315/A

 

 

 

.

der Abgeordneten Gredler, Kier, Peter und Partner/innen

 

betreffend Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze für einen Leistungsbezug aus der

Arbeitslosenversicherung .

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz in der Fassung des Art. 23 des

Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 20l/1996, wie folgt, geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

 

§ 12 Abs. 3 lit. g lautet:

 

"g) wer einen Leistungsbezug nicht länger als 3 0 Tage unterbricht und aus einer oder

mehreren vorübergehenden unselbständigen Beschäftigungen oder aus selbständiger

Erwerbstätigkeit bzw. aus selbständiger Arbeit, die an einem oder mehreren Tagen im

Monat ausgeübt wird, innerhalb eines Kalendermonats als unselbständig Erwerbstätiger

einen sozialversicherungspflichtigen Bruttolohn oder als selbständig Erwerbstätiger bzw.

aus selbständiger Arbeit ein Einkommen gemäß § 36a oder einen Umsatz gemäß § 3 6b

erzielt, wenn das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als

Werbungskosten geltend gemacht wurden, oder 11,1 v. H. des Umsatzes, den im § 5a

Abs. 1 ASVG angeführten Betrag erreicht oder übersteigt, für diesen Kalendermonat;"

 

2. § 12 Abs. 3 lit. i lautet:

 

"i) wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt den im § 5a

Abs. l ASVG angeführten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der

vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum

von mindestens einem Monat gelegen ist."

 

3. § 12 Abs. 6 lit. c lautet:

 

"c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein

Einkommen gemäß § 3 6a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbsträtigkeit

bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 3 6b erzielt, wenn weder das

Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend

gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes den im § 5a Abs. 1 ASVG angeführten

Betrag übersteigt;"

 

4. § 12 Abs. 6 lit. e lautet:

 

"e) wer als geschäftsführender Gesellschafter aus dieser Tätigkeit ein Einkommen gemäß

§ 36a oder einen Umsatz gemäß § 35B erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich

Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch

11,1 vH des auf Grund seiner Anteile aliquotierten Umsatzes der Gesellschaft den im

§ 5a Abs. 1 ASVG angeführten Betrag übersteigt;" .

 

5. § 26 Abs. 3 lit. e lautet:

 

"e) einen Karenzurlaubsgeldbezug nicht länger als 30 Tage unterbricht und aus einer oder

mehreren vorübergehenden unselbständigen Beschäftigungen oder aus selbständiger

Erwerbstätigkeit bzw. aus selbständiger Arbeit, die an einem oder mehreren Tagen im

Monat ausgeübt wird, innerhalb eines Kalendermonats als unselbständig Erwerbstätiger

einen sozialversicherungspflichtigen Bruttolohn oder als selbständig Erwerbstätiger bzw.

aus selbständiger Arbeit ein Einkommen gemäß § 36a oder einen Umsatz gemäß § 36b

erzielt, wenn das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als

Werbungskosten geltend gemacht wurden, oder 11,1 v. H. des Umsatzes, den im § 5 a

Abs. 1 ASVG angeführten Betrag erreicht oder übersteigt, für diesen Kalendermonat;"

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung dieses Antrags an den Sozialausschuß beantragt.

 

Begründung

 

 

 

Im Zuge der Novellierung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes im Rahmen des

Strukturanpassungsgesetzes 1996 wurde der Begriff der "Arbeitslosigkeit", die eine der

Grundvoraussetzungen für einen Anspruch nach dem AlVG darstellt, einer Veränderung

unterzogen. Demnach gilt laut Bestimmung des § l2 Abs. 3 lit g AlVG seit 01 .05. l996 unter

anderem nicht als arbeitslos, wer einen Leistungsbezug nicht länger als 3 0 Tage unterbricht und

aus unselbständiger Erwerbsarbeit einen B ruttolohn erzielt, der die nach dem Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz festgelegte Geringfügigkeitsgrenze, somit S 3.600,- erreicht oder

übersteigt. Aus dem Verlust der Eigenschaft "arbeitslos" ergibt sich dadurch der völlige

Verlust einer Leistung der Arbeitslosenversicherung für den gesamten betroffenen

Kalendermonat.

Diese Bestimmung hat zur Folge, daß es sich für einen Arbeitslosen schlichtweg nicht lohnt,

eine bezahlte geringfügige Tätigkeit neben dem Bezug seines Arbeitslosengeldes auszuüben.

Dabei hätte eine solche Tätigkeit neben der finanziellen Zubesserung zur Folge, daß ein

Arbeitsloser nicht gänzlich aus dem Erwerbsleben fiele. Zusätzlich vergrößern

Teilzeitbeschäftigungen dieser Art die Chancen, wieder zu einem geregelten Arbeitsverhältnis

zu gelangen. Durch den Wegfall des Arbeitslosengelds ab einem Nebenverdienst von 3 .600

Schilling monatlich entfällt jedoch jeder Anreiz, einen Teilzeitjob anzunehmen.

Eine Anhebung der derzeit geltenden Geringfügigkeitsgrenze auf 7.000 Schilling wäre ein

erster, kurzfristig realisierbarer Schritt auf dem Weg zu einem Teilarbeitslosigkeits-Modell

nach Schweizer Vorbild, wie dies vom Liberalen Forum im Entschließungsantrag 218/A(E),

XX. GP, gefordert wird. Der in diesem Antrag vorgeschlagene Betrag von 7.000 Schilling

(Geringfügigkeitsgrenze für die Sozialversicherungspflicht von Werkverträgen) erscheint im

Lichte der kürzlich novellierten Werkvertragsregelung insofern sinnvoll und argumentierbar,

als durch diese Novellierung im ASVG ohnehin zwei Begriffe von geringfügiger

Beschäftigung" geschaffen wurden.