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der AbgeordnetenHaller, Dolinschek, Mag. Haupt

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz zugunsten

der Tagesmütter (Tagesväter) geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl.Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl.Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 3 Z 3 wird nach den Worten "selbständige Lehrer" der Satzteil " , Tages-

mütter (Tagesväter) " eingefügt.

2. Nach § 563 wird nachstehender § 564 angefügt:

" § 564. § 4 Abs. 3 Z 3 m der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.Nr. XXX/1996 tritt

mit 1. Jänner 1997 in Kraft."

 

Begründung:

 

 

Die Berufstätigkeit der Frauen, darunter auch der Mütter mit Kindern im Vorschul- und

Schulalter, nimmt - gesamteuropäisch gesehen - ständig zu. Statistiken beweisen, daß 90%

der Frauen zwischen 20 und 40 Jahren und knapp 50% der Mütter mit Kindern im Vor-

schulalter einem Beruf nachgehen. Dieser gesellschaftlichen Realität muß insoferne Rechnung

getragen werden, als den berufstätigen Eltern ein flächendeckendes Angebot an Kinderbe-

treuungseinrichtungen geboten werden muß. Neben den bereits bestehenden Tagesbetreu-

ungen wie Kindergärten,. Horte etc.. entwickelt sich seit einigen Jahren e ine vollwertige

Alternative dazu, nämlich die Betreuung durch Tagesmütter (Tagesväter). Diese Form der

Kinderbetreuung ist der institutionellen Betreuung vor allem in einem Punkte überlegen,

nämlich bei der Flexibilität der Öffnungszeiten in Hmnblick auf die Arbeitszeiten der

berufstätigen Eltern.

 

Tagesmütter (Tagesväter) kommen in ihrer Betreuung den kmndlichen Bedürfnissen optimal

entgegen: sie bieten eine.n familiären Rahmen, eine individuelle Betreuung, d.h., eine der

eigenen Familie nachempfundene Situation. Die Tätigkeit dieser Tagesmütter (Tagesväter) ist

bislang weder gesetzlich anerkannt noch sozialrechtlich abgesichert. Mit einer Einbind.ung

dieser Berufsgruppe in di.e Pflichtversicherung des ASVG wird ein entscheidender Schritt in

Richtung soziale Absicherung getan und damit auch eine Anerkennung als Berufsgruppe

eingeleitet.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf die erste Lesung die Zuweisung an den

Ausschuß für Arbeit und Soziales beantragt.