361/A
der Abgeordneten Dr. Feurstein, Dr. Stummvoll, Schwarzenberger
und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsruhegesetz, das
Bundesgesetz über die Nachtarbeit der Frauen, das Arbeitsverfassungsgesetz und das Kinder-
und Jugendbeschäftigungsgesetz geändert wird (3. Sozialrechtsänderungsgesetz 1996)
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz vom ..., mit dem das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsruhegesetz, das
Bundesgesetz über die Nachtarbeit der Frauen, das Arbeitsverfassungsgesetz und das Kinder-
und Jugendbeschäftigungsgesetz geändert wird (3. Sozialrechtsänderungsgesetz 1996).
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des Arbeitszeitgesetzes
Das Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461 /1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. ....., wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 Z 2 und 3 lautet:
2. Arbeitnehmer im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, gelten;
3. Arbeitnehmer, für die die Vorschriften des Bäckereiarbeiter/innengesetzes 1996,
BGBl. Nr. 410, gelten;"
2. § 1 Abs. 2 Z 5 lautet:
,,5. Arbeitnehmer, für die die Vorschriften des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970,
gelten;"
3. Die § § 4 und 4a lauten samt Überschriften:
,,Andere Verteilung der Normalarbeitszeit
§ 4. (1) Zur Erreichung einer längeren Freizeit, die mit der wöchentlichen Ruhezeit oder einer
Ruhezeit gemäß § 12 zusammenhängen muß, kann die Normalarbeitszeit an einzelnen Tagen
regelmäßig gekürzt und die ausfallende Normalarbeitszeit auf die übrigen Tage der Woche
verteilt werden. Die Betriebsvereinbarung, für Arbeitnehmer in Betrieben, in denen kein
Betriebsrat errichtet ist, das Arbeitsinspektorat, kann eine andere ungleichmäßige Verteilung
der Normalarbeitszeit innerhalb der Woche zulassen, soweit dies die Art des Betriebes
erfordert. Die tägliche Normalarbeitszeit darf neun Stunden nicht überschreiten.
(2) Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an Werktagen aus, um den
Arbeitnehmern eine längere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, so kann die
ausfallende Normalarbeitszeit auf die Werktage von höchstens sieben zusammenhängenden,
die Ausfallstage einschließenden Wochen verteilt werden. Die tägliche Normalarbeitszeit darf
zehn Stunden nicht überschreiten.
(3) Der Zeitraum von sieben Wochen gemäß Abs. 2 (Einarbeitungszeitraum) kann durch
Betriebsvereinbarung auf bis zu l3 Wochen verlängert werden. Der Kollektivvertrag kann die
Betriebsvereinbarung zur weiteren Verlängerung des Einarbeitungszeitraumes ermächtigen
oder den Einarbeitungszeitraum selbst verlängern. Die tägliche Normalarbeitszeit darf neun
Stunden nicht überschreiten.
(4) Die wöchentliche Normalarbeitszeit des Personals von Verkaufsstellen im Sinne des
Öffnungszeitengesetzes 1991, BGBl. Nr. 50/1992, und sonstiger Arbeitnehmer des Handels
kann in den einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraumes von vier Wochen bis zu 44
Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Zeitraumes die durchschnittliche
wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden bzw. die durch Kollektivvertrag festgelegte
Normalarbeitszeit nicht überschreitet. Der Kollektivvertrag kann
1. eine Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes zulassen oder
2. die Betriebsvereinbarung zur Verlängerung ermächtigen.
Die tägliche Normalarbeitszeit darf neun Stunden nicht überschreiten.
(5) Der zur Erreichung der durchschnittlichen Normalarbeitszeit nach Abs. 4 im
Durchrechnungszeitraum erforderliche Zeitausgleich ist unter Berücksichtigung der
jeweiligen Betriebserfordernisse zusammenhängend zu gewähren. Ein Zeitausgleich von mehr
als vier Stunden kann in zwei Teilen gewährt werden, wobei ein Teil mindestens vier Stunden
zu betragen hat.
(6) Für Arbeitnehmer, die nicht unter Abs. 4 fallen, kann der Kollektivvertrag zuIassen, daß in
einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 52 Wochen die
Normalarbeitszeit
1. bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu acht Wochen auf höchstens 50 Stunden,
2. bei einem längeren Durchrechnungszeitraum auf höchstens 48 Stunden
ausgedehnt wird, wenn sie innerhalb dieses Zeitraumes im Durchschnitt 40 Stunden bzw. Die
durch Kollektivvertrag festgelegte Normalarbeitszeit nicht überschreitet. Der Kollektivvertrag
kann einen längeren Durchrechnungszeitraum unter der Bedingung zulassen, daß der zur
Erreichung der durchschnittlichen Normalarbeitszeit erforderliche Zeitausgleich jedenfalls in
mehrwöchigen zusammenhängenden Zeiträumen verbraucht wird. Die tägliche
Normalarbeitszeit darf neun Stunden nicht überschreiten.
(7) Der KoIlektivvertrag kann zulassen, daß die tägliche Normalarbeitszeit bei
1 . regelmäßiger Verteilung der gesamten Wochenarbeitszeit auf vier
zusammenhängende Tage,
2. Durchrechnung der Normalarbeitszeit (Abs. 6) mit einem Durchrechnungszeitraum
von bis zu 52 Wochen, wenn der Zeitausgleich in mehrtägigen zusammenhängenden
Zeiträumen verbraucht wird.
3. Durchrechnung der Normalarbeitszeit (Abs. 6) mit einem Durchrechnungszeitraum
von mehr als 52 Wochen. wenn der Zeitausgleich in mehrwöchigen
zusammenhängenden Zeiträumen verbraucht wird, auf zehn Stunden ausgedehnt
wird.
(8) Der Kollektivvertrag kann bei einer Arbeitszeitverteilung gemäß Abs. 4 und 6 eine
Übertragung von Zeitguthaben in den nächsten Durchrechnungszeitraum zulassen.
(9) Die Betriebsvereinbarung kann Regelungen nach Abs. 6 und 7 zuIassen, wenn
l . der Kollektivvertrag die Betriebsvereinbarung dazu ermächtigt, oder
2. für die betroffenen Arbeitnehmer mangels Bestehen einer kollektivvertragsfähigen
Körperschaft auf Arbeitgeberseite kein Kollektivvertrag abgeschlossen werden kann.
,,(9a) Liegt keine kollektivvertragliche Ermächtigung nach Abs. 9 vor, so kann eine
Betriebsvereinbarung zulassen, daß in einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraums von
bis zu 20 Wochen die Normalarbeitszeit auf höchstens 45 Stunden ausgedehnt wird, wenn sie
innerhalb dieses Zeitraums im Durchschnitt 40 Stunden bzw. die durch Kollektivvertrag
festgelegte Arbeitszeit nicht überschreitet und daß die tägliche Normalarbeitszeit unter den
Voraussetzungen des Abs. 7 auf 10 Stunden ausgedehnt wird.
Vor der Aufnahme von Verhandlungen über den Abschluß einer derartigen
Betriebsvereinbarung hat der Betriebsrat die gesetzliche Interessensvertretung der
Arbeitnehmer zu verständigen.
(9b) Liegt keine kollektivvertragliche Regelung im Sinne der Absätze 6 und 7 vor und besteht
im Betrieb kein Betriebsrat, so kann durch Einzelvertrag vorgesehen werden, daß in einzelnen
Wochen eines Durchrechnungszeitraums von bis zu 13 Wochen die Normalarbeitszeit auf
höchstens 44 Stunden ausgedehnt wird, wenn sie innerhalb dieses Zeitraums im Durchschnitt
40 Stunden bzw. die durch Kollektivvertrag festgelegte Normalarbeitszeit nicht überschreitet.
Weiters kann in diesen Fällen durch Einzelvertrag die tägliche Normalarbeitszeit unter den
Voraussetzungen des Abs. 7 auf 10 Stunden ausgedehnt werden.
Der Arbeitnehmer kann innerhalb eines Zeitraums von 6 Tagen seinen Rücktritt von einer
derartigen Vereinbarung erklären."
(10) Für Arbeitnehmer in Betrieben gemäß § 2 Abs. 2 des Bauarbeiter-Urlaubs- und
Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 414/1972, gilt Abs. 3 mit der Maßgabe, daß die tägliche
Normalarbeitszeit bei Verlängerung des Einarbeitungszeitraumes durch Kollektivvertrag zehn
Stunden nicht überschreiten darf. Abs. 7 Z 1 ist nicht anzuwenden.''
Normalarbeitszeit bei Schichtarbeit
§ 4a. (1) Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen. Die wöchentliche
Normalarbeitszeit darf
l . innerhalb des Schichtturnusses oder
2. bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit (§ 4 Abs. 6) innerhalb des
Durchrechnungszeitraumes
im Durchschnitt 40 Stunden bzw. die durch Kollektivvertrag festgelegte Normalarbeitszeit
nicht überschreiten.
(2) Die tägliche Normalarbeitszeit darf neun Stunden nicht überschreiten. Sie kann in den
Fällen des § 4 Abs. 3 und 7 bis auf zehn Stunden ausgedehnt werden.
(3) Bei durchlaufender mehrschichtiger Arbeitsweise mit Schichtwechsel kann die tägliche
Normalarbeitszeit bis auf zwölf Stunden ausgedehnt werden,
1 . am Wochenende (Beginn der Nachtschicht zum Samstag bis zum Ende der
Nachtschicht zum Montag), wenn dies durch Betriebsvereinbarung geregelt ist, oder
2. wenn dies mit einem Schichtwechsel in Verbindung steht.
(4) Der Kollektivvertrag kann zulassen, daß die Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen bis
auf 56 Stunden ausgedehnt wird.''
4. § 5 lautet samt Überschrift:
,,Verlängerung der Normalarbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft
§ 5. (1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann bis auf 60 Stunden, die tägliche
Normalarbeitszeit bis auf zwölf Stunden ausgedehnt werden, wenn
1 . der Kollektivvertrag oder die Betriebsvereinbarung dies zuläßt und
2. darüber hinaus in die Arbeitszeit des Arbeitnehmers regelmäßig und in erheblichem
Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.
(2) Eine Betriebsvereinbarung gemäß Abs. 1 ist nur zulässig, wenn
1 . der Kollektivvertrag die Betriebsvereinbarung dazu ermächtigt, oder
2. für die betroffenen Arbeitnehmer mangels Bestreben einer kollektivvertragsfähigen
Körperschaft auf Arbeitgeberseite kein Kollektivvertrag abgeschlossen werden kann.
(3) Das Arbeitsinspektorat kann für Betriebe, in denen kein Betriebsrat erichtet ist, eine
Verlängerung der wöchentlichen Normalarbeitszeit bis auf 60 Stunden, der täglichen
Normalarbeitszeit bis auf zwölf Stunden für Arbeitnehmer zulassen, wenn
1 . für die betroffenen Arbeitnehmer mangels Bestehen einer kollektivvertragsfähigen
Körperschaft auf Arbeitgeberseite kein Kollektivvertrag abgeschlossen werden kann
und
2. darüber hinaus in die Arbeitszeit des Arbeitnehmers regelmäßig und in erheblichem
Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.''
5. Dem § 5a wird folgender Abs. 4 angefügt:
,,(4) Für Arbeitnehmer, die soziale Dienste für Personen leisten, die auf Grund besonderer
persönlicher, familiärer oder gesundheitlicher Verhältnisse oder infolge außergewöhnlicher
Ereignisse einer sozialen oder gesundheitlichen Gefährdung ausgesetzt sind und die einer
kontinuierlichen Betreuung bedürfen, kann die Betriebsvereinbarung eine Ausdehnung der
Normalarbeitszeit gemäß Abs. 1 bis 3 unter den genannten Voraussetzungen zulassen, wenn
1. der Kollektivvertrag die Betriebsvereinbarung dazu ermächtigt, oder
2. für die betroffenen Arbeitnehmer mangels Bestehen einer kollektivvertragsfähigen
Körperschaft auf Arbeitgeberseite kein Kollektivvertrag abgeschlossen werden
kann.,,
6. § 6 Abs. 1 und 1a lautet:
,,§ 6. (l) Überstundenarbeit liegt vor, wenn entweder
1. die Grenzen der nach den § § 3 bis 5, 5a oder § l4 Abs. 2 zulässigen wöchentIichen
Normalarbeitszeit überschritten werden oder
2. die tägliche Normalarbeitszeit überschritten wird, die sich auf Grund der Verteilung
dieser wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäß den § § 3 bis 5a und l 8 Abs. 2 ergibt.
(la) Am Ende einer Gleitzeitperiode bestehende Zeitguthaben, die nach der
Gleitzeitvereinbarung in die nächste Gleitzeitperiode übertragen werden können, sowie am
Ende eines Durchrechnungszeitraumes bestehende Zeitguthaben, die gemäß § 4 Abs. 8 in den
nächsten Durchrechnungszeitraum übertragen werden können, gelten nicht als Überstunden.''
7. In § 7 Abs. 2 entfallen die Worte ,,für Lenker und Beifahrer von Kraftfahrzeugen sowie
Kutscher," .
8. § 7 Abs. 3 bis 5 lautet:
,,(3) Unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. l und 2 kann die Wochenarbeitszeit durch
Überstunden bis auf 60 Stunden. die Tagesarbeitszeit bis auf 13 Stunden ausgedehnt werden.
Bei Zulassung einer Verlängerung der Arbeitszeit durch das Arbeitsinspektorat gemäß § 5
Abs. 3 sind Überstunden nach Abs. 1 nur bis zu einer Tagesarbeitszeit 13 Stunden und einer
Wochenarbeitszeit von 60 Stunden zulässig.
(4) Bei vorübergehend auftretendem besonderem Arbeitsbedarf können zur Verhinderung
eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils durch Betriebsvereinbarung, die den
zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer
sowie dem zuständigen Arbeitsinspektorat zu übermitteln ist, in höchstens zwölf Wochen des
Kalenderjahres Überstunden bis zu einer Wochenarbeitszeit von 60 Stunden zugelassen
werden, wenn andere Maßnahmen nicht zumutbar sind. Die Tagesarbeitszeit darf zwölf
Stunden nicht überschreiten.
(5) Darüber hinaus kann das Arbeitsinspektorat bei Nachweis eines dringenden Bedürfnisses
auf Antrag des Arbeitgebers nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der
Arbeitgeber und der Arbeitnehmer eine Arbeitszeitverlängerung bewilligen, soweit die
Verlängerungsmöglichkeiten gemäß Abs. l bis 4 ausgeschöpft sind. Eine Tagesarbeitszeit
über zehn Stunden und eine Wochenarbeitszeit über 60 Stunden kann das Arbeitsinspektorat
jedoch nur zulassen, wenn dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist.''
9. Dem § 7 wird folgender Abs. 6 angefügt:
,,(6) Wird die gesamte Wochenarbeitszeit auf vier zusammenhängende Tage verteilt, kann der
Kollektivvertrag zulassen, daß die Arbeitszeit an diesen Tagen durch Überstunden gemäß
Abs. l und 2 bis auf zwölf Stunden ausgedehnt wird. Die Betriebsvereinbarung kann eine
solche Arbeitszeitverlängerung zulassen, wenn
l. der Kollektivvertrag die Betriebsvereinbarung dazu ermächtigt, oder
2. für die betroffenen Arbeitnehmer mangels Bestehen einer kollektivvertragsfähigen
Körperschaft auf Arbeitgeberseite kein Kollektivvertrag abgeschlossen werden
kann.,,
10. In § 8 Abs. 2 entfaIlen die Worte ,,für männIiche Arbeitnehmer''.
11. § 8 Abs. 4 entfällt. Der bisherige Abs. 5 enthält die Bezeichnung ,,Abs. 4''.
12. § 9 Iautet samt Überschrift:
''Höchstgrenzen der Arbeitszeit
§ 9. (1) Die Tagesarbeitszeit darf zehn Stunden und die Wochenarbeitszeit 50 Stunden nicht
überschreiten, sofern die Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmen. Diese Höchstgrenzen der
Arbeitszeit dürfen auch beim Zusammentreffen einer anderen Verteilung der wöchentlichen
Normalarbeitszeit mit Arbeitszeitverlängerungen nicht überschritten werden.
(2) Die Tagesarbeitszeit darf im Falle des § 14 Abs. 3 (Verlängerung der Arbeitszeit für
Lenker) zehn Stunden überschreiten und in den Fällen der § § 4a Abs. 3 (Normalarbeitszeit
bei Schichtarbeit), 5 (Arbeitsbereitschaft), 5a (besondere Erholungsmöglichkeiten), 7 Abs. 3
bis 6 (erhöhter Arbeitsbedarf), 8 Abs. 2 und 5 (Vor- und Abschlußarbeiten) und 1 8 Abs. 2
(Betriebe des öffentlichen Verkehrs) zehn Stunden insoweit überschreiten, als dies nach
diesen Bestimmungen zulässig ist.
(3) Die Wochenarbeitszeit darf in den Fällen der §§ 4c (Dekadenarbeit) und l4 Abs. 3
(Verlängerung der Arbeitszeit für Lenker) 50 Stunden überschreiten und in den Fällen der
§ § 4a Abs. 4 (Schichtarbeit), 5 (Arbeitsbereitschaft), 5a (besondere Erholungsmöglichkeiten),
7 Abs. 2 bis 5 (erhöhter Arbeitsbedarf) und I 8 Abs. 3 (Betriebe des öffentlichen Verkehrs)
50 Stunden insoweit überschreiten, als dies nach diesen Bestimmungen zulässig ist.
(4) Ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eine Wochenarbeitszeit von mehr als
48 Stunden zulässig, darf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit innerhalb eines
Durchrechnungszeitraumes von l7 Wochen 48 Stunden nicht überschreiten. Der
Kollektivvertrag kann eine Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes bis auf 26 Wochen
zulassen. Der Kollektivvertrag kann eine Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes bis auf
52 Wochen bei Vorliegen von technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen zulassen.
(5) Abs. 4 ist nicht anzuwenden bei
1. Verlängerung der Arbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft (§ § 5 und 7 Abs. 3) und
2. Verlängerung der Arbeitszeit bei besonderen Erholungsmöglichkeiten (§ § 5a und 8
Abs. 4)."
13. § l 0 lautet samt Überschrift:
,,Überstundenvergütung
§ 10. (1) Für Überstunden gebührt
1 . ein Zuschlag von 50 % oder
2. eine AbgeItung durch Zeitausgleich. Der Überstundenzuschlag ist bei der Bemessung
des Zeitausgleiches zu berücksichtigen oder gesondert auszuzahlen.
(2) Der Kollektivvertrag kann festlegen, ob mangels einer abweichenden Vereinbarung eine
Abgeltung in Geld oder durch Zeitausgleich zu erfolgen hat. Trifft der Kollektivvertrag keine
Regelung oder kommt kein Kollektivvertrag zur Anwendung, kann die Betriebsvereinbarung
diese Regelung treffen. Besteht keine Regelung, gebührt mangels einer abweichenden
Vereinbarung eine Abgeltung in Geld.
(3) Der Berechnung des Zuschlages ist der auf die einzelne Arbeitsstunde entfallende
Normallohn zugrunde zu legen. Bei Akkord-, Stück- und Gedinglöhnen ist dieser nach dem
Durchschnitt der letzten dreizehn Wochen zu bemessen. Durch Kollektivvertrag kann auch
eine andere Berechnungsart vereinbart werden.''
14. Dem § 1 1 Abs. l werden folgende Sätze angefügt:
,,Eine andere Teilung der Ruhepause kann aus diesen Gründen durch Betriebsvereinbarung,
in Betrieben, in denen kein Betriebsrat erichtet ist, durch das Arbeitsinspektorat, zugelassen
werden. Ein Teil der Ruhepause muß mindestens zehn Minuten betragen.''
15. § 1 1 Abs. 5 lautet:
,,(5) Die Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat erichtet ist, das
Arbeitsinspektorat, kann eine Verkürzung der Ruhepause auf mindestens 15 Minuten zulassen,
wenn es im Interesse der Arbeitnehmer gelegen oder aus betrieblichen Gründen notwendig ist.
Wird die Ruhepause gemäß Abs. 1 geteilt, muß ein Teil mindestens 15 Minuten betragen.''
16. § 12 Abs. 1 und 2 lautet:
,,§ 12. (1) Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist den Arbeitnehmern eine ununterbrochene
Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.
(2) Der Kollektivvertrag kann die ununterbrochene Ruhezeit auf mindestens acht Stunden
verkürzen. Solche Verkürzungen der Ruhezeit sind innerhalb der nächsten zehn Kalendertage
durch entsprechende Verlängerung einer anderen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit
auszugleichen. Eine Verkürzung auf weniger als zehn Stunden ist nur zulässig, wenn der
Kollektivvertrag weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Erholung der Arbeitnehmer
vorsieht.''
1 7. § 12 Abs. 2b lautet:
,,(2b) Beträgt die tägliche Normalarbeitszeit gemäß § 5a mehr als zwölf Stunden, ist
abweichend von Abs. l eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 23 Stunden zu
gewähren.''
18. § 14 lautet samt Überschrift:
,,Arbeitszeit
§ 14. (1) Die Arbeitszeit für Lenker umfaßt die Lenkzeiten, die Zeiten für sonstige
Arbeitsleistungen und die Zeiten der Arbeitsbereitschaft ohne die Ruhepausen. Bei Teilung
der täglichen Ruhezeit beginnt eine neue Tagesarbeitszeit nach Ablauf des mindestens
achtstündigen Teiles der Ruhezeit, bei Unterbrechung der täglichen Ruhezeit bei kombinierter
Beförderung nach Ablauf der gesamten Ruhezeit.
(2) Die wöchentliche Normalarbeitszeit von Lenkern von Kraftfahrzeugen kann in den
einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraumes von zwei Wochen bis zu 44 Stunden
ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Zeitraumes die durchschnittliche wöchentliche 40
Stunden bzw. die durch Kollektivvertrag festgelegte Normalarbeitszeit nicht überschreitet.
Eine Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes kann durch Kollektivvertrag zugelassen
werden. Der Kollektivvertrag kann auch die Betriebsvereinbarung und den
Einzeldienstvertrag zur Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes ermächtigen. Die
tägliche Normalarbeitszeit darf neun Stunden nicht überschreiten. § 4 Abs. 5 ist anzuwenden.
(3) Der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die
Betriebsvereinbarung, kann zusätzlich zu den nach § 7 Abs. l zulässigen Überstunden bis zehn
weitere Überstunden zulassen. Diese Arbeitszeitverlängerung ist für Lenker unzulässig, bei
denen aufgrund der arbeitsvertraglichen Pflichten nicht das Lenken eines Kraftfahrzeuges im
Vordergrund steht.''
19. Nach § 14 wird folgender § 14a samt Überschrift eingefügt:
,,Lenkzeit
§ 14a. (1) Innerhalb der zulässigen Arbeitszeit darf die gesamte tägliche Lenkzeit zwischen
zwei Ruhezeiten acht Stunden nicht überschreiten. Der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die
kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, kann zulassen, daß die Lenkzeit
bis auf neun Stunden, zweimal wöchentlich jedoch bis auf zehn Stunden ausgedehnt wird.
(2) Innerhalb einer Woche darf die gesamte Lenkzeit 48 Stunden nicht überschreiten. Der
Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die
Betriebsvereinbarung, kann eine Verlängerung der wöchentlichen Lenkzeit bis auf 56 Stunden
zulassen. Innerhalb eines Zeitraumes von zwei aufeinanderfolgenden Wochen darf die
Lenkzeit 90 Stunden nicht überschreiten.
(3) Bei Teilung der täglichen Ruhezeit beginnt eine neue tägliche Lenkzeit nach Ablauf des
mindestens achtstündigen Teiles der Ruhezeit, bei Unterbrechung der täglichen Ruhezeit bei
kombinierter Beförderung nach Ablauf der gesamten Ruhezeit.''
20. § 15 lautet samt Überschrift:
,,Lenkpausen
§ 15. (1) Nach einer Lenkzeit von höchstens vier Stunden ist eine Lenkpause von mindestens
30 Minuten einzulegen.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist beim Lenken von Kraftfahrzeugen, die
l. zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich
Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen übersteigt, oder
2. zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet
und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers zu
befördern, nach einer Lenkzeit von höchstens viereinhalb Stunden eine Lenkpause
von mindestens 45 Minuten einzulegen.
(3) Durch Kollektivvertrag kann zugelassen werden, daß die Lenkpause von mindestens 45
Minuten durch mehrere Lenkpausen von mindestens l 5 Minuten ersetzt wird, die in die
Lenkzeit oder unmittelbar nach dieser so einzufügen sind, daß bei Beginn des letzten Teiles
der Lenkpause die Lenkzeit von viereinhalb Stunden noch nicht überschritten ist.
(4) Für den Kraftfahrlinienverkehr mit einer Linienstrecke von nicht mehr als 50 km kann
durch Kollektivvertrag, in Betrieben, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, durch
Betriebsvereinbarung, auch zugelassen werden, daß die Lenkpause ersetzt wird durch
l. mehrere Lenkpausen von mindestens je zehn Minuten, wenn die Gesamtdauer der
Lenkpausen mindestens ein Sechstel der fahrplanmäßigen Lenkzeit beträgt oder
2. eine Lenkpause von mindestens 30 Minuten nach einer ununterbrochenen Lenkzeit
von höchstens viereinhalb Stunden.
(5) Zeiten, die der Lenker im fahrenden Fahrzeug verbringt, ohne es zu lenken, können auf
Lenkpausen angerechnet werden. Andere Arbeiten dürfen nicht ausgeübt werden.
(6) Lenkpausen dürfen nicht auf die tägliche Ruhezeit angerechnet werden.''
21 . § 16 lautet samt Überschrift:
,,Einsatzzeit
§ 16. (1) Die Einsatzzeit von Lenkern umfaßt die zwischen zwei Ruhezeiten anfallende
Arbeitszeit und die Arbeitszeitunterbrechungen. Bei Teilung der täglichen Ruhezeit beginnt
eine neue Einsatzzeit nach Ablauf des mindestens achtstündigen Teiles der Ruhezeit, bei
Unterbrechung der täglichen Ruhezeit bei kombinierter Beförderung nach Ablauf der
gesamten Ruhezeit.
(2) Die Einsatzzeit darf zwölf Stunden nicht überschreiten, soweit im folgenden nicht anderes
bestimmt wird.
(3) Für Lenker von Kraftfahrzeugen, die
1 . zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich
Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen übersteigt oder
2. zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet
und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers zu
befördern,
kann der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die
Betriebsvereinbarung eine Verlängerung der Einsatzzeit soweit zulassen, daß die
vorgeschriebene tägliche Ruhezeit eingehalten wird.
(4) Für Lenker der übrigen Kraftfahrzeuge kann der Kollektivvertrag. für Betriebe, für die
kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, eine Verlängerung der
Einsatzzeit bis auf 14 Stunden zulassen.
(5) Abs. 2 bis 4 gelten nicht für Lenker, für die aufgrund der arbeitsvertraglichen Pflichten
nicht das Lenken eines Kraftfahrzeuges im Vordergrund steht.''
22. § 17 Abs. 4 lautet:
,,(4) Im Nahverkehr ist das Fahrtenbuch oder ein anderer geeigneter Nachweis zu führen.
Nahverkehr ist die Beförderung von Gütern oder Personen bis zu Entfernungen von 65 km,
gerechnet in der Luftlinie vom Standort der Betriebsstätte. Ein geeigneter Nachweis liegt vor,
wenn er Angaben über Beginn und Ende der Arbeitszeit, der Lenkzeit sowie der Lenkpausen
und Ruhepausen enthält. Im Nachweis sind die Eintragungen laufend vorzunehmen. Der
Arbeitgeber hat die vorgesehenen Nachweise den für die Betriebsstätte zuständigen
Arbeitsinspektorat zu übermitteln. Die Verwendung der Nachweise ist zulässig, wenn das
Arbeitsinspektorat nicht innerhalb von vier Wochen schriftlich Einwendung erhebt. Der
Arbeitgeber kann bei Einwendungen des Arbeitsinspektorates einen Feststellungsbescheid
beantragen.''
22 a. § 18 Abs. 1 lautet:
,,§ 1 8. (1) Für Arbeitnehmer, die in den dem öffentlichen Verkehr dienenden Haupt- oder
Nebenbahnbetrieben, in Straßenbahn- oder Qberleitungsomnibusbetrieben, in Haupt- oder
Kleinseilbahnbetrieben, im Schiffsdienst von Schifffahrtsunternehmungen und von
Hafenbetrieben sowie in Betrieben der Luftfahrt tätig sind, gelten, soweit § 1 Abs. 2 nicht
anderes bestimmt, die Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 nach Maßgabe der folgender
Absätze."
23. § 19b Abs. 3 Z 1 lautet:
,,1. Arbeiter im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287,"
24. Dem § 19b wird folgender Abs. 4 angefügt:
,,(4) Von den § § 19e und 19f sind weiters ausgenommen:
1. Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zu einer Stiftung, zu einem Fonds oder
zu einer Anstalt stehen, sofern diese Einrichtungen von Organen einer
Gebietskörperschaft oder von Personen verwaltet werden, die hierzu von Organen
einer Gebietskörperschaft bestellt sind;
2. Arbeitnehmer, für die die Vorschriften des Bäckereiarbeiter/innengesetzes 1 996,
BGBl. Nr. 410, gelten;
3. Arbeitnehmer, für die die Vorschriften des Hausgehilfen- und
Hausangestelltengesetzes, BGBl. Nr. 235/1962, gelten;
4. Lehr- und Erziehungskräfte an Unterrichts- und Erziehungsanstalten, soweit sie nicht
unter Abs. 2 fallen;
5. Arbeitnehmer, die im Rahmen des Bordpersonals von Luftverkehrsunternehmungen
tätig sind.,,
25. Die § § 19c und 19d lauten samt Überschriften:
,,Lage der Normalarbeitszeit
§ 19c. (1) Die Lage der Normalarbeitszeit und ihre Änderung ist zu vereinbaren, soweit sie
nicht durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgesetzt wird.
(2) Abweichend von Abs. 1 kann die Lage der Normalarbeitszeit vom Arbeitgeber geändert
werden, wenn
1 . dies aus objektiven, in der Art der Arbeitsleistung gelegenen Gründen sachlich
gerechtfertigt ist,
2. dem Arbeitnehmer die Lage der Normalarbeitszeit für die jeweilige Woche
mindestens zwei Wochen im vorhinein mitgeteilt wird,
3. berücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers dieser Einteilung nicht
entgegenstehen und
4. keine Vereinbarung entgegensteht.
(3) Von Abs. 2 Z 2 kann abgewichen werden, wenn dies in unvorhersehbaren Fällen zur
Verhinderung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils erforderlich ist und
andere Maßnahmen nicht zumutbar sind. Durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung
können wegen tätigkeitsspezifischer Erfordernisse von Abs. 2 Z 2 abweichende Regelungen
getroffen werden.
Teilzeitarbeit
§ 19d. (1) Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vereinbarte Wochenarbeitszeit die gesetzliche
Normalarbeitszeit oder eine durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgelegte
kürzere Normalarbeitszeit im Durchschnitt unterschreitet.
(2) Ausmaß und Lage der Arbeitszeit und ihre Änderung sind zu vereinbaren, sofern sie nicht
durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgesetzt werden. § 19c Abs. 2 und 3 sind
anzuwenden.
(3) Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer sind zur Arbeitsleistung über das vereinbarte
Arbeitszeitausmaß (Mehrarbeit) nur insoweit verpflichtet, als
l. gesetzliche Bestimmungen, Normen der kolIektiven Rechtsgestaltung oder der
Arbeitsvertrag dies vorsehen,
2. ein erhöhter Arbeitsbedarf vorliegt oder die Mehrarbeit zur Vornahme von Vor- und
Abschlußarbeiten (§ 8) erforderlich ist, und
3. berücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers der Mehrarbeit nicht
entgegenstehen.
(4) Sofern in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Arbeitsverträgen Ansprüche nach
dem Ausmaß der Arbeitszeit bemessen werden, ist bei Teilzeitbeschäftigten die regelmäßig
geleistete Mehrarbeit zu berücksichtigen, dies insbesondere bei der Bemessung der
Sonderzahlungen.
(5) Arbeitnehmern, deren Arbeitszeit bei demselben Arbeitgeber wegen Inanspruchnahme der
Gleitpension auf ein im § 253c Abs. 2 ASVG genanntes Ausmaß vermindert wird, gebühren
im Kalenderjahr der Umstellung sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67
Abs. 1 EStG 1988 in dem der Vollzeitbeschäftigung und der Beschäftigung mit verminderter
Arbeitszeit entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.
(6) Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer dürfen wegen der Teilzeitarbeit gegenüber
vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe
rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung. Freiwillige Sozialleistungen sind zumindest
in jenem Verhältnis zu gewähren, das dem Verhältnis der regelmäßig geleisteten Arbeitszeit
zur gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit entspricht. Im StreitfaIl hat der
Arbeitgeber zu beweisen, daß eine Benachteiligung nicht wegen der Teilzeitarbeit erfolgt.
(7) Durch Kollektivvertrag kann festgelegt werden, welcher Zeitraum für die Berechnung der
regelmäßig geleisteten Mehrarbeit (Abs. 4) und für die Berechnung der Sozialleistungen
(Abs. 6) heranzuziehen ist.
(8) Die Abs. 2 bis 4 gelten nicht für Teilzeitbeschäftigungen gemäß § 15c des
Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221 , § 8 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes, BGBl. Nr.
65 1/1989, oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften.''
26. Nach § 19d werden folgende § § 19e bis 19g samt Überschriften eingefügt:
,,Abgeltung von Zeitguthaben
§ 19e. (1) Besteht im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Guthaben des
Arbeitnehmers an Normalarbeitszeit oder Überstunden, für die Zeitausgleich gebührt, ist das
Guthaben abzugelten, soweit der Kollektivvertrag nicht die Verlängerung der Kündigungsfrist
im Ausmaß des zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehenden
Zeitguthabens vorsieht und der Zeitausgleich in diesem Zeitraum verbraucht wird. Der
Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist die Beendigung einer Arbeitskräfteüberlassung
gleichzuhalten.
(2) Für Guthaben an Normalarbeitszeit gebührt ein Zuschlag von 50 %. Dies gilt nicht, wenn
der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt. Der Kollektivvertrag kann
Abweichendes regeln.
Abbau von Zeitguthaben
§ 19f. (1) Wird bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit (§ 4 Abs. 4 und 6) der Zeitpunkt des
Ausgleichs von Zeitguthaben nicht im vorhinein festgelegt und wird der Ausgleich nicht
binnen 13 Wochen gewährt, kann der Arbeitnehmer pro Halbjahr des
Durchrechnungszeitraumes den Zeitpunkt des Ausgleichs von Zeitguthaben im Ausmaß seiner
wöchentlichen Normalarbeitszeit einseitig bestimmen, soweit durch Kollektivvertrag oder
Betriebsvereinbarung nicht anderes festgelegt wird. Die Frist von l3 Wochen beginnt
1. bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu 26 Wochen mit Ende des
Durchrechnungszeitraumes,
2. bei einem längeren Durchrechnungszeitraun nach Ablauf von 26 Wochen.
(2) Wird bei Überstundenarbeit, für die Zeitausgleich gebührt, der Zeitpunkt des Ausgleichs
nicht im vorhinein vereinbart und wird der Ausgleich nicht binnen 13 Wochen gewährt, kann
der Arbeitnehmer binnen einer weiteren Woche bekanntgeben, daß er den Zeitpunkt des
Ausgleichs zu einem späteren Zeitpunkt einseitig bestimmen wird. Mangels einer solchen
Bekanntgabe ist die Überstunde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 abzugelten. Die Frist von
13 Wochen beginnt
1 . bei Überstunden, die bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit (§ 4 Abs. 4 und 6)
durch Überschreitung der durchschnittlichen wöchentlichen Normalarbeitszeit
entsteht, mit Ende des Durchrechnungszeitraumes,
2. in den übrigen Fällen, sobald ein Anspruch auf Zeitausgleich von 30 Stunden
entstanden ist, spätestens jedoch nach einem Jahr.
(3) Der Arbeitnehmer ist zur einseitigen Inanspruchnahme nur berechtigt, wenn er dem
Arbeitgeber den gewünschten Zeitpunkt mindestens vier Wochen im vorhinein
bekanntgegeben hat. Hat der Arbeitgeber jedoch binnen 14 Tagen nach dieser Bekanntgabe
wegen des Verbrauches des Zeitguthabens die Klage eingebracht, so ist der Verbrauch des
Teitguthabens in diesem Zeitraum nur dann zulässig, wenn das Interesse des Arbeitnehmers
an der Inanspruchnahme zu diesem Zeitpunkt höher zu bewerten ist als ein entgegenstehendes
betriebliches Interesse.
Unabdingbarkeit
§ 19g. Die dem Arbeitnehmer auf Grund dieses Abschnittes zustehenden Rechte können
durch Arbeitsvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.''
27. Der Einleitungshalbsatz des § 20 Abs. 1 lautet:
,,In außergewöhnlichen Fällen finden die Bestimmungen der § § 3 bis 5a, 7 bis 9, 1 1 , 12, 14
bis 15b, 15e, 16, 18, 19c Abs. 4 Z 1 und 2, 20a und 20b Abs. 3 bis 5 keine Anwendung auf
vorübergehende und unaufschiebbare Arbeiten, die"
28. Nach § 20 werden folgende §§ 20a und 20b samt Überschriften eingefügt:
,,Rufbereitschaft
§ 20a. (l) Rufbereitschaft außerhalb der Arbeitszeit darf nur an zehn Tagen pro Monat
vereinbart werden. Der Kollektivvertrag kann zulassen, daß Rufbereitschaft innerhalb eines
Zeitraumes von drei Monaten an 30 Tagen vereinbart werden kann.
(2) Leistet der Arbeitnehmer während der Rufbereitschaft Arbeiten, kann
1. die Tagesarbeitszeit bis auf zwölf Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb von
zwei Wochen ein entsprechender Ausgleich erfolgt, und
2. die tägliche Ruhezeit unterbrochen werden, wenn innerhalb von zwei Wochen eine
andere tägliche Ruhezeit um vier Stunden verlängert wird. Ein Teil der Ruhezeit muß
mindestens acht Stunden betragen.
Reisezeit
§ 20b. (l) Reisezeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers
vorübergehend seinen Dienstort (Arbeitsstätte) verläßt, um an anderen Orten seine
Arbeitsleistung zu erbringen, sofern der Arbeitnehmer während der Reisebewegung keine
Arbeitsleistung zu erbringen hat.
(2) Durch Reisezeiten können die Höchstgrenzen der Arbeitszeit überschritten werden.
(3) Bestehen während der Reisezeit ausreichende Erholungsmöglichkeiten, kann die tägliche
Ruhezeit verkürzt werden. Durch Kollektivvertrag kann festgelegt werden, in welchen Fällen
ausreichende Erholungmöglichkeiten bestehen.
(4) Bestehen während der Reisezeit keine ausreichenden Erholungmöglichkeiten, kann die
tägliche Ruhezeit durch Kollektivvertrag höchstens auf acht Stunden verkürzt werden. Ergibt
sich dabei am nächsten Arbeitstag ein späterer Arbeitsbeginn als in der Vereinbarung gemäß
§ 19c Abs. 1 vorgesehen, ist die Zeit zwischen dem vorgesehenen und dem tatsächlichen
Beginn auf die Arbeitszeit anzurechnen.
(5) Verkürzungen der täglichen Ruhezeit nach Abs 3 und 4 sind nur zweimal pro
Kalenderwoche zulässig.''
29. Dem § 26 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Der Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes sind festzuhalten.''
30. § 27 lautet samt Überschrift:
,,Behördenzuständigkeit und Verfahrensvorschriften
§ 27. (l) Die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes den Arbeitsinspektoraten
zustehenden Aufgaben und Befugnisse sind in den vom Wirkungsbereich der
Arbeitsinspektion ausgenommenen Betrieben von den zur Wahrung des
Arbeitnehmerschutzes sonst berufenen Behörden wahrzunehmen.
(2) Bescheide nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind zu widerufen, wenn die
entsprechenden Voraussetzungen weggefallen sind.
(3) Über Berufungen gegen Bescheide der Arbeitsinspektorate entscheidet der Bundesminister
für Arbeit und Soziales, gegen Bescheide einer Berghauptmannschaft der Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten.
(4) Meldungen nach §§ 7 Abs. 3, l 1 Abs. 8, 17 Abs. 4 und § 20 Abs. 2 sind von Stempel- und
Rechtsgebühren des Bundes befreit.''
31 . § 28 Abs. 1 lautet.
,,§ 28. (1) Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die
1 . Arbeitnehmer über die Höchstgrenzen der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit
gemäß § 2 Abs. 2, § 7, § 8 Abs. 1, 2 oder 4, § 9, § 18 Abs. 2 oder 3, § 19 Abs. 2, § 19a
oder § 20a Abs. 2 Z 1 hinaus einsetzen;
2. Ruhepausen oder Kurzpausen gemäß § 11 Abs. 1, 3, 4 oder 5 nicht gewähren;
3. die tägliche Ruhezeit gemäß § 12 Abs. 1 bis 2b, § 19a, § 20a Abs. 2 Z 2 oder § 20b
Abs. 4 nicht gewähren;
4. die Meldepflichten an das Arbeitsinspektorat gemäß § 7 Abs. 3, § l l Abs. 8 oder 10
oder § 20 Abs. 2, die Auflagepflichten gemäß § 24, die Aushangpflicht gemäß § 25,
die Aufzeichnungspflichten gemäß § 26 Abs. l bis 5 oder die Auskunfts- und
Einsichtspflichten gemäß § 26 Abs. 6 verletzen;
5. Verordnungen gemäß § 12 Abs. 4, § 21 oder § 23 übertreten oder
6. Bescheide gemäß § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 3, § 11 Abs. 1, 5 und 6, § 12 Abs. 4 oder § 19
Abs. 3 nicht einhalten,
7. Arbeitnehmer entgegen § 20a Abs. 1 zur Rufbereitschaft heranziehen oder den
Ausgleich gemäß § 20a Abs. 2 Z 1 nicht gewähren,
sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der
Bezirksverwaltungsbehörde, soweit es sich um Betriebe handelt, die der bergbehördlichen
Aufsicht unterstehen, von der Berghauptmannschaft mit einer Geldstrafe von 300 S bis
6000 S zu bestrafen.''
32. § 28 Abs. 1a Z 3 lautet:
,,3. Lenker über die gemäß § 14a Abs. 1 und 2 zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen;''
33. In § 28 Abs. 1a Z 10 wird der Ausdruck ,,oder'' durch einen Punkt ersetzt. Z 1 1 entfällt.
34. § 28 Abs. 1b Z 1 lautet:
,,1 . die Pflichten gemäß § 15d Satz 2 sowie gemäß Art. 12 Satz 2 oder Art. 15 Abs. 2 der
Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 verletzen oder''
35. § 32 entfällt.
36. In § 32a entfällt die Bezeichnung ,,Abs. 1'' und der Abs. 2.
37. § 32b lautet:
" § 32b. Kollektivverträge, die sich auf die Regelungen einzelner Arbeitsbedingungen
beschränken und deren Wirkungsbereich sich fachlich aufdie überwiegende Anzahl der
Wirtschaftszweige und räumlich auf das ganze Bundesgebiet erstreckt, gelten nicht als
Kollektivverträge im Sinne des § 14 Abs. 3, § 14a Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 4, § 16 Abs. 3 und 4
sowie § 19 Abs. 3.''
38.. Der bisherige Text des § 32c erhält die Bezeichnung ,,Abs. 1''. Folgender Abs. 2 wird
angefügt:
,,(2) Am 1. Jänner 1997 bestehende rechtskräftige Bescheide der Arbeitsinspektion in
Angelegenheiten, die nach den Änderungen durch das Bundesgesetz, BGBl . Nr. XXXXX,
nicht mehr der Arbeitsinspektion zugewiesen sind, werden zu diesem Zeitpunkt
gegenstandslos. Zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren, die nach den Änderungen durch
das Bundesgesetz, BGBl. Nr. XXXXX, nicht durchzuführenwären, sind einzustellen.,,
39. Nach § 33 Abs. 1g wird folgender Abs. lh eingefügt:
,,(1h) § 1 Abs. 2 Z 2, 3 und 5, § 4, § 4a, § 5, § 5a Abs. 4, § 6 Abs. 1 und la, § 7, § 8 Abs. 2 und
4, § 9, § 10, § 11 Abs. 1 und 5, § 12 Abs. 1, 2 und 2b, § 14, § 14a, § 15, § 16, § 17 Abs. 4, §
19b Abs. 3 und 4, §§ 19c bis 19g, § 20 Abs. 1, § 20a, § 20b, § 26 Abs. 1 und 7, § 27, § 28
Abs. 1, Abs. 1a Z 3 und 10, Abs. 1b Z 1, § 32a, § 32b und § 32c, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGB1. Nr. XXXXX, treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt
tritt § 32 außer Kraft, § 4 Abs. 9 a und 9 b treten mit 1. 9. 1997 in Kraft''
40. § 33 Abs. 4 lit. d lautet:
,,d) hinsichtlich § 26 Abs. 7 und § 27 Abs. 4 der Bundesminister für Finanzen;''
Artikel II
Änderung des Arbeitsruhegesetzes
Das Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. ...., wird wie folgt geändert:
1 . § 3 Abs. 4 lautet:
,,(4) Wird in Verbindung mit Feiertagen eingearbeitet und die ausfal1ende Arbeitszeit auf die
Werktage der die Ausfallstage einschließenden Wochen verteilt (§ 4 Abs. 2 und 3 des
Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969), so kann der Beginn der Wochenendruhe im
Einarbeitungszeitraum bis spätestens Samstag 18 Uhr aufgeschoben werden.''
2. Nach § 6 wird folgender § 6a samt Überschrift eingefügt:
,,Rufbereitschaft
§ 6a. Rufbereitschaft außerhalb der Arbeitszeit darf nur während zwei wöchentIicher
Ruhezeiten pro Monat vereinbart werden.''
3. Nach § 10 wird folgender § 10a samt Überschrift eingefügt:
,,Reisezeit
§ 10a. Verläßt der Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers vorübergehend seinen
Dienstort (Arbeitsstätte), um an anderen Orten seine Arbeitsleistung zu erbringen, ist eine
Reisebewegung während der Wochenend- und Feiertagsruhe zulässig, wenn dies zur
Ereichung des Reiseziels notwendig oder im Interesse des Arbeitnehmers gelegen ist.''
4. Nach § 12 wird folgender § 12a samt Überschrift eingefügt:
,,Ausnahmen durch Kollektivvertrag
§ 12a. (l) Der Kollektivvertrag kann weitere Ausnahmen von der Wochenend- und
Feiertagsruhe zulassen, wenn dies zur Verhinderung eines wirtschaftlichen Nachteils sowie
zur Sicherung der Beschäftigung erforderlich ist.
(2) Soweit dies nach der Art der Tätigkeit zweckmäßig ist, hat der Kollektivvertrag die nach
Abs. 1 zulässigen Arbeiten einzeln anzuführen und das für die Durchführung notwendige
Zeitausmaß festzulegen.''
5. Nach § 22a Abs. 1 wird folgender Abs.1a eingefügt:
,,(1a) Für den Kraftfahrlinienverkehr mit einer Linienstrecke von nicht mehr als 50 km sind
die Abweichungen gemäß Abs. 1 nur anzuwenden, wenn durch Kollektivvertrag oder
Betriebsvereinbarung
1. eine Verlängerung der täglichen Lenkzeit auf mehr als zweimal wöchentlich neun
Stunden zugelassen wurde (§ 14a Abs. 1 AZG) oder
2. eine Verlängerung der wöchentlichen Lenkzeit zugelassen wurde (§ 14a
Abs. 2 AZG).''
6. § 27 Abs. 1 lautet:
,,§ 27. (1) Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den § § 3, 4, 5 Abs. 1 und 2, §§ 6, 6a, 7,
8 und 9 Abs. 1 bis 3 und 5 und den §§ 10 bis 18, 22b, 22c Satz 2 und 23 bis 25
zuwiderhandeln, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe
unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde, soweit es sich um Betriebe handelt, die der
bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, von der Berghauptmannschaft mit einer Geldstrafe
von 500 S bis 30.000 S zu bestrafen.''
7. In § 32a entfällt die Bezeichnung ,,Abs. 1'' und der Abs. 2.
8. § 33 Abs. 1c lautet:
,,(1c) § 13a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 804/1995 tritt mit 1. Dezember
1995 in Kraft. Mit diesem Tag tritt auch § 7a außer Kraft.''
9. Nach § 33 Abs. 1c werden folgende Abs. 1d und 1e eingefügt:
,,(1d) § 1 Abs. 2 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 410/1996 tritt mit 1 . Juli
1996 in Kraft.
(1e) § 3 Abs. 4, § 6a, § 10a, § 12a, § 22a Abs. 1a, § 27 Abs. 1 und § 32a in der Fassung des
Bundesgesetzes, BGBl. Nr. XXXXX, treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.,,
Artikel III
Äuderung des Bundesgesetzes über die Nachtarbeit der Frauen
Das Bundesgesetz über die Nachtarbeit der Frauen BGBl. Nr. 237/1969 zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 257/1993 wird wie folgt geändert:
In § 4 wird folgender Abs. 12 angefügt:
,,(12) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, nach Anhörung der
gesetzlichen Interessensvertretungen der Dienstnehmer und Dienstgeber mittels Bescheid für
Betriebe, bei denen die Beschäftigung von Dienstnehmerinnen während der Nacht aus
wirtschaftlichen Gründen erforderlich ist und diesbezügliche Betriebsvereinbarungen
bestehen, Ausnahmen von Nachtarbeitsverbot von Dienstnehmerinnen zu genehmigen."
Artikel IV
Änderung des Arbeitsverfassuugsgesetzes
Das Arbeitsverfassungsgesetz BGBl. 22/1974, zuletzt geändert durch BGBl. 502/1993 wird
wie folgt geändert:
§ 97 Abs. 1. Z 2 lautet:
,,2. generelle Festsetzung des Beginns und Endes der täglichen Arbeitszeit, der Dauer und
Lage der Arbeitspausen und der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage
sowie Angelegenheiten gem. § 4 Abs. 9 a Arbeitszeitgesetz."
Artikel V
Äuderung des Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetzes
Das Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetz BGBl. 599/1987, zuletzt geändert durch BGBl.
257/1993 wird wie folgt geändert:
1 . In Art. I Abschnitt 1 entfällt in § 3 die Z 2
2. In Art. I Abschnitt 3 ist in § 17 Abs. 2 die Zahl ,,22" durch die Zahl ,,23" zu ersetzen.
In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die Erste Lesung dem
Ausschuß für Arbeit und Soziales zuzuweisen.