191/A
der Abgeordneten Dr. Höchtl, DDr. Niederwieser
und Kollegen
betreffend
1. ein Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz
geändert wird,
2 . ein Bundesgesetz, mit dem das Land- und forstwirtschaftliche
Bundesschulgesetz geändert wird, und
3. ein Bundesgesetz, mit dem das Pflichtschulerhaltungs-
Grundsatzgesetz geändert wird
Der Ausschuß wolle beschließen:
Der Nationalrat wolle beschließen:
"Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert
wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 435/1995, wird wie
folgt geändert:
1. Nach § 128 wird fo.lgendes neue Hauptstück IIa
eingefügt :
"IIa. HAUPTSTÜCK
Zweckgebundene Gebarung
Schulraumüberlassung
§ 128a. (1) Die Leiter von Schulen oder Schülerheimen, die
vom Bund erhalten werden, sind ermächtigt, Teile der Schul-
bzw. der Heimliegenschaft samt Inventar für nichtschulische
Zwecke an Dritte zu überlassen, sofern dadurch die Erfüllung
der Aufgaben der österreichischen Schule (§ 2) nicht beein-
trächtigt wird. Dabei sind Überlassungen für sportliche und
künstlerische Zwecke sowie für Zwecke der Erwachsenenbildung
und des Volksbüchereiwesens im Sinne des Bundes-Sport-
förderungsgesetzes, BGBl. Nr. 2/1970, des Kunstförderungs-
gesetzes, BGBl. Nr. 146/1988, sowie des Bundesgesetzes über die
Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens
aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, jeweils in der geltenden
Fassung, vorrangig zu behandeln.
(2) Für die Überlassung von Teilen der Liegenschaft gemäß
Abs. 1 ist ein mindestens angemessenes Entgelt (insbesondere
Mietzins, Beiträge für den Betriebsaufwand, Umsatzsteuer)
einzuheben.
(3) Abweichend von Abs. 2 ist bei Überlassung von Teilen
der Schulliegenschaft für Zwecke gemäß Abs. 1 zweiter Satz ein
Beitrag in der Höhe der durch die Überlassung entstandenen
Mehrausgaben einzuheben.
(4) Abweichend von Abs. 2 und 3 kann bei Überlassung von
Teilen der Schulliegenschaft für Zwecke, die im Interesse der
Schule oder des Schülerheimes gelegen sind, ein Beitrag
eingehoben werden, der den Betriebsaufwand nicht übersteigen
darf.
(5) Gemäß Abs. 2 bis 4 eingehobene Entgelte bzw. Beiträge
sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes,
BGBl. Nr. 213/1986, in der geltenden Fassung, zweckgebunden
vorrangig für die Bedeckung der durch die Überlassung
entstandenen Mehrausgaben sowie weiters für andere Zwecke der
Schule oder des Schülerheimes zu verwenden.
(6) Soferne durch die Überlassung von Teilen der
Schulliegenschaft gemäß Abs. 1 Mietverhältnisse begründet
werden, unterliegen diese nicht den Bestimmungen des
Mietrechtsgesetzes.
Sonstige Drittmittel
§ 128b. Andere als durch Schulraumüberlassung (§ 128a)
oder für die Unterbringung und Betreuung in öffentlichen
Schülerheimen sowie im Betreuungsteil öffentlicher ganztägiger
Schulformen (§ 5 Abs. 2 Z 2) vereinnahmte Drittmittel sind
durch die Leiter von Schulen oder Schülerheimen, die vom Bund
erhalten werden, im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushalts-
gesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der geltenden Fassung, zweck-
gebunden im Sinne einer allfälligen speziellen Widmung,
ansonsten für andere Zwecke der Schule oder des Schülerheimes
zu verausgaben.''
2. Dem § 1.31 wird folgender Abs. 11 angefügt:
'' (11) Das Hauptstück IIa (§§ 128a und 128b) in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 tritt mit 1. September
1996 in Kraft.''
Bundesgesetz, mit dem das Land- und forstwirtschaftliche
Bundesschulgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz,
BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 647/1994, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 31 wird folgendes neue Hauptstück .IIa eingefügt
"IIa. HAUPTSTÜCK
Zweckgebundene Gebarung
Schulraumüberlassung
§ 31a. (1) Die Leiter von Schulen oder Schülerheimen sind
ermächtigt, Teile der Schul- bzw. der Heimliegenschaft samt
Inventar für nichtschulische Zwecke an Dritte zu überlassen,
sofern dadurch die Erfüllung der Aufgaben der land- und
forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes (§ 2) nicht
beeinträchtigt wird. Dabei sind Überlassungen für sportliche
und künstlerische Zwecke sowie für Zwecke der
Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens im Sinne des
Bundes-Sportförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 2/1970, des
Kunstförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1988, sowie des
Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und
des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973,
jeweils in der geltenden Fassung, vorrangig zu behandeln.
(2) Für die Überlassung von Teilen der Liegenschaft gemäß
Abs. 1 ist ein mindestens angemessenes Entgelt (insbesondere
Mietzins, Beiträge für den Betriebsaufwand, Umsatzsteuer)
einzuheben.
(3) Abweichend von Abs. 2 ist bei Überlassung von Teilen
der Schulliegenschaft für Zwecke gemäß Abs. 1 zweiter Satz ein
Beitrag in der Höhe der durch die Überlassung entstandenen
Mehrausgaben einzuheben.
(4) Abweichend von Abs. 2 und 3 kann bei Überlassung von
Teilen der Schulliegenschaft für Zwecke, die im Interesse der
Schule gelegen sind, ein Beitrag eingehoben werden, der den
Betriebsaufwand nicht übersteigen darf.
(5) Gemäß Abs. 2 bis 4 eingehobene Entgelte bzw. Beiträge
sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes,
BGBl. Nr. 213/1986, in der geltenden Fassung, zweckgebunden
vorrangig für die Bedeckung der durch die Überlassung
entstandenen Mehrausgaben sowie weiters für andere Zwecke der
Schule oder des Schülerheimes zu verwenden.
(6) Sofern durch die Überlassung von Teilen der
Schulliegenschaft gemäß Abs. 1 Mietverhältnisse begründet
werden, unterliegen diese nicht den Bestimmungen des
Mietrechtsgesetzes.
Sonstige Drittmittel
§ 31b. Andere als durch Schulraumüberlassung (§ 31a) oder
für die Unterbringung und Betreuung in Schülerheimen (§ 4 Abs.
3 lit. a) vereinnahmte Drittmittel sind durch die Leiter von
Schulen oder Schülerheimen, die vom Bund erhalten werden, im
Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr.
213/1986, in der geltenden Fassung, zweckgebunden im Sinne
einer allfälligen speziellen Widmung, ansonsten für andere
Zwecke der Schule oder des Schülerheimes zu verausgaben "
2. § 35 Abs. 2 wird durch folgende Abs. 2 und 3 ersetzt:
'' (2) Das Hauptstück IIa (§§ 31a und 31b) in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 tritt mit 1. September
1996 in Kraft.
(3) Verordnungen auf Grund der Änderungen durch die in den
vorstehenden Absätzen genannten Bundesgesetze können bereits
von dem ihrer Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie
treten frühestens mit dem jeweils in den vorstehenden Absätzen
genannten Zeitpunkt in Kraft.''
Bundesgesetz, mit dem das Pflichtschulerhaltungs-
Grundsatzgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, BGBl. Nr.
163/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr.
515/1993 und durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr.
504/1994, wird wie folgt geändert:
1. § 12 Abs. 4 lautet:
" (4) Baulichkeiten und Liegenschaften, die gemäß Abs. 3
Schulzwecken gewidmet sind, darf der Schulerhalter - von
Katastrophenfällen abgesehen - einer, wenn auch nur
vorübergehenden Mitverwendung für andere Zwecke nur zuführen
wenn dadurch die Verwendung für Schulzwecke nicht
beeinträchtigt wird.''
2. Dem § 19 wird folgender Abs. 5 angefügt:
`' (5) § 12 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBL.Nr. xxx/1996 tritt gegenüber den Ländern für die
Ausführungsgesetzgebung mit 1. September 1996 im Kraft.`'''
Begründung
zur Änderung des Schulorganisationsgesetzes
Das vor den Übergangs- und Schlußbestimmungen einzufügende
Hauptstück IIa beinhaltet Schulerhaltungsvorschriften für
Bundesschulen. Hinsichtlich der öffentlichen Pflichtschulen
obliegt die Erlassung derartiger Regelungen den
Landesausführungsgesetzgebern im Rahmen der Bestimmungen des
Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes (§ l2 Abs. 4 ) .
§ 128a (Schulraumüberlassung) bestimmt in Abs . l, daß die
Überlassung von Teilen der Liegenschaft für nichtschulische
Zwecke zulässig ist und normiert darüber hinaus, daß die durch
die genannten Förderungsgesetze des Bundes Begünstigten bei
Konkurrenz mit anderen Werbern um den Schulraum vorrangig zu
behandeln sind. Dadurch soll, auch wenn von dem Dritten (nicht
Begünstigten) ein angemessenes Entgelt einzuheben wäre, der
Intention der in Abs . 1 genannten Bundesgesetze zur Förderung
des Sportes, der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens
sowie der Kunst Rechnung getragen werden.
Abs. 2 des § 128a legt den Grundsatz fest, daß für die
Überlassung von Teilen der Liegenschaft ein angemessenes
Entgelt im Sinne des § 64 Abs. 3 des Bundeshaushaltsgesetzes
einzuheben ist. Die Angemessenheit soll sich aus den am freien
Markt geltenden Kriterien ergeben, sohin in erster Linie durch
die örtliche Lage (ortsübliches Entgelt) , durch die Ausstattung
sowie durch Nachfrage und Angebot. Die Abs . 3 und 4 normieren
in weiterer Folge Ausnahmen von diesem Grundsatz :
- Abs . 3 bezieht sich auf die durch die obgenannten
Förderungsgesetze des Bundes Begünstigten und normiert, daß
von diesen ein kostendeckender Beitrag (zB Heizung,
Beleuchtung, Reinigung, besondere Ausstattung) einzuheben
ist.
- Abs. 4 bezieht sich auf die sogenannten ''besonders
Begünstigten'', d.s . diejenigen, denen Teile der Liegenschaft
''im Interesse der Schule'' überlassen werden. Hier sollen
insbesondere (auch privat organisierte) Veranstaltungen für
Schüler der Schule umfaßt sein. Dies erscheint insbesondere
im Hinblick auf die durch die Budgetkonsolidierungsmaßnahmen
bedingten Einsparungen bei Freigegenständen und
unverbindlichen Übungen zweckmäßig. Es soll somit auch
privaten Organisatoren (insbesondere Eltern (vereinigungen) )
ermöglicht werden, für die Schüler der Schule am Nachmittag
Lern- oder Betreuungsangebote - etwa auch unter Verwendung
von Lehrern - zu schaffen. In solchen Fällen soll je nach
Zweck der Überlassung (Interesse der Schule) ein Betrag bis
zur Höhe des Betriebsaufwandes eingehoben werden dürfen.
Diese Formulierung beinhaltet somit auch eine völlig
kostenlose Überlassung bis hin zu einer Überlassung gegen
Ersatz der Mehraufwendungen (Betriebsaufwand) .
Abs . 5 des § 128a normiert hinsichtlich aller Einnahmen auf
Grund der Abs. 2 bis 4, daß diese zweckgebunden im Sinne des §
17 des Bundeshaushaltsgesetzes primär für die Bedeckung der
durch die Überlassung entstandenen Mehrausgaben sowie weiters
für schulische Zwecke (Zwecke des Schülerheimes) zu verausgaben
sind. Diese Zweckbindung beinhaltet j edenfalls auch ein Abgehen
vom Jahresbudget; die nicht verbrauchten Mittel sollen auch in
den nächsten Budgetj ahren (im Rahmen der Zweckbindung)
verausgabt werden können.
Mit Abs . 6 wird normiert, daß bei Überlassung von Teilen der
Liegenschaft, insbesondere wenn diese regelmäßig und über einen
längeren Zeitraum an ein gewerbliches Unternehmen
(Geschäftsraummiete) erfolgt, die besonderen Bestimmungen des
Mietrechtsgesetzes nicht zur Anwendung kommen.
§ 128b normiert die zweckgebundene Gebarung für alle Einnahmen
von Schulen oder Schülerheimen, die nicht von § 128a
(Schulraumüberlassung) umfaßt sind und die nicht Beiträge für
die Bereitstellung der Unterkunft und für die Betreuung in
Schülerheimen und ganztägigen Schulformen darstellen.
Kosten:
Durch die Ermöglichung der Überlassung von Teilen der Schul-
bzw. Heimliegenschaft gegen Entgelt sollen bisher nicht
bestehende Einnahmequellen erschlossen werden. Ein Mehraufwand
bzw. Mindereinnahmen sind mit der genannten Maßnahme nicht
verbunden.
Kompetenzrechtliche Grundlage:
Die kompetenzrechtliche Grundlage findet sich in Art. 14 Abs. 1
B-VG.
Gemäß Art. 14 Abs . 10 B-VG bedarf es für die Beschlußfassung im
Nationalrat der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mit-
glieder und einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der
abgegebenen Stimmen.
Begründung
zur Änderung des land- und forstwirtschaftlichen
Bundesschulgesetzes
Das vor den Übergangs- und Schlußbestimmungen einzufügende
Hauptstück IIa beinhaltet Schulerhaltungsvorschriften für land-
und forstwirtschaftliche Lehranstaltes des Bundes.
§ 31a (Schulraumüberlassung) bestimmt in Abs. 1, daß die
Überlassung von Teilen der Liegenschaft für nichtschulische
Zwecke zulässig ist und normiert darüber hinaus, daß die durch
die genannten Förderungsgesetze des Bundes Begünstigten bei
Konkurrenz mit anderen Werbern um den Schulraum vorrangig zu
behandeln sind. Dadurch soll, auch wenn von dem Dritten (nicht
Begünstigten) ein angemessenes Entgelt einzuheben wäre, der
Intention der in Abs. 1 genannten Bundesgesetze zur Förderung
des Sportes, der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens
sowie der Kunst Rechnung getragen werden.
Abs. 2 des § 31a legt den Grundsatz fest, daß für die
Überlassung von Teilen der Liegenschaft ein angemessenes
Entgelt im Sinne des § 64 Abs . 3 des Bundeshaushaltsgesetzes
einzuheben ist. Die Angemessenheit soll sich aus den am freien
Markt geltenden Kriterien ergeben, sohin in erster Linie durch
die örtliche Lage (ortsübliches Entgelt) , durch die Ausstattung
sowie durch Nachfrage und Angebot. Die Abs. 3 und 4 normieren
in weiterer Folge Ausnahmen von diesem Grundsatz :
- Abs. 3 bezieht sich auf die durch die obgenannten
Förderungsgesetze des Bundes Begünstigten und normiert, daß
von diesen ein kostendeckender Beitrag ( zB Heizung,
Beleuchtung, Reinigung, besondere Ausstattung) einzuheben
ist.
- Abs . 4 bezieht sich auf die sogenannten '`besonders
Begünstigten'', d.s. diejenigen, denen Teile der Liegenschaft
''im Interesse der Schule'` überlassen werden. Hier sollen
insbesondere (auch privat organisierte) Veranstaltungen für
Schüler der Schule umfaßt sein. Dies erscheint insbesondere
im Hinblick auf die durch die Budgetkonsolidierungsmaßnahmen
bedingten Einsparungen bei Freigegenständen und
unverbindlichen Übungen zweckmäßig. Es soll somit auch
privaten Organisatoren (insbesondere Eltern (vereinigungen) )
ermöglicht werden, für die Schüler der Schule am Nachmittag
Lern- oder Betreuungsangebote - etwa auch unter Verwendung
von Lehrern - zu schaffen. In solchen Fällen soll je nach
Zweck der Überlassung ( Interesse der Schule) ein Betrag bis
zur Höhe des Betriebsaufwandes eingehoben werden dürfen.
Diese Formulierung beinhaltet somit auch eine völlig
kostenlose Überlassung bis hin zu einer Überlassung gegen
Ersatz der Mehraufwendungen (Betriebsaufwand) .
Abs. 5 des § 31a normiert hinsichtlich aller Einnahmen auf
Grund der Abs. 2 bis 4, daß diese zweckgebunden im Sinne des §
17 des Bundeshaushaltsgesetzes primär für die Bedeckung der
durch die Überlassung entstandenen Mehrausgaben sowie weiters
für schulische Zwecke (Zwecke des Schülerheimes) zu verausgaben
sind. Diese Zweckbindung beinhaltet jedenfalls auch ein Abgehen
vom Jahresbudget; die nicht verbrauchten Mittel sollen auch in
den nächsten Budgetjahren (im Rahmen der Zweckbindung)
verausgabt werden können.
Mit Abs. 6 wird normiert, daß bei Überlassung von Teilen der
Liegenschaft, insbesondere wenn diese regelmäßig und über einen
längeren Zeitraum an ein gewerbliches Unternehmen
(Geschäftsraummiete) erfolgt, die besonderen Bestimmungen des
Mietrechtsgesetzes nicht zur Anwendung kommen.
§ 31b normiert die zweckgebundene Gebarung für alle Einnahmen
von Schulen oder Schülerheimen, die nicht von § 31a
(Schulraumüberlassung) umfaßt sind und die nicht Beiträge für
die Bereitstellung der Unterkunft und für die Betreuung in
Schülerheimen darstellen.
Kosten:
Durch die Ermöglichung der Überlassung von Teilen der Schul-
bzw. Heimliegenschaft gegen Entgelt sollen bisher nicht
bestehende Einnahmequellen erschlossen werden. Ein Mehraufwand
bzw. Mindereinnahmen sind mit den genannten Maßnahmen nicht
verbunden.
Kompetenzrechtliche Grundlage:
Die kompetenzrechtliche Grundlage findet sich in Art. 14a Abs.
2 B-VG.
Begründung
zur Änderung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes
Da in einer Novelle zum Schulorganisationsgesetz für
Bundesschulen vorgesehen werden soll, daß Teile der Schul- oder
Heimliegenschaft für schulfremde Zwecke an Dritte überlassen
werden können, soll im Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz
dem Schulerhalter (Land, Gemeinde oder Gemeindeverband) diese
Möglichkeit ebenfalls eingeräumt werden, wenn die
Aufrechterhaltung eines ordentlichen Schulbetriebes (Verwendung
für Schulzwecke im Sinne des § 12 Abs . 3 des
Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes) dadurch nicht .
beeiträchtigt wird.
Kosten:
Mit der beabsichtigten Maßnahme ist weder für den Bund, noch
für die schulerhaltenden Gebietskörperschaften ein finanzieller
Mehraufwand verbunden.
Kompetenzrechtliche Grundlage:
Die kompetenzrechtliche Grundlage findet sich in Art. 14 Abs. 3
lit. b B-VG.
Gemäß Art. 14 Abs. 10 B-VG bedarf es für die Beschlußfassung im
Nationalrat der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mit-
glieder und einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der
abgegebenen Stimmen.
Die Setzung einer Frist für die Erlassung der
Ausführungsgesetzgebung ist im Hinblick auf den Regelungsinhalt
nicht vorgesehen, sodaß eine Zustimmung des Bundesrates gemäß
Art. 15 Abs. 6 B-VG nicht erforderlich ist.
In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen, diesen Antrag unter
Verzicht auf die erste Lesung dem Unterrichtsausschuß zuzuweise