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der Abgeordneten Kier, Schaffenrath und Partner/innen
betreffend Schaffung der Möglichkeit der Teilarbeitslosigkeit
ln der Regierungserklärung des Bundeskanzlers vor dem Nationalrat am 13.3.1996
wurde betont, daß die Bemühungen zur Schaffung von Teilzeitarbeit verstärkt
werden sollen; auch im Koalitionsübereinkommen werden Maßnahmen zur Stärkung
einer arbeitnehmerfreundlichen FlexibiIität des Arbeitsmarktes und zur Stärkung der
Vereinbarkeit von Beruf und Familie z.B. durch Zeitkontomodelle oder Förderung
von TeiIzeitbeschäftigungen gefordert. lm 1994 von der Europäischen Kommission
veröffentlichten Weißbuch "Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung" wird
die Notwendigkeit solcher Maßnahmen ebenfalls betont. ln der gesamten
Europäischen Union ist ein verbreiteter, wenngleich noch schwacher Trend zu einer
größeren Flexibilität in der Arbeitszeitgestaltung zu erkennen. lm Jahresbericht der
Europäischen Kommission zur Beschäftigung in Europa 1995 ist dazu Folgendes
nachzulesen: 'Obwohl die Arbeitszeiten in vielen Mitgliedstaaten zwischen den
SoziaIpartnern ausgehandelt werden, gibt es eine Reihe von Möglichkeiten, wie die
Regierungen die Entwicklungen beeinflussen können, insbesondere dadurch, daß
sie die rechtlichen und verwaltungstechnischen Hindernissen, die einer Verkürzung
der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit entgegenstehen (beispielsweise
Bestimmungen über Teilzeitarbeit sowie über Leistungsansprüche aus der
Sozialversicherung) beseitigen.'
Wiewohl man sich auf europäischer, wie auch auf innerstaatlicher Ebene
offensichtlich einig darüber ist, daß Teilzeitbeschäftigungsverhältnisse zunehmen
werden und auch zunehmen soIIen, wurden bis jetzt in Österreich
''Förderungsinstrumente,' nur in sehr bescheidenem Ausmaß kreiert. Die Möglichkeit
der Teilzeitkarenz und der Gleitpension sind erste Schritte in die als notwendig
erkannte Richtung, aIlerdings sind wir der Meinung, daß diese
''Sonderteilzeitmodelle" auf Dauer nicht ausreichen werden. Viele Menschen
scheuen in Österreich unter anderem auch deshalb vor der Annahme eines
Teilzeitjobs zurück, weil mit dieser Entscheidung eine Reihe von negativen
Folgewirkungen verknüpft sind. Anerkannte Sozialwissenschafter befürchten in
diesem Zusammenhang aufgrund der erwarteten Zunahme von
Teilzeitbeschäftigungsformen eine Verschärfung des wie folgt umschriebenen
Problems: ,Wer etwa zwei Teilzeitbeschäftigungen ausgeübt hat, und eine dieser
Beschäftigungen verliert, kann kein Arbeitslosengeld beanspruchen, wenn das
Einkommen bei der verbleibenden Beschäftigung oberhalb der
Geringfügigkeitsgrenze bleibt. Ein allfälliger späterer Verlust auch dieses
ArbeitspIatzes führt dann zu einem besonders niedrigen ArbeitsIosengeld.'
Umgekehrt ist es im Falle bestehender ArbeitsIosigkeit äußerst unattraktiv, einen
Teilzeitarbeitsplatz anzunehmen, da eine EntIohnung aus einer
Teilzeitbeschäftigung meist geringer ist als das zustehende Arbeitslosengeld. Die
Regelung von TeiIarbeitslosigkeit wird daher in nächster Zeit immer dringender; die
Einführung eines Modells ähnIich dem des Schweizer
Arbeitslosenversicherungsrechtes erscheint daher dringend geboten.
Nach dem Schweizer Arbeitslosenversicherungsrecht gibt es die Möglichkeit der
Teilarbeitslosigkeit, wenn man eine Teilzeitbeschäftigung hat, aber eine Vollzeit-
oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht. Wer eine in der Terminologie des
ArbeitsIosenversicherungsrechtes 'nicht zumutbare' Beschäftigung annimmt, kann
einen Zwischenverdienst beziehen, ohne den Anspruch auf Arbeitslosengeld zu
verlieren. Gleichzeitig muß der Arbeitslose weiterhin seine Bemühungen, eine
zumutbare Beschäftigung zu finden, nachweisen, da ansonsten das
Arbeitslosengeld gestrichen werden kann.
Die Zwischenverdienstmöglichkeit nach Schweizer Recht gibt es seit 1990, und
basiert auf folgenden Eckpfeilern:
. Nimmt jemand im Fall des Bezugs von Arbeitslosengeld einen
''Zwischenverdienst'' an, so wird von der Differenz zwischen seiner ursprüngIichen
BemessungsgrundIage (- ursprüngIicher Verdienst) und dem Zwischenverdienst
die Höhe des Bezugs des weiter zustehenden Arbeitslosengeld berechnet - die
Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld wird also um den
Zwischenverdienst gemindert. Dadurch wird auch die Annahme eines finanzieII
eher unattraktiven (Teilzeit-) Jobs als Zwischenlösung akzeptabel.
. Die Annahme eines Zwischenverdienstes verlängert die Dauer der
Bezugsmöglichkeit insgesamt; wer einen Zwischenverdienst annimmt, verbraucht
weniger Taggelder und ist länger bezugsberechtigt - die
Zwischenverdienstmöglichkeit ist allerdings mit einem, bzw. zwei Jahren bei
Arbeitslosen mit Unterhaltspflichten, beschränkt.
. Durch die Annahme eines Zwischenverdienstes wird eine neuerliche
Anspruchsvoraussetzung zum neuerlichen Bezug von ArbeitsIosengeld erworben.
. Es gibt keinen Zwang zur Annahme einer Zwischenverdienstmöglichkeit, daher
auch keine Sanktionen.
Die VorteiIe der Annahme des Zwischenverdienstes nach Schweizer Recht bestehen
sowohl für die Betroffenen als auch für die Versicherung in mehreren Punkten;
beispielhaft seien nur zwei Eckpunkte angeführt:
. Die Arbeitslosenversicherung wird tendentiell entlastet
. Arbeitslose können über die Zwischenverdienstmöglichkeit ohne finanzielle
Risiken einfacher als bisher Kontakte mit potentiellen Arbeitgebern knüpfen.
Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen und überzeugt davon, daß eine solche
Maßnahme langfristig sowohl positive Beschäftigungseffekte als auch eine
Entlastung der Arbeitslosenversicherung bewirken würde, stellen die unterfertigten
Abgeordneten nachfolgenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
''Die Bundesregierung wird aufgefordert, eine RegierungsvorIage auszuarbeiten, die
eine Reform des Arbeitslosenversicherungsgesetzes dahingehend vornimmt, daß
unter bestimmten Bedingungen der Bezug eines Teilarbeitslosigkeitsgeldes möglich
ist. Die Erarbeitung dieser Vorlage soll auf Basis des Schweizer Modells erfolgen.''
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuß für Arbeit und Soziales
beantragt.