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der Abgeordneten Dr. Kostelka, Dr. Khol
und Genossen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Geltungsdauer der
Bestimmungen des Bezügegesetzes und des
Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 über die Nichterhöhung von
Bezügen verlängert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz,
mit dem die Geltungsdauer der Bestimmungen des Bezügegesetzes
und des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 über die
Nichterhöhung von Bezügen verlängert wir.d
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des Bezügegesetzes
Das Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr.392/1996, wird wie folgt
geändert:
1. Im § 12 Abss. 4 wird das Datum ",31. Dezember 1996"
durch den Ausdruck ,,Inkrafttreten der nächsten Novelle des
Bezügegesetzes" ersetzt.
2. Im § 19a wird das Datum "31. Dezember 1996" durch den
Ausdruck "Inkrafttreten der nächsten Novelle des
Bezügegesetzes" ersetzt.
3. Im § 23g Abs. 4 wird das Datum "31. Dezember 1996"
durch den Ausdruck "Inkrafttreten der nächsten Novelle des
Bezügegesetzes" ersetzt.
4. Im § 44m ZZ 2 wird das Datum "31. Dezember 1996" durch
sen Ausdruck ,,Inkrafttreten der nächsten Novelle des
Bezügegesetzes" ersetzt.
5. Dem § 45 wird folgender Abs. 15 angefügt:
" (15) § 12 Abs. 4, § 19a, § 23g Abs. 4 und " 44m Z 2 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 treten mit
1. Jänner 1997 in Kraft."
Artikel II
Anderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953
Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr.392/1996,
wird wie folgt geändert:
1. Im § 5e Abs. 2 wird der Ausdruck "bis 31. Dezember
199°" durch den Ausdruck ,,bis zum Inkrafttreten der nächsten
Novelle des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953" ersetzt.
2. Im § 5h Z 2 wird das Datum ,,31. Dezember 1996" durch
den Ausdruc.k ,,Inkrafttreten der nächsten Novelle des
Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953" ersetzt.
3. Dem § 89 wird folgender Abs. 8 angefügt:
" (8) § 5e Abs. 2 und § 5h Z 2 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1996 treten mit 1. Jänner 1997
in Kraft."
In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter
Verzicht auf die Erste Lesung dem Verfassungsausschuß
zuzuweisen.
Begründung
Um in Zeiten, in denen der Staatshaushalt konsolidiert werden
muß und daher der Bevölkerung vielerlei Belastungen auferlegt
werden, ein Signal zu setzen, hat der Nationalrat seit 1993 die
Bezüge, Zulagen sowie Ruhe- und Versorgungsbezüge von
Politikern und Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes nicht
erhöht . Die obersten Organe und Mitglieder des
Verfassungsgerichtshofes haben somit seit drei Jahren nicht
einmal eine Abgeltung der Inflationsrate erhalten und damit
einen erheblichen Reallohnverlust erlitten.
Die Politiker von SPÖ und ÖVP haben vereinbart, daß sie auch
.weiterhin auf diese Erhöhung verzichten wollen. Die
entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen waren bis 31. Dezember
1996 befristet worden, weil die Absicht bestanden hat, bis
dahin die ebenfalls zwischen den Parteien bereits vereinbarte
Einkommenspyramide für Politikerbezüge Gesetz werden zu lassen.
Der Vorschlag der hiefür eingesetzten Kommission wird aber erst
bis Jahresende vorliegen, weswegen die Neuregelung der Bezüge
erst in den ersten Monaten des nächsten Jahres erfolgen kann.
Mit dem vorliegenden Antrag soll daher die ,.Nullohnrunde" für
oberste Organe und Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes bis
zum Inkrafttreten der ,,Einkommenspyramide" verlängert werden.