275/AE
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
der Abgeordneten Dr. Schmidt, Dr. Petrovic, und weiterer Abgeordneter
betreffend Anfechtung der Kärntner Landtagswahlordnung beim Verfassungsgerichtshof
Der Verfassungsgerichtshof hat in den grundlegenden Erkenntnissen VfSlg 1381/1931 und
1382/ 1931 ausgeführt, daß das Wesen des Verhältniswahlrechts darin bestehe, daß allen
politischen Parteien von zahlenmäßig erheblicher Bedeutung eine Vertretung im Parlament
nach Maßgabe ihrer Stärke gesichert sei. In seinem Erkenntnis VfSlg 8852/1980 hat der
Verfassungsgerichtshof festgestellt, daß eine (extreme) Verkleinerung der Wahlkreise auf
einen Wahlsystemwechsel zur Mehrheitswahl hinauslaufen könne. Zuletzt hat der
Verfassungsgerichtshof unter Bezugnahme auf diese Erkenntnisse Teile der Salzburger
Landtagswahlordnung aufgehoben.
Die Wahlkreiseinteilung der Kärntner Landtagswahlordnung ist mit der als
verfassungswidrig aufgehobenen Salzburger Wahlkreiseinteilung vergleichbar.
Wählergruppen , die bei Landtagswahlen zehn Prozent der Stimmen erreichen, sind in
Kärnten von einer Vertretung im Landtag ausgeschlossen. Diese hohe Eintrittshürde wirkt
darüber hinaus prohibitiv , indem sie potentielle Wählerinnen und Wähler von einer
Stimmabgabe für Kleinparteien abhält.
Aufgrund dieser Sachlage muß mit einer Anfechtung der nächsten Kärntner Landtagswahl
und in der Folge mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer Aufhebung der betreffenden
Bestimmungen der Landtagswahlordnung gerechnet werden. Dadurch könnte sich die
Notwendigkeit einer Wahlwiederholung in Kärnten ergeben. Es erscheint den Antragstellern
daher sinnvoll, daß bereits vor der Kärntner Landtagswahl eine Prüfung der
Landtagswahlordnung durch den Verfassungsgerichtshof erfolgt, da durch eine derartige
Vorgangsweise die Gefahr einer Wahlwiederholung gebannt wird. Allerdings verfügen die
unterfertigten Antragssteller nicht über die Möglichkeit, den Verfassungsgerichtshof mit der
Kärntner Landtagswahlordnung zu befassen. Wohl aber bestünde die Möglichkeit, daß die
Bundesregierung gemäß Art 140 Abs 1 B-VG die Kärntner Landtagswahlordnung beim
Verfassungsgerichtshof anfechtet.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
ANTRAG:
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Bundesregierung wird aufgefordert, die Kärntner Landtagswahlordnung gemäß Art 140
Ab s 1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof anzufechten.
ln formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuß vorgeschlagen.