258/A

 

 

 

der Abgeordneten Dr. Nowotny , Dr . Stummvoll

und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz über die Übertragung von KapitaIbeteiIigungen des Bundes an

die ÖIAG und NoveIIe zum ÖIAG-Gesetz (ÖIAG-Gesetz und ÖIAG-Finanzierungsgesetz-

NovetIe 1996)

 

Der NationaIrat woIIe beschIießen:

Bundesgesetz über die Übertragung von KapitaIbeteiIigungen des Bundes an die ÖIAG und

NoveIte zum ÖIAG-Gesetz (ÖIAG-Gesetz und ÖIAG-Finanzierungsgesetz-NoveIle 1996)

Der NationaIrat hat beschIossen:

 

Artikel I

§ 1

 

Die Anteilsrechte des Bundes an der Austria Tabakwerke Aktiengesellschaft,

vorm. Österreichische Tabakregie, Wien, und der Österreichischen Salinen Ak-

tiengesellschaft, Wien, gehen zum Zweck der Umstrukturierung und

Privatisierung in das Eigentum der Österreichischen lndustrieholding

Aktiengesellsclhaft (ÖlAG) über. lm übrigen sind die Bestimmungen des ÖlAG-

Gesetzes, BGBl.Nr.204/1986, in der Fassung des BGBl.Nr.9.73/1993, über die

Privatisierung der der ÖIAG unmittelbar gehörenden Beteiligungen an

industriellen Unternehrnungen, auf diese Anteilsrechte anzuwenden.

 

§ 2

 

Als Anschaffungskosten der übertragenen Aktien gilt der Nennbetrag des

Grundkapitals; in gleicher Höhe ist eine nicht gebundene Kapitalrücklage zu

bilden.

Artikel ll

 

Artikel ll §2 des Bundesgesetzes, mit dem finanzielle Beziehungen zwischen

dem Bund und der Österreichischen lndustriehoIding Aktiengesellschaft

geregelt werden, BGBl. Nr. 421/1991 , in der Fassung des BGBl. Nr. 973/1993,

wird um einen Absatz 5 ergänzt, der wie folgt lautet:

 

''(5)

Die von der Austria Tabakwerke Aktiengesellschaft, vorm. Österr. Tabakregie

und von der Österreichischen Salinen Aktiengesellschaft ausgeschütteten

Dividenden und die Erlöse aus der Veräußerung von Anteilsrechten an diesen

Gesellschaften sowie die aus der bestmöglichen Zwischenveranlagung solcher

Erlöse stammenden Erträge verringern nach Maßgabe ihres Zufließens die

Refundierungsverpflichtung des Bundes nach Abs. 2. Von den ausgeschütteten

Dividenden und den Erlösen aus der Veräußerung sind die mit der Vorbereitung

und mit der Durchführung der Veräußerung verbundenen Aufwendungen sowie

die aIIfälligen Steuern und Abgaben abzuziehen. Die ÖlAG ist verpflichtet, auf

die Erzielung von Veräußerungserlösen nach Maßgabe des von der

Hauptversarnmlung beschlossenen Privatisierungskonzeptes für diese

Unternehmen hinzuwirken."

ArtikeI III

 

Das Bundesgesetz über die Österreichische lndustrieholding Aktiengesellschaft

und über eine Änderung des Arbeitsverfassungs- sowie des ÖlAG-Anleihege-

setzes, BGBl.Nr. 204/1986, in der Fassung des BGBl.Nr. 973/1993, wird wie

folgt geändert:

 

1 .

In § 3 Abs. 3 und 4 sowie in § 4 Abs. 1 werden die Worte ''Bundesminister für

öffentliche Wirtschaft und Verkehr'' jeweils durch die Worte ''Bundesminister für

Finanzen'' ersetzt. . .

 

2.

§ 4 Abs. 2 lautet:

 

''(2) Dem Aufsichtsrat haben zwei Vertreter des Bundesministers für Finanzen

anzugehören''

 

3. § 5 Abs. 2 lautet:

 

''An den Sitzungen des Privatisierungsausschusses können je zwei von der

Bundesarbeitskammer und der Wirtschaftskammer Österreich norninierte

Sachverständige teilnehmen; dasseIbe gilt für Sitzungen des Aufsichtsrates,

soweit Fragen der Privatisierung behandelt werden.

4.

§ 7 Abs.2 lautet:

''(2) Vorgänge zwischen dem Bund und der Gesellschaft sind von den

bundesgesetzlichen Abgaben befreit.''

 

5.

§ 7 wird um einen Absatz (3) ergänzt, der wie folgt lautet:

''(3) Als Anschaffungskosten der AnteiIsrechte, die im Zuge einer nach § 1

erfolgenden Veräußerung erworben werden, gelten die dafür aufgewendeten

Beträge, abzüglich einer für das zeitweilige Unterlassen der Weiterübertragung

von der ÖlAG erhaltenen Zahlung."

 

6.

§ 9 lautet:

 

''§ 9: Die Bestimmungen über die Pflicht zur Aufstellung eines

Konzernabschlusses (§§ 244 bis 267 HGB) sind auf die ÖlAG für

Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1996 beginnen, nicht

anzuwenden."

 

7.

§ 12 lautet:

''§ 12: Mit der VolIziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

 

a) der Bundesminister für Justiz, soweit durch dieses Bundesgesetz

Bestimmungen des AktG 1965 und des HGB betroffen werden,

 

b) der Bundesminister für Arbeit und Soziales hinsichtlich des § 2 Abs. 3

 

und des § 10,

 

 

 

 

c) hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für

 

 

Finanzen "

 

 

 

 

 

 

 

Artikel IV

 

 

 

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

 

 

 

a) der Bundesminister für Justiz hinsichtlich des Artikel lll Z 6

 

 

 

b) hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen

 

 

 

 

 

 

ArtikeI V

 

 

 

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 1996 in Kraft.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeIIer Hinsicht wird vorge.schlagen. den gegenständlichen Antrag unter Verzicht auf

 

die erste Lesung dem Finanzausschuß zuzuweisen.

ERLÄUTERUNGEN

zum Bundesgesetz vom ...............1996

über die Übertragung von Kapitalbeteiligungen

des Bundes an die ÖIAG und NoveIIe zum ÖlAG Gesetz

 

(ÖIAG-Gesetz und ÖlAG-Finanzierungsgesetznovelle 1996)

 

 

Allgemeiner Teil

 

Das Koalitionsübereinkommen sieht Umstrukturierungs- und

Privatisierungsschritte bei der Austria Tabakwerke AG und der Österreichischen

Salinen AG vor. Zur Umsetzung dieses Zieles ist nunmehr die Übertragung der

Anteile beider Gesellschaften an die ÖIAG vorgesehen.

 

Die ÖlAG ist derzeit gemäß ÖlAG-Gesetz in der Fassung der Novelle 1993 be-

auftragt, die in ihrem Eigentum stehenden Beteiligungen an industriellen Unter-

nehmungen in angemessener Frist mehrheitlich abzugeben (§ 1 Abs. 4 ÖlAG-

Gesetz) und hat diesen Auftrag bereits größtenteils erfüllt.

 

Die ÖlAG verfügt durch die bisher durchgeführten Privatisierungsmaßnahmen

über ein gebündeltes und umfangreiches Privatisierungs-Know-How; es bietet

sich daher an, die ÖtAG auch mit der Privatisierung weiterer Anteilsrechte an

Kapitalgesellschaften, die derzeit im Eigentum des Bundes stehen, zu beauftra-

gen, wobei der ÖlAG zunächst die Anteilsrechte an der Austria Tabakwerke AG

 

(ATW) und an der Österreichischen SaIinen AG (Salinen AG) übertragen

werden sollen.

 

 

Besonderer Teil

 

Zu Artikel l:

 

Artikel l enthält die Bestimmungen über die Übertragung der Anteilsrechte des

Bundes an der ATW und an der Salinen AG in das Eigentum der ÖlAG.

 

Zu § 1 :

 

Durch diese Gesetzesanordnung gehen die Anteilsrechte des Bundes an der

ATW und der Salinen AG ohne weitere gesellschaftsrechtliche oder privatrecht-

liche Maßnahme in das Eigentum der ÖlAG über.

 

Die gesetzliche Bestimmung, daß die Anteilsrechte zum Zwecke der

Restrukturierung und Privatisierung übertragen werden, ermöglicht eine

Privatisierung von bis zu 100% und räumt der ÖlAG die größtmögliche

Flexibilität bei der Entscheidung darüber ein, in welchen Schritten und in

welchem Ausmaß die Anteilsrechte privatisiert werden und wie hoch ein etwa

im Eigentum der ÖlAG verbleibender Anteil sein soll; bei der Entscheidung

darüber hat die ÖlAG auf die Wahrung österreichischer lnteressen Bedacht zu

nehmen. Letztlich hat über den Umfang der Privatisierung gemäß § 3 Abs.1

Satz 1 ÖlAG - Gesetz die Hauptversammlung, das ist nach § 3 Abs.3 ÖlAG -

Gesetz der Bundesminister für Finanzen, nach vorangegangener

Berichterstattung an die Bundesregierung zu entscheiden.

 

Aus dem gesetzlich angeordneten Eigentumsübergang ergibt sich , daß das Ei-

gentum an den von ATW und Salinen AG ausgestellten Zwischenscheinen bzw.

ausgegebenen Aktien, einschließlich Globalaktien ohne lndossament und kör-

perliche Übergabe übergeht; der Bund ist mit Wirksamkeit des Gesetzes zur

Übergabe verpflichtet.

 

Durch den letzten Satz wird klargestellt, daß die Bestimmungen des ÖlAG-Ge-

setzes über die Privatisierung auch auf die erst jetzt hinzukommenden Beteili-

gungen anzuwenden sind; dies bedeutet vor allem, daß die ÖIAG bei der Pri-

vatisierung der ATW und Salinen AG auf die im ÖlAG-Gesetz festgelegten Pri-

vatisierungsgrundsätze Bedacht nehmen muß, nämlich darauf, daß österreichi-

sche Industriebetriebe und industrielle Wertschöpfung, soweit wirtschaftlich ver-

tretbar, erhalten bleiben (§ 1 Abs. 4 ÖlAG-Gesetz), aber auch, daß die ÖlAG

darauf hinzuwirken hat, daß bei der ATW und ihren Tochtergesellschaften

sowie bei der Salinen AG die zur Herstellung möglichst günstiger

Voraussetzungen für die Privatisierung erforderlichen Maßnahmen gesetzt

werden (§ 2 Abs. 1 ÖlAG-Gesetz); dies schließt auch das Recht der ÖlAG mit

ein, zur Erreichung dieser Ziele gegenüber der ATW und der Salinen AG

Weisungen zu erteilen und Richtlinien zu erlassen.

 

Die vorliegende Bestimmung schließt aber umgekehrt auch aus, daß die ÖlAG

mit der ATW und der Salinen AG ein Konzernverhältnis begründet und gegen-

über diesen Gesellschaften eine einheitliche Leitung entwickelt.

Zu §2:

 

Anstelle der Bewertung der übertragenen Aktien gemäß den §§ 202 HGB und 6

Z.14 lit d EstG tritt zur Vereinfachung der Nennbetrag des Grundkapitals. Damit

soll eine klare und einfach zu bestimmende Grundlage für Bilanzierung und Be-

steuerung geschaffen und eine Steuerpflicht für Veräußerungserlöse

herbeigeführt werden, die über den Nennbetrag des GrundkapitaIs, abzüglich

Privatisierungsaufwendungen, hinaus erzielt werden.

 

Die Anordnung, daß in der ÖlAG-Bilanz eine nicht gebundene Kapitalrücklage

in Höhe der Nennbeträge der übertragenen Anteilsrechte zu bilden ist,

entspricht den geltenden Bestimmungen des HGB.

 

 

Zu Artikel lI:

 

Artikel ll enthält eine Novellierung des Bundesgesetzes, mit dem finanzielle Be-

ziehungen zwischen dem Bund und der ÖlAG geregelt werden.

 

Die neu in das zitierte Gesetz aufzunehmende Bestimmung ordnet an, daß die

Erlöse aus der Privatisierung der Anteilsrechte an der ATW und an der Salinen

AG , sowie die von ATW und Salinen AG ausgeschütteten Dividenden, von der

ÖlAG zur Rückzahlung von Zinsen und Tilgungen von Anleihen, Darlehen und

Krediten zu verwenden sind, welche die ÖlAG mit Bundeshaftung

aufgenommen hat. Durch diese Ruckzahlungen der ÖlAG verringert sich die

 

Verpflichtung des Bundes, der ÖlAG die Ausgaben für derartige Zinsen und

Tilgungen zu ersetzen. Damit kommt zum Ausdruck, daß diese Privatjsierungen

gewissermaßen auf Rechnung des Bundes erfolgen, der Privatisierungserlös

nach Abzug aller Spesen wirtschaftlich dem Bund zugute kommen soll und

nicht die ÖlAG stärkt; denn die bei der ÖIAG aktivierte Re-

fundierungsverpflichtung des Bundes geht in dem Ausmaß unter, in dern die

ÖlAG einen Netto-Privatisierungserlös erzielt. Die Verpflichtung der ÖlAG zur

Rückzahlung von Zinsen und Tilgungen erstreckt sich auch auf Anleihen,

Darlehen und Kredite, welche die ÖlAG im Wege der Umschuldung mit Haftung

des Bundes gemäß Artikel ll § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem

finanzielle Beziehungen zwischen dem Bund und der ÖlAG geregelt werden,

aufgenommen hat.

 

Die ÖlAG ist jedoch berechtigt, von den Privatisierungserlösen ihre mit der Pri-

vatisierung verbundenen Aufwendungen sowje die auf Veräußerungsgewinne

allenfalls entfallenden Steuern abzuziehen.

 

Der Ietzte Satz der neuen Bestimmung bringt zum Ausdruck, daß die ÖIAG, wie

dies in § 3 Abs. 3 ÖlAG-Gesetz in der geltenden Fassung vorgesehen ist, ver-

pflichtet ist, nach Übertragung der Antejlsrechte an der ATW und an der Salinen

AG durch den Bund in angemessener Frist ein Privatisierungskonzept für diese

Unternehmen vorzulegen.

Zu Artikel IIl:

 

Artikel lll des vorliegenden Gesetzesentwurfes enthält eine Novellierung des

geltenden ÖlAG-Gesetzes.

 

Zu Ziffer 1 :

 

Durch die im Strukturanpassungsgesetz 1996 enthaltene Novelle zum Bundes-

ministeriengesetz 1986 wurde angeordnet, daß die Zuständigkeit für

Angelegenheiten der ÖlAG und deren Beteiligungen auf den Bundesminister für

Finanzen übergeht.

 

Die vorliegende Bestimmung trägt dieser Kompetenzverschiebung Rechnung

und stellt klar, daß die bisher dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und

Verkehr zustehenden Kornpetenzen nunmehr auf den Bundesminister für

Finanzen übergegangen sind.

 

Zu Ziffer 2:

 

Nach der früher geltenden Rechtslage gehörten dem Aufsichtsrat der ÖlAG je

ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen und des Bundesministers für öf-

fentliche Wirtschaft und Verkehr an; durch die Änderung des

Bundesministeriengesetzes 1986 im Strukturanpassungsgesetz 1996 ist die

alleinige Zuständigkeit für die ÖlAG nun auf den Bundesminister für Finanzen

übergegangen; demzufolge werden nunmehr zwei Aufsichtsratsmitglieder der

ÖlAG vom Bundesminister für Finanzen nominiert.

 

Zu Ziffer 3:

 

Den neu hinzukommenden Privatisierungsaufgaben der ÖlAG soll durch

zusätzliche von der Bundesarbeitskammer und der Wirtschaftskammer

Österreich nominierte Sachverständige entsprochen werden.

 

Zu Ziffer 4:

 

Auf die Vorgänge des Artikels l § 1 findet die Befreiungsbestimmung des § 7

Abs.2 ÖlAG-Gesetz Anwendung; diese soll um alle anderen

bundesgesetzlichen Abgaben, insbesondere um die Grunderwerbssteuer,

erweitert werden.

 

Zu Ziffer 5:

Die ÖlAG hat im Zuge von seit 1994 durchgeführten Privatisierungen Anlegern

einen Treuebonus zugesagt, der bei Einhalten bestimmter Behaltefristen

gewährt wird. Es soll klargestellt werden, daß der Treuebonus steuerlich gleich

behandeIt wird, wie eine Anschaffungskostenminderung. lm Sinne der

Regelung des § 4 Abs.2 lit.a) der Bundesabgabenordnung gilt die Befreiung ab

der Veranlagung 1 996.

 

Zu Ziffer 6:

 

Die ÖlAG hat gernäß § 1 Abs. (4) ÖlAG- Gesetz in der Fassung der Novelle

1993 die Pflicht, die ihr unmitteIbar gehörenden Beteiligungen an industriellen

Unternehmungen in angemessener Frist mehrheitlich abzugeben. Eine

 

Privatisierungsverpflichtung gemäß Artikel l § 1 des vorliegenden

Bundesgesetzes hat die ÖlAG auch hinsichtlich der neu übertragenen

Beteiligungen an der ATW und an der Salinen AG. Die Bildung eines

Konzernverhältnisses zwischen der ÖlAG und den Unternehmungen , welche ihr

unmittelbar oder mittelbar mehrheitllich gehören, wird zudem gemäß § 2 Abs.

(1 ) des genannten Gesetzes ausdrücklich ausgeschlossen.

 

Aus djesern Grund ist ein Konzernabschluß kein geeignetes lnstrument, um

über die Erfüllung des gesetzlichen Auftrages an die ÖlAG Rechenschaft zu

legen. Das entsprechende Instrument dafür ist vieImehr der Einzelabschluß, zu

dessen Erstellung die ÖlAG nach HGB weiterhin verpflichtet ist.