362/A

 

 

 

der Abgeordneten Verzetnitsch , Nürnberger , Hostasch , Dr . Kostelka .

und Genossen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsruhegesetz

geändert werden

 

Der Nationalrat möge beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsruhegesetz geändert werden

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Artikel I

Änderung des Arbeitszeitgesetzes

 

Das Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 46 1/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. ....., wird wie folgt geändert:

 

1. § 1 Abs. 2 Z 2 und 3 lautet:

,,2. Arbeitnehmer im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, gelten;

3. Arbeitnehmer, für die die Vorschriften des Bäckereiarbeiter/innengesetzes 1996.

BGBl. Nr. 410, gelten;"

 

 

2. § l Abs. 2 Z 5 lautet:

,,5. Arbeitnehmer, für die die Vorschriften des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/ 1970.

gelten;"

 

 

3. Die §§ 4 und 4a lauten samt Überschriften:

,,Andere Verteilung der Normalarbeitszeit

§ 4. (1) Zur Erreichung einer längeren Freizeit, die mit der wöchentlichen Ruhezeit oder

einer Ruhezeit gemäß § 12 zusammenhängen muß, kann die Normalarbeitszeit an einzelnen

Tagen regelmäßig gekürzt und die ausfallende Normalarbeitszeit auf die übrigen Tage der

Woche verteilt werden. Die Betriebsvereinbarung, für Arbeitnehmer in Betrieben, in denen

kein Betriebsrat errichtet ist, das Arbeitsinspektorat, kann eine andere ungleichmäßige

Verteilung der Normalarbeitszeit innerbalb der Woche zulassen, soweit dies die Art des

Betriebes erfordert. Die tägliche Normalarbeitszeit darf neun Stunden nicht überschreiten.

 

(2) Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an Werktagen aus, um den

Arbeitnehmern eine längere zusammmmenhängende Freizeit zu ermöglichen, so kann die

ausfallende Normalarbeitszeit auf die Werktage von höchstens sieben zusammenhängenden,

die Ausfallstage einschließenden Wochen verteilt werden. Die tägliche Normalarbeitszeit darf

zehn Stunden nicht überschreiten.

 

(3) Der Zeitraum von sieben Wochen gemäß Abs. 2 (Einarbeitungszeitraum) kann durch

Betriebsvereinbarung aufbis zu 13 Wochen verlängert werden. Der Kollektivvertrag kann die

Betriebsvereinbarung zur weiteren Verlängerung des Einarbeitungszeitraumes ermächtigen

oder den Einarbeitungszeitraum selbst verlängem. Die tägliche Normalarbeitszeit darf neun

Stunden nicht überschreiten.

 

(4) Die wöchentliche Normalarbeitszeit des Personals von Verkaufsstellen im Sinne des

Öffnungszeitengesetzes 1991, BGBl. Nr. 50/1992, und sonstiger Arbeitnehmer des Handels

kann in den einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraumes von vier Wochen bis zu

44 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Zeitraumes die durchschnittliche

wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden bzw. die durch Kollektivvertrag festgelegte

Normalarbeitszeit nicht überschreitet. Der Kollektivvertrag kann

1. eine Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes zulassen oder

2. die Betriebsvereinbarung zur Verlängerung ermächtigen.

Die tägliche Normalarbeitszeit darf neun Stunden nicht überschreiten.

 

(5) Der zur Erreichung der durchschnittlichen Notmalarbeitszeit nach Abs. 4 im

Durchrechnungszeitraum erforderliche Zeitausgleich ist unter Berücksichtigung der jeweiligen

Betriebserfordernisse zusammenhängend zu gewähren. Ein Zeitausgleich von mehr als vier

Stunden kann in zwei Teilen gewährt werden, wobei ein Teil mindestens vier Stunden zu

betragen hat.

 

(6) Für Arbeitnehmer, die nicht unter Abs. 4 fallen, kann der Kollektivvertrag zulassen, daß

in einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 52 Wochen die

Normalarbeitszeit

1. bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu acht Wochen aufhöchstens 50 Stunden,

2. bei einem längeren Durchrechnungszeitraum aufhöchstens 48 Stunden

ausgedehnt wird, wenn sie innerhalb dieses Zeitraumes im Durchschnitt 40 Stunden bzw. die

durch Kollektivvertrag festgelegte Normalarbeitszeit nicht überschreitet. Der Kollektivvertrag

kann einen längeren Durchrechnungszeitraum unter der Bedingung zulassen, daß der zur

Erreichung der durchschnittlichen Normalarbeitszeit erforderliche Zeitausgleich jedenfalls in

mehrwöchigen zusammenhängenden Zeiträumen verbraucht wird. Die tägliche

Normalarbeitszeit darf neun Stunden nicht überschreiten.

 

(7) Der Kollektivvertrag kann zulassen, daß die tägliche Normalarbeitszeit bei

1. regelmäßiger Verteilung der gesamten Wochenarbeitszeit auf vier zusammenhängende

Tage,

2. Durchrechnung der Normalarbeitszeit (Abs. 6) mit einem Durchrechnungszeitraum von

bis zu 52 Wochen, wenn der Zeitausgleich in mehrtägigen zusammenhängenden

Zeiträumen verbraucht wird,

3. Durchrechnung der Normalarbeitszeit (Abs. 6) mit einem Durchrechnungszeitraum von

mehr als 52 Wochen, wenn der Zeitausgleich in mehrwöchigen zus ammenhängenden

Zeiträumen verbraucht wird,

auf zehn Stunden ausgedehnt wird.

 

(8) Der Kollektivvertrag kann bei einer Arbeitszeitverteilung gemäß Abs. 4 und 6 eine

Übertragung von Zeitguthaben in den nächsten Durchrechnungszeitraum zulassen.

 

(9) Die Betriebsvereinbarung kann Regelungen nach Abs. 6 und 7 zulassen, wenn

1. der Kollektivvertrag die Betriebsvereinbarung dazu ermächtigt, oder

2. für die betroffenen Arbeitnehmer mangels Bestehen einer kollektivvertragsfähigen

Körperschaft auf Arbeitgeberseite kein Kollektivvertrag abgeschlossen werden kann.

 

(10) Für Arbeitnehmer in Betrieben gemäß § 2 Abs. 2 des Bauarbeiter-Urlaubs- und

Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 4l4/1972, gilt Abs. 3 mit der Maßgabe, daß die tägliche

Normalarbeitszeit bei Verlängerung des Einarbeitungszeitraumes durch Kollektivvertrag zehn

Stunden nicht überschreiten darf. Abs. 7 Z 1 ist nicht anzuwenden."

 

 

Normalarbeitszeit bei Schichtarbeit

§ 4a. (1) Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen. Die wöchentliche

Normalarbeitszeit darf

1. innerhalb des Schichtturnusses oder

2. bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit (§ 4 Abs. 6) innerhalb des

Durchrechnungszeitraumes

im Durchschnitt 40 Stunden bzw. die durch Kollektivvertrag festgelegte Notmalarbeitszeit

nicht überschreiten.

 

(2) Die tägliche Normalarbeitszeit darf neun Stunden nicht überschreiten. Sie kann in den

Fällen des § 4 Abs. 3 und 7 bis auf zehn Stunden ausgedehnt werden.

 

(3) Bei durchlaufender mehrschichtiger Arbeitsweise mit Schichtwechsel kann die tägliche

Normalarbeitszeit bis auf zwölf Stunden ausgedehnt werden,

1. am Wochenende (Beginn der Nachtschicht zum Samstag bis zum Ende der Nachtschicht

zum Montag), wenn dies durch Betriebsvereinbarung geregelt ist, oder

2. wenn dies mit einem Schichtwechsel in Verbindung steht.

 

(4) Der Kollektivvertrag kann zulassen, daß die Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen bis

auf 56 Stunden ausgedehnt wird."

 

 

4. § 5 lautet samt Überschrift:

,,Verlängerung der Normalarbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft

§ 5. (l) Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann bis auf 60 Stunden, die tägliche

Normalarbeitszeit bis auf zwölf Stunden ausgedehnt werden, wenn

l. der Kollektivvertrag oder die Betriebsvereinbarung dies zuläßt und

2. darüber hinaus in die Arbeitszeit des Arbeitnehmers regelmäßig und in erheblichem

Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.

 

(2) Eine Betriebsvereinbarung gemäß Abs. 1 ist nur zulässig, wenn

1. der Kollektivvertrag die Betriebsvereinbarung dazu ermächtigt, oder

2. für die betroffenen Arbeitnehmer mangels Bestehen einer kollektivvertragsfähigen

Körperschaft auf Arbeitgeberseite kein Kollektivvertrag abgeschlossen werden kann.

 

(3) Das Arbeitsinspektorat kann für Betriebe, in denen kein Betriebsrat erichtet ist, eine

Verlängerung der wöchentlichen Normalarbeitszeit bis auf 60 Stunden, der täglichen

Normalarbeitszeit bis auf zwölf Stunden für Arbeitnehmer zulassen, wenn

1. für die betroffenen Arbeitnehmer mangels Bestehen einer kollektivvertragsfähigen

Körperschaft auf Arbeitgeberseite kein Kollektivvertrag abgeschlossen werden kann

und

2. darüber hinaus in die Arbeitszeit des Arbeitnehmers regelmäßig und in erheblichem

Umfang Arbeitsbereitschaft fällt."

 

5. Dem § 5a wird folgender Abs. 4 angefügt:

,,(4) Für Arbeitnehmer, die soziale Dienste für Personen leisten, die auf Grund besonderer

persönlicher, familiärer oder gesundheitlicher Verhältnisse oder infolge außergewöhnlicher

Ereignisse einer sozialen oder gesundheitlichen Gefährdung ausgesetzt sind und die einer

kontinuierlichen Betreuung bedürfen, kann die Betriebsvereinbat.ung eine Ausdehnung der

Normalarbeitszeit gemäß Abs. 1 bis 3 unter den genannten Voraussetzungen zulassen, wenn

1 . der Kollektivvertrag die Betriebsvereinbarung dazu ermächtigt, oder

2. für die betroffenen Arbeitnehmer mangels Bestehen einer kollektivvertragsfähigen

Körperschaft auf Arbeitgeberseite kein Kollektivvertrag abgeschlossen werden kann."

 

 

6. § 6 Abs. 1 und 1a lautet:

,,§ 6. (1) Überstundenarbeit liegt vor, wenn entweder

1. die Grenzen der nach den § § 3 bis 5, 5a oder § 14 Abs. 2 zulässigen wöchentlichen

Notmalarbeitszeit überschritten werden oder

2. die tägliche Normalarbeitszeit überschritten wird, die sich auf Grund der Verteilung

dieser wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäß den §§ 3 bis 5a und 18 Abs. 2 ergibt.

 

(1a) Am Ende einer Gleitzeitperiode bestehende Zeitguthaben, die nach der

Gleitzeitvereinbarung in die nächste Gleitzeitperiode übertragen werden können, sowie am

Ende eines Durchrechnungszeitraumes bestehende Zeitguthaben, die gemäß § 4 Abs. 8 in den

nächsten Durchrechnungszeitraum übertragen werden können, gelten nicht als Überstunden."

 

 

7. In § 7 Abs. 2 entfallen die Worte ,,für Lenker und Beifahrer von Kraftfahrzeugen sowie

Kutscher,".

 

 

8. § 7 Abs. 3 bis 5 lautet:

,,(3) Unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 kann die Wochenarbeitszeit durch

Überstunden bis auf 60 Stunden, die Tagesarbeitszeit bis auf 13 Stunden ausgedehnt werden.

Bei Zulassung einer Verlängerung der Arbeitszeit durch das Arbeitsinspektorat gemäß § 5

Abs. 3 sind Überstunden nach Abs. l nur bis zu einer Tagesarbeitszeit 13 Stunden und einer

Wochenarbeitszeit von 60 Stunden zulässig.

 

(4) Bei vorübergebend auftretendem besonderem Arbeitsbedarf können zur Verhinderung

eines unverhältnismäßigen wirtschaftlicben Nachteils durch Betriebsvereinbarung, die den

zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer

sowie dem zuständigen Arbeitsinspektorat zu übermitteln ist, in höchstens zwölf Wochen des

Kalenderjahres Überstunden bis zu einer Wochenarbeitszeit von 60 Stunden zugelassen

werden, wenn andere Maßnahmen nicht zumutbar sind. Die Tagesarbeitszeit darf zwölf

Stunden nicht überschreiten.

 

(5) Darüber hinaus kann das Arbeitsinspektorat bei Nachweis eines dringenden Bedürfnisses

auf Antrag des Arbeitgebers nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der

Arbeitgeber und der Arbeitnehmer eine Arbeitszeitverlängerung bewilligen, soweit die

Verlängerungsmöglichkeiten gemäß Abs. 1 bis 4 ausgeschöpft sind. Eine Tagesarbeitszeit über

zehn Stunden und eine Wochenarbeitszeit über 60 Stunden kann das Arbeitsinspektorat jedoch

nur zulassen, wenn dies im öffentlichen Interesse et.forderlich ist."

 

 

9. Dem § 7 wird folgender Abs. 6 angefügt:

,,(6) Wird die gesamte Wochenarbeitszeit auf vier zusammenhängende Tage verteilt, kann

der Kollektivvertrag zulassen, daß die Arbeitszeit an diesen Tagen durch Überstunden gemäß

Abs. 1 und 2 bis auf zwölf Stunden ausgedehnt wird. Die Betriebsvereinbarung kann eine

solche Arbeitszeitverlängerung zulassen, wenn

1 . der Kollektivvertrag die Betriebsvereinbarung dazu ermächtigt, oder

2. für die betroffenen Arbeitnehmer mangels Bestehen einer kollektivvertragsfähigen

Körperschaft auf Arbeitgeberseite kein Kollektivvertrag abgeschlossen werden

kann."

 

 

10. In § 8 Abs. 2 entfallen die Worte ,,für männliche Arbeitnehmer".

 

 

11. § 8 Abs. 4 entfällt. Der bisherige Abs. 5 enthält die Bezeichnung ,,Abs. 4".

 

 

12. § 9 lautet samt Überschrift:

,,Höchstgrenzen der Arbeitszeit

§ 9. (1) Die Tagesarbeitszeit darf zehn Stunden und die Wochenarbeitszeit 50 Stunden nicht

überschreiten, sofern die Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmen. Diese Höchstgrenzen der

Arbeitszeit dürfen auch beim Zusammentreffen einer anderen Verteilung der wöchentlichen

Normalarbeitszeit mit Arbeitszeitverlängerungen nicht überschritten werden. .

 

(2) Die Tagesarbeitszeit darf im Falle des § 14 Abs. 3 (Verlängerung der Arbeitszeit für

Lenker) zehn Stunden überschreiten und in den Fällen der §§ 4a Abs. 3 (Normalarbeitszeit bei

Schichtarbeit), 5 (Arbeitsbereitschaft), 5a (besondere Erholungsmöglichkeiten), 7 Abs. 3 bis 6

(erhöhter Arbeitsbedarf), 8 Abs. 2 und 5 (Vor- und Abschlußarbeiten) und l8 Abs. 2 ( Betriebe

des öffentlichen Verkehrs) zehn Stunden insoweit überschreiten, als dies nach diesen

Bestimmungen zulässig ist.

 

(3) Die Wochenarbeitszeit darf in den Fällen der §§ 4c (Dekadenarbeit) und l4 Abs. 3

(Verlängerung der Arbeitszeit für Lenker) 50 Stunden überschreiten und in den Fällen der

§ § 4a Abs. 4 (Schichtarbeit), 5 (Arbeitsbereitschaft), 5a (besondere Erholungsmöglichkeiten),

7 Abs. 2 bis 5 (erhöhter Arbeitsbedarf) und 18 Abs. 3 (Betriebe des öffentlichen Verkehrs)

50 Stunden insoweit überschreiten, als dies nach diesen Bestimmungen zulässig ist.

 

(4) Ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eine Wochenarbeitszeit von mehr als

48 Stunden zulässig, darf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit innerhalb eines

Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen 48 Stunden nicbt überschreiten. Der

Kollektivvertrag kann eine Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes bis auf 26 Wochen

zulassen. Der Kollektivvertrag kann eine Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes bis auf

52 Wochen bei Vorliegen von technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen zulassen.

 

(5) Abs. 4 ist nicht anzuwenden bei

1 . Verlängerung der Arbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft (§§ 5 und 7 Abs. 3) und

2. Verlängerung der Arbeitszeit bei besonderen Erholungsmöglichkeiten (§§ 5a und 8

Abs. 4)." .

 

 

13. § 10 lautet s amt Überschrift:

,,Überstundenvergütung

§ 10. (1 Für Überstunden gebührt

1. ein Zuschlag von 50 % oder

2. eine Abgeltung durch Zeitausgleich. Der Überstundenzuschlag ist bei der Bemessung

des Zeitausgleiches zu berücksichtigen oder gesondert auszuzahlen.

 

(2) Der Kollektivvertrag kann festlegen, ob mangels einer abweichenden Vereinbarung eine

Abgeltung in Geld oder durch Zeitausgleich zu erfolgen hat. Trifft der Kollektivvertrag keine

Regelung oder kommt kein Kollektivvertrag zur Anwendung, kann die Betriebsvereinbarung

diese Regelung treffen. Besteht keine Regelung, gebührt mangels einer abweichenden

Vereinbarung eine Abgeltung in Geld.

 

(3) Der Berechnung des Zuschlages ist der auf die einzelne Arbeitsstunde entfallende

Normallohn zugrunde zu legen. Bei Akkord-, Stück- und Gedinglöhnen ist dieser nach dem

Durchschnitt der letzten dreizehn Wochen zu bemessen. Durch Kollektivvertrag kann auch

eine andere Berechnungsart vereinbart werden."

 

 

l4. Dem § l 1 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

,,Eine andere Teilung der Ruhepause kann aus diesen Gründen durch Betriebsvereinbarung,

in Betrieben, in denen kein Betriebsrat erricbtet ist, durch das Arbeitsinspektorat, zugeIassen

werden. Ein Teil der Ruhepause muß mindestens zehn Minuten betragen."

 

 

15. § 11 Abs. 5 lautet:

,,(5) Die Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat erichtet ist, das

Arbeitsinspektorat, kann eine Verkürzung der Ruhepause auf mindestens 15 Minuten zulassen,

wenn es im Interesse der Arbeitnehmer gelegen oder aus betrieblichen Gründen notwendig ist.

Wird die Ruhepause gemäß Abs. 1 geteilt, muß ein Teil mindestens 15 Minuten betragen."

 

16. § 12 Abs. 1 und 2 lautet:

,,§ 12. (1) Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist den Arbeitnehmern eine

ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.

 

(2) Der Kollektivvertrag kann die ununterbrochene Ruhezeit auf mindestens acht Stunden

verkürzen. Solche Verkürzungen der Ruhezeit sind innerhalb der nächsten zehn Kalendertage

durch entsprechende Verlängerung einer anderen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit

auszugleichen. Eine Verkürzung auf weniger als zehn Stunden ist nur zulässig, wenn der

Kollektivvertrag weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Erholung der Arbeitnehmer

vorsieht."

 

 

17. § 12 Abs. 2b lautet:

,,(2b) Beträgt die tägliche Normalarbeitszeit gemäß § 5a mehr als zwölf Stunden, ist

abweichend von Abs. 1 eine ununterbrochene Ruhezeit von mindenstens 23 Stunden zu .

gewähren."

 

 

18. § 14 lautet samt Überschrift:

,,Arbeitszeit

§ 14. (1) Die Arbeitszeit für Lenker umfaßt die Lenkzeiten, die Zeiten für sonstige

Arbeitsleistungen und die Zeiten der Arbeitsbereitschaft ohne die Ruhepausen. Bei Teilung der

täglichen Ruhezeit beginnt eine neue Tagesarbeitszeit nach Ablauf des mindestens

achtstündigen Teiles der Ruhezeit, bei Unterbrechung der täglichen Ruhezeit bei kombinierter

Beförderung nach Ablauf der gesamten Ruhezeit.

 

(2) Die wöchentliche Normalarbeitszeit von Lenkern von Kraftfahrzeugen kann in den

einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraumes von zwei Wochen bis zu 44 Stunden

ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Zeitraumes die durchschnittliche wöchentliche

40 Stunden bzw. die durch Kollektivvertrag festgelegte Normalarbeitszeit nicht überschreitet.

Eine Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes kann durch Kollektivvertrag zugelassen

werden. Der Kollektivvertrag kann auch die Betriebsvereinbarung und den Einzeldienstvertrag

zur Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes ermächtigen. Die tägliche Normalarbeitszeit

darf neun Stunden nicht überschreiten. § 4 Abs. 5 ist anzuuwenden.

 

(3) Der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die

Betriebsvereinbarung, kann zusätzlich zu den nach § 7 Abs. 1 zulässigen Überstunden bis zehn

weitere Überstunden zulassen. Diese Arbeitszeitverlängerung ist für Lenker unzulässig, bei

denen aufgrund der arbeitsvertraglichen Pflichten nicht das Lenken eines Kraftfahrzeuges im

Vordergrund steht."

 

19. Nach § 14 wird folgender § 14a samt Überschrift eingefügt:

,,Lenkzeit

§ 14a. (1) Innerhalb der zulässigen Arbeitszeit darf die gesamte tägliche Lenkzeit zwischen

zwei Ruhezeiten acht Stunden nicht überschreiten. Der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die

kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, kann zulassen, daß die Lenkzeit

bis aufneun Stunden, zweimal wöchentlich jedoch bis auf zehn Stunden ausgedehnt wird.

 

(2) Innerhalb einer Woche darf die gesamte Lenkzeit 48 Stunden nicht überschreiten. Der

Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die

Betriebsvereinbarung, kann eine Verlängerung der wöchentlichen Lenkzeit bis auf 56 Stunden

zulassen. Innerhalb eines Zeitraumes von zwei aufeinanderfolgenden Wochen darf die Lenkzeit

90 Stunden nicht überschreiten.

 

(3) Bei Teilung der täglichen Ruhezeit beginnt eine neue tägliche Lenkzeit nach Ablauf des

mindestens achtstündigen Teiles der Ruhezeit, bei Unterbrechung der täglichen Ruhezeit bei

kombinierter Beförderung nach Ablauf der gesamten Ruhezeit."

 

 

20. § 15 lautet samt Überschrift:

,,Lenkpausen

§ 15. (1) Nach einer Lenkzeit von höchstens vier Stunden ist eine Lenkpause von mindestens

30 Minuten einzulegen.

 

(2) Abweichend von Abs. 1 ist beim Lenken von Kraftfahrzeugen, die

1. zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich

Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen übersteigt, oder

2. zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet

und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers zu

befördem,

nach einer Lenkzeit von höchstens viereinhalb Stunden eine Lenkpause von mindestens

45 Minuten einzulegen.

 

(3) Durch Kollektivvertrag kann zugelassen werden, daß die Lenkpause von mindestens

45 Minuten durch mehrere Lenkpausen von mindestens 15 Minuten ersetzt wird, die in die

Lenkzeit oder unmittelbar nach dieser so einzufügen sind, daß bei Beginn des letzten Teiles

der Lenkpause die Lenkzeit von viereinhalb Stunden noch nicht überschritten ist.

 

(4) Für den Kraftfahrlinienverkehr mit einer Linienstrecke von nicht mehr als 50 km kann

durch Kollektivvertrag, in Betrieben, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, durch

Betriebsvereinbarung, auch zugelassen werden, daß die Lenkpause ersetzt wird durch

1. mehrere Lenkpausen von mindestens je zehn Minuten, wenn die Gesamtdauer der

Lenkpausen mindestens ein Sechstel der fahrplanmäßigen Lenkzeit beträgt oder

2. eine Lenkpause von mindestens 30 Minuten nach einer ununterbrochenen Lenkzeit von

höchstens viereinhalb Stunden.

 

(5) Zeiten, die der Lenker im fahrenden Fahrzeug verbringt, ohne es zu lenken, können auf

Lenkpausen angerechnet werden. Andere Arbeiten dürfen nicht ausgeübt werden.

 

(6) Lenkpausen dürfen nicht auf die täglicbe Ruhezeit angerechnet werden."

 

21. § 16 lautet samt Überschrift:

,,Einsatzzeit

§ 16. (1) Die Einsatzzeit von Lenkern umfaßt die zwiscben zwei Ruhezeiten anfallende

Arbeitszeit und die Arbeitszeitunterbrechungen. Bei Teilung der täglichen Ruhezeit beginnt

eine neue Einsatzzeit nach Ablauf des mindestens achtstündigen Teiles der Ruhezeit, bei

Unterbrechung der täglichen Ruhezeit bei kombinierter Beförderung nach Ablauf der gesamten

Ruhezeit.

 

(2) Die Einsatzzeit darf zwölf Stunden nicht überschreiten, soweit im folgenden nicht anderes

bestimmt wird.

 

(3) Für Lenker von Kraftfahrzeugen, die

1 . zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich

Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen übersteigt oder

2. zur Personenbeförderung dienen und die nach-ihrer Bauart und Ausstattung geeignet

und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers zu

befördern,

kann der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die

Betriebsvereinbarung eine Verlängerung der Einsatzzeit soweit zulassen, daß die

vorgeschriebene tägliche Ruhezeit eingehalten wird.

 

(4) Für Lenker der übrigen Kraftfahrzeuge kann der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die

kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, eine Verlängerung der Einsatzzeit

bis auf 14 Stunden zulassen.

 

(5) Abs. 2 bis 4 gelten nicht für Lenker, für die aufgrund der arbeitsvertraglichen Pflichten

nicht das Lenken eines Kraftfahrzeuges im Vordergrund steht."

 

 

22. § 17 Abs. 4 lautet:

,,(4) Im Nahverkehr ist das Fahrtenbuch oder ein anderer geeigneter Nachweis zu führen.

Nahverkehr ist die Beförderung von Gütern oder Personen bis zu Entfernungen von 65 km,

gerechnet in der Luftlinie vom Standort der Betriebsstätte. Ein geeigneter Nachweis liegt vor,

wenn er Angaben über Beginn und Ende der Arbeitszeit, der Lenkzeit sowie der Lenkpausen

und Ruhepausen enthält. Im Nachweis sind die Eintragungen laufend vorzunehmen. Der

Arbeitgeber hat die vorgesehenen Nachweise den für die Betriebsstätte zuständigen

Arbeitsinspektorat zu übermitteln. Die Verwendung der Nachweise ist zulässig, wenn das

Arbeitsinspektorat nicht innerhalb von vier Wochen schriftlich Einwendung erhebt. Der

Arbeitgeber kann bei Einwendungen des Arbeitsinspektorates einen Feststellungsbescheid

beantragen."

 

23. § 18 Abs. 1 lautet:

,,§ 18. (1) Für Arbeitnehmer, die in den dem öffentlichen Verkehr dienenden Haupt- oder

Nebenbahnbetrieben, in Straßenbahn- oder Oberleitungsomnibusbetrieben, in Haupt- oder

Kleinseilbahnen, im Schiffsdienst von Schiffahrtsunternehmungen und von Hafenbetrieben

sowie in Betrieben der Luftfahrt tätig sind, gelten, soweit § 1 Abs. 2 nicht anderes bestimmt,

die Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 nach Maßgabe der folgenden Absätze."

 

 

24. § 19b Abs. 3 Z 1 lautet:

,,1 . Arbeiter im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, "

 

 

25. Dem § 19b wird folgender Abs. 4 angefügt:

,,(4) Von den § § 19e und 19f sind weiters ausgenommen:

1. Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zu einer Stiftung, zu einem Fonds oder

zu einer Anstalt stehen, sofern diese Einrichtungen von Organen einer

Gebietskörperschaft oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen

einer Gebietskörperschaft bestellt sind;

2. Arbeitnehmer, für die die Vorschriften des Bäckereiarbeiter/innengesetzes l996,

BGBl. Nr. 410, gelten;

3. Arbeitnehmer, für die die Vorschriften des Hausgehilfen- und

Hausangestelltengesetzes, BGBl. Nr. 235/1962, gelten;

4. Lehr- und Erziehungskräfte an Unterrichts- und Erziebungsanstalten, soweit sie nicht

unter Abs. 2 fallen;

5. Arbeitnehmer, die im Rahmen des Bordpersonals von Luftverkehrsunternehmungen

tätig sind."

 

 

26. Die §§ 19c und 19d lauten samt Überschriften:

,,Lage der Normalarbeitszeit

§ 19c. (1) Die Lage der Normalarbeitszeit und ihre Änderung ist zu vereinbaren, soweit sie

nicht durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgesetzt wird.

 

(2) Abweichend von Abs. 1 kann die Lage der Normalarbeitszeit vom Arbeitgeber geändert

werden, wenn

1. dies aus objektiven, in der Art der Arbeitsleistung gelegenen Gründen sachlich

gerechtfertigt ist,

2. dem Arbeitnehmer die Lage der Normalarbeitszeit für die jeweilige Woche

mindestens zwei Wochen im vorhinein mitgeteilt wird,

3. berücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers dieser Einteilung nicht

entgegensteben und

4. keine Vereinbarung entgegensteht.

 

(3) Von Abs. 2 Z 2 kann abgewichen werden, wenn dies in unvorhersehbaren Fällen zur

Verhinderung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils erforderlich ist und andere

Maßnahmen nicht zumutbar sind. Durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung können

wegen tätigkeitsspezifischer Erfordernisse von Abs. 2 Z 2 abweichende Regelungeu getroffen

werden.

Teilzeitarbeit

§ 19d. (1) Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vereinbarte Wochenarbeitszeit die gesetzliche

Normalarbeitszeit oder eine durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgelegte

kurzere Normalarbeitszeit im Durchschnitt unterschreitet.

 

(2) Ausmaß und Lage der Arbeitszeit und ihre Änderung sind zu vereinbaren, sofern sie nicht

durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgesetzt werden. § 19c Abs. 2 und 3 sind

anzuwenden.

 

(3) Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer sind zur Arbeitsleistung über das vereinbarte

Arbeitszeitausmaß (Mehrarbeit) nur insoweit verpflichtet, als

1 . gesetzliche Bestimmungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder der

Arbeitsvertrag dies vorsehen,

2. ein erhöhter Arbeitsbedarfvorliegt oder die Mehrarbeit zur Vornahme von Vor- und

Abschlußarbeiten (§ 8) erforderlich ist, und

3. betücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers der Mehrarbeit nicht

entgegenstehen.

 

(4) Sofern in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Arbeitsverträgen Ansprüche

nach dem Ausmaß der Arbeitszeit bemessen werden, ist bei Teilzeitbeschäftigten die

regelmäßig geleistete Mehrarbeit zu berücksichtigen, dies insbesondere bei der Bemessung der

Sonderzahlungen.

 

(5) Arbeitnehmern, deren Arbeitszeit bei demselben Arbeitgeber wegen Inanspruchnahme der

Gleitpension auf ein im § 253c Abs. 2 ASVG genanntes Ausmaß vermindert wird, gebühren

im Kalendetjahr der Umstellung sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67

Abs. 1 EStG 1988 in dem der Vollzeitbeschäftigung und der Beschäftigung mit verminderter

Arbeitszeit entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.

 

(6) Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer dürfen wegen der Teilzeitarbeit gegenüber

vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gt.ünde

rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung. Freiwillige Sozialleistungen sind zumindest in

jenem Verhältnis zu gewähren, das dem Verhältnis der regelmäßig geleisteten Arbeitszeit zur

gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit entspricht. Im Streitfall hat der

Arbeitgeber zu beweisen, daß eine Benachteiligung nicht wegen der Teilzeitarbeit erfoIgt.

 

(7) Durch Kollektivvertrag kann festgelegt werden, welcher Zeitraum für die Berechnung der

regelmäßig geIeisteten Mehrarbeit (Abs. 4) und für die Berechnung der Sozialleistungen

(Abs. 6) heranzuzieben ist.

 

(8) Die Abs. 2 bis 4 gelten nicht für Teilzeitbeschäftigungen gemäß § 15c des

Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 22l, § 8 des Eltem-Karenzurlaubsgesetzes, BGBI. Nr.

651/1989, oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften."

 

27. Nach § 19d werden folgende § § 19e bis 19g samt Überschriften eingefügt:

,,Abgeltung von Zeitguthaben

§ 19e. (1) Besteht im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Guthaben des

Arbeitnehmers an Normalarbeitszeit oder Überstunden, für die Zeitausgleich gebührt, ist das

Guthaben abzugelten, soweit der Kollektivvertrag nicht die Verlängerung der Kündigungsfrist

im Ausmaß des zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehenden

Zeitguthabens vorsieht und der Zeitausgleich in diesem Zeitraum verbraucht wird. Der

Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist die Beendigung einer Arbeitskräfteüberlassung

gleichzuhalten.

 

(2) Für Guthaben an Normalarbeitszeit gebührt ein Zuschlag von 50 %. Dies gilt nicht, wenn

der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt. Der Kollektivvertrag kann

Abweichendes regeln.

 

 

Abbau von Zeitguthaben

§ 19f. (1) Wird bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit (§ 4 Abs. 4 und 6) der Zeitpunkt

des Ausgleichs von Zeitguthaben nicht im vorhinein festgelegt und wird der Ausgleich nicht

binnen l3 Wochen gewährt, kann der Arbeitnehmer pro Halbjahr des

Durchrechnungszeitraumes den Zeitpunkt des Ausgleichs von Zeitguthaben im Ausmaß seiner

wöchentlichen Normalarbeitszeit einseitig bestimmen, soweit durch Kollektivvertrag oder

Betriebsvereinbarung nicht anderes festgelegt wird. Die Frist von 13 Wochen beginnt

1. bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu 26 Wochen mit Ende des

Durchrechnungszeitraumes,

2. bei einem längeren Durchrechnungszeitraun nach Ablauf von 26 Wochen.

 

(2) Wird bei Überstundenarbeit, für die Zeitausgleich gebührt, der Zeitpunkt des Ausgleichs

nicht im vorhinein vereinbart und wird der Ausgleich nicht binnen 13 Wochen gewährt, kann

der Arbeitnehmer binnen einer weiteren Woche bekanntgeben, daß er den Zeitpunkt des

Ausgleichs zu einem späteren Zeitpunkt einseitig bestimmen wird. Mangels einer solchen

Bekanntgabe ist die Überstunde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 abzugelten. Die Frist von

13 Wochen beginnt

1. bei Überstunden, die bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit (§ 4 Abs. 4 und 6)

durch Überschreitung der durchschnittlichen wöchentlichen Normalarbeitszeit entsteht,

mit Ende des Durchrechnungszeitraumes,

2. in den übrigen Fällen, sobald ein Anspruch auf Zeitausgleich von 30 Stunden

entstanden ist, spätestens jedoch nach einem Jahr.

 

(3) Der Arbeitnehmer ist zur einseitigen Inanspruchnahme nur berechtigt, wenn er dem

Arbeitgeber den gewünschten Zeitpunkt mindestens vier Wochen im vorhinein

bekanntgegeben hat. Hat der Arbeitgeber jedoch binnen 14 Tagen nach dieser Bekanntgabe

wegen des Verbrauches des Zeitguthabens die Klage eingebracht, so ist der Verbrauch des

Teitguthabens in diesem Zeitraum nur dann zulässig, wenn das Interesse des Arbeitnehmers an

der Inanspruchnahme zu diesem Zeitpunkt höher zu bewerten ist als ein entgegenstehendes

betriebliches Interesse.

Unabdingbarkeit

§ 19g. Die dem Arbeitnehmer auf Grund dieses Abschnittes zustehenden Rechte können

durch Arbeitsvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden."

 

 

28. Der Einleitungshalbsatz des § 20 Abs. l Iautet:

,,In außergewöhnlichen Fällen f-inden die Bestimmungen der § § 3 bis 5a, 7 bis 9,11, 12, 14

bis 15b, 15e, 16, 18, 19c Abs. 4 Z 1 und 2, 20a und 20b Abs. 3 bis 5 keine Anwendung auf

vorübergehende und unaufschiebbare Arbeiten, die"

 

 

29. Nach § 20) werden folgende §§ 20a und 20)b samt Überschriften eingefügt:

,,Rufbereitschaft

§ 20a. (1) Rufbereitschaft außerhalb der Arbeitszeit darf nur an zehn Tagen pro Monat

vereinbart werden. Der Kollektivvertrag kann zulassen, daß Rufbereitschaft innerhaIb eines

Zeitraumes von drei Monaten an 30 Tagen vereinbart werden kann.

 

(2) Leistet der Arbeitnehmer während der Rufbereitschaft Arbeiten, kann

1. die Tagesarbeitszeit bis auf zwölf Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb von

zwei Wochen ein entsprechender Ausgleich erfolgt, und

2. die tägliche Ruhezeit unterbrochen werden, wenn innerhalb von zwei Wochen eine

andere tägliche Ruhezeit um vier Stunden verlängert wird. Ein Teil der Ruhezeit muß

mindestens acht Stunden betragen.

 

 

Reisezeit

§ 20b. (1) Reisezeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers

vorübergehend seinen Dienstort (Arbeitsstätte) verläßt, um an anderen Orten seine

Arbeitsleistung zu erbringen, sofetn der Arbeitnehmer während der Reisebewegung keine

Arbeitsleistung zu erbringen hat.

 

(2) Durch Reisezeiten können die Höchstgrenzen der Arbeitszeit überschritten werden.

 

(3) Bestehen während der Reisezeit ausreichende Erholungsmöglichkeiten, kann die tägliche

Ruhezeit verkürzt werden. Durch Kollektivvertrag kann festgelegt werden, in welchen FäIIen

ausreichende Erholungmöglichkeiten bestehen. .

 

(4) Bestehen während der Reisezeit keine ausreichenden Erholungmöglichkeiten, kann die

tägliche Rubezeit durch Kollektivvertrag höchstens auf acht Stunden verkürzt werden. Ergibt

sich dabei am nächsten Arbeitstag ein späterer Arbeitsbeginn als in der Vereinbarung gemäß

§ 19c Abs. 1 vorgesehen, ist die Zeit zwischen dem vorgesehenen und dem tatsächIichen

Beginn auf die Arbeitszeit anzurechnen.

 

(5) Verkürzungen der täglichen Ruhezeit nach Abs. 3 und 4 sind nur zweimal pro

Kalenderwoche zulässig."

 

 

30. Dem § 26 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

,,Der Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes sind festzuhalten."

3 1. Dem § 26 wird folgender Abs. 7 angefügt:

,,(7) In der Abrechnung gemäß § 78 Abs. 5 EStG 1988 sind die geleisteten Überstunden

auszuweisen."

 

 

32. § 27 lautet samt Überschrift:

,,Behördenzuständigkeit und Verfahrensvorschriften

§ 27. (1) Die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes den Arbeitsinspektoraten

zustehenden Aufgaben und Befugnisse sind in den vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion

ausgenommenen Betrieben von den zur Wahrung des Arbeitnehmerschutzes sonst berufenen

Behörden wahrzunehmen.

 

(2) Bescheide nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind zu widerrufen, wenn die

entsprechenden Voraussetzungen weggefallen sind.

 

(3) Über Berufungen gegen Bescheide der Arbeitsinspektorate entscheidet der

Bundesminister für Arbeit und Soziales, gegen Bescheide einer Berghauptmannschaft der

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

 

(4) Meldungen nach § § 7 Abs. 3, 11 Abs. 8, 17 Abs. 4 und § 20 Abs. 2 sind von Stempel-

und Rechtsgebühren des Bundes befreit."

 

 

33. § 28 Abs. l lautet.

,,§ 28. (1) Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die

1. Arbeitnehmer über die Höchstgrenzen der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit

gemäß § 2 Abs. 2, § 7, § 8 Abs. 1, 2 oder 4, § 9, § 18 Abs. 2 oder 3, § 19 Abs. 2,

§ 19a oder § 20a Abs. 2 Z 1 hinaus einsetzen;

2. Ruhepausen oder Kurzpausen gemäß § 11 Abs. 1, 3, 4 oder 5 nicht gewähren;

3. die tägliche Ruhezeit gemäß § 12 Abs. 1 bis 2b, § 19a, § 20a Abs. 2 Z 2 oder § 20b

Abs. 4 nicht gewähren;

4. die Meldepflichten an das Arbeitsinspektorat gemäß § 7 Abs. 3, § 11 Abs. 8 oder 10

oder § 20 Abs. 2, die Auflagepflichten gemäß § 24, die Aushangpflicht gemäß § 25,

die Aufzeichnungspflichten gemäß § 26 Abs.1 bis 5 oder die Auskunfts- und

Einsichtspflicbten gemäß § 26 Abs. 6 verletzen;

5. Verordnungen gemäß § 12 Abs. 4, § 21 oder § 23 übertreten oder

6. Bescheide gemäß § 4 Abs. 1 , § 5 .Abs. 3, § 11 Abs. 1, 5 und 6, § 12 Abs. 4 oder § 19

Abs. 3 nicht einhalten,

7. Arbeitnehmer entgegen § 20a Abs. 1 zur Rufbereitschaft heranziehen oder den

Ausgleich gemäß § 20a Abs. 2 Z 1 nicht gewähren,

sind, sofem die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der

Bezirksverwaltungsbehörde, soweit es sich um Betriebe handelt, die der bergbehördlichen

Aufsicht unterstehen, von der Berghaup tmannschaft mit einer Geldstrafe von 300 S bis 6000 S

zu bestrafen."

 

34. § 28 Abs. 1a Z 3 lautet:

,,3. Lenker über die gemäß § l4a Abs. 1 und 2 zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen;"

 

 

35. In § 28 Abs. 1a Z 10 wird der Ausdruck ,,oder" durch einen Punkt ersetzt. Z 11 entfällt.

 

 

36. § 28 Abs. 1b Z 1 lautet:

,, 1 . die Pflichten gemäß § 15d Satz 2 sowie gemäß Art. 12 Satz 2 oder Art. 15 Abs. 2 der

Verordnung (EWG) Nr. 3820)/85 verletzen oder"

 

 

37. § 32 entfällt.

 

 

3 8. In § 32a entfällt die Bezeichnung ,,Abs. 1 " und der Abs. 2.

 

 

39. § 32b lautet:

,,§ 32b. Kollektivverträge, die sich auf die Regelungen einzelner Arbeitsbedingungen

beschränken und deren Wirkungsbereich sich fachlich auf die überwiegende Anzahl der

Wirtschaftszweige und räumlich auf das ganze Bundesgebiet erstreckt, gelten nicht als

Kollektivverträge im Sinne des § 14 Abs. 3, § 14a Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 4, § 16 Abs. 3

und 4 sowie § 19 Abs. 3."

 

 

40. Der bisherige Text des § 32c erhält die Bezeichnung ,,Abs. 1 ". Folgender Abs. 2 wird

angefügt:

,,(2) Am 1. Jänner 1997 bestehende rechtskräftige Bescheide der Arbeitsinspektion in

Angelegenheiten, die nach den Änderungen durch das Bundesgesetz, BGBl. Nr. XXXXX,

nicht mehr der Arbeitsinspektion zugewiesen sind, werden zu diesem Zeitpunkt

gegenstandslos. Zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren, die nach den Änderungen durch

das Bundesgesetz, BGBl. Nr. XXXXX, nicht durchzuführen wären, sind einzustellen. "

 

 

41 . Nach § 33 Abs. 1g wird folgender Abs. 1h eingefügt:

,,(1h) § 1 Abs. 2 Z 2, 3 und 5, § 4, § 4a, § 5, § 5a Abs. 4, § 6 Abs. 1 und 1a, § 7, § 8 Abs. 2

und 4, § 9, § 10, § 11 Abs. 1 und 5, § 12 Abs. 1, 2 und 2b, § 14, § 14a, § 15, § 16, § 17

Abs. 4, § 18 Abs. 1, § 19b Abs. 3 und 4, § § 19c bis 19g, § 20 Abs.1, § 20a, § 20b, § 26 Abs.

1 und 7, § 27, § 28 Abs. 1, Abs. 1a Z 3 und 10, Abs. 1b Z 1, § 32a, § 32b und § 32c, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXXXX, treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft. Mit

diesem Zeitpunkt tritt § 32 außer Kraft."

 

 

42. § 33 Abs. 4 lit. d lautet:

,,d) hinsichtlich § 26 Abs. 7 und § 27 Abs. 4 der Bundesminister für Finanzen; "

Änderung des Arbeitsruhegesetzes

 

Das Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. ...., wird wie folgt geändert:

 

 

1 . § 3 Abs. 4 lautet:

,,(4) Wird in Verbindung mit Feiertagen eingearbeitet und die ausfallende Arbeitszeit auf die

Werktage der die Ausfallstage einschließenden Wochen verteilt (§ 4 Abs. 2 und 3 des

Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969), so kann der Beginn der Wochenendruhe im

Einarbeitungszeitraum bis spätestens Samstag 18 Uhr aufgeschoben werden."

 

 

2. Nach § 6 wird folgender § 6a samt Überschrift eingefügt:

,,Rufbereitschaft

§ 6a. Rufbereitschaft außerhalb der Arbeitszeit darf nur während zwei wöchentlicher

Ruhezeiten pro Monat vereinbart werden."

 

 

3. Nach § 10 wird folgender § 10a samt Überschrift eingefügt:

,,Reisezeit

§ 10a. Verläßt der Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers vorübergehend seinen

Dienstort (Arbeitsstätte), um an anderen Orten seine Arbeitsleistung zu erbringen, ist eine

Reisebewegung während der Wochenend- und Feiertagsruhe zulässig, wenn dies zur

Erreichung des Reiseziels notwendig oder im Interesse des Arbeitnehmers gelegen ist."

 

 

4. Nach § 12 wird folgender § 12a samt Überschrift eingefügt:

,,Ausnahmen durch Kollektivvertrag

§ 12a. (1) Der Kollektivvertrag kann weitere Ausnahmen von der Wochenend- und

Feiertagsruhe zulassen, wenn dies zur Verhinderung eines wirtschaftlichen Nachteils sowie zur

Sicherung der Beschäftigung erforderlich ist.

 

(2) Soweit dies nach der Art der Tätigkeit zweckmäßig ist, hat der Kollektivvertrag die nach

Abs.1 zulässigen Arbeiten einzeln anzuführen und das für die Durchführung notwendige

Zeitausmaß festzulegen."

 

 

5. Nach § 22a Abs. l wird folgender Abs.la eingefügt:

,,(la) Für den Kraftfahrlinienverkehr mit einer Linienstrecke von nicht mehr als 50 km sind

die Abweichungen gemäß Abs. l nur anzuwenden, wenn durch Kollektivvertrag oder

Betriebsvereinbarung

l . eine Verlängerung der täglichen Lenkzeit auf mehr als zweimal wöchentlich neun

Stunden zugelassen wurde (§ 14a Abs. 1AZG) oder

2. eine Verlängerung der wöchentlichen Lenkzeit zugelassen wurde (§ 14a Abs. 2

AZG)."

 

6. § 27 Abs. 1 lautet:

,,§ 27. (l) Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und 2, §§ 6, 6a,

7, 8 und 9 Abs. l bis 3 und 5 und den §§ l0 bis 18, 22b, 22c Satz 2 und 23 bis 25

zuwiderhandeln, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe

unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde, soweit es sich um Betriebe handelt, die der

bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, von der Berghauptmannschaft mit einer Geldstrafe von

500 S bis 30.000 S zu bestrafen."

 

 

7. In § 32a entfällt die Bezeichnung ,,Abs. 1 " und der Abs. 2.

 

 

8. § 33 Abs. lc lautet:

,,(1c) § 13a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 804/1995 tritt mit 1. Dezember

l995 in Kraft. Mit diesem Tag tritt auch § 7a außer Kraft."

 

 

9. Nach § 33 Abs. 1c werden folgende Abs. 1d und 1e eingefügt:

,,(1d) § 1 Abs. 2 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 410/1996 tritt mit 1. Juli

1996 in Kraft.

 

(1e) § 3 Abs. 4, § 6a, § 10a, § 12a, § 22a Abs. 1a, § 27 Abs. 1 und § 32a in der Fassung des

Bundesgesetzes, BGBl. Nr. XXXXX, treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

Erläuterungen

 

Allgemeiner Teil

 

Das Arbeitszeitgesetz enthält insbesondere seit der Novelle BGBl. Nr. 446/1994 bereits

zahlreiche Möglichkeiten, die Arbeitszeit an die Bedürfnisse der Arbeitnehmer und des

Betriebes anzupassen. Solche Gestaltungsmöglichkeiten sind z.B. die unregelmäßige

Verteilung der Arbeitszeit innerhalb der Woche, die Durchrechnung der Normalarbeitszeit

über einen mehrwöchigen Zeitraum durch Kollektivvertrag und die gleitende Arbeitszeit.

Diese Möglichkeiten werden jedoch von vielen Seiten als zu gering angesehen.

 

Der Entwurf sieht daher folgende Neuerungen vor:

* Zulassung von längeren Durchrechnungszeiträumen für die wöchentliche

Normalarbeitszeit. Dadurch werden ,,Jahresarbeitszeitmodelle" und mehrjähriges Ansparen

von Zeitguthaben ermöglicht. Bei blockweisem Zeitausgleich durch freie Tage bzw.

Wochen kann durch Kollektivvertrag eine tägliche Normalarbeitszeit von zehn Stunden

zugelassen werden.

 

* Zulassung einer täglichen Normalarbeitszeit von zehn Stunden bei 4-Tage-Woche und

Durchrechnung der Normalarbeitszeit mit blockweisem Zeitausgleich.

 

* Die Zulassung erfolgt in beiden Fällen durch Kollektivvertrag. Im Rahmen der Zulassung

von Durchrechnungsmodellen kann der Kollektivvertrag Spielräume für die nähere

Ausgestaltung durch Betriebsvereinbarung und Einzelvereinbarung eröffnen.

 

* Ausdrückliche Zulassung des Zeitausgleichs für Überstunden.

 

Diese weitgehenden Gestaltungsmöglichkeiten dürfen nicht dazu führen, daß sich die

betriebliche Arbeitszeit in der Praxis ausschließlich an betrieblichen Bedürfnissen (z.B

Arbeitsanfall) orientiert und die Arbeitnehmer keine Möglichkeit der Mitgestaltung haben.

 

Der Entwurf sieht daher als Ausgleichsmaßnahmen für die langfristige Durchrechnung der

Normalarbeitszeit eine Einschränkung des Weisungsrechts des Arbeitgebers, Regelungen über

die Abgeltung von Zeitguthaben bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des

Durchrechnungszeitraumes und über den einseitigen Abbau von Zeitguthaben durch den

Arbeitnehmer vor.

 

Nach der derzeitigen Regelung des Arbeitsruhegesetzes sind Ausnahmen von der

Wochenend- und Feiertagsruhe nicht zulässig, wenn ausschließlich wirtschaftliche Gründe

vorliegen. Ausnahmen aus solchen Gründen sollen durch Kollektivvertrag zulässig sein.

 

Das Arbeitszeitgesetz enthält noch einzelne unterschiedliche Regelungen für Männer und

Frauen, z.B. bei der Tagesarbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft und bei der Verkürzung der

täglichen Ruhezeit. Da solche Regelungen den Gleichbehandlungsbestimmungen der EU

widersprechen und nicht mehrzeitgemäß sind, haben sie zu entfallen.

 

Die EU-Richtlinie über bestimmr te Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (93/104/EG) (CELEX

Nr. 393L0104) ist umzusetzen. Anpassungsbedarf bestebt vor allem hinsichtlich der

Höchstgrenzen der Arbeitszeit und der täglichen Ruhezeit. Die Regelungen der Richtlinie über

die Nachtarbeit sollen im geplanten neuen Nachtarbeitsgesetz umgesetzt werden.

 

Das Arbeitszeitgesetz sieht in seiner geltenden Fassung zahlreiche Genehmigungsverfahren

für abweichende Arbeitszeitmodelle durch die Arbeitsinspektion vor. Diese

Genehmigungsverfahren sind äußerst zeitaufwendig und verhindern eine Konzentration der

Arbeitsinspektion auf die wesentlich wichtigeren Beratungs- und Kontrolltätigkeiten. Der

Entwurf sieht daher eine möglichst weitgehende Reduktion dieser Verwaltungsverfahren vor.

Die Zulassung von abweichenden Regelungen wird in der Regel der Betriebsvereinbarung

übet.tragen.

 

In den Sonderbestimmungen für Lenker sind folgende Änderungen vorgesehen:

- Zulassung längerer Tagesarbeitszeiten zur Et.möglichung der vollen Ausschöpfung der

durch die EG-Verordnung vorgegebenen Lenkzeiten

- Anpassung der Bestimmungen überden Beginn der täglichen Einsatz-, Arbeits- und

Lenkzeit an die Judikatur des EuGH zu Artikel 8 Abs. 1 EG-VO 3820/85

- Streichung der Arbeitsbereitschaft als Voraussetzung für die Verlängerung der

Einsatzzeit

- Erweiterung der Gestaltungsmöglichkeiten für die Lenkpause und Ermöglicbung einer

abweichenden Regelung der wöchentlichen Ruhezeit für innerstädtische

Verkehrsbetriebe, die von den längeren Lenkzeiten der EU-VO 3820/85 keinen

Gebrauch machen.

 

 

Da Arbeitnehmer, die in einem Dienstverhältnis zu Gebietskörperschaften stehen, vom

Geltungsbereich des AZG weitestgehend ausgenommen sind, können durch den Entwurf keine

Kostenbelastungen für Gebietskörperschaften entstehen.

 

Die Zuständigkeit des Bundes zur Regelung gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG.

Besonderer Teil

 

Zu Art. 1 ( Änderung des Arbeitszeitgesetzes):

 

Zu Z l und 2 ( § 1 Abs. 2 Z 2. 3 und 5,):

Diese Bestimmungen enthalten Zitatberichtigungen.

 

Zu Z 3 (§ § 4 und 4a):

Zu § 4:

Abs. 1 übernimmt die bisherige Regelung des § 4 Abs. 2 und 4. Zur Zulassung von

abweichenden Vereinbarungen nach Satz 2 wird vorrangig die Betriebsvereinbarung

ermächtigt.

 

Abs. 2 und 3 entsprechend den bisherigen Abs. 3 und 3a.

 

Abs. 4 und 5 entsprechen Abs. 5 und 6 alt. Diese branchenspezifischen Sonderregelungen

für die langfristige Durchrechnung der Normalarbeitszeit ist teils strenger als die neue

allgemeine Durchrechnungsregelung (Abs. 6), da in den einzelnen Wochen des

Durchrechnungszeitraumes nur eine Normalarbeitszeit von 44 Stunden möglich ist und der

Zeitausgleich zusammenhängend zu gewähren ist, teils weniger streng, da ein

Durchrechnungszeitraum von bis zu vier Wocben aucb ohne Kollektivvertrag möglich ist. Die

bisherige ausdrückliche Regelung, daß der Kollektivvertrag auch die Einzelvereinbarung

ermächtigen kann, entfällt. Es ist selbstverständlich, daß bei Zulassung der Durchrechnung die

Arbeitszeiteinteilung durch Einzelvereinbarung oder Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs. 1

Z 2 erfolgt.

 

Die bisherige Sonderregelung für Lenker wird in Abschnitt 4 übernommen.

 

Die neue allgemeine Durchrechnungsmöglichkeit der Normalarbeitszeit (Abs. 6) läßt einen

Durchrechnungszeitraum von bis zu einem Jahr durch Kollektivvertrag zu. Dadurch werden

die sogenannten Jahresarbeitszeitverträge ermöglicht.

 

Ein längerer - über ein Jahr hinausgebender - Durchrechnungszeitraum ist nur zulässig. wenn

ein Ausgleich in mehrwöchigen Freizeitblöcken vorgesehen wird. Durch diese unbegrenzte

Möglicbkeit der Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes durch Kollektivvertrag ist auch

ein mehrjähriges Ansparen von Zeitguthaben möglich. Wird zum Beispiel bei einem

entsprechend langen Durchrechnungszeitraum während fünf Jahren die wöchentliche

Normalarbeitszeit durchgehend auf 48 Stunden ausgedehnt, kann das gesamte nächste Jahr als

Zeitausgleich freigenommen werden. Beträgt der Durchrechnungszeitraum nicht mehr als

8 Wochen (entspricht der bisher zulässigen Dauer), darf die Normalarbeitszeit in den einzelnen

Wochen weiterhin bis zu 50 Stunden betragen. Bei einem längeren Durchrechnungszeitraum

beträgt die Grenze 48 Stunden.

 

Durchrechnungsmodelle werden nur durch die Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen mit

48 Stunden (entspricht EU-RL) und der täglicben Normalarbeitszeit mit neun bzw. zehn

Stunden eingeschränkt. Im übrigen ist der Kollektivvertrag (bzw. die Betriebsvereinbarung) in

seinen Gestaltungsmöglichkeiten frei. Vertragsrechtliche Ausgleichsmaßnahmen werden im

Abschnitt 6a (§§ 19c, 19e und 19f) geregelt.

Die tägliche Normalarbeitszeit darf auch bei Durchrechnungsmodellen 9 S tunden nicht

überschreiten. Nur bei 4-Tage-Woche (Z 1), bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit mit

Durchrechnungszeitraum bis zu einem Jahr und Ausgleich durch mehrere zusammenhängende

freie Tage (Z 2) und bei längerer Durchrechnung der Normalarbeitszeit mit blockweisem

Zeitausgleich (Z 3) kann der Kollektivvertrag gemäß Abs. 7 die Normalarbeitszeit auf

10 Stunden ausdehnen. Mit dieser Bestimmung wird auch ein Arbeitszeitmodell zugelassen,

bei dem Wochen mit einer Arbeitszeit von 30 Stunden und 50 Stunden wechseln. Eine

4-Tage-Woche im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn die gesamte Wochenarbeitszeit

aufvier zusammenhängende Tage verteilt wird. An den weiteren Tagen der Woche dürfen

daher auch keine Überstunden angeordnet werden.

 

Abs. 8 ermöglicht eine Übertragung von Zeitguthaben in den nächsten

Durchrechnungszeitraum. Derartige Regelungen sind in einzelnen Kollektivverträgen bereits

enthalten.

 

Abs. 9 etmöglicht in folgenden Ausnahmefällen die Zulassung der Durchrechnung der

Normalarbeitszeit und die Verlängerung der täglichen Normalarbeitszeit durch

Betriebsvereinbarung:

1. Der Kollektivvertrag etmächtigt die Betriebsvereinbarung zur Regelung.

2. Es kann mangels Bestehens einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft auf

Arbeitgeberseite kein Kollektivvertrag abgeschlossen werden.

 

Eine Regelung der Betriebsvereinbatung ist jedoch nicht zulässig, wenn ein Kollektivvertrag

wirksam ist, dieserjedoch keine derartige Bestimmung enthält. In diesem Fall ist davon

auszugehen, daß die Kollektivvertragspartner keine Durchrechnungsregelung zulassen wollten.

 

Eine Übertragung von Zeitguthaben gemäß Abs. 8 ist jedoch durch Betriebsvereinbarung

nicht möglich.

 

Abs. 10 Satz 1 enthält die bisher in Abs. 9 enthaltene Sonderegelung für die Bauwirtschaft.

Nach Satz 2 soll eine 4-Tage-Woche mit 10-stündiger Normalarbeitszeit für diese Branche

nicht möglich sein, da dies ein Anreiz wäre, die arbeitsmarktpolitisch wichtige

Durchrechnungsregelung des Kollektivvertrages abzuschwächen.

 

 

Zu § 4a:

In Abs. 1 wird klargestellt, daß auch für Schichtarbeiter eine Durchrechnung der

NormaIarbeitszeit zugelassen werden kann. Ist dies der Fall, darf die durchschnittliche

wöchentliche Normalarbeitszeit innerhalb dieses Durchrechnungszeitraumes 40 Stunden nicht

überschreiten. Innerhalb einzelner Schichtturnusse darf sie daher 40 Stunden überschreiten.

Wird keine Durchrechnung gemäß § 4 Abs. 6 zugelassen, darf die durchschnittliche

wöchentliche Normalarbeitszeit weiterhin innerhalb des Schichtturnusses 40 Stunden nicht

überschreiten. Die bisherige eingeschränkte Kombinationsmöglichkeit des Abs. 2 kann

entfallen.

 

In Abs. 3 wird die Möglichkeit der Verlängerung der täglichen Normalarbeitszeit auf den

teilkontinuierlichen Betrieb ausgedehnt. Abs. 4 läßt eine Wochenarbeitszeit bis zu 56 Stunden

auch bei teilkontinuierlicher oder zweischichtiger Arbeitsweise zu.

 

Zu Z 4 (§ 5):

Die bisherigen ungleichen Grenzen der täglichen Normalarbeitszeit für Männer und Frauen

sind EU-widrig. Durch die geschlechtsneutrale Regelung wird der bisherige Abs. 1a

überflüssig.

 

Bei Ermächtigung durch den Kollektivvertrag oder wenn kein Kollektivvertrag

abgeschlossen werden kann wird zunächst die Betriebsvereinbarung zur Regelung ermächtigt.

Nur wenn kein Kollektivvertrag abgeschlossen werden kann und kein Betriebsrat eingerichtet

ist, soll weiterhin eine Zulassung durcb das Arbeitsinspektorat erfolgen.

 

Zur Vereinbarkeit mit EU-Recht siehe die Erläuterungen zu Z 12 (§ 9).

 

 

Zu Z 5 (§ 5a Abs. 4):

Bei sozialen Diensten sind oft besondere Erholungsmöglichkeiten gegeben, die eine

Ausdehnung der Normalarbeitszeit bis auf 24 Stunden rechtfertigen. Solche Arbeitszeiten sind

zur Sicherstellung einer kontinuierlichen Betreuung der betroffenen Personen durch eine

Bezugsperson oft notwendig. Da in den meisten Fällen wegen des Fehlens einer

kollektivvertragsfähigen Körperscbaft auf Arbeitgeberseite kein Kollektivvertrag wirksam ist,

konnte von der Möglichkeit des § 5a bisher kaum Gebrauch gemacht werden. Bei

Ermächtigung durch den Kollektivvertrag und mangels Möglichkeit des Abschlusses eines

Kollektivvertrages soll daher bei sozialen Diensten die Betriebsvereinbarung eine

Verlängerung vornehmen können, wenn ein arbeitsmedizinisches Gutachten vorliegt.

 

 

Zu Z 6 (§ 6 Abs. 1):

Diese Bestimmung enthält lediglich eine Zitatkorrektur.

 

 

Zu Z 7 bis 9 t.§ 7 Abs. 2 bis 6):

§ 9 Abs. 2 sieht zur Erfüllung der EU-RL eine durchschnittliche Höchstarbeitszeit von

48 Stunden vor. Arbeitszeiten von 50 und mehr Stunden nach Abs. 1 bis 4 sind daher nur in

einzelnen Wochen zulässig.

 

Die bisher in Abs. 2 enthaltene Sonderregelung für Lenker wird in § 14 übernommen.

 

Abs. 3 läßt analog zum bisherigen Recht bei Arbeitsbereitschaft eine Arbeitszeitverlängerung

durch Überstunden zu, und zwar unter den Bedingungen des § 5 Abs. 1 und 2. Dies betrifft

sowohl die Frage, in welchen Fällen eine Regelung durch Betriebsvereinbarung zulässig ist als

auch die Bedingung, daß in die Arbeitszeit des einzelnen Arbeitnehmers regelmäßig und in

erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fallen muß. Der bisherige Abs. 4 wurde eingebaut.

 

Abs. 4 berücksichtigt arbeitsintensive Aufträge, deren verspätete Erfüllung einen großen

wirtschaftlichen Nacbteil zur Folge hätte (z.B. Pönale, Entgang von Folgeaufträgen). Andere

Maßnahmen sind z.B. zumutbar, wenn zusätzliche Arbeitskräfte auf dem Arbeitsmarkt

vorhanden und längere Einschulungen nicht erforderlich sind. Bei Zulassung durch BV kann

davon ausgegangen werden, daß der Betriebsrat einer Arbeitszeitverlängerung gemäß Abs. 3

nur zustimmt, wenn tatsächlich entsprechende Gründe vorliegen. Um eine Kontrolle zu

 

ermöglichen, ist die Übermittlung dieser Betriebsvereinbarung an die zuständigen

Kollektivvertragspartner und das Arbeitsinspektorat vorgesehen. Eine einzelvertragliche

Zulassung würde aufwendige Verwaltungsverfahren durch die Arbeitsinspektion notwendig

machen. Solche Arbeitszeitverlängerungen sind nur vorübergebend zulässig, z.B. für die Dauer

der Bearbeitung eines dringenden Auftrags. Keinesfalls darf dies eine Dauerlösung darstellen.

 

Abs. 5 entspricht weitgehend dem geltenden Recht. Es wird jedoch klargestellt, daß eine

Genehmigung von zusätzlichen Überstunden nur möglich ist, wenn alle übrigen Möglichkeiten

der Vereinbarung von Überstunden ausgeschöpft sind.

 

Bei einer 4-Tage-Woche soll auch die Leistung von Überstunden nur an diesen 4 Tagen

erfolgen. Da nach § 4 Abs. 7 bereits die tägliche Normalarbeitszeit bis zu l0 Stunden betragen

kann, läßt Abs. 6 eine Ausdehnung der Tagesarbeitszeit durch Überstunden bis auf

l2 Stunden zu. Eine derart hohe Arbeitszeitgrenze, die eine Dauerlösung darstellt, kann nur

durch Kollektivvertrag zugelassen werden. Die Begrenzung der Wochenarbeitszeit richtet sich

nach Abs. 1 und 2.

 

Zu Z 10 und 11 (§ 8 Abs. 2 und 4):

In Abs. 2 wird eine geschlechtsneutrale Regelung vot.gesehen, da die bisherige einseitige

Regelung für Männer EU-widrig ist.

 

Zur Einschränkung der Verwaltungstätigkeit der Arbeitsinspektion entfällt Abs. 4 alt

mangels Relevanz in der Praxis.

 

 

Zu Z 12 (§ 9):

In Abs. 2 und 3 werden die neuen Überstundenbestimmungen für Lenker zitiert.

 

Nach der geltenden Rechtslage ist die Ausschöpfung der maximal zulässigen täglichen

Lenkzeit, die zweimal wöchentlich l0 Stunden betragen kann, oft nicht möglich, da neben der

Lenkzeit noch andere Arbeitszeiten anfallen, die Tageshöchstarbeitszeit jedoch gemäß §. 9

Abs. 1 mit l0 Stunden begrenzt ist. Ähnliches gilt für die wöchentliche Lenkzeit.

 

Die Neuregelung sieht keine Erhöhung der Zahl der zulässigen Überstunden vor; die:se richtet

sich weiterhin nach dem bisherigen § 7 Abs. 2 (nunmehr § 14 Abs. 3) und § 7 Abs. 5. Es

werden lediglich ausnahmen von den Höchstgrenzen der Arbeitszeit zugelassen, die bei der

Verteilung der erlaubten Überstunden auf die einzelnen Tage und Wochen einzuhalten waren.

Die Arbeitszeit für Lenker ist somit nur durch die Grenzen der Einsatzzeit nach § 16 abzüglich

der vorgeschriebenen Pausen begrenzt.

 

Die Begrenzung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit (Abs. 4) mit 48 Stunden innerhalb

eines Durchrechnungszeitraumes von l7 Wochen (etwa vier Monate), der durch

Kollektivvertrag auf 26 Wochen (etwa sechs Monate) und in Sonderfällen bis 52 Wochen

verlängert werden kann, entspricht Art. 6 in Zusammenhang mit Art. 16 Z 2 und Art. 17

Abs. 4 EU-RL. Im Gegensatz zur EU-Richtlinie wird zur Erleichterung der Abrechnung auf

Wochen statt auf Monate abgestellt. Die Höchstarbeitszeitgrenzen in anderen Bestimmungen -

sofern sie mehr als 48 Stunden betragen - sind daher als Höchstarbeitszeit in den einzelnen

Wochen des Durchrechnungszeitraumes anzusehen.

 

Zu Z 13 (§ 10):

Abs. 1 normiert die Vergütung der Überstunden entweder mit einem Geldzuschlag oder mit

Zeitausgleich, wobei beim Zeitausgleich der Überstundenzuschlag zu berücksichtigen ist (dh.

eine Überstunde ist im Verhältnis 1 :1,5 auszugleichen) oder gesondert auszuzah1en ist (dh. der

Zeitausgleich gebührt im Verhältnis 1:1, dazu ist zusätzlich der Überstundenzuschlag

gesondert auszuzahlen).

 

Wie die Abgeltung der Überstunden erfolgt, ist gt.undsätzlich zu vereinbaren. Der

Kollektivvertrag bzw. die Betriebsvereinbarung kann aber vorsehen, daß Überstunden mangels

einer Vereinbarung ausschließlich durch Zeitausgleich (1: 1,5 oder 1 : 1 + Überstundenzuschlag)

abzugelten sind (Abs. 2). Enthalten auch die Normen der kollektiven Rechtsgestaltung keine

Regelung, gebührt ein Zuschlag.

 

 

Zu Z 14 und 15 (§ 11 Abs. 1 und 5):

Bisher konnte das Arbeitsinspektorat abweichende Pausenregelungen zulassen. Zur

Einschränkung der Vet.waltungsverfahren der Arbeitsinspektion wird diese Möglichkeit

vorrangig auf die Betriebsvereinbarung übertragen.

 

Die zulässigen Abweichungen werden entsprechend der bisherigen Praxis konkretisiert.

Zulässig sind vom bisherigen Abs. 1 abweichende Teilungen (wobei ein Teil mindestens

l0 Minuten betragen muß) sowie Verkürzungen der Pause. Wird sowohl eine Teilung als auch

eine Verkürzung der Pause vereinbart, muß ein Teil mindestens 15 Minuten betragen. Eine

Regelung in Form von 1 x 10 Minuten und 1 x 5 Minuten ist daher unzulässig.

 

Die EU-RL (Art. 4) sieht keine Mindestdauer der Ruhepause vor.

 

 

Zu Z 16 (.§ 12 Abs. 1 und 2): .

Abs. 1 entspricht dem bisherigen Abs. 1 Satz 1 . Die bisherige Verkürzungsmöglichkeit nur

für Männer ist EU-widrig. Eine geschlechtsneutrale Regelung ist notwendig (nunmehr Abs. 2

Satz 1).

 

Wie bisber kann durch Kollektivvertrag ohne weitere Bedingungen eine Kützung auf

10 Stunden erfolgen. Auch weitergehende Verkürzungen werden zur Einschränkung der

VerwaItungsverfahren auf den Kollektivvertrag übertragen, wobei die Sicherung der Erholung

der Arbeitnehmer als Bedingung beibehalten wird. Die absolute Mindestruhezeit von

8 Stunden entspricht der Verwaltungspraxis.

 

Der Ausgleich (Abs. 2 Satz 2) ist gemäß Art. 17 Abs. 2 und 3 EU-RL vorgeschrieben.

 

 

Zu Z 17 (§ l2 Abs. 2b):

Die Herabsetzung der Ruhezeit bei besonderen Erholungsmöglichkeiten von 24 auf

23 Stunden entspricht einem prakti schen Bedüt.fnis, da eine 24-stündige Normalarbeitszeit

zuzüglich einer halben Stunde Überstundenarbeit (Übergabe) gemäß § 8 Abs. 4 und einer

halbstündigen Pause eine Anwesenheitszeit von 25 Stunden ergibt und daher bei einer

 

24-stündigen Ruhezeit am übernächsten Tag erst eine Stunde später mit der Arbeit begonnen

werden kann. Dies istjedoch mit den meisten Dienstplänen nicht vereinbar.

 

 

Zu Z 18 (§ 14,):

Generell erfolgt zur Verbesserung der Übersichtlichkeit eine Trennung der Bestimmungen

über die Arbeitszeit (weiterhin § 14) und die Lenkzeit (nunmehr § 14a).

 

Abs. 1 Satz 2:

Durch diese Bestimmungen erfolgt die Anpassung des § 14 Abs. 1 , der bisher den Beginn der

täglichen Arbeits- und Lenkzeit bei Teilung der täglichen Ruhezeit mit Ablauf der gesamten

Ruhezeit festsetzte, an die Judikatur des EuGH zu Artikel 8 Abs. 1 EG-VO 3820/85

(Rs 313/92 van Swieten BV vom 2.6.1994 und Rs 394/92 Michielsen und Geybels Transport

Service vom 9.6.1994). Eine solche Teilung ist nur im Rahmen des § 15 a Abs. 3 zulässig.

 

Der EuGH hat in diesen Entscheidungen klargestellt, daß der 24-Stunden-Zeitraum, in dem

der Lenker eine bestimmte Ruhezeit gehabt haben muß und der ab Beginn der Tagesarbeitszeit

zu rechnen ist, bei Teilung der täglichen Ruhezeit mit dem Ende des mindestens 8-stündigen

Teiles beginnt.

 

Für die Unterbrechung der täglichen Ruhezeit bei kombinierter Beförderung (§ 15 b Abs. 2)

ist nach Auskunft der EU-Kommission die bishet.ige Rechtslage beizubehalten.

 

Abs. 2:

Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen § 4 Abs. 7.

 

Abs. 3:

Diese Bestimmung entspricht § 7 Abs. 2. Neu ist die Möglichkeit der Zulassung von

zusätzlichen Überstunden durch Betriebsvereinbarung, wenn für den Betrieb kein

Kollektivvertrag wirksam ist. Dies kann der Fall sein, wenn entweder keine

kollektivvertragsfähige Körperschaft auf Arbeitgeberseite besteht und ein Kollektivvertrag

daher unmöglich ist oder ein Kollektivvertrag zwar möglich wäre, jedoch nicht abgeschlossen

wurde. Auch ein Kollektivvertrag, der keine Arbeitszeitregelungen enthält, schließt eine solche

Betriebsvereinbarung aus. Nur ,,Generalkollektivvet.träge" stehen einer

Arbeitszeitverlängerung durch Betriebsvereinbarung nicht entgegen (vgl. § 32b).

 

Durch den letzten Satz soll vor allem für Handels- und Versicher.ungsvet.treter solche

Arbeitszeitverlängerung ausgeschlossen werden, da für diese Arbeitnehmer kein Bedart an

einer Sonderegelung besteht.

 

 

Zu Z 19 (§ 14 a):

Abs. 1 und 2 entsprechen dem bisherigen § 14 Abs. 2 und 3. Neben dem Kollektivvertrag

kann in Zukunft anstelle des Arbeitsinspektorates (bisher § 14 Abs. 4) die

Betriebsvereinbarung eine Verlängerung zulassen können. Vgl. dazu die Erläuterungen zu § 14

Abs. 3.

 

In Abs. 2 entfällt der Verweis auf § 7 Abs. 2 (nunmehr § 14 Abs. 3) und § 7 Abs. 5. Es ist

selbstverständlich, daß eine Lenkzeitverlängerung nur möglich ist, wenn eine entsprechend

lange Arbeitszeit durchzulässig ist.

 

Die Regelung des Abs. 3 war bisher in § 14 Abs. 1 enthalten und wird ebenfalls an die

EuGH-Judikatur angepaßt.

 

 

Zu Z 20 (§ 15):

Zu Abs. 1, 2 und 5:

Bisher sieht § 15 Abs. 1 und 2 vor, daß die Lenkpause nach einer bestimmten

,,ununterbrochenen" Lenkzeit einzuhalten ist. Wird die Lenkzeit durch längere Zeiträume

unterbrochen, als sie für Lenkpausen vorgesehen sind (Abs. 5), sind die Teile der Lenkzeiten

nicht zusammenzurechnen. Demgegenüber sieht At.t. 7 Abs. 1 der EU-VO 3820/85 ein

Zusammenzählen von Lenkzeitteilen ohne Einschränkungen vor. Der bisherigen Regelung des

§ 15 Abs. 1 und 2 wurde daher durch die unmittelbar geltende EU-Regelung für den

Geltungsbereich dieser Verordnung derogiert. Nunmehr wird eine Angleichung der

östereichischen Regelung an die EU-VO vorgesehen. Der bisher.ige Abs. 5 kann daher

entfallen.

 

Abs. 3 entspricht dem geltenden Recht.

 

Zu Abs. 4:

Kraftfahrlinien mit einer Linienstrecke bis 50 km sind vom Geltungsbereich der

EG-VO 3820/85 ausgenommen. Dennoch wurden diese Linien in die AZG/ARG-Novelle

1994 einbezogen.

 

Im Hinblick auf die st rukturellen Besonderheiten dieser Verkehrsbetriebe, wie etwa

vorgegebene Wende- und Umlaufzeiten, wird ergänzend zur geltenden Rechtslage

(45 Minuten, durch KV teilbar gem. § 15 Abs. 3 und 4 alt) zusätzlich die Möglichkeit der

Verkürzung der Lenkpause durch KV bzw. BV auf 30 Minuten nach einer Lenkzeit von

höchstens 4,5 Stunden obne weitere Teilungsmöglichkeit vorgesehen.

 

Abs. 5 und 6 entsprechen den bisherigen Abs. 6 und 7.

 

 

Zu Z 21 (§ 16):

Abs. 1 :

Vgl. Erläuterungen zu § 14 Abs. 1 .

 

Abs. 3 und 4:

Die Einsatzzeitverlängerung ist nach geltendem Recht nur zulässig, wenn die Arbeitszeit zu

mehr als einem Drittel aus Arbeitsbereitschaft besteht. Das volle Ausnützen der täglichen

Lenkzeit (9 oder 10 Stunden) und eine Verlängerung der Einsatzzeit schließen einander daher

bisher aus. Weiters können längere Ruhepausen, die den Lenker noch weniger als

Arbeitsbereitschaft belasten, derzeit nicht als Grund für die Verlängetung der Einsatzzeit

herangezogen werden.

 

Es wird daher die Arbeitsbereitschaft als Voraussetzung für die Einsatzzeitverlängerung

gestrichen.

 

Die Streichung der Arbeitsbereitschaft als Voraussetzung für die Einsatzzeitverlängerung

wirft das verfassungsrechtlicbe Problem auf, daß es für die Zulassung der längeren Einsatzzeit

durch das Arbeitsinspektorat (bisher Abs. 5) keine gesetzlichen Vorgaben mehr gibt. Es wird

daher auch bei der Einsatzzeit eine Verlängerung durch Betriebsvereinbarung vorgesehen.

 

Abs. 5:

Eine Begrenzung der Einsatzzeit für Handelsvertreter und ähnliche Arbeitnehmer erscheint

nicht notwendig. Eine Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmung wäre für diese

Arbeitnehmer auch nicht möglich, da durch die letzte AZG-Novelle die Aufzeichnungspflicht

für diese Arbeitnehmer eingeschränkt wurde. Gemäß § 26 Abs. 3 sind nur Aufzeichnungen

über die Dauer der Tagesarbeitszeit notwendig.

 

 

Zu Z 22 (§ 17 Abs. 4):

Die Ausnahme von der Fahrtenbuchpflicht durch Genehmigung von anderen Nachweisen

durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erscheint nicht mehr notwendig, da in

den letzten Jahren alle vorgelegten Nachweise entsprechend gestaltet und negative Bescheide

daher nicht notwendig waren. Im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung ist es daher

ausreichend, wenn die vorgesehen Nachweise dem Arbeitsinspektorat übermittelt werden.

Erhebt dieses binnen vier Wochen Einwendungen, weil die erforderlichen Angaben nicht

het.vorgehen, besteht Fahrtenbuchpflicht gemäß Abs. 1 .

 

 

Zu Z 24 (§ 19b Abs. 3 Z 1 ):

Diese Bestimmung enthielt bisher eine Ausnahme für alle Arbeitnehmer, die dem

Landarbeitsgesetz unterliegen. Da die Parallelbestimmung des Landarbeitsgesetzes als

vertragsrechtliche Regelung nur für Arbeiter gilt, besteht für Gutsangestellte eine

Regelungslücke, die nunmehr geschlossen wird.

 

 

Zu Z 25 (§ 19b Abs. 4):

Die §§ l9e und l9f enthalten Bestimmungen. die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit

den arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen des AZG stehen. Eine Regelung für

Arbeitnehmer, die von den übrigen Abschnitten des AZG ausgenommen sind, wäre sinnlos.

 

 

Zu Z 26 (§§ 19c und 19d):

 

Zu § 19c:

Zur Einschränkung des Weisungsrechtes des Arbeitgebers werden die bisher nur für

Teilzeitbeschäftigte geltenden Regelungen des § 19 c Abs. 2 und 3 hinsichtlich der Lage der

Arbeitszeit (das Ausmaß ist durch Gesetz oder Kollektivvertrag geregelt) auch für

Vollzeitbeschäftigte übernommen. Damit werden Arbeit auf Abruf und Arbeit nach

Arbeitsanfall verhindert.

 

Klargestellt wird, daß die Vereinbarung nur die Lage der Normalarbeitszeit betrifft. Die

Anordnung von Überstunden wird weiterhin durch § 6 Abs. 2 geregelt.

 

Zu Abs. 3:

Im Gegensatz zum geltenden § 19d Satz 2 soll eine Verkürzung der Vorankündigung auch

ohne Zulassung durch Kollektivvertrag möglich sein, und zwar in jenen dringenden und

unvorhersehbaren Fällen, in denen nach § 7 Abs. 3 des Entwurfes zusätzliche Überstunden

durch Betriebsvereinbarung angeordnet werden können.

 

Zu §.19d:

Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen § 19c.

 

 

Zu Z 27 (§ § 19e bis 19g):

 

Zu § 19e:

Die Regelung über die Abgeltung von Zeitguthaben gilt sowohl für ein Guthaben an

Normalarbeitszeit (z.B. bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit, bei Einarbeiten und bei

Gleitzeit) als auch für ein Guthaben an Überstunden, für welches Zeitausgleich gebührt. Der

Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist die Beendigung einer Arbeitskräfteüberlassung, im

Rahmen derer der überlassene Arbeitnehmer Zeitguthaben aufgrund der Arbeitszeitregelung

im Beschäftigerbetrieb angesammelt hat, gleichzuhalten.

 

Die Regelung kann nicht zur Anwendung kommen, wenn der Kollektivvertrag eine

Verlängerung der Kündigungsfrist bis zu jenem Zeitpunkt vorsieht, zu dem ein Abbau des

Guthabens möglich ist und ein Abbau tatsächlich erfolgt.

 

Guthaben an Überstunden sind jedenfalls mit Zuschlag abzugelten. Auch für Guthaben an

Normalarbeitszeit soll in der Regel ein Zuschlag gebühren, wenn ein Ausgleich nicht mehr

möglich ist. Eine Ausnahme besteht nach dem Vorbild des § 10 Abs. 2 UrlG nur bei

unbegründetem vorzeitigen Austritt.

 

Zu § 19f:

Die Regelung über den Abbau von Zeitguthaben kann bei Durchrechnung der

Normalarbeitszeit (Abs. 1) nurjene Fälle betreffen, in denen die Lage der Normalarbeitszeit

gemäß § 19c Abs. 1 nicht für den gesamten Durchrechnungszeitraum festgelegt wird. ln

diesen Fällen soll der Arbeitnehmer einseitig den Zeitpunkt des Abbaus eines Teiles des

Guthabens festlegen können, wenn der Ausgleich nicht binnen l3 Wochen gewährt wird. Die

Inanspruchnahme des Ausgleichs ist nicht zweckgebunden.

 

Pro Halbjahr der Dauer des Durchrechnungszeitraumes steht eine Woche Zeitausgleich zur

einseitigen Inanspruchnahme zur Verfügung. Dies bedeutet jedoch nicht, daß die

Inanspruchnahme in diesem Halbjahr zu erfolgen hat. Ein Ansparen ist daher möglich.

 

Abs. 2 trifft eine Regelung über den Abbau von Zeitguthaben bei Überstundenarbeit. Da der

Zeitausgleich auch einen Ausgleich für die Belastung durch Überstundenarbeit bietet. soIl der

Ausgleich möglichst rasch erfolgen. Wird er nicht binnen 13 Wochen gewährt, steht er dem

Arbeitnehmer zur einseitigen Inanspruchnahme zur Verfügung.

 

Bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit steht erst am Ende des Durchrechnungszeitraumes

fest, ob die durchschnittliche wöchentliche Normalarbeitszeit überschritten wird und somit

Überstunden geleistet wurden. Die 13-Wochen-Frist beginnt daher erst mit Ende des

Durchrechnungszeitraumes. Wird hingegen die tägliche Normalarbeitszeit oder die

wöchentliche Normalarbeitszeit (bei Durchrechnungsmodellen die Normalarbeitszeit in

einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes) überschritten, beginnt diese Frist, sobald

sich ein Anspruch auf Zeitausgleich von 30 Stunden (somit nach 20 geleisteten Überstunden)

anges atnmelt hat. Es wäre sinnlos, fürjede einzelne geleistete Überstunde einen gesonderten

l3-Wochen-Zeitraum vorzusehen.

 

Das Interesse des Arbeitnehmers (Abs. 3) wird z.B. bei der Teilnahme an einer

Bildungsveranstaltung höher zu bewerten sein als organisatorische Probleme für den

Arbeitgeber. Eine Kündigung wegen der einseitigen Inanspruchnahme ist als anfechtbare

Motivkündigung i.S.d. § 105 Abs. 3 lit. i ArbVG bzw § 107 ArbVG anzusehen.

 

Um den Arbeitnehmer nicht dem Risiko auszusetzen, allenfalls wegen einer Fehleinschätzung

der Interessenabwägung zu Unrecht von der einseitigen Bestimmung des Zeitausgleichs

Gebrauch zu machen, wird - ähnlich dem Urlaubsrecht - der Arbeitgeber verpflichtet, auf die

vom Arbeitnehmer bekanntgegebene Inanspruchnahme binnen zwei Wochen zu reagieren. Tut

er dies nicht, kann der Arbeitnehmer zum bekanntgegebenen Zeitpunkt den Zeitausgleich

antreten.

 

Zu § 19g:

Die Regelung entspricht dem bishet.igen §. 19d Satz 1 .

 

 

Zu 28 (§ 20 Abs. 1):

Diese Bestimmung enthält eine Zitatanpassung.

 

 

Zu Z 29 (§ § 20a und 20b):

Zu § 20a:

Eine Defimition der Rufbereitschaft ist - ebenso wie bei der Arbeitsbereitschaft - wegen der

ausführlichen Judikatur nicht erforderlich. Durch die Formulierung ,,außerhalb seiner

Arbeitszeit'' wird klargestellt, daß es sich bei der Rufbereitschaft nicht um Arbeitszeit im Sinne

des § 2 handelt. Das Ausmaß der Vereinbat.ung von Rufbe eitschaft wird begrenzt (Abs. 1).

 

Bei Arbeitsleistung während der Rufbereitschaft wird oft die Höchstgrenze der

Tagesarbeitszeit überschritten, da diese Arbeitsleistung -sofern nicht die vorgeschriebene

Mindestruhezeit abgelaufen ist - zur Arbeitszeit des vergangenen Arbeitstages hinzuzurechnen

ist (§ 2 Abs. 1 Z 2). Dies soll künftig bei entsprechendem Ausgleich in eingeschränktem

Ausmaß zulässig sein, da solche Überschreitungen im Wesen der Rufbereitschaft liegen

(Abs. 2 Z 1).

 

Die Arbeitsleistung während der R uhezeit bewirkt in der Regel auch eine Unterbrechung der

Tagesruhezeit, soweit nicht nach Ende des Arbeitseinsatzes bis zum Beginn der nächsten

Tagesarbeitszeit ein elfstündiger Zeit raum verbleibt. Eine Sonderreglung ist daher erforderlich

(Abs. 2 Z 2). .

Zu § 20b:

Durch die Definition der Reisezeiten in Abs. 1 wird klargestellt, daß ,,aktive Reisezeiten"

nicht a1s Zeiten gelten, die Arbeitszeitüberschreitungen oder Ruhezeitverkürzungen

rechtfertigen. Auch das Lenken eines Kraftfahrzeuges zählt als Arbeitsleistung, soweit dies auf

Anordnung des Arbeitgebers geschieht.

 

Abs. 2 ist zur Ermöglichung von Dienstreisen von mehr als 10 Stunden unumgänglicb.

 

Zu Abs. 3 und 4:

Erholungmöglichkeiten, die eine Anrechung der Reisezeit auf die Ruhezeit rechtfertigen, sind

als ausreichend anzusehen, wenn sie den Erholungsmöglichkeiten während der Ruhezeit

gleichwertig sind. Dies wird z.B. bei einer Reise im Schlafwagen oder - bei entsprechender

Ausstattung - in der 1. Klasse eines Flugzeuges der Fall sein. Der KV soll verbindlich

festsetzen können, in welchen Fällen ausreichende Erholungsmöglichkeiten bestehen. Schon

derzeit stellt z.B. der KV für technische Angestellte im graphischen Gewerbe bei der

Abgeltung der Reisezeit darauf ab, welches Verkehrsmittel benützt wird.

 

Zu Abs. 5:

Selbst bei ausreichenden Erholungsmöglichkeiten soll verhindert werden, daß dem

Arbeitnehmer bei häufigen Dienstreisen kaum mehr eine echte Freizeit zur Verfügung steht.

 

 

Zu Z 30 (§ 26 Abs. 1):

Bei allen Formen der Durchrechnung der Arbeitszeit ergibt sich die Notwendigkeit, den

Beginn und die Dauer des Durchrechnungszeitraumes eindeutig und nachvollziehbar

festzulegen. Die Überprüfung von Arbeitszei tmodellen hat ergeben, daß die Beurteilung der

Zulässigkeit des Modells und der Frage, ob Überstundenarbeit vorliegt. davon abhängt. mit

welchem Tag man den Beginn des Durchrechnungszeitraumes ansetzt.

 

Die Regelung gilt sowohl für die Durchrechnung der Normalarbeitszeit, die Gleitzeit als auch

die Durchrechnung der Höchstarbeitszeit (z.B. nach § 9 Abs. 4).

 

 

Zu Z 31 (§ 26 Abs. 7):

Die Verpflichtung, geleistete Überstunden gesondet.t auszuweisen, dient nicht zur

Verbesserung der Kontrolltätigkeit der Arbeitsinspektion.und fällt daher weder unter die

Einsichtspflichten des Abs. 6 noch unter die Strafbestimmungen des § 28. Die Einfügung

dieser Regelung ist vielmehr notwendig, da bereits bei den bestehenden

Durchrechnungsmöglichkeiten im nachhinein, z.B. bei Prozessen vor dem Arbeits- und

Sozialgericht, oft nicht nachvollziehbar ist, ob bestimmte Stunden als Überstunden zu werten

sind. Durch die neu hinzukommenden Durchrechnungsmöglichkeiten wird dieses Problem

verstärkt. Es entstebt keine zusätzliche bürokratische Belastung des Arbeitgebers, da die

Monatsnachweise bereits nach dem EStG 1988 vorgeschrieben sind.

 

Überstunden müssen weiterhin auch in den Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 enthalten sein.

 

Diese Regelung gilt auch für jene Fälle, in denen der Arbeitnehmer die

Arbeitszeitaufzeichnungen selbst führt (Abs. 2 und 4) und auch für die eingeschränkte

Aufzeichnungspflicht des Abs. 3.

 

Zu Z 32 (§ 27):

Bei den Genehmigungsverfahren soll der administrative Aufwand durch Wegfall von

verpflichtenden Befristungen verringert werden (Abs. 2). Statt dessen wird eine

Widerufsmöglichkeit bei Wegfall der Voraussetzungen vorgesehen.

 

Der bisherige Abs. 5 kann entfallen, da gemäß § 5 ArbIG 1993 keine derartigen Fälle

auftreten können.

 

 

Zu Z 33 bis 36 und 39 (§ 28 und § 32b)):

Diese Bestimmungen enthalten Zitatanpassungen.

 

 

Zu Z 37 (Entfall des § 32):

Diese Bestimmung ist obsolet, da die in Abss. 1 angeführten Verordnungen durch § l24

Abs. 1 Z 1 und 2 ASchG aufgehoben wurden und der in Abs. 2 angeführten Verordnung

durch die Fahrtenbuchverordnung matet.iell derogiert wurde.

 

 

Zu Z 38 (§ 32a):

Grundlage für die Geltung von EU-Verordnungen in Österreich ist nicht mehr das

EWR-Abkommen, sondern die EU-Mitgliedschaft Österreichs.

 

 

 

Zu Art. II (Änderung des Arbeitsruhegesetzes):

 

Zu Z 1 (§ 3 Abs. 4):

Diese Bestimmung enthält eine Zitatanpassung.

 

 

Zu Z 2 (§ 6a):

Die Regelung des Art. 1 Z 28 (§ 20a AZG), nach der Rufbereitschaft nur an zehn Tagen pro

Monat vereinbart werden darf, ließe eine Einteilung während jeder wöchentlichen Ruhezeit zu.

Dies würde den Arbeitnehmer in seinen Ft.eizeitmöglichkeiten übermäßig einschränken.

 

 

Zu Z 3 (§ 10 a):

Die Vomahme von Dienstreisen soll in bestimmten Fällen eine Ausnahme von der

Wochenend- und Feiertagsruhe rechtfertigen. Ein Interesse des Arbeitnehmers an einer

Dienstreise während der Wochenend- und Feiertagsruhe kann z.B. vorliegen, wenn der

Arbeitnebmer an einer möglichst raschen Rückkehr an seinen Heimatort interessiert ist.

 

Zu Z 4 (§ 12a):

In den letzten Jahren wurden vermehrt Anträge auf Ausnahme von der Wochenend- und

Feiertagsruhe durch Verordnung gestellt, bei denen die in § 12 angeführten Gründe nicht

vorliegen. Maßgeblich für die Anträge waren wirtschaftliche Gründe und der drohende Verlust

von Arbeitsplätzen, insbesondere Standortnachteile gegenüber Staaten, in denen eine

Wochenend- und Feiertagsarbeit möglich ist bzw. wirtscbaftliche Nachteile in Branchen, in

denen zahlreiche kurzfristig zu erledigende Aufträge eingehen und die rechtzeitige Erfüllung

Voraussetzung für Folgeaufträge ist.

 

Der Ausbau von Gestaltungsmöglichkeiten im Arbeitszeitrecht muß auch für diese Fälle eine

Lösung bieten. Abs. 1 läßt Ausnahmen durch Kollektivvertrag zu, da dieser

branchenspezifische Gründe am besten beurteilen kann.

 

Ausnahmen in jenen Bereichen, die bereits durch Verordnung geregelt sind, sind

gtundsätzlich zulässig, wenn z.B. aus wit.tschaftIichen Gt.ünden einzelne Tätigkeiten während

der Wochenend- und Feiertagsruhe durchgeführt werden sollen, bei denen eine technologische

Begt.ündung nicht vorliegt und die daher nicht in der Verordnung enthalten sind.

 

Abs. 2 sieht analog zu § l2 Abs. 2 Satz 1 eine Anführung der einzelnen Tätigkeiten sowie

des notwendigen Zeitausmaßes vor, soweit dies zweckmäßig ist. Schrankenlose Ausnahmen

sollen damit verhindert werden.

 

 

Zu Z 5 (§ 22a Abs. 1 a):

Wie bereits in den Erläuterungen zu Art. I Z 20 (§ 15 Abs. 7 AZG) angeführt, wurden

Kraftfahrlinien mit einer Linienstrecke bis 50 km trotz Ausnahme vom Geltungsbereich der

EU-VO 3820/85 in die AZG-Novelle 1994 einbezogen und die wöchentliche Ruhezeit von

bisher 36 Stunden (durch KV durchrechenbar) auf 45 Stunden gem. § 22b Abs. 1 bis 3

verlängert. Daraus ergibt sich ein (aufgrund der internationalen Vorschriften) nicht zwingender

Mehrbedarf an Arbeitskräften, der nach Angaben der Verkehrsbetriebe die Budgets der

Trägergemeinden unzumutbar belasten würde.

 

Die wöchentliche Ruhezeit soll daher wie vor der Novelle 1994 geregelt werden können

(§ § 2 bis 5 und 19 ARG). Nur wenn durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung von

den durch die Novelle 1994 zusätzlich eingeführten Verlängerungsmöglichkeiten der Lenkzeit

Gebrauch gemacht wird, muß als Ausgleich auch die längere wöchentliche Ruhezeit

eingehalten werden.

 

 

Zu Z 7 (§ 32a):

Vergleiche die Erläuterungen zu Art. I Z 37 (§ 32a AZG).

 

 

Zu Z 8 und 9 (§34):

Neben dem Inkrafttreten der Novelle enthält diese Bestimmung die Bereinigung eines

Redaktionsversehens anläßlich der letzen Änderungern durch Art. III des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 410/1996.