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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Dr. Schmidt, Dr. Petrovic, und weiterer Abgeordneter

betreffend Anfechtung der Kärntner Landtagswahlordnung beim Verfassungsgerichtshof

Der Verfassungsgerichtshof hat in den grundlegenden Erkenntnissen VfSlg 1381/1931 und

1382/ 1931 ausgeführt, daß das Wesen des Verhältniswahlrechts darin bestehe, daß allen

politischen Parteien von zahlenmäßig erheblicher Bedeutung eine Vertretung im Parlament

nach Maßgabe ihrer Stärke gesichert sei. In seinem Erkenntnis VfSlg 8852/1980 hat der

Verfassungsgerichtshof festgestellt, daß eine (extreme) Verkleinerung der Wahlkreise auf

einen Wahlsystemwechsel zur Mehrheitswahl hinauslaufen könne. Zuletzt hat der

Verfassungsgerichtshof unter Bezugnahme auf diese Erkenntnisse Teile der Salzburger

Landtagswahlordnung aufgehoben.

Die Wahlkreiseinteilung der Kärntner Landtagswahlordnung ist mit der als

verfassungswidrig aufgehobenen Salzburger Wahlkreiseinteilung vergleichbar.

Wählergruppen , die bei Landtagswahlen zehn Prozent der Stimmen erreichen, sind in

Kärnten von einer Vertretung im Landtag ausgeschlossen. Diese hohe Eintrittshürde wirkt

darüber hinaus prohibitiv , indem sie potentielle Wählerinnen und Wähler von einer

Stimmabgabe für Kleinparteien abhält.

Aufgrund dieser Sachlage muß mit einer Anfechtung der nächsten Kärntner Landtagswahl

und in der Folge mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer Aufhebung der betreffenden

Bestimmungen der Landtagswahlordnung gerechnet werden. Dadurch könnte sich die

Notwendigkeit einer Wahlwiederholung in Kärnten ergeben. Es erscheint den Antragstellern

daher sinnvoll, daß bereits vor der Kärntner Landtagswahl eine Prüfung der

Landtagswahlordnung durch den Verfassungsgerichtshof erfolgt, da durch eine derartige

Vorgangsweise die Gefahr einer Wahlwiederholung gebannt wird. Allerdings verfügen die

unterfertigten Antragssteller nicht über die Möglichkeit, den Verfassungsgerichtshof mit der

Kärntner Landtagswahlordnung zu befassen. Wohl aber bestünde die Möglichkeit, daß die

Bundesregierung gemäß Art 140 Abs 1 B-VG die Kärntner Landtagswahlordnung beim

Verfassungsgerichtshof anfechtet.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ANTRAG:

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Bundesregierung wird aufgefordert, die Kärntner Landtagswahlordnung gemäß Art 140

Ab s 1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof anzufechten.

ln formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuß vorgeschlagen.