361/A

 

 

 

der Abgeordneten Dr. Feurstein, Dr. Stummvoll, Schwarzenberger

und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsruhegesetz, das

Bundesgesetz über die Nachtarbeit der Frauen, das Arbeitsverfassungsgesetz und das Kinder-

und Jugendbeschäftigungsgesetz geändert wird (3. Sozialrechtsänderungsgesetz 1996)

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz vom ..., mit dem das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsruhegesetz, das

Bundesgesetz über die Nachtarbeit der Frauen, das Arbeitsverfassungsgesetz und das Kinder-

und Jugendbeschäftigungsgesetz geändert wird (3. Sozialrechtsänderungsgesetz 1996).

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Artikel I

Änderung des Arbeitszeitgesetzes

 

Das Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461 /1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. ....., wird wie folgt geändert:

 

1. § 1 Abs. 2 Z 2 und 3 lautet:

2. Arbeitnehmer im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, gelten;

3. Arbeitnehmer, für die die Vorschriften des Bäckereiarbeiter/innengesetzes 1996,

BGBl. Nr. 410, gelten;"

 

 

2. § 1 Abs. 2 Z 5 lautet:

,,5. Arbeitnehmer, für die die Vorschriften des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970,

gelten;"

 

3. Die § § 4 und 4a lauten samt Überschriften:

,,Andere Verteilung der Normalarbeitszeit

§ 4. (1) Zur Erreichung einer längeren Freizeit, die mit der wöchentlichen Ruhezeit oder einer

Ruhezeit gemäß § 12 zusammenhängen muß, kann die Normalarbeitszeit an einzelnen Tagen

regelmäßig gekürzt und die ausfallende Normalarbeitszeit auf die übrigen Tage der Woche

verteilt werden. Die Betriebsvereinbarung, für Arbeitnehmer in Betrieben, in denen kein

Betriebsrat errichtet ist, das Arbeitsinspektorat, kann eine andere ungleichmäßige Verteilung

der Normalarbeitszeit innerhalb der Woche zulassen, soweit dies die Art des Betriebes

erfordert. Die tägliche Normalarbeitszeit darf neun Stunden nicht überschreiten.

 

(2) Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an Werktagen aus, um den

Arbeitnehmern eine längere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, so kann die

ausfallende Normalarbeitszeit auf die Werktage von höchstens sieben zusammenhängenden,

die Ausfallstage einschließenden Wochen verteilt werden. Die tägliche Normalarbeitszeit darf

zehn Stunden nicht überschreiten.

 

(3) Der Zeitraum von sieben Wochen gemäß Abs. 2 (Einarbeitungszeitraum) kann durch

Betriebsvereinbarung auf bis zu l3 Wochen verlängert werden. Der Kollektivvertrag kann die

Betriebsvereinbarung zur weiteren Verlängerung des Einarbeitungszeitraumes ermächtigen

oder den Einarbeitungszeitraum selbst verlängern. Die tägliche Normalarbeitszeit darf neun

Stunden nicht überschreiten.

 

(4) Die wöchentliche Normalarbeitszeit des Personals von Verkaufsstellen im Sinne des

Öffnungszeitengesetzes 1991, BGBl. Nr. 50/1992, und sonstiger Arbeitnehmer des Handels

kann in den einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraumes von vier Wochen bis zu 44

Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Zeitraumes die durchschnittliche

wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden bzw. die durch Kollektivvertrag festgelegte

Normalarbeitszeit nicht überschreitet. Der Kollektivvertrag kann

1. eine Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes zulassen oder

2. die Betriebsvereinbarung zur Verlängerung ermächtigen.

Die tägliche Normalarbeitszeit darf neun Stunden nicht überschreiten.

 

(5) Der zur Erreichung der durchschnittlichen Normalarbeitszeit nach Abs. 4 im

Durchrechnungszeitraum erforderliche Zeitausgleich ist unter Berücksichtigung der

jeweiligen Betriebserfordernisse zusammenhängend zu gewähren. Ein Zeitausgleich von mehr

als vier Stunden kann in zwei Teilen gewährt werden, wobei ein Teil mindestens vier Stunden

zu betragen hat.

 

(6) Für Arbeitnehmer, die nicht unter Abs. 4 fallen, kann der Kollektivvertrag zuIassen, daß in

einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 52 Wochen die

Normalarbeitszeit

1. bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu acht Wochen auf höchstens 50 Stunden,

2. bei einem längeren Durchrechnungszeitraum auf höchstens 48 Stunden

ausgedehnt wird, wenn sie innerhalb dieses Zeitraumes im Durchschnitt 40 Stunden bzw. Die

durch Kollektivvertrag festgelegte Normalarbeitszeit nicht überschreitet. Der Kollektivvertrag

kann einen längeren Durchrechnungszeitraum unter der Bedingung zulassen, daß der zur

Erreichung der durchschnittlichen Normalarbeitszeit erforderliche Zeitausgleich jedenfalls in

mehrwöchigen zusammenhängenden Zeiträumen verbraucht wird. Die tägliche

Normalarbeitszeit darf neun Stunden nicht überschreiten.

 

(7) Der KoIlektivvertrag kann zulassen, daß die tägliche Normalarbeitszeit bei

1 . regelmäßiger Verteilung der gesamten Wochenarbeitszeit auf vier

zusammenhängende Tage,

2. Durchrechnung der Normalarbeitszeit (Abs. 6) mit einem Durchrechnungszeitraum

von bis zu 52 Wochen, wenn der Zeitausgleich in mehrtägigen zusammenhängenden

Zeiträumen verbraucht wird.

3. Durchrechnung der Normalarbeitszeit (Abs. 6) mit einem Durchrechnungszeitraum

von mehr als 52 Wochen. wenn der Zeitausgleich in mehrwöchigen

zusammenhängenden Zeiträumen verbraucht wird, auf zehn Stunden ausgedehnt

wird.

 

(8) Der Kollektivvertrag kann bei einer Arbeitszeitverteilung gemäß Abs. 4 und 6 eine

Übertragung von Zeitguthaben in den nächsten Durchrechnungszeitraum zulassen.

 

(9) Die Betriebsvereinbarung kann Regelungen nach Abs. 6 und 7 zuIassen, wenn

 

l . der Kollektivvertrag die Betriebsvereinbarung dazu ermächtigt, oder

2. für die betroffenen Arbeitnehmer mangels Bestehen einer kollektivvertragsfähigen

Körperschaft auf Arbeitgeberseite kein Kollektivvertrag abgeschlossen werden kann.

 

,,(9a) Liegt keine kollektivvertragliche Ermächtigung nach Abs. 9 vor, so kann eine

Betriebsvereinbarung zulassen, daß in einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraums von

bis zu 20 Wochen die Normalarbeitszeit auf höchstens 45 Stunden ausgedehnt wird, wenn sie

innerhalb dieses Zeitraums im Durchschnitt 40 Stunden bzw. die durch Kollektivvertrag

festgelegte Arbeitszeit nicht überschreitet und daß die tägliche Normalarbeitszeit unter den

Voraussetzungen des Abs. 7 auf 10 Stunden ausgedehnt wird.

 

Vor der Aufnahme von Verhandlungen über den Abschluß einer derartigen

Betriebsvereinbarung hat der Betriebsrat die gesetzliche Interessensvertretung der

Arbeitnehmer zu verständigen.

 

(9b) Liegt keine kollektivvertragliche Regelung im Sinne der Absätze 6 und 7 vor und besteht

im Betrieb kein Betriebsrat, so kann durch Einzelvertrag vorgesehen werden, daß in einzelnen

Wochen eines Durchrechnungszeitraums von bis zu 13 Wochen die Normalarbeitszeit auf

höchstens 44 Stunden ausgedehnt wird, wenn sie innerhalb dieses Zeitraums im Durchschnitt

40 Stunden bzw. die durch Kollektivvertrag festgelegte Normalarbeitszeit nicht überschreitet.

 

Weiters kann in diesen Fällen durch Einzelvertrag die tägliche Normalarbeitszeit unter den

Voraussetzungen des Abs. 7 auf 10 Stunden ausgedehnt werden.

 

Der Arbeitnehmer kann innerhalb eines Zeitraums von 6 Tagen seinen Rücktritt von einer

derartigen Vereinbarung erklären."

 

 

(10) Für Arbeitnehmer in Betrieben gemäß § 2 Abs. 2 des Bauarbeiter-Urlaubs- und

Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 414/1972, gilt Abs. 3 mit der Maßgabe, daß die tägliche

Normalarbeitszeit bei Verlängerung des Einarbeitungszeitraumes durch Kollektivvertrag zehn

Stunden nicht überschreiten darf. Abs. 7 Z 1 ist nicht anzuwenden.''

 

 

Normalarbeitszeit bei Schichtarbeit

§ 4a. (1) Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen. Die wöchentliche

Normalarbeitszeit darf

l . innerhalb des Schichtturnusses oder

2. bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit (§ 4 Abs. 6) innerhalb des

Durchrechnungszeitraumes

im Durchschnitt 40 Stunden bzw. die durch Kollektivvertrag festgelegte Normalarbeitszeit

nicht überschreiten.

 

(2) Die tägliche Normalarbeitszeit darf neun Stunden nicht überschreiten. Sie kann in den

Fällen des § 4 Abs. 3 und 7 bis auf zehn Stunden ausgedehnt werden.

 

(3) Bei durchlaufender mehrschichtiger Arbeitsweise mit Schichtwechsel kann die tägliche

Normalarbeitszeit bis auf zwölf Stunden ausgedehnt werden,

 

1 . am Wochenende (Beginn der Nachtschicht zum Samstag bis zum Ende der

Nachtschicht zum Montag), wenn dies durch Betriebsvereinbarung geregelt ist, oder

2. wenn dies mit einem Schichtwechsel in Verbindung steht.

 

(4) Der Kollektivvertrag kann zulassen, daß die Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen bis

auf 56 Stunden ausgedehnt wird.''

 

4. § 5 lautet samt Überschrift:

,,Verlängerung der Normalarbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft

§ 5. (1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann bis auf 60 Stunden, die tägliche

Normalarbeitszeit bis auf zwölf Stunden ausgedehnt werden, wenn

1 . der Kollektivvertrag oder die Betriebsvereinbarung dies zuläßt und

2. darüber hinaus in die Arbeitszeit des Arbeitnehmers regelmäßig und in erheblichem

Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.

 

(2) Eine Betriebsvereinbarung gemäß Abs. 1 ist nur zulässig, wenn

1 . der Kollektivvertrag die Betriebsvereinbarung dazu ermächtigt, oder

2. für die betroffenen Arbeitnehmer mangels Bestreben einer kollektivvertragsfähigen

Körperschaft auf Arbeitgeberseite kein Kollektivvertrag abgeschlossen werden kann.

 

(3) Das Arbeitsinspektorat kann für Betriebe, in denen kein Betriebsrat erichtet ist, eine

Verlängerung der wöchentlichen Normalarbeitszeit bis auf 60 Stunden, der täglichen

Normalarbeitszeit bis auf zwölf Stunden für Arbeitnehmer zulassen, wenn

1 . für die betroffenen Arbeitnehmer mangels Bestehen einer kollektivvertragsfähigen

Körperschaft auf Arbeitgeberseite kein Kollektivvertrag abgeschlossen werden kann

und

2. darüber hinaus in die Arbeitszeit des Arbeitnehmers regelmäßig und in erheblichem

Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.''

5. Dem § 5a wird folgender Abs. 4 angefügt:

,,(4) Für Arbeitnehmer, die soziale Dienste für Personen leisten, die auf Grund besonderer

persönlicher, familiärer oder gesundheitlicher Verhältnisse oder infolge außergewöhnlicher

Ereignisse einer sozialen oder gesundheitlichen Gefährdung ausgesetzt sind und die einer

kontinuierlichen Betreuung bedürfen, kann die Betriebsvereinbarung eine Ausdehnung der

Normalarbeitszeit gemäß Abs. 1 bis 3 unter den genannten Voraussetzungen zulassen, wenn

1. der Kollektivvertrag die Betriebsvereinbarung dazu ermächtigt, oder

2. für die betroffenen Arbeitnehmer mangels Bestehen einer kollektivvertragsfähigen

Körperschaft auf Arbeitgeberseite kein Kollektivvertrag abgeschlossen werden

kann.,,

 

6. § 6 Abs. 1 und 1a lautet:

,,§ 6. (l) Überstundenarbeit liegt vor, wenn entweder

1. die Grenzen der nach den § § 3 bis 5, 5a oder § l4 Abs. 2 zulässigen wöchentIichen

Normalarbeitszeit überschritten werden oder

2. die tägliche Normalarbeitszeit überschritten wird, die sich auf Grund der Verteilung

dieser wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäß den § § 3 bis 5a und l 8 Abs. 2 ergibt.

 

(la) Am Ende einer Gleitzeitperiode bestehende Zeitguthaben, die nach der

Gleitzeitvereinbarung in die nächste Gleitzeitperiode übertragen werden können, sowie am

Ende eines Durchrechnungszeitraumes bestehende Zeitguthaben, die gemäß § 4 Abs. 8 in den

nächsten Durchrechnungszeitraum übertragen werden können, gelten nicht als Überstunden.''

 

7. In § 7 Abs. 2 entfallen die Worte ,,für Lenker und Beifahrer von Kraftfahrzeugen sowie

Kutscher," .

 

8. § 7 Abs. 3 bis 5 lautet:

,,(3) Unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. l und 2 kann die Wochenarbeitszeit durch

Überstunden bis auf 60 Stunden. die Tagesarbeitszeit bis auf 13 Stunden ausgedehnt werden.

Bei Zulassung einer Verlängerung der Arbeitszeit durch das Arbeitsinspektorat gemäß § 5

Abs. 3 sind Überstunden nach Abs. 1 nur bis zu einer Tagesarbeitszeit 13 Stunden und einer

Wochenarbeitszeit von 60 Stunden zulässig.

 

(4) Bei vorübergehend auftretendem besonderem Arbeitsbedarf können zur Verhinderung

eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils durch Betriebsvereinbarung, die den

zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer

sowie dem zuständigen Arbeitsinspektorat zu übermitteln ist, in höchstens zwölf Wochen des

Kalenderjahres Überstunden bis zu einer Wochenarbeitszeit von 60 Stunden zugelassen

werden, wenn andere Maßnahmen nicht zumutbar sind. Die Tagesarbeitszeit darf zwölf

Stunden nicht überschreiten.

 

(5) Darüber hinaus kann das Arbeitsinspektorat bei Nachweis eines dringenden Bedürfnisses

auf Antrag des Arbeitgebers nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der

Arbeitgeber und der Arbeitnehmer eine Arbeitszeitverlängerung bewilligen, soweit die

Verlängerungsmöglichkeiten gemäß Abs. l bis 4 ausgeschöpft sind. Eine Tagesarbeitszeit

über zehn Stunden und eine Wochenarbeitszeit über 60 Stunden kann das Arbeitsinspektorat

jedoch nur zulassen, wenn dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist.''

 

9. Dem § 7 wird folgender Abs. 6 angefügt:

,,(6) Wird die gesamte Wochenarbeitszeit auf vier zusammenhängende Tage verteilt, kann der

Kollektivvertrag zulassen, daß die Arbeitszeit an diesen Tagen durch Überstunden gemäß

Abs. l und 2 bis auf zwölf Stunden ausgedehnt wird. Die Betriebsvereinbarung kann eine

solche Arbeitszeitverlängerung zulassen, wenn

l. der Kollektivvertrag die Betriebsvereinbarung dazu ermächtigt, oder

2. für die betroffenen Arbeitnehmer mangels Bestehen einer kollektivvertragsfähigen

Körperschaft auf Arbeitgeberseite kein Kollektivvertrag abgeschlossen werden

kann.,,

 

10. In § 8 Abs. 2 entfaIlen die Worte ,,für männIiche Arbeitnehmer''.

 

11. § 8 Abs. 4 entfällt. Der bisherige Abs. 5 enthält die Bezeichnung ,,Abs. 4''.

 

12. § 9 Iautet samt Überschrift:

''Höchstgrenzen der Arbeitszeit

§ 9. (1) Die Tagesarbeitszeit darf zehn Stunden und die Wochenarbeitszeit 50 Stunden nicht

überschreiten, sofern die Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmen. Diese Höchstgrenzen der

Arbeitszeit dürfen auch beim Zusammentreffen einer anderen Verteilung der wöchentlichen

Normalarbeitszeit mit Arbeitszeitverlängerungen nicht überschritten werden.

 

(2) Die Tagesarbeitszeit darf im Falle des § 14 Abs. 3 (Verlängerung der Arbeitszeit für

Lenker) zehn Stunden überschreiten und in den Fällen der § § 4a Abs. 3 (Normalarbeitszeit

bei Schichtarbeit), 5 (Arbeitsbereitschaft), 5a (besondere Erholungsmöglichkeiten), 7 Abs. 3

bis 6 (erhöhter Arbeitsbedarf), 8 Abs. 2 und 5 (Vor- und Abschlußarbeiten) und 1 8 Abs. 2

(Betriebe des öffentlichen Verkehrs) zehn Stunden insoweit überschreiten, als dies nach

diesen Bestimmungen zulässig ist.

 

(3) Die Wochenarbeitszeit darf in den Fällen der §§ 4c (Dekadenarbeit) und l4 Abs. 3

(Verlängerung der Arbeitszeit für Lenker) 50 Stunden überschreiten und in den Fällen der

§ § 4a Abs. 4 (Schichtarbeit), 5 (Arbeitsbereitschaft), 5a (besondere Erholungsmöglichkeiten),

7 Abs. 2 bis 5 (erhöhter Arbeitsbedarf) und I 8 Abs. 3 (Betriebe des öffentlichen Verkehrs)

50 Stunden insoweit überschreiten, als dies nach diesen Bestimmungen zulässig ist.

(4) Ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eine Wochenarbeitszeit von mehr als

48 Stunden zulässig, darf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit innerhalb eines

Durchrechnungszeitraumes von l7 Wochen 48 Stunden nicht überschreiten. Der

Kollektivvertrag kann eine Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes bis auf 26 Wochen

zulassen. Der Kollektivvertrag kann eine Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes bis auf

52 Wochen bei Vorliegen von technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen zulassen.

 

(5) Abs. 4 ist nicht anzuwenden bei

1. Verlängerung der Arbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft (§ § 5 und 7 Abs. 3) und

2. Verlängerung der Arbeitszeit bei besonderen Erholungsmöglichkeiten (§ § 5a und 8

Abs. 4)."

 

13. § l 0 lautet samt Überschrift:

,,Überstundenvergütung

§ 10. (1) Für Überstunden gebührt

1 . ein Zuschlag von 50 % oder

2. eine AbgeItung durch Zeitausgleich. Der Überstundenzuschlag ist bei der Bemessung

des Zeitausgleiches zu berücksichtigen oder gesondert auszuzahlen.

 

(2) Der Kollektivvertrag kann festlegen, ob mangels einer abweichenden Vereinbarung eine

Abgeltung in Geld oder durch Zeitausgleich zu erfolgen hat. Trifft der Kollektivvertrag keine

Regelung oder kommt kein Kollektivvertrag zur Anwendung, kann die Betriebsvereinbarung

diese Regelung treffen. Besteht keine Regelung, gebührt mangels einer abweichenden

Vereinbarung eine Abgeltung in Geld.

 

(3) Der Berechnung des Zuschlages ist der auf die einzelne Arbeitsstunde entfallende

Normallohn zugrunde zu legen. Bei Akkord-, Stück- und Gedinglöhnen ist dieser nach dem

Durchschnitt der letzten dreizehn Wochen zu bemessen. Durch Kollektivvertrag kann auch

eine andere Berechnungsart vereinbart werden.''

 

14. Dem § 1 1 Abs. l werden folgende Sätze angefügt:

,,Eine andere Teilung der Ruhepause kann aus diesen Gründen durch Betriebsvereinbarung,

in Betrieben, in denen kein Betriebsrat erichtet ist, durch das Arbeitsinspektorat, zugelassen

werden. Ein Teil der Ruhepause muß mindestens zehn Minuten betragen.''

 

15. § 1 1 Abs. 5 lautet:

,,(5) Die Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat erichtet ist, das

Arbeitsinspektorat, kann eine Verkürzung der Ruhepause auf mindestens 15 Minuten zulassen,

wenn es im Interesse der Arbeitnehmer gelegen oder aus betrieblichen Gründen notwendig ist.

Wird die Ruhepause gemäß Abs. 1 geteilt, muß ein Teil mindestens 15 Minuten betragen.''

 

16. § 12 Abs. 1 und 2 lautet:

,,§ 12. (1) Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist den Arbeitnehmern eine ununterbrochene

Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.

(2) Der Kollektivvertrag kann die ununterbrochene Ruhezeit auf mindestens acht Stunden

verkürzen. Solche Verkürzungen der Ruhezeit sind innerhalb der nächsten zehn Kalendertage

durch entsprechende Verlängerung einer anderen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit

auszugleichen. Eine Verkürzung auf weniger als zehn Stunden ist nur zulässig, wenn der

Kollektivvertrag weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Erholung der Arbeitnehmer

vorsieht.''

 

1 7. § 12 Abs. 2b lautet:

,,(2b) Beträgt die tägliche Normalarbeitszeit gemäß § 5a mehr als zwölf Stunden, ist

abweichend von Abs. l eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 23 Stunden zu

gewähren.''

 

18. § 14 lautet samt Überschrift:

,,Arbeitszeit

§ 14. (1) Die Arbeitszeit für Lenker umfaßt die Lenkzeiten, die Zeiten für sonstige

Arbeitsleistungen und die Zeiten der Arbeitsbereitschaft ohne die Ruhepausen. Bei Teilung

der täglichen Ruhezeit beginnt eine neue Tagesarbeitszeit nach Ablauf des mindestens

achtstündigen Teiles der Ruhezeit, bei Unterbrechung der täglichen Ruhezeit bei kombinierter

Beförderung nach Ablauf der gesamten Ruhezeit.

 

(2) Die wöchentliche Normalarbeitszeit von Lenkern von Kraftfahrzeugen kann in den

einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraumes von zwei Wochen bis zu 44 Stunden

ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Zeitraumes die durchschnittliche wöchentliche 40

Stunden bzw. die durch Kollektivvertrag festgelegte Normalarbeitszeit nicht überschreitet.

Eine Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes kann durch Kollektivvertrag zugelassen

werden. Der Kollektivvertrag kann auch die Betriebsvereinbarung und den

Einzeldienstvertrag zur Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes ermächtigen. Die

tägliche Normalarbeitszeit darf neun Stunden nicht überschreiten. § 4 Abs. 5 ist anzuwenden.

 

(3) Der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die

Betriebsvereinbarung, kann zusätzlich zu den nach § 7 Abs. l zulässigen Überstunden bis zehn

weitere Überstunden zulassen. Diese Arbeitszeitverlängerung ist für Lenker unzulässig, bei

denen aufgrund der arbeitsvertraglichen Pflichten nicht das Lenken eines Kraftfahrzeuges im

Vordergrund steht.''

 

19. Nach § 14 wird folgender § 14a samt Überschrift eingefügt:

,,Lenkzeit

§ 14a. (1) Innerhalb der zulässigen Arbeitszeit darf die gesamte tägliche Lenkzeit zwischen

zwei Ruhezeiten acht Stunden nicht überschreiten. Der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die

kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, kann zulassen, daß die Lenkzeit

bis auf neun Stunden, zweimal wöchentlich jedoch bis auf zehn Stunden ausgedehnt wird.

 

(2) Innerhalb einer Woche darf die gesamte Lenkzeit 48 Stunden nicht überschreiten. Der

Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die

Betriebsvereinbarung, kann eine Verlängerung der wöchentlichen Lenkzeit bis auf 56 Stunden

zulassen. Innerhalb eines Zeitraumes von zwei aufeinanderfolgenden Wochen darf die

Lenkzeit 90 Stunden nicht überschreiten.

 

(3) Bei Teilung der täglichen Ruhezeit beginnt eine neue tägliche Lenkzeit nach Ablauf des

mindestens achtstündigen Teiles der Ruhezeit, bei Unterbrechung der täglichen Ruhezeit bei

kombinierter Beförderung nach Ablauf der gesamten Ruhezeit.''

 

20. § 15 lautet samt Überschrift:

,,Lenkpausen

§ 15. (1) Nach einer Lenkzeit von höchstens vier Stunden ist eine Lenkpause von mindestens

30 Minuten einzulegen.

 

(2) Abweichend von Abs. 1 ist beim Lenken von Kraftfahrzeugen, die

l. zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich

Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen übersteigt, oder

2. zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet

und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers zu

befördern, nach einer Lenkzeit von höchstens viereinhalb Stunden eine Lenkpause

von mindestens 45 Minuten einzulegen.

 

(3) Durch Kollektivvertrag kann zugelassen werden, daß die Lenkpause von mindestens 45

Minuten durch mehrere Lenkpausen von mindestens l 5 Minuten ersetzt wird, die in die

Lenkzeit oder unmittelbar nach dieser so einzufügen sind, daß bei Beginn des letzten Teiles

der Lenkpause die Lenkzeit von viereinhalb Stunden noch nicht überschritten ist.

 

(4) Für den Kraftfahrlinienverkehr mit einer Linienstrecke von nicht mehr als 50 km kann

durch Kollektivvertrag, in Betrieben, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, durch

Betriebsvereinbarung, auch zugelassen werden, daß die Lenkpause ersetzt wird durch

l. mehrere Lenkpausen von mindestens je zehn Minuten, wenn die Gesamtdauer der

Lenkpausen mindestens ein Sechstel der fahrplanmäßigen Lenkzeit beträgt oder

2. eine Lenkpause von mindestens 30 Minuten nach einer ununterbrochenen Lenkzeit

von höchstens viereinhalb Stunden.

 

(5) Zeiten, die der Lenker im fahrenden Fahrzeug verbringt, ohne es zu lenken, können auf

Lenkpausen angerechnet werden. Andere Arbeiten dürfen nicht ausgeübt werden.

 

(6) Lenkpausen dürfen nicht auf die tägliche Ruhezeit angerechnet werden.''

21 . § 16 lautet samt Überschrift:

,,Einsatzzeit

§ 16. (1) Die Einsatzzeit von Lenkern umfaßt die zwischen zwei Ruhezeiten anfallende

Arbeitszeit und die Arbeitszeitunterbrechungen. Bei Teilung der täglichen Ruhezeit beginnt

eine neue Einsatzzeit nach Ablauf des mindestens achtstündigen Teiles der Ruhezeit, bei

Unterbrechung der täglichen Ruhezeit bei kombinierter Beförderung nach Ablauf der

gesamten Ruhezeit.

 

(2) Die Einsatzzeit darf zwölf Stunden nicht überschreiten, soweit im folgenden nicht anderes

bestimmt wird.

 

(3) Für Lenker von Kraftfahrzeugen, die

1 . zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich

Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen übersteigt oder

2. zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet

und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers zu

befördern,

kann der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die

Betriebsvereinbarung eine Verlängerung der Einsatzzeit soweit zulassen, daß die

vorgeschriebene tägliche Ruhezeit eingehalten wird.

 

(4) Für Lenker der übrigen Kraftfahrzeuge kann der Kollektivvertrag. für Betriebe, für die

kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, eine Verlängerung der

Einsatzzeit bis auf 14 Stunden zulassen.

 

(5) Abs. 2 bis 4 gelten nicht für Lenker, für die aufgrund der arbeitsvertraglichen Pflichten

nicht das Lenken eines Kraftfahrzeuges im Vordergrund steht.''

 

22. § 17 Abs. 4 lautet:

,,(4) Im Nahverkehr ist das Fahrtenbuch oder ein anderer geeigneter Nachweis zu führen.

Nahverkehr ist die Beförderung von Gütern oder Personen bis zu Entfernungen von 65 km,

gerechnet in der Luftlinie vom Standort der Betriebsstätte. Ein geeigneter Nachweis liegt vor,

wenn er Angaben über Beginn und Ende der Arbeitszeit, der Lenkzeit sowie der Lenkpausen

und Ruhepausen enthält. Im Nachweis sind die Eintragungen laufend vorzunehmen. Der

Arbeitgeber hat die vorgesehenen Nachweise den für die Betriebsstätte zuständigen

Arbeitsinspektorat zu übermitteln. Die Verwendung der Nachweise ist zulässig, wenn das

Arbeitsinspektorat nicht innerhalb von vier Wochen schriftlich Einwendung erhebt. Der

Arbeitgeber kann bei Einwendungen des Arbeitsinspektorates einen Feststellungsbescheid

beantragen.''

 

22 a. § 18 Abs. 1 lautet:

 

,,§ 1 8. (1) Für Arbeitnehmer, die in den dem öffentlichen Verkehr dienenden Haupt- oder

Nebenbahnbetrieben, in Straßenbahn- oder Qberleitungsomnibusbetrieben, in Haupt- oder

Kleinseilbahnbetrieben, im Schiffsdienst von Schifffahrtsunternehmungen und von

Hafenbetrieben sowie in Betrieben der Luftfahrt tätig sind, gelten, soweit § 1 Abs. 2 nicht

anderes bestimmt, die Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 nach Maßgabe der folgender

Absätze."

 

23. § 19b Abs. 3 Z 1 lautet:

,,1. Arbeiter im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287,"

 

24. Dem § 19b wird folgender Abs. 4 angefügt:

,,(4) Von den § § 19e und 19f sind weiters ausgenommen:

1. Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zu einer Stiftung, zu einem Fonds oder

zu einer Anstalt stehen, sofern diese Einrichtungen von Organen einer

Gebietskörperschaft oder von Personen verwaltet werden, die hierzu von Organen

einer Gebietskörperschaft bestellt sind;

2. Arbeitnehmer, für die die Vorschriften des Bäckereiarbeiter/innengesetzes 1 996,

BGBl. Nr. 410, gelten;

3. Arbeitnehmer, für die die Vorschriften des Hausgehilfen- und

Hausangestelltengesetzes, BGBl. Nr. 235/1962, gelten;

4. Lehr- und Erziehungskräfte an Unterrichts- und Erziehungsanstalten, soweit sie nicht

unter Abs. 2 fallen;

5. Arbeitnehmer, die im Rahmen des Bordpersonals von Luftverkehrsunternehmungen

tätig sind.,,

 

 

25. Die § § 19c und 19d lauten samt Überschriften:

,,Lage der Normalarbeitszeit

§ 19c. (1) Die Lage der Normalarbeitszeit und ihre Änderung ist zu vereinbaren, soweit sie

nicht durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgesetzt wird.

 

(2) Abweichend von Abs. 1 kann die Lage der Normalarbeitszeit vom Arbeitgeber geändert

werden, wenn

1 . dies aus objektiven, in der Art der Arbeitsleistung gelegenen Gründen sachlich

gerechtfertigt ist,

2. dem Arbeitnehmer die Lage der Normalarbeitszeit für die jeweilige Woche

mindestens zwei Wochen im vorhinein mitgeteilt wird,

3. berücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers dieser Einteilung nicht

entgegenstehen und

4. keine Vereinbarung entgegensteht.

 

(3) Von Abs. 2 Z 2 kann abgewichen werden, wenn dies in unvorhersehbaren Fällen zur

Verhinderung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils erforderlich ist und

andere Maßnahmen nicht zumutbar sind. Durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung

können wegen tätigkeitsspezifischer Erfordernisse von Abs. 2 Z 2 abweichende Regelungen

getroffen werden.

 

 

Teilzeitarbeit

§ 19d. (1) Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vereinbarte Wochenarbeitszeit die gesetzliche

Normalarbeitszeit oder eine durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgelegte

kürzere Normalarbeitszeit im Durchschnitt unterschreitet.

 

(2) Ausmaß und Lage der Arbeitszeit und ihre Änderung sind zu vereinbaren, sofern sie nicht

durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgesetzt werden. § 19c Abs. 2 und 3 sind

anzuwenden.

 

(3) Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer sind zur Arbeitsleistung über das vereinbarte

Arbeitszeitausmaß (Mehrarbeit) nur insoweit verpflichtet, als

l. gesetzliche Bestimmungen, Normen der kolIektiven Rechtsgestaltung oder der

Arbeitsvertrag dies vorsehen,

2. ein erhöhter Arbeitsbedarf vorliegt oder die Mehrarbeit zur Vornahme von Vor- und

Abschlußarbeiten (§ 8) erforderlich ist, und

 

3. berücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers der Mehrarbeit nicht

entgegenstehen.

 

(4) Sofern in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Arbeitsverträgen Ansprüche nach

dem Ausmaß der Arbeitszeit bemessen werden, ist bei Teilzeitbeschäftigten die regelmäßig

geleistete Mehrarbeit zu berücksichtigen, dies insbesondere bei der Bemessung der

Sonderzahlungen.

 

(5) Arbeitnehmern, deren Arbeitszeit bei demselben Arbeitgeber wegen Inanspruchnahme der

Gleitpension auf ein im § 253c Abs. 2 ASVG genanntes Ausmaß vermindert wird, gebühren

im Kalenderjahr der Umstellung sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67

Abs. 1 EStG 1988 in dem der Vollzeitbeschäftigung und der Beschäftigung mit verminderter

Arbeitszeit entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.

 

(6) Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer dürfen wegen der Teilzeitarbeit gegenüber

vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe

rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung. Freiwillige Sozialleistungen sind zumindest

in jenem Verhältnis zu gewähren, das dem Verhältnis der regelmäßig geleisteten Arbeitszeit

zur gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit entspricht. Im StreitfaIl hat der

Arbeitgeber zu beweisen, daß eine Benachteiligung nicht wegen der Teilzeitarbeit erfolgt.

 

(7) Durch Kollektivvertrag kann festgelegt werden, welcher Zeitraum für die Berechnung der

regelmäßig geleisteten Mehrarbeit (Abs. 4) und für die Berechnung der Sozialleistungen

(Abs. 6) heranzuziehen ist.

 

(8) Die Abs. 2 bis 4 gelten nicht für Teilzeitbeschäftigungen gemäß § 15c des

Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221 , § 8 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes, BGBl. Nr.

65 1/1989, oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften.''

 

26. Nach § 19d werden folgende § § 19e bis 19g samt Überschriften eingefügt:

,,Abgeltung von Zeitguthaben

§ 19e. (1) Besteht im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Guthaben des

Arbeitnehmers an Normalarbeitszeit oder Überstunden, für die Zeitausgleich gebührt, ist das

Guthaben abzugelten, soweit der Kollektivvertrag nicht die Verlängerung der Kündigungsfrist

im Ausmaß des zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehenden

Zeitguthabens vorsieht und der Zeitausgleich in diesem Zeitraum verbraucht wird. Der

Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist die Beendigung einer Arbeitskräfteüberlassung

gleichzuhalten.

 

(2) Für Guthaben an Normalarbeitszeit gebührt ein Zuschlag von 50 %. Dies gilt nicht, wenn

der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt. Der Kollektivvertrag kann

Abweichendes regeln.

 

Abbau von Zeitguthaben

§ 19f. (1) Wird bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit (§ 4 Abs. 4 und 6) der Zeitpunkt des

Ausgleichs von Zeitguthaben nicht im vorhinein festgelegt und wird der Ausgleich nicht

binnen 13 Wochen gewährt, kann der Arbeitnehmer pro Halbjahr des

Durchrechnungszeitraumes den Zeitpunkt des Ausgleichs von Zeitguthaben im Ausmaß seiner

 

wöchentlichen Normalarbeitszeit einseitig bestimmen, soweit durch Kollektivvertrag oder

Betriebsvereinbarung nicht anderes festgelegt wird. Die Frist von l3 Wochen beginnt

1. bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu 26 Wochen mit Ende des

Durchrechnungszeitraumes,

2. bei einem längeren Durchrechnungszeitraun nach Ablauf von 26 Wochen.

 

(2) Wird bei Überstundenarbeit, für die Zeitausgleich gebührt, der Zeitpunkt des Ausgleichs

nicht im vorhinein vereinbart und wird der Ausgleich nicht binnen 13 Wochen gewährt, kann

der Arbeitnehmer binnen einer weiteren Woche bekanntgeben, daß er den Zeitpunkt des

Ausgleichs zu einem späteren Zeitpunkt einseitig bestimmen wird. Mangels einer solchen

Bekanntgabe ist die Überstunde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 abzugelten. Die Frist von

13 Wochen beginnt

1 . bei Überstunden, die bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit (§ 4 Abs. 4 und 6)

durch Überschreitung der durchschnittlichen wöchentlichen Normalarbeitszeit

entsteht, mit Ende des Durchrechnungszeitraumes,

2. in den übrigen Fällen, sobald ein Anspruch auf Zeitausgleich von 30 Stunden

entstanden ist, spätestens jedoch nach einem Jahr.

 

(3) Der Arbeitnehmer ist zur einseitigen Inanspruchnahme nur berechtigt, wenn er dem

Arbeitgeber den gewünschten Zeitpunkt mindestens vier Wochen im vorhinein

bekanntgegeben hat. Hat der Arbeitgeber jedoch binnen 14 Tagen nach dieser Bekanntgabe

wegen des Verbrauches des Zeitguthabens die Klage eingebracht, so ist der Verbrauch des

Teitguthabens in diesem Zeitraum nur dann zulässig, wenn das Interesse des Arbeitnehmers

an der Inanspruchnahme zu diesem Zeitpunkt höher zu bewerten ist als ein entgegenstehendes

betriebliches Interesse.

 

Unabdingbarkeit

§ 19g. Die dem Arbeitnehmer auf Grund dieses Abschnittes zustehenden Rechte können

durch Arbeitsvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.''

 

27. Der Einleitungshalbsatz des § 20 Abs. 1 lautet:

,,In außergewöhnlichen Fällen finden die Bestimmungen der § § 3 bis 5a, 7 bis 9, 1 1 , 12, 14

bis 15b, 15e, 16, 18, 19c Abs. 4 Z 1 und 2, 20a und 20b Abs. 3 bis 5 keine Anwendung auf

vorübergehende und unaufschiebbare Arbeiten, die"

 

28. Nach § 20 werden folgende §§ 20a und 20b samt Überschriften eingefügt:

,,Rufbereitschaft

§ 20a. (l) Rufbereitschaft außerhalb der Arbeitszeit darf nur an zehn Tagen pro Monat

vereinbart werden. Der Kollektivvertrag kann zulassen, daß Rufbereitschaft innerhalb eines

Zeitraumes von drei Monaten an 30 Tagen vereinbart werden kann.

 

(2) Leistet der Arbeitnehmer während der Rufbereitschaft Arbeiten, kann

1. die Tagesarbeitszeit bis auf zwölf Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb von

zwei Wochen ein entsprechender Ausgleich erfolgt, und

2. die tägliche Ruhezeit unterbrochen werden, wenn innerhalb von zwei Wochen eine

andere tägliche Ruhezeit um vier Stunden verlängert wird. Ein Teil der Ruhezeit muß

mindestens acht Stunden betragen.

 

Reisezeit

§ 20b. (l) Reisezeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers

vorübergehend seinen Dienstort (Arbeitsstätte) verläßt, um an anderen Orten seine

Arbeitsleistung zu erbringen, sofern der Arbeitnehmer während der Reisebewegung keine

Arbeitsleistung zu erbringen hat.

 

(2) Durch Reisezeiten können die Höchstgrenzen der Arbeitszeit überschritten werden.

 

(3) Bestehen während der Reisezeit ausreichende Erholungsmöglichkeiten, kann die tägliche

Ruhezeit verkürzt werden. Durch Kollektivvertrag kann festgelegt werden, in welchen Fällen

ausreichende Erholungmöglichkeiten bestehen.

 

(4) Bestehen während der Reisezeit keine ausreichenden Erholungmöglichkeiten, kann die

tägliche Ruhezeit durch Kollektivvertrag höchstens auf acht Stunden verkürzt werden. Ergibt

sich dabei am nächsten Arbeitstag ein späterer Arbeitsbeginn als in der Vereinbarung gemäß

§ 19c Abs. 1 vorgesehen, ist die Zeit zwischen dem vorgesehenen und dem tatsächlichen

Beginn auf die Arbeitszeit anzurechnen.

 

(5) Verkürzungen der täglichen Ruhezeit nach Abs 3 und 4 sind nur zweimal pro

Kalenderwoche zulässig.''

 

29. Dem § 26 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

,,Der Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes sind festzuhalten.''

 

30. § 27 lautet samt Überschrift:

,,Behördenzuständigkeit und Verfahrensvorschriften

§ 27. (l) Die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes den Arbeitsinspektoraten

zustehenden Aufgaben und Befugnisse sind in den vom Wirkungsbereich der

Arbeitsinspektion ausgenommenen Betrieben von den zur Wahrung des

Arbeitnehmerschutzes sonst berufenen Behörden wahrzunehmen.

 

(2) Bescheide nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind zu widerufen, wenn die

entsprechenden Voraussetzungen weggefallen sind.

 

(3) Über Berufungen gegen Bescheide der Arbeitsinspektorate entscheidet der Bundesminister

für Arbeit und Soziales, gegen Bescheide einer Berghauptmannschaft der Bundesminister für

wirtschaftliche Angelegenheiten.

 

(4) Meldungen nach §§ 7 Abs. 3, l 1 Abs. 8, 17 Abs. 4 und § 20 Abs. 2 sind von Stempel- und

Rechtsgebühren des Bundes befreit.''

 

31 . § 28 Abs. 1 lautet.

,,§ 28. (1) Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die

1 . Arbeitnehmer über die Höchstgrenzen der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit

gemäß § 2 Abs. 2, § 7, § 8 Abs. 1, 2 oder 4, § 9, § 18 Abs. 2 oder 3, § 19 Abs. 2, § 19a

oder § 20a Abs. 2 Z 1 hinaus einsetzen;

2. Ruhepausen oder Kurzpausen gemäß § 11 Abs. 1, 3, 4 oder 5 nicht gewähren;

3. die tägliche Ruhezeit gemäß § 12 Abs. 1 bis 2b, § 19a, § 20a Abs. 2 Z 2 oder § 20b

Abs. 4 nicht gewähren;

 

4. die Meldepflichten an das Arbeitsinspektorat gemäß § 7 Abs. 3, § l l Abs. 8 oder 10

oder § 20 Abs. 2, die Auflagepflichten gemäß § 24, die Aushangpflicht gemäß § 25,

die Aufzeichnungspflichten gemäß § 26 Abs. l bis 5 oder die Auskunfts- und

Einsichtspflichten gemäß § 26 Abs. 6 verletzen;

5. Verordnungen gemäß § 12 Abs. 4, § 21 oder § 23 übertreten oder

6. Bescheide gemäß § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 3, § 11 Abs. 1, 5 und 6, § 12 Abs. 4 oder § 19

Abs. 3 nicht einhalten,

7. Arbeitnehmer entgegen § 20a Abs. 1 zur Rufbereitschaft heranziehen oder den

Ausgleich gemäß § 20a Abs. 2 Z 1 nicht gewähren,

sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der

Bezirksverwaltungsbehörde, soweit es sich um Betriebe handelt, die der bergbehördlichen

Aufsicht unterstehen, von der Berghauptmannschaft mit einer Geldstrafe von 300 S bis

6000 S zu bestrafen.''

 

32. § 28 Abs. 1a Z 3 lautet:

,,3. Lenker über die gemäß § 14a Abs. 1 und 2 zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen;''

 

33. In § 28 Abs. 1a Z 10 wird der Ausdruck ,,oder'' durch einen Punkt ersetzt. Z 1 1 entfällt.

 

34. § 28 Abs. 1b Z 1 lautet:

,,1 . die Pflichten gemäß § 15d Satz 2 sowie gemäß Art. 12 Satz 2 oder Art. 15 Abs. 2 der

Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 verletzen oder''

 

35. § 32 entfällt.

 

36. In § 32a entfällt die Bezeichnung ,,Abs. 1'' und der Abs. 2.

 

37. § 32b lautet:

" § 32b. Kollektivverträge, die sich auf die Regelungen einzelner Arbeitsbedingungen

beschränken und deren Wirkungsbereich sich fachlich aufdie überwiegende Anzahl der

Wirtschaftszweige und räumlich auf das ganze Bundesgebiet erstreckt, gelten nicht als

Kollektivverträge im Sinne des § 14 Abs. 3, § 14a Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 4, § 16 Abs. 3 und 4

sowie § 19 Abs. 3.''

 

38.. Der bisherige Text des § 32c erhält die Bezeichnung ,,Abs. 1''. Folgender Abs. 2 wird

angefügt:

,,(2) Am 1. Jänner 1997 bestehende rechtskräftige Bescheide der Arbeitsinspektion in

Angelegenheiten, die nach den Änderungen durch das Bundesgesetz, BGBl . Nr. XXXXX,

nicht mehr der Arbeitsinspektion zugewiesen sind, werden zu diesem Zeitpunkt

gegenstandslos. Zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren, die nach den Änderungen durch

das Bundesgesetz, BGBl. Nr. XXXXX, nicht durchzuführenwären, sind einzustellen.,,

 

39. Nach § 33 Abs. 1g wird folgender Abs. lh eingefügt:

,,(1h) § 1 Abs. 2 Z 2, 3 und 5, § 4, § 4a, § 5, § 5a Abs. 4, § 6 Abs. 1 und la, § 7, § 8 Abs. 2 und

4, § 9, § 10, § 11 Abs. 1 und 5, § 12 Abs. 1, 2 und 2b, § 14, § 14a, § 15, § 16, § 17 Abs. 4, §

19b Abs. 3 und 4, §§ 19c bis 19g, § 20 Abs. 1, § 20a, § 20b, § 26 Abs. 1 und 7, § 27, § 28

Abs. 1, Abs. 1a Z 3 und 10, Abs. 1b Z 1, § 32a, § 32b und § 32c, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGB1. Nr. XXXXX, treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt

tritt § 32 außer Kraft, § 4 Abs. 9 a und 9 b treten mit 1. 9. 1997 in Kraft''

 

40. § 33 Abs. 4 lit. d lautet:

,,d) hinsichtlich § 26 Abs. 7 und § 27 Abs. 4 der Bundesminister für Finanzen;''

 

 

Artikel II

Änderung des Arbeitsruhegesetzes

 

Das Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. ...., wird wie folgt geändert:

 

1 . § 3 Abs. 4 lautet:

,,(4) Wird in Verbindung mit Feiertagen eingearbeitet und die ausfal1ende Arbeitszeit auf die

Werktage der die Ausfallstage einschließenden Wochen verteilt (§ 4 Abs. 2 und 3 des

Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969), so kann der Beginn der Wochenendruhe im

Einarbeitungszeitraum bis spätestens Samstag 18 Uhr aufgeschoben werden.''

 

 

2. Nach § 6 wird folgender § 6a samt Überschrift eingefügt:

,,Rufbereitschaft

§ 6a. Rufbereitschaft außerhalb der Arbeitszeit darf nur während zwei wöchentIicher

Ruhezeiten pro Monat vereinbart werden.''

 

3. Nach § 10 wird folgender § 10a samt Überschrift eingefügt:

,,Reisezeit

§ 10a. Verläßt der Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers vorübergehend seinen

Dienstort (Arbeitsstätte), um an anderen Orten seine Arbeitsleistung zu erbringen, ist eine

Reisebewegung während der Wochenend- und Feiertagsruhe zulässig, wenn dies zur

Ereichung des Reiseziels notwendig oder im Interesse des Arbeitnehmers gelegen ist.''

 

4. Nach § 12 wird folgender § 12a samt Überschrift eingefügt:

,,Ausnahmen durch Kollektivvertrag

§ 12a. (l) Der Kollektivvertrag kann weitere Ausnahmen von der Wochenend- und

Feiertagsruhe zulassen, wenn dies zur Verhinderung eines wirtschaftlichen Nachteils sowie

zur Sicherung der Beschäftigung erforderlich ist.

 

(2) Soweit dies nach der Art der Tätigkeit zweckmäßig ist, hat der Kollektivvertrag die nach

Abs. 1 zulässigen Arbeiten einzeln anzuführen und das für die Durchführung notwendige

Zeitausmaß festzulegen.''

 

5. Nach § 22a Abs. 1 wird folgender Abs.1a eingefügt:

,,(1a) Für den Kraftfahrlinienverkehr mit einer Linienstrecke von nicht mehr als 50 km sind

die Abweichungen gemäß Abs. 1 nur anzuwenden, wenn durch Kollektivvertrag oder

Betriebsvereinbarung

1. eine Verlängerung der täglichen Lenkzeit auf mehr als zweimal wöchentlich neun

Stunden zugelassen wurde (§ 14a Abs. 1 AZG) oder

2. eine Verlängerung der wöchentlichen Lenkzeit zugelassen wurde (§ 14a

Abs. 2 AZG).''

 

6. § 27 Abs. 1 lautet:

,,§ 27. (1) Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den § § 3, 4, 5 Abs. 1 und 2, §§ 6, 6a, 7,

8 und 9 Abs. 1 bis 3 und 5 und den §§ 10 bis 18, 22b, 22c Satz 2 und 23 bis 25

zuwiderhandeln, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe

unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde, soweit es sich um Betriebe handelt, die der

bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, von der Berghauptmannschaft mit einer Geldstrafe

von 500 S bis 30.000 S zu bestrafen.''

 

7. In § 32a entfällt die Bezeichnung ,,Abs. 1'' und der Abs. 2.

 

8. § 33 Abs. 1c lautet:

,,(1c) § 13a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 804/1995 tritt mit 1. Dezember

1995 in Kraft. Mit diesem Tag tritt auch § 7a außer Kraft.''

 

9. Nach § 33 Abs. 1c werden folgende Abs. 1d und 1e eingefügt:

,,(1d) § 1 Abs. 2 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 410/1996 tritt mit 1 . Juli

1996 in Kraft.

 

(1e) § 3 Abs. 4, § 6a, § 10a, § 12a, § 22a Abs. 1a, § 27 Abs. 1 und § 32a in der Fassung des

Bundesgesetzes, BGBl. Nr. XXXXX, treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.,,

 

Artikel III

Äuderung des Bundesgesetzes über die Nachtarbeit der Frauen

 

Das Bundesgesetz über die Nachtarbeit der Frauen BGBl. Nr. 237/1969 zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 257/1993 wird wie folgt geändert:

 

In § 4 wird folgender Abs. 12 angefügt:

 

,,(12) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, nach Anhörung der

gesetzlichen Interessensvertretungen der Dienstnehmer und Dienstgeber mittels Bescheid für

Betriebe, bei denen die Beschäftigung von Dienstnehmerinnen während der Nacht aus

wirtschaftlichen Gründen erforderlich ist und diesbezügliche Betriebsvereinbarungen

bestehen, Ausnahmen von Nachtarbeitsverbot von Dienstnehmerinnen zu genehmigen."

 

Artikel IV

Änderung des Arbeitsverfassuugsgesetzes

 

Das Arbeitsverfassungsgesetz BGBl. 22/1974, zuletzt geändert durch BGBl. 502/1993 wird

wie folgt geändert:

 

§ 97 Abs. 1. Z 2 lautet:

 

,,2. generelle Festsetzung des Beginns und Endes der täglichen Arbeitszeit, der Dauer und

Lage der Arbeitspausen und der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage

sowie Angelegenheiten gem. § 4 Abs. 9 a Arbeitszeitgesetz."

 

Artikel V

Äuderung des Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetzes

 

Das Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetz BGBl. 599/1987, zuletzt geändert durch BGBl.

257/1993 wird wie folgt geändert:

 

1 . In Art. I Abschnitt 1 entfällt in § 3 die Z 2

2. In Art. I Abschnitt 3 ist in § 17 Abs. 2 die Zahl ,,22" durch die Zahl ,,23" zu ersetzen.

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die Erste Lesung dem

Ausschuß für Arbeit und Soziales zuzuweisen.