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der Abgeordneten Mag. Haupt, Dr. Povysil
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz zur Gleich-
stellung nichtöffentlicher und öffentlicher Krankenanstalten geändert wird
Der Nationalrat wolle beschIießen:
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl.Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl.Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:
1. In § 149 Abs.1 erster Satz entfallen die Worte ''im Sprengel des Versicherungsträgers eine
öffentliche Krankenanstalt nicht besteht oder',.
2. In § 149 Abs. 2 zweiter Satz entfällt das Wort ''gemeinnützigen''.
3. In § 150 Abs. 1 entfallen die Worte "und unaufschiebbar" ; der nach dem Wort "ersetzen"
folgende Satzteil hat zu entfallen.
4. Nach § 564 wird folgender § 565 eingefügt:
''§ 565. Die §§ l49 und l50 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 treten
mit 1. Jänner 1997 in Kraft."
Begründuug:
Die privaten Krankenanstalten arbeiten - wie die Kostenvergleiche etwa auch im Sozialbericht
l994 beweisen - im Vergleich mit den öffentlichen durchaus kostengünstig. Dennoch werden
nicht nur nicht forciert, sondern durch die angekündigte Umgestaltung des KRAZAF sogar in
ihrem Bestand gefährdet. Umso bedenklicher scheint es, wenn nun auch die vorhandenen
Direktverrechnungsverträge seitens der Sozialversicherungsträger zum 31. Dezember 1996
gekündigt werden.
Die Antragsteller schlagen daher zur Stärkung der Position privater Krankenanstalten vor,
private Krankenanstalten auch dann für die Versicherten zugänglich zu machen, wenn im
jeweiligen Sprengel eine öffentliche Krankenanstalt besteht und für alle nichtöffentlichen
Krankenanstalten eine Vergütung in Höhe der Kosten der nächstgelegenen öffentlichen
Krankenanstalt sicherzustellen. Der Patient soll bei Inanspruchnahme einer nichtöffentlichen
Krankenanstalt die Kosten in Höhe der in der nächstgelegenen öffentlichen Krankenanstalt zu
erwartenden Höhe in jedem Fall ersetzt erhalten.
Durch diese Maßnahmen könnte die Konkurrenz zwischen öffentlichen und privaten
Krankenanstalten verstärkt und die Kostenexplosion im stationären Bereich eingedämmt
werden.
In formeller Hinsicht wird die erste Lesung binnen dreier Monate verlangt und die Zuweisung
an den Ausschuß für Arbeit und Soziales vorgeschlagen.