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der Abgeordneten Dr. Kostelka, Dr. Khol
und Genossen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Unvereinbarkeits-
gesetz 1983, das Bezügegesetz, das Parlamentsmitarbeitergesetz, das Verfassungsgerichts-
hofgesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertrags-
bedienstetengesetz 1948 , das Richterdienstgesetz, das Landes-Lehrerdienstrechtsgesetz l984,
das Land- und forstwirtschaftliche Dienstrechtsgesetz 1985 und die Bundesforste-Dienst-
ordnung 1986 geändert werden (Bezügereformgesetz)
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz,
mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Unvereinbarkeitsgesetz 1983,
das Bezügegesetz, das Parlamentsmitarbeitergesetz, das Verfassungsgerichtshofgesetz,
das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956,
das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richterdienstgesetz ,
das Landes-Lehrerdienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche
Dienstrechtsgesetz 1985 und die Bundesforste-Dienstordnung 1986 geändert werden
(Bezügereformgesetz)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
(Verfassungsbestimmung)
Anderung des Bundes-Verfassungsgesetzes
Das Bundes-Verfassungsgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl.
Nr. 1013/1994, wird wie folgt geändert:
1 . Art. 59 a lautet:
,,Artikel 59 a. (1) Dem öffentlich Bediensteten ist, wenn er sich um ein Mandat im
Nationalrat bewirbt, die für die Bewerbung um das Mandat erforderliche freie Zeit zu
gewähren.
(2) Der öffentlich Bedienstete, der Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates ist, is
auf seinen Antrag in dem zur Ausübung seines Mandates erforderlichen Ausmaß dienstfrei
oder außer Dienst zu stellen. Während der Dienstfreistellung gebühren die Dienstbezüge in
dem Ausmaß, das der im Dienstverhältnis tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung entspricht,
höchstens aber 75 vH der Dienstbezüge. Die Außerdienststellung bewirkt den Entfall der
Dienstbezüge.
(3) Kann ein öffentlich Bediensteter wegen der Ausübung seines Mandates an seinem
bisherigen Arbeitsplatz nicht eingesetzt werden, so hat er Anspruch darauf, daß ihm eine
zumutbare gleichwertige - mit seiner Zustimmung auch eine nicht gleichwertige - Tätigkeit
zugewiesen wird. Die Dienstbezüge richten sich nach der vom Bediensteten tatsächlich
ausgeübten Tätigkeit."
2. Nach Art. 59 a wird folgender Art. 59 b eingefügt:
''Artikel 59 b. (1) Zur Kontrolle der Bezüge von öffentlich Bediensteten, die zu
Mitgliedern des Nationalrates oder des Bundesrates gewählt wurden, wird bei der
Parlamentsdirektion eine Kommission eingerichtet. Der Kommission gehören an:
1 . je ein von jedem Präsidenten des Nationalrates namhaft gemachter Vertreter;
2. zwei Vertreter der Länder,
3. zwei Vertreter der Gemeinden,
4. ein Mitglied, das früher ein richterliches Amt ausgeübt hat.
Die Mitglieder gem. Z 2, 3 und 4 sind vom Bundespräsidenten zu ernennen, wobei die
Bundesregierung bei ihren Vorschlägen (Art. 67) im Falle der Z 2 an einen gemeinsamen
Vorschlag der Landeshauptleute und im Falle der Z 3 an einen Vorschlag des Österreichi-
schen Gemeindebundes und an einen Vorschlag des Österreichischen Städtebundes ge.bunden
ist. Die Mitglieder der Kommission gem. Z 1, 2 und 3 müssen Personen sein, die früher eine
Funktion im Sinne des Art. 19 Abs. 2 ausgeübt haben. Mitglied der Kommission kann nicht
sein, wer einen Beruf mit Erwerbsabsicht ausübt. Die Mitgliedschaft in der Kommission
endet mit einer Gesetzgebungsperiode, jedoch nicht vor der Namhaftmachung oder
Ernennung des neuen Mitgliedes.
(2) Die Kommission gibt auf Antrag eines öffentlich Bediensteten, der Mitglied des
Nationalrates oder des Bundesrates ist, oder auf Antrag seiner Dienstbehörde eine Stellung-
nahme zu Meinungsverschiedenheiten ab, die in Vollziehung des Art. 59 a oder in dessen
Ausführung ergangener gesetzlicher Vorschriften zwischen dem öffentlich Bediensteten und
seiner Dienstbehörde entstehen. Die Kommission gibt Stellungnahmen auch zu solchen
Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Richter und einem Senat oder einer Kommission
im Sinne des Art. 87 Abs. 2 sowie zu Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Mitglied
des Nationalrates oder des Bundesrates und dem Präsidenten des Nationalrates in Vollziehung
des Art. 30 Abs. 3 ab.
(3) Das Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates, das öffentlich Bediensteter ist, ist
verpflichtet, der Kommission jährlich mitzuteilen, welche Regelung es betreffend seine
Dienstfreistellung oder Außerdienststellung gemäß Art. 59 a getroffen hat und auf welche
Weise die von ihm zu erbringende Arbeitsleistung überprüft wird. Für Erhebungen der
Kommission gilt Art. 53 Abs. 3 sinngemäß. Die Kommission gibt sich eine Geschäfts-
ordnung, in der auch vorgesehen werden kann, inwieweit eine Entschädigung für den
zeitlichen Aufwand in einer vom Präsidenten des Nationalrates festzusetzenden Höhe
gebührt. Die Kommission hat jährlich dem Nationalrat einen Bericht zu erstatten, der zu
veröffentlichen ist."
3. Art. 95 Abs. 4 lautet:
''(4) Für öffentlich Bedienstete, die sich um ein Mandat im Landtag bewerben oder die zu
Abgeordneten eines Landtages gewählt werden, gilt Art. 59 a, strengere Regelungen sind
zulässig. Durch Landesverfassungsgesetz kann eine Einrichtung mit den gleichen Befugnissen
und der gleichen Pflicht zur Veröffentlichung eines Berichtes wie die der Kommission gem.
Art. 59 b geschaffen werden."
4. Art. 151 wird folgender Abs. 12 angefügt:
"( 12) Art. 59 a, Art. 59 b und Art. 95 Abs. 4 in der Fassung des Bundesverfassungs-
gesetzes BGBI. Nr. ..../.... treten mit l. August 1996 in Kraft. Bis zur Erlassung von
landesgesetzlichen Vorschriften in Ausführung des Art. 59 a und des Art. 95 Abs. 4 gelten die
entsprechenden bundesgesetzIichen Vorschriften in den betreffenden Ländern sinngemäß,
soferne die Länder nicht bereits Regelungen im Sinne des Art. 59 a und des Art. 95 Abs. 4
erlassen haben."
Artikel 2
Änderung des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983
Das Unvereinbarkeitsgesetz 1983, BGBl. Nr. 330, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 263/1988, wird wie folgt geändert :
1. (Verfassungsbestimmung) § 2 Abs. l lautet:
"(1) Die Präsidenten des Nationalrates, die Mitglieder der Bundesregierung, die
Klubobleute der parlamentarischen Klubs (im Falle der Bestellung eines
geschäftsführenden Klubobmannes gelten die für den Klubobmann eines
parlamentarischen Klubs geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an seiner
Stelle für den geschäftsführenden Klubobmann), die Staatssekretäre und die Mitglieder
der Landesregierungen (in Wien der Bürgermeister und die amtsführenden Stadträte)
dürfen während ihrer Amtstätigkeit keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben.''
2. (Verfassungsbestimmung) § 2 Abs. 2 erster Satz lautet:
"Unverzüglich nach Amtsantritt haben die Präsidenten des Nationalrates, die Mitglieder
der Bundesregierung, die Klubobleute der parlamentarischen Klubs und die
Staatssekretäre dem Unvereinbarkeitsausschuß des Nationalrates (§ 6), die Mitglieder
der Landesregierung dem nach der Landesgesetzgebung zuständigen Ausschuß des
Landtages die Ausübung eines Berufes (Abs.1) anzuzeigen."
3. (Verfassungsbestimmung) § 3 Abs. 1 erster Satz, erster Halbsatz lautet:
,,Steht ein Unternehmen im Eigentum eines Präsidenten des Nationalrates, eines
Mitgliedes der Bundesregierung, eines Klubobmannes eines parlamentarischen Klubs,
eines Staatssekretärs oder eines Mitgliedes des Landesregierung oder sind sie
Eigentümer von Anteilsrechten an einer Gesellschaft oder sonstiger Anteilsrechte an
einem Unternehmen, so sind sie verpflichtet, bei Antritt ihres Amtes oder unverzüglich
nach Erwerb solchen Eigentums dies dem Unvereinbarkeitsausschuß des Nationalrates
(§ 6) oder dem nach der Landesgesetzgebung zuständigen Ausschuß des Landtages
anzuzeigen; "
4. (Verfassungsbestimmung) § 3 Abs. 1 Z 1 lautet:
'' 1 . sofern es sich um Präsidenten des Nationalrates, Mitglieder der Bundesregierung,
Klubobleute eines parlamentarischen Klubs oder um Staatssekretäre handelt,
weder unmittelbar noch mittelbar Aufträge vom Bund und von der Kontrolle des
Rechnungshofes gemäß Art. 126 b B-VG unterliegenden Unternehmen,''
5. (Verfassungsbestimmung) § 3 Abs. 2 lautet:
''(2) Der Abs.1 gilt sinngemäß für die Vergabe von Aufträgen an freiberuflich tätige
Präsidenten des Nationalrates, Mitglieder der Bundesregierung, Klubobleute eines
parlamentarischen Klubs, Staatssekretäre und Mitglieder der Landesregierung und
solche freiberuflich tätige Personen, die mit einem Präsidenten des Nationalrates, einem
Mitglied der Bundesregierung, einem Klubobmann eines parlamentarischen Klubs,
einem Staatssekretär oder mit einem Mitglied der Landesregierung in einer Büro- oder
Kanzleigemeinschaft tätig sind."
6. (Verfassungsbestimmung) § 3 Abs. 3 lautet:
" (3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann für Präsidenten des Nationalrates, Mitglieder
der Bundesregierung, Klubobleute der parlamentarischen Klubs und für Staatssekretäre
der Unvereinbarkeitsausschuß des Nationalrates (§ 6), für Mitglieder der Landesregierung
der nach der Landesgesetzgebung zuständige Ausschuß des Landtages Ausnahmen
zulassen, sofern durch geeignete Vorkehrungen die unbedenkliche Amtsführung
sichergestellt ist."
7. (Verfassungsbestimmung) § 3a Abs. l lautet:
''(1) Die Präsidenten des Nationalrates, die Mitglieder der Bundesregierung, die
Klubobleute der parlamentarischen Klubs, die Staatssekretäre, die Mitglieder der
Landesregierungen und in Wien der Bürgermeister sowie die weiteren Mitglieder des
Stadtsenates sind verpflichtet, jedes zweite Jahr sowie innerhalb von drei Monaten nach
Amtsantritt und nach Ausscheiden aus ihrem Amt dem Präsidenten des Rechnungshofes
ihre Vermögensverhältnisse offenzulegen."
8. In § 3a Abs. 1 , erster Satz wird nach der Wortfolge "dem Präsidenten des Nationalrates"
folgende Wendung eingefügt:
"(im Falle des Präsidenten des Nationalrates der Zweite Präsident des Nationalrates)"
9. In § 4 wird nach der Wendung " § 1 Z 1 und 2 bezeichneten Personen" folgendes
eingefügt:
,'sowie die Präsidenten des Nationalrates und die Klubobleute der parlamentarischen
Klubs".
10. ln § 5 Abs. l wird nach der Wendung " § 1 Z 1 und 2 bezeichneten Personen" folgendes
eingefügt:
"sowie die Präsidenten des Nationalrates und die Klubobleute der parlamentarischen
Klubs''
11 . § 5 Abs. 2 lautet:
"(2) Jede Betätigung gemäß Abs. 1 bedarf überdies für die Präsidenten des
Nationalrates, die Bundesminister, die Klubobleute der parlamentarischen Klubs und
die Staatssekretäre der nachträglichen Genehmigung des Nationalrates und für die
Mitglieder der Landesregierungen der nachträglichen Genehmigung des Landtages, von
dem sie gewählt wurden. Eine solche Betätigung von Präsidenten des Nationalrates,
Bundesministern, Klubobleuten der parlamentarischen Klubs, Staatssekretären und
Mitgliedern der Landesregierungen erfolgt ehrenamtlich."
l2. (Verfassungsbestimmung) Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
"§ 5a. (Verfassungsbestimmung) Durch Landesverfassungsgesetz kann der Präsident
eines Landtages und seine Stellvertreter und der Klubobmann eines Landtagsklubs
einem Mitglied der Landesregierung hinsichtlich der Anwendung dieses Bundes-
gesetzes und der daraus folgenden bezügerechtlichen Stellung gleichgestellt werden,"
13. § 7 wird folgender Abs. 3 angefügt:
"(3) Ist ein Präsident des Nationalrates oder ein Klubobmann eines parlamentarischen
Klubs von einem Beschluß des Unvereinbarkeitsausschusses betroffen, darf die
betreffende Person an der sie betreffenden Debatte und Abstimmung des Unvereinbar-
keitsausschusses nicht teilnehmen. Ist der Präsident des Nationalrates von einem
Beschluß des Unvereinbarkeitsausschusses im Sinne dieses Paragraphen betroffen, tritt
an seine Stelle der Zweite Präsident des Nationalrates."
Artikel 3
Änderung des Bezügegesetzes
Das Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. /1996, wird wie folgt geändert:
1 . Im § 2 Abs. 5 entfällt der Ausdruck ", Entfernungszulagen".
2. § 3 lautet:
"§ 3. Soweit im § 8 Abs. 1 nicht anderes bestimmt ist, entspricht der Anfangsbezug
eines Mitgliedes des Nationalrates dem jeweiligen Gehalt eines Bundesbeamten des
Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse lX, Gehaltsstufe 1, zuzüglich
allfälliger Teuerungszulagen." .
3. § 8 lautet:
"§ 8. (1 ) Auf die Präsidenten des Nationalrates sind die für einen Bundesminister
geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden. Auf die Obmänner der Klubs,
oder im Falle der Bestellung eines geschäftsführenden Klubobmannes auf diesen, sind die für
einen Staatssekretär geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe
anzuwenden, daß ein Dienstwagen nicht gebührt. Der Bezug des Präsidenten des Bundesrates
und seiner Stellvertreter erhöht sich für die Dauer ihrer Amtstätigkeit um eine Amtszulage, di
9()% des ihnen gebührenden Bezuges (§ 4 und § 7) beträgt.
(2) Die Amtszulage gebührt dem Präsidenten des Bundesrates und seinen
Stellvertretern von dem Tag an, an dem ihre Funktion beginnt. Der Anspruch auf
Amtszulage endet mit dem Tag des Ausscheidens aus der betreffenden Funktion."
4. § 10 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz lauten:
"Ihre Ruhe- und Versorgungsbezüge und - soweit § 13 Abs. 9a des Gehaltsgesetzes 1956
nicht anderes bestimmt - ihre Dienstbezüge sind jedoch, solange sie einen im § 5 oder § 6
bezeichneten Bezug erhalten, so weit stillzulegen, als sie nicht einen Bezug auf Grund
dieses Gesetzes übersteigen. Die Zeit der Stillegung ist für die Bemessung des Ruhe-
oder Versorgungsgenusses nur anrechenbar, wenn hiefür ein Pensionsbeitrag entrichtet
wird."
5. Der Punkt am Ende des § l2 Abs. 1 wird durch einen Beistrich ersetzt und
folgender Halbsatz angefügt:
"sofern sie nicht gemäß § 23j oder § 49c auf die Pensionsversorgung verzichtet haben."
6. (Verfassungsbestimmung) lm § 16a Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck "der
Entfernungszulage, Fahrkartenvergütung, Ersatz" durch den Ausdruck "des Ersatzes"
ersetzt.
7. § 1 8 lautet:
"§ 18. (1) Das Ausmaß der Vergütungen für Dienstreisen der Mitglieder des
Nationalrates und des Bundesrates richtet sich nach den Vorschriften für die Bundesbeamten
der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, soweit in den folgenden Absätzen nicht
anderes bestimmt wird.
(2) Dienstreisen sind Reisen zu Plenar-, Ausschuß- Klub- und sonstigen
Fraktionssitzungen des National- oder Bundesrates, Klubtagungen von parlamentarischen
Klubs sowie sonstige Reisen in Vertretung des Klubs oder der Fraktion oder im Auftrag des
Präsidenten des National- oder des Bundesrates. Für Mitglieder des Bundesrates sind solche
Dienstreisen auch Fahrten zu entsprechenden Sitzungen der Landtage und deren Klubs.
Entsprechendes gilt für die Rückreise. Die Gebühr für die Benützung des Schlafwagens oder
des Flugzeuges ist gegen Vorweis der Schlafwagen- oder Flugkarte von der
Parlamentsdirektion zu vergüten, wobei die Kosten des Flugzeuges nur dann zu vergüten
sind, wenn der Fahrzeitausgleich gemäß Abs. 7 unter Berücksichtigung der Flugzeit
berechnet wurde.
(3) Als Dienstort gilt der Wohnort des Mitgliedes. Reist jedoch das Mitglied
tatsächlich vom Ort des Mittelpunktes seiner politischen Tätigkeit ab oder zu diesem an,
so giIt dieser Ort als Dienstort. Wird eine Dienstreise in einen anderen Ort als
1. in den Wohnort des Mitgliedes oder
2. in den Ort des Mittelpunktes seiner politischen Tätigkeit
von Wien aus angetreten oder in Wien beendet, so gilt Wien als Dienstort.
(4) Benützt das Mitglied für die Dienstreise ein eigenes Kraftfahrzeug, gebührt ihm
als Reisekostenvergütung die Entschädigung nach § 10 Abs. 3 und gegebenenfalls Abs. 4 der
Reisegebührenvorschrift 1955. Der Präsident des Nationalrates hat - soweit Mitglieder des
Bundesrates betroffen sind, nach Anhörung des Präsidenten des Bundesrates - nach Beratung
in der Präsidialkonferenz Richtlinien zu erlassen, wonach aus Gründen der
Verwaltungsvereinfachung oder der Kostenersparnis Pauschalierungen vorgenommen
werden können oder für die Benützung von Massenbeförderungsmitteln entsprechende
Jahres- oder Monatskarten auszustellen sind. In diesem Fall entfällt für die entsprechenden
Fahrtstrecken der Anspruch nach dem ersten Satz.
(5) Liegt der Wohnort oder der Ort des Mittelpunktes der politischen Tätigkeit eines
Mitgliedes außerhalb Wiens, gebührt ihm auf Antrag an Stelle von Nächtigungsgebühren für
Übernachtungen in Wien der Ersatz der Wohnkosten, höchstens jedoch pro Kalendermonat
im Ausmaß von zehn Nächtigungsgebühren mit dem im § 13 Abs. 7 erster Satz der
Reisegebührenvorschrift 1955 angeführten Zuschlag.
(6) Soweit die Reisegebührenvorschrift 1955 Dienstreiseaufträge oder das Ausmaß
von Ansprüchen an die Entscheidung des zuständigen Bundesministers oder des
Bundeskanzlers bindet, tritt der Präsident des Nationalrates an die Stelle des zuständigen
Bundesministers und des Bundeskanzlers.
(7) Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, die wegen der Entfernung ihres
Wohnortes von Wien und der dadurch bedingten zusätzlichen zeitlichen Inanspruchnahme bei
der Ausübung des Mandates als unselbständig Erwerbstätige ihre berufliche Arbeitsleistung
ganz oder teilweise einstellen oder die als selbständig oder freiberuflich Erwerbstätige einen
bezahlten Vertreter oder Betriebsführer bestellen, erhalten einen Fahrzeitausgleich.
(8) Die Parlamentsdirektion hat nach Angelobung des Mitgliedes des Nationalrates oder
des Bundesrates - bei späterem Eintritt der Voraussetzungen des Abs. 7 ab diesem Zeitpunkt -
festzustellen, wie lange das Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates bei
Berücksichtigung der tatsächlichen Verkehrsverhältnisse durchschnittlich zur Anreise vom
Wohnort oder vom Mittelpunkt der politischen Tätigkeit nach Wien benötigt, wobei das unter
Berücksichtigung der Erfordernisse der politischen Tätigkeit für das Mitglied des
Nationalrates oder des Bundesrates zeitlich günstigste Verkehrsmittel zugrunde zu legen ist.
Auf Grund dieser durchschnittlichen Anreisezeit ist das Mitglied des Nationalrates oder des
Bundesrates mit Bescheid in Zeitzonen einzustufen. Zeitzone 1 gilt für eine Anreisezeit von
bis zu einer Stunde, Zeitzone 2 für eine Anreisezeit von mehr als einer Stunde bis zu zwei
Stunden. Für jede zusätzliche Stunde der Anreisezeit ist eine weitere Zeitzone mit
fortlaufender Numerierung vorzusehen. Bei einer wesentlichen und dauernden Änderung der
für die Einstufung maßgeblichen Verhältnisse erfolgt auf Antrag des Mitgliedes des
Nationalrates oder des Bundesrates oder von Amts wegen eine Neueinstufung.
(9) Der Fahrzeitausgleich gebührt in der Höhe der durch 173,2 geteilten Summe des
Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 5 der Dienstklasse VIl
und der für diesen vorgesehenen Verwaltungsdienstzulage in der Zeitzone 1 und erhöht sich
für jede zusätzliche Zeitzone um denselben Betrag. Der sich daraus ergebende Betrag ist mit
der Anzahl der Fahrten, an denen durchschnittlich in einem Kalenderjahr pro Monat Plenar-,
Ausschuß- oder Klubsitzungen stattfinden, zu vervielfachen und gebührt monatlich, wobei
Hin- und Rückreise zu berücksichtigen sind. Die der Berechnung zugrunde zu legende Anzahl
der durchschnittlich in einem Kalenderjahr pro Monat stattfindenden Fahrten zu Plenar-,
Ausschuß-, Klub- oder sonstigen Fraktionssitzungen wird vom Präsidenten des Nationalrates
- hinsichtlich der Mitglieder des Bundesrates nach Anhörung des Präsidenten des Bundesrates
- nach Beratung in der Präsidialkonferenz festgelegt.
(10) Mitglieder und Ersatzmitglieder der Parlamentarischen Versammlung des
Europarates erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 7 einen Fahrzeitausgleich,
dessen Bemessung die durchschnittliche tatsächliche Anreisezeit vom Wohnort oder
Mittelpunkt der politischen Tätigkeit zum Tagungsort der Parlamentarischen Versammlung
und die Anzahl an Tagen zugrunde zu legen ist, an denen durchschnittlich in einem
Kalenderjahr pro Monat Fahrten zu Sitzungen der Parlamentarischen Versammlung und ihren
Ausschüssen stattfinden. Hiebei ist zu berücksichtigen, inwieweit diesem Mitglied oder
Ersatzmitglied bereits ein Fahrzeitausgleich für seine Tätigkeit als Mitglied des Nationalrates
oder des Bundesrates gebührt.
8. § 23c Abs. 5 entfällt.
9. Der Punkt am Ende des § 23g Abs. 1 wird durch einen Beistrich ersetzt und
folgender Halbsatz angefügt:
"sofern sie nicht gemäß § 23j oder § 49c auf die Pensionsversorgung verzichtet haben."
10. lm § 23h entfallen die Abs. 2 und 3 und die bisherige Absatzbezeichnung "(1) ".
11. § 23i entfällt.
12. Nach der Abschnittsüberschrift "ABSCHNITT II" wird folgender Art. IIlb samt
Überschrift eingefügt:
"Artikel HIb
Verzicht auf Pensionsversorgung
§ 23j. (1) Die in den § § 24 Abs. 1 , 34 Abs. 1 , 35 Abs. 1 und 44a Abs. 1 genannten
Personen erwerben mit dem Tag der Angelobung aus Anlaß der erstmaligen Übernahme einer
der in diesem Bundesgesetz geregelten Funktionen für sich und ihre Angehörigen Anwart-
schaft auf Pensionsversorgung nach den Art. IV bis VIa, es sei denn, daß sie auf diese
Anwartschaft verzichten. Durch diesen Verzicht erlöschen alle bereits erworbenen Anwart-
schaften auf Pensionsversorgung nach Art. IV bis VIa dieses Bundesgesetzes.
(2) Der Verzicht auf Pensionsversorgung ist endgültig und unwiderruflich. Eine infolge
einer wirksamen Verzichtserklärung erloschene Anwartschaft auf Pensionsversorgung lebt
1. weder durch die neuerliche Übernahme einer bereits innegehabten,
2. noch durch die Übernahme einer anderen in diesem Bundesgesetz geregelten
Funktion
wieder auf.
(3) Der Verzicht bedarf zu seiner Wirksamkeit der gerichtlichen oder notariellen
Beglaubigung und bedarf keiner Annahme.
(4) Im Falle eines nach der Angelobung geleisteten Verzichts sind bereits entrichtete
Pensionsbeiträge nicht rückzuerstatten."
13. Im § 31 wird das Zitat "32 bis 40," durch das Zitat "33 bis 40," ersetzt.
14. lm § 34 wird das Zitat "32 bis 40," durch das Zitat "33 bis 40," ersetzt.
15. (Verfassungsbestimmung) Im § 36 Abs. 3 entfällt der Ausdruck "und des
Vizepräsidenten".
16. Im § 44 Abs. 1 wird das Zitat "32 bis 40," durch das Zitat "33 bis 40," ersetzt.
17. Im § 44j wird das Zitat "32 bis 40," durch das Zitat "33 bis 40," ersetzt.
18. (Verfassungsbestimmung) Dem § 45 wird folgender Abs. l3 angefügt:
"(l3)(Verfassungsbestimmung) § 16a Abs. 1 Z 3 und § 36 Abs. 3 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 treten mit 1. August 1996 in Kraft."
19. Dem § 45 wird folgender Abs. 14 angefügt:
"( 14) § 2 Abs. 5 , § 3, § 8, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 18, § 23g Abs. 1, Art. IIIb (§ 23j)
samt Überschrift, § 31, § 34, § 44 Abs. 1 und § 44j in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. XXX/l 996 und die Aufhebung des § 23c Abs. 5, des § 23h Abs. 2 und 3 und des § 23i
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. XXX/l996 treten mit 1. August 1996 in Kraft."
Änderung des Parlamentsmitarbeitergesetzes
Das Parlamentsmitarbeitergesetz, BGBl. Nr. 288/1992, wird wie folgt geändert :
1. Nach § 9 wird folgende Überschrift und folgender § 9 a eingefügt:
"Bürokosten im WahIkreis''
"§ 9 a. Dem Mitglied des Nationalrates und des Bundesrates werden nachgewiesene
Bürokosten im Wahlkreis, wie Kosten für die Miete oder Zurverfügungstellung eines Büros,
Erbringung von Dienstleistungen zum Betrieb des Büros und Betriebskosten des Büros sowie
sonstige unmittelbar aus der Ausübung des Mandates entstehende Kosten einschließlich von
Fahrtkosten nach Maßgabe von Richtlinien ersetzt, die der Präsident des Nationalrates - für
Mitglieder des Bundesrates nach Anhörung des Präsidenten des Bundesrates - nach Beratung
in der Präsidialkonferenz erläßt. Die Richtlinien können auch vorsehen, daß dem
Abgeordneten bestimmte Sachleistungen zum Betrieb des Büros zur Verfügung zu stellen
sind. § 8 gilt sinngemäß."
2. Dem § 15 wird folgender Satz angefügt:
"§ 9 a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. ..../.... tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.,,
Artikel 5
Änderung des Verfasssungsgerichtshofgesetzes 1953
Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl.Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:
1. (Verfassungsbestimmung) Nach § 5h wird folgender § 5i eingefügt:
"§ 5i. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Summe von Bezügen im Sinne des § 16a
Bezügegesetz und sonstigen Bezügen, Ruhebezügen und sonstigen Entgelten, die ein Mitglied
des Verfassungsgerichtshofes von einer Gebietskörperschaft erhält, darf nicht höher sein als
der Höchstbezug eines Bundesministers zuzüglich des Auslagenersatzes. Für Mitglieder des
Verfassungsgerichtshofes im Ruhestand ist die Höchstgrenze der Höchstbezug eines Bundes-
ministers.
(2) Hat ein Mitglied oder ehemaliges Mitglied des Verfassungsgerichtshofes ein
Einkommen als Organ der Europäischen Union (Art. 23c Abs. 1 B-VG), ist dieses
Einkommen bei der Bestimmung der Summe nach Abs. 1 anzurechnen.
(3) Übersteigt die Summe nach Abs. 1 die dort genannte Grenze, sind die Bezüge in
sinngemäßer Anwendung des § 16a zu kürzen, wobei diese Vorschrift auf sämtliche Bezüge
im S inne des Abs. 1 anzuwenden ist."
2. (Verfassungsbestimmung) Dem § 89 wird folgender Abs. 4 angefügt:
"(Verfassungsbestimmung) (4) § 5i in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.
XXX/.... tritt mit 1. August 1996 in Kraft."
Artikel 6
Änderung des BDG 1979
Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. .../1996, wird wie folgt geändert:
1 . § 14 Abs. 2 entfällt.
2. § 16 Abs. l lautet:
,,(1) Der Beamte des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung
wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er im Fall des § 14 Abs.1 seine
Dienstfähigkeit wieder erlangt hat. Ein Ansuchen des Beamten ist nicht erforderlich."
3. § 17 samt Überschrift lautet:
'' Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung des Mandates im
Nat.ionalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag
§ 17. (l) Soweit im § 19 Z 1 nicht anderes bestimmt ist, ist dem Beamten, der Mitglied
des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, die zur Ausübung seines
Mandates erforderliche Dienstfreistellung in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß
der regelmäßigen Wochendienstzeit unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge zu gewähren.
Dienstplanerleichterungen (zB Diensttausch, Einarbeitung) sind unter Berücksichtigung
dienstlicher lnteressen in größtmöglichem Ausmaß einzuräumen.
(2) Das prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist vom Beamten unter
Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderliche Zeit beginnend vom Tag der
Angelobung bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion für jedes Kalenderjahr im
vorhinein festzulegen. Über- oder Unterschreitungen dieses Prozentsatzes im
Durchrechnungszeitraum sind zulässig. Bei Meinungsverschiedenheiten über das Ausmaß von
Über- oder Unterschreitungen ist auf Antrag der Dienstbehörde oder des Beamten eine
Stellungnahme der nach Art. 59b B-VG eingerichteten Kommission einzuholen.
(3) Der Beamte, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages
ist, ist jedoch, wenn er dies beantragt, abweichend von Abs. 1 für die Dauer der
Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.
(4) lst eine Weiterbeschäftigung des Beamten nach Abs. l auf seinem bisherigen
Arbeitsplatz nicht möglich, weil
1. auf Grund der besonderen Gegebenheiten die Tätigkeit auf dem bisherigen
Arbeitsplatz neben der Ausübung des Mandates nur unter erheblicher
Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre,
2. ein weiterer Verbleib auf dem Arbeitsplatz wiederholte und schwerwiegende
lnteressenskonflikte zwischen den Dienstpflichten des Beamten und der freien
Ausübung seines Mandates erwarten läßt,
3. seine Tätigkeit als Mitglied eines Organs der Gesetzgebung und der Umfang
seiner politischen Funktionen mit der Tätigkeit auf seinem Arbeitsplatz
unvereinbar ist,
so ist ihm ein seiner bisherigen Verwendung mindestens gleichwertiger, zumutbarer
Arbeitsplatz oder - mit seiner Zustimmung - ein seiner bisherigen Verwendung nicht
mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zuzuweisen, auf den keiner der in den Z 1 bis 3
angeführten Umstände zutrifft. Bei der Auswahl des Arbeitsplatzes ist danach zu trachten,
dem Beamten eine Teilbeschäftigung möglichst in dem von ihm ge.wählten Umfang
anzubieten. Die §§ 38 bis 40 sind in diesen Fällen nicht anzuwenden.
(5) Wird über die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes nach Abs. 4 ein
Einvernehmen mit dem Beamten nicht erzielt, so hat hierüber die Dienstbehörde mit Bescheid
zu entscheiden. Bei Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates ist zuvor auf Antrag
der Dienstbehörde oder des Beamten eine Stellungnahme der nach Art. 59b B-VG
eingerichteten Kommission zu den bestehenden Meinungsverschiedenheiten einzuholen.
(6) Ist durch Landesverfassungsgesetz
1. eine Einrichtung mit den gleichen Befugnissen wie die Kommission gemäß
Art. 59b B-VG geschaffen worden, so sind Abs. 2 letzter Satz und Abs. 5 letzter
Satz auf Beamte, die Mitglied des betreffenden Landtages sind, mit der
Abweichung anzuwenden, daß die gemäß Art. 95 Abs. 4 B-VG geschaffene
Einrichtung an die Stelle der Kommission gemäß Art. 59b B-VG tritt;
2. für Klubobleute der Landtagsklubs die Anwendung der für Mitglieder der
Landesregierung geltenden Bestimmungen des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983,
BGBl. Nr. 330, vorgesehen, so sind auf Beamte, die Klubobmann eines solchen
Landtagsklubs sind, mit Ausnahme des Abs. 5 die für Bundesbeamte geltenden
Bestimmungen über die Außerdienststellung anzuwenden."
4. § 19 lautet:
"§ 19. Der Beamte, der
1 . Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des
Rechnungshofes, Mitglied der Volksanwaltschaft, einer der Präsidenten des
Nationalrates oder einer der Klubobleute der parlamentarischen Klubs oder im
Falle der Bestellung eines geschäftsführenden Klubobmannes dieser, Mitglied
einer Landesregierung oder
2. Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften
ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.''
5. Der bisherige Text des § l60a erhält die Absatzbezeichnung " (1)". Folgende Abs. 2
und 3 werden angefügt:
"(2) Wird ein Universitätslehrer Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines
Landtages oder des Verfassungsgerichtshofes, ruhen seine Funktion gemäß UOG 1993 als
nicht hauptamtlicher Vizerektor, als Dekan, als Studiendekan oder als Vizestudiendekan und
ein allfälliger Anspruch auf Amtszulage.
(3) In den Fällen des Abs. 2 ist die Lehrverpflichtung eines Außerordentlichen
Universitätsprofessors neu festzulegen. Hiebei ist angemessen auf die Verringerung der
Auslastung gemäß § 13 Abs. 9a Gehaltsgesetz 1956 Bedacht zu nehmen."
6. § 168 lautet:
" § 168. (1) Wird der Ordentliche Universitätsprofessor Mitglied des Nationalrates, des
Bundesrates, eines Landtages oder des Verfassungsgerichtshofes, ruhen seine Funktion gemäß
UOG als Rektor oder als Dekan oder als Stellvertreter in einer dieser Funktionen und ein
allfälliger Anspruch auf Amtszulage.
(2) In den Fällen des Abs. 1 ruhen bei einem Ordentlichen Hochschulprofessor seine
Funktion gemäß KHOG oder AOG als Rektor oder als Abteilungsleiter oder als Stellvertreter
in einer dieser Funktionen und ein allfälliger Anspruch auf Amtszulage.
(3) Eine Verfügung nach § 18 hat eine Außerdienststellung hinsichtlich der im Abs. 1
und 2 genannten akademischen Funktionen zu enthalten."
7. § 175 Abs. 5 Z 1 lautet:
" l .nach den § § 17 bis 19 freizustellen oder außer Dienst zu stellen war oder Anspruch
auf Gewährung der erforderlichen freien Zeit hatte oder"
8. § 177 Abs. 4 Z 1 lautet:
" l.Zeiten, in denen der Universitäts(Hochschul)assistent nach den § § 17 bis 19
freizustellen oder außer Dienst zu stellen war oder Anspruch auf Gewährung
der erforderlichen freien Zeit hatte,"
9. (Verfassungsbestimmung) Nach § 233a wird folgender § 233b samt Überschrift
eingefügt:
'' Wiederaufnahme in den Dienststand
§ 233b. (Verfassungsbestimmung) Ein Beamter, der gemäß § 14 Abs. 2 in der bis zum
Ablauf des 31. Juli 1996 geltenden Fassung in den Ruhestand versetzt worden ist, ist für die
Zeit ab 1. Jänner 1997 durch Ernennung wieder in den Dienststand aufzunehmen. Wenn der
Beamte zustimmt, kann die Wiederaufnahme schon zu einem früheren Monatsersten,
frühestens jedoch mit 1. August 1996, erfolgen. § 16 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.,'
10. (Verfassungsbestimmung) Dem § 276 wird folgender Abs. 2 1 angefügt:
"(21 ) (Verfassungsbestimmung) § 233b samt Überschrift in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/l996 tritt mit 1. August l996 in Kraft.''
11. Dem § 276 wird folgender Abs. 22 angefügt:
"(22) § 16 Abs. 1, § 17 samt Überschrift, § 19, § 160a, § 168, § 175 Abs. 5 Z 1 und
§ 177 Abs. 4 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 sowie die
Aufhebung des § l4 Abs. 2 durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. XXX/1996 treten mit
1. August 1996 in Kraft."
Artikel 7
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. .../1996, wird wie folgt geändert:
1 . Nach § 13 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
"(2a) Dienstbezüge im Sinne des Abs. 2 sind alle auf Grund des Dienstverhältnisses
nach dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührende Geldleistungen."
2. § 13 Abs. 5 bis 9b lautet:
"(5) Eine dem Beamten unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährte
Dienstfreistellung gemäß § 17 Abs. 1 BDG 1979 bewirkt eine Kürzung der Dienstbezüge, die
dem prozentuellen Ausmaß der Dienststunden entspricht, die im betreffenden Kalenderjahr
durch die Dienstfreistellung entfallen sollen, ausgenommen die Ansprüche nach der
Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133. Abweichend vom § 6 wird diese Kürzung für
den Zeitraum wirksam, für den dem Beamten die Dienstfreistellung gewährt wurde.
(6) Überschreitet der Beamte im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle
Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 5, erhöht sich das Ausmaß der Bezugskürzung für
den Durchrechnungszeitraum entsprechend. Der Beamte hat die dadurch entstandenen
Übergenüsse abweichend vom § 13a Abs. 1 in jedem Fall dem Bund zu ersetzen.
(7) Unterschreitet der Beamte im Durchrechnungszeitraum das festgelegte
prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 5, vermindert sich das Ausmaß der
Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend. Die Differenz ist dem
Beamten nachzuzahlen.
(8) Dienstbezüge im Sinne des Abs. 5 sind alle auf Grund des Dienstverhältnisses
nach dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührende Geldleistungen mit
Ausnahme jener Geldleistungen, mit denen zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen
abgegolten werden. Geldleistungen für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen gebühren
im Durchrechnungszeitraum nur, wenn der Beamte die volle Wochendienstleistung oder im
Fall des Abs. 9 die durchschnittliche Auslastung durch die hauptberufliche Funktion
überschreitet.
(9) Bei der Bemessung der Bezüge gemäß Abs. 5 ist für jene Beamte, für die
gesetzlich keine Wochenarbeitszeit festgelegt ist, von der Erfüllung der Dienstpflichten im
Ausmaß der durchschnittlichen Auslastung durch die hauptberufliche Funktion auszugehen.
lst durch die Ausübung des Mandates die vollständige Erfüllung der Dienstpflichten nicht
möglich, so verringern sich die Bezüge im selben Ausmaß, um das die durchschnittliche
Auslastung unterschritten wird.
(9a) Die Dienstbezüge eines Beamten, der gemäß § 17 Abs. 3 oder § 19 BDG 1979
außer Dienst gestellt wurde, entfallen für die Dauer der Außerdienststellung sowie für die
Zeit des Empfanges eines in den §§ 5 oder 6 des Bezügegesetzes angeführten Bezuges. Abs. 4
ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Karenzurlaubs die
Außerdienststellung und an die Stelle des Monatsbezuges die Dienstbezüge im Sinne des Abs.
8 (einschließlich der Geldleistungen für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen) treten.
Solche Zeiten der Außerdienststellung oder einer Dienstfreistellung nach § 17 Abs. 1 BDG
1979 sind für die Pensionsbemessung nicht anrechenbar, es sei denn, der Beamte verpflichtet
sich zur Zahlung des Pensionsbeitrages von den entfallenen Bezügen und im Falle der
Dienstfreistellung auch von den Bezügen, die ihm weiterhin gebühren.
(9b) Unbeschadet des Abs. 9a kann ein Universitäts(Hochschul)professor oder ein
Universitäts(Hochschul)dozent, der Mitglied des Europäischen Parlaments oder der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist, Ansprüche nach dem Bundesgesetz über
die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974,
erwerben. Diese Ansprüche sind auf die Monate des Anspruchszeitraumes aufzuteilen und
gebühren je Monat bis zum Ausmaß von höchstens 25% jener Dienstbezüge, auf die der
Beamte Anspruch hätte, wenn er nicht außer Dienst gestellt wäre."
3. Im § 13 Abs. 11 wird das Zitat " § 78a Abs. 1 BDG 1979" durch das Zitat "§ 17
Abs. 1oder § 78a Abs. 1 BDG 1979" ersetzt.
4. lm § 22 Abs. 2b, der gemäß Art. 2 Z 8 lit. b des Strukturanpassungsgesetzes 1996,
BGBl. Nr. 201, mit Wirkung vom l. September 1996 die Bezeichnung " (6)" erhält, wird das
Zitat " § 13 Abs. 7" durch das Zitat " § 13 Abs. 2a" ersetzt.
5. In den § 22 werden folgende Abs. 7 und 8 eingefügt:
"(7) Für jene Kalendermonate der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit, in denen der
Beamte eine Dienstfreistellung wegen Ausübung eines Mandates im Nationalrat, im
Bundesrat oder in einem Landtag nach § 17 Abs. 1 BDG 1979 unter anteiliger Kürzung der
Bezüge nach § 13 Abs. 5 bis 7 in Anspruch genommen hat, hat der Beamte einen
Pensionsbeitrag auch von den entfallenen Bezügen zu leisten, wenn er sich hiezu gemäß § 13
Abs. 9a verpflichtet hat. Dieser Pensionsbeitrag ist auf der Grundlage der Dienstbezüge im
Sinne des § 13 Abs. 8 zu bemessen, die dem Ausmaß der Dienstfreistellung entsprechen und
von denen der Beamte einen Pensionsbeitrag nach Abs. 2 zu leisten hätte. Von Geldleistungen
für zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen ist ein Pensionsbeitrag nur zu entrichten, soweit
sie während der Zeit der Dienstfreistellung tatsächlich gebühren.
(8) Für jene Kalendermonate der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit, in denen der
Beamte gemäß § 17 Abs. 3 oder § 19 BDG 1979 außer Dienst gestellt war, hat der Beamte
einen Pensionsbeitrag von den entfallenen Bezügen zu leisten, wenn er sich hiezu gemäß § 13
Abs. 9a verpflichtet hat. Dieser Pensionsbeitrag ist auf der Grundlage der Dienstbezüge im
Sinne des § 13 Abs. 8 zu bemessen, von denen der Beamte einen Pensionsbeitrag nach Abs. 2
zu leisten hätte."
6. Anstelle der im Art. 2 Z 8 lit. d des Strukturanpassungsgesetzes 1996 vorgesehenen
Änderungen erhalten im § 22 die bisherigen Abs. 3 bis 5 die Absatzbezeichnungen "(9)" bis
"(l l)".
7. Nach § 113b wird folgender § 113c eingefügt:
'' Außerdienststellung
§ 113c. Auf Zeiträume, die vor dem 1. August l996 liegen und in denen ein Beamter
wegen Ausübung eines Mandates im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag gemäß
§ l 7 Abs. 3 und 5 BDG l979 in der bis zum Ablauf des 3 1. Juli 1996 geltenden Fassung
außer Dienst gestellt war, sind die § § 2 und 3 des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl.
Nr. 485/1971, so anzuwenden, als würde dieser Beamte für jeden Monat der
Außerdienststellung anspruchsbegründende Nebengebühren in der Höhe beziehen, die jeweils
einem Zwölftel der Nebengebührenwerte entspricht, welche für ihn für das letzte Jahr vor der
Außerdienststellung festgehalten worden sind."
8. Dem § 161 wird foIgender Abs. 20 angefügt:
"(20) § 13 Abs. 2a, 5 bis 9b und 11, § 22 und § 113c samt Überschrift in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/l996 treten mit 1. August 1996 in Kraft."
Artikel 8
Anderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. .../1996, wird wie folgt geändert:
1. Im § 29e Abs. 7 wird das Zitat "§ 13 Abs. 2, 7 und 11 des Gehaltsgesetzes 1956,
BGBl. Nr. 54," durch das Zitat " § 13 Abs. 2, 2a und 11 des Gehaltsgesetzes 1956" ersetzt.
2. Nach § 29e wird folgender § 29f angefügt:
''Dienstfreistellung wegen Ausübung eines Mandates im Nationalrat, im Bundesrat oder
in einem Landtag und Außerdienststellung
§ 29f. (1) Die § § 17 bis 19 BDG 1979 und § 13 Abs. 5 bis 9 und 9a erster und zweiter
Satz des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf Vertragsbedienstete anzuwenden.
(2) Abweichend vom § 1 gilt Abs. 1 auch für alle übrigen Bundesbediensteten, die
nicht Beamte sind, für Landesvertragslehrer nach § l des Landesvertragslehrergesetzes 1966,
BGBl. Nr. 172, und für land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrer nach § 1 des
Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes, BGBl. Nr. 244/1969."
3. Dem § 76 wird folgender Abs. l4 angefügt:
"(14) § 29e Abs. 7 und § 29f samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. XXX/l996 treten mit 1 . August l996 in Kraft.',
Artikel 9
Änderung des Richterdienstgesetzes
Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr.../1996, wird wie folgt geändert:
1. § 79 lautet:
'' Außerdienststellung
§ 79. Die §§ 17 bis 19 BDG 1979 sind auf Richteramtsanwärter zur Gänze und auf
Richter mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle der Bestimmungen über die Verfügung im
§ 17 Abs. 4 BDG 1979 § 82 anzuwenden ist und bei Anwendung des § 17 Abs. 5 BDG 1979
als Dienstbehörde das im § 82 angeführte Dienstgericht tätig wird."
2. Im § 82 Abs. 1 Z 3 wird das Zitat " § 17 Abs. 2 BDG 1979" durch das Zitat " § 17
Abs. 4 BDG 1979" ersetzt.
3. § 82 Abs. 3 letzter Satz entfällt.
4. Im § 83 entfällt der bisherige Abs. 2 sowie die Absatzbezeichnung "(l)".
5. (Verfassungsbestimmung) Nach § 166 wird folgender § 166a eingefügt:
"§ 166a. (Verfassungsbestimmung) Ein Richter, der vor dem 1. August 1996 gemäß
§ 83 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 31. Juli l996 geltenden Fassung in den zeitlichen
Ruhestand versetzt worden ist, ist nach Einholung von Besetzungsvorschlägen der
Personalsenate für die Zeit ab 1. Jänner 1997 durch Ernennung zu reaktivieren. Wenn der
Richter zustimmt, kann die Reaktivierung schon zu einem früheren Monatsersten, frühestens
jedoch mit 1. August 1996, erfolgen. § 85 Abs. 3 zweiter Satz ist anzuwenden."
6. (Verfassungsbestimmung) Dem § 173 wird folgender Abs. 15 angefügt:
',(15) (Verfassungsbestimmung) § 166a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.
XXX/l 996 tritt mit 1. August 1996 in Kraft."
7. Dem § 173 wird folgender Abs. 16 angefügt:
"(16) § 79 samt Überschrift, § 82 Abs. 1 und 3 und § 83 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/l996 treten mit 1 . August 1996 in Kraft."
Artikel 10
Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984
Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. .../1996, wird wie folgt geändert:
1. § 12 Abs. 2 entfällt.
2. § 14 Abs. 1 lautet für die Zeit vom 1. August 1996 bis zum Ablauf des 31. August
l996:
"( 1 ) Der Landeslehrer des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch
Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er in den Fällen des § 12
Abs. 1 seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat. Ein Ansuchen des Landeslehrers ist nicht
erforderlich."
3. § 14 Abs. 1 lautet für die Zeit ab dem 1. September 1996:
"(l) Der Landeslehrer des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch
Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er im Fall des § 12 Abs. 1
seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat. Ein Ansuchen des Landeslehrers ist nicht
erforderlich."
4. Die Überschrift zu § 15 lautet:
''Dienstfreistellung und Außerdienststellung"
5. An die Stelle des § 15 Abs. 1 bis 5 treten folgende Bestimmungen:
"(1 ) Soweit im Abs. 8 Z 1 nicht anderes bestimmt ist, ist dem Landeslehrer, der
Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, die zur Ausübung seines
Mandates erforderliche Dienstfreistellung in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß
der regelmäßigen Wochendienstzeit unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge zu gewähren.
Dienstplanerleichterungen (zB Diensttausch, Einarbeitung) sind unter Berücksichtigung
dienstlicher Interessen in größtmöglichem Ausmaß einzuräumen.
(2) Das prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist vom Landeslehrer
unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderliche Zeit beginnend vom
Tag der Angelobung bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion für jedes Kalenderjahr
im vorhinein festzulegen. Über- oder Unterschreitungen dieses Prozentsatzes im
Durchrechnungszeitraum sind zulässig. Bei Meinungsverschiedenheiten über das Ausmaß von
Über- oder Unterschreitungen ist auf Antrag der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde
oder des Landeslehrers eine Stellungnahme der nach Art. 59b B-VG eingerichteten
Kommission einzuholen.
(3) Der Landeslehrer, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines
Landtages ist, ist jedoch, wenn er dies beantragt, abweichend von Abs. 1 für die Dauer der
Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.
(4) Ist eine Weiterbeschäftigung des Landeslehrers nach Abs. 1 auf seinem bisherigen
Arbeitsplatz nicht möglich, weil
1. auf Grund der besonderen Gegebenheiten die Tätigkeit auf dem bisherigen
Arbeitsplatz neben der Ausübung des Mandates nur unter erheblicher
Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre,
2. ein weiterer Verbleib auf dem Arbeitsplatz wiederholte und schwerwiegende
Interessenskonflikte zwischen den Dienstpflichten des Landeslehrers und der
freien Ausübung seines Mandates erwarten läßt,
3. seine Tätigkeit als Mitglied eines Organs der Gesetzgebung und der Umfang
seiner politischen Funktionen mit der Tätigkeit auf seinem Arbeitsplatz
unvereinbar ist,
so ist ihm ein seiner bisherigen Verwendung mindestens gleichwertiger, zumutbarer
Arbeitsplatz oder - mit seiner Zustimmung - ein seiner bisherigen Verwendung nicht
mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zuzuweisen, auf den keiner der in den Z 1 bis 3
angeführten Umstände zutrifft. Bei der Auswahl des Arbeitsplatzes ist danach zu trachten,
dem Landeslehrer eine Teilbeschäftigung möglichst in dem von ihm gewählten Umfang
anzubieten. § 19 Abs. 2 bis 9, § 21 und § 25 sind in diesen Fällen nicht anzuwenden.
(5) Wird über die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes nach Abs. 4 ein
Einvernehmen mit dem Landeslehrer nicht erzielt, so hat hierüber die landesgesetzlich hiezu
berufene Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Bei Mitgliedern des Nationalrates und des
Bundesrates ist zuvor auf Antrag dieser Behörde oder des Landeslehrers eine Stellungnahme
der nach Art. 59b B-VG eingerichteten Kommission zu den bestehenden
Meinungsverschiedenheiten einzuhoIen.
(6) lst durch Landesverfassungsgesetz
1. eine Einrichtung mit den gleichen Befugnissen wie die Kommission gemäß
Art. 59b B-VG geschaffen worden, so sind Abs. 2 letzter Satz und Abs. 5 letzter
Satz auf Landeslehrer, die Mitglied des betreffenden Landtages sind, mit der
Abweichung anzuwenden, daß die gemäß Art. 95 Abs. 4 B-VG geschaffene
Einrichtung an die Stelle der Kommission gemäß Art. 59b B-VG tritt;
2. für Klubobleute der Landtagsklubs die Anwendung der für Mitglieder der
Landesregierung geltenden Bestimmungen des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983,
BGBl. Nr. 330, vorgesehen, so sind auf LandesIehrer, die Klubobmann eines
solchen Landtagsklubs sind, mit Ausnahme des Abs. 5 die für Landeslehrer
geltenden Bestimmungen über die Außerdienststellung anzuwenden."
6. Im § 15 erhalten die bisherigen Abs. 6 bis 9 die Absatzbezeichnungen "(7) bis ( 10)".
7. § 15 Abs. 8 lautet:
"(8) Der Landeslehrer, der
1. Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des
Rechnungshofes, Mitglied der Volksanwaltschaft, einer der Präsidenten des
Nationalrates oder einer der Klubobleute der parlamentarischen Klubs, oder im
Falle der Bestellung eines geschäftsführenden Klubobmannes dieser, Mitglied
einer Landesregierung oder
2. Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften
ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.''
8. Im § 15 Abs. 9 wird das Zitat "Abs. 7 Z 1" durch das Zitat "Abs. 8 Z 1 " ersetzt.
9. (Verfassungsbestimmung) Nach § 115b wird folgender § 1 15c eingefügt:
,,§ 115c. (Verfassungsbestimmung) Ein Landeslehrer, der gemäß § 12 Abs. 2 in der
bis zum Ablauf des 31. Juli l996 geltenden Fassung in den Ruhestand versetzt worden ist,
für die Zeit ab 1. Jänner l997 durch Ernennung wieder in den Dienststand aufzunehmen.
Wenn der Landeslehrer zustimmt, kann die Wiederaufnahme schon zu einem früheren
Monatsersten, frühestens jedoch mit 1 . August 1996, erfolgen. § 14 Abs. 2 und 3 ist
anzuwenden.''
10. (Verfassungsbestimmung) Dem § 123 wird folgender Abs. 20 angefügt:
"(20) (Verfassungsbestimmung) § 115c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. XXX/1996 tritt mit 1. August 1996 in Kraft."
11. Dem § 123 wird folgender Abs. 21 angefügt:
,,(21) (Verfassungsbestimmung) Es treten in Kraft:
1. a) §1 2, § 15 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. XXX/l996,
b) § 14 Abs. 1 in der Fassung des Art. VII Z 2 des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. XXX/1996
mit 1. August 1996,
2. § 14 Abs. 1 in der Fassung des Art. VII Z 3 des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. XXX/1996 mit 1 . September 1996."
Artikel 11
Anderung des Land- und forstwirtschaftlichen
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985
Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz l985, BGBl. Nr.
296, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. .../1996, wird wie folgt geändert:
1. § 12 Abs. 2 entfällt.
2. § 14 Abs. 1 lautet für die Zeit vom 1. August 1996 bis zum Ablauf des 31. August
1996:
''(1 ) Der Lehrer des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung
wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er in den Fällen des § 1 2 Abs. 1 seine
Dienstfähigkeit wieder erlangt hat. Ein Ansuchen des Lehrers ist nicht erforderlich."
3. § 14 Abs. 1 lautet für die Zeit ab dem 1. September 1996:
"(1)) Der Lehrer des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung
wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er im Fall des § 12 Abs. 1 seine
Dienstfähigkeit wieder erlangt hat. Ein Ansuchen des Lehrers ist nicht erforderlich.,,
4. Die Überschrift zu § 15 lautet:
'' Dienstfreistellung und Außerdienststellung
5. An die Stelle des § 15 Abs. 1 bis 5 treten folgende Bestimmungen:
"(1) Soweit im Abs. 8 Z 1 nicht anderes bestimmt ist, ist dem Lehrer, der Mitglied des
Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, die zur Ausübung seines Mandates
erforderliche Dienstfreistellung in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß der
regelmäßigen Wochendienstzeit unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge zu gewähren.
Dienstplanerleichterungen (zB Diensttausch, Einarbeitung) sind unter Berücksichtigung
dienstlicher Interessen in größtmöglichem Ausmaß einzuräumen.
(2) Das prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist vom Lehrer unter
Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderliche Zeit beginnend vom Tag der
Angelobung bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion für jedes Kalenderjahr im
vorhinein festzulegen. Über- oder Unterschreitungen dieses Prozentsatzes im
Durchrechnungszeitraum sind zulässig. Bei Meinungsverschiedenheiten über das Ausmaß von
Über- oder Unterschreitungen ist auf Antrag der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde
oder des Lehrers eine Stellungnahme der nach Art. 59b B-VG eingerichteten Kommission
einzuholen.
(3) Der Lehrer, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages
ist, ist jedoch, wenn er dies beantragt, abweichend von Abs. 1 für die Dauer der
Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.
(4) lst eine Weiterbeschäftigung des Lehrers nach Abs. 1 auf seinem bisherigen
Arbeitsplatz nicht möglich, weil
1 . auf Grund der besonderen Gegebenheiten die Tätigkeit auf dem bisherigen
Arbeitsplatz neben der Ausübung des Mandates nur unter erheblicher
Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre,
2. ein weiterer Verbleib auf dem Arbeitsplatz wiederholte und schwerwiegende
Interessenskonflikte zwischen den Dienstpflichten des Lehrers und der freien
Ausübung seines Mandates erwarten läßt,
3. seine Tätigkeit als Mitglied eines Organs der Gesetzgebung und der Umfang
seiner politischen Funktionen mit der Tätigkeit auf seinem Arbeitsplatz
unvereinbar ist,
so ist ihm ein seiner bisherigen Verwendung mindestens gleichwertiger, zumutbarer
Arbeitsplatz oder - mit seiner Zustimmung - ein seiner bisherigen Verwendung nicht
mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zuzuweisen, auf den keiner der in den Z 1 bis 3
angeführten Umstände zutrifft. Bei der Auswahl des Arbeitsplatzes ist danach zu trachten,
dem Lehrer eine Teilbeschäftigung möglichst in dem von ihm gewählten Umfang anzubieten
§ 19 Abs. 2 bis 9, § 21 und § 25 sind in diesen Fällen nicht anzuwenden.
(5) Wird über die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes nach Abs. 4 ein
Einvernehmen mit dem Lehrer nicht erzielt, so hat hierüber die landesgesetzlich hiezu
berufene Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Bei Mitgliedern des Nationalrates und des
Bundesrates ist zuvor auf Antrag dieser Behörde oder des Lehrers eine Stellungnahme der
nach Art. 59b B-VG eingerichteten Kommission zu den bestehenden
Meinungsverschiedenheiten einzuhoIen.
(6) Ist durch Landesverfassungsgesetz
1. eine Einrichtung mit den gleichen Befugnissen wie die Kommission gemäß
Art. 59b B-VG geschaffen worden, so sind Abs. 2 letzter Satz und Abs. 5 letzter
Satz auf Lehrer, die Mitglied des betreffenden Landtages sind, mit der
Abweichung anzuwenden, daß die gemäß Art. 95 Abs. 4 B-VG geschaffene
Einrichtung an die Stelle der Kommission gemäß Art. 59b B-VG tritt;
2. für Klubobleute der Landtagsklubs die Anwendung der für Mitglieder der
Landesregierung geltenden Bestimmungen des Unvereinbarkeitsgesetzes l983,
BGBl. Nr. 330, vorgesehen, so sind auf Lehrer, die Klubobmann eines solchen
Landtagsklubs sind, mit Ausnahme des Abs. 5 die für land- und
forstwirtschaftliche Landeslehrer geltenden Bestimmungen über die
Außerdienststellung anzuwenden."
6. Im § 15 erhalten die bisherigen Abs. 6 bis 9 die Absatzbezeichnung "(7) bis (10)".
7. § 15 Abs. 8 lautet:
"(8) Der Lehrer, der
1. Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des
Rechnungshofes, Mitglied der Volksanwaltschaft, einer der Präsidenten es
Nationalrates oder einer der Klubobleute der parlamentarischen Klubs, oder im
Falle der Bestellung eines geschäftsführenden Klubobmannes dieser, Mitglied
einer Landesregierung oder
2. Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften
ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.
8. Im § 15 Abs. 9 wird das Zitat "Abs. 7 Z 1" durch das Zitat "Abs. 8 Z 1" ersetzt.
9. (Verfassungsbestimmung) Nach § 121c wird folgender § 121d eingefügt:
''§ 121d. (Verfassungsbestimmung) Ein Lehrer, der gemäß § l2 Abs. 2 in der bis zum
Ablauf des 31 . Juli 1996 geltenden Fassung in den Ruhestand versetzt worden ist, ist für die
Zeit ab 1. Jänner 1997 durch Ernennung wieder in den Dienststand aufzunehmen. Wenn der
Lehrer zustimmt, kann die Wiederaufnahme schon zu einem früheren Monatsersten,
frühestens jedoch mit 1. August 1996, erfolgen. § 14 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden."
10. (Verfassungsbestimmung) Dem § l27 wird folgender Abs. 15 angefügt:
"( 15) (Verfassungsbestimmung) § 121d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. XXX/l 996 tritt mit l. August l996 in Kraft."
11. Dem § 127 wird folgender Abs. 16 angefügt:
"(16) Es treten in Kraft:
1. a) § l2, § 15 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
N.r. XXX/1996,
b) § 14 Abs. 1 in der Fassung des Art. VIlI Z 2 des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. XXX/1996
mit 1. August 1996,
2. § 14 Abs. 1 in der Fassung des Art. VIII Z 3 des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. XXX/1996 mit 1 . September 1996."
Artikel 12
Anderung der Bundesforste-Dienstordnung 1986
Die Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl. Nr. 298, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. .../l996, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 81 wird folgender Abs. 8 angefügt:
"(8) Die Zeit einer Außerdienststellung nach § 29f des Vertragsbedienstetengesetzes in
Verbindung mit § l7 Abs. 3 oder § l9 BDG l979 oder einer Dienstfreistellung nach §
29f des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in Verbindung mit § 17 Abs. l BDG l 979 ist
für die Bemessung des Zuschusses nicht anrechenbar, es sei denn der Bedienstete
verpflichtet sich zur Zahlung des Beitrages von den entfallenen Bezügen und im Falle der
Dienstfreistellung auch von den Bezügen, die ihm weiterhin gebühren. Im Falle einer
solchen Verpflichtung beträgt der Beitrag abweichend vom Abs. 3 jedenfalls 11,75%."
2. Dem § 101 wird folgender Abs. 13 angefügt:
"(l 3) § 81 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/l996 tritt mit 1 .
August 1996 in Kraft."
Artikel 13
Aufhebung einer Rechtsvorschrift
Art. VI des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 612/1983 tritt mit Ablauf des 31. Juli l996 außer
Kraft.
In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem
Verfassungsausschuß zuzuweisen.
der Abgeordneten Dr. Pumberger, Dr. Povysil, Mag. Haupt
betreffend Rücknahme des Belastungspakets im Bereich der Krankenversicherung - Ein-
sparungen vor neuen Belastungen
Die Bundesregierung hat nun endlich ein Programm vorgelegt, um die schon seit längerer Zeit
absehbaren Finanzierungsprobleme der Krankenversicherungsträger zu lösen. Leider konzen-
trieren sich die jetzt präsentierten Maßnahmen nicht auf die gerade im Gesundheitsbereich
dringend erforderlichen Strukturveränderungen und Einsparungen sondern belasten die Ver-
sicherten trotz ohnehin schon hoher Lohnnebenkosten durch zusätzliche oder erhöhte Selbst-
behalte und Beiträge sowie verringerte Leistungen.
Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher den nachstehenden
Entschließungsantrag:
Der Nationalrat wolle beschließen:
"Die Bundesregierung wird ersucht, die dem Nationalrat zugeleiteten Regierungsvorlagen zur
Änderung der Sozialversicherungsgesetze zurückzuziehen und dem Nationalrat bis zum 30.
September 1996 Gesetzesentwürfe zuzuleiten, die geeignet sind, das Defizit der Kranken-
versicherungsträger nicht durch Leistungskürzungen oder finanzielle Belastungen für die
Versicherten, sondern ausschließlich durch Einsparungen und strukturelle Änderungen im
Gesundheits- und Krankenversicherungsbereich dauerhaft zu beseitigen; dabei sollen insbe-
sondere folgende Einsparungsmöglichkeiten berücksichtigt werden:
Verlagerung medizinischer Leistungen aus den Krankenanstalten in den extramuralen Bereich
unter Genehmigung von Gruppenpraxen für alle Medizinberufe,
Maßnahmen für eine verstärkte Präventivmedizin,
Revision aller bestehenden Gesamtverträge im Sinne maximaler Kostenreduktionen,
Überprüfung und Senkung der Medikamentenpreise,
bedarfsgerecht gestaffelte Packungsgrößen und Verschreibungsmengen bei Arzneimitteln,
Verhindern des Betruges an der Krankenversicherung durch die Ausfolgung minderwertiger
Produkte an Versicherte (vor allem bei Heilbehelfen und Hilfsmitteln),
Beschränkung der Zahl teurer Großgeräte auf das der Bevölkerungszahl entsprechend not-
wendige Ausmaß,
Verringerung der Mehrfachuntersuchungen und
merkliche Reduktion des ,Verwaltungsaufwandes sowohl in den Krankenversicherungsträgern
als auch für Versicherte, Dienstgeber und Ärzte."
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuß für Arbeit und Soziales
vorgeschlagen.