289/A XX.GP

 

der Abgeordneten Annemarie Reitsamer, Dr. Feuerstein

und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das

Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das

Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-

Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken-

und Unfallversicherungsgesetz, das

Entgeltfortzahlungsgesetz, das

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das

Einkommensteuergesetz 1988 und das Bundesgesetz

über die Einhebung eines

Wohnbauförderungsbeitrages, BGBl. Nr. 13/1952,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 376/1986, geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine

Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche

Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-

Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken-

und Unfallversicherungsgesetz, das

Entgeltfortzahlungsgesetz, das

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das

Einkommensteuergesetz 1988 und das Bundesgesetz

über die Einhebung eines

Wohnbauförderungsbeitrages, BGBl. Nr. 13/1952,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 376/1986, geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,

BGBl Nr. 189/l955, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl Nr. 417/1996, wird wie folgt

geändert:

1. Dem §.4 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Ist ein Dienstnehmer (Auftragnehmer) im Sinne

des Abs. 2, 4 oder 5 für mehrere rechtlich

selbständige Dienstgeber (Auftraggeber) tätig,

1. die im Sinne des § 228 Abs. 3 des

Handelsgesetzbuches verbunden oder diesen vergleichbar

zu wirtschaftlichen Zwecken zusammengefaßt sind oder

2. die Absprachen über die jeweilige

Inanspruchnahmen des Dienstnehmers (Auftragnehmers) zu

einem gemeinsamen Zweck getroffen haben,

so gelten diese für die Feststellung der

Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 4, 5 und § 5 Abs. 2

letzter Satz als ein einziger Dienstgeber

(Auftraggeber)".

2. Dem § 5 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Weiters glten Beschäftigungen nicht als geringfügig,

wenn in einem Kalendermonat die Summe der Entgelte aus

einem Dienstverhältnis gemäß § 4 Abs. 2 und

Vereinbarungen gemäß § 4 Abs. 4 und 5 zu ein und

demselben Auftraggeber (Dienstgeber) den Betrag gemäß

§ 5 Abs. 2 lit. c übersteigt.“

3. Im § 5 a Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck

„gemäß § 5 Abs. 2 lit. c“ durch den Ausdruck „von

7 000 S“ ersetzt.

4. Im § 5 a Abs. 2 Z 1 lautet:

„1. in einem Kalendermonat die Summe der

monatlichen Entgelte (Abs. 1) aus mehreren

Vereinbarungen gemäß § 4 Abs. 4 und 5, die mit ein und

demselben Auftraggeber (Dienstgeber) abgeschlossen

wurden; den Betrag gemäß Abs. 1 übersteigt oder“

5. Im § 5 a Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 2

durch den Ausdruck „oder“ ersetzt; folgende Z 3 wird

angefügt:

„3. in einem Kalendermonat die Summe der Entgelte

aus einem oder mehreren Dienstverhältnissen gemäß § 4

Abs. 2 und Vereinbarungen gemäß § 4 Abs. 4 und 5 zu

ein und demselben Auftraggeber (Dienstgeber) den

Betrag gemäß § 5 Abs. 2 lit. c übersteigt;“

6.Im § 33 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Ausdruck

„Dienstgeber“ der Klammerausdruck „(Auftraggeber) "

eingefügt.

7. § 33 Abs. 3 erster Satz entfällt.

8. Im § 33 Abs. 3 zweiter Satz (alt) wird der

Ausdruck „diese“ durch den Ausdruck „die gemäß § 4

Abs. 4 oder 5 beschäftigten ersetzt.

9. Dem § 33 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Anmeldung für die gemäß § 4 Abs. 4

und/oder 5 beschäftigten Personen kann unterbleiben,

wenn auf Grund aller zum Zeitpunkt des Beginnes der

Tätigkeit (Leistungserbringung) bekannten Umstände

anzunehmen ist, daß der Betrag gemäß § 5 a Abs. 1 im

Durchschnitt der Kalendermonate der

Pflichtversicherung auf Grund der Tätigkeit

(Leistungserbringung) bzw, der Tätigkeiten

(Leistungsgerbringungen) für ein und denselben

Auftraggeber nicht überschritten wird und kein

Dienstverhältnis gemäß § 4 Abs. 2 zum selben

Auftraggeber (Dienstgeber) vorliegt. Bei Vorliegen

eines Dienstverhältnisses gemäß § 4 Abs. 2 zum selben

Auftraggeber (Dienstgeber) ist anstelle des Betrages

gemäß § 5 a Abs. 1 der Betrag gemäß § 5 Abs. 2 lit. c

zu berücksichtigen, Bei einer Änderung dieser Umstände

hat die Anmeldung unverzüglich zu erfolgen.“

10. Im § 44 a Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 5 Abs. 2

lit. c“ durch den Ausdruck „§ 5 a Abs. 1“ ersetzt.

11. Dem § 44 a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Ist die endgültige allgemeine Beitragsgrundlage

ausschließlich auf Grund von

Versicherungsverhälnissen gemäß § 4 Abs. 4 und 5 zu

berechnen, so ist als endgültige allgemeine

Beitragsgrundlage die vorläufige allgemeine

Beitragsgrundlage heranzuziehen, wenn diese höher

ist.

12. § 44 a Abs. 3 und 4 werden aufgehoben.

13. Im § 59 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „das

Entgelt vereinbarungsgemäß zu leisten hat“ durch den

Ausdruck „Entgelt leistet“ ersetzt.

14. Nach § 70 wird folgender § 70 a eingefügt:

„Erstattung von Beiträgen in der Krankenversicherung

§ 70 a. (1) Überschreitet bei einer oder mehreren

Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz in der

Krankenversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit

in einem Kalenderjahr die Summe aller

Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung

einschließlich der Sonderzahlungen die Summe der

Beträge des 35fachen der Höchstbeitragsgrundlage gemäß

§ 45 Abs. 1 für die im‘ Kalenderjahr liegenden Monate

der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung

(Abs. 2), wobei sich deckende Monate der

Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur

einmal zu zählen sind, so ist der Beitrag zur

Krankenversicherung, der auf den Überschreitungsbetrag

entfällt, dem Versicherten mit dem halben Beitragssatz

zu erstatten; hiebei ist als Beitragssatz jeweils der

aus der Summe der Beitragssätze gemäß § 51 Abs. 1 Z 1

lit. d und § 51 b sich ergebende Beitragssatz zur Zeit

der Entrichtung heranzuziehen. Der auf den

Überschreitungsbetrag entfallende restliche Beitrag

ist dem Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger

für Zwecke der Krankenversicherung der Lehrlinge

zuzuführen.

(2) Als Monate der Pflichtversicherung in der

Krankenversicherung gemäß Abs. 1 sind alle

Kalendermonate zu zahlen, in denen der (die)

Versicherte zumindest für einen Tag in der

Krankenversicherung pflichtversichert war.

(3) Der (die) Versicherte kann bei sonstigem

Ausschluß bis 31. Jänner eines jeden Kalenderjahres

für im Vorjahr fällig gewordene Beiträge bei einem der

beteiligten Versicherungsträger den Antrag auf

Erstattung stellen. Ein Antrag kann auch für die

folgenden Kalenderjahre gestellt werden. Er gilt so

lange, als der (die) Versicherte bei dem

Versicherungsträger versichert ist, bei welchem der

Antrag gestellt wurde. Wird eine Pflichtversicherung,

die in dem betreffenden Kalenderjahr eine

Mehrfachversicherung bewirkt, erst nach dem Ablauf des

betreffenden Kalenderjahres festgestellt, dann

verlängert sich die Antragsfrist bis zum Ende des auf

die Feststellung der Mehrfachversicherung folgenden

Kalendermonats.

15. Nach § 459 c wird folgender § 459 d eingefügt:

"Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes für Zwecke der

Feststellung der Pflichtversicherung

§ 459 d. (1) Die Abgabenbehörden des Bundes haben

den Trägern der Sozialversicherung den Inhalt der

Mitteilungen gemäß § 109 a Abs. 5 des

Einkommensteuergesetzes 1988 nach Maßgabe des Abs. 3

zu übermitteln.

(2) Die übermittelten Daten dürfen nur zur

Feststellung der Pflichtversicherung nach diesem

Bundesgesetz verwendet werden.

(3) Das Verfahren der Übermittlung und der

Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung von den in

Abs. 1 genannten Daten sind vom Bundesminister für

Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Arbeit und Soziales nach Maßgabe der technisch-

organisatorischen Möglichkeiten zu bestimmen.

16. Im § 564 Abs. 6 und 7 wird jeweils der Ausdruck

„1. Oktober“ durch den Ausdruck „1. November“ ersetzt.

17. Nach § 565 wird folgender § 566 angefügt:

㤠566. (1) Es treten in Kraft:

1. mit 1. Jänner 1997 die §§ 4 Abs. 7, 5 Abs. 2,

5 a Abs. 2 Z 2 und 3, 70 a und 459 d in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996;

2. rückwirkend mit 1. Juli 1996 die §§ 5 a Abs. 1

und Abs. 2 Z 1, 33 Abs. 1, 3 und 4, 44 a Abs. 1 und 2,

59 Abs. 1 Z 2 und § 564 Abs. 6 und 7 in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx /1996 sowie die

Aufhebung des § 44 a Abs. 3 und 4.

(2) Eine bis zur Kundmachung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. xxx/1996 gemeldete Pflichtversicherung auf

Grund des § 4 Abs. 4 oder 5 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 bleibt bis zum

Ablauf des Kalendermonates der Kundmachung aufrecht,

wenn dies der Versicherte wünscht. Auf nach der

Kundmachung gemeldete Pflichtversicherungen gemäß § 4

Abs. 4 und 5 sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. xxx/1996 anzuwenden.“

Artikel II

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 412/1996, wird wie folgt

geändert:

1. Im 5 2 Abs. 1 Z 3 wird nach dem Ausdruck

‚Beschäftigung“ der Ausdruck „(§ 4 Abs. 1 Z 1 in

Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes) eingefügt.

2. § 36 lautet:

„Erstattung von Beiträgen in der Krankenversicherung

§ 36. (1) Überschreitet bei in der

Krankenversicherung versicherungspflichtigen

Erwerbstätigkeiten nach diesem Bundesgesetz und bei

einer oder mehreren Pflichtversicherungen in der

Krankenversicherung gemäß § 4 Abs. 4 und 5 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in einem

Kalenderjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen der

Pflichtversicherung einschließlich der Sonderzahlungen

die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage

gemäß § 48 für die im Kalenderjahr liegenden Monate

der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung

(Abs. 2), wobei sich deckende Monate der

Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur

einmal zu zählen sind, so ist der Beitrag zur

Krankenversicherung, der auf den Überschreitungsbetrag

entfällt, dem Versicherten mit dem halben Beitragssatz

zu erstatten; hiebei ist als Beitragssatz jeweils der

aus der Summe der Beitragssätze gemäß § 51 Abs. 1 Z 1

lit. d und § 51 b des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes sich ergebende

Beitragssatz zur Zeit der Entrichtung heranzuziehen.

Der auf den Überschreitungsbetrag entfallende

restliche Beitrag ist dem Ausgleichsfonds der

Krankenversicherungsträger (§ 447 a des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes) für Zwecke der

Krankenversicherung der Lehrlinge zuzuführen.

(2) Als Monate der Pflichtversicherung in der

Krankenversicherung gemäß Abs. 1 sind alle

Kalendermonate zu zählen, in denen der (die)

Versicherte zumindest für einen Tag in der

Krankenversicherung pflichtversichert war.

(3) Der (die) Versicherte kann bei sonstigem

Ausschluß bis 31. Jänner eines jeden Kalenderjahres

für im Vorjahr fällig gewordene Beiträge bei der

Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft

den Antrag auf Erstattung stellen. Ein Antrag kann

auch für die folgenden Kalenderjahre gestellt werden.

Wird eine Pflichtversicherung, die in dem betreffenden

Kalenderjahr eine Mehrfachversicherung bewirkt, erst

nach dem Ablauf des betreffenden Kalenderjahres

festgestellt, dann verlängert sich die Antragsfrist

bis zum Ende des auf die Feststellung der

Mehrfachversicherung folgenden Kalendermonats.

(4) Der dem Versicherten zu erstattende Betrag ist

nach dem Verhältnis der Summen aller

Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung nach diesem

Bundesgesetz bzw. aller Beitragsgrundlagen der

Pflichtversicherung einschließlich der Sonderzahlungen

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

aufzuteilen. Die Sozialversicherungsanstalt der

gewerblichen Wirtschaft hat Anspruch auf Ersatz des

Anteils des Krankenversicherungsträgers nach dem

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

3. Nach § 267 wird folgender § 268 angefügt:

"§ 268. Die §§ 2 Abs. 1 z 3 und 36 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 treten mit

1. Jänner 1997 in Kraft.“

Artikel III

Änderung des Bauern - sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern - Sozialversicherungsgestz,

BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 413/1996, wird wie folgt

geändert:

1. Nach § 33 a wird folgender § 33 b eingefügt:

„Erstattung von Beiträgen in der Krankenversicherung

§ 33 b. (1)Überschreitet bei in der

Krankenversicherung versicherungspflichtigen

Erwerbstätigkeiten nach diesem Bundesgesetz und bei

einer oder mehreren Pflichtversicherungen in der

Krankenversicherung gemäß § 4 Abs. 4 und 5 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in einem

Kalenderjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen der

Pflichtversicherung einschließlich der Sonderzahlungen

die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen

gemäß § 48 des Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetzes für die im Kalenderjahr

liegenden Monate der Pflichtversicherung in der

Krankenversicherung (Abs. 2), wobei sich deckende

Monate der Pflichtversicherung in der

Krankenversicherung nur einmal zu zahlen sind, so ist

der Beitrag zur Krankenversicherung, der auf den

Überschreitungsbetrag entfallt, dem Versicherten mit

dem halben Beitragssatz zu erstatten; hiebei ist als

Beitragssatz jeweils der aus der Summe der

Beitragssätze gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 lit. d und § 51 b

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sich

ergebende Beitragssatz zur Zeit der Entrichtung

heranzuziehen. Der auf den Überschreitungsbetrag

entfallende restliche Beitrag ist dem Ausgleichsfonds

der Krankenversicherungsträger (§ 447 a des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) für Zwecke

der Krankenversicherung der Lehrlinge zuzuführen.

(2) Als Monate der Pflichtversicherung in der

Krankenversicherung gemäß Abs. 1 sind alle

Kalendermonate zu zahlen, in denen der (die)

Versicherte zumindest für einen Tag in der

Krankenversicherung pflichtversichert war.

(3) Der (die) Versicherte kann bei sonstigem

Ausschluß bis 31. Jänner eines jeden Kalenderjahres

für im Vorjahr fällig gewordene Beiträge bei der

Sozialversicherungsanstalt der Antrag auf

Erstattung stellen. Ein Antrag kann auch für die

folgenden Kalenderjahre gestellt werden. Wird eine

Pflichtversicherung, die in dem betreffenden

Kalenderjahr eine Mehrfachversicherung bewirkt, erst

nach dem Ablauf des betreffenden Kalenderjahres

festgestellt, dann verlängert sich die Antragsfrist

bis zum Ende des auf die Feststellung der

Mehrfachversicherung folgenden Kalendermonats.

(4) Der dem Versicherten zu erstattende Betrag ist

nach dem Verhältnis der Summen aller

Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung nach diesem

Bundesgesetz bzw. aller Beitragsgrundlagen der

Pflichtversicherung einschließlich der Sonderzahlungen

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

aufzuteilen. Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern

hat Anspruch auf Ersatz des Anteils des

Krankenversicherungsträgers nach dem Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz II

2. Nach § 256 wird folgender § 257 angefügt:

„§ 257. § 33 b in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. xxx/1996 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.“

Artikel IV

Änderung des Beamten-Kranken- und

Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten-Kranken- und

Unfallversicherungsgesetz, .BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 414/1996,

wird wie folgt geändert:

1. Nach § 24 a wird _folgender § 24 b eingefügt:

„Erstattung von Beiträgen in der Krankenversicherung

§ 24 b. (1) Über schreitet bei mehreren

Pflichtversicherungen nach diesem Bundesgesetz und dem

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in der

Krankenversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit

in einem Kalenderjahr die Summe aller

Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung

einschließlich der Sonderzahlungen nach diesem

Bundesgesetz und nach dem Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz die Summe der Beträge des

35 fachen der Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 45 Abs.1

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für die im

Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung

in der Krankenversicherung (Abs. 2), wobei sich

deckende Monate der Pflichtversicherung in der

Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, so ist

der Beitrag zur Krankenversicherung, der auf den

Überschreitungsbetrag entfällt, dem Versicherten mit

dem halben Beitragssatz zu erstatten; hiebei ist als

Beitragssatz jeweils der aus der Summe der

Beitragssätze gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 lit. d und § 51 b

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sich

ergebende Beitragssatz zur Zeit der Entrichtung

heranzuziehen. Der auf den Überschreitungsbetrag

entfallende restliche Beitrag ist dem Ausgleichsfonds

der Krankenversicherungsträger (§ 447 a des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) für Zwecke

der Krankenversicherung der Lehrlinge zuzuführen.

(2) Als Monate der Pflichtversicherung in der

Krankenversicherung gemäß Abs. 1 sind alle

Kalendermonate zu zählen, in denen der (die)

Versicherte zumindest für einen Tag in der

Krankenversicherung pflichtversichert war.

(3) Der (die) Versicherte kann bei sonstigem

Ausschluß bis 31. Jänner eines jeden Kalenderjahres

für im Vorjahr fällig gewordene Beiträge bei der

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter den

Antrag auf Erstattung stellen. Ein Antrag kann auch

für die folgenden Kalenderjahre gestellt werden. Wird

eine Pflichtversicherung, die in dem betreffenden

Kalenderjahr eine Mehrfachversicherung bewirkt, erst

nach dem Ablauf des betreffenden Kalenderjahres

festgestellt, dann verlängert sich die Antragsfrist

bis zum Ende des auf die Feststellung der

Mehrfachversicherung folgenden Kalendermonats.

(4) Der dem Versicherten zu erstattende Betrag ist

nach dem Verhältnis der Summen aller

Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung

einschließlich der Sonderzahlungen nach diesem

Bundesgesetz bzw. nach dem Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz aufzuteilen. Die

Versicherungsanstalt Öffentlich Bediensteter hat

Anspruch auf Ersatz des Anteils des

Krankenversicherungsträgers nach dem Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz II

2. Nach § 182 wird folgender § 183 angefügt:

‚§ 183. § 24 b in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. xxx/1996 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft."

Artikel V

Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes

Das Entgeltfortzahlungsgesetz, BGBl. Nr. 399/1974,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 411/1996, wird wie folgt geändert:

1. Im § 8 Abs. 1 lit. a wird nach dem Ausdruck

"Bundesgesetz" der Ausdruck ‚, ausgenommen Personen,

die gemäß § 5 Abs. 2 letzter Satz des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes als nicht geringfügig

beschäftigt gelten,"‘ eingefügt.

2. Im § 13 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck

„Arbeitnehmer,“ der Ausdruck „ausgenommen Personen, die

gemäß § 5 Abs. 2 letzter Satz des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes als nicht geringfügig

beschäftigt gelten,“. eingefügt.

3. Dem § 20 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die §§ 8 Abs. 1 lit. a und 13 Abs. 2 in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 treten

‚mit 1. Jänner 1997 in Kraft.“

Artikel VI

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Das Arbeitsitslosenversicherungsgesetz 1977,

BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 417/1996, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der lit. d

durch einen Beistrich ersetzt; folgen4e lit. e wird

angefügt:

‚e) Personen, die gemäß § 5 Abs. .2 letzter Satz

ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. xxx/1996 als nicht geringfügig

beschäftigt gelten.“

2. Dem § 79 wird folgender Abs. 36 angefügt:

„(36) § 1 Abs. 2 lit.e in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 tritt mit

1. Jänner 1997 in Kraft.“

Artikel VII

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 417/1996, wird wie folgt geändert:

1. Im § 46 Abs. 1 wird in der Z 2 der Punkt durch

einen Beistrich ersetzt und folgende Wortfolge

angefügt:

„sowie die Abzugsteuer gemäß § 109 a.“

2. Im §109 a Abs. 1 wird der Punkt durch einen

Beistrich ersetzt und folgende Wortfolge angefügt:

„soweit diese im Kalendermonat 8 000 S übersteigen.“

3. Im § 109 a Abs. 3 wird als Z 3 angefügt:

„3. Für die Feststellung einer Steuerabzugspflicht

in‘ Sinne Abs; 1 erster Satz ist § 4 Abs. 7 ASVG

anzuwenden.“

4. In‘ § 124 b wird als Z 20 angefügt:

„20. § 46 Abs. 1 Z 2 und § 109 a Abs. 1, jeweils

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996,

treten mit 1. Juli 1996 in Kraft; § 109 a Abs. 3 Z 3

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996

tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.“

Artikel VIII

Änderung des Bundesgesetzes über die Einhebung eines

Wohnbauförderungsbeitrages

Das Bundesgesetz über die Einhebung eines

Wohnbauförderungsbeitrages, BGBl. Nr. 13/1952, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 376/1986,

wird wie folgt geändert:

1. Dem § 3 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Von der Beitragsentrichtung ausgenommen sind Personen,

die gemäß § 5 Abs. 2 letzter Satz des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes als nicht geringfügig

beschäftigt gelten.

2. Dem § 10 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"§ 3 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. ‚xxx/l996 tritt ‚mit

1. Jänner 1997 in Kraft."

B e g r ü n d u n g:

Zu Art. 1 bis VIII:

Die Koalitionsparteien haben sich auf folgende

Maßnahmen geeinigt, die die bestehende

Werkvertragsregelung korrigieren und erleichtern:

Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze für freie

Dienstverträge und dienstnehmerähnliche Werkverträge

auf 7 000 S pro Vertrag und Auftraggeber

- Zusammenziehung der Einkommen aus einem echten

Dienstvertrag und mehreren parallel abgeschlossenen

Werkverträgen = freie Dienstverträge bzw.

dienstnehmerähnliche Werkverträge bei ein und

demselben Auftraggeber zur Bemessung der

Sozialversicherungsbeiträge Das gilt auch für

mehrere Auftraggeber, die in einem wirtschaftlichen

Verbund stehen. Die Geringfügigkeitsgrenze liegt in

diesem Fall summarisch bei 3 600 S. Liegen mehrere

Werkverträge mit dem gleichen Auftraggeber vor (auch

hier gilt wirtschaftlicher Verbund), sind diese

hinsichtlich der Geringfügigkeitsgrenze für

Werkverträge von 7 000 S kumuliert zu betrachten.

- Rückerstattung von Beiträgen zur Krankenversicherung

aus mehreren Versicherungsverhältnissen, die über

die Höchstbeitragsgrundlage bezahlt werden für den

Auftragnehmer. Die von den Auftraggebern bezahlten

Mehrfachbeträge in der Krankenversicherung über der

Höchstbeitragsgrundlage sollen zur Entlastung der

Krankenversicherungsbeiträge für Lehrlinge verwendet

werden.

- Streichung der Anmeldung von Werkverträgen zur

Sozialversicherung auf Verdacht (§ 33 Abs. 3 ASVG);

Grenze für Meldepflicht bleibt bei 3 600 S.

- Einführung eines Freibetrages bei der Vorabzugsteuer

bis 8 000 S pro Werkvertrag und Monat Einsetzen der

Vorabzugsteuer erst bei Beträgen über 8 000 S.

Darüber hinaus wird eine Arbeitsgruppe (bestehend

aus Regierung, Sozialpartnern und

Sozialversicherungsexperten) eingesetzt, die an einer

Weiterentwicklung des Sozialversicherungssystems

arbeiten soll. Dabei soll sich die Arbeitsgruppe an

einer breiten und fairen Einbeziehung der

Erwerbseinkommen in die Sozialversicherung sowie einer

Klärung der Abgrenzung zwischen ASVG, GSVG, FSVG und

BSVC orientieren.