223/AE
der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde
betreffend umfassende Erweiterung der Liste der Berufskrankheiten
Die derzeit gültige Liste von Berufskrankheiten enthält insgesamt 46 Positionen und liegt
damit weit der Empfehlung der Kommission der EU, die in ihrer Europäischen
Berufskrankheiten-Liste insgesamt 93 Positionen aufführt, von denen nur 40 in der
österreichischen Berufskrankheiten-Liste aufscheinen. Außerdem wird in der Europäischen
Liste im Unterschied zur österreichischen keine Einschränkung einzelner Positionen auf
bestimmte Unternehmen vorgenommen.
Des weiteren wird in der Europäischen Berufskrankheiten-Liste die Anerkennung als
Berufskrankheit nicht (wie bei den österreichischen Positionen 19 und 30) an die Aufgabe
schädigender Tätigkeiten geknüpft.
Darüber hinaus enthält die Europäische Liste eine ergänzende Liste mit insgesamt 44
Positionen (von denen 5 in der österreichischen Berufskrankheiten-Liste enthalten sind) , bei
denen berufliche Verursachung vermutet wird, die daher gemeldet werden sollen und deren
spätere Aufnahme in die Europäische Berufskrankheiten-Liste zu überlegen ist.
Die Beantwortung einer Grünen Anfrage durch den Sozialminister hat außerdem ergeben,
daß unter den österreichischen Berufskrankheiten nach § 177 Abs. 2 ASVG
(Generalklausel) häufig wiederkehrende Berufskrankheiten wie Zuckerbäckerkaries.
Karzinome der Lunge durch Exposition gegenüber Asphaltdämpfen, Rhinokonjunktivitis
durch Lösemittel usw. aufscheinen, die eigentlich schon längst einen fixen Platz in der Liste
der Berufskrankheiten haben sollten.
Die Generalklausel sollte außerdem zu einer echten Öffnungsklausel umgestaltet werden. da
die derzeitigen Einschränkungen (auf Krankheiten, die durch Arbeitsstoffe oder Strahlen
hervorgerufen werden und mindestens zu einer Erwerbsminderung von 50 % führen) nicht
akzeptabel sind.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:
Der Nationalrat wolle beschließen:
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales wird aufgefordert, eine Regierungsvorlage zum
ASVG vorzulegen, durch welche die Berufskrankheiten-Liste an die Empfehlungen der
Europäischen Liste für Berufskrankheiten angepaßt und die Generalklausel gemäß § 177
Abs. 2 ASVG zu einer echten Öffnungsklausel umgestaltet wird.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuß für Arbeit und Soziales
vorgeschlagen.