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der Abgeordneten Auer, Eder, Ellmauer, Müller, Kröll, Achs, Mag.Kukacka,

Marizzi , Kurzbauer, Dkfm.Mühlbachler, Platter, StampIer, Mag.Steindl,

Wurmitzer

und Kollegen

betreffend Verordnungen zur Schaffung von Ausnahmeregelungen für Einsatz-

fahrzeuge bei der fahrleistungsabhängigen Maut und der Vignette

Das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz sieht im § 3 Abs.2 die Möglichkeit vor,

daß durch Verordnung im öffentlichen lnteresse Fahrzeuge bestimmter Benützer-

gruppen von der fahrleistungsabhängigen Maut ausgenommen werden können.

Des weiteren wurde auch im § 7 Abs.10 die Möglichkeit geschaffen, durch Ver-

ordnung im öffentlichen lnteresse Fahrzeuge bestimmter Benützergruppen von

der Vignettenpflicht zu befreien. Da das Gesetz keine speziellen darüber hinaus-

gehenden Befreiungsvorschriften für Einsatzfahrzeuge vorsieht, sollten die Ein-

satzfahrzeuge von Feuerwehr, Sicherheitsexekutive, Rettung und der Bergrettung

ausdrücklich durch Verordnung von der Mautpflicht ausgenommen werden.

Es erscheint nicht vertretbar, daß die diversen Hilfsorganisationen, die Einsatz-

fahrten im öffentlichen lnteresse, wie z.B. zur Bergung von Unfallopfern auf Auto-

bahnen durchführen müssen, zur Entrichtung der vorgesehenen Maut verpflichtet

werden.

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher den nachstehenden

Entschließungsantrag:

Der Nationalrat wolle beschließen:

Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wird ersucht, Verordnun-

gen gemäß § 3 Abs.2 BStFG 1996 und gemäß § 7 Abs.10 BStFG 1996 zur Be-

freiung der Einsatzfahrzeuge von Feuerwehr, Rettung und Bergrettung sowohl

von der fahrleistungsabhängigen Maut als auch von der Vignettenpflicht zu erlas-

sen.

In formeller Hinsicht wird verlangt, diesen EntschIießungsantrag dem Bauten-

ausschuß zuzuweisen. .