339/AE
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
des Abgeordneten ÖlIinger, Freundinnen und Freunde
betreffend ArbeitsIosenversicherungsrecht
Im Bundesministerium für Arbeit und Soziales werden offensichtlich schon seit
Monaten Vorarbeiten für eine generelle Reform des Arbeitslosenversicherungsrechts
geleistet.
Ankündigungen über eine solche Reform gab es mehrfach, wie etwa im Überblick
der GPA-Stellungnahme zum Konsolidierungsprogramm 1996 vom März 1996, und
erst zuletzt durch den SoziaIminister selbst im Zusammenhang mit dem Urteil es
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte betreffend Notstandshilfe für
ausländische ArbeitnehmerInnen.
Die bekanntgewordene 3. Version eines Rahmenkonzepts, erstellt vom Leiter der
zuständigen Abteilung im Ministerium beinhaltet Vorschläge mit denen sozialpolitisch
Verantwortliche nicht konform gehen können.
So wird unter anderem eine Zugangsbeschränkung zur Arbeitslosen-
Pflichtversicherung für Erwerbstätige vorgeschIagen, indem für Einkommen unter
dem Ausgleichszulagenrichtsatz keine Arbeitslosenpflichtversicherung mehr
vorgesehen wird. Des weiteren wird eine Beschränkung der Gesamtbezugsdauer,
sowie eine Abhängigkeit des Leistungsbezuges von der Länge der
Versicherungsdauer vorgeschlagen.
Solche Maßnahmen würden verstärkt dazu führen, daß Arbeitslosigkeit zur
Armutsfalle wird, insbesondere für jene, immer größer werdende
Arbeitnehmerlnnengruppe, die nicht mehr in den kontinuierlichen Vollerwerb im
Rahmen eines Vollzeit-Anstellungsverhältnisses integriert werden.
Letzte Äußerungen des Präsidenten der Wirtschaftskammer Leopold Maderthaner
ziehen mit der Forderung nach Kürzung der NSH und verpflichtendem Einsatz bei
''Notdiensten für die Allgemeinheit'' (worunter er auch Schneeräumarbeiten verstehe)
für Langzeitarbeitslose in eine ähnliche Richtung.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
ENTSCHLlESSUNGSANTRAG :
Der Nationalrat wolle beschließen:
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales wird beauftragt, sich dafür einzusetzen,
daß ein allfälliger Vorschlag für eine Änderung des Arbeitslosenversicherungsrechts
nicht in die in diesem Papier eingeschlagene Richtung geht, sondern zu einer
zeitgerechten, den aktuellen Arbeitsmarktbedingungen angepaßten Veränderung
führt, die eine soziale Absicherung bei Verlust eines Arbeitsplatzes gewährleistet,
insbesondere auch dann, wenn es sich um Beschäftigungen unter dem
Ausgleichszulagenrichtsatz handelt.
lnsbesondere ist sicherzustellen, daß folgende im Papier beinhalteten Vorschläge
nicht umgesetzt werden:
. Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze und damit Zugangsbeschränkung zur
Arbeitslosenpflichtversicherung für Erwerbstätige
. Arbeitnehmerlnnenbeiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung für
Arbeitslose
. Versteuerung der monetären Leistungen im Rahmen des
Arbeitslosenversciherungsgesetzes
. Verschlechterung der Anwartschaft bei Wiedereinstieg
. Bestrafung von Selbstkündigung durch Einbindung in den Begriff
''selbstverschuldete Arbeitslosigkeit''
. Beschränkung der Gesamtbezugsdauer in Abhängigkeit vom Lebensalter
. Ausgrenzung von Personen mit Betreuungspflichten
. Bindung eines Leistungsbezuges an die Annahme einer nicht kollektivvertraglich
bezahlten Tätigkeit
ln formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuß für Arbeit und Soziales
vorgeschlagen.