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der Abgeordneten Dr. Heide Schmidt, Dr. Volker Kier und PartnerInnen
betreffend die Aufhebung der Bestimmungen über die Sozialversicherungspflicht von
Werk- und sogenannten ''freien'' Dienstverträgen
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz in der Fassung
des Art. 34 des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996 und des Art. l (53.
Novelle zum ASVG) des Sozialrechtsänderungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 411/1996,
das Einkommensteuergesetz in der Fassung des Art. X des SRÄG 1996, BGBl. Nr.
411/1996 und die Bundesabgabenordnung in der Fassung des Art. 56 des
StruktAnpG, BGBl. Nr. 201/1996 und des Art. Xl des SRÄG 1996, BGBl. Nr.
411/1996, wie folgt, geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel l
Änderung des ASVG
1. Es entfallen:
§ 3 Abs. 3 Ietzter Satz
§ 4 Abs. 4, 5 und 6
§ 5 Abs. 1 Zi. 5, 13, 14 und 15
§ 5a
§ 10a
§ 33 Abs. 3
§ 43 Abs. 2
§ 44 Abs. 8
§ 44a
§ 45 Abs. 3
§ 58 Abs. 3
§ 59 Abs. 1 Zi. 2
§ 539a
§ 564 Abs. 1 Zi. 4
§ 564 Abs. 3 bis 7a
2. ln den §§ 10 Abs. 2; 51 Abs. 1 EinIeitung; 51 Abs. 1 Zi. 1 lit. d; 55 Abs. 2 und
138 Abs. 2 lit. f entfäIlt der Ausdruck ''§ 4 Abs. 4 und 5''.
3. lm § 35 in der Überschrift und im Abs. 4 lit. b entfäIlt der KIammerausdruck
''Auftraggeber''.
4. lm § 35 Abs. 2 wird der Ausdruck ''vorletzter Satz'' durch den Ausdruck ''letzter
Satz'' ersetzt.
5. Im § 43 entfällt in der Überschrift und im ersten Satz der Klammerausdruck
''Leistungs'' sowie die Bezeichnugen Abs. 1 .
6. lm § 44 Abs. 1 Zi. 1 entfallen die Worte ''und bei den nach § 4 und 5 versicherten
Personen''.
7. lm § 49 Abs. 1 entfallen die Worte ''Auftragnehmer'', ''Auftraggeber'' und
''Auftragsverhältnis''.
8. Im § 108a Abs. 2 entfallen die Worte ''ausgenommen die im § 4 Abs. 4 und 5
genannten Personen''.
Artikel ll
Änderung des Einkommensteuergesetzes
1 . Es entfalIen:
§ 109a
§ 124 b Zi. 17 und 18
Artikel III
Änderung der Bundesabgabenordnung
1 . Es entfällt:
§ 48b
Begründung
Die Einbeziehung der Werkverträge der dienstnehmerähnlichen Personen sowie der
sogenannten freien Dienstverträge in die Sozialversicherungspflicht auf Grund
des ASVG ist aus verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen und administrativen
Gründen schwer bedenklich.
Verfassungswidrig ist insbesondere bei den Werkverträgen die Antinomie zum
ABGB, das eindeutig normiert, daß die Werkverträge keiner zeitlichen
Quantifizierbarkeit unterIiegen, wie die Dienstverträge.
Außerdem enthält die Regelung mehrere Verstöße gegen den Gleichheitsgrundsatz
und verIetzt die Grundrechte auf Eigentum und Erwerbsfreiheit.
Die Regelung, die als Versicherungsschutz verkauft wird, aber in Wirklichkeit nur
eine unbehoIfene Geldbeschaffungsaktion darsteIlt, verschärft den
Attraktivitätsverlust des Wirtschaftsstandorts Österreichs, belastet zahlreiche
Personen, die ohnedies sozialversichert sind, mit weiteren Beiträgen, für die
keine erhöhte GegenIeistung erbracht wird. Besonders getroffen werden junge
Erwerbstätige, für die die Werkvertragstätigkeit häufig der erste Schritt zum
seIbständigen Unternehmertum ist, bzw. Studenten oder Alleinerziehende, für
die diese Einkommen einen bedeutenden Beitrag zur Finanzierung ihres
Lebensunterhalts darstellen.
Zudem ist die Regelung völlig unverständlich und sorgt aufgrund der Unmöglichkeit
exakter Definitionsbestimmungen und Eingrenzungen bereits jetzt für Verwirrung
bei Auftraggebern und -nehmern. Weiters verursachen die Bestimmungen einen
gigantischen VerwaItungsaufwand, der in keinem plausibIen Verhältnis zu den
angeblichen Mehreinnahmen stehen.
Bezüglich der steuerlichen Abzugsgestaltung steIlt die Regelung nur scheinbar eine
Angleichung an die Lohnsteuer dar, weil die in Abzug gebrachten 20% der
Entgelte tatsächlich Vorauszahlungen im Sinne des § 45 EStG darstelIen.
Steuerrechtlich handelt es sich aIso um Selbständige - Lohnsteuerpflichtige
haben keine Vorauszahlungsverpflichtung -, die jedoch sozialrechtIich in den
Status des Dienstnehmers, also Lohnempfängers, gepreßt werden, was eine
weitere, kuriose Ungereimtheit darstellt.
Eine Korrektur dieses in sich widersinnigen und widersprüchlichen Gesetzes ist
unmöglich, sodaß die ersatzlose Beseitigung der Bestimmungen und die
WiederhersteIlung des Rechtszustands vor dem 1.7.1996 beantragt wird.