217/A

 

 

 

der Abgeordneten Ö.llinger, Stoisits, Freundinnen und Freunde

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 624/1994, wird wie folgt geändert:

 

1. § 53 Abs. 1 wird wie folgt geändert und lautet:

'' (1) Wählbar sind alle Arbeitnehmer, die

1 . am Tag der Ausschreibung der Wahl das l9. Lebensjahr vollendet haben,

2. seit mindestens sechs Monaten im Rahmen des Betriebes oder des Unternehmens, dem

der Betrieb angehört, beschäftigt sind und

3. abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft die

Voraussetzungen für das Wahlrecht zum Nationalrat erfüllen. ''

 

2. § l26 Abs.5 wird wie folgt geändert und lautet:

'' (5) Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebes, die

1. am Tag der Wahlausschreibung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

 

2. am Tag der Wahl seit mindestens sechs Monaten im Betrieb beschäftigt sind und

 

3. abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft und des Alters die

Voraussetzungen für das Wahlrecht zum Nationalrat erfüllen. "

 

3. § 171 Abs.4 vorletzter Halbsatz wird wie folgt abgeändert und lautet:

 

" . . . BGBl. xxxx/xxxx treten mit 1.1.1997 in Kraft. ''

 

Begründung:

 

 

Ausländische Arbeitskräfte haben in Österreich und anderen mitteleuropäischen Staaten seit

etwa Mitte der 60er Jahre mit ihrer Arbeitsleistung entscheidend zum Wirtschaftswunder

und zur Sicherung des Wohlstandes beigetragen. Ihre Entscheidung, nach Österreich zu

kommen und hier zu arbeiten, haben sie in der Regel aufgrund massiver

Anwerbungskampagnen österreichischer Unternehmer getroffen. Ihre Aufnahme in das

gesellschaftliche Leben Österreichs widerspricht häufig elementaren Grundsätzen der

Menschenwürde. Unverständlich ist vor allem auch die Ungleichbehandlung durch die

österreichische Rechtsordnung.

 

Unsere Mitbürgerinnen und Mitbürger ausländischer Herkunft und Staatsangehörigkeiten

unterliegen selbstverständlich österreichischen Gesetzen wie östereichische

Staatsbürger/innen auch, ob es sich nun um Steuergesetze oder arbeitsrechtliche

Bestimmungen handelt. Eine volle Beteiligung an der Vertretung ihrer Interessen wird ihnen

jedoch immer noch verwährt. Ein erster Schritt in diese Richtung ist überfällig.

 

In der Zwischenzeit hat sowohl der Gewerkschaftsbund, als auch die Arbeiterkammer nicht

nur in Unterschriftslisten, sondern auch in Resolutionen das passive Wahlrecht bei

Betriebsratswahlen für alle Ausländer/innen gefordert.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuß .für Arbeit und Soziales

vorgeschlagen sowie die Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei Monaten

verlangt. -