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und PartnerInnen

betreffend Änderung des Bezügegesetzes

Der Nationalrat wolle beschließen:

Das Bezügegesetz (BGBl. Nr. 273/1972) zuletzt geändert durch BGBl. xxx/1996,

wird wie folgt geändert:

1 . § 23j Abs. 4 lautet wie folgt:

''lm Falle eines nach der Angelobung geleisteten Verzichts sind bereits entrichtete

Pensionsbeiträge ohne Verzinsung rückzuerstatten.''

2. § 49c entfällt

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bezügegesetz (BGBI. Nr. 273/1972), zuletzt geändert durch BGBl. xxx/1996,

wird wie folgt geändert:

1 . § 23j Abs. 4 lautet wie folgt:

''lm Falle eines nach der Angelobung geleisteten Verzichts sind bereits entrichtete

Pensionsbeiträge ohne Verzinsung rückzuerstatten.''

2. §49c entfällt.

Begründung

lm Bezügegesetz ist vorgesehen, daß nur Mitglieder des Nationalrates, welche am

31.12.1996 noch keine Anwartschaft auf Pensionsversorgung nach den Art. IV bis

VIa des Bezügegesetzes erworben haben, einen Verzicht auf Pensionsversorgung

aussprechen können. Dies bedeutet, daß alle derzeit angelobten Nationalräte weiter

im bisherigen Schema der Politikerpensionen verhaftet sind und keine Möglichkeit

haben, auch wenn sie sich anderwärtig versichert haben, auf ihre Politikerpension

zu verzichten.

Dabei ist gar nicht sichergestellt, daß die Nationalräte in den Genuß dieser Pension

geIangen, da dafür eine Mindestzeit von 10 Jahren vorgesehen ist. Wer kürzer

Mandatar ist, zahlt zwar ein, bekommt aber am Ende keine Pension, ohne die bisher

geleisteten Beiträge in die neue Versicherung mitnehmen zu können. Dies führt

dazu, daß es im vitalen Interesse des oder der Abgeordneten ist, möglichst lange

auf seinem Mandat zu verweilen, um in den Genuß der Pension zu kommen und

nicht umsonst eingezahlt zu haben. Dies mag aber der individuellen Lebensplanung

des Einzelnen durchaus widersprechen. Wie auch ein Blick in die Statistik beweist,

verweilen heute Abgeordnete im Schnitt wesentlich kürzer im Hohen Haus als noch

vor 20 Jahren.

Abgeordnete, die schon bisher Leistungen in die Pensionsversicherung geleistet

haben, sollen durch die Änderung des § 23j Abs. 4 die Möglichkeit erhalten, bisher

bezahlte Beiträge zurückzuerhalten. Dabei wird ausdrückIich auf eine Verzinsung

verzichtet.

Dies alles belegt, daß es auch für Personen, die vor dem 31.12.1996 eine

Anwartschaft auf eine Pensionsvorsorge erlangt haben, möglich sein sollte, einen

Verzicht auf die Pensionsvorsorge auszusprechen.

Formell wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuß vorgeschlagen.