302/A
der Abgeordneten Petrovic, Öllinger, Freundinnen und Freunde
betreffend ein ein Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz l967 BGBl.
Nr 376, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 433 , 1996, geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 BGBl. Nr 376, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 433 , 1996, geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das im Titel angeführte Gesetz wird wie folgt geändert:
§ 2 Abs. 1 lit.b:
b) für volljährige Kinder, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für
einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Bei Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes l992 BGBI. Nr. 305 , genannte
Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie ein
ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreiben. Das Studium wird ernsthaft und
zielstrebig betrieben, wenn im ersten Studienabschnitt nach jedem Studienjahr die Ablegung
einer TeiIprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von
Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von 8
Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als
Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Die Erbringung des Studiennachweises
ist Voraussetzung für den Anspruch ab dem zweiten und den folgenden Studienjahren des
ersten Studienabschnittes. Der Nachweis ist jeweils zu Beginn eines Studienjahres und
unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der
im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Der
Nachweiszeitraum wird durch eine vollständige Studienbehinderung infolge eines
unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (zB Krankheit) oder ein
nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Eine Studienbehinderung von jeweils drei
Monaten bewirkt dabei eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes um ein Semester. Zeiten
des Mutterschutzes sowie der Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur
Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf des Nachweiszeitraumes.
§ 2 Abs. 1 lit. d und e:
d) für volljährige Kinder, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer
von drei Monaten nach Abschluß der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenzdienst
noch den Zivildienst leisten,
e) für volljährige Kinder, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit
zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der
Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen
Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder ZiviIdienstes begonnen oder fortgesetzt wird.
§ 30a Abs. 3:
(3) Unter Schulen im Sinne dieses Abschnittes sind auch Hochschulen und unter Schülern
auch Hörer zu verstehen.
Der derzeitige § 30a Abs. 3 erhält die Bezeichnung § 30a Abs. 4.
Der derzeitige § 30a Abs. 4 erhält die Bezeichnung § 30a Abs. 5.
§ 30a Abs. 6:
(6) Für Studierende an öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Akdademien
für Sozialarbeit im InIand gilt während der Absolvierung des Langzeitpraktikums als
Schulweg der Weg zu jener Einrichtung, an der das Langzeitpraktikum stattfindet.
Begründung:
Die mit dem Sparpaket 1996 erfolgte Reduzierung der Bezugsdauer der Familienbeihilfe für
Studierende auf die Mindeststudiendauer plus 1 Semester je Studienabschnitt ist willkürlich
gewählt und entspricht in keiner Weise der realen Dauer der Ausbildungszeit. Die
Ausbildungssituation an den östereichischen Universitäten ist schon seit geraumer Zeit
derart schlecht, daß ein Abschluß in der Mindeststudiendauer nur für einen verschwindend
geringen Prozentsatz von Studierenden mögIich ist. So ist im Hochschulbericht 1993
wörtlich zu Iesen:
''Angesichts der Studienbedingungen in manchen Studienrichtungen ist es für einen großen
Teil der Studenten kaum möglich, die Stndienabschnitte in den Regelstudienzeiten zu
bewältigen. Im Studienjahr 1991/92 konnten beispielsweise nur 5 % der Absolventen ihr
Studium in der vorgesehenen Mindeststudiendauer abschließen, die
Studienzeitüberschreitung betrug durchschnittlich 5 Semester. Das Durchschnittsalter bei
Erstabschluß liegt mittlerweile bei 27,1 Jahren. Diese Gegebenheiten fanden in zweifacher
Hinsicht Berücksichtigung: Bei einer Vielzahl von Förderungen wurde die Altersgrenze für
den Bezug generell auf 27 Jahre erhöht; im neuen Studienförderungsgesetz wurde eine
Verlängerungsmöglichkeit des Beihilfenanspruchs bei nachweisbar schlechten
Studienbedingungen vorgesehen. " (Hochschulbericht 1993 , S 106)
Was 1993 noch offen zugegeben wurde, und das Angleichen der Sozialleistungen an die
reale Studiendauer auslöste, wird im jüngsten Hochschulbericht 1996 nur mehr mit
Abschwächungen zugegeben. Doch noch immer gilt, daß die durchschnittliche Studiendauer
bei etwa 14 Semestern liegt, der Anteil der Studierenden, die in der gesetzlichen
Mindeststudiendauer einen Abschluß erlangen konnten sank "im letzten Jahrzehnt relativ
kontinuierlich von 6 % auf 4,6 % (Hochschulbericht 1996, S 100). Nur "der Anteil an
AbsolventInnen, die die gesetzliche Studiendauer um fünf und mehr Semester
überschreiten, ist in den letzten Jahren leicht gesunken. Trotzdem verlängert sich in
zahlreichen Studienrichtungen das Studium von weit mehr als der Hälfte der
AbsolventInnen um fünf und mehr Semester" (Hochschulbericht 1996, S 100).
Angesichts dieser unveränderten Faktenlage ist eine Verkürzung der Anspruchsberechtigung
für die Familienbeihilfe, wie sie im Sparpaket 1996 vorgenommen wurde nicht
gerechtfertigt, sondern nur als Sozialabbau einzustufen. Noch dazu fäIlt mit der
Familienbeihilfe auch der daran gekoppelte Kinderabsetzbetrag weg. Angesichts der realen
Durchschnittsstudienzeiten sind jährlich etwa 30 Prozent der FamilienbeihilfenbezieherInnen
betroffen. Diese erIeiden durch das Sparpaket einen Jahresverlust in der Höhe von
mindestens 26.400,-.
Daß die Studierenden zu den sozial schwächsten Gruppen in dieser GeselIschaft gehören,
das zeigt ein Blick in die "Materialien zur sozialen LaLal ge der Studierenden" , die im
November 1995 vom Wissenschaftsministerium herausgegeben wurden. Nach diesem
Bericht hat die Hälfte der Studierenden im Schnitt nicht mehr als 6.000, - monatlich zur
Verfügung, nur ein Viertel der Studierenden hat mehr als 8.000,- SchiIling monatlich zur
Verfügung.
Mit dem Sparpaket 1996 ist nicht nur die Bezugsdauer für die FamiIienbeihilfe für
Studierende gekürzt worden, sondern auch die Freifahrt wurde den Studierenden ab dem
19. Lebensjahr gestrichen, was ebenfalls zn erheblichen Mehrkosten für die Studierenden
führt. Studierende in Wien verlieren aIlein durch diese Maßnahme mindestens 470,-
SchilIing monatlich, was bei jenen, die zu jener Hälfte zähIen, die nicht mehr als 6.000,-
Schilling verdienen, einem Zwölftel ihres Einkommens entspricht. Verlieren diese aufgrund
des letzten Sparpakets auch noch die FamiIienbeihilfe, dann bedeutet das ein monatliches
Minus von 2.670 Schilling oder 44,5 Prozent ihres Einkommens. Zum Leben bleiben also
der Hälfte der Studierenden bloß noch 3.330,- Schilling monatlich. Studierende, die nicht
am Studienort wohnen und in den Hochschulstandort einpendeln, verlieren z. T. noch
erheblich mehr. Die Gewäht.ung der Freifahrt und eine Hinaufsetzung der Bezugsdauer der
Familienbeihilfe bis zum 27. Lebensjahr erscheinen daher mehr als gerechtfertigt.
In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf eine 1. Lesung die Zuweisung an den
Familienausschuß vorgeschlagen.