191/A

 

 

 

 der Abgeordneten Dr. Höchtl, DDr. Niederwieser

und Kollegen

 

 

betreffend

 

1. ein Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz

geändert wird,

2 . ein Bundesgesetz, mit dem das Land- und forstwirtschaftliche

Bundesschulgesetz geändert wird, und

3. ein Bundesgesetz, mit dem das Pflichtschulerhaltungs-

Grundsatzgesetz geändert wird

 

 

Der Ausschuß wolle beschließen:

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 

 

"Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert

wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 435/1995, wird wie

folgt geändert:

 

 

1. Nach § 128 wird fo.lgendes neue Hauptstück IIa

eingefügt :

 

"IIa. HAUPTSTÜCK

 

Zweckgebundene Gebarung

 

 

Schulraumüberlassung

 

§ 128a. (1) Die Leiter von Schulen oder Schülerheimen, die

vom Bund erhalten werden, sind ermächtigt, Teile der Schul-

bzw. der Heimliegenschaft samt Inventar für nichtschulische

Zwecke an Dritte zu überlassen, sofern dadurch die Erfüllung

der Aufgaben der österreichischen Schule (§ 2) nicht beein-

trächtigt wird. Dabei sind Überlassungen für sportliche und

künstlerische Zwecke sowie für Zwecke der Erwachsenenbildung

und des Volksbüchereiwesens im Sinne des Bundes-Sport-

förderungsgesetzes, BGBl. Nr. 2/1970, des Kunstförderungs-

 

gesetzes, BGBl. Nr. 146/1988, sowie des Bundesgesetzes über die

Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens

aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, jeweils in der geltenden

Fassung, vorrangig zu behandeln.

 

(2) Für die Überlassung von Teilen der Liegenschaft gemäß

Abs. 1 ist ein mindestens angemessenes Entgelt (insbesondere

Mietzins, Beiträge für den Betriebsaufwand, Umsatzsteuer)

einzuheben.

 

(3) Abweichend von Abs. 2 ist bei Überlassung von Teilen

der Schulliegenschaft für Zwecke gemäß Abs. 1 zweiter Satz ein

Beitrag in der Höhe der durch die Überlassung entstandenen

Mehrausgaben einzuheben.

 

(4) Abweichend von Abs. 2 und 3 kann bei Überlassung von

Teilen der Schulliegenschaft für Zwecke, die im Interesse der

Schule oder des Schülerheimes gelegen sind, ein Beitrag

eingehoben werden, der den Betriebsaufwand nicht übersteigen

darf.

 

(5) Gemäß Abs. 2 bis 4 eingehobene Entgelte bzw. Beiträge

sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes,

BGBl. Nr. 213/1986, in der geltenden Fassung, zweckgebunden

vorrangig für die Bedeckung der durch die Überlassung

entstandenen Mehrausgaben sowie weiters für andere Zwecke der

Schule oder des Schülerheimes zu verwenden.

 

(6) Soferne durch die Überlassung von Teilen der

Schulliegenschaft gemäß Abs. 1 Mietverhältnisse begründet

werden, unterliegen diese nicht den Bestimmungen des

Mietrechtsgesetzes.

 

 

Sonstige Drittmittel

 

§ 128b. Andere als durch Schulraumüberlassung (§ 128a)

oder für die Unterbringung und Betreuung in öffentlichen

Schülerheimen sowie im Betreuungsteil öffentlicher ganztägiger

Schulformen (§ 5 Abs. 2 Z 2) vereinnahmte Drittmittel sind

durch die Leiter von Schulen oder Schülerheimen, die vom Bund

erhalten werden, im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushalts-

gesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der geltenden Fassung, zweck-

gebunden im Sinne einer allfälligen speziellen Widmung,

ansonsten für andere Zwecke der Schule oder des Schülerheimes

zu verausgaben.''

 

 

2. Dem § 1.31 wird folgender Abs. 11 angefügt:

 

'' (11) Das Hauptstück IIa (§§ 128a und 128b) in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 tritt mit 1. September

1996 in Kraft.''

 

Bundesgesetz, mit dem das Land- und forstwirtschaftliche

Bundesschulgesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz,

BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 647/1994, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Nach § 31 wird folgendes neue Hauptstück .IIa eingefügt

 

"IIa. HAUPTSTÜCK

 

Zweckgebundene Gebarung

 

 

Schulraumüberlassung

 

§ 31a. (1) Die Leiter von Schulen oder Schülerheimen sind

ermächtigt, Teile der Schul- bzw. der Heimliegenschaft samt

Inventar für nichtschulische Zwecke an Dritte zu überlassen,

sofern dadurch die Erfüllung der Aufgaben der land- und

forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes (§ 2) nicht

beeinträchtigt wird. Dabei sind Überlassungen für sportliche

und künstlerische Zwecke sowie für Zwecke der

Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens im Sinne des

Bundes-Sportförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 2/1970, des

Kunstförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1988, sowie des

Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und

des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973,

jeweils in der geltenden Fassung, vorrangig zu behandeln.

 

(2) Für die Überlassung von Teilen der Liegenschaft gemäß

Abs. 1 ist ein mindestens angemessenes Entgelt (insbesondere

Mietzins, Beiträge für den Betriebsaufwand, Umsatzsteuer)

einzuheben.

 

(3) Abweichend von Abs. 2 ist bei Überlassung von Teilen

der Schulliegenschaft für Zwecke gemäß Abs. 1 zweiter Satz ein

Beitrag in der Höhe der durch die Überlassung entstandenen

Mehrausgaben einzuheben.

 

(4) Abweichend von Abs. 2 und 3 kann bei Überlassung von

Teilen der Schulliegenschaft für Zwecke, die im Interesse der

Schule gelegen sind, ein Beitrag eingehoben werden, der den

Betriebsaufwand nicht übersteigen darf.

 

(5) Gemäß Abs. 2 bis 4 eingehobene Entgelte bzw. Beiträge

sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes,

BGBl. Nr. 213/1986, in der geltenden Fassung, zweckgebunden

vorrangig für die Bedeckung der durch die Überlassung

 

entstandenen Mehrausgaben sowie weiters für andere Zwecke der

Schule oder des Schülerheimes zu verwenden.

 

(6) Sofern durch die Überlassung von Teilen der

Schulliegenschaft gemäß Abs. 1 Mietverhältnisse begründet

werden, unterliegen diese nicht den Bestimmungen des

Mietrechtsgesetzes.

 

 

Sonstige Drittmittel

 

§ 31b. Andere als durch Schulraumüberlassung (§ 31a) oder

für die Unterbringung und Betreuung in Schülerheimen (§ 4 Abs.

3 lit. a) vereinnahmte Drittmittel sind durch die Leiter von

Schulen oder Schülerheimen, die vom Bund erhalten werden, im

Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr.

213/1986, in der geltenden Fassung, zweckgebunden im Sinne

einer allfälligen speziellen Widmung, ansonsten für andere

Zwecke der Schule oder des Schülerheimes zu verausgaben "

 

 

2. § 35 Abs. 2 wird durch folgende Abs. 2 und 3 ersetzt:

 

'' (2) Das Hauptstück IIa (§§ 31a und 31b) in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 tritt mit 1. September

1996 in Kraft.

 

(3) Verordnungen auf Grund der Änderungen durch die in den

vorstehenden Absätzen genannten Bundesgesetze können bereits

von dem ihrer Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie

treten frühestens mit dem jeweils in den vorstehenden Absätzen

genannten Zeitpunkt in Kraft.''

 

Bundesgesetz, mit dem das Pflichtschulerhaltungs-

Grundsatzgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, BGBl. Nr.

163/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr.

515/1993 und durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr.

504/1994, wird wie folgt geändert:

 

1. § 12 Abs. 4 lautet:

 

" (4) Baulichkeiten und Liegenschaften, die gemäß Abs. 3

Schulzwecken gewidmet sind, darf der Schulerhalter - von

Katastrophenfällen abgesehen - einer, wenn auch nur

vorübergehenden Mitverwendung für andere Zwecke nur zuführen

wenn dadurch die Verwendung für Schulzwecke nicht

beeinträchtigt wird.''

 

2. Dem § 19 wird folgender Abs. 5 angefügt:

 

`' (5) § 12 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBL.Nr. xxx/1996 tritt gegenüber den Ländern für die

Ausführungsgesetzgebung mit 1. September 1996 im Kraft.`'''

 

Begründung

zur Änderung des Schulorganisationsgesetzes

 

Das vor den Übergangs- und Schlußbestimmungen einzufügende

Hauptstück IIa beinhaltet Schulerhaltungsvorschriften für

Bundesschulen. Hinsichtlich der öffentlichen Pflichtschulen

obliegt die Erlassung derartiger Regelungen den

Landesausführungsgesetzgebern im Rahmen der Bestimmungen des

Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes (§ l2 Abs. 4 ) .

 

§ 128a (Schulraumüberlassung) bestimmt in Abs . l, daß die

Überlassung von Teilen der Liegenschaft für nichtschulische

Zwecke zulässig ist und normiert darüber hinaus, daß die durch

die genannten Förderungsgesetze des Bundes Begünstigten bei

Konkurrenz mit anderen Werbern um den Schulraum vorrangig zu

behandeln sind. Dadurch soll, auch wenn von dem Dritten (nicht

Begünstigten) ein angemessenes Entgelt einzuheben wäre, der

Intention der in Abs . 1 genannten Bundesgesetze zur Förderung

des Sportes, der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens

sowie der Kunst Rechnung getragen werden.

 

Abs. 2 des § 128a legt den Grundsatz fest, daß für die

Überlassung von Teilen der Liegenschaft ein angemessenes

Entgelt im Sinne des § 64 Abs. 3 des Bundeshaushaltsgesetzes

einzuheben ist. Die Angemessenheit soll sich aus den am freien

Markt geltenden Kriterien ergeben, sohin in erster Linie durch

die örtliche Lage (ortsübliches Entgelt) , durch die Ausstattung

sowie durch Nachfrage und Angebot. Die Abs . 3 und 4 normieren

in weiterer Folge Ausnahmen von diesem Grundsatz :

- Abs . 3 bezieht sich auf die durch die obgenannten

Förderungsgesetze des Bundes Begünstigten und normiert, daß

von diesen ein kostendeckender Beitrag (zB Heizung,

Beleuchtung, Reinigung, besondere Ausstattung) einzuheben

ist.

- Abs. 4 bezieht sich auf die sogenannten ''besonders

Begünstigten'', d.s . diejenigen, denen Teile der Liegenschaft

''im Interesse der Schule'' überlassen werden. Hier sollen

insbesondere (auch privat organisierte) Veranstaltungen für

Schüler der Schule umfaßt sein. Dies erscheint insbesondere

im Hinblick auf die durch die Budgetkonsolidierungsmaßnahmen

bedingten Einsparungen bei Freigegenständen und

unverbindlichen Übungen zweckmäßig. Es soll somit auch

privaten Organisatoren (insbesondere Eltern (vereinigungen) )

ermöglicht werden, für die Schüler der Schule am Nachmittag

Lern- oder Betreuungsangebote - etwa auch unter Verwendung

von Lehrern - zu schaffen. In solchen Fällen soll je nach

Zweck der Überlassung (Interesse der Schule) ein Betrag bis

zur Höhe des Betriebsaufwandes eingehoben werden dürfen.

Diese Formulierung beinhaltet somit auch eine völlig

kostenlose Überlassung bis hin zu einer Überlassung gegen

Ersatz der Mehraufwendungen (Betriebsaufwand) .

 

Abs . 5 des § 128a normiert hinsichtlich aller Einnahmen auf

Grund der Abs. 2 bis 4, daß diese zweckgebunden im Sinne des §

17 des Bundeshaushaltsgesetzes primär für die Bedeckung der

durch die Überlassung entstandenen Mehrausgaben sowie weiters

 

für schulische Zwecke (Zwecke des Schülerheimes) zu verausgaben

sind. Diese Zweckbindung beinhaltet j edenfalls auch ein Abgehen

vom Jahresbudget; die nicht verbrauchten Mittel sollen auch in

den nächsten Budgetj ahren (im Rahmen der Zweckbindung)

verausgabt werden können.

 

Mit Abs . 6 wird normiert, daß bei Überlassung von Teilen der

Liegenschaft, insbesondere wenn diese regelmäßig und über einen

längeren Zeitraum an ein gewerbliches Unternehmen

(Geschäftsraummiete) erfolgt, die besonderen Bestimmungen des

Mietrechtsgesetzes nicht zur Anwendung kommen.

 

 

§ 128b normiert die zweckgebundene Gebarung für alle Einnahmen

von Schulen oder Schülerheimen, die nicht von § 128a

(Schulraumüberlassung) umfaßt sind und die nicht Beiträge für

die Bereitstellung der Unterkunft und für die Betreuung in

Schülerheimen und ganztägigen Schulformen darstellen.

 

 

Kosten:

Durch die Ermöglichung der Überlassung von Teilen der Schul-

bzw. Heimliegenschaft gegen Entgelt sollen bisher nicht

bestehende Einnahmequellen erschlossen werden. Ein Mehraufwand

bzw. Mindereinnahmen sind mit der genannten Maßnahme nicht

verbunden.

 

 

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Die kompetenzrechtliche Grundlage findet sich in Art. 14 Abs. 1

B-VG.

 

Gemäß Art. 14 Abs . 10 B-VG bedarf es für die Beschlußfassung im

Nationalrat der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mit-

glieder und einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der

abgegebenen Stimmen.

 

Begründung

zur Änderung des land- und forstwirtschaftlichen

Bundesschulgesetzes

 

 

Das vor den Übergangs- und Schlußbestimmungen einzufügende

Hauptstück IIa beinhaltet Schulerhaltungsvorschriften für land-

und forstwirtschaftliche Lehranstaltes des Bundes.

 

§ 31a (Schulraumüberlassung) bestimmt in Abs. 1, daß die

Überlassung von Teilen der Liegenschaft für nichtschulische

Zwecke zulässig ist und normiert darüber hinaus, daß die durch

die genannten Förderungsgesetze des Bundes Begünstigten bei

Konkurrenz mit anderen Werbern um den Schulraum vorrangig zu

behandeln sind. Dadurch soll, auch wenn von dem Dritten (nicht

Begünstigten) ein angemessenes Entgelt einzuheben wäre, der

Intention der in Abs. 1 genannten Bundesgesetze zur Förderung

des Sportes, der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens

sowie der Kunst Rechnung getragen werden.

 

Abs. 2 des § 31a legt den Grundsatz fest, daß für die

Überlassung von Teilen der Liegenschaft ein angemessenes

Entgelt im Sinne des § 64 Abs . 3 des Bundeshaushaltsgesetzes

einzuheben ist. Die Angemessenheit soll sich aus den am freien

Markt geltenden Kriterien ergeben, sohin in erster Linie durch

die örtliche Lage (ortsübliches Entgelt) , durch die Ausstattung

sowie durch Nachfrage und Angebot. Die Abs. 3 und 4 normieren

in weiterer Folge Ausnahmen von diesem Grundsatz :

- Abs. 3 bezieht sich auf die durch die obgenannten

Förderungsgesetze des Bundes Begünstigten und normiert, daß

von diesen ein kostendeckender Beitrag ( zB Heizung,

Beleuchtung, Reinigung, besondere Ausstattung) einzuheben

ist.

- Abs . 4 bezieht sich auf die sogenannten '`besonders

Begünstigten'', d.s. diejenigen, denen Teile der Liegenschaft

''im Interesse der Schule'` überlassen werden. Hier sollen

insbesondere (auch privat organisierte) Veranstaltungen für

Schüler der Schule umfaßt sein. Dies erscheint insbesondere

im Hinblick auf die durch die Budgetkonsolidierungsmaßnahmen

bedingten Einsparungen bei Freigegenständen und

unverbindlichen Übungen zweckmäßig. Es soll somit auch

privaten Organisatoren (insbesondere Eltern (vereinigungen) )

ermöglicht werden, für die Schüler der Schule am Nachmittag

Lern- oder Betreuungsangebote - etwa auch unter Verwendung

von Lehrern - zu schaffen. In solchen Fällen soll je nach

Zweck der Überlassung ( Interesse der Schule) ein Betrag bis

zur Höhe des Betriebsaufwandes eingehoben werden dürfen.

Diese Formulierung beinhaltet somit auch eine völlig

kostenlose Überlassung bis hin zu einer Überlassung gegen

Ersatz der Mehraufwendungen (Betriebsaufwand) .

 

Abs. 5 des § 31a normiert hinsichtlich aller Einnahmen auf

Grund der Abs. 2 bis 4, daß diese zweckgebunden im Sinne des §

17 des Bundeshaushaltsgesetzes primär für die Bedeckung der

durch die Überlassung entstandenen Mehrausgaben sowie weiters

für schulische Zwecke (Zwecke des Schülerheimes) zu verausgaben

 

sind. Diese Zweckbindung beinhaltet jedenfalls auch ein Abgehen

vom Jahresbudget; die nicht verbrauchten Mittel sollen auch in

den nächsten Budgetjahren (im Rahmen der Zweckbindung)

verausgabt werden können.

 

Mit Abs. 6 wird normiert, daß bei Überlassung von Teilen der

Liegenschaft, insbesondere wenn diese regelmäßig und über einen

längeren Zeitraum an ein gewerbliches Unternehmen

(Geschäftsraummiete) erfolgt, die besonderen Bestimmungen des

Mietrechtsgesetzes nicht zur Anwendung kommen.

 

 

§ 31b normiert die zweckgebundene Gebarung für alle Einnahmen

von Schulen oder Schülerheimen, die nicht von § 31a

(Schulraumüberlassung) umfaßt sind und die nicht Beiträge für

die Bereitstellung der Unterkunft und für die Betreuung in

Schülerheimen darstellen.

 

 

 

Kosten:

Durch die Ermöglichung der Überlassung von Teilen der Schul-

bzw. Heimliegenschaft gegen Entgelt sollen bisher nicht

bestehende Einnahmequellen erschlossen werden. Ein Mehraufwand

bzw. Mindereinnahmen sind mit den genannten Maßnahmen nicht

verbunden.

 

 

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Die kompetenzrechtliche Grundlage findet sich in Art. 14a Abs.

2 B-VG.

 

Begründung

zur Änderung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes

 

Da in einer Novelle zum Schulorganisationsgesetz für

Bundesschulen vorgesehen werden soll, daß Teile der Schul- oder

Heimliegenschaft für schulfremde Zwecke an Dritte überlassen

werden können, soll im Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz

dem Schulerhalter (Land, Gemeinde oder Gemeindeverband) diese

Möglichkeit ebenfalls eingeräumt werden, wenn die

Aufrechterhaltung eines ordentlichen Schulbetriebes (Verwendung

für Schulzwecke im Sinne des § 12 Abs . 3 des

Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes) dadurch nicht .

beeiträchtigt wird.

 

 

 

Kosten:

Mit der beabsichtigten Maßnahme ist weder für den Bund, noch

für die schulerhaltenden Gebietskörperschaften ein finanzieller

Mehraufwand verbunden.

 

 

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Die kompetenzrechtliche Grundlage findet sich in Art. 14 Abs. 3

lit. b B-VG.

 

Gemäß Art. 14 Abs. 10 B-VG bedarf es für die Beschlußfassung im

Nationalrat der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mit-

glieder und einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der

abgegebenen Stimmen.

 

Die Setzung einer Frist für die Erlassung der

Ausführungsgesetzgebung ist im Hinblick auf den Regelungsinhalt

nicht vorgesehen, sodaß eine Zustimmung des Bundesrates gemäß

Art. 15 Abs. 6 B-VG nicht erforderlich ist.

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen, diesen Antrag unter

 

Verzicht auf die erste Lesung dem Unterrichtsausschuß zuzuweise