289/A XX.GP
der Abgeordneten Annemarie Reitsamer, Dr. Feuerstein
und Genossen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das
Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das
Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-
Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken-
und Unfallversicherungsgesetz, das
Entgeltfortzahlungsgesetz, das
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das
Einkommensteuergesetz 1988 und das Bundesgesetz
über die Einhebung eines
Wohnbauförderungsbeitrages, BGBl. Nr. 13/1952,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 376/1986, geändert werden
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine
Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche
Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-
Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken-
und Unfallversicherungsgesetz, das
Entgeltfortzahlungsgesetz, das
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das
Einkommensteuergesetz 1988 und das Bundesgesetz
über die Einhebung eines
Wohnbauförderungsbeitrages, BGBl. Nr. 13/1952,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 376/1986, geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,
BGBl Nr. 189/l955, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl Nr. 417/1996, wird wie folgt
geändert:
1. Dem §.4 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Ist ein Dienstnehmer (Auftragnehmer) im Sinne
des Abs. 2, 4 oder 5 für mehrere rechtlich
selbständige Dienstgeber (Auftraggeber) tätig,
1. die im Sinne des § 228 Abs. 3 des
Handelsgesetzbuches verbunden oder diesen vergleichbar
zu wirtschaftlichen Zwecken zusammengefaßt sind oder
2. die Absprachen über die jeweilige
Inanspruchnahmen des Dienstnehmers (Auftragnehmers) zu
einem gemeinsamen Zweck getroffen haben,
so gelten diese für die Feststellung der
Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 4, 5 und § 5 Abs. 2
letzter Satz als ein einziger Dienstgeber
(Auftraggeber)".
2. Dem § 5 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Weiters glten Beschäftigungen nicht als geringfügig,
wenn in einem Kalendermonat die Summe der Entgelte aus
einem Dienstverhältnis gemäß § 4 Abs. 2 und
Vereinbarungen gemäß § 4 Abs.
4 und 5 zu ein und
demselben Auftraggeber (Dienstgeber) den Betrag gemäß
§ 5 Abs. 2 lit. c übersteigt.“
3. Im § 5 a Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck
„gemäß § 5 Abs. 2 lit. c“ durch den Ausdruck „von
7 000 S“ ersetzt.
4. Im § 5 a Abs. 2 Z 1 lautet:
„1. in einem Kalendermonat die Summe der
monatlichen Entgelte (Abs. 1) aus mehreren
Vereinbarungen gemäß § 4 Abs. 4 und 5, die mit ein und
demselben Auftraggeber (Dienstgeber) abgeschlossen
wurden; den Betrag gemäß Abs. 1 übersteigt oder“
5. Im § 5 a Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 2
durch den Ausdruck „oder“ ersetzt; folgende Z 3 wird
angefügt:
„3. in einem Kalendermonat die Summe der Entgelte
aus einem oder mehreren Dienstverhältnissen gemäß § 4
Abs. 2 und Vereinbarungen gemäß § 4 Abs. 4 und 5 zu
ein und demselben Auftraggeber (Dienstgeber) den
Betrag gemäß § 5 Abs. 2 lit. c übersteigt;“
6.Im § 33 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Ausdruck
„Dienstgeber“ der Klammerausdruck „(Auftraggeber) "
eingefügt.
7. § 33 Abs. 3 erster Satz entfällt.
8. Im § 33 Abs. 3 zweiter Satz (alt) wird der
Ausdruck „diese“ durch den Ausdruck „die gemäß § 4
Abs. 4 oder 5 beschäftigten ersetzt.
9. Dem § 33 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Anmeldung für die gemäß § 4 Abs. 4
und/oder 5 beschäftigten Personen kann unterbleiben,
wenn auf Grund aller zum Zeitpunkt des Beginnes der
Tätigkeit (Leistungserbringung) bekannten Umstände
anzunehmen ist, daß der Betrag gemäß § 5 a Abs. 1 im
Durchschnitt der Kalendermonate der
Pflichtversicherung auf Grund der Tätigkeit
(Leistungserbringung) bzw, der Tätigkeiten
(Leistungsgerbringungen) für ein und denselben
Auftraggeber nicht überschritten wird und kein
Dienstverhältnis gemäß § 4 Abs. 2 zum selben
Auftraggeber (Dienstgeber) vorliegt. Bei Vorliegen
eines Dienstverhältnisses gemäß § 4 Abs. 2 zum selben
Auftraggeber (Dienstgeber) ist anstelle des Betrages
gemäß § 5 a Abs. 1 der Betrag gemäß § 5 Abs. 2 lit. c
zu berücksichtigen, Bei einer Änderung dieser Umstände
hat die Anmeldung unverzüglich zu erfolgen.“
10. Im § 44 a Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 5 Abs. 2
lit. c“ durch den Ausdruck „§ 5 a Abs. 1“ ersetzt.
11. Dem § 44 a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Ist die endgültige allgemeine Beitragsgrundlage
ausschließlich auf Grund von
Versicherungsverhälnissen gemäß § 4 Abs. 4 und 5 zu
berechnen, so ist als endgültige allgemeine
Beitragsgrundlage die vorläufige allgemeine
Beitragsgrundlage heranzuziehen, wenn diese höher
ist.
12. § 44 a Abs. 3 und 4 werden aufgehoben.
13. Im § 59 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „das
Entgelt vereinbarungsgemäß zu leisten hat“ durch den
Ausdruck „Entgelt leistet“ ersetzt.
14. Nach § 70 wird folgender § 70 a eingefügt:
„Erstattung von Beiträgen in der Krankenversicherung
§ 70 a. (1) Überschreitet bei einer oder mehreren
Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz in der
Krankenversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit
in einem Kalenderjahr die Summe aller
Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung
einschließlich der Sonderzahlungen die Summe der
Beträge des 35fachen der Höchstbeitragsgrundlage gemäß
§ 45 Abs. 1 für die im‘ Kalenderjahr liegenden Monate
der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
(Abs. 2), wobei sich deckende Monate der
Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur
einmal zu zählen sind, so ist der Beitrag zur
Krankenversicherung, der auf den Überschreitungsbetrag
entfällt, dem Versicherten mit dem halben Beitragssatz
zu erstatten; hiebei ist als Beitragssatz jeweils der
aus der Summe der Beitragssätze gemäß § 51 Abs. 1 Z 1
lit. d und § 51 b sich ergebende Beitragssatz zur Zeit
der Entrichtung heranzuziehen. Der auf den
Überschreitungsbetrag entfallende restliche Beitrag
ist dem Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger
für Zwecke der Krankenversicherung der Lehrlinge
zuzuführen.
(2) Als Monate der Pflichtversicherung in der
Krankenversicherung gemäß Abs. 1 sind alle
Kalendermonate zu zahlen, in denen der (die)
Versicherte zumindest für einen Tag in der
Krankenversicherung pflichtversichert war.
(3) Der (die) Versicherte kann bei sonstigem
Ausschluß bis 31. Jänner eines jeden Kalenderjahres
für im Vorjahr fällig gewordene Beiträge bei einem der
beteiligten Versicherungsträger den Antrag auf
Erstattung stellen. Ein Antrag kann auch für die
folgenden Kalenderjahre gestellt werden. Er gilt so
lange, als der (die) Versicherte bei dem
Versicherungsträger versichert ist, bei welchem der
Antrag gestellt wurde. Wird eine Pflichtversicherung,
die in dem betreffenden Kalenderjahr eine
Mehrfachversicherung bewirkt, erst nach dem Ablauf des
betreffenden Kalenderjahres festgestellt, dann
verlängert sich die Antragsfrist bis zum Ende des auf
die Feststellung der Mehrfachversicherung folgenden
Kalendermonats.
15. Nach § 459 c wird folgender § 459 d eingefügt:
"Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes für Zwecke der
Feststellung der Pflichtversicherung
§ 459 d. (1) Die Abgabenbehörden des Bundes haben
den Trägern der Sozialversicherung den Inhalt der
Mitteilungen gemäß § 109 a Abs. 5 des
Einkommensteuergesetzes 1988 nach Maßgabe des Abs. 3
zu übermitteln.
(2) Die übermittelten Daten dürfen nur zur
Feststellung der Pflichtversicherung nach diesem
Bundesgesetz verwendet werden.
(3) Das Verfahren der Übermittlung und der
Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung von den in
Abs. 1 genannten Daten sind vom Bundesminister für
Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Arbeit und Soziales nach Maßgabe der technisch-
organisatorischen Möglichkeiten zu bestimmen.
16. Im § 564 Abs. 6 und 7 wird jeweils der Ausdruck
„1. Oktober“ durch den Ausdruck „1. November“ ersetzt.
17. Nach § 565 wird folgender § 566 angefügt:
„§ 566. (1) Es treten in Kraft:
1. mit 1. Jänner 1997 die §§ 4 Abs. 7, 5 Abs. 2,
5 a Abs. 2 Z 2 und 3, 70 a und 459 d in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996;
2. rückwirkend mit 1. Juli 1996 die §§ 5 a Abs. 1
und Abs. 2 Z 1, 33 Abs. 1, 3 und 4, 44 a Abs. 1 und 2,
59 Abs. 1 Z 2 und § 564 Abs. 6 und 7 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx /1996 sowie die
Aufhebung des § 44 a Abs. 3 und 4.
(2) Eine bis zur Kundmachung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. xxx/1996 gemeldete Pflichtversicherung auf
Grund des § 4 Abs. 4 oder 5 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 bleibt bis zum
Ablauf des Kalendermonates der Kundmachung aufrecht,
wenn dies der Versicherte wünscht. Auf nach der
Kundmachung gemeldete Pflichtversicherungen gemäß § 4
Abs. 4 und 5 sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. xxx/1996 anzuwenden.“
Artikel II
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 412/1996, wird wie folgt
geändert:
1. Im 5 2 Abs. 1 Z 3 wird nach dem Ausdruck
‚Beschäftigung“ der Ausdruck „(§ 4 Abs. 1 Z 1 in
Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes) eingefügt.
2. § 36 lautet:
„Erstattung von Beiträgen in der Krankenversicherung
§ 36. (1) Überschreitet bei in der
Krankenversicherung versicherungspflichtigen
Erwerbstätigkeiten nach diesem Bundesgesetz und bei
einer oder mehreren Pflichtversicherungen in der
Krankenversicherung gemäß § 4 Abs. 4 und 5 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in einem
Kalenderjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen der
Pflichtversicherung einschließlich der Sonderzahlungen
die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage
gemäß § 48 für die im Kalenderjahr liegenden Monate
der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
(Abs. 2), wobei sich deckende Monate der
Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur
einmal zu zählen sind, so ist der Beitrag zur
Krankenversicherung, der auf den Überschreitungsbetrag
entfällt, dem Versicherten mit dem halben
Beitragssatz
zu erstatten; hiebei ist als Beitragssatz jeweils der
aus der Summe der Beitragssätze gemäß § 51 Abs. 1 Z 1
lit. d und § 51 b des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes sich ergebende
Beitragssatz zur Zeit der Entrichtung heranzuziehen.
Der auf den Überschreitungsbetrag entfallende
restliche Beitrag ist dem Ausgleichsfonds der
Krankenversicherungsträger (§ 447 a des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes) für Zwecke der
Krankenversicherung der Lehrlinge zuzuführen.
(2) Als Monate der Pflichtversicherung in der
Krankenversicherung gemäß Abs. 1 sind alle
Kalendermonate zu zählen, in denen der (die)
Versicherte zumindest für einen Tag in der
Krankenversicherung pflichtversichert war.
(3) Der (die) Versicherte kann bei sonstigem
Ausschluß bis 31. Jänner eines jeden Kalenderjahres
für im Vorjahr fällig gewordene Beiträge bei der
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
den Antrag auf Erstattung stellen. Ein Antrag kann
auch für die folgenden Kalenderjahre gestellt werden.
Wird eine Pflichtversicherung, die in dem betreffenden
Kalenderjahr eine Mehrfachversicherung bewirkt, erst
nach dem Ablauf des betreffenden Kalenderjahres
festgestellt, dann verlängert sich die Antragsfrist
bis zum Ende des auf die Feststellung der
Mehrfachversicherung folgenden Kalendermonats.
(4) Der dem Versicherten zu erstattende Betrag ist
nach dem Verhältnis der Summen aller
Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung nach diesem
Bundesgesetz bzw. aller Beitragsgrundlagen der
Pflichtversicherung einschließlich der Sonderzahlungen
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
aufzuteilen. Die Sozialversicherungsanstalt der
gewerblichen Wirtschaft hat Anspruch auf
Ersatz des
Anteils des Krankenversicherungsträgers nach dem
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
3. Nach § 267 wird folgender § 268 angefügt:
"§ 268. Die §§ 2 Abs. 1 z 3 und 36 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 treten mit
1. Jänner 1997 in Kraft.“
Artikel III
Änderung des Bauern - sozialversicherungsgesetzes
Das Bauern - Sozialversicherungsgestz,
BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 413/1996, wird wie folgt
geändert:
1. Nach § 33 a wird folgender § 33 b eingefügt:
„Erstattung von Beiträgen in der Krankenversicherung
§ 33 b. (1)Überschreitet bei in der
Krankenversicherung versicherungspflichtigen
Erwerbstätigkeiten nach diesem Bundesgesetz und bei
einer oder mehreren Pflichtversicherungen in der
Krankenversicherung gemäß § 4 Abs. 4 und 5 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in einem
Kalenderjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen der
Pflichtversicherung einschließlich der Sonderzahlungen
die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen
gemäß § 48 des Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes für die im Kalenderjahr
liegenden Monate der Pflichtversicherung in der
Krankenversicherung (Abs. 2), wobei sich
deckende
Monate der Pflichtversicherung in der
Krankenversicherung nur einmal zu zahlen sind, so ist
der Beitrag zur Krankenversicherung, der auf den
Überschreitungsbetrag entfallt, dem Versicherten mit
dem halben Beitragssatz zu erstatten; hiebei ist als
Beitragssatz jeweils der aus der Summe der
Beitragssätze gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 lit. d und § 51 b
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sich
ergebende Beitragssatz zur Zeit der Entrichtung
heranzuziehen. Der auf den Überschreitungsbetrag
entfallende restliche Beitrag ist dem Ausgleichsfonds
der Krankenversicherungsträger (§ 447 a des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) für Zwecke
der Krankenversicherung der Lehrlinge zuzuführen.
(2) Als Monate der Pflichtversicherung in der
Krankenversicherung gemäß Abs. 1 sind alle
Kalendermonate zu zahlen, in denen der (die)
Versicherte zumindest für einen Tag in der
Krankenversicherung pflichtversichert war.
(3) Der (die) Versicherte kann bei sonstigem
Ausschluß bis 31. Jänner eines jeden Kalenderjahres
für im Vorjahr fällig gewordene Beiträge bei der
Sozialversicherungsanstalt der Antrag auf
Erstattung stellen. Ein Antrag kann auch für die
folgenden Kalenderjahre gestellt werden. Wird eine
Pflichtversicherung, die in dem betreffenden
Kalenderjahr eine Mehrfachversicherung bewirkt, erst
nach dem Ablauf des betreffenden Kalenderjahres
festgestellt, dann verlängert sich die Antragsfrist
bis zum Ende des auf die Feststellung der
Mehrfachversicherung folgenden Kalendermonats.
(4) Der dem Versicherten zu erstattende Betrag ist
nach dem Verhältnis der Summen aller
Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung nach diesem
Bundesgesetz bzw. aller Beitragsgrundlagen der
Pflichtversicherung einschließlich der Sonderzahlungen
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
aufzuteilen. Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern
hat Anspruch auf Ersatz des Anteils des
Krankenversicherungsträgers nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz II
2. Nach § 256 wird folgender § 257 angefügt:
„§ 257. § 33 b in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. xxx/1996 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.“
Artikel IV
Änderung des Beamten-Kranken- und
Unfallversicherungsgesetzes
Das Beamten-Kranken- und
Unfallversicherungsgesetz, .BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 414/1996,
wird wie folgt geändert:
1. Nach § 24 a wird _folgender § 24 b eingefügt:
„Erstattung von Beiträgen in der Krankenversicherung
§ 24 b. (1) Über schreitet bei mehreren
Pflichtversicherungen nach diesem Bundesgesetz und dem
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in der
Krankenversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit
in einem Kalenderjahr die Summe aller
Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung
einschließlich der Sonderzahlungen nach diesem
Bundesgesetz und nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz die Summe der Beträge des
35 fachen der Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 45 Abs.1
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für die im
Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung
in der Krankenversicherung (Abs. 2), wobei sich
deckende Monate der Pflichtversicherung in der
Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, so ist
der Beitrag zur Krankenversicherung, der auf den
Überschreitungsbetrag entfällt, dem Versicherten mit
dem halben Beitragssatz zu erstatten; hiebei ist als
Beitragssatz jeweils der aus der Summe der
Beitragssätze gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 lit. d und § 51 b
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sich
ergebende Beitragssatz zur Zeit der Entrichtung
heranzuziehen. Der auf den Überschreitungsbetrag
entfallende restliche Beitrag ist dem Ausgleichsfonds
der Krankenversicherungsträger (§ 447 a des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) für Zwecke
der Krankenversicherung der Lehrlinge zuzuführen.
(2) Als Monate der Pflichtversicherung in der
Krankenversicherung gemäß Abs. 1 sind alle
Kalendermonate zu zählen, in denen der (die)
Versicherte zumindest für einen Tag in der
Krankenversicherung pflichtversichert war.
(3) Der (die) Versicherte kann bei sonstigem
Ausschluß bis 31. Jänner eines jeden Kalenderjahres
für im Vorjahr fällig gewordene Beiträge bei der
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter den
Antrag auf Erstattung stellen. Ein Antrag kann auch
für die folgenden Kalenderjahre gestellt werden. Wird
eine Pflichtversicherung, die in dem betreffenden
Kalenderjahr eine Mehrfachversicherung bewirkt, erst
nach dem Ablauf des betreffenden Kalenderjahres
festgestellt, dann verlängert sich die
Antragsfrist
bis zum Ende des auf die Feststellung der
Mehrfachversicherung folgenden Kalendermonats.
(4) Der dem Versicherten zu erstattende Betrag ist
nach dem Verhältnis der Summen aller
Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung
einschließlich der Sonderzahlungen nach diesem
Bundesgesetz bzw. nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz aufzuteilen. Die
Versicherungsanstalt Öffentlich Bediensteter hat
Anspruch auf Ersatz des Anteils des
Krankenversicherungsträgers nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz II
2. Nach § 182 wird folgender § 183 angefügt:
‚§ 183. § 24 b in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. xxx/1996 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft."
Artikel V
Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes
Das Entgeltfortzahlungsgesetz, BGBl. Nr. 399/1974,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 411/1996, wird wie folgt geändert:
1. Im § 8 Abs. 1 lit. a wird nach dem Ausdruck
"Bundesgesetz" der Ausdruck ‚, ausgenommen Personen,
die gemäß § 5 Abs. 2 letzter Satz des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes als nicht geringfügig
beschäftigt gelten,"‘ eingefügt.
2. Im § 13 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck
„Arbeitnehmer,“ der Ausdruck
„ausgenommen Personen, die
gemäß § 5 Abs. 2 letzter Satz des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes als nicht geringfügig
beschäftigt gelten,“. eingefügt.
3. Dem § 20 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die §§ 8 Abs. 1 lit. a und 13 Abs. 2 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 treten
‚mit 1. Jänner 1997 in Kraft.“
Artikel VI
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Das Arbeitsitslosenversicherungsgesetz 1977,
BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 417/1996, wird wie folgt geändert:
1. Im § 1 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der lit. d
durch einen Beistrich ersetzt; folgen4e lit. e wird
angefügt:
‚e) Personen, die gemäß § 5 Abs. .2 letzter Satz
ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. xxx/1996 als nicht geringfügig
beschäftigt gelten.“
2. Dem § 79 wird folgender Abs. 36 angefügt:
„(36) § 1 Abs. 2 lit.e in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 tritt mit
1. Jänner 1997 in Kraft.“
Artikel VII
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 417/1996, wird wie folgt geändert:
1. Im § 46 Abs. 1 wird in der Z 2 der Punkt durch
einen Beistrich ersetzt und folgende Wortfolge
angefügt:
„sowie die Abzugsteuer gemäß § 109 a.“
2. Im §109 a Abs. 1 wird der Punkt durch einen
Beistrich ersetzt und folgende Wortfolge angefügt:
„soweit diese im Kalendermonat 8 000 S übersteigen.“
3. Im § 109 a Abs. 3 wird als Z 3 angefügt:
„3. Für die Feststellung einer Steuerabzugspflicht
in‘ Sinne Abs; 1 erster Satz ist § 4 Abs. 7 ASVG
anzuwenden.“
4. In‘ § 124 b wird als Z 20 angefügt:
„20. § 46 Abs. 1 Z 2 und § 109 a Abs. 1, jeweils
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996,
treten mit 1. Juli 1996 in Kraft; § 109 a Abs. 3 Z 3
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996
tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.“
Artikel VIII
Änderung des Bundesgesetzes über die Einhebung eines
Wohnbauförderungsbeitrages
Das Bundesgesetz über die Einhebung eines
Wohnbauförderungsbeitrages, BGBl. Nr. 13/1952, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 376/1986,
wird wie folgt geändert:
1. Dem § 3 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Von der Beitragsentrichtung ausgenommen sind Personen,
die gemäß § 5 Abs. 2 letzter Satz des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes als nicht geringfügig
beschäftigt gelten.
2. Dem § 10 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"§ 3 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. ‚xxx/l996 tritt ‚mit
1. Jänner 1997 in Kraft."
B e g r ü n d u n g:
Zu Art. 1 bis VIII:
Die Koalitionsparteien haben sich auf folgende
Maßnahmen geeinigt, die die bestehende
Werkvertragsregelung korrigieren und erleichtern:
Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze für freie
Dienstverträge und dienstnehmerähnliche Werkverträge
auf 7 000 S pro Vertrag und Auftraggeber
- Zusammenziehung der Einkommen aus einem echten
Dienstvertrag und mehreren parallel abgeschlossenen
Werkverträgen = freie Dienstverträge bzw.
dienstnehmerähnliche Werkverträge bei ein und
demselben Auftraggeber zur Bemessung der
Sozialversicherungsbeiträge Das gilt auch für
mehrere Auftraggeber, die in einem wirtschaftlichen
Verbund stehen. Die Geringfügigkeitsgrenze liegt in
diesem Fall summarisch bei 3 600 S. Liegen mehrere
Werkverträge mit dem gleichen Auftraggeber vor (auch
hier gilt wirtschaftlicher Verbund), sind diese
hinsichtlich der Geringfügigkeitsgrenze für
Werkverträge von 7 000 S kumuliert zu betrachten.
- Rückerstattung von Beiträgen zur Krankenversicherung
aus mehreren Versicherungsverhältnissen, die über
die Höchstbeitragsgrundlage bezahlt werden für den
Auftragnehmer. Die von den Auftraggebern bezahlten
Mehrfachbeträge in der Krankenversicherung über der
Höchstbeitragsgrundlage sollen zur Entlastung der
Krankenversicherungsbeiträge für Lehrlinge verwendet
werden.
- Streichung der Anmeldung von Werkverträgen zur
Sozialversicherung auf Verdacht (§ 33 Abs. 3 ASVG);
Grenze für Meldepflicht bleibt bei 3 600
S.
- Einführung eines Freibetrages bei der Vorabzugsteuer
bis 8 000 S pro Werkvertrag und Monat Einsetzen der
Vorabzugsteuer erst bei Beträgen über 8 000 S.
Darüber hinaus wird eine Arbeitsgruppe (bestehend
aus Regierung, Sozialpartnern und
Sozialversicherungsexperten) eingesetzt, die an einer
Weiterentwicklung des Sozialversicherungssystems
arbeiten soll. Dabei soll sich die Arbeitsgruppe an
einer breiten und fairen Einbeziehung der
Erwerbseinkommen in die Sozialversicherung sowie einer
Klärung der Abgrenzung zwischen ASVG, GSVG, FSVG und
BSVC orientieren.