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der Abgeordneten Dr. FrischenschIager und PartnerInnen betreffend ein
Bundesgesetz, mit dem das Presseförderungsgesetz und das Bundesgesetz über
die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik geändert werden.
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Presseförderungsgesetz 1985 und das Bundesgesetz
über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984 geändert werden.
Artikel l
Das Presseförderungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 1985/228, in der Fassung von BGBl.
Nr. 1992 / 865, wird wie folgt geändert:
1 .
§ 2 Abs. 2 Iautet:
''(2) Die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2, 6 und 7 entfallen bei Druckschriften, die in
der Sprache einer in Österreich lebenden Volksgruppe (§ 1 Abs. 2 VGG, BGBl
1976/396) herausgegeben werden, sofern diese Druckschriften der Förderung und
Erhaltung dieser Volksgruppe dienen.''
2.
§ 6 Abs. 1 lautet:
''§ 6 (1 ) Unbeschadet der Förderungen nach Abschnitt 1 hat der Bund durch eine
besondere Förderung gemäß diesem Abschnitt zur Erhaltung der Medienvielfalt in
den Bundesländern und der Druckschriften, die in der Sprache einer in Österrreich
lebenden Volksgruppe herausgegeben werden beizutragen. Diese besondere
Förderung besteht in finanzielIen Zuwendungen des Bundes an Tageszeitungen
einschließlich Kopfblätter mit besonderer Bedeutung für die politische Meinungs-
und Willensbildung, denen jedoch keine marktbeherrschende Stellung zukommt und
an Druckschriften im Sinne des § 2 Abs. 2.''
3.
§ 7 Abs. 2 Z 1 lautet:
''1. Die zu fördernde Zeitung muß eine Tageszeitung oder eine Druckschrift im Sinne
von § 2 Abs. 2 mit besonderer Bedeutung für die politische Meinungs- und
Willensbildung in mindestens einem Bundesland sein; diese liegt jedenfaIIs dann
vor, wenn die verbreitete Auflage mindestens 1 vH der Bevölkerungszahl des
jeweiligen Bundeslandes bzw. 10 vH der jeweiligen Volksgruppe überschreitet.''
4.
Nach § 7 Abs. 3 Z 2 wird folgende Z 3 angefügt:
''3. Die im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel werden mit besonderer
Berücksichtigung der Druckschriften der Volksgruppen auf die gemäß Abs. 2 als
förderungswürdig eingestuften Tageszeitungen und Druckschriften im Sinne von § 2
Abs. 2 aufgeteilt.''
5.
Dem § 7 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
''Von der Untergrenze ausgenommen sind Druckschriften im Sinne von § 2 Abs. 2.''
Artikel Il
Das Bundesgesetz über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik
1984, BGBl. 1984/369, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 1991/239, wird
wie folgt geändert:
1 .
Nach § 2 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
''(3) Ein Rechtsträger, der von einer politischen Partei einer in Österreich lebenden
Volksgruppe (§ 1 Abs. 2 VGG, BGBl. 1976/396) als der von ihr bestimmte
Förderungswerber bezeichnet wird, hat ungeachtet des § 1 Abs. 1 Z 3 Anspruch auf
einen Grundbetrag in der Höhe des in Abs. 2 genannten Jahresbruttobezuges eines
ordentlichen Universitäts- (Hochschul)professors sowie eines Vertrags-
bediensteten.''
Die bisherigen Absätze 3,4 und 5 werden als Abs. ''(4)'', ''(5)'' und ''(6)'' beziffert.
2.
Nach § 7 Abs. 1 wird foIgender Absatz 2 eingefügt:
''(2) Die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 4 entfallen bei Druckschriften, die in der
Sprache einer in Össterreich lebenden Volksgruppe (§ 1 Abs. 2 VGG, BGBl.
1976/396) herausgegeben werden, sofern diese Druckschriften der Förderung und
Erhaltung dieser Volksgruppe dienen.''
ln formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf die erste Lesung die Zuweisung an den
Verfassungsausschuß beantragt.
ErIäuterungen
Allgemeiner Teil
Druckschriften, die in der Sprache einer in Österreich lebenden Volksgruppe
herausgegeben werden, kämpfen mit niedrigen Auflagen bei gleichzeitig hohen
Gestehungskosten und niedrigen Erlösen aus Verkauf und Werbung. In Österreich
erscheint keine Tageszeitung in einer Volksgruppensprache, die Wochenzeitungen
fallen nicht unter die Bestimungen des Abschnittes lI des Presseförderungs-
gesetzes. Gerade die Druckschriften, die in einer Volksgruppensprache heraus-
gegeben werden, deren Gestehungskosten wegen der naturgemäß niedrigen
Auflagen in keinerlei Relation zu den wirtschaftichen Erlösen stehen, sind aber
idealtypische Beispiele für eine qualitative, also besondere Presseförderung.
ln der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen vom 5.
Novembver 1 992, die auch von Österreich mitunterzeichnet wurde (wenn auch noch
nicht ratifiziert), haben die Vertragsparteien in Artikel 7 "'die Notwendigkeit ent-
schlossenen Vorgehens zur Förderung von Regional- oder Minderheitensprachen"
als Ziel und Grundsatz festgelegt "um diese zu schützen. " In ArtikeI 11 Abs. 1 lit. e
verpflichten sich die Vertragsparteien, in dem Ausmaß, in dem die staatlichen
Stellen unmittelbar oder mittelbar Zuständigkeit, Befugnisse oder Einfluß haben, "'zur
Schaffung und/oder Erhaltung mindestens einer Zeitung in den Regional- oder
Minderheitensprachen zu ermutigen und/oder sie zu erleichtem" und in lit. f "die
zusätzlichen Kosten der-lenigen Medien zu decken, die Regiona/- oder Minder-
heitensprachen gebrauchen, wenn das Recht eine finanzielle Hilfe für die Medien
allgemein vorsieht. "
Mit Entschließung vom 31. Jänner 1996 wurde die Bundesregierung aufgefordert,
dem Nationalrat die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen
zur Ratifikation vorzulegen. Daß die Entschließung einstimmig verabschiedet wurde,
ist mehr als ein lndiz für die inhaItliche Übereinstimmung des österreichischen
Gesetzgebers mit den Bestimmungen der Charta und seine Berietschaft und
Entschlossenheit zur Transformation in die österreichische Rechtsordnung.
Der vorliegende Gesetzesantrag trägt diesem objektiven Bedürfnis Rechnung, indem
die besondere Presseförderung gemäß Abschnitt ll des Presseförderungsgesetzes
auch auf Wochenzeitungen, die in einer VoIksgruppensprache herausgegeben
werden, erstreckt wird und im Bundesgesetz über die Förderung politischer
Bildungsarbeit und Publizistik für periodische Druckschriften, die in einer
Volksgruppensprache herausgegeben werden, Ausnahmebestimmungen betreffend
die erforderliche Verbreitung geschaffen werden.
Besonderer TeiI
Zu Artikel l (Presseförderungsgesetz)
Zu Z 1 (§ 2 Abs. 2):
Die Zeitungen der Volksgruppen haben in der Regel nur eine Iokale Verbreitung,
beschränkt auf das Gebiet, in dem die Volksgruppe lebt. lm übrigen Landes- bzw.
Bundesgebiet sind die Abnehmerzahlen marginal. Auch können die festgelegten
Mindestauflagezahlen von 5.000 Stück bei Wochenzheitungen bzw. 10.000 Stück
bei Tageszeitungen bei Druckschriften, die in einer Volksgruppensprache
herausgegeben werden, nicht erreicht werden. Daher ist es erforderlich, die
Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 2 auf alle diese Besonderheiten zu erweitern.
Zu Z 2 (§ 6 Abs. 1 ):
Die besondere Presseförderung ist beschränkt auf Tageszeitungen mit besonderer
Bedeutung für die politische Meinungs- und Willensbildung, denen keine marktbe-
herrschende Stellung zukommt und die weitere in § 7 aufgelistete Kriterien erfüllen.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse und die niedrigen AufIagen erIauben es den
österreichischen Volksgruppen nicht, eine Tageszeitung in ihrer Sprache heraus-
zugeben. Die besondere Presseförderung soIl auf Wochenzeitungen, die in einer
VoIksgruppensprache herausgegeben werden - derer gibt es derzeit fünf - ausge-
dehnt werden. Die Kriterien für die Beurteilung der Förderungswürdigkeit sollen, mit
Ausnahme der Auflagenerfordernisse, auch für diese Druckschriften GeItung haben.
Weiters sind in diesem Zusammenhang die Verpflichtungen, die Österreich mit der
Unterzeichnung der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen
vom 5. November 1992 eingegangen ist, zu beachten.
Zu Artikel Il (Bundesgesetz über die Förderung politischer Bildungsarbeit und
Publizistik)
Zu Z 1 (§ 2 Abs. 3):
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 haben für die staatsbürgerliche BiIdungsarbeit der politischen
Parteien nur jene Rechtsträger Anspruch auf Zuwendungen des Bundes, die von
einer mit mindestens fünf Abgeordneten im Nationalrat vertretenen politischen Partei
als die von ihnen bestimmten Förderungswerber bezeichnet werden. Diese
Regelung benachteiligt die poIitischen Parteien der in Österreich lebenden
Volksgruppen. Sie können aus eigener Kraft keine Vertretung im Nationalrat
schaffen und daher keine Förderung nach diesem Bundesgesetz für die politische
BiIdungsarbeit in Anspruch nehmen. Auf lokaler Ebene stelIt die Enotna
lista/Einheitsliste, die politische Partei der sIowenischen Volksgruppe in Kärnten, 50
Gemeindemandatare. Der Bedarf nach politischer Bildungsarbeit ist evident.
Zu Z 2 (§ 7 Abs. 2):
Analog der Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 2 Presseförderungsgesetz sollen
auch periodische Druckschriften, die in der Sprache einer in Österreich lebenden
Volksgruppe herausgegeben werden, vom Erfordernis der Verbreitung in mehr als
einem Bundesland ausgenommen werden. Eine restriktive Anwendung des § 7 Abs.
1 Z 4 hat im Jahr 1995 dazu geführt, daß für periodische Druckschriften in den
Volksgruppensprachen eine Förderung nach diesem Bundesgesetz abgelehnt
wurde.
Ein Bedeckungsvorschlag erübrigt sich, da dieses Bundesgesetz für den Bund keine
Mehrbelastung zur Folge hat.