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der Abgeordneten Dolinschek, Rossmann, Haigermoser, Mag. Haupt
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern
und Jugendlichen 1987 geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugend-
lichen 1987 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindem und Jugendlichen 1987, BGBl. Nr.
599/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 257/1993, wird wie folgt
geändert:
§ 17 wird folgender Absatz 8 angefügt:
"(8) Während der Sommerzeit gemäß dem Zeitzählungsgesetz, BGBl. Nr. 78/1976, kann die
Nachtruhe jeweils um eine Stunde später beginnen und enden, wenn dem Arbeitgeber die
schriftliche Zustimmung des betroffenen Jugendlichen, seiner Eltern oder Erziehungs-
berechtigten und des Betriebsrates (wenn vorhanden) vorliegen."
Bei der Beschäftigung von Jugendlichen bestehen Probleme, wenn durch die Umstellung der
Zeitzählung zwar die Sommerzeit gilt, sich der Bedarf nach ihrer Arbeitsleistung aber nach der
astronomischen Zeit richtet. Eine Orientierung der Arbeitszeit an der astronomischen Zeit ist -
selbst wenn die Jugendlichen dies selbst wollen und die ununterbrochene Ruhezeit
gewährleistet ist - nach der geltenden Gesetzeslage nicht möglich. Zu Schwierigkeiten führt dies
insbesondere im Gastgewerbe, wo die Bedürfnisse der Urlauber und sonstigen Gäste sich
weniger nach der amtlichen Zeit als nach dem Sonnenstand richten.
Um diese ProbIeme zu beseitigen, solIte nach Meinung der Antragsteller die Nachtruhe
während der Sommerzeit um eine Stunde zurückverlegt werden können, wenn dieser Umstel-
lung nicht nur der betroffene Jugendliche, sondern auch seine Eltetn oder Erziehungsberech-
tigten und gegebenenfalls der Betriebsrat zustimmen. Der Schutz der Jugendlichen, der durch
den § 17 KJBG gewährleistet werden soll, wird dadurch in keiner Weise tangiert, weil sich die
Belastung für die betroffenen Personen nicht vergrößert, sondern nur die Sommerzeit ''igno-
riert'' wird.
Bereits in der XVIII. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates wurde von den freiheitlichen
Abgeordneten ein derartiger Antrag eingebracht und im Zuge seiner Behandlung im Ausschuß
seitens der Regierungsfraktionen auch eine entsprechende Gesetzesänderung in allernächster
Zeit angekündigt. Unverständlicherweise ist eine Gesetzesänderung in der Folge aber unter-
blieben. Aus diesem Grunde wurde schon in der XIX. Gesetzgebungsperiode der Antrag
nochmals eingebracht. Nachdem dieser unerledigt blieb, soll nun noch ein drittes Mal ein
Vorstoß gemacht wird, um diese in der vorgeschlagenen Form für den Schutz der jugendIichen
Arbeitnehmer völlig unproblematische und berechtigte Forderung der Gastronomiebetriebe
umzusetzen.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuß für Arbeit und Soziales sowie die
Abhaltung einer ersten Lesung innerhalb von drei Monaten beantragt.