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der Abgeordneten Auer, Eder, Ellmauer, Müller, Kröll, Achs, Mag.Kukacka,
Marizzi , Kurzbauer, Dkfm.Mühlbachler, Platter, StampIer, Mag.Steindl,
Wurmitzer
und Kollegen
betreffend Verordnungen zur Schaffung von Ausnahmeregelungen für Einsatz-
fahrzeuge bei der fahrleistungsabhängigen Maut und der Vignette
Das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz sieht im § 3 Abs.2 die Möglichkeit vor,
daß durch Verordnung im öffentlichen lnteresse Fahrzeuge bestimmter Benützer-
gruppen von der fahrleistungsabhängigen Maut ausgenommen werden können.
Des weiteren wurde auch im § 7 Abs.10 die Möglichkeit geschaffen, durch Ver-
ordnung im öffentlichen lnteresse Fahrzeuge bestimmter Benützergruppen von
der Vignettenpflicht zu befreien. Da das Gesetz keine speziellen darüber hinaus-
gehenden Befreiungsvorschriften für Einsatzfahrzeuge vorsieht, sollten die Ein-
satzfahrzeuge von Feuerwehr, Sicherheitsexekutive, Rettung und der Bergrettung
ausdrücklich durch Verordnung von der Mautpflicht ausgenommen werden.
Es erscheint nicht vertretbar, daß die diversen Hilfsorganisationen, die Einsatz-
fahrten im öffentlichen lnteresse, wie z.B. zur Bergung von Unfallopfern auf Auto-
bahnen durchführen müssen, zur Entrichtung der vorgesehenen Maut verpflichtet
werden.
Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher den nachstehenden
Entschließungsantrag:
Der Nationalrat wolle beschließen:
Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wird ersucht, Verordnun-
gen gemäß § 3 Abs.2 BStFG 1996 und gemäß § 7 Abs.10 BStFG 1996 zur Be-
freiung der Einsatzfahrzeuge von Feuerwehr, Rettung und Bergrettung sowohl
von der fahrleistungsabhängigen Maut als auch von der Vignettenpflicht zu erlas-
sen.
In formeller Hinsicht wird verlangt, diesen EntschIießungsantrag dem Bauten-
ausschuß zuzuweisen. .