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der Abgeordneten Haselsteiner, Kier, Motter, Schaffenrath und PartnerInnen .
betreffend Novellierung des Arbeitsruhegesetzes und des Feiertagsruhegesetzes.
Die in Österreich überdurchschnittlich hohen Arbeitskosten (laut Berechnung von
Eurostat liegen wir weltweit auf dem dritten Platz) sind einer der Gründe, weshalb der
Wirtschaftsstandort Österreich zunehmend gefährdet ist. Seit Jahren plädieren anerkannte
Wirtschaftsforscher daher für eine Reduzierung dieser sogenannten Lohnnebenkosten, zuletzt
hat der Präsident der Österreichischen Wirtschaftskammer, Leopold Maderthaner, sogar eine
"radikale Senkung der Lohnnebenkosten" gefordert, mit der Begründung, daß diese "Schuld
an dem rapiden Verlust von Arbeitsplätzen im Land tragen" würden (vgl. "Die Presse",
19.10.1996, S.21).
Die deutliche Reduktion der Arbeitskosten kann neben anderen Maßnahmen auch
mittels Verringerung der - im internationalen Vergleich überdurchschnittlich hohen - Anzahl
der Feiertage erreicht werden. Denn um erstens die heimischen Unternehmen auf der
Kostenseite nicht noch höher zu belasten und zugleich eine Anhebung der Bruttolöhne 1997
für die Arbeitnehmer/innen zu gewährleisten, müssen die bezahlten Ausfallszeiten verringert
werden.
Zweitens ergibt sich durch den Wegfall zweier Feiertage eine Erhöhung der
Produktivität der Produktionsanlagen aufgrund stärkerer Auslastung. Drittens kostet ein
einziger Feiertag die österreichische Wirtschaft rund 0,43 Prozent der Jahreslohnsumme, allein
am 8. Dezember wandern im Bereich Handel mehrere Milliarden Schilling und damit ein
großes Maß an Kaufkraft ins benachbarte Ausland.
Gerade weil Feiertage als bezahlte Ausfallszeiten ein meist unbeachteter Bestandteil der
Arbeitskosten sind, die sowohl zugunsten anvisierter Bruttolohnerhöhungen als auch aufgrund
des starken Kaufkraftabflusses zurückgeschraubt werden müssen,
stellen die unterfertigten Abgeordneten folgenden
Antrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz mit dem das Feiertagsruhegesetz sowie das Arbeitsruhegesetz geändert werden.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel l
1 .) Bundesgesetz mit dem das Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983 , zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 384/1992, geändert wird
§ 7 (2) lautet:
§ 7 (2) Feiertage im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
1. Jänner (Neujahr), 6.Jänner (Heilige Drei Könige), Ostermontag, 1 .Mai (Staatsfeiertag) ,
Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1.
November (Allerheiligen), 25. Dezember (Weihnachten), 26. Dezember (Stephanstag)
Artikel 2
2.) Bundesgesetz, mit dem das Feiertagsruhegesetz 1957, BGBl. Nr. 153 , zuletzt geändert
durch BGBl. Nr. 144/11983 geändert wird:
§ 1 (1) lautet:
§ 1 (1) Als Feiertage im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Tage:
1. Jänner (Neujahr), 6.Jänner (Heilige Drei Könige), Ostermontag, 1 .Mai (Staatsfeiertag) ,
Christi Himmelfahrt, Pfmgstmontag, Fronleichnam, 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1 .
November (Allerheiligen), 25. Dezember (Weihnachten), 26. Dezember (Stephanstag)
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschußfür Arbeit und Soziales beantragt.