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der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde
betreffend ein Pflegefreistellung - Urlaubsgesetz § 16
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Urlaubsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Urlaubsgesetz BGBl l976/390, zuletzt geändert durch das BGBl 1993/502 , wird wie
folgt geändert:
1 . § 16 Abs. 1 , Zi. 1 lautet:
"wegen der notwendigen Pflege eines erkrankten nahen Angehörigen oder"
2. § 16 Abs. 1 Zi. 2 letzter Satz lautet:
"Als nahe Angehörige im Sinne dieses Bundesgesetzes sind der Ehegatte und Personen
anzusehen, die mit dem Arbeitnehmer in gerader Linie verwandt sind, ferner Wahl- und
Pflegekinder sowie die Person, mit der der Arbeitnehmer in homo- oder heterosexueller
Lebensgemeinschaft lebt. "
Begründung:
Die Bestimmungen des § 16 Urlaubsgesetz beziehen sich auf die notwendige Pflege eines
im gemeinsamen Haushalt lebenden, erkrankten nahen Angehörigen. Diese Einschränkung
auf den gemeinsamen Haushalt, führt in der Praxis oft zu sozial nicht gerechtfertigten
Problemen. So ist in Zeiten, wo es das Zusammenleben in der Großfamilie im städtischen
Raum nahezu überhaupt nicht mehr und auch im ländlichen Raum nur mehr in sehr
eingeschränktem Umfang gibt, nicht einsichtig, warum Kinder, Eltern und Geschwister
nicht auch gepflegt werden können sollen, wenn sie nicht im gleichen Haushalt leben.
Desgleichen führt diese Regelung bei Scheidungen oft zu äußerst schwierigen Situationen.
In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf eine 1. Lesung die Zuweisung an den Ausschuß
für Arbeit und Soziales vorgeschlagen.