284/A

 

 

 

der Abgeordneten Dr. Heide Schmidt, Dr. Volker Kier und PartnerInnen

 

betreffend die Aufhebung der Bestimmungen über die Sozialversicherungspflicht von

Werk- und sogenannten ''freien'' Dienstverträgen

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz in der Fassung

des Art. 34 des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996 und des Art. l (53.

Novelle zum ASVG) des Sozialrechtsänderungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 411/1996,

das Einkommensteuergesetz in der Fassung des Art. X des SRÄG 1996, BGBl. Nr.

411/1996 und die Bundesabgabenordnung in der Fassung des Art. 56 des

StruktAnpG, BGBl. Nr. 201/1996 und des Art. Xl des SRÄG 1996, BGBl. Nr.

411/1996, wie folgt, geändert werden

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Artikel l

Änderung des ASVG

 

1. Es entfallen:

 

§ 3 Abs. 3 Ietzter Satz

§ 4 Abs. 4, 5 und 6

§ 5 Abs. 1 Zi. 5, 13, 14 und 15

§ 5a

§ 10a

§ 33 Abs. 3

§ 43 Abs. 2

§ 44 Abs. 8

§ 44a

§ 45 Abs. 3

§ 58 Abs. 3

§ 59 Abs. 1 Zi. 2

§ 539a

§ 564 Abs. 1 Zi. 4

§ 564 Abs. 3 bis 7a

 

2. ln den §§ 10 Abs. 2; 51 Abs. 1 EinIeitung; 51 Abs. 1 Zi. 1 lit. d; 55 Abs. 2 und

138 Abs. 2 lit. f entfäIlt der Ausdruck ''§ 4 Abs. 4 und 5''.

 

3. lm § 35 in der Überschrift und im Abs. 4 lit. b entfäIlt der KIammerausdruck

''Auftraggeber''.

 

4. lm § 35 Abs. 2 wird der Ausdruck ''vorletzter Satz'' durch den Ausdruck ''letzter

Satz'' ersetzt.

 

5. Im § 43 entfällt in der Überschrift und im ersten Satz der Klammerausdruck

''Leistungs'' sowie die Bezeichnugen Abs. 1 .

 

6. lm § 44 Abs. 1 Zi. 1 entfallen die Worte ''und bei den nach § 4 und 5 versicherten

Personen''.

 

7. lm § 49 Abs. 1 entfallen die Worte ''Auftragnehmer'', ''Auftraggeber'' und

''Auftragsverhältnis''.

 

8. Im § 108a Abs. 2 entfallen die Worte ''ausgenommen die im § 4 Abs. 4 und 5

genannten Personen''.

 

Artikel ll

Änderung des Einkommensteuergesetzes

 

1 . Es entfalIen:

§ 109a

§ 124 b Zi. 17 und 18

 

 

Artikel III

Änderung der Bundesabgabenordnung

 

1 . Es entfällt:

§ 48b

 

Begründung

 

 

 

Die Einbeziehung der Werkverträge der dienstnehmerähnlichen Personen sowie der

sogenannten freien Dienstverträge in die Sozialversicherungspflicht auf Grund

des ASVG ist aus verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen und administrativen

Gründen schwer bedenklich.

 

Verfassungswidrig ist insbesondere bei den Werkverträgen die Antinomie zum

ABGB, das eindeutig normiert, daß die Werkverträge keiner zeitlichen

Quantifizierbarkeit unterIiegen, wie die Dienstverträge.

 

Außerdem enthält die Regelung mehrere Verstöße gegen den Gleichheitsgrundsatz

und verIetzt die Grundrechte auf Eigentum und Erwerbsfreiheit.

 

Die Regelung, die als Versicherungsschutz verkauft wird, aber in Wirklichkeit nur

eine unbehoIfene Geldbeschaffungsaktion darsteIlt, verschärft den

Attraktivitätsverlust des Wirtschaftsstandorts Österreichs, belastet zahlreiche

Personen, die ohnedies sozialversichert sind, mit weiteren Beiträgen, für die

keine erhöhte GegenIeistung erbracht wird. Besonders getroffen werden junge

Erwerbstätige, für die die Werkvertragstätigkeit häufig der erste Schritt zum

seIbständigen Unternehmertum ist, bzw. Studenten oder Alleinerziehende, für

die diese Einkommen einen bedeutenden Beitrag zur Finanzierung ihres

Lebensunterhalts darstellen.

 

Zudem ist die Regelung völlig unverständlich und sorgt aufgrund der Unmöglichkeit

exakter Definitionsbestimmungen und Eingrenzungen bereits jetzt für Verwirrung

bei Auftraggebern und -nehmern. Weiters verursachen die Bestimmungen einen

gigantischen VerwaItungsaufwand, der in keinem plausibIen Verhältnis zu den

angeblichen Mehreinnahmen stehen.

 

Bezüglich der steuerlichen Abzugsgestaltung steIlt die Regelung nur scheinbar eine

Angleichung an die Lohnsteuer dar, weil die in Abzug gebrachten 20% der

Entgelte tatsächlich Vorauszahlungen im Sinne des § 45 EStG darstelIen.

Steuerrechtlich handelt es sich aIso um Selbständige - Lohnsteuerpflichtige

haben keine Vorauszahlungsverpflichtung -, die jedoch sozialrechtIich in den

Status des Dienstnehmers, also Lohnempfängers, gepreßt werden, was eine

weitere, kuriose Ungereimtheit darstellt.

 

Eine Korrektur dieses in sich widersinnigen und widersprüchlichen Gesetzes ist

unmöglich, sodaß die ersatzlose Beseitigung der Bestimmungen und die

WiederhersteIlung des Rechtszustands vor dem 1.7.1996 beantragt wird.