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der Abg. Aumayr, lng. Reichhold. KoIler, Wenitsch
und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz. mit dem das Wasserrechtsgesetz 1959 geändert wird.
Die unterzcichneten Abgeordneten stellen den
A n t r a g :
Der NationaIrat woIIe beschließen :
Bundesgesetz mit dem das Wasserrechtsgesetz 1959 geändert wird, BGBl. Nr. ........ vom
Der Nationalrat hat beschIossen:
Das Wasserrechtsgesetz 1959. BGBl. Nr. 25. zuletzt geändert mit BGBl. Nr. 185/1993, wird
wie foIgt geändert:
1. § 33 f Abs. 6 erster Satz lautet :
"(6) Wenn aus einer Verordnung gemäß Abs. 3 schwerwiegende wirtschaftliche Nachteile
in der sonst rechtmäßigen Nutzung von AnIagen und Grundstücken erwachsen, die eine
Einkommensm inderung bewirken, gewährt der Bundesminister für Land- und Forst-
wirtschaft ab Ernte 1996 nach Maßgabc des jeweiligen Bundesvoranschlages Zuschüsse bis
höchstens 50 % der hierdurch bewirkten nachweisIichen Einkommensminderung, wenn
seitens des betreffenden Landes ein mindestens gIeich hoher Zuschuß geleistet wird."
2. Der zweite Satz des § 33 f Abs. 6 entfäIIt.
3. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1 . 1 . 1997 in Kraft.
Erläuterung:
Das bisher geItcnde Wasserrechtsgesetz sieht in Grundwassersanierungsgebieten auch bei
schwerwiegenden wirtschaftlichen Nachteilen vor. daß die rechtmäßigen Nutzer von Anlagen
und Grundstücken auf jeden FaIl einen 2= %igen "ScIbstbehalt " der entstandenen Einkom-
mensminderungcn tragen müssen. Der EntfaI I dieser 20 %- Klausel ist zweifellos geeignet, die
Akzeptanz von Grundwassersanierungsgebieten zu erhöhen, führt jedoch nicht automatisch zu
höheren Bundesausgaben, da nach wie vor auf den jeweiligen Bundesvoranschlag Bezug
genommen wird.
In formeIIer Hinsicht wird die Zuweisung dieses Antrages an den Ausschuß für Land- und
Forstwirtschaft beantragt.