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der Abgeordneten Petrovic, Freundinnen und Freunde
betreffend fehlendes aktives und passives Wahlrecht in Kollegialorganen für externe
Lektorlnnen nach UOG 93
An österreichischen Universitäten und Kunsthochschulen lehren derzeit etwa 5.400 externe
Lehrbeauftragte. ln vielen Studienrichtungen wird die Lehre heute in hohem Ausmaß von
externen Lehrbeauftragten getragen. So werden etwa am Philosophischen Institut der
Universität Wien rund 30 Prozent des gesamten Lehrangebots durch Externe abgedeckt, am
Institut für Zeitgeschichte sogar 40 Prozent. Notwendig geworden ist dieser hohe Anteil an
externen Lehrbeauftragten durch die Öffnung der Universitäten, die zu einem enormen
Anwachsen der StudentInnenzahl geführt hat. Dieses Anwachsen war aber nicht begleitet
von einem proportionalen Anwachsen des Stammpersonals der Universitäten.
Trotz dieser enormen Bedeutung der externen Lehrbeauftragten für die Aufrechterhaltung
der Lehre an Österreichs Universitäten, wurde ihre rechtliche Stellung im UOG 93
erheblich verschlechtert. Während die externen Lehrbeauftragten laut UOG 75 das aktive
und passive Wahlrecht für Kollegialorgane innehatten (Vgl. z.B. § 76 (1) : "Dem
Universitätskollegium gehören an: . . . f) ein Mitglied aus dem Kreise der
Universitätslektoren") verlieren sie mit der Implementierung des UOG 93 sowohl das
passive als auch das aktive Wahlrecht, denn wahlberechtigt sind nur mehr jene Personen,
"die in einem der betreffenden Organisationseinheit der Universität zugeordneten aktiven
Dienstverhältnis zum Bund stehen oder gemäß § 37 Abs. 3 gleichgestellt sind" (UOG 93 , §
14 Abs. 1 .1).
Dieser Regelung bedeutet einen demokratisch nicht zu rechtfertigenden Ausschluß der
externen Lehrbeauftragten von den Kollegialorganen der Universitäten, da sie aufgrund
dieser Gesetzgebung keinerlei Mitbestimmungsmöglichkeiten mehr haben und nicht in der
Lage sind, ihre lnteressen angemessen zu vertreten. Dieser Ausschluß wiegt umso
schwerer , also die externen Lehrbeauftragten in vielen Studienrichtungen, wie erwähnt,
einen hohen Anteil der Lehre bestreiten und daher ein notwendiger Bestandteil der
Universität sind.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:
Der Nationalrat wolle beschließen:
Der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst wird aufgefordert, eine
Novellierung des UOG 93 auszuarbeiten, die den externen Lehrbeauftragten entsprechend
dem UOG 75 wieder das aktive und passive Wahlrecht in den Kollegialorganen sichert.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuß für Wissenschaft und Forschung
vorgeschlagen.