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und PartnerInnen
betreffend Änderung des Bezügegesetzes
Der Nationalrat wolle beschließen:
Das Bezügegesetz (BGBl. Nr. 273/1972) zuletzt geändert durch BGBl. xxx/1996,
wird wie folgt geändert:
1 . § 23j Abs. 4 lautet wie folgt:
''lm Falle eines nach der Angelobung geleisteten Verzichts sind bereits entrichtete
Pensionsbeiträge ohne Verzinsung rückzuerstatten.''
2. § 49c entfällt
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bezügegesetz (BGBI. Nr. 273/1972), zuletzt geändert durch BGBl. xxx/1996,
wird wie folgt geändert:
1 . § 23j Abs. 4 lautet wie folgt:
''lm Falle eines nach der Angelobung geleisteten Verzichts sind bereits entrichtete
Pensionsbeiträge ohne Verzinsung rückzuerstatten.''
2. §49c entfällt.
Begründung
lm Bezügegesetz ist vorgesehen, daß nur Mitglieder des Nationalrates, welche am
31.12.1996 noch keine Anwartschaft auf Pensionsversorgung nach den Art. IV bis
VIa des Bezügegesetzes erworben haben, einen Verzicht auf Pensionsversorgung
aussprechen können. Dies bedeutet, daß alle derzeit angelobten Nationalräte weiter
im bisherigen Schema der Politikerpensionen verhaftet sind und keine Möglichkeit
haben, auch wenn sie sich anderwärtig versichert haben, auf ihre Politikerpension
zu verzichten.
Dabei ist gar nicht sichergestellt, daß die Nationalräte in den Genuß dieser Pension
geIangen, da dafür eine Mindestzeit von 10 Jahren vorgesehen ist. Wer kürzer
Mandatar ist, zahlt zwar ein, bekommt aber am Ende keine Pension, ohne die bisher
geleisteten Beiträge in die neue Versicherung mitnehmen zu können. Dies führt
dazu, daß es im vitalen Interesse des oder der Abgeordneten ist, möglichst lange
auf seinem Mandat zu verweilen, um in den Genuß der Pension zu kommen und
nicht umsonst eingezahlt zu haben. Dies mag aber der individuellen Lebensplanung
des Einzelnen durchaus widersprechen. Wie auch ein Blick in die Statistik beweist,
verweilen heute Abgeordnete im Schnitt wesentlich kürzer im Hohen Haus als noch
vor 20 Jahren.
Abgeordnete, die schon bisher Leistungen in die Pensionsversicherung geleistet
haben, sollen durch die Änderung des § 23j Abs. 4 die Möglichkeit erhalten, bisher
bezahlte Beiträge zurückzuerhalten. Dabei wird ausdrückIich auf eine Verzinsung
verzichtet.
Dies alles belegt, daß es auch für Personen, die vor dem 31.12.1996 eine
Anwartschaft auf eine Pensionsvorsorge erlangt haben, möglich sein sollte, einen
Verzicht auf die Pensionsvorsorge auszusprechen.
Formell wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuß vorgeschlagen.