223/AE

 

 

 

 

der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde

 

betreffend umfassende Erweiterung der Liste der Berufskrankheiten

 

 

 

Die derzeit gültige Liste von Berufskrankheiten enthält insgesamt 46 Positionen und liegt

damit weit der Empfehlung der Kommission der EU, die in ihrer Europäischen

Berufskrankheiten-Liste insgesamt 93 Positionen aufführt, von denen nur 40 in der

österreichischen Berufskrankheiten-Liste aufscheinen. Außerdem wird in der Europäischen

Liste im Unterschied zur österreichischen keine Einschränkung einzelner Positionen auf

bestimmte Unternehmen vorgenommen.

Des weiteren wird in der Europäischen Berufskrankheiten-Liste die Anerkennung als

Berufskrankheit nicht (wie bei den österreichischen Positionen 19 und 30) an die Aufgabe

schädigender Tätigkeiten geknüpft.

Darüber hinaus enthält die Europäische Liste eine ergänzende Liste mit insgesamt 44

Positionen (von denen 5 in der österreichischen Berufskrankheiten-Liste enthalten sind) , bei

denen berufliche Verursachung vermutet wird, die daher gemeldet werden sollen und deren

spätere Aufnahme in die Europäische Berufskrankheiten-Liste zu überlegen ist.

Die Beantwortung einer Grünen Anfrage durch den Sozialminister hat außerdem ergeben,

daß unter den österreichischen Berufskrankheiten nach § 177 Abs. 2 ASVG

(Generalklausel) häufig wiederkehrende Berufskrankheiten wie Zuckerbäckerkaries.

Karzinome der Lunge durch Exposition gegenüber Asphaltdämpfen, Rhinokonjunktivitis

durch Lösemittel usw. aufscheinen, die eigentlich schon längst einen fixen Platz in der Liste

der Berufskrankheiten haben sollten.

Die Generalklausel sollte außerdem zu einer echten Öffnungsklausel umgestaltet werden. da

die derzeitigen Einschränkungen (auf Krankheiten, die durch Arbeitsstoffe oder Strahlen

hervorgerufen werden und mindestens zu einer Erwerbsminderung von 50 % führen) nicht

akzeptabel sind.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales wird aufgefordert, eine Regierungsvorlage zum

ASVG vorzulegen, durch welche die Berufskrankheiten-Liste an die Empfehlungen der

Europäischen Liste für Berufskrankheiten angepaßt und die Generalklausel gemäß § 177

Abs. 2 ASVG zu einer echten Öffnungsklausel umgestaltet wird.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuß für Arbeit und Soziales

vorgeschlagen.