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der Abgeordneten Mag. Haupt, Dr. Pumberger, Dr. Povysil

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundes-

gesetz BGBl. Nr. 417/1996, wird wie folgt geändert:

 

1. In § 131 Abs. 11. Satz entfallen die Worte ''im Ausmaß von 80 vH''.

 

2. Nach § 565 wird folgender § 566 angefügt:

'' § 566. § 131 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 tritt rück-

wirkend mit 1. August 1996 in Kraft.''

 

 

 

Begrüuduug:

 

Durch das Sozialrechtsänderungsgesetz 1996 wurde die Kostenerstattung bei Inanspruchnahme von

WahIärzten auf 80 % der Kosten der Inanspruchnahme eines Vertragsarztes reduziert. Diese Maßnah-

me erfolgte mit der Begründung, daß die Wahlarzthilfe immer stärker in Anspruch genommen werde

und durch die kompliziertere Abrechnung dieser Leistungen dieser Abzug gerechtfertigt sei. Völlig

unberücksichtigt blieben leider die Gründe, warum die Versicherten zunehmend mehr Wahlärzte in

Anspruch nehmen, obwohl dies auch bisher schon durch die mühsame und langwierige Kostener-

stattung meist nur eines Teils des bezahlten Honorars erheblich erschwert wurde: Bei vielen

Vertragsärzten müssen die Patienten leider eine Massen- und Schnellabfertigung, keine funktionieren-

de Terminvereinbarung, wenig Eingehen auf den Einzelnen und mangelnde Gesprächsbereitschaft in

Kauf nehmen, was vom Zahlungssystem der Krankenversicherungsträger finanziell zumindest be-

günstigt, wenn nicht sogar erzwungen wird.

 

Mit der Verringerung der Kostenerstattung an den Versicherten wird die freie Arztwahl faktisch deut-

lich eingeengt, weil es vor allem sozial Schwächeren praktisch unmöglich gemacht wird, einen Wahl-

arzt in Anspruch zu nehmen. Es ist aber jedenfalls nicht begründbar, zwar an der freien Arztwahl

theoretisch festzuhalten, Versicherte, die sie in Anspruch nehmen, aber (trotz gleicher Beiträge) durch

eine geringere Leistung der Krankenversicherung zu ''bestrafen''. Die Antragsteller schlagen daher die

rückwirkende Beseitigung der durch das Sozialrechts-Änderungsgesetz erfolgten Änderung vor.

 

In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf die erste Lesung die Zuweisung an den Ausschuß für

Arbeit und Soziales beantragt.