268/A

 

 

 

 

der Abgeordneten Dr. FrischenschIager und PartnerInnen betreffend ein

Bundesgesetz, mit dem das Presseförderungsgesetz und das Bundesgesetz über

die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik geändert werden.

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 

Bundesgesetz, mit dem das Presseförderungsgesetz 1985 und das Bundesgesetz

über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984 geändert werden.

 

 

Artikel l

 

 

Das Presseförderungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 1985/228, in der Fassung von BGBl.

Nr. 1992 / 865, wird wie folgt geändert:

 

 

1 .

§ 2 Abs. 2 Iautet:

 

 

''(2) Die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2, 6 und 7 entfallen bei Druckschriften, die in

der Sprache einer in Österreich lebenden Volksgruppe (§ 1 Abs. 2 VGG, BGBl

1976/396) herausgegeben werden, sofern diese Druckschriften der Förderung und

Erhaltung dieser Volksgruppe dienen.''

 

 

2.

§ 6 Abs. 1 lautet:

 

 

''§ 6 (1 ) Unbeschadet der Förderungen nach Abschnitt 1 hat der Bund durch eine

besondere Förderung gemäß diesem Abschnitt zur Erhaltung der Medienvielfalt in

den Bundesländern und der Druckschriften, die in der Sprache einer in Österrreich

lebenden Volksgruppe herausgegeben werden beizutragen. Diese besondere

Förderung besteht in finanzielIen Zuwendungen des Bundes an Tageszeitungen

einschließlich Kopfblätter mit besonderer Bedeutung für die politische Meinungs-

und Willensbildung, denen jedoch keine marktbeherrschende Stellung zukommt und

an Druckschriften im Sinne des § 2 Abs. 2.''

 

3.

§ 7 Abs. 2 Z 1 lautet:

 

''1. Die zu fördernde Zeitung muß eine Tageszeitung oder eine Druckschrift im Sinne

von § 2 Abs. 2 mit besonderer Bedeutung für die politische Meinungs- und

Willensbildung in mindestens einem Bundesland sein; diese liegt jedenfaIIs dann

vor, wenn die verbreitete Auflage mindestens 1 vH der Bevölkerungszahl des

jeweiligen Bundeslandes bzw. 10 vH der jeweiligen Volksgruppe überschreitet.''

 

 

4.

Nach § 7 Abs. 3 Z 2 wird folgende Z 3 angefügt:

 

''3. Die im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel werden mit besonderer

Berücksichtigung der Druckschriften der Volksgruppen auf die gemäß Abs. 2 als

förderungswürdig eingestuften Tageszeitungen und Druckschriften im Sinne von § 2

Abs. 2 aufgeteilt.''

 

 

5.

Dem § 7 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

 

''Von der Untergrenze ausgenommen sind Druckschriften im Sinne von § 2 Abs. 2.''

 

 

 

Artikel Il

 

 

Das Bundesgesetz über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik

1984, BGBl. 1984/369, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 1991/239, wird

wie folgt geändert:

 

 

1 .

Nach § 2 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

 

 

''(3) Ein Rechtsträger, der von einer politischen Partei einer in Österreich lebenden

Volksgruppe (§ 1 Abs. 2 VGG, BGBl. 1976/396) als der von ihr bestimmte

Förderungswerber bezeichnet wird, hat ungeachtet des § 1 Abs. 1 Z 3 Anspruch auf

einen Grundbetrag in der Höhe des in Abs. 2 genannten Jahresbruttobezuges eines

ordentlichen Universitäts- (Hochschul)professors sowie eines Vertrags-

bediensteten.''

 

 

Die bisherigen Absätze 3,4 und 5 werden als Abs. ''(4)'', ''(5)'' und ''(6)'' beziffert.

 

2.

Nach § 7 Abs. 1 wird foIgender Absatz 2 eingefügt:

 

''(2) Die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 4 entfallen bei Druckschriften, die in der

Sprache einer in Össterreich lebenden Volksgruppe (§ 1 Abs. 2 VGG, BGBl.

1976/396) herausgegeben werden, sofern diese Druckschriften der Förderung und

Erhaltung dieser Volksgruppe dienen.''

 

 

ln formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf die erste Lesung die Zuweisung an den

Verfassungsausschuß beantragt.

 

ErIäuterungen

 

 

Allgemeiner Teil

 

 

Druckschriften, die in der Sprache einer in Österreich lebenden Volksgruppe

herausgegeben werden, kämpfen mit niedrigen Auflagen bei gleichzeitig hohen

Gestehungskosten und niedrigen Erlösen aus Verkauf und Werbung. In Österreich

erscheint keine Tageszeitung in einer Volksgruppensprache, die Wochenzeitungen

fallen nicht unter die Bestimungen des Abschnittes lI des Presseförderungs-

gesetzes. Gerade die Druckschriften, die in einer Volksgruppensprache heraus-

gegeben werden, deren Gestehungskosten wegen der naturgemäß niedrigen

Auflagen in keinerlei Relation zu den wirtschaftichen Erlösen stehen, sind aber

idealtypische Beispiele für eine qualitative, also besondere Presseförderung.

 

 

ln der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen vom 5.

Novembver 1 992, die auch von Österreich mitunterzeichnet wurde (wenn auch noch

nicht ratifiziert), haben die Vertragsparteien in Artikel 7 "'die Notwendigkeit ent-

schlossenen Vorgehens zur Förderung von Regional- oder Minderheitensprachen"

als Ziel und Grundsatz festgelegt "um diese zu schützen. " In ArtikeI 11 Abs. 1 lit. e

verpflichten sich die Vertragsparteien, in dem Ausmaß, in dem die staatlichen

Stellen unmittelbar oder mittelbar Zuständigkeit, Befugnisse oder Einfluß haben, "'zur

Schaffung und/oder Erhaltung mindestens einer Zeitung in den Regional- oder

Minderheitensprachen zu ermutigen und/oder sie zu erleichtem" und in lit. f "die

zusätzlichen Kosten der-lenigen Medien zu decken, die Regiona/- oder Minder-

heitensprachen gebrauchen, wenn das Recht eine finanzielle Hilfe für die Medien

allgemein vorsieht. "

 

Mit Entschließung vom 31. Jänner 1996 wurde die Bundesregierung aufgefordert,

dem Nationalrat die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen

zur Ratifikation vorzulegen. Daß die Entschließung einstimmig verabschiedet wurde,

ist mehr als ein lndiz für die inhaItliche Übereinstimmung des österreichischen

Gesetzgebers mit den Bestimmungen der Charta und seine Berietschaft und

Entschlossenheit zur Transformation in die österreichische Rechtsordnung.

 

Der vorliegende Gesetzesantrag trägt diesem objektiven Bedürfnis Rechnung, indem

die besondere Presseförderung gemäß Abschnitt ll des Presseförderungsgesetzes

auch auf Wochenzeitungen, die in einer VoIksgruppensprache herausgegeben

werden, erstreckt wird und im Bundesgesetz über die Förderung politischer

Bildungsarbeit und Publizistik für periodische Druckschriften, die in einer

Volksgruppensprache herausgegeben werden, Ausnahmebestimmungen betreffend

die erforderliche Verbreitung geschaffen werden.

 

Besonderer TeiI

 

 

 

Zu Artikel l (Presseförderungsgesetz)

 

 

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 2):

 

Die Zeitungen der Volksgruppen haben in der Regel nur eine Iokale Verbreitung,

beschränkt auf das Gebiet, in dem die Volksgruppe lebt. lm übrigen Landes- bzw.

Bundesgebiet sind die Abnehmerzahlen marginal. Auch können die festgelegten

Mindestauflagezahlen von 5.000 Stück bei Wochenzheitungen bzw. 10.000 Stück

bei Tageszeitungen bei Druckschriften, die in einer Volksgruppensprache

herausgegeben werden, nicht erreicht werden. Daher ist es erforderlich, die

Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 2 auf alle diese Besonderheiten zu erweitern.

 

 

Zu Z 2 (§ 6 Abs. 1 ):

 

Die besondere Presseförderung ist beschränkt auf Tageszeitungen mit besonderer

Bedeutung für die politische Meinungs- und Willensbildung, denen keine marktbe-

herrschende Stellung zukommt und die weitere in § 7 aufgelistete Kriterien erfüllen.

Die wirtschaftlichen Verhältnisse und die niedrigen AufIagen erIauben es den

österreichischen Volksgruppen nicht, eine Tageszeitung in ihrer Sprache heraus-

zugeben. Die besondere Presseförderung soIl auf Wochenzeitungen, die in einer

VoIksgruppensprache herausgegeben werden - derer gibt es derzeit fünf - ausge-

dehnt werden. Die Kriterien für die Beurteilung der Förderungswürdigkeit sollen, mit

Ausnahme der Auflagenerfordernisse, auch für diese Druckschriften GeItung haben.

Weiters sind in diesem Zusammenhang die Verpflichtungen, die Österreich mit der

Unterzeichnung der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen

vom 5. November 1992 eingegangen ist, zu beachten.

 

 

 

Zu Artikel Il (Bundesgesetz über die Förderung politischer Bildungsarbeit und

Publizistik)

 

 

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 3):

 

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 haben für die staatsbürgerliche BiIdungsarbeit der politischen

Parteien nur jene Rechtsträger Anspruch auf Zuwendungen des Bundes, die von

einer mit mindestens fünf Abgeordneten im Nationalrat vertretenen politischen Partei

als die von ihnen bestimmten Förderungswerber bezeichnet werden. Diese

Regelung benachteiligt die poIitischen Parteien der in Österreich lebenden

Volksgruppen. Sie können aus eigener Kraft keine Vertretung im Nationalrat

 

schaffen und daher keine Förderung nach diesem Bundesgesetz für die politische

BiIdungsarbeit in Anspruch nehmen. Auf lokaler Ebene stelIt die Enotna

lista/Einheitsliste, die politische Partei der sIowenischen Volksgruppe in Kärnten, 50

Gemeindemandatare. Der Bedarf nach politischer Bildungsarbeit ist evident.

 

 

Zu Z 2 (§ 7 Abs. 2):

 

Analog der Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 2 Presseförderungsgesetz sollen

auch periodische Druckschriften, die in der Sprache einer in Österreich lebenden

Volksgruppe herausgegeben werden, vom Erfordernis der Verbreitung in mehr als

einem Bundesland ausgenommen werden. Eine restriktive Anwendung des § 7 Abs.

1 Z 4 hat im Jahr 1995 dazu geführt, daß für periodische Druckschriften in den

Volksgruppensprachen eine Förderung nach diesem Bundesgesetz abgelehnt

wurde.

 

 

Ein Bedeckungsvorschlag erübrigt sich, da dieses Bundesgesetz für den Bund keine

Mehrbelastung zur Folge hat.