305/A XX.GP
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
der Abgeordneten Edith Haller, Mag. Haupt, Dolinschek
betreffend Schaffung einer "ewigen Anwartschaft" in der Arbeitslosenversicherung
Teil des Strukturanpassungsgesetzes 1996 war die Begrenzung der Rahmenfristverlängerung für
die Anwartschaft nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz auf maximal drei Jahre. Ein Effekt
dieser Maßnahme ist der Verlust jeglicher Absicherung für ehemalige Arbeitnehmer, die sich
selbständig gemacht haben und dies bereits länger als drei Jahre sind. Durch das rasche Inkraft-
treten sind von der Maßnahme auch Personen betroffen, die mangels langer Selbständigkeit
keine Gelegenheit hatten, für Arbeitslosigkeit selbst vorzusorgen, den Verlust ihrer Arbeit als
Selbständige nicht verhindern können und die sich in Kenntnis der Begrenzung der Rahmen-
fristerstreckung wohl nie für eine selbständige Tätigkeit entschieden hätten.
Es kann zwar nicht Sinn der Arbeitslosenversicherung sein, das Risiko der Arbeitslosigkeit auch
für selbständig Erwerbstätige abzudecken, die ja für diese Versicherung nur als Arbeitgeber,
nicht aber für sich selbst Beiträge leisten. Die Einschränkung der Leistungen der Arbeitslosen-
versicherung auf drei Jahre stellt aber eine unzumutbare Ungerechtigkeit dar, wenn auch Selb-
ständige keine Leistungen erhalten, die lange Jahre - oft ohne jemals Leistungen in Anspruch zu
nehmen - in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben und dann (etwa als gut qualifizierte,
aber wegen ihres Alters nicht mehr vermittelbare Arbeitlose) selbständig erwerbstätig werden
und sieh so eine neue Existenz aufbauen.
Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher den nachstehenden
Entschließungsantrag:
Der Nationalrat wolle beschließen:
"Der Bundesminister für Arbeit und Soziales wird ersucht, dem Nationalrat einen Gesetzesent-
wurf zuzuleiten, der vorsieht, daß alle Personen, die wegen selbständiger Erwerbstätigkeit die
Anwartschaft in der seit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 begrenzten Rahmenfrist nicht
erfüllen, aber zumindest zehn Jahre arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren und in
dieser Frist maximal einmal Arbeitslosengeld bezogen haben, die Leistungen nach dem Arbeits-
losenversicherungsgesetz erhalten."
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuß für Arbeit und Soziales vorge-
schlagen.