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der Abgeordneten Dr. Kostelka, Dr. Khol
undGenossen
betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Ver-
fassungsgesetz und das Übergangsgesetz vom 1. Oktober 1920 in der
Fassung des BGBl. Nr. 368/1925 geändert werden und das Gesetz über
die Mitwirkung der Nationalversammlung an der Regelung von
Postgebühren und Preisen der Monopolgegenstände sowie von Bezügen
der in staatlichen Betrieben Beschäftigten aufgehoben wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz und
das Übergangsgesetz vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des BGBl.
Nr. 368/1925 geändert werden und das Gesetz über die Mitwirkung der
Nationalversammlung an der Regelung von Postgebühren und Preisen
der Monopolgegenstände sowie von Bezügen der in staatlichen
Betrieben Beschä.ftig-ten aufgehoben wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes
Das Bundes-Verfassungsgesetz, zuletzt geändert durch das
Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. . . ./1996, wird wie folgt geändert
1. Art. 54 lautet:
"Artikel 54. (1) Die Neufestsetzung
1. der staatlichen Inlandsverschleißpreise und Verbrauchsabgaben
(Lizenzgebühren) für Gegenstände der staatlich
bewirtschafteten Monopole und
2. der nicht durch Gesetz zu regelnden Bezüge jener in einem
Dienstverhältnis zum Bund stehenden Personen, die in den
unter Z 1 fallenden Betrieben des Bundes ständig beschäftigt
sind,
erfolgt unter Mitwirkung des Nationalrates.
(2) Die Bundesregierung legt ihre nach Abs. 1 erforderlichen
Anträge dem Präsidenten des Nationalrates vor; dieser weist sie
unmittelbar dem Hauptausschuß oder einem besonderen ständigen
Ausschuß des Nationalrates zu.
(3) Der Ausschuß hat die Anträge sofort in Verhandlung zu
nehmen. Wenn über sie zwischen der Bundesregierung und dem Ausschuß
das Einvernehmen erzielt wird, so hat der zuständige Bundesminister
die vereinbarte Neuregelung unter Hinweis auf die Zustimmung des
Ausschusses kundzumachen.
(4) Andernfalls hat der Ausschuß an den Nationalrat zu berichten
und Antrag zu stellen, worüber der Nationalrat Beschluß faßt. Hat
die Bundesregierung gegen den vollzug des Beschlusses Bedenken, so
kann sie gegen ihn binnen 14 Tagen unter Angabe der Gründe beim
Nationalrat Vorstellung erheben.
(5) Beharrt der Nationalrat auf seinem Beschluß oder wird keine
Vorstellung erhoben, so hat der zuständige Bundesminister die
Neuregelung unverzüglich unter Hinweis auf die Zustimmung des
Nationalrates kundzumachen.
(6) Das in Abs. 2 bis 5 geregelte Verfahren findet keine
Anwendung, soweit die Festsetzung durch Gesetz oder durch einen
Staatsvertrag erfolgt, der der Genehmigung des Nationalrates bedarf
(7) Der Ausschuß kann dem zuständigen Bundesminister die Ermäch-
tigung erteilen, einzelne der in Abs. 1 erwähnten Anordnungen,
insbesondere wenn es sich um zwischenstaatliche Vereinbarungen, um
die Deckung erhöhter Selbstkosten der Betriebe oder um die
Festsetzung von Löhnen für einzelne Kategorien von Beschäftigten
handelt, innerhalb eines bestimmten Rahmens oder unter besonderen
Voraussetzungen allein zu treffen und unter Berufung auf eine
solche vorherige Ermächtigung kundzumachen. Jede derart erfolgte
Neuregelung ist dem Ausschuß ungesäumt zur Kenntnis zu bringen. "
2. Art. 151 wird folgender Abs. 15 angefügt:
" (15) Art. 54 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl.
Nr. . . ./199. tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft. "
Artikel II
Änderung des Übergangsgesetzes vom 1. oktober 1920
in der Fassung des BGBl. Nr. 368/1925
Das Übergangsgesetz vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des BGBl.
Nr. 368/1925, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz
BGBl. Nr. 268/1994, wird wie folgt geändert:
1. § 23 wird aufgehoben.
2. § 43 wird folgender Abs. 5 angefüg.t:
" (5) § 23 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft. "
Artikel III
Aufhebung des Gesetzes über die Mitwirkung der Nationalversammlung
an der Regelung von Postgebühren und Preisen der Monopolgegenstände
sowie von Bezügen der in staatlichen Betrieben Beschäftigten
Das Gesetz über die Mitwirkung der Nationalversammlung an der
Regelung von Postgebühren und Preisen der Monopolgegenstände sowie
von Bezügen der in staatlichen Betrieben Beschäftigten, StGBl.
Nr. 180/1920, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz
BGBl. Nr. 268/1994, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer
Kraft."
In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag dem
Verfassungsausschuß zuzuweisen.
B e g r ü n d u n g :
Im Hinblick auf das Gesetzesvorhaben eines Bundesgesetzes , mit dem
das Postgesetz und das Einführungsgesetz zu den
Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 geändert werden, in dem
insbesondere eine Ersetzung der hoheitlichen Postgebühren durch
privatrechtliche Entgelte vorgesehen ist , erscheint es angezeigt,
jene Bestimmungen der Bundesverfassung aufzuheben, die eine
Mitwirkung des Nationalrates an der Festsetzung der Postgebühren
vorsehen .
Dieses Ziel wird hier nicht durch Streichung der Erwähnung von
Postgebühren an den Stellen der Bundesverfassung, die vom
Mitwirkungsrecht des Nationalrates in derartigen Angelegenheiter
handeln, sondern - im Sinne der Bestrebungen zu einer Verminderung
der Zersplitterung der Bundesverfassung - durch Integrierung der
nach dieser Streichung verbleibenden Regelungen des Gesetzes über
die Mitwirkung der Nationalversammlung an der Regelung von
Postgebühren und Preisen der Monopolgegenstände sowie von Bezügen
der in staatlichen Betrieben Beschäftigten, StGBl . Nr. 180/1920 .
verfolgt . Weitere , über den Entfall der Erwähnung von Postgebühren
hinausgehende Änderungen sind mit der vorgeschlagenen Regelung
nicht verbunden.