ìXX.GP.-NR

295/A

 

 

A N T R A G

 

gem. § 26 GOG NR

 

der Abgeordneten DI Prinzhorn, Haigermoser, DI Schöggl, Rosenstingl, Dolinschek, Blünegger, Meisinger

und Kollegen

betreffend

                ein Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), zuletzt          geändert durch BGBL. 201/1996, geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), zuletzt geändert durch BGBL. 201/1996, geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Die Gewerbeordnung 1994 wird wie folgt geändert:

 

1.

Befähigungsnachweis für Handwerke

 

§ 18 lautet:

 

"§ 18.(1) Die Befähigung für ein Handwerk ist nachzuweisen durch:

 

1.             Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung oder

2.             Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluß der Studienrichtung Wirtschaftsingenieur - Maschinenbau oder Wirtschaftsingenieur - Bauwesen, insoweit diese Studienrichtung dem betreffenden Handwerk entsprechen, oder

3.             Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluß einer dem betreffenden Handwerk entsprechenden nicht in Z 2 genannten Studienrichtung einer inländischen Universität oder Fachhochschule, oder

4.             Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluß einer dem betreffenden Handwerk entsprechenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule, oder

5.             Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluß einer dem betreffenden Handwerk entsprechenden Werkmeisterschule oder Fachakademie, die bei einer Einrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts geführt wird.

 

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat hinsichtlich der der Aufsicht des Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten unterliegenden Schulen im Einvernehmen mit diesem Bundesminister und hinsichtlich der der Aufsicht des Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst unterliegenden Schulen im Einvernehmen mit diesem Bundesminister mit Verordnung festzulegen, welche der Z 2 bis 5 genannten Schulen und Studienrichtungen welchen Handwerken entsprechen."

 

§ 18 (3), (4) und (5) entfallen.

 

2.

Folgender § 18 a wird eingefügt und lautet:

 

"§ 18 a. (1) Als besondere Befähigung für ein Handwerk kann die Meisterprüfung abgelegt werden.

 

(2) Bei der Meisterprüfung hat der Prüfling die Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen, die erforderlich sind, um das betreffende Handwerk mit seinen eigentümlichen Tätigkeiten meisterlich auszuüben, nachzuweisen.

 

(3) Zur Meisterprüfung ist zugelassen, wer durch Zeugnisse nachweist, daß er

 

1.             die Lehrabschlußprüfung in einem einschlägigen Lehrberuf erfolgreich bestanden hat und danach durch mindestens zwei Jahre im betreffenden Handwerk, in einem verwandten Handwerk oder bei Tätigkeiten des Handwerks im Rahmen sonstiger Betriebe fachlich verwendet worden ist oder

2.             eine der in § 18 Abs 1 Z 2 bis 5 angeführten Schulen und Studienrichtungen oder eine dem betreffenden Handwerk entsprechende, mindestens dreijährige berufsbildende mittlere Schule erfolgreich abgeschlossen hat und durch mindestens zwei Jahre im betreffenden Handwerk, in einem verwandten Handwerk oder bei Tätigkeiten des Handwerks im Rahmen sonstiger Betriebe fachlich verwendet worden ist.

 

(4) Der fachlichen Verwendung gemäß Abs 3 Z 1 und 2 ist eine einschlägige Verwendung im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes in der Form eines Industriebetriebes gleichgestellt. Sofern zum Präsenzdienst einberufene Wehrpflichtige oder Zeitsoldaten während ihrer Dienstleistung im Bundesheer regelmäßig zu Verwendungen herangezogen werden, die den Gegenstand von Handwerken bilden, und sie vor der Verwendung im Bundesheer eine einschlägige Lehrabschlußprüfung erfolgreich abgelegt haben, so ist diesen Personen die Zeit der Verwendung im Bundesheer auf die Dauer der vorgeschriebenen Verwendungszeit gemäß Abs 3 Z 1 und 2 anzurechnen.

 

(5) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat hinsichtlich der der Aufsicht des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten unterliegenden Schulen in Einvernehmen mit diesem Bundesminister und hinsichtlich der der Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst unterliegenden Schulen im Einvernehmen mit diesem Bundesminister mit Verordnung festzulegen, welche der in § 18 Abs 1 Z 2 bis 5 und im § 18a Abs 3 Z 2 genannten Schulen und Studienrichtungen welchen Handwerken entsprechen. Ob und inwieweit ein Zeugnis einer ausländischen Bildungseinrichtung im Hinblick auf die Gestaltung des Lehrplanes sowie die durch sie vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse den Zeugnissen einer inländischen Schule oder Studienrichtung gleichzuhalten ist, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einzelfall zu bestimmen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat hiebei hinsichtlich der Gleichhaltung mit Schulen, die der Aufsicht des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten unterliegen, das Einvernehmen mit diesem Bundesminister und hinsichtlich der Gleichhaltung mit Schulen, die der Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst unterliegen, das Einvernehmen mit diesem Bundesminister herzustellen."

 

3.

§ 20 lautet:

 

"§ 20. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf § 18a Abs 2 für alle Handwerke Meisterprüfungsordnungen zu erlassen, die den Stoff der schriftlichen und der mündlichen Prüfung sowie die Ausführung von Meisterarbeiten regeln. Der Stoff der Meisterprüfung hat sich nach Maßgabe der für das einzelne Handwerk erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen in einen fachlich-praktischen und einen fachlich-theoretischen Teil zu gliedern. In der Meisterprüfungsordnung ist auch festzulegen, ob der Prüfungskommission ein vierter Beisitzer gemäß § 352 Abs 5 anzugehören hat und in welchem Berufszweig dieser ein Fachmann sein muß. Für Handwerke, die häufig von Blinden ausgeübt werden, ist in der Meisterprüfungsordnung vorzusehen, daß die Prüfungen in einer dem Gebrechen des Blinden angepaßten Weise stattzufinden haben."

 

4.

Befähigungsnachweis für gebundene Gewerbe

 

§ 22 lautet:

 

"§ 22. (1) Die Befähigung für gebundene Gewerbe ist durch Belege der folgenden Art nachzuweisen:

 

1.             Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung;

2.             Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Prüfung;

3.             Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule;

4.             Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges;

5.             Zeugnis über den erfolgreichen Abschluß eines Studiums der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften, insoweit dieses Studium dem betreffenden gebundenen Gewerbe entspricht.

 

(2) entfällt

 

(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat - soweit nicht durch dieses Bundesgesetz schon eine Regelung getroffen worden ist - durch Verordnungen festzulegen, durch welche der im Abs 1 bezeichneten Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Befähigung für gebundene Gewerbe, gegebenenfalls für deren eingeschränkte Ausübung, nachzuweisen ist. Hiebei ist auf den jeweiligen Stand der Entwicklung des betreffenden Gewerbes, auf die von Personen, die Leistungen des Gewerbes in Anspruch nehmen, üblicherweise gestellten Anforderungen, auf Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum, die von der Gewerbeausübung ausgehen können, auf die an die selbständige Ausübung des Gewerbes zu stellenden Anforderungen und auf die für das Gewerbe geltenden besonderen Rechtsvorschriften Bedacht zu nehmen.

 

(8) Für gebundene Gewerbe, bei denen die Befähigung durch ein Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Prüfung nachzuweisen ist, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Entwicklung des betreffenden Gewerbes, auf die von Personen, die die Leistung des Gewerbes in Anspruch nehmen, üblicherweise gestellten Anforderungen, auf Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum, die von der Gewerbeausübung ausgehen können, auf die an die selbständige Ausübung des Gewerbes geltenden besonderen Rechtsvorschriften durch Verordnung die erforderlichen Vorschriften über den Prüfungsstoff zu erlassen; hiebei ist auch festzulegen, welche Teile des Prüfungsstoffes Gegenstand einer schriftlichen oder mündlichen Prüfung oder praktischer Arbeiten sind."

 

5.

Unternehmerprüfung

§ 23. entfällt

 

6.

1. Handwerke

§ 94

 

In § 94 werden lit. b), d), f) und g) wie folgt ergänzt:

 

"b)          Gruppe der Metallgewerbe

                36a Luftfahrzeugmechaniker

 

d)            Gruppe der Bekleidungs-, Textil- und Ledergewerbe

                58a Maschinsticker

                58b Wäschewarenerzeuger

 

f)             Gruppe der Gewerbe für Gesundheits- und Körperpflege sowie chemische           Reinigungsgewerbe

                73a Fußpfleger

                73b Kosmetiker

                73c Masseure

 

g)            Gruppe der Glas-, Papier-, keramischen und sonstigen Gewerbe

                96a Drucker

                96b Druckerformenhersteller

                96c Vulkaniseure"

 

7.

Bestimmungen für einzelne Handwerke (§§ 96-123f)

Drucker

 

Folgende §§ 123a - f werden eingefügt und lauten:

 

"§ 123a

(1) Einer Gewerbeberechtigung für das Handwerk der Drucker (§ 94 Z 96a) bedarf es für die Satzherstellung nach allen Verfahren, die Vervielfältigung von Schriften und unbeschadet der Rechte der Fotografen, für die Vervielfältigung von bildlichen Darstellungen in einem zur Massenherstellung geeigneten Verfahren.

 

(2) Drucker sind auch zum Verlag und zum Verkauf von Schriften und bildlichen Darstellungen sowie zum Verkauf von Satzerzeugnissen aller Art berechtigt, die sie mit eigenen Betriebsmittel und auf eigene Rechnung herstellen.

 

(3) Kein Handwerk gemäß § 94 Z 96a ist unbeschadet der Rechte der Drucker

1.             die Spielkartenerzeugung

2.             das Bedrucken von Webwaren, Strick- und Wirkwaren, Tapeten, Glaswaren, Metallwaren (ausgenommen Folien), Gummiwaren und Kunststoffwaren (ausgenommen Folien)."

 

Druckformenhersteller

§ 123b.

Kein Handwerk gemäß § 94 Z 96b ist unbeschadet der Rechte der Druckformhersteller die Erzeugung von Trockenbügelstempeln und Trockenbügeletiketten sowie die Erzeugung von Druckformen für das Bedrucken der im § 123a Abs 3 Z 2 genannten Erzeugnisse.

 

Luftfahrzeugmechaniker

§ 123c.

(1) Einer Gewerbeberechtigung für das Handwerk der Luftfahrzeugmechaniker (§ 94 Z 36a) bedarf es für die Erzeugung und Wartung von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgeräten.

 

(2) Unter Wartung im Sinne des Abs 1 sind

1. die Instandsetzung einschließlich der Überholung oder Änderungsarbeiten sowie

2. die Instandhaltung (einfache Wartung) zu verstehen, wobei die einfache Wartung die regelmäßig Pflege und Kontrolle sowie die Behebung geringfügiger, die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen oder die Betriebssicherheit von Luftfahrtgeräten nicht beeinträchtigender Mängel einschließlich des Ein- und Ausbaues von Bestandteilen umfaßt.

 

Teiltätigkeiten

§ 123d.

Eine Gewerbeberechtigung für die Wartung von Luftfahrzeugen oder Luftfahrtgeräten im Sinne des § 123c ist für nachstehende Tätigkeiten erforderlich:

1. Tätigkeiten am Flugwerk von Luftfahrzeugen;

2. Tätigkeiten an Triebwerken von Luftfahrzeugen;

3. Tätigkeiten an der elektronischen Bordausrüstung von Luftfahrzeugen;

4. Tätigkeiten an der nichtelektronischen Bordausrüstung von Luftfahrzeugen;

5. Tätigkeiten an sonstigen Luftfahrtgerät.

 

Vorschriften über die Gewerbeausübung

§ 123e.

(1) Wartungsarbeiten an Luftfahrzeugen und Luftfahrtgeräten dürfen nur von fachlich befähigten Personen ausgeführt werden. Der Ausbildung von Lehrlingen im Rahmen der Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl Nr 142/1969, steht dieses Gebot nicht entgegen.

 

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat unter Bedachtnahme auf die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst durch Verordnung festzulegen, wie die Abs 1 geforderte Befähigung für bestimmte Wartungsarbeiten in bestimmten Luftfahrzeugen oder an bestimmten Luftfahrtgeräten nachzuweisen ist.

 

(3) Die Gewerbetreibenden haben jedenfalls dafür zu sorgen, daß die Wartungsarbeiten an Luftfahrzeugen so ausgeführt werden und die Einrichtung der Betriebsstätten so ausgestattet wird, daß eine einwandfreie Wartung der Luftfahrzeuge und des Luftfahrtgerätes gewährleistet ist.

 

(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat erforderlichenfalls unter Bedachtnahme an den Stand der Technik oder auf die üblicherweise an die Wartung von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgeräten zu stellenden Anforderungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst durch Verordnung festzulegen, auf welche Weise den Verpflichtungen der Gewerbetreibenden gemäß Abs 3 entsprochen wird.

 

Luftfahrtrechtliche Vorschriften

§ 123f.

Die Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes, BGBl Nr 253/1957, und der darauf gegründeten Verordnung betreffend die Wartung von Luftfahrzeugen oder Luftfahrtgerät werden durch die Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht berührt."

 

8.

3. Gebundene Gewerbe

a) Nicht bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe

 

§ 124 lautet:

 

"§ 124 Nicht bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe sind die im folgenden angeführten           Gewerbe:

1.             Arbeitsvermittler

2.             entfällt

3.             Bestatter (§ 130)

4.             entfällt

5.             entfällt

6.             entfällt

7.             Fremdenführer (§ 137)

8.             entfällt

9.             Gastgewerbe (§ 142)

10.           Handelsagenten (§ 156)

11.           Handelsgewerbe (§ 157) mit Ausnahme der bewilligungspflichtigen gebundenen               Handelsgewerbe, des Betriebes von Tankstellen (Z 21), sowie der gemäß § 158    ausgenommenen Handelsgewerbe

12.           Huf- und Klauenbeschlag

13.           entfällt

14.           entfällt

15.           entfällt

16.           entfällt

17.           Reisebüros (§ 166)

18.           Schwarzdecker

19.           Spediteure einschließlich der Transportagenten (§ 170)

20.           Tankreiniger

21.           Tankstellen (§ 171)

22.           Unternehmensberater einschließlich der Unternehmerorganisatoren (§ 172)

23.           Vermögensberater und Verwalter von beweglichen Vermögen

24.           entfällt

25.           entfällt

26.           entfällt

27.           entfällt

 

9.

§§ 135 - 136 entfallen.

 

10.

§§ 162 - 165 entfallen.

 

11.

§ 173. entfällt.

 

12.

Bestimmungen für einzelne freie Gewerbe (§§ 266-284a)

 

Folgender § 28a wird eingefügt und lautet:

"§ 284a.

Versicherungsmakler sind auch berechtigt, ihre Auftraggeber über die für sie vermittelten oder in ihrem Namen und auf ihre Rechnung abgeschlossenen Versicherungsverträge zu beraten."

 

13.

b) Bewilligungsverfahren

 

§ 341 wird um folgenden Absatz (5) ergänzt und lautet:

 

"§ 341

(5) Die Behörde hat binnen zwei Monaten ab Einlangen des Ansuchens einen Bescheid an die vom Antragsteller angegebene Adresse abzufertigen. Ein Überschreiten dieser Frist berechtigt den Antragsteller zur einstweiligen Ausübung des bewilligungspflichtigen Gewerbes bis zur Bescheidausstellung."

 

14.

§ 375 Abs 1 Z 59 lautet:

 

"59. die §§ 61 bis 64, 78 und 80 der Befähigungsnachweisverordnung 1965, BGBl Nr 231, betreffend den Befähigungsnachweis für die gebundenen Gewerbe der Erzeugung von medizinischen Naht- und Organersatzmaterial und Handel mit diesen Erzeugnissen und Versteigerung beweglicher Sachen;"

 

Begründung

 

Wie den kürzlich vom "World Economic Forum" bzw vom "International Institute for Management Development" (IMD) veröffentlichten "World Competiteveness Reports" betreffend die Wettbewerbsfähigkeit von ca 50 Industriestaaten zu entnehmen ist, hat Österreich im letzten Jahr in diesem Segment erneut stark an Terrain verloren und ist abgerutscht. In diesen Studien ist die ständig ansteigende Arbeitslosenquote (Prognose im Jahresdurchschnitt 1996: 7,3%) noch nicht entsprechend berücksichtigt. Des weiteren zeigt eine OECD Studie, daß die Selbständigenquote in Österreich zwischen 1990 und 1993 von 6,4 auf 6,3% gesunken ist.

 

Im Gegensatz dazu verzeichnete Deutschland einen Zuwachs von 7,7 auf 7,9% und die Niederlande von 7,8 auf 9,2%. Österreich liegt damit an der vorletzten Stelle der Selbständigenquote in Europa. Diese Entwicklung haben auch folgende Umstände begünstigt:

 

_SONDZEICHEN 183 \f "Symbol" \s 10 \h_  Legistische Maßnahmen, die bis zum EU-Beitritt Österreichs ausländischen Unternehmungen den Zugang zum heimischen Markt erschwerten (zB. Lebensmittel),

_SONDZEICHEN 183 \f "Symbol" \s 10 \h_  der mit ca 27% extrem hohe Anteil an unselbständigen Erwerbstätigen, die von der öffentlichen Hand oder den Selbstverwaltungskörperschaften beschäftigt werden und dort de facto einen bestandsicheren Arbeitsplatz vorfinden sowie

_SONDZEICHEN 183 \f "Symbol" \s 10 \h_  der überproportionale Anteil an "gemeinwirtschaftlichen" Unternehmungen (z.B. Bahn, Post, Elektrizitäts- und Milchwirtschaft, Tabak, Wohnbaugenossenschaften), bei denen zwar nicht das Erwerbsprinzip sondern sozialpolitische Erwägungen im Vordergrund stehen, die dafür aber den dort Beschäftigten mit unüblichen Privilegien das Dasein versüßen.

 

Wenn nun - und dies nicht zuletzt auch wegen des nunmehr schlagend werdenden Zinseszinseffektes bei der exorbitant hohen Staatsverschuldung - viele Leistungen des Wohlfahrtsstaates unfinanzierbar geworden sind und es den genannten Einrichtungen nicht mehr möglich ist, den Arbeitsmarkt leerzufegen, wird der Ruf nach Unternehmensgründern laut:

Es überrascht daher nicht, wenn laufend Initiative zur Förderung von Jugendunternehmern angekündigt werden, wie zB die Aussage des Präsidenten der Wirtschaftskammer Österreich, Ing. Leopold Maderthaner, am "Tag der Wirtschaft 1996" belegt:

 

"Wir sind mit dem Vorsatz angetreten, 50.000 neue Unternehmungen mit 200.000 neue Arbeitsplätzen zu schaffen und dieses Vorhaben werden wir in den nächsten Jahren umsetzen." Es gelte nun "Starthilfen zu geben und bürokratische Hürden abzubauen. Genehmigungsverfahren sind zu konzentrieren, der Spießrutenlauf bei Betriebsgründungen ist abzustellen und die Arbeitskosten dürfen nicht weiter steigen."

 

Wenn es aber dann darum geht, diese Ankündigungen auch umzusetzen, also "bürokratische Hürden" zu identifizieren und definieren zu beseitigen, dann fehlen die Taten. Denn hauptsächlich ist es der regelmentierte Zugang zur Ausübung von 96 Handwerken und 57 gebundenen Gewerben durch das Befähigungsnachweissystem, das den Weg in die Selbständigkeit behindert. Das war nicht immer so: Als Kaiser Franz Josef vor knapp 150 Jahren das restriktive Konzessionssystem des Zunftwesens beseitigte, wurde eine aus heutiger Sicht geradezu fremdartig liberale Gewerbeordnung 1859 geschaffen. Grundlage war, die gewerbliche Tätigkeit nur so weit zu beschränken, als es aus Rücksicht auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit notwendig schien. Mit Ausnahme der 14 konzessionierten Gewerbe war der Zugang zum Gewerbe damals an keine besonderen Voraussetzungen gebenden: Wer ein Gewerbe antreten wollte, mußte dies bloß der Behörde anzeigen.

 

Bekanntlich soll die Gewerbefreiheit "nur dort ihre Schranken finden, wo dies im öffentlichen Interesse geboten erscheint" (vgl 395 der Beilagen des NR, XIII. GP, S. 101). Trotzdem hat sich an dem restriktiven Befähigungsnachweissystem auch trotz der von den Regierungsparteien recht selbstbewußt der Öffentlichkeit angekündigten Gewerberechtsnovelle 1992 praktisch nicht viel geändert. Die auch von den Massenmedien meist unreflektiert übernommenen Schlagworte wie "Modernisierung des Wirtschaftsrechts", "Verwaltungsreform", "Liberalisierung", "Deregulierung", "Wettbewerb unter Qualifizierten" und "europareife Gewerbeordnung" stellen mehr Schein als Sein dar. Denn mit dem Befähigungsnachweissystem verfolgt der Gesetzgeber jedenfalls folgende drei Ziele:

 

1. Sicherung des Standards der Leistung des Gewerbes

2. Konsumentenschutz

3. Schutz der Gewerbetreibenden gegen die Konkurrenz durch schlechtere, allenfalls die

    Preise unterbietende Leistungen.

 

Dazu die Erläuterung zur Regierungsvorlage vom Juni 1972, welche zur GewO 1973 führten:

 

"Die Bedeutung des Befähigungsnachweises liegt darin, einen gewissen Standart der Leistungen des Gewerbes zu sichern; der Verbraucher muß damit rechnen können, daß die bestellte Arbeit den Anforderungen entspricht; der Befähigungsnachweis bedeutet aber auch einen Schutz der Gewerbetreibenden gegen die Konkurrenz durch schlechtere, allenfalls die Preise unterbietende Leistungen"(Erläuterung zu § 16 GewO der RV vom Juni 1972 in: 395 der Beilagen des NR, XIII. GP, S. 124)

 

Auch die Regierungsvorlage zur Gewerberechtsnovelle 1992 - vom damaligen Wirtschaftsminister Dr. Schüssel als "weitgehende Liberalisierung und Deregulierung der Gewerbeordnung 1973 bezeichnet" - hält an diesem Gedanken fest:

 

"Der vorliegende Entwurf dient in erster Linie der (...) ´Modernisierung des Wirtschaftsrechts` und ´Verwaltungsreform` im Gewerberecht. Er ist daher von dem Gedanken der weitgehenden Liberalisierung und Deregulierung der Gewerbeordnung 1973 getragen soll den Zugang zu selbständiger gewerblicher Tätigkeit erleichtern sowie den Wettbewerb unter Qualifizierung fördern" (Erläuterungen (Allgemeiner Teil) der RV vom 11.9.1992 in: 635 der Beilagen des NR, XVIII. GP, S.74)

 

Wer zum Kreis der qualifizierten Unternehmer zählt, ergibt sich einerseits durch die in der GewO 1994 normierten besonderen Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben, andererseits aber auch durch den Inhalt von Verordnungen des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten. Zusammenfassend zeigt sich, daß der Zugang zum Gewerbe in zum Teil unsachlicher Weise erheblich erschwert wird.

 

Zu erwähnen sind hier

1. die im internationalen Vergleich nach wie vor langen Ausbildungszeiten,

2. die überzogenen Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung sowie die geforderte Dauer der praktischen Verwendung als unselbständiger Erwerbsträger (ASVG-Versicherter) in diesem oder in einem diesem nahstehenden Gewerbe, das der künftige Unternehmer ausüben möchte,

 

Beispiel:

Um zur Befähigungsnachweisprüfung für das gebundene Gewerbes des Fußpflegers antreten zu dürfen (vgl Befähigungsnachweis-VO in BGBI 628/1990), muß der Antragsteller den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Medizin oder die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf der Fußpfleger nachweisen, in beiden Fällen zusätzlich eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit nachweisen.

 

3. die mangelnde Flexibilität bei der Regelung des Übertritts zu anderen Gewerben,

 

Beispiel:

Die Gewerberechtsnovelle 1992 hat für Handwerke, die "insbesondere die Gleichheit oder Ähnlichkeit der verwendeten Roh- und Hilfsstoffe und der typischen Arbeitsvorgänge" (RV 1992, S 87) aufweisen "Flächengewerbe" (RV 1992, S75) geschaffen, die vorgeben, den Übertritt zu einem anderen Gewebe zu erleichtern. Wenn man sich nun diese Flächengewerbe ansieht, so wird man beispielsweise zwischen einem Glaser und einem Buchbinder oder einem Orgelbauer schwerlich Gemeinsamkeiten in fachlicher Hinsicht erkennen können. Aber auch Gemeinsamkeiten zwischen einem Rauchfangkehrer, einem Lackierer und einem Gärtner werden schwer zu finden sein. ebenso wie zwischen einem Uhrmacher und einem Schmied. Gemeinsamkeiten zwischen einem Damenkleidermacher und einem Tapezierer drängen sich ebensowenig auf, wie zwischen einem Hörgeräteakustiker und einem Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger. Bei einer derartigen Aufzählung von Gewerben wird man sich nicht wundern, wenn der angeblich durch die Schaffung von Flächengewerben verfolgte Zweck, nämlich der erleichterte Zugang zum Gewerbe, nicht in größerem Umfang wird realisiert werden können.

 

4.             die bisweilen überfließenden Befähigungsnachweise, die vom Bewerber Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen, die er für die von ihm beabsichtigte Form der Gewerbeausübung aller Voraussicht nach nie brauchen wird,

 

Beispiel:

Die vom damaligen Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, Dr. Wolfgang Schüssel am 14.7.1993 erlassene Verordnung (BGBI. 466/1993) über die Durchführung der Meisterprüfung für das seit der Gewerberechtsnovelle 1992 neu geschaffene Handwerk der Blumenbinder (vormals gebundenes Gewerbe) verlangt neben dem

_SONDZEICHEN 183 \f "Symbol" \s 10 \h_  fachlich-praktischen Teil (12 Stündige Prüfung)

_SONDZEICHEN 183 \f "Symbol" \s 10 \h_  im fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung Kenntnisse über dem "Geschäftsfall" (2,5-Stündige schriftliche Prüfung: Erstellung eines Offerts mit einem zeichnerischen Entwurf), Pflanzenkunde (1,5-Stündige schriftliche Prüfung) und Fachkunde (mindestens 0.5-Stündige mündliche Prüfung über allgemeine und spezielle Gestaltungslehre, Stillkunde, Farbenlehre und Verkaufskunde mit Kundenberatung)

_SONDZEICHEN 183 \f "Symbol" \s 10 \h_  Ablegung der Unternehmerprüfung zum Nachweis der für die selbständige Ausübung von Handwerken erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnissen

_SONDZEICHEN 183 \f "Symbol" \s 10 \h_  Zulassungsvoraussetzung zur Ablegung der Meisterprüfung ist die bestandene Lehrabschlußprüfung und eine fachliche Verwendung durch mindestens zwei Jahre.

 

5. das Festhalten am Typus der konzessionierten Gewerbe, die nunmehr bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe heißen ("peinliche Umetikettierung!), sowie

 

6. daß es durch gegenüber den EU-Richtlinien strengere Befähigungsnachweisvorschriften des österreichischen Gewerberechts zu einer Inländerdiskriminierung kommen kann. EWR-Staatsangehörige können sich in manchen Fällen lediglich aufgrund eines Nachweises selbständiger Tätigkeiten im Ausland im Österreich niederlassen, während Inländer nach wie vor formalisierte Berufszugangserfordernisse zu bewältigen haben.

 

Um eine Unternehmensgründung zu erleichtern, ist deshalb der Zugang zum Gewerbe zu deregulieren. Dieses Unterfangen kann durch folgende Maßnahmen rasch umgesetzt werden:

 

1. Die Handwerke (§ 94) können mit einer erfolgreich abgeschlossenen Lehrabschlußprüfung (§ 18 Abs 1 Z 1) bzw. mit entsprechenden Universitäts- und Schulzeugnissen ohne weitere fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs 1 Z 2-5) ausgeübt werden.

 

2. Die bisher nicht bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbe (§ 124) der Drucker (Z 4), der Druckformenhersteller (Z 5), der Fußpfleger (Z 8), der Kosmetiker (Z 13), der Luftfahrzeugmechaniker (Z 14), der Maschinensticker (Z 15), der Masseure (Z 16), der Vulkaniseure (Z 25) und der Wäschewarenerzeuger (Z 26) werden in die Handwerke umgereiht. Sie können daher in Hinkuft entweder mit einer erfolgreich abgeschlossenen Lehrabschlußprüfung oder einer anderen der in § 18 genannten Befähigungen ausgeübt werden; die bisher vorgesehene Befähigungsnachweisprüfung entfällt daher.

 

3. Die bisher nicht bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbe (§ 124) des Beraters in Versicherungsangelegenheiten (Z 2), der Frachtenreklamation (Z 6), der Versicherungsmakler (Z 24) und der Werbeagentur (Z 27) werden zu freien Gewerben. Sie können daher in Hinkunft ohne besondere Voraussetzungen ausgeübt werden.

 

4. Die mit der Gewerberechtsnovelle 1992 eingeführte Unternehmerprüfung (§ 23) kann entfallen.

 

5. Um den Unternehmungen besondere Qualifikation zu ermöglichen, die sie als Qualitätsmerkmal gegenüber ihren Mitbewerbern auszuzeichnen, soll die bereits eingeführte Meisterprüfung bei Handwerken fakultativ erhalten bleiben. Des weiteren stehen den Interessenten (staatliche) Lehrgänge mit universitärem Charakter bzw. privatwirtschaftliche Zertifizierungen (ISO-Normen) zur Verfügung.

 

6. Damit der Zeitraum vom Ansuchen um Erteilung der behördlichen Bewilligung bei bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerben (§ 127) für den Antragsteller überschaubar ist, wird der Behörde eine Frist bis zur Bescheidausfertigung von zwei Monaten gesetzt (§ 341 Abs 5). Überschreitet die Behörde diese Frist, darf der Antragsteller das Gewerbe bis zur endgültigen Entscheidung einstweilig ausüben.

 

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der in Aussicht genommenen Neuregelung gründet sich auf den Kompetenztatbestand des Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG ("Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie")

 

Die vorliegende Novelle wird eine Reduktion der Verwaltungskosten von beträchtlichem Ausmaß mit sich bringen.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf die Erste Lesung die Zuweisung an den Wirtschaftsausschuß beantragt.