279/AE

 

 

 

der Abgeordneten Petrovic, Freundinnen und Freunde

 

betreffend fehlendes aktives und passives Wahlrecht in Kollegialorganen für externe

Lektorlnnen nach UOG 93

 

 

An österreichischen Universitäten und Kunsthochschulen lehren derzeit etwa 5.400 externe

Lehrbeauftragte. ln vielen Studienrichtungen wird die Lehre heute in hohem Ausmaß von

externen Lehrbeauftragten getragen. So werden etwa am Philosophischen Institut der

Universität Wien rund 30 Prozent des gesamten Lehrangebots durch Externe abgedeckt, am

Institut für Zeitgeschichte sogar 40 Prozent. Notwendig geworden ist dieser hohe Anteil an

externen Lehrbeauftragten durch die Öffnung der Universitäten, die zu einem enormen

Anwachsen der StudentInnenzahl geführt hat. Dieses Anwachsen war aber nicht begleitet

von einem proportionalen Anwachsen des Stammpersonals der Universitäten.

 

Trotz dieser enormen Bedeutung der externen Lehrbeauftragten für die Aufrechterhaltung

der Lehre an Österreichs Universitäten, wurde ihre rechtliche Stellung im UOG 93

erheblich verschlechtert. Während die externen Lehrbeauftragten laut UOG 75 das aktive

und passive Wahlrecht für Kollegialorgane innehatten (Vgl. z.B. § 76 (1) : "Dem

Universitätskollegium gehören an: . . . f) ein Mitglied aus dem Kreise der

Universitätslektoren") verlieren sie mit der Implementierung des UOG 93 sowohl das

passive als auch das aktive Wahlrecht, denn wahlberechtigt sind nur mehr jene Personen,

"die in einem der betreffenden Organisationseinheit der Universität zugeordneten aktiven

Dienstverhältnis zum Bund stehen oder gemäß § 37 Abs. 3 gleichgestellt sind" (UOG 93 , §

14 Abs. 1 .1).

 

Dieser Regelung bedeutet einen demokratisch nicht zu rechtfertigenden Ausschluß der

externen Lehrbeauftragten von den Kollegialorganen der Universitäten, da sie aufgrund

dieser Gesetzgebung keinerlei Mitbestimmungsmöglichkeiten mehr haben und nicht in der

Lage sind, ihre lnteressen angemessen zu vertreten. Dieser Ausschluß wiegt umso

schwerer , also die externen Lehrbeauftragten in vielen Studienrichtungen, wie erwähnt,

einen hohen Anteil der Lehre bestreiten und daher ein notwendiger Bestandteil der

Universität sind.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 

Der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst wird aufgefordert, eine

 

Novellierung des UOG 93 auszuarbeiten, die den externen Lehrbeauftragten entsprechend

 

dem UOG 75 wieder das aktive und passive Wahlrecht in den Kollegialorganen sichert.

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuß für Wissenschaft und Forschung

 

vorgeschlagen.