324/A

 

 

 

der Abgeordneten Dr. Kostelka, Dr. Khol

undGenossen

 

 

 

betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Ver-

fassungsgesetz und das Übergangsgesetz vom 1. Oktober 1920 in der

Fassung des BGBl. Nr. 368/1925 geändert werden und das Gesetz über

die Mitwirkung der Nationalversammlung an der Regelung von

Postgebühren und Preisen der Monopolgegenstände sowie von Bezügen

der in staatlichen Betrieben Beschäftigten aufgehoben wird

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz und

das Übergangsgesetz vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des BGBl.

Nr. 368/1925 geändert werden und das Gesetz über die Mitwirkung der

Nationalversammlung an der Regelung von Postgebühren und Preisen

der Monopolgegenstände sowie von Bezügen der in staatlichen

Betrieben Beschä.ftig-ten aufgehoben wird

 

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Artikel I

 

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

 

 

Das Bundes-Verfassungsgesetz, zuletzt geändert durch das

Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. . . ./1996, wird wie folgt geändert

 

1. Art. 54 lautet:

 

"Artikel 54. (1) Die Neufestsetzung

 

1. der staatlichen Inlandsverschleißpreise und Verbrauchsabgaben

(Lizenzgebühren) für Gegenstände der staatlich

bewirtschafteten Monopole und

 

2. der nicht durch Gesetz zu regelnden Bezüge jener in einem

Dienstverhältnis zum Bund stehenden Personen, die in den

unter Z 1 fallenden Betrieben des Bundes ständig beschäftigt

sind,

 

erfolgt unter Mitwirkung des Nationalrates.

 

(2) Die Bundesregierung legt ihre nach Abs. 1 erforderlichen

Anträge dem Präsidenten des Nationalrates vor; dieser weist sie

unmittelbar dem Hauptausschuß oder einem besonderen ständigen

Ausschuß des Nationalrates zu.

 

(3) Der Ausschuß hat die Anträge sofort in Verhandlung zu

nehmen. Wenn über sie zwischen der Bundesregierung und dem Ausschuß

das Einvernehmen erzielt wird, so hat der zuständige Bundesminister

die vereinbarte Neuregelung unter Hinweis auf die Zustimmung des

Ausschusses kundzumachen.

 

(4) Andernfalls hat der Ausschuß an den Nationalrat zu berichten

und Antrag zu stellen, worüber der Nationalrat Beschluß faßt. Hat

die Bundesregierung gegen den vollzug des Beschlusses Bedenken, so

 

kann sie gegen ihn binnen 14 Tagen unter Angabe der Gründe beim

Nationalrat Vorstellung erheben.

 

(5) Beharrt der Nationalrat auf seinem Beschluß oder wird keine

Vorstellung erhoben, so hat der zuständige Bundesminister die

Neuregelung unverzüglich unter Hinweis auf die Zustimmung des

Nationalrates kundzumachen.

 

(6) Das in Abs. 2 bis 5 geregelte Verfahren findet keine

Anwendung, soweit die Festsetzung durch Gesetz oder durch einen

Staatsvertrag erfolgt, der der Genehmigung des Nationalrates bedarf

 

(7) Der Ausschuß kann dem zuständigen Bundesminister die Ermäch-

tigung erteilen, einzelne der in Abs. 1 erwähnten Anordnungen,

insbesondere wenn es sich um zwischenstaatliche Vereinbarungen, um

die Deckung erhöhter Selbstkosten der Betriebe oder um die

Festsetzung von Löhnen für einzelne Kategorien von Beschäftigten

handelt, innerhalb eines bestimmten Rahmens oder unter besonderen

Voraussetzungen allein zu treffen und unter Berufung auf eine

solche vorherige Ermächtigung kundzumachen. Jede derart erfolgte

Neuregelung ist dem Ausschuß ungesäumt zur Kenntnis zu bringen. "

 

2. Art. 151 wird folgender Abs. 15 angefügt:

 

" (15) Art. 54 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl.

Nr. . . ./199. tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft. "

 

Artikel II

 

Änderung des Übergangsgesetzes vom 1. oktober 1920

in der Fassung des BGBl. Nr. 368/1925

 

Das Übergangsgesetz vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des BGBl.

Nr. 368/1925, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz

BGBl. Nr. 268/1994, wird wie folgt geändert:

 

1. § 23 wird aufgehoben.

 

2. § 43 wird folgender Abs. 5 angefüg.t:

 

" (5) § 23 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft. "

 

 

Artikel III

 

Aufhebung des Gesetzes über die Mitwirkung der Nationalversammlung

an der Regelung von Postgebühren und Preisen der Monopolgegenstände

sowie von Bezügen der in staatlichen Betrieben Beschäftigten

 

Das Gesetz über die Mitwirkung der Nationalversammlung an der

Regelung von Postgebühren und Preisen der Monopolgegenstände sowie

von Bezügen der in staatlichen Betrieben Beschäftigten, StGBl.

Nr. 180/1920, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz

BGBl. Nr. 268/1994, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer

Kraft."

 

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag dem

Verfassungsausschuß zuzuweisen.

 

B e g r ü n d u n g :

 

Im Hinblick auf das Gesetzesvorhaben eines Bundesgesetzes , mit dem

das Postgesetz und das Einführungsgesetz zu den

Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 geändert werden, in dem

insbesondere eine Ersetzung der hoheitlichen Postgebühren durch

privatrechtliche Entgelte vorgesehen ist , erscheint es angezeigt,

jene Bestimmungen der Bundesverfassung aufzuheben, die eine

Mitwirkung des Nationalrates an der Festsetzung der Postgebühren

vorsehen .

 

Dieses Ziel wird hier nicht durch Streichung der Erwähnung von

Postgebühren an den Stellen der Bundesverfassung, die vom

Mitwirkungsrecht des Nationalrates in derartigen Angelegenheiter

handeln, sondern - im Sinne der Bestrebungen zu einer Verminderung

der Zersplitterung der Bundesverfassung - durch Integrierung der

nach dieser Streichung verbleibenden Regelungen des Gesetzes über

die Mitwirkung der Nationalversammlung an der Regelung von

Postgebühren und Preisen der Monopolgegenstände sowie von Bezügen

der in staatlichen Betrieben Beschäftigten, StGBl . Nr. 180/1920 .

verfolgt . Weitere , über den Entfall der Erwähnung von Postgebühren

hinausgehende Änderungen sind mit der vorgeschlagenen Regelung

nicht verbunden.