242/A
ANTRAG
des Abgeordneten Friedrich Verzetnitsch, Dr. Gottfried Feurstein und Genossen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz und das Einkommenssteuergesetz 1988 geändert werden
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz und das Einkommenssteuergesetz 1988 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 832/1995, wird wie folgt geändert:
"(2a) Für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung sind Betriebe (Unternehmungen) im Sinne des § 1:
"(3) Betriebe (Unternehmungen) nach Abs. 1, 2 und 2a sind auch solche, die in Form eines Industriebetriebes betrieben werden."
"(4) In den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind auf gemeinsamen Antrag der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitgeber und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Gewerkschaft Bau-Holz, durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales andere Betriebsarten einzubeziehen, wenn in diesen die für die Urlaubshaltung, die Entstehung des Abfertigungsanspruchs und die Beschäftigung an Winterfeiertagen maßgebenden Beschäftigungsbedingungen in ähnlicher Weise gestaltet sind wie in den in Abs. 1, 2 und 2a aufgezählten Betriebsarten."
"(3) Die Voraussetzung des Abs. 1 gilt auch in jenen Fällen als erfüllt, in denen auf Grund anderer Verteilung der Normalarbeitszeit in einzelnen Kalenderwochen weniger als 30 Stunden oder wegen Zeitausgleichs gar nicht gearbeitet wird."
"(4) Für Arbeitnehmer in Betrieben gem. § 2 Abs. 2a, die im Kalenderjahr mehr als 46 Anwartschaftswochen (§ 6) erworben haben, gilt:
"(5a) Unbeschadet der Vereinbarung über den Urlaub gem. Abs. 2 gilt in Betrieben gem. § 2 Abs. 2a: in den Monaten Dezember und Jänner ist ein Urlaub im Ausmaß von zwei Wochen oder eines kürzeren Zeitraumes, wenn der Arbeitnehmer nur einen entsprechend kürzeren Urlaubsanspruch erworben hat, durch Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung zu vereinbaren und zu halten. Wird das Arbeitsverhältnis in diesem Zeitraum aufgelöst und hat der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Auflösung einen Urlaubsanspruch erworben, so sind davon jedenfalls zwei Wochen oder ein kürzerer Zeitraum, wenn der Arbeitnehmer nur einen entsprechend kürzeren Urlaubsanspruch erworben hat, als Urlaub zu halten. Das Arbeitsverhältnis verlängert sich um diesen Zeitraum; für die Haltung eines länger als zwei Wochen dauernden Urlaubs gilt Abs. 5."
Abschnitt IIIa
Winterfeiertagsvergütung
Refundierung
§ 13i. (1) Arbeitgeber haben Anspruch auf pauschalierte Refundierung (Winterfeiertagsvergütung) der von ihnen an Arbeitnehmer für die gesetzlichen Feiertage am 25. Und 26. Dezember sowie am 1. und 6. Jänner geleisteten Entgelte (§ 9 Abs. 1 bis 4 Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983) sowie der für die kollektivvertraglich geregelten arbeitsfreien Tage im Dezember geleisteten Entgelte durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse unter den nachstehenden Voraussetzungen.
Ersatzweiser Anspruch des Arbeitnehmers
§ 13j. (1) Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis, das dem Geltungsbereich der Winterfeiertagsregelung unterliegt, vor oder während der Winterfeiertage beendet wird und die keinen Anspruch auf Feiertagsentgelt aus einem anderen, nicht dem Geltungsbereich der Winterfeiertagsregelung unterliegenden Arbeitsverhältnis haben, haben Anspruch auf Abgeltung der Winterfeiertage gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse unter folgenden Voraussetzungen:
bei 14 bis 19 Anwartschaftswochen 50 % und
bei 20 bis 25 Anwartschaftswochen 75 %
der Vergütung gemäß Z1 und 2.
Der Anspruch auf Winterfeiertagsvergütung in einem Kalenderjahr ist jedenfalls mit dem Anspruch nach Z1 begrenzt.
Zuschlag für Winterfeiertage
§ 13k (1) Der Arbeitgeber hat für jeden Arbeitnehmer in den Zuschlagszeiträumen von April bis November (§ 22 Abs. 4) einen Zuschlag zum Lohn für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung zu entrichten.
"Übergangsbestimmungen
§ 39a. (1) Für die Winterfeiertage im Zeitraum zwischen 24. Dezember 1996 und 6. Jännetr 1997 gelten die Bestimmungen des Abschnitts IIIa sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Anspruch auf Winterfeiertagsvergütung nach §§ 13i und 13j nur in einem um 50 % reduzierten Ausmaß besteht.
"(1c) § 2 Abs. 2a, 3 und 4, § 6 Abs. 3 und 4, § 7 Abs. 5a, §§ 13i, 13j, 13k und 39a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 treten mit 1. Juli 1996 in Kraft."
Artikel II
Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes
Das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 624/1994, wird wie folgt geändert:
"(2a) Über Angelegenheiten gem. § 97 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit einer kollektivvertraglichen Ausdehnung des Durchrechnungszeitraumes gem. § 4 Abs. 8 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, in der jeweils geltenden Fassung, hat die Schlichtungsstelle binnen vier Wochen zu entscheiden."
"(6) § 146 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX(1996 tritt mit 1. August 1996 in Kraft und ist auf Verfahren vor der Schlichtungsstelle anzuwenden, deren Errichtung nach dem 31. Juli 1996 beantragt worden ist."
Artikel III
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. XXX/1996, wird wie folgt geändert:
"Die Winterfeiertagsvergütung gem. § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht."
"(32) § 36a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft."
Artikel IV
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. XXX/1996, wird wie folgt geändert:
"(2a) Die Pflichtversicherung besteht für die Zeit des Bezuges einer Winterfeiertagsvergütung (§ 13j des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes); sofern die Winterfeiertagsvergütung nicht gemeinsam mit dem Urlaubsentgelt ausbezahlt wird, gelten im übrigen die Bestimmungen wie für die Urlaubsabfindung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz."
"§ 565. § 11 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft."
Artikel V
Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes
Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz - AMPFG, BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. XXX/1996, wird wie folgt geändert:
"8. einem Beitrag der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse gemäß § 13j Abs. 3 Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972."
"(6) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft."
Artikel VI
Änderung des Einkommenssteuergesetzes 1988
Das Einkommenssteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:
"(4) Bei Auszahlung der Winterfeiertagsvergütung gem. § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse sind 22 % Lohnsteuer einzubehalten, sofern die Winterfeiertagsvergütung nicht gemeinsam mit dem Urlaubsentgelt ausbezahlt wird. Zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren hat die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse bis zum 31. Jänner des Folgejahres einen Lohnzettel (§ 84) auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln."
"§ 131. § 69 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft."
Begründung
Ziel des Antrages ist es, die notwendigen gesetzlichen Begleitmaßnahmen zur Einigung der Sozialpartner in der Bauwirtschaft über Maßnahmen zur Verbesserung der Bauwirtschaft zu treffen.
Die notwendigen Änderungen des Arbeitszeitrechts werden gemeinsam mit der Novellierung des AZG erfolgen; eine vorweggenommene Sonderregelung für die Bauwirtschaft ist nicht erforderlich.
Die Änderungen betreffen
im Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (Artikel I):
vgl. Z1, 2 und 3 des Entwurfes
vgl. Z4 des Entwurfes
vgl. Z5 des Entwurfes
vgl. Z 6 des Entwurfes
- Refundierung an den Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer in dieser Zeit beschäftigt ist
- Auszahlung an den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis vor oder während der Feiertage beendet wird.
Um den administrativen Aufwand der BUAK möglichst gering zu halten, soll die Refundierung ohne Antrag, auf Basis der Meldelisten der BUAK im nachhinein und in Form von Gegenverrechnungen erfolgen.
Der ersatzweise Anspruch des Arbeitnehmers kann grundsätzlich auch erst im nachhinein festgestellt werden. Der Arbeitnehmer kann den Anspruch antragsweise geltend machen, ansonsten wird die Winterfeiertagsvergütung gemeinsam mit dem Urlaubsentgelt bzw. -abfindung ausbezahlt.
Im Hinblick darauf, daß der Arbeitnehmer in einem Leistungsbezug nach dem AIVG stehen kann, wird ein Pauschbetrag von 30 % - der der Arbeitslosengeldleistung, bezogen auf den durchschnittlichen Kollektivvertragslohn, entspricht - abgezogen; gleichzeitig bleibt der Arbeitslosengeldbezug unberührt.
Die BUAK führt dafür die Abschläge an das AMS - das ja auch für die Winterfeiertage das Arbeitslosengeld zu zahlen hat - ab.
Die Finanzierung erfolgt durch Lohnzuschläge von April bis November; für diese gelten die Bestimmungen wie für die übrigen BUAG-Zuschläge.
Der Entwurf enthält auch Übergangsbestimmungen für das Jahr 1996.
Vgl. Z7 und 8 des Entwurfes.
im Arbeitsverfassungsgesetz (Artikel II)
Verkürzung der Entscheidungsfrist für die Schlichtungsstelle bei Betriebsvereinbarungen über die Arbeitszeit
im Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Artikel III)
Klarstellung, daß die Winterfeiertagsvergütung den Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht beeinträchtigt (dafür wird ja Abschlag abgezogen)
im ASVG (Artikel IV)
Regelung der Sozialversicherungspflicht der Winterfeiertagsvergütung: sie unterliegt der Vollversicherung; die Beiträge hat bei Auszahlung mit dem Urlaubsentgelt der Arbeitgeber, ansonsten die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen für die Urlaubsabfindung abzuführen.
Im Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (Artikel V)
Regelung des von der BUAK an das AMS abzuführenden Beitrages
im Einkommenssteuergesetz (Artikel V)
Regelung der Einkommenssteuer für die Winterfeiertagsvergütung, wenn sie nicht mit dem Urlaubsentgelt (und damit über die normale Lohnverrechnung beim Arbeitgeber), sondern direkt von der BUAK ausbezahlt wird.