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der Abgeordneten Böhacker, Mag. Haupt

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Einkom-

mensteuergesetz 1988 geändert werden

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Einkommensteuer-

gesetz 1988 geändert werden

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Artikel I

 

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 411/1996, wird wie folgt geändert:

 

1. In § 3 Abs. 3 entfällt der letzte Satz.

 

2. § 4 Abs. 4 bis 6 entfallen.

 

3. Am Ende von § 5 Abs. 1 Z 12 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt.

 

4. § 5 Abs. 1 Z 13 bis 15 entfallen.

 

5. § 5 a entfällt.

 

6. ln § 10 Abs. 2 entfällt der Ausdruck "der Personen gemäß § 4 Abs. 4 und 5''.

 

7. § 10 a entfällt.

 

8. § 12 Abs. 1 lautet:

''(1) Die Pflichtversicherung der im § 10 Abs. 2 bezeichneten Personen erlischt mit dem

Ende der die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit.''

 

9. § 33 Abs. 3 entfällt.

 

10. Die Überschrift zu § 35 lautet ''Dienstgeber''.

 

11. In § 35 Abs. 2 letzter Satz wird der Ausdruck ''vorletzter Satz'' durch ''letzter Satz" ersetzt.

 

12. In § 35 Abs. 4 lit. b wird der Ausdruck "Dienstgeber (Auftraggeber)" durch ''Dienstgeber''

ersetzt.

13. In § 43 Abs. 1 entfallen die Worte "und für die Prüfung bzw. Durchsetzung von Ansprüchen

nach den §§ 332 ff.".

14. Die Absatzbezeichung von § 43 Abs. 1 entfällt.

15. § 43 Abs. 2 entfällt.

16. In § 44 Abs. 1 Z 1 entfällt der Ausdruck ''und bei den nach § 4 Abs. 4 und 5 versicherten

Personen''.

17. § 44 Abs. 8 entfällt.

18. § 44 a entfällt.

19. § 45 Abs. 3 entfälIt.

20. § 49 Abs. 1 lautet:

''(1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte

Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber

hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten

erhält.''

21. In § 51 Abs. 1 entfallen in der Einleitung die Worte ''und Abs. 4 und 5''.

22. § 51 Abs. 1 Z 1 lit. d entfällt.

23. § 51 Abs. 1 Z 1 lit. e erhält die Bezeichnung "d''.

24. In § 52 Abs. 2 werden die Worte ''§ 51 Abs. 1 Z 1 lit. e" durch den Ausdruck "§ 51 Abs. 1 Z

1 lit. d'' ersetzt.

25. In § 53 Abs. 3 lit. b entfällt der Ausdruck "(Auftraggeber)".

26. Die Absatzbezeichnung von § 55 Abs. 1 entfällt.

27. § 55 Abs. 2 entfällt.

28. § 58 Abs. 3 entfällt.

29. § 58 Abs. 4 bis 7 erhalten die Bezeichnungen ''3'' bis ''6''.

30. § 59 Abs. 1 erster Satz erster Halbsatz lautet:

''Werden Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt,''

31. In § 59 Abs. 3 werden die Worte ''§ 58 Abs. 4'' durch ''§ 58 Abs. 3'' ersetzt.

32. In § 64 Abs. 2 werden die Worte "§ 58 Abs. 6'' durch ''§ 58 Abs. 5'' ersetzt.

33. In § 66 wird der Ausdruck "§ 58 Abs. 6'' durch ''§ 58 Abs. 5'' ersetzt.

 

34. In § 108 a Abs. 2 erster Satz entfallen die Worte ''- ausgenommen die im § 4 Abs. 4 und 5

genannten Personen -''.

 

35. Am Ende von § 138 Abs. 2 lit. e wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt.

 

36. § 138 Abs. 2 lit. f entfällt.

 

37. § 162 Abs. 5 lautet:

"(5) Vom Anspruch auf Wochengeld sind Selbstversicherte (§ 16) und Pflichtversicherte

ausgeschlossen, die gemäß § 138 Abs. 2 lit. a bis d vom Anspruch auf Krankengeld ausge-

schlossen sind.''

 

38. In § 474 Abs. 1 zweiter Satz zweiter Halbsatz werden die Worte ''§ 51 Abs. 1 Z 1 lit. b bzw.

e'' durch ''§ 51 Abs. 1 Z 1 lit. b bzw. d'' ersetzt.

 

39. In § 479 Abs. 2 Z 1 werden die Worte "§ 58 Abs. 6'' durch ''§ 58 Abs. 5" ersetzt.

 

40. § 539 a entfällt.

 

41. § 564 Abs. 1 Z 4 lautet:

''rückwirkend mit 1. Juli 1996 die §§ 86 Abs. 3 Z 2, 227 Abs. 3 und 4, 258 Abs. 2, 306 Abs.

2. 563 Abs. 1 Z 4 und Z 7 sowie Abs. 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.

411/1996 und die Aufhebung der §§ 4 Abs. 3 Z 12, 51 Abs. 2, 51 a Abs. 3, 51 b Abs. 3, 447

g Abs. 2 lit. b und 563 Abs. 2;''

 

43. § 564 Abs. 3 bis 7 a entfallen.

 

44. Nach § 564 wird folgender § 565 angefügt:

 

45. ''§ 565. Mit 1. Juli 1996 treten rückwirkend die §§ 5 Abs. 1 Z 12, 10 Abs. 2, 12 Abs. 1, 35,

43 Abs. 1, 44 Abs. 1 Z 1, 49 Abs. 1, 51 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 lit. b, 55 Abs. 1, 58 Abs.

3 bis 6, 59 Abs. 1 erster Satz erster Halbsatz, 59 Abs. 3, 64 Abs. 2, 66, 108 a, 138 Abs. 2 lit.

e, 162 Abs. 5, 474 Abs. 1 zweiter Satz, 479 Abs. 2 Z 1 sowie 564 Abs. 1 Z 4 in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 und die Aufhebung der §§ 3 Abs. 3 letzter Satz, 4

Abs. 4 bis 6, 5 Abs. 1 Z 13 bis 15, 5 a, 10a, 33 Abs. 3, 43 Abs. 2, 44 Abs. 8, 44 a, 45 Abs. 3,

51 Abs. 1 Z 1 lit. d, 55 Abs. 2, 58 Abs. 3, 138 Abs. 2 lit. f, 539 a sowie 564 Abs. 3 bis 7 a in

Kraft.''

 

 

Artikel II

 

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 417/1996, wird wie folgt geändert:

 

1. § 109 a entfällt.

 

2. § 124 b Z 18 entfällt.

 

3. Nach § 131 wird folgender § 132 angefügt:

''§ 132. Die §§ 109 a und 124 b Z 18 treten rückwirkend mit mit 1. Juli 1996 außer Kraft.''

 

Begründung:

 

 

Mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 beschlossen die Koaltionsfraktionen die Sozialver-

sicherungspflicht und die Abzugsteuer für Werkverträge.

 

Schon unmittelbar nach dem Inkrafttreten mit 1. Juli 1996 war eine umfangreiche NovelIe notwen-

dig, um die Neuregelung wenigstens halbwegs vollziehbar zu machen und den Betroffenen eine

''Gnadenfrist'' bis Oktober zu verschaffen.

 

Trotz der Novellierung riß die Diskussion während des Sommers aber nicht ab: Fachleute sprachen

sich für eine rückwirkende Beseitigung der Neuregelung und ein gründliches Überdenken alter-

nativer Lösungen aus, die Opposition machte geschlossen klar, daß sie gewillt ist, jedes zur Verfü-

gung stehende Mittel einzusetzen, um die unsinnigen Maßnahmen zu Fall zu bringen, und sogar

Mitglieder der Koalitionsregierung und mitbeschließende Nationalratsabgeordnete rückten deutlich

von der mißglückten ''Sparmaßnahme'' ab.

 

Gestem wurde nun - nach wochenlangem Verhandlungsgeplänkel - von der Koalition eine weitere

''Reform'' angekündigt, die aber leider nur Kleinigkeiten ändert und in keiner Weise geeignet ist,

folgende (nur beispielhaft genannte) Probleme zu beseitigen:

- soziale Verschlechterung für die Dienstnehmer durch das Ausweichen der Untemehmen auf die

für sie billigeren, neuen Vertragstypen mit weniger sozialer Sicherheit (Krankengeld, Abfer-

tigung, Lohnfortzahlung, 13. und 14. Monatsgehalt, Kündigungsfrist ...);

- Vernichtung von Arbeitsplätzen durch die von zusätzlichen Kosten und Verwaltungsaufwand

erzwungene Abwanderung einzelner Wirtschaftszweigen ins Ausland (z.B. Direktvertrieb);

- dramatische zusätzliche Belastung für Wi rtschaftszweige, die viele Werkverträge schließen;

- spürbare finanzielle Belastung von Kleinverdienern aus Werkverträgen bei gleichzeitiger ''Ab-

schaffung'' der Mitversicherung durch die Hintertür;

- hoher Verwaltungsaufwand für Auftraggeber, Auftragnehmer, Krankenversicherungsträger und

Finanzämter;

- Verfassungswidrigkeit durch unsachliche Ausnahmeregelungen (Kolporteure, Erwachsenen-

bildner ...);

- Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen den nunmehr vier statt bisher zwei Vertragskategorien;

- Rechtsunsicherheit durch unklare Auswirkungen in anderen Rechtsbereichen;

- großer weiterer Änderungsbedarf auf Kosten der Betroffenen durch das überhastetes Inkraft-

setzen der unausgegorenen Gesetzesinitiative;

- Abzugsteuer als kostenloser Kredit für den Finanzminister;

- sinnloser Verwaltungsaufwand durch die Abzugsteuer bei gleichzeitiger Einkommensteuer-

vorauszahlung;

- Kosten von Sub-Auftragnehmem und sonstige Nebenkosten können - bis zur nächsten Steuer-

veranlagung - die Werkvertrags-Tätigkeit zu einem unbezahlten "Hobby'' machen.

 

Die Antragsteller schlagen daher - nur noch kurz vor dem endgültigen Wirksamwerden mit Anfang

Oktober 1996 - die gänzliche rückwirkende Beseitigung der unbrauchbaren Regelungen vor.

 

In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf die erste Lesung die Zuweisung an den Ausschuß für

Arbeit und Soziales beantragt.