der

Österreichischen Hochschülerschaft nicht gewollt.

 

Zu Z 2:

 

§ 17 Abs. 5 AHStG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. Nr.177/1966, legte fest, daß

der Entwurf des Studienplanes dem zuständigen Hauptausschuß (Fachausschuß) der

Österreichischen Hochschülerschaft zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist

zu übermitteln ist.

Diese Bestimmung wurde mit der Novelle des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes im

Jahre 1981, BGBl. Nr.382/1981 außer Kraft gesetzt.

Es handelt sich somit lediglich um eine legistische Anpassung.

 

Zu Z 3:

 

Die derzeitige Zitierung beruht auf einem Redaktion versehen. Eine entsprechende

Berichtigung ist daher angebracht.

Es handelt sich somit lediglich um eine legistische Anpassung.

 

Zu Z 4:

 

Diese Bestimmung ist für den Zentralausschuß nicht anwendbar, da gemäß § 12

Hörerversammlungen von jedem Organ der Hochschülerschaft an einer Hochschule mit

Ausnahme des Hauptausschusses und der Wahlkommission einzuberufen sind.

Die Rechtsgrundlage für die Regelung der Einberufung und des Ablaufes von

Hörerversammlungen in den Geschäftsordnungen ist nunmehr in § 12 Abs. 1 verankert.

Zu Z 5:

 

Da auf Fakultätsebene keine Behörden nach dem Studienförderungsgesetz bestehen - mit

Inkrafttreten der Novelle des Studienförderungsgesetzes, BGBI. Nr. 361/1985, wurde die

Kommission für Begabtenförderung abgeschafft - ist diese Entsendungskompetenz obsolet.

 

Zu Z 6:

 

§ 9 Abs. 7 war der aktuellen Gesetzeslage anzupassen. Die in § 9 Abs. 7 erwähnte

Kunsthochschulordnung wurde novelliert (siehe BGBl. Nr.303/1989, Entfall des § 5). Das

Akademie-Organisationsgesetz aus 1955 wurde durch ein neues Akademie-

Organisationsgesetz aus 1988 ersetzt. Die Studienrichtung “Schule” ist im Akademie-

Organisationsgesetz 1988 nicht mehr vorgesehen und wurde daher aus § 9 Abs. 7

gestrichen.

 

Zu Z 7:

 

Vgl. die Ausführungen zu Z 4.

 

Zu Z 8:

 

Die Entsendung in die verschiedenen Kommissionen (Unterkommissionen) der

Kollegialorgane ist im Universitäts-Organisationsgesetz nicht einheitlich geregelt. Da es

jedenfalls wünschenswert ist, daß die Vertreter der Studierenden in sämtlichen Gremien

entsprechend dem Wählerwillen vertreten sind, ist für die Entsendung in sämtliche

Kommissionen und somit auch in die Unterkommission das Stärkeverhältnis der

wahlwerbenden Gruppen in den entsendungsbefugten Organen der Hochschülerschaft

entscheidend.

Bei der nunmehrigen Formulierung handelt es sich im wesentlichen um eine Klarstellung

der derzeitigen Rechtslage, welche durch mehrere Entscheidungen des

Verwaltungsgerichtshofes geboten ist.

Um die proportionale Vertretung entsprechend dem Stärkeverhältnis sicherzustellen und die

Gefahr der Majorisierung schwächerer Fraktionen hintanzuhalten, wird mit dieser

Bestimmung klargestellt, daß der Beschluß über die Entsendung auf Grund eines

Gesamtvorschlages zu fassen ist.

Da, wie bereits erwähnt, die Entsendung von Vertretern der Studierenden auch in

Unterkommissionen in analoger Reihenfolge wie die Entsendung in Kollegialorgane und in

(Haupt)Kommissionen der Kollegialorgane erfolgen soll, wurde durch die Einfügung der

Wortfolge “und deren Unterkommissionen” eine entsprechende Regelung vorgesehen.

 

Zu Z 9:

 

Es handelt sich um eine legistische Anpassung.

Zu Z 10:

 

Diese Bestimmung ist auf Grund der Neufassung der Nationalratswahlordnung 1992 und der

Einführung des passiven Wahlrechtes für ausländische Studierende zu ändern.

Durch die Einführung des passiven Wahlrechtes für ausländische Studierende müssen auch

Vorkehrungen hinsichtlich ausländischer Verurteilungen geschaffen werden.

Die Wählbarkeit ist somit auch bei ausländischen Verurteilungen ausgeschlossen, allerdings

unter der Voraussetzung, daß die im Ausland begangene strafbare Handlung materiell auch

einen österreichischen Straftatbestand darstellen würde und das im Ausland durchgefübrte

Strafverfahren formell so abgewickelt wurde, daß es den Bestimmungen der Europäischen

Menschenrechtskonvention entspricht.

 

Zu Z 11:

 

Mit dieser Bestimmung soll sichergestellt werden, daß die Voraussetzung für die

Bekleidung eines Mandates an die Wählbarkeit gebunden ist.

Hinsichtlich der Wählbarkeit für die einzelnen Organe wird auf die entsprechenden

Bestimmungen des Hochschülerschaftsgesetzes hingewiesen.

Ordentliche Hörer können beispielsweise nur dann als Studienrichtungsvertreter gewählt

werden, wenn sie die entsprechende Studienrichtung in dem der Wahl vorangegangenen

Semester inskribiert haben. Im übrigen wird auf die Ausführungen zu den

Wahlausschließungsgründen (vgl. Z 10) verwiesen.

 

Zu Z 12:

 

Es handelt sich um eine legistische Anpassung.

 

Zu Z 13:

Im Sinne der sprachlichen Gleichstellung wurde ein geschlechtsneutraler Begriff gewählt.

 

Zu Z 14:

 

Mit dieser Bestimmung wird den Wahlkommissionen die Möglichkeit eingeräumt, für

dislozierte Universitätsstandorte entsprechende Unterkommissionen einzurichten.

 

Zu Z 15:

 

Es handelt sich um eine legistische Anpassung.

Zu Z 16 und Z 17:

 

Die derzeitigen Übergangsbestimmungen sind längst überholt, sie sind daher ersatzlos zu

streichen.

 

Zu Artikel 11:

 

Es handelt sich um überholte Übergangsbestimmungen, die entsprechend der legistischen

Richtlinien aufzuheben sind.

 

Zu Artikel III:

 

Da den ausländischen Hörern nunmehr das passive Wahlrecht eingeräumt wird, ist die

Bestimmung, mit der bestimmte Südtiroler den österreichischen Studierenden gleichgestellt

werden, hinfällig.

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuß für Wissenschaft und Forschung

vorgeschlagen sowie die Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei Monaten

verlangt.