315/A
.
der Abgeordneten Gredler, Kier, Peter und Partner/innen
betreffend Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze für einen Leistungsbezug aus der
Arbeitslosenversicherung .
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz in der Fassung des Art. 23 des
Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 20l/1996, wie folgt, geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 12 Abs. 3 lit. g lautet:
"g) wer einen Leistungsbezug nicht länger als 3 0 Tage unterbricht und aus einer oder
mehreren vorübergehenden unselbständigen Beschäftigungen oder aus selbständiger
Erwerbstätigkeit bzw. aus selbständiger Arbeit, die an einem oder mehreren Tagen im
Monat ausgeübt wird, innerhalb eines Kalendermonats als unselbständig Erwerbstätiger
einen sozialversicherungspflichtigen Bruttolohn oder als selbständig Erwerbstätiger bzw.
aus selbständiger Arbeit ein Einkommen gemäß § 36a oder einen Umsatz gemäß § 3 6b
erzielt, wenn das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als
Werbungskosten geltend gemacht wurden, oder 11,1 v. H. des Umsatzes, den im § 5a
Abs. 1 ASVG angeführten Betrag erreicht oder übersteigt, für diesen Kalendermonat;"
2. § 12 Abs. 3 lit. i lautet:
"i) wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt den im § 5a
Abs. l ASVG angeführten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der
vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum
von mindestens einem Monat gelegen ist."
3. § 12 Abs. 6 lit. c lautet:
"c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein
Einkommen gemäß § 3 6a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbsträtigkeit
bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 3 6b erzielt, wenn weder das
Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend
gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes den im § 5a Abs. 1 ASVG angeführten
Betrag übersteigt;"
4. § 12 Abs. 6 lit. e lautet:
"e) wer als geschäftsführender Gesellschafter aus dieser Tätigkeit ein Einkommen gemäß
§ 36a oder einen Umsatz gemäß § 35B erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich
Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch
11,1 vH des auf Grund seiner Anteile aliquotierten Umsatzes der Gesellschaft den im
§ 5a Abs. 1 ASVG angeführten Betrag übersteigt;" .
5. § 26 Abs. 3 lit. e lautet:
"e) einen Karenzurlaubsgeldbezug nicht länger als 30 Tage unterbricht und aus einer oder
mehreren vorübergehenden unselbständigen Beschäftigungen oder aus selbständiger
Erwerbstätigkeit bzw. aus selbständiger Arbeit, die an einem oder mehreren Tagen im
Monat ausgeübt wird, innerhalb eines Kalendermonats als unselbständig Erwerbstätiger
einen sozialversicherungspflichtigen Bruttolohn oder als selbständig Erwerbstätiger bzw.
aus selbständiger Arbeit ein Einkommen gemäß § 36a oder einen Umsatz gemäß § 36b
erzielt, wenn das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als
Werbungskosten geltend gemacht wurden, oder 11,1 v. H. des Umsatzes, den im § 5 a
Abs. 1 ASVG angeführten Betrag erreicht oder übersteigt, für diesen Kalendermonat;"
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung dieses Antrags an den Sozialausschuß beantragt.
Begründung
Im Zuge der Novellierung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes im Rahmen des
Strukturanpassungsgesetzes 1996 wurde der Begriff der "Arbeitslosigkeit", die eine der
Grundvoraussetzungen für einen Anspruch nach dem AlVG darstellt, einer Veränderung
unterzogen. Demnach gilt laut Bestimmung des § l2 Abs. 3 lit g AlVG seit 01 .05. l996 unter
anderem nicht als arbeitslos, wer einen Leistungsbezug nicht länger als 3 0 Tage unterbricht und
aus unselbständiger Erwerbsarbeit einen B ruttolohn erzielt, der die nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz festgelegte Geringfügigkeitsgrenze, somit S 3.600,- erreicht oder
übersteigt. Aus dem Verlust der Eigenschaft "arbeitslos" ergibt sich dadurch der völlige
Verlust einer Leistung der Arbeitslosenversicherung für den gesamten betroffenen
Kalendermonat.
Diese Bestimmung hat zur Folge, daß es sich für einen Arbeitslosen schlichtweg nicht lohnt,
eine bezahlte geringfügige Tätigkeit neben dem Bezug seines Arbeitslosengeldes auszuüben.
Dabei hätte eine solche Tätigkeit neben der finanziellen Zubesserung zur Folge, daß ein
Arbeitsloser nicht gänzlich aus dem Erwerbsleben fiele. Zusätzlich vergrößern
Teilzeitbeschäftigungen dieser Art die Chancen, wieder zu einem geregelten Arbeitsverhältnis
zu gelangen. Durch den Wegfall des Arbeitslosengelds ab einem Nebenverdienst von 3 .600
Schilling monatlich entfällt jedoch jeder Anreiz, einen Teilzeitjob anzunehmen.
Eine Anhebung der derzeit geltenden Geringfügigkeitsgrenze auf 7.000 Schilling wäre ein
erster, kurzfristig realisierbarer Schritt auf dem Weg zu einem Teilarbeitslosigkeits-Modell
nach Schweizer Vorbild, wie dies vom Liberalen Forum im Entschließungsantrag 218/A(E),
XX. GP, gefordert wird. Der in diesem Antrag vorgeschlagene Betrag von 7.000 Schilling
(Geringfügigkeitsgrenze für die Sozialversicherungspflicht von Werkverträgen) erscheint im
Lichte der kürzlich novellierten Werkvertragsregelung insofern sinnvoll und argumentierbar,
als durch diese Novellierung im ASVG ohnehin zwei Begriffe von geringfügiger
Beschäftigung" geschaffen wurden.