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der Abg. Aumayr, lng. Reichhold. KoIler, Wenitsch

und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz. mit dem das Wasserrechtsgesetz 1959 geändert wird.

Die unterzcichneten Abgeordneten stellen den

A n t r a g :

Der NationaIrat woIIe beschließen :

Bundesgesetz mit dem das Wasserrechtsgesetz 1959 geändert wird, BGBl. Nr. ........ vom

Der Nationalrat hat beschIossen:

Das Wasserrechtsgesetz 1959. BGBl. Nr. 25. zuletzt geändert mit BGBl. Nr. 185/1993, wird

wie foIgt geändert:

1. § 33 f Abs. 6 erster Satz lautet :

"(6) Wenn aus einer Verordnung gemäß Abs. 3 schwerwiegende wirtschaftliche Nachteile

in der sonst rechtmäßigen Nutzung von AnIagen und Grundstücken erwachsen, die eine

Einkommensm inderung bewirken, gewährt der Bundesminister für Land- und Forst-

wirtschaft ab Ernte 1996 nach Maßgabc des jeweiligen Bundesvoranschlages Zuschüsse bis

höchstens 50 % der hierdurch bewirkten nachweisIichen Einkommensminderung, wenn

seitens des betreffenden Landes ein mindestens gIeich hoher Zuschuß geleistet wird."

2. Der zweite Satz des § 33 f Abs. 6 entfäIIt.

3. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1 . 1 . 1997 in Kraft.

Erläuterung:

Das bisher geItcnde Wasserrechtsgesetz sieht in Grundwassersanierungsgebieten auch bei

schwerwiegenden wirtschaftlichen Nachteilen vor. daß die rechtmäßigen Nutzer von Anlagen

und Grundstücken auf jeden FaIl einen 2= %igen "ScIbstbehalt " der entstandenen Einkom-

mensminderungcn tragen müssen. Der EntfaI I dieser 20 %- Klausel ist zweifellos geeignet, die

Akzeptanz von Grundwassersanierungsgebieten zu erhöhen, führt jedoch nicht automatisch zu

höheren Bundesausgaben, da nach wie vor auf den jeweiligen Bundesvoranschlag Bezug

genommen wird.

In formeIIer Hinsicht wird die Zuweisung dieses Antrages an den Ausschuß für Land- und

Forstwirtschaft beantragt.