362/A
der Abgeordneten Verzetnitsch , Nürnberger , Hostasch , Dr . Kostelka .
und Genossen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsruhegesetz
geändert werden
Der Nationalrat möge beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsruhegesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des Arbeitszeitgesetzes
Das Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 46 1/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. ....., wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 Z 2 und 3 lautet:
,,2. Arbeitnehmer im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, gelten;
3. Arbeitnehmer, für die die Vorschriften des Bäckereiarbeiter/innengesetzes 1996.
BGBl. Nr. 410, gelten;"
2. § l Abs. 2 Z 5 lautet:
,,5. Arbeitnehmer, für die die Vorschriften des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/ 1970.
gelten;"
3. Die §§ 4 und 4a lauten samt Überschriften:
,,Andere Verteilung der Normalarbeitszeit
§ 4. (1) Zur Erreichung einer längeren Freizeit, die mit der wöchentlichen Ruhezeit oder
einer Ruhezeit gemäß § 12 zusammenhängen muß, kann die Normalarbeitszeit an einzelnen
Tagen regelmäßig gekürzt und die ausfallende Normalarbeitszeit auf die übrigen Tage der
Woche verteilt werden. Die Betriebsvereinbarung, für Arbeitnehmer in Betrieben, in denen
kein Betriebsrat errichtet ist, das Arbeitsinspektorat, kann eine andere ungleichmäßige
Verteilung der Normalarbeitszeit innerbalb der Woche zulassen, soweit dies die Art des
Betriebes erfordert. Die tägliche Normalarbeitszeit darf neun Stunden nicht überschreiten.
(2) Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an Werktagen aus, um den
Arbeitnehmern eine längere zusammmmenhängende Freizeit zu ermöglichen, so kann die
ausfallende Normalarbeitszeit auf die Werktage von höchstens sieben zusammenhängenden,
die Ausfallstage einschließenden Wochen verteilt werden. Die tägliche Normalarbeitszeit darf
zehn Stunden nicht überschreiten.
(3) Der Zeitraum von sieben Wochen gemäß Abs. 2 (Einarbeitungszeitraum) kann durch
Betriebsvereinbarung aufbis zu 13 Wochen verlängert werden. Der Kollektivvertrag kann die
Betriebsvereinbarung zur weiteren Verlängerung des Einarbeitungszeitraumes ermächtigen
oder den Einarbeitungszeitraum selbst verlängem. Die tägliche Normalarbeitszeit darf neun
Stunden nicht überschreiten.
(4) Die wöchentliche Normalarbeitszeit des Personals von Verkaufsstellen im Sinne des
Öffnungszeitengesetzes 1991, BGBl. Nr. 50/1992, und sonstiger Arbeitnehmer des Handels
kann in den einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraumes von vier Wochen bis zu
44 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Zeitraumes die durchschnittliche
wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden bzw. die durch Kollektivvertrag festgelegte
Normalarbeitszeit nicht überschreitet. Der Kollektivvertrag kann
1. eine Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes zulassen oder
2. die Betriebsvereinbarung zur Verlängerung ermächtigen.
Die tägliche Normalarbeitszeit darf neun Stunden nicht überschreiten.
(5) Der zur Erreichung der durchschnittlichen Notmalarbeitszeit nach Abs. 4 im
Durchrechnungszeitraum erforderliche Zeitausgleich ist unter Berücksichtigung der jeweiligen
Betriebserfordernisse zusammenhängend zu gewähren. Ein Zeitausgleich von mehr als vier
Stunden kann in zwei Teilen gewährt werden, wobei ein Teil mindestens vier Stunden zu
betragen hat.
(6) Für Arbeitnehmer, die nicht unter Abs. 4 fallen, kann der Kollektivvertrag zulassen, daß
in einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 52 Wochen die
Normalarbeitszeit
1. bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu acht Wochen aufhöchstens 50 Stunden,
2. bei einem längeren Durchrechnungszeitraum aufhöchstens 48 Stunden
ausgedehnt wird, wenn sie innerhalb dieses Zeitraumes im Durchschnitt 40 Stunden bzw. die
durch Kollektivvertrag festgelegte Normalarbeitszeit nicht überschreitet. Der Kollektivvertrag
kann einen längeren Durchrechnungszeitraum unter der Bedingung zulassen, daß der zur
Erreichung der durchschnittlichen Normalarbeitszeit erforderliche Zeitausgleich jedenfalls in
mehrwöchigen zusammenhängenden Zeiträumen verbraucht wird. Die tägliche
Normalarbeitszeit darf neun Stunden nicht überschreiten.
(7) Der Kollektivvertrag kann zulassen, daß die tägliche Normalarbeitszeit bei
1. regelmäßiger Verteilung der gesamten Wochenarbeitszeit auf vier zusammenhängende
Tage,
2. Durchrechnung der Normalarbeitszeit (Abs. 6) mit einem Durchrechnungszeitraum von
bis zu 52 Wochen, wenn der Zeitausgleich in mehrtägigen zusammenhängenden
Zeiträumen verbraucht wird,
3. Durchrechnung der Normalarbeitszeit (Abs. 6) mit einem Durchrechnungszeitraum von
mehr als 52 Wochen, wenn der Zeitausgleich in mehrwöchigen zus ammenhängenden
Zeiträumen verbraucht wird,
auf zehn Stunden ausgedehnt wird.
(8) Der Kollektivvertrag kann bei einer Arbeitszeitverteilung gemäß Abs. 4 und 6 eine
Übertragung von Zeitguthaben in den nächsten Durchrechnungszeitraum zulassen.
(9) Die Betriebsvereinbarung kann Regelungen nach Abs. 6 und 7 zulassen, wenn
1. der Kollektivvertrag die Betriebsvereinbarung dazu ermächtigt, oder
2. für die betroffenen Arbeitnehmer mangels Bestehen einer kollektivvertragsfähigen
Körperschaft auf Arbeitgeberseite kein Kollektivvertrag abgeschlossen werden kann.
(10) Für Arbeitnehmer in Betrieben gemäß § 2 Abs. 2 des Bauarbeiter-Urlaubs- und
Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 4l4/1972, gilt Abs. 3 mit der Maßgabe, daß die tägliche
Normalarbeitszeit bei Verlängerung des Einarbeitungszeitraumes durch Kollektivvertrag zehn
Stunden nicht überschreiten darf. Abs. 7 Z 1 ist nicht anzuwenden."
Normalarbeitszeit bei Schichtarbeit
§ 4a. (1) Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen. Die wöchentliche
Normalarbeitszeit darf
1. innerhalb des Schichtturnusses oder
2. bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit (§ 4 Abs. 6) innerhalb des
Durchrechnungszeitraumes
im Durchschnitt 40 Stunden bzw. die durch Kollektivvertrag festgelegte Notmalarbeitszeit
nicht überschreiten.
(2) Die tägliche Normalarbeitszeit darf neun Stunden nicht überschreiten. Sie kann in den
Fällen des § 4 Abs. 3 und 7 bis auf zehn Stunden ausgedehnt werden.
(3) Bei durchlaufender mehrschichtiger Arbeitsweise mit Schichtwechsel kann die tägliche
Normalarbeitszeit bis auf zwölf Stunden ausgedehnt werden,
1. am Wochenende (Beginn der Nachtschicht zum Samstag bis zum Ende der Nachtschicht
zum Montag), wenn dies durch Betriebsvereinbarung geregelt ist, oder
2. wenn dies mit einem Schichtwechsel in Verbindung steht.
(4) Der Kollektivvertrag kann zulassen, daß die Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen bis
auf 56 Stunden ausgedehnt wird."
4. § 5 lautet samt Überschrift:
,,Verlängerung der Normalarbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft
§ 5. (l) Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann bis auf 60 Stunden, die tägliche
Normalarbeitszeit bis auf zwölf Stunden ausgedehnt werden, wenn
l. der Kollektivvertrag oder die Betriebsvereinbarung dies zuläßt und
2. darüber hinaus in die Arbeitszeit des Arbeitnehmers regelmäßig und in erheblichem
Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.
(2) Eine Betriebsvereinbarung gemäß Abs. 1 ist nur zulässig, wenn
1. der Kollektivvertrag die Betriebsvereinbarung dazu ermächtigt, oder
2. für die betroffenen Arbeitnehmer mangels Bestehen einer kollektivvertragsfähigen
Körperschaft auf Arbeitgeberseite kein Kollektivvertrag abgeschlossen werden kann.
(3) Das Arbeitsinspektorat kann für Betriebe, in denen kein Betriebsrat erichtet ist, eine
Verlängerung der wöchentlichen Normalarbeitszeit bis auf 60 Stunden, der täglichen
Normalarbeitszeit bis auf zwölf Stunden für Arbeitnehmer zulassen, wenn
1. für die betroffenen Arbeitnehmer mangels Bestehen einer kollektivvertragsfähigen
Körperschaft auf Arbeitgeberseite kein Kollektivvertrag abgeschlossen werden kann
und
2. darüber hinaus in die Arbeitszeit des Arbeitnehmers regelmäßig und in erheblichem
Umfang Arbeitsbereitschaft fällt."
5. Dem § 5a wird folgender Abs. 4 angefügt:
,,(4) Für Arbeitnehmer, die soziale Dienste für Personen leisten, die auf Grund besonderer
persönlicher, familiärer oder gesundheitlicher Verhältnisse oder infolge außergewöhnlicher
Ereignisse einer sozialen oder gesundheitlichen Gefährdung ausgesetzt sind und die einer
kontinuierlichen Betreuung bedürfen, kann die Betriebsvereinbat.ung eine Ausdehnung der
Normalarbeitszeit gemäß Abs. 1 bis 3 unter den genannten Voraussetzungen zulassen, wenn
1 . der Kollektivvertrag die Betriebsvereinbarung dazu ermächtigt, oder
2. für die betroffenen Arbeitnehmer mangels Bestehen einer kollektivvertragsfähigen
Körperschaft auf Arbeitgeberseite kein Kollektivvertrag abgeschlossen werden kann."
6. § 6 Abs. 1 und 1a lautet:
,,§ 6. (1) Überstundenarbeit liegt vor, wenn entweder
1. die Grenzen der nach den § § 3 bis 5, 5a oder § 14 Abs. 2 zulässigen wöchentlichen
Notmalarbeitszeit überschritten werden oder
2. die tägliche Normalarbeitszeit überschritten wird, die sich auf Grund der Verteilung
dieser wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäß den §§ 3 bis 5a und 18 Abs. 2 ergibt.
(1a) Am Ende einer Gleitzeitperiode bestehende Zeitguthaben, die nach der
Gleitzeitvereinbarung in die nächste Gleitzeitperiode übertragen werden können, sowie am
Ende eines Durchrechnungszeitraumes bestehende Zeitguthaben, die gemäß § 4 Abs. 8 in den
nächsten Durchrechnungszeitraum übertragen werden können, gelten nicht als Überstunden."
7. In § 7 Abs. 2 entfallen die Worte ,,für Lenker und Beifahrer von Kraftfahrzeugen sowie
Kutscher,".
8. § 7 Abs. 3 bis 5 lautet:
,,(3) Unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 kann die Wochenarbeitszeit durch
Überstunden bis auf 60 Stunden, die Tagesarbeitszeit bis auf 13 Stunden ausgedehnt werden.
Bei Zulassung einer Verlängerung der Arbeitszeit durch das Arbeitsinspektorat gemäß § 5
Abs. 3 sind Überstunden nach Abs. l nur bis zu einer Tagesarbeitszeit 13 Stunden und einer
Wochenarbeitszeit von 60 Stunden zulässig.
(4) Bei vorübergebend auftretendem besonderem Arbeitsbedarf können zur Verhinderung
eines unverhältnismäßigen wirtschaftlicben Nachteils durch Betriebsvereinbarung, die den
zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer
sowie dem zuständigen Arbeitsinspektorat zu übermitteln ist, in höchstens zwölf Wochen des
Kalenderjahres Überstunden bis zu einer Wochenarbeitszeit von 60 Stunden zugelassen
werden, wenn andere Maßnahmen nicht zumutbar sind. Die Tagesarbeitszeit darf zwölf
Stunden nicht überschreiten.
(5) Darüber hinaus kann das Arbeitsinspektorat bei Nachweis eines dringenden Bedürfnisses
auf Antrag des Arbeitgebers nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der
Arbeitgeber und der Arbeitnehmer eine Arbeitszeitverlängerung bewilligen, soweit die
Verlängerungsmöglichkeiten gemäß Abs. 1 bis 4 ausgeschöpft sind. Eine Tagesarbeitszeit über
zehn Stunden und eine Wochenarbeitszeit über 60 Stunden kann das Arbeitsinspektorat jedoch
nur zulassen, wenn dies im öffentlichen Interesse et.forderlich ist."
9. Dem § 7 wird folgender Abs. 6 angefügt:
,,(6) Wird die gesamte Wochenarbeitszeit auf vier zusammenhängende Tage verteilt, kann
der Kollektivvertrag zulassen, daß die Arbeitszeit an diesen Tagen durch Überstunden gemäß
Abs. 1 und 2 bis auf zwölf Stunden ausgedehnt wird. Die Betriebsvereinbarung kann eine
solche Arbeitszeitverlängerung zulassen, wenn
1 . der Kollektivvertrag die Betriebsvereinbarung dazu ermächtigt, oder
2. für die betroffenen Arbeitnehmer mangels Bestehen einer kollektivvertragsfähigen
Körperschaft auf Arbeitgeberseite kein Kollektivvertrag abgeschlossen werden
kann."
10. In § 8 Abs. 2 entfallen die Worte ,,für männliche Arbeitnehmer".
11. § 8 Abs. 4 entfällt. Der bisherige Abs. 5 enthält die Bezeichnung ,,Abs. 4".
12. § 9 lautet samt Überschrift:
,,Höchstgrenzen der Arbeitszeit
§ 9. (1) Die Tagesarbeitszeit darf zehn Stunden und die Wochenarbeitszeit 50 Stunden nicht
überschreiten, sofern die Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmen. Diese Höchstgrenzen der
Arbeitszeit dürfen auch beim Zusammentreffen einer anderen Verteilung der wöchentlichen
Normalarbeitszeit mit Arbeitszeitverlängerungen nicht überschritten werden. .
(2) Die Tagesarbeitszeit darf im Falle des § 14 Abs. 3 (Verlängerung der Arbeitszeit für
Lenker) zehn Stunden überschreiten und in den Fällen der §§ 4a Abs. 3 (Normalarbeitszeit bei
Schichtarbeit), 5 (Arbeitsbereitschaft), 5a (besondere Erholungsmöglichkeiten), 7 Abs. 3 bis 6
(erhöhter Arbeitsbedarf), 8 Abs. 2 und 5 (Vor- und Abschlußarbeiten) und l8 Abs. 2 ( Betriebe
des öffentlichen Verkehrs) zehn Stunden insoweit überschreiten, als dies nach diesen
Bestimmungen zulässig ist.
(3) Die Wochenarbeitszeit darf in den Fällen der §§ 4c (Dekadenarbeit) und l4 Abs. 3
(Verlängerung der Arbeitszeit für Lenker) 50 Stunden überschreiten und in den Fällen der
§ § 4a Abs. 4 (Schichtarbeit), 5 (Arbeitsbereitschaft), 5a (besondere Erholungsmöglichkeiten),
7 Abs. 2 bis 5 (erhöhter Arbeitsbedarf) und 18 Abs. 3 (Betriebe des öffentlichen Verkehrs)
50 Stunden insoweit überschreiten, als dies nach diesen Bestimmungen zulässig ist.
(4) Ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eine Wochenarbeitszeit von mehr als
48 Stunden zulässig, darf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit innerhalb eines
Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen 48 Stunden nicbt überschreiten. Der
Kollektivvertrag kann eine Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes bis auf 26 Wochen
zulassen. Der Kollektivvertrag kann eine Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes bis auf
52 Wochen bei Vorliegen von technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen zulassen.
(5) Abs. 4 ist nicht anzuwenden bei
1 . Verlängerung der Arbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft (§§ 5 und 7 Abs. 3) und
2. Verlängerung der Arbeitszeit bei besonderen Erholungsmöglichkeiten (§§ 5a und 8
Abs. 4)." .
13. § 10 lautet s amt Überschrift:
,,Überstundenvergütung
§ 10. (1 Für Überstunden gebührt
1. ein Zuschlag von 50 % oder
2. eine Abgeltung durch Zeitausgleich. Der Überstundenzuschlag ist bei der Bemessung
des Zeitausgleiches zu berücksichtigen oder gesondert auszuzahlen.
(2) Der Kollektivvertrag kann festlegen, ob mangels einer abweichenden Vereinbarung eine
Abgeltung in Geld oder durch Zeitausgleich zu erfolgen hat. Trifft der Kollektivvertrag keine
Regelung oder kommt kein Kollektivvertrag zur Anwendung, kann die Betriebsvereinbarung
diese Regelung treffen. Besteht keine Regelung, gebührt mangels einer abweichenden
Vereinbarung eine Abgeltung in Geld.
(3) Der Berechnung des Zuschlages ist der auf die einzelne Arbeitsstunde entfallende
Normallohn zugrunde zu legen. Bei Akkord-, Stück- und Gedinglöhnen ist dieser nach dem
Durchschnitt der letzten dreizehn Wochen zu bemessen. Durch Kollektivvertrag kann auch
eine andere Berechnungsart vereinbart werden."
l4. Dem § l 1 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
,,Eine andere Teilung der Ruhepause kann aus diesen Gründen durch Betriebsvereinbarung,
in Betrieben, in denen kein Betriebsrat erricbtet ist, durch das Arbeitsinspektorat, zugeIassen
werden. Ein Teil der Ruhepause muß mindestens zehn Minuten betragen."
15. § 11 Abs. 5 lautet:
,,(5) Die Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat erichtet ist, das
Arbeitsinspektorat, kann eine Verkürzung der Ruhepause auf mindestens 15 Minuten zulassen,
wenn es im Interesse der Arbeitnehmer gelegen oder aus betrieblichen Gründen notwendig ist.
Wird die Ruhepause gemäß Abs. 1 geteilt, muß ein Teil mindestens 15 Minuten betragen."
16. § 12 Abs. 1 und 2 lautet:
,,§ 12. (1) Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist den Arbeitnehmern eine
ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.
(2) Der Kollektivvertrag kann die ununterbrochene Ruhezeit auf mindestens acht Stunden
verkürzen. Solche Verkürzungen der Ruhezeit sind innerhalb der nächsten zehn Kalendertage
durch entsprechende Verlängerung einer anderen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit
auszugleichen. Eine Verkürzung auf weniger als zehn Stunden ist nur zulässig, wenn der
Kollektivvertrag weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Erholung der Arbeitnehmer
vorsieht."
17. § 12 Abs. 2b lautet:
,,(2b) Beträgt die tägliche Normalarbeitszeit gemäß § 5a mehr als zwölf Stunden, ist
abweichend von Abs. 1 eine ununterbrochene Ruhezeit von mindenstens 23 Stunden zu .
gewähren."
18. § 14 lautet samt Überschrift:
,,Arbeitszeit
§ 14. (1) Die Arbeitszeit für Lenker umfaßt die Lenkzeiten, die Zeiten für sonstige
Arbeitsleistungen und die Zeiten der Arbeitsbereitschaft ohne die Ruhepausen. Bei Teilung der
täglichen Ruhezeit beginnt eine neue Tagesarbeitszeit nach Ablauf des mindestens
achtstündigen Teiles der Ruhezeit, bei Unterbrechung der täglichen Ruhezeit bei kombinierter
Beförderung nach Ablauf der gesamten Ruhezeit.
(2) Die wöchentliche Normalarbeitszeit von Lenkern von Kraftfahrzeugen kann in den
einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraumes von zwei Wochen bis zu 44 Stunden
ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Zeitraumes die durchschnittliche wöchentliche
40 Stunden bzw. die durch Kollektivvertrag festgelegte Normalarbeitszeit nicht überschreitet.
Eine Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes kann durch Kollektivvertrag zugelassen
werden. Der Kollektivvertrag kann auch die Betriebsvereinbarung und den Einzeldienstvertrag
zur Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes ermächtigen. Die tägliche Normalarbeitszeit
darf neun Stunden nicht überschreiten. § 4 Abs. 5 ist anzuuwenden.
(3) Der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die
Betriebsvereinbarung, kann zusätzlich zu den nach § 7 Abs. 1 zulässigen Überstunden bis zehn
weitere Überstunden zulassen. Diese Arbeitszeitverlängerung ist für Lenker unzulässig, bei
denen aufgrund der arbeitsvertraglichen Pflichten nicht das Lenken eines Kraftfahrzeuges im
Vordergrund steht."
19. Nach § 14 wird folgender § 14a samt Überschrift eingefügt:
,,Lenkzeit
§ 14a. (1) Innerhalb der zulässigen Arbeitszeit darf die gesamte tägliche Lenkzeit zwischen
zwei Ruhezeiten acht Stunden nicht überschreiten. Der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die
kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, kann zulassen, daß die Lenkzeit
bis aufneun Stunden, zweimal wöchentlich jedoch bis auf zehn Stunden ausgedehnt wird.
(2) Innerhalb einer Woche darf die gesamte Lenkzeit 48 Stunden nicht überschreiten. Der
Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die
Betriebsvereinbarung, kann eine Verlängerung der wöchentlichen Lenkzeit bis auf 56 Stunden
zulassen. Innerhalb eines Zeitraumes von zwei aufeinanderfolgenden Wochen darf die Lenkzeit
90 Stunden nicht überschreiten.
(3) Bei Teilung der täglichen Ruhezeit beginnt eine neue tägliche Lenkzeit nach Ablauf des
mindestens achtstündigen Teiles der Ruhezeit, bei Unterbrechung der täglichen Ruhezeit bei
kombinierter Beförderung nach Ablauf der gesamten Ruhezeit."
20. § 15 lautet samt Überschrift:
,,Lenkpausen
§ 15. (1) Nach einer Lenkzeit von höchstens vier Stunden ist eine Lenkpause von mindestens
30 Minuten einzulegen.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist beim Lenken von Kraftfahrzeugen, die
1. zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich
Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen übersteigt, oder
2. zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet
und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers zu
befördem,
nach einer Lenkzeit von höchstens viereinhalb Stunden eine Lenkpause von mindestens
45 Minuten einzulegen.
(3) Durch Kollektivvertrag kann zugelassen werden, daß die Lenkpause von mindestens
45 Minuten durch mehrere Lenkpausen von mindestens 15 Minuten ersetzt wird, die in die
Lenkzeit oder unmittelbar nach dieser so einzufügen sind, daß bei Beginn des letzten Teiles
der Lenkpause die Lenkzeit von viereinhalb Stunden noch nicht überschritten ist.
(4) Für den Kraftfahrlinienverkehr mit einer Linienstrecke von nicht mehr als 50 km kann
durch Kollektivvertrag, in Betrieben, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, durch
Betriebsvereinbarung, auch zugelassen werden, daß die Lenkpause ersetzt wird durch
1. mehrere Lenkpausen von mindestens je zehn Minuten, wenn die Gesamtdauer der
Lenkpausen mindestens ein Sechstel der fahrplanmäßigen Lenkzeit beträgt oder
2. eine Lenkpause von mindestens 30 Minuten nach einer ununterbrochenen Lenkzeit von
höchstens viereinhalb Stunden.
(5) Zeiten, die der Lenker im fahrenden Fahrzeug verbringt, ohne es zu lenken, können auf
Lenkpausen angerechnet werden. Andere Arbeiten dürfen nicht ausgeübt werden.
(6) Lenkpausen dürfen nicht auf die täglicbe Ruhezeit angerechnet werden."
21. § 16 lautet samt Überschrift:
,,Einsatzzeit
§ 16. (1) Die Einsatzzeit von Lenkern umfaßt die zwiscben zwei Ruhezeiten anfallende
Arbeitszeit und die Arbeitszeitunterbrechungen. Bei Teilung der täglichen Ruhezeit beginnt
eine neue Einsatzzeit nach Ablauf des mindestens achtstündigen Teiles der Ruhezeit, bei
Unterbrechung der täglichen Ruhezeit bei kombinierter Beförderung nach Ablauf der gesamten
Ruhezeit.
(2) Die Einsatzzeit darf zwölf Stunden nicht überschreiten, soweit im folgenden nicht anderes
bestimmt wird.
(3) Für Lenker von Kraftfahrzeugen, die
1 . zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich
Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen übersteigt oder
2. zur Personenbeförderung dienen und die nach-ihrer Bauart und Ausstattung geeignet
und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers zu
befördern,
kann der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die
Betriebsvereinbarung eine Verlängerung der Einsatzzeit soweit zulassen, daß die
vorgeschriebene tägliche Ruhezeit eingehalten wird.
(4) Für Lenker der übrigen Kraftfahrzeuge kann der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die
kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, eine Verlängerung der Einsatzzeit
bis auf 14 Stunden zulassen.
(5) Abs. 2 bis 4 gelten nicht für Lenker, für die aufgrund der arbeitsvertraglichen Pflichten
nicht das Lenken eines Kraftfahrzeuges im Vordergrund steht."
22. § 17 Abs. 4 lautet:
,,(4) Im Nahverkehr ist das Fahrtenbuch oder ein anderer geeigneter Nachweis zu führen.
Nahverkehr ist die Beförderung von Gütern oder Personen bis zu Entfernungen von 65 km,
gerechnet in der Luftlinie vom Standort der Betriebsstätte. Ein geeigneter Nachweis liegt vor,
wenn er Angaben über Beginn und Ende der Arbeitszeit, der Lenkzeit sowie der Lenkpausen
und Ruhepausen enthält. Im Nachweis sind die Eintragungen laufend vorzunehmen. Der
Arbeitgeber hat die vorgesehenen Nachweise den für die Betriebsstätte zuständigen
Arbeitsinspektorat zu übermitteln. Die Verwendung der Nachweise ist zulässig, wenn das
Arbeitsinspektorat nicht innerhalb von vier Wochen schriftlich Einwendung erhebt. Der
Arbeitgeber kann bei Einwendungen des Arbeitsinspektorates einen Feststellungsbescheid
beantragen."
23. § 18 Abs. 1 lautet:
,,§ 18. (1) Für Arbeitnehmer, die in den dem öffentlichen Verkehr dienenden Haupt- oder
Nebenbahnbetrieben, in Straßenbahn- oder Oberleitungsomnibusbetrieben, in Haupt- oder
Kleinseilbahnen, im Schiffsdienst von Schiffahrtsunternehmungen und von Hafenbetrieben
sowie in Betrieben der Luftfahrt tätig sind, gelten, soweit § 1 Abs. 2 nicht anderes bestimmt,
die Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 nach Maßgabe der folgenden Absätze."
24. § 19b Abs. 3 Z 1 lautet:
,,1 . Arbeiter im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, "
25. Dem § 19b wird folgender Abs. 4 angefügt:
,,(4) Von den § § 19e und 19f sind weiters ausgenommen:
1. Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zu einer Stiftung, zu einem Fonds oder
zu einer Anstalt stehen, sofern diese Einrichtungen von Organen einer
Gebietskörperschaft oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen
einer Gebietskörperschaft bestellt sind;
2. Arbeitnehmer, für die die Vorschriften des Bäckereiarbeiter/innengesetzes l996,
BGBl. Nr. 410, gelten;
3. Arbeitnehmer, für die die Vorschriften des Hausgehilfen- und
Hausangestelltengesetzes, BGBl. Nr. 235/1962, gelten;
4. Lehr- und Erziehungskräfte an Unterrichts- und Erziebungsanstalten, soweit sie nicht
unter Abs. 2 fallen;
5. Arbeitnehmer, die im Rahmen des Bordpersonals von Luftverkehrsunternehmungen
tätig sind."
26. Die §§ 19c und 19d lauten samt Überschriften:
,,Lage der Normalarbeitszeit
§ 19c. (1) Die Lage der Normalarbeitszeit und ihre Änderung ist zu vereinbaren, soweit sie
nicht durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgesetzt wird.
(2) Abweichend von Abs. 1 kann die Lage der Normalarbeitszeit vom Arbeitgeber geändert
werden, wenn
1. dies aus objektiven, in der Art der Arbeitsleistung gelegenen Gründen sachlich
gerechtfertigt ist,
2. dem Arbeitnehmer die Lage der Normalarbeitszeit für die jeweilige Woche
mindestens zwei Wochen im vorhinein mitgeteilt wird,
3. berücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers dieser Einteilung nicht
entgegensteben und
4. keine Vereinbarung entgegensteht.
(3) Von Abs. 2 Z 2 kann abgewichen werden, wenn dies in unvorhersehbaren Fällen zur
Verhinderung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils erforderlich ist und andere
Maßnahmen nicht zumutbar sind. Durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung können
wegen tätigkeitsspezifischer Erfordernisse von Abs. 2 Z 2 abweichende Regelungeu getroffen
werden.
Teilzeitarbeit
§ 19d. (1) Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vereinbarte Wochenarbeitszeit die gesetzliche
Normalarbeitszeit oder eine durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgelegte
kurzere Normalarbeitszeit im Durchschnitt unterschreitet.
(2) Ausmaß und Lage der Arbeitszeit und ihre Änderung sind zu vereinbaren, sofern sie nicht
durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgesetzt werden. § 19c Abs. 2 und 3 sind
anzuwenden.
(3) Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer sind zur Arbeitsleistung über das vereinbarte
Arbeitszeitausmaß (Mehrarbeit) nur insoweit verpflichtet, als
1 . gesetzliche Bestimmungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder der
Arbeitsvertrag dies vorsehen,
2. ein erhöhter Arbeitsbedarfvorliegt oder die Mehrarbeit zur Vornahme von Vor- und
Abschlußarbeiten (§ 8) erforderlich ist, und
3. betücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers der Mehrarbeit nicht
entgegenstehen.
(4) Sofern in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Arbeitsverträgen Ansprüche
nach dem Ausmaß der Arbeitszeit bemessen werden, ist bei Teilzeitbeschäftigten die
regelmäßig geleistete Mehrarbeit zu berücksichtigen, dies insbesondere bei der Bemessung der
Sonderzahlungen.
(5) Arbeitnehmern, deren Arbeitszeit bei demselben Arbeitgeber wegen Inanspruchnahme der
Gleitpension auf ein im § 253c Abs. 2 ASVG genanntes Ausmaß vermindert wird, gebühren
im Kalendetjahr der Umstellung sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67
Abs. 1 EStG 1988 in dem der Vollzeitbeschäftigung und der Beschäftigung mit verminderter
Arbeitszeit entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.
(6) Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer dürfen wegen der Teilzeitarbeit gegenüber
vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gt.ünde
rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung. Freiwillige Sozialleistungen sind zumindest in
jenem Verhältnis zu gewähren, das dem Verhältnis der regelmäßig geleisteten Arbeitszeit zur
gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit entspricht. Im Streitfall hat der
Arbeitgeber zu beweisen, daß eine Benachteiligung nicht wegen der Teilzeitarbeit erfoIgt.
(7) Durch Kollektivvertrag kann festgelegt werden, welcher Zeitraum für die Berechnung der
regelmäßig geIeisteten Mehrarbeit (Abs. 4) und für die Berechnung der Sozialleistungen
(Abs. 6) heranzuzieben ist.
(8) Die Abs. 2 bis 4 gelten nicht für Teilzeitbeschäftigungen gemäß § 15c des
Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 22l, § 8 des Eltem-Karenzurlaubsgesetzes, BGBI. Nr.
651/1989, oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften."
27. Nach § 19d werden folgende § § 19e bis 19g samt Überschriften eingefügt:
,,Abgeltung von Zeitguthaben
§ 19e. (1) Besteht im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Guthaben des
Arbeitnehmers an Normalarbeitszeit oder Überstunden, für die Zeitausgleich gebührt, ist das
Guthaben abzugelten, soweit der Kollektivvertrag nicht die Verlängerung der Kündigungsfrist
im Ausmaß des zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehenden
Zeitguthabens vorsieht und der Zeitausgleich in diesem Zeitraum verbraucht wird. Der
Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist die Beendigung einer Arbeitskräfteüberlassung
gleichzuhalten.
(2) Für Guthaben an Normalarbeitszeit gebührt ein Zuschlag von 50 %. Dies gilt nicht, wenn
der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt. Der Kollektivvertrag kann
Abweichendes regeln.
Abbau von Zeitguthaben
§ 19f. (1) Wird bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit (§ 4 Abs. 4 und 6) der Zeitpunkt
des Ausgleichs von Zeitguthaben nicht im vorhinein festgelegt und wird der Ausgleich nicht
binnen l3 Wochen gewährt, kann der Arbeitnehmer pro Halbjahr des
Durchrechnungszeitraumes den Zeitpunkt des Ausgleichs von Zeitguthaben im Ausmaß seiner
wöchentlichen Normalarbeitszeit einseitig bestimmen, soweit durch Kollektivvertrag oder
Betriebsvereinbarung nicht anderes festgelegt wird. Die Frist von 13 Wochen beginnt
1. bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu 26 Wochen mit Ende des
Durchrechnungszeitraumes,
2. bei einem längeren Durchrechnungszeitraun nach Ablauf von 26 Wochen.
(2) Wird bei Überstundenarbeit, für die Zeitausgleich gebührt, der Zeitpunkt des Ausgleichs
nicht im vorhinein vereinbart und wird der Ausgleich nicht binnen 13 Wochen gewährt, kann
der Arbeitnehmer binnen einer weiteren Woche bekanntgeben, daß er den Zeitpunkt des
Ausgleichs zu einem späteren Zeitpunkt einseitig bestimmen wird. Mangels einer solchen
Bekanntgabe ist die Überstunde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 abzugelten. Die Frist von
13 Wochen beginnt
1. bei Überstunden, die bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit (§ 4 Abs. 4 und 6)
durch Überschreitung der durchschnittlichen wöchentlichen Normalarbeitszeit entsteht,
mit Ende des Durchrechnungszeitraumes,
2. in den übrigen Fällen, sobald ein Anspruch auf Zeitausgleich von 30 Stunden
entstanden ist, spätestens jedoch nach einem Jahr.
(3) Der Arbeitnehmer ist zur einseitigen Inanspruchnahme nur berechtigt, wenn er dem
Arbeitgeber den gewünschten Zeitpunkt mindestens vier Wochen im vorhinein
bekanntgegeben hat. Hat der Arbeitgeber jedoch binnen 14 Tagen nach dieser Bekanntgabe
wegen des Verbrauches des Zeitguthabens die Klage eingebracht, so ist der Verbrauch des
Teitguthabens in diesem Zeitraum nur dann zulässig, wenn das Interesse des Arbeitnehmers an
der Inanspruchnahme zu diesem Zeitpunkt höher zu bewerten ist als ein entgegenstehendes
betriebliches Interesse.
Unabdingbarkeit
§ 19g. Die dem Arbeitnehmer auf Grund dieses Abschnittes zustehenden Rechte können
durch Arbeitsvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden."
28. Der Einleitungshalbsatz des § 20 Abs. l Iautet:
,,In außergewöhnlichen Fällen f-inden die Bestimmungen der § § 3 bis 5a, 7 bis 9,11, 12, 14
bis 15b, 15e, 16, 18, 19c Abs. 4 Z 1 und 2, 20a und 20b Abs. 3 bis 5 keine Anwendung auf
vorübergehende und unaufschiebbare Arbeiten, die"
29. Nach § 20) werden folgende §§ 20a und 20)b samt Überschriften eingefügt:
,,Rufbereitschaft
§ 20a. (1) Rufbereitschaft außerhalb der Arbeitszeit darf nur an zehn Tagen pro Monat
vereinbart werden. Der Kollektivvertrag kann zulassen, daß Rufbereitschaft innerhaIb eines
Zeitraumes von drei Monaten an 30 Tagen vereinbart werden kann.
(2) Leistet der Arbeitnehmer während der Rufbereitschaft Arbeiten, kann
1. die Tagesarbeitszeit bis auf zwölf Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb von
zwei Wochen ein entsprechender Ausgleich erfolgt, und
2. die tägliche Ruhezeit unterbrochen werden, wenn innerhalb von zwei Wochen eine
andere tägliche Ruhezeit um vier Stunden verlängert wird. Ein Teil der Ruhezeit muß
mindestens acht Stunden betragen.
Reisezeit
§ 20b. (1) Reisezeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers
vorübergehend seinen Dienstort (Arbeitsstätte) verläßt, um an anderen Orten seine
Arbeitsleistung zu erbringen, sofetn der Arbeitnehmer während der Reisebewegung keine
Arbeitsleistung zu erbringen hat.
(2) Durch Reisezeiten können die Höchstgrenzen der Arbeitszeit überschritten werden.
(3) Bestehen während der Reisezeit ausreichende Erholungsmöglichkeiten, kann die tägliche
Ruhezeit verkürzt werden. Durch Kollektivvertrag kann festgelegt werden, in welchen FäIIen
ausreichende Erholungmöglichkeiten bestehen. .
(4) Bestehen während der Reisezeit keine ausreichenden Erholungmöglichkeiten, kann die
tägliche Rubezeit durch Kollektivvertrag höchstens auf acht Stunden verkürzt werden. Ergibt
sich dabei am nächsten Arbeitstag ein späterer Arbeitsbeginn als in der Vereinbarung gemäß
§ 19c Abs. 1 vorgesehen, ist die Zeit zwischen dem vorgesehenen und dem tatsächIichen
Beginn auf die Arbeitszeit anzurechnen.
(5) Verkürzungen der täglichen Ruhezeit nach Abs. 3 und 4 sind nur zweimal pro
Kalenderwoche zulässig."
30. Dem § 26 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Der Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes sind festzuhalten."
3 1. Dem § 26 wird folgender Abs. 7 angefügt:
,,(7) In der Abrechnung gemäß § 78 Abs. 5 EStG 1988 sind die geleisteten Überstunden
auszuweisen."
32. § 27 lautet samt Überschrift:
,,Behördenzuständigkeit und Verfahrensvorschriften
§ 27. (1) Die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes den Arbeitsinspektoraten
zustehenden Aufgaben und Befugnisse sind in den vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion
ausgenommenen Betrieben von den zur Wahrung des Arbeitnehmerschutzes sonst berufenen
Behörden wahrzunehmen.
(2) Bescheide nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind zu widerrufen, wenn die
entsprechenden Voraussetzungen weggefallen sind.
(3) Über Berufungen gegen Bescheide der Arbeitsinspektorate entscheidet der
Bundesminister für Arbeit und Soziales, gegen Bescheide einer Berghauptmannschaft der
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
(4) Meldungen nach § § 7 Abs. 3, 11 Abs. 8, 17 Abs. 4 und § 20 Abs. 2 sind von Stempel-
und Rechtsgebühren des Bundes befreit."
33. § 28 Abs. l lautet.
,,§ 28. (1) Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die
1. Arbeitnehmer über die Höchstgrenzen der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit
gemäß § 2 Abs. 2, § 7, § 8 Abs. 1, 2 oder 4, § 9, § 18 Abs. 2 oder 3, § 19 Abs. 2,
§ 19a oder § 20a Abs. 2 Z 1 hinaus einsetzen;
2. Ruhepausen oder Kurzpausen gemäß § 11 Abs. 1, 3, 4 oder 5 nicht gewähren;
3. die tägliche Ruhezeit gemäß § 12 Abs. 1 bis 2b, § 19a, § 20a Abs. 2 Z 2 oder § 20b
Abs. 4 nicht gewähren;
4. die Meldepflichten an das Arbeitsinspektorat gemäß § 7 Abs. 3, § 11 Abs. 8 oder 10
oder § 20 Abs. 2, die Auflagepflichten gemäß § 24, die Aushangpflicht gemäß § 25,
die Aufzeichnungspflichten gemäß § 26 Abs.1 bis 5 oder die Auskunfts- und
Einsichtspflicbten gemäß § 26 Abs. 6 verletzen;
5. Verordnungen gemäß § 12 Abs. 4, § 21 oder § 23 übertreten oder
6. Bescheide gemäß § 4 Abs. 1 , § 5 .Abs. 3, § 11 Abs. 1, 5 und 6, § 12 Abs. 4 oder § 19
Abs. 3 nicht einhalten,
7. Arbeitnehmer entgegen § 20a Abs. 1 zur Rufbereitschaft heranziehen oder den
Ausgleich gemäß § 20a Abs. 2 Z 1 nicht gewähren,
sind, sofem die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der
Bezirksverwaltungsbehörde, soweit es sich um Betriebe handelt, die der bergbehördlichen
Aufsicht unterstehen, von der Berghaup tmannschaft mit einer Geldstrafe von 300 S bis 6000 S
zu bestrafen."
34. § 28 Abs. 1a Z 3 lautet:
,,3. Lenker über die gemäß § l4a Abs. 1 und 2 zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen;"
35. In § 28 Abs. 1a Z 10 wird der Ausdruck ,,oder" durch einen Punkt ersetzt. Z 11 entfällt.
36. § 28 Abs. 1b Z 1 lautet:
,, 1 . die Pflichten gemäß § 15d Satz 2 sowie gemäß Art. 12 Satz 2 oder Art. 15 Abs. 2 der
Verordnung (EWG) Nr. 3820)/85 verletzen oder"
37. § 32 entfällt.
3 8. In § 32a entfällt die Bezeichnung ,,Abs. 1 " und der Abs. 2.
39. § 32b lautet:
,,§ 32b. Kollektivverträge, die sich auf die Regelungen einzelner Arbeitsbedingungen
beschränken und deren Wirkungsbereich sich fachlich auf die überwiegende Anzahl der
Wirtschaftszweige und räumlich auf das ganze Bundesgebiet erstreckt, gelten nicht als
Kollektivverträge im Sinne des § 14 Abs. 3, § 14a Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 4, § 16 Abs. 3
und 4 sowie § 19 Abs. 3."
40. Der bisherige Text des § 32c erhält die Bezeichnung ,,Abs. 1 ". Folgender Abs. 2 wird
angefügt:
,,(2) Am 1. Jänner 1997 bestehende rechtskräftige Bescheide der Arbeitsinspektion in
Angelegenheiten, die nach den Änderungen durch das Bundesgesetz, BGBl. Nr. XXXXX,
nicht mehr der Arbeitsinspektion zugewiesen sind, werden zu diesem Zeitpunkt
gegenstandslos. Zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren, die nach den Änderungen durch
das Bundesgesetz, BGBl. Nr. XXXXX, nicht durchzuführen wären, sind einzustellen. "
41 . Nach § 33 Abs. 1g wird folgender Abs. 1h eingefügt:
,,(1h) § 1 Abs. 2 Z 2, 3 und 5, § 4, § 4a, § 5, § 5a Abs. 4, § 6 Abs. 1 und 1a, § 7, § 8 Abs. 2
und 4, § 9, § 10, § 11 Abs. 1 und 5, § 12 Abs. 1, 2 und 2b, § 14, § 14a, § 15, § 16, § 17
Abs. 4, § 18 Abs. 1, § 19b Abs. 3 und 4, § § 19c bis 19g, § 20 Abs.1, § 20a, § 20b, § 26 Abs.
1 und 7, § 27, § 28 Abs. 1, Abs. 1a Z 3 und 10, Abs. 1b Z 1, § 32a, § 32b und § 32c, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXXXX, treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft. Mit
diesem Zeitpunkt tritt § 32 außer Kraft."
42. § 33 Abs. 4 lit. d lautet:
,,d) hinsichtlich § 26 Abs. 7 und § 27 Abs. 4 der Bundesminister für Finanzen; "
Änderung des Arbeitsruhegesetzes
Das Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. ...., wird wie folgt geändert:
1 . § 3 Abs. 4 lautet:
,,(4) Wird in Verbindung mit Feiertagen eingearbeitet und die ausfallende Arbeitszeit auf die
Werktage der die Ausfallstage einschließenden Wochen verteilt (§ 4 Abs. 2 und 3 des
Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969), so kann der Beginn der Wochenendruhe im
Einarbeitungszeitraum bis spätestens Samstag 18 Uhr aufgeschoben werden."
2. Nach § 6 wird folgender § 6a samt Überschrift eingefügt:
,,Rufbereitschaft
§ 6a. Rufbereitschaft außerhalb der Arbeitszeit darf nur während zwei wöchentlicher
Ruhezeiten pro Monat vereinbart werden."
3. Nach § 10 wird folgender § 10a samt Überschrift eingefügt:
,,Reisezeit
§ 10a. Verläßt der Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers vorübergehend seinen
Dienstort (Arbeitsstätte), um an anderen Orten seine Arbeitsleistung zu erbringen, ist eine
Reisebewegung während der Wochenend- und Feiertagsruhe zulässig, wenn dies zur
Erreichung des Reiseziels notwendig oder im Interesse des Arbeitnehmers gelegen ist."
4. Nach § 12 wird folgender § 12a samt Überschrift eingefügt:
,,Ausnahmen durch Kollektivvertrag
§ 12a. (1) Der Kollektivvertrag kann weitere Ausnahmen von der Wochenend- und
Feiertagsruhe zulassen, wenn dies zur Verhinderung eines wirtschaftlichen Nachteils sowie zur
Sicherung der Beschäftigung erforderlich ist.
(2) Soweit dies nach der Art der Tätigkeit zweckmäßig ist, hat der Kollektivvertrag die nach
Abs.1 zulässigen Arbeiten einzeln anzuführen und das für die Durchführung notwendige
Zeitausmaß festzulegen."
5. Nach § 22a Abs. l wird folgender Abs.la eingefügt:
,,(la) Für den Kraftfahrlinienverkehr mit einer Linienstrecke von nicht mehr als 50 km sind
die Abweichungen gemäß Abs. l nur anzuwenden, wenn durch Kollektivvertrag oder
Betriebsvereinbarung
l . eine Verlängerung der täglichen Lenkzeit auf mehr als zweimal wöchentlich neun
Stunden zugelassen wurde (§ 14a Abs. 1AZG) oder
2. eine Verlängerung der wöchentlichen Lenkzeit zugelassen wurde (§ 14a Abs. 2
AZG)."
6. § 27 Abs. 1 lautet:
,,§ 27. (l) Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und 2, §§ 6, 6a,
7, 8 und 9 Abs. l bis 3 und 5 und den §§ l0 bis 18, 22b, 22c Satz 2 und 23 bis 25
zuwiderhandeln, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe
unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde, soweit es sich um Betriebe handelt, die der
bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, von der Berghauptmannschaft mit einer Geldstrafe von
500 S bis 30.000 S zu bestrafen."
7. In § 32a entfällt die Bezeichnung ,,Abs. 1 " und der Abs. 2.
8. § 33 Abs. lc lautet:
,,(1c) § 13a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 804/1995 tritt mit 1. Dezember
l995 in Kraft. Mit diesem Tag tritt auch § 7a außer Kraft."
9. Nach § 33 Abs. 1c werden folgende Abs. 1d und 1e eingefügt:
,,(1d) § 1 Abs. 2 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 410/1996 tritt mit 1. Juli
1996 in Kraft.
(1e) § 3 Abs. 4, § 6a, § 10a, § 12a, § 22a Abs. 1a, § 27 Abs. 1 und § 32a in der Fassung des
Bundesgesetzes, BGBl. Nr. XXXXX, treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Das Arbeitszeitgesetz enthält insbesondere seit der Novelle BGBl. Nr. 446/1994 bereits
zahlreiche Möglichkeiten, die Arbeitszeit an die Bedürfnisse der Arbeitnehmer und des
Betriebes anzupassen. Solche Gestaltungsmöglichkeiten sind z.B. die unregelmäßige
Verteilung der Arbeitszeit innerhalb der Woche, die Durchrechnung der Normalarbeitszeit
über einen mehrwöchigen Zeitraum durch Kollektivvertrag und die gleitende Arbeitszeit.
Diese Möglichkeiten werden jedoch von vielen Seiten als zu gering angesehen.
Der Entwurf sieht daher folgende Neuerungen vor:
* Zulassung von längeren Durchrechnungszeiträumen für die wöchentliche
Normalarbeitszeit. Dadurch werden ,,Jahresarbeitszeitmodelle" und mehrjähriges Ansparen
von Zeitguthaben ermöglicht. Bei blockweisem Zeitausgleich durch freie Tage bzw.
Wochen kann durch Kollektivvertrag eine tägliche Normalarbeitszeit von zehn Stunden
zugelassen werden.
* Zulassung einer täglichen Normalarbeitszeit von zehn Stunden bei 4-Tage-Woche und
Durchrechnung der Normalarbeitszeit mit blockweisem Zeitausgleich.
* Die Zulassung erfolgt in beiden Fällen durch Kollektivvertrag. Im Rahmen der Zulassung
von Durchrechnungsmodellen kann der Kollektivvertrag Spielräume für die nähere
Ausgestaltung durch Betriebsvereinbarung und Einzelvereinbarung eröffnen.
* Ausdrückliche Zulassung des Zeitausgleichs für Überstunden.
Diese weitgehenden Gestaltungsmöglichkeiten dürfen nicht dazu führen, daß sich die
betriebliche Arbeitszeit in der Praxis ausschließlich an betrieblichen Bedürfnissen (z.B
Arbeitsanfall) orientiert und die Arbeitnehmer keine Möglichkeit der Mitgestaltung haben.
Der Entwurf sieht daher als Ausgleichsmaßnahmen für die langfristige Durchrechnung der
Normalarbeitszeit eine Einschränkung des Weisungsrechts des Arbeitgebers, Regelungen über
die Abgeltung von Zeitguthaben bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des
Durchrechnungszeitraumes und über den einseitigen Abbau von Zeitguthaben durch den
Arbeitnehmer vor.
Nach der derzeitigen Regelung des Arbeitsruhegesetzes sind Ausnahmen von der
Wochenend- und Feiertagsruhe nicht zulässig, wenn ausschließlich wirtschaftliche Gründe
vorliegen. Ausnahmen aus solchen Gründen sollen durch Kollektivvertrag zulässig sein.
Das Arbeitszeitgesetz enthält noch einzelne unterschiedliche Regelungen für Männer und
Frauen, z.B. bei der Tagesarbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft und bei der Verkürzung der
täglichen Ruhezeit. Da solche Regelungen den Gleichbehandlungsbestimmungen der EU
widersprechen und nicht mehrzeitgemäß sind, haben sie zu entfallen.
Die EU-Richtlinie über bestimmr te Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (93/104/EG) (CELEX
Nr. 393L0104) ist umzusetzen. Anpassungsbedarf bestebt vor allem hinsichtlich der
Höchstgrenzen der Arbeitszeit und der täglichen Ruhezeit. Die Regelungen der Richtlinie über
die Nachtarbeit sollen im geplanten neuen Nachtarbeitsgesetz umgesetzt werden.
Das Arbeitszeitgesetz sieht in seiner geltenden Fassung zahlreiche Genehmigungsverfahren
für abweichende Arbeitszeitmodelle durch die Arbeitsinspektion vor. Diese
Genehmigungsverfahren sind äußerst zeitaufwendig und verhindern eine Konzentration der
Arbeitsinspektion auf die wesentlich wichtigeren Beratungs- und Kontrolltätigkeiten. Der
Entwurf sieht daher eine möglichst weitgehende Reduktion dieser Verwaltungsverfahren vor.
Die Zulassung von abweichenden Regelungen wird in der Regel der Betriebsvereinbarung
übet.tragen.
In den Sonderbestimmungen für Lenker sind folgende Änderungen vorgesehen:
- Zulassung längerer Tagesarbeitszeiten zur Et.möglichung der vollen Ausschöpfung der
durch die EG-Verordnung vorgegebenen Lenkzeiten
- Anpassung der Bestimmungen überden Beginn der täglichen Einsatz-, Arbeits- und
Lenkzeit an die Judikatur des EuGH zu Artikel 8 Abs. 1 EG-VO 3820/85
- Streichung der Arbeitsbereitschaft als Voraussetzung für die Verlängerung der
Einsatzzeit
- Erweiterung der Gestaltungsmöglichkeiten für die Lenkpause und Ermöglicbung einer
abweichenden Regelung der wöchentlichen Ruhezeit für innerstädtische
Verkehrsbetriebe, die von den längeren Lenkzeiten der EU-VO 3820/85 keinen
Gebrauch machen.
Da Arbeitnehmer, die in einem Dienstverhältnis zu Gebietskörperschaften stehen, vom
Geltungsbereich des AZG weitestgehend ausgenommen sind, können durch den Entwurf keine
Kostenbelastungen für Gebietskörperschaften entstehen.
Die Zuständigkeit des Bundes zur Regelung gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG.
Besonderer Teil
Zu Art. 1 ( Änderung des Arbeitszeitgesetzes):
Zu Z l und 2 ( § 1 Abs. 2 Z 2. 3 und 5,):
Diese Bestimmungen enthalten Zitatberichtigungen.
Zu Z 3 (§ § 4 und 4a):
Zu § 4:
Abs. 1 übernimmt die bisherige Regelung des § 4 Abs. 2 und 4. Zur Zulassung von
abweichenden Vereinbarungen nach Satz 2 wird vorrangig die Betriebsvereinbarung
ermächtigt.
Abs. 2 und 3 entsprechend den bisherigen Abs. 3 und 3a.
Abs. 4 und 5 entsprechen Abs. 5 und 6 alt. Diese branchenspezifischen Sonderregelungen
für die langfristige Durchrechnung der Normalarbeitszeit ist teils strenger als die neue
allgemeine Durchrechnungsregelung (Abs. 6), da in den einzelnen Wochen des
Durchrechnungszeitraumes nur eine Normalarbeitszeit von 44 Stunden möglich ist und der
Zeitausgleich zusammenhängend zu gewähren ist, teils weniger streng, da ein
Durchrechnungszeitraum von bis zu vier Wocben aucb ohne Kollektivvertrag möglich ist. Die
bisherige ausdrückliche Regelung, daß der Kollektivvertrag auch die Einzelvereinbarung
ermächtigen kann, entfällt. Es ist selbstverständlich, daß bei Zulassung der Durchrechnung die
Arbeitszeiteinteilung durch Einzelvereinbarung oder Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs. 1
Z 2 erfolgt.
Die bisherige Sonderregelung für Lenker wird in Abschnitt 4 übernommen.
Die neue allgemeine Durchrechnungsmöglichkeit der Normalarbeitszeit (Abs. 6) läßt einen
Durchrechnungszeitraum von bis zu einem Jahr durch Kollektivvertrag zu. Dadurch werden
die sogenannten Jahresarbeitszeitverträge ermöglicht.
Ein längerer - über ein Jahr hinausgebender - Durchrechnungszeitraum ist nur zulässig. wenn
ein Ausgleich in mehrwöchigen Freizeitblöcken vorgesehen wird. Durch diese unbegrenzte
Möglicbkeit der Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes durch Kollektivvertrag ist auch
ein mehrjähriges Ansparen von Zeitguthaben möglich. Wird zum Beispiel bei einem
entsprechend langen Durchrechnungszeitraum während fünf Jahren die wöchentliche
Normalarbeitszeit durchgehend auf 48 Stunden ausgedehnt, kann das gesamte nächste Jahr als
Zeitausgleich freigenommen werden. Beträgt der Durchrechnungszeitraum nicht mehr als
8 Wochen (entspricht der bisher zulässigen Dauer), darf die Normalarbeitszeit in den einzelnen
Wochen weiterhin bis zu 50 Stunden betragen. Bei einem längeren Durchrechnungszeitraum
beträgt die Grenze 48 Stunden.
Durchrechnungsmodelle werden nur durch die Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen mit
48 Stunden (entspricht EU-RL) und der täglicben Normalarbeitszeit mit neun bzw. zehn
Stunden eingeschränkt. Im übrigen ist der Kollektivvertrag (bzw. die Betriebsvereinbarung) in
seinen Gestaltungsmöglichkeiten frei. Vertragsrechtliche Ausgleichsmaßnahmen werden im
Abschnitt 6a (§§ 19c, 19e und 19f) geregelt.
Die tägliche Normalarbeitszeit darf auch bei Durchrechnungsmodellen 9 S tunden nicht
überschreiten. Nur bei 4-Tage-Woche (Z 1), bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit mit
Durchrechnungszeitraum bis zu einem Jahr und Ausgleich durch mehrere zusammenhängende
freie Tage (Z 2) und bei längerer Durchrechnung der Normalarbeitszeit mit blockweisem
Zeitausgleich (Z 3) kann der Kollektivvertrag gemäß Abs. 7 die Normalarbeitszeit auf
10 Stunden ausdehnen. Mit dieser Bestimmung wird auch ein Arbeitszeitmodell zugelassen,
bei dem Wochen mit einer Arbeitszeit von 30 Stunden und 50 Stunden wechseln. Eine
4-Tage-Woche im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn die gesamte Wochenarbeitszeit
aufvier zusammenhängende Tage verteilt wird. An den weiteren Tagen der Woche dürfen
daher auch keine Überstunden angeordnet werden.
Abs. 8 ermöglicht eine Übertragung von Zeitguthaben in den nächsten
Durchrechnungszeitraum. Derartige Regelungen sind in einzelnen Kollektivverträgen bereits
enthalten.
Abs. 9 etmöglicht in folgenden Ausnahmefällen die Zulassung der Durchrechnung der
Normalarbeitszeit und die Verlängerung der täglichen Normalarbeitszeit durch
Betriebsvereinbarung:
1. Der Kollektivvertrag etmächtigt die Betriebsvereinbarung zur Regelung.
2. Es kann mangels Bestehens einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft auf
Arbeitgeberseite kein Kollektivvertrag abgeschlossen werden.
Eine Regelung der Betriebsvereinbatung ist jedoch nicht zulässig, wenn ein Kollektivvertrag
wirksam ist, dieserjedoch keine derartige Bestimmung enthält. In diesem Fall ist davon
auszugehen, daß die Kollektivvertragspartner keine Durchrechnungsregelung zulassen wollten.
Eine Übertragung von Zeitguthaben gemäß Abs. 8 ist jedoch durch Betriebsvereinbarung
nicht möglich.
Abs. 10 Satz 1 enthält die bisher in Abs. 9 enthaltene Sonderegelung für die Bauwirtschaft.
Nach Satz 2 soll eine 4-Tage-Woche mit 10-stündiger Normalarbeitszeit für diese Branche
nicht möglich sein, da dies ein Anreiz wäre, die arbeitsmarktpolitisch wichtige
Durchrechnungsregelung des Kollektivvertrages abzuschwächen.
Zu § 4a:
In Abs. 1 wird klargestellt, daß auch für Schichtarbeiter eine Durchrechnung der
NormaIarbeitszeit zugelassen werden kann. Ist dies der Fall, darf die durchschnittliche
wöchentliche Normalarbeitszeit innerhalb dieses Durchrechnungszeitraumes 40 Stunden nicht
überschreiten. Innerhalb einzelner Schichtturnusse darf sie daher 40 Stunden überschreiten.
Wird keine Durchrechnung gemäß § 4 Abs. 6 zugelassen, darf die durchschnittliche
wöchentliche Normalarbeitszeit weiterhin innerhalb des Schichtturnusses 40 Stunden nicht
überschreiten. Die bisherige eingeschränkte Kombinationsmöglichkeit des Abs. 2 kann
entfallen.
In Abs. 3 wird die Möglichkeit der Verlängerung der täglichen Normalarbeitszeit auf den
teilkontinuierlichen Betrieb ausgedehnt. Abs. 4 läßt eine Wochenarbeitszeit bis zu 56 Stunden
auch bei teilkontinuierlicher oder zweischichtiger Arbeitsweise zu.
Zu Z 4 (§ 5):
Die bisherigen ungleichen Grenzen der täglichen Normalarbeitszeit für Männer und Frauen
sind EU-widrig. Durch die geschlechtsneutrale Regelung wird der bisherige Abs. 1a
überflüssig.
Bei Ermächtigung durch den Kollektivvertrag oder wenn kein Kollektivvertrag
abgeschlossen werden kann wird zunächst die Betriebsvereinbarung zur Regelung ermächtigt.
Nur wenn kein Kollektivvertrag abgeschlossen werden kann und kein Betriebsrat eingerichtet
ist, soll weiterhin eine Zulassung durcb das Arbeitsinspektorat erfolgen.
Zur Vereinbarkeit mit EU-Recht siehe die Erläuterungen zu Z 12 (§ 9).
Zu Z 5 (§ 5a Abs. 4):
Bei sozialen Diensten sind oft besondere Erholungsmöglichkeiten gegeben, die eine
Ausdehnung der Normalarbeitszeit bis auf 24 Stunden rechtfertigen. Solche Arbeitszeiten sind
zur Sicherstellung einer kontinuierlichen Betreuung der betroffenen Personen durch eine
Bezugsperson oft notwendig. Da in den meisten Fällen wegen des Fehlens einer
kollektivvertragsfähigen Körperscbaft auf Arbeitgeberseite kein Kollektivvertrag wirksam ist,
konnte von der Möglichkeit des § 5a bisher kaum Gebrauch gemacht werden. Bei
Ermächtigung durch den Kollektivvertrag und mangels Möglichkeit des Abschlusses eines
Kollektivvertrages soll daher bei sozialen Diensten die Betriebsvereinbarung eine
Verlängerung vornehmen können, wenn ein arbeitsmedizinisches Gutachten vorliegt.
Zu Z 6 (§ 6 Abs. 1):
Diese Bestimmung enthält lediglich eine Zitatkorrektur.
Zu Z 7 bis 9 t.§ 7 Abs. 2 bis 6):
§ 9 Abs. 2 sieht zur Erfüllung der EU-RL eine durchschnittliche Höchstarbeitszeit von
48 Stunden vor. Arbeitszeiten von 50 und mehr Stunden nach Abs. 1 bis 4 sind daher nur in
einzelnen Wochen zulässig.
Die bisher in Abs. 2 enthaltene Sonderregelung für Lenker wird in § 14 übernommen.
Abs. 3 läßt analog zum bisherigen Recht bei Arbeitsbereitschaft eine Arbeitszeitverlängerung
durch Überstunden zu, und zwar unter den Bedingungen des § 5 Abs. 1 und 2. Dies betrifft
sowohl die Frage, in welchen Fällen eine Regelung durch Betriebsvereinbarung zulässig ist als
auch die Bedingung, daß in die Arbeitszeit des einzelnen Arbeitnehmers regelmäßig und in
erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fallen muß. Der bisherige Abs. 4 wurde eingebaut.
Abs. 4 berücksichtigt arbeitsintensive Aufträge, deren verspätete Erfüllung einen großen
wirtschaftlichen Nacbteil zur Folge hätte (z.B. Pönale, Entgang von Folgeaufträgen). Andere
Maßnahmen sind z.B. zumutbar, wenn zusätzliche Arbeitskräfte auf dem Arbeitsmarkt
vorhanden und längere Einschulungen nicht erforderlich sind. Bei Zulassung durch BV kann
davon ausgegangen werden, daß der Betriebsrat einer Arbeitszeitverlängerung gemäß Abs. 3
nur zustimmt, wenn tatsächlich entsprechende Gründe vorliegen. Um eine Kontrolle zu
ermöglichen, ist die Übermittlung dieser Betriebsvereinbarung an die zuständigen
Kollektivvertragspartner und das Arbeitsinspektorat vorgesehen. Eine einzelvertragliche
Zulassung würde aufwendige Verwaltungsverfahren durch die Arbeitsinspektion notwendig
machen. Solche Arbeitszeitverlängerungen sind nur vorübergebend zulässig, z.B. für die Dauer
der Bearbeitung eines dringenden Auftrags. Keinesfalls darf dies eine Dauerlösung darstellen.
Abs. 5 entspricht weitgehend dem geltenden Recht. Es wird jedoch klargestellt, daß eine
Genehmigung von zusätzlichen Überstunden nur möglich ist, wenn alle übrigen Möglichkeiten
der Vereinbarung von Überstunden ausgeschöpft sind.
Bei einer 4-Tage-Woche soll auch die Leistung von Überstunden nur an diesen 4 Tagen
erfolgen. Da nach § 4 Abs. 7 bereits die tägliche Normalarbeitszeit bis zu l0 Stunden betragen
kann, läßt Abs. 6 eine Ausdehnung der Tagesarbeitszeit durch Überstunden bis auf
l2 Stunden zu. Eine derart hohe Arbeitszeitgrenze, die eine Dauerlösung darstellt, kann nur
durch Kollektivvertrag zugelassen werden. Die Begrenzung der Wochenarbeitszeit richtet sich
nach Abs. 1 und 2.
Zu Z 10 und 11 (§ 8 Abs. 2 und 4):
In Abs. 2 wird eine geschlechtsneutrale Regelung vot.gesehen, da die bisherige einseitige
Regelung für Männer EU-widrig ist.
Zur Einschränkung der Verwaltungstätigkeit der Arbeitsinspektion entfällt Abs. 4 alt
mangels Relevanz in der Praxis.
Zu Z 12 (§ 9):
In Abs. 2 und 3 werden die neuen Überstundenbestimmungen für Lenker zitiert.
Nach der geltenden Rechtslage ist die Ausschöpfung der maximal zulässigen täglichen
Lenkzeit, die zweimal wöchentlich l0 Stunden betragen kann, oft nicht möglich, da neben der
Lenkzeit noch andere Arbeitszeiten anfallen, die Tageshöchstarbeitszeit jedoch gemäß §. 9
Abs. 1 mit l0 Stunden begrenzt ist. Ähnliches gilt für die wöchentliche Lenkzeit.
Die Neuregelung sieht keine Erhöhung der Zahl der zulässigen Überstunden vor; die:se richtet
sich weiterhin nach dem bisherigen § 7 Abs. 2 (nunmehr § 14 Abs. 3) und § 7 Abs. 5. Es
werden lediglich ausnahmen von den Höchstgrenzen der Arbeitszeit zugelassen, die bei der
Verteilung der erlaubten Überstunden auf die einzelnen Tage und Wochen einzuhalten waren.
Die Arbeitszeit für Lenker ist somit nur durch die Grenzen der Einsatzzeit nach § 16 abzüglich
der vorgeschriebenen Pausen begrenzt.
Die Begrenzung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit (Abs. 4) mit 48 Stunden innerhalb
eines Durchrechnungszeitraumes von l7 Wochen (etwa vier Monate), der durch
Kollektivvertrag auf 26 Wochen (etwa sechs Monate) und in Sonderfällen bis 52 Wochen
verlängert werden kann, entspricht Art. 6 in Zusammenhang mit Art. 16 Z 2 und Art. 17
Abs. 4 EU-RL. Im Gegensatz zur EU-Richtlinie wird zur Erleichterung der Abrechnung auf
Wochen statt auf Monate abgestellt. Die Höchstarbeitszeitgrenzen in anderen Bestimmungen -
sofern sie mehr als 48 Stunden betragen - sind daher als Höchstarbeitszeit in den einzelnen
Wochen des Durchrechnungszeitraumes anzusehen.
Zu Z 13 (§ 10):
Abs. 1 normiert die Vergütung der Überstunden entweder mit einem Geldzuschlag oder mit
Zeitausgleich, wobei beim Zeitausgleich der Überstundenzuschlag zu berücksichtigen ist (dh.
eine Überstunde ist im Verhältnis 1 :1,5 auszugleichen) oder gesondert auszuzah1en ist (dh. der
Zeitausgleich gebührt im Verhältnis 1:1, dazu ist zusätzlich der Überstundenzuschlag
gesondert auszuzahlen).
Wie die Abgeltung der Überstunden erfolgt, ist gt.undsätzlich zu vereinbaren. Der
Kollektivvertrag bzw. die Betriebsvereinbarung kann aber vorsehen, daß Überstunden mangels
einer Vereinbarung ausschließlich durch Zeitausgleich (1: 1,5 oder 1 : 1 + Überstundenzuschlag)
abzugelten sind (Abs. 2). Enthalten auch die Normen der kollektiven Rechtsgestaltung keine
Regelung, gebührt ein Zuschlag.
Zu Z 14 und 15 (§ 11 Abs. 1 und 5):
Bisher konnte das Arbeitsinspektorat abweichende Pausenregelungen zulassen. Zur
Einschränkung der Vet.waltungsverfahren der Arbeitsinspektion wird diese Möglichkeit
vorrangig auf die Betriebsvereinbarung übertragen.
Die zulässigen Abweichungen werden entsprechend der bisherigen Praxis konkretisiert.
Zulässig sind vom bisherigen Abs. 1 abweichende Teilungen (wobei ein Teil mindestens
l0 Minuten betragen muß) sowie Verkürzungen der Pause. Wird sowohl eine Teilung als auch
eine Verkürzung der Pause vereinbart, muß ein Teil mindestens 15 Minuten betragen. Eine
Regelung in Form von 1 x 10 Minuten und 1 x 5 Minuten ist daher unzulässig.
Die EU-RL (Art. 4) sieht keine Mindestdauer der Ruhepause vor.
Zu Z 16 (.§ 12 Abs. 1 und 2): .
Abs. 1 entspricht dem bisherigen Abs. 1 Satz 1 . Die bisherige Verkürzungsmöglichkeit nur
für Männer ist EU-widrig. Eine geschlechtsneutrale Regelung ist notwendig (nunmehr Abs. 2
Satz 1).
Wie bisber kann durch Kollektivvertrag ohne weitere Bedingungen eine Kützung auf
10 Stunden erfolgen. Auch weitergehende Verkürzungen werden zur Einschränkung der
VerwaItungsverfahren auf den Kollektivvertrag übertragen, wobei die Sicherung der Erholung
der Arbeitnehmer als Bedingung beibehalten wird. Die absolute Mindestruhezeit von
8 Stunden entspricht der Verwaltungspraxis.
Der Ausgleich (Abs. 2 Satz 2) ist gemäß Art. 17 Abs. 2 und 3 EU-RL vorgeschrieben.
Zu Z 17 (§ l2 Abs. 2b):
Die Herabsetzung der Ruhezeit bei besonderen Erholungsmöglichkeiten von 24 auf
23 Stunden entspricht einem prakti schen Bedüt.fnis, da eine 24-stündige Normalarbeitszeit
zuzüglich einer halben Stunde Überstundenarbeit (Übergabe) gemäß § 8 Abs. 4 und einer
halbstündigen Pause eine Anwesenheitszeit von 25 Stunden ergibt und daher bei einer
24-stündigen Ruhezeit am übernächsten Tag erst eine Stunde später mit der Arbeit begonnen
werden kann. Dies istjedoch mit den meisten Dienstplänen nicht vereinbar.
Zu Z 18 (§ 14,):
Generell erfolgt zur Verbesserung der Übersichtlichkeit eine Trennung der Bestimmungen
über die Arbeitszeit (weiterhin § 14) und die Lenkzeit (nunmehr § 14a).
Abs. 1 Satz 2:
Durch diese Bestimmungen erfolgt die Anpassung des § 14 Abs. 1 , der bisher den Beginn der
täglichen Arbeits- und Lenkzeit bei Teilung der täglichen Ruhezeit mit Ablauf der gesamten
Ruhezeit festsetzte, an die Judikatur des EuGH zu Artikel 8 Abs. 1 EG-VO 3820/85
(Rs 313/92 van Swieten BV vom 2.6.1994 und Rs 394/92 Michielsen und Geybels Transport
Service vom 9.6.1994). Eine solche Teilung ist nur im Rahmen des § 15 a Abs. 3 zulässig.
Der EuGH hat in diesen Entscheidungen klargestellt, daß der 24-Stunden-Zeitraum, in dem
der Lenker eine bestimmte Ruhezeit gehabt haben muß und der ab Beginn der Tagesarbeitszeit
zu rechnen ist, bei Teilung der täglichen Ruhezeit mit dem Ende des mindestens 8-stündigen
Teiles beginnt.
Für die Unterbrechung der täglichen Ruhezeit bei kombinierter Beförderung (§ 15 b Abs. 2)
ist nach Auskunft der EU-Kommission die bishet.ige Rechtslage beizubehalten.
Abs. 2:
Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen § 4 Abs. 7.
Abs. 3:
Diese Bestimmung entspricht § 7 Abs. 2. Neu ist die Möglichkeit der Zulassung von
zusätzlichen Überstunden durch Betriebsvereinbarung, wenn für den Betrieb kein
Kollektivvertrag wirksam ist. Dies kann der Fall sein, wenn entweder keine
kollektivvertragsfähige Körperschaft auf Arbeitgeberseite besteht und ein Kollektivvertrag
daher unmöglich ist oder ein Kollektivvertrag zwar möglich wäre, jedoch nicht abgeschlossen
wurde. Auch ein Kollektivvertrag, der keine Arbeitszeitregelungen enthält, schließt eine solche
Betriebsvereinbarung aus. Nur ,,Generalkollektivvet.träge" stehen einer
Arbeitszeitverlängerung durch Betriebsvereinbarung nicht entgegen (vgl. § 32b).
Durch den letzten Satz soll vor allem für Handels- und Versicher.ungsvet.treter solche
Arbeitszeitverlängerung ausgeschlossen werden, da für diese Arbeitnehmer kein Bedart an
einer Sonderegelung besteht.
Zu Z 19 (§ 14 a):
Abs. 1 und 2 entsprechen dem bisherigen § 14 Abs. 2 und 3. Neben dem Kollektivvertrag
kann in Zukunft anstelle des Arbeitsinspektorates (bisher § 14 Abs. 4) die
Betriebsvereinbarung eine Verlängerung zulassen können. Vgl. dazu die Erläuterungen zu § 14
Abs. 3.
In Abs. 2 entfällt der Verweis auf § 7 Abs. 2 (nunmehr § 14 Abs. 3) und § 7 Abs. 5. Es ist
selbstverständlich, daß eine Lenkzeitverlängerung nur möglich ist, wenn eine entsprechend
lange Arbeitszeit durchzulässig ist.
Die Regelung des Abs. 3 war bisher in § 14 Abs. 1 enthalten und wird ebenfalls an die
EuGH-Judikatur angepaßt.
Zu Z 20 (§ 15):
Zu Abs. 1, 2 und 5:
Bisher sieht § 15 Abs. 1 und 2 vor, daß die Lenkpause nach einer bestimmten
,,ununterbrochenen" Lenkzeit einzuhalten ist. Wird die Lenkzeit durch längere Zeiträume
unterbrochen, als sie für Lenkpausen vorgesehen sind (Abs. 5), sind die Teile der Lenkzeiten
nicht zusammenzurechnen. Demgegenüber sieht At.t. 7 Abs. 1 der EU-VO 3820/85 ein
Zusammenzählen von Lenkzeitteilen ohne Einschränkungen vor. Der bisherigen Regelung des
§ 15 Abs. 1 und 2 wurde daher durch die unmittelbar geltende EU-Regelung für den
Geltungsbereich dieser Verordnung derogiert. Nunmehr wird eine Angleichung der
östereichischen Regelung an die EU-VO vorgesehen. Der bisher.ige Abs. 5 kann daher
entfallen.
Abs. 3 entspricht dem geltenden Recht.
Zu Abs. 4:
Kraftfahrlinien mit einer Linienstrecke bis 50 km sind vom Geltungsbereich der
EG-VO 3820/85 ausgenommen. Dennoch wurden diese Linien in die AZG/ARG-Novelle
1994 einbezogen.
Im Hinblick auf die st rukturellen Besonderheiten dieser Verkehrsbetriebe, wie etwa
vorgegebene Wende- und Umlaufzeiten, wird ergänzend zur geltenden Rechtslage
(45 Minuten, durch KV teilbar gem. § 15 Abs. 3 und 4 alt) zusätzlich die Möglichkeit der
Verkürzung der Lenkpause durch KV bzw. BV auf 30 Minuten nach einer Lenkzeit von
höchstens 4,5 Stunden obne weitere Teilungsmöglichkeit vorgesehen.
Abs. 5 und 6 entsprechen den bisherigen Abs. 6 und 7.
Zu Z 21 (§ 16):
Abs. 1 :
Vgl. Erläuterungen zu § 14 Abs. 1 .
Abs. 3 und 4:
Die Einsatzzeitverlängerung ist nach geltendem Recht nur zulässig, wenn die Arbeitszeit zu
mehr als einem Drittel aus Arbeitsbereitschaft besteht. Das volle Ausnützen der täglichen
Lenkzeit (9 oder 10 Stunden) und eine Verlängerung der Einsatzzeit schließen einander daher
bisher aus. Weiters können längere Ruhepausen, die den Lenker noch weniger als
Arbeitsbereitschaft belasten, derzeit nicht als Grund für die Verlängetung der Einsatzzeit
herangezogen werden.
Es wird daher die Arbeitsbereitschaft als Voraussetzung für die Einsatzzeitverlängerung
gestrichen.
Die Streichung der Arbeitsbereitschaft als Voraussetzung für die Einsatzzeitverlängerung
wirft das verfassungsrechtlicbe Problem auf, daß es für die Zulassung der längeren Einsatzzeit
durch das Arbeitsinspektorat (bisher Abs. 5) keine gesetzlichen Vorgaben mehr gibt. Es wird
daher auch bei der Einsatzzeit eine Verlängerung durch Betriebsvereinbarung vorgesehen.
Abs. 5:
Eine Begrenzung der Einsatzzeit für Handelsvertreter und ähnliche Arbeitnehmer erscheint
nicht notwendig. Eine Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmung wäre für diese
Arbeitnehmer auch nicht möglich, da durch die letzte AZG-Novelle die Aufzeichnungspflicht
für diese Arbeitnehmer eingeschränkt wurde. Gemäß § 26 Abs. 3 sind nur Aufzeichnungen
über die Dauer der Tagesarbeitszeit notwendig.
Zu Z 22 (§ 17 Abs. 4):
Die Ausnahme von der Fahrtenbuchpflicht durch Genehmigung von anderen Nachweisen
durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erscheint nicht mehr notwendig, da in
den letzten Jahren alle vorgelegten Nachweise entsprechend gestaltet und negative Bescheide
daher nicht notwendig waren. Im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung ist es daher
ausreichend, wenn die vorgesehen Nachweise dem Arbeitsinspektorat übermittelt werden.
Erhebt dieses binnen vier Wochen Einwendungen, weil die erforderlichen Angaben nicht
het.vorgehen, besteht Fahrtenbuchpflicht gemäß Abs. 1 .
Zu Z 24 (§ 19b Abs. 3 Z 1 ):
Diese Bestimmung enthielt bisher eine Ausnahme für alle Arbeitnehmer, die dem
Landarbeitsgesetz unterliegen. Da die Parallelbestimmung des Landarbeitsgesetzes als
vertragsrechtliche Regelung nur für Arbeiter gilt, besteht für Gutsangestellte eine
Regelungslücke, die nunmehr geschlossen wird.
Zu Z 25 (§ 19b Abs. 4):
Die §§ l9e und l9f enthalten Bestimmungen. die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit
den arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen des AZG stehen. Eine Regelung für
Arbeitnehmer, die von den übrigen Abschnitten des AZG ausgenommen sind, wäre sinnlos.
Zu Z 26 (§§ 19c und 19d):
Zu § 19c:
Zur Einschränkung des Weisungsrechtes des Arbeitgebers werden die bisher nur für
Teilzeitbeschäftigte geltenden Regelungen des § 19 c Abs. 2 und 3 hinsichtlich der Lage der
Arbeitszeit (das Ausmaß ist durch Gesetz oder Kollektivvertrag geregelt) auch für
Vollzeitbeschäftigte übernommen. Damit werden Arbeit auf Abruf und Arbeit nach
Arbeitsanfall verhindert.
Klargestellt wird, daß die Vereinbarung nur die Lage der Normalarbeitszeit betrifft. Die
Anordnung von Überstunden wird weiterhin durch § 6 Abs. 2 geregelt.
Zu Abs. 3:
Im Gegensatz zum geltenden § 19d Satz 2 soll eine Verkürzung der Vorankündigung auch
ohne Zulassung durch Kollektivvertrag möglich sein, und zwar in jenen dringenden und
unvorhersehbaren Fällen, in denen nach § 7 Abs. 3 des Entwurfes zusätzliche Überstunden
durch Betriebsvereinbarung angeordnet werden können.
Zu §.19d:
Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen § 19c.
Zu Z 27 (§ § 19e bis 19g):
Zu § 19e:
Die Regelung über die Abgeltung von Zeitguthaben gilt sowohl für ein Guthaben an
Normalarbeitszeit (z.B. bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit, bei Einarbeiten und bei
Gleitzeit) als auch für ein Guthaben an Überstunden, für welches Zeitausgleich gebührt. Der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist die Beendigung einer Arbeitskräfteüberlassung, im
Rahmen derer der überlassene Arbeitnehmer Zeitguthaben aufgrund der Arbeitszeitregelung
im Beschäftigerbetrieb angesammelt hat, gleichzuhalten.
Die Regelung kann nicht zur Anwendung kommen, wenn der Kollektivvertrag eine
Verlängerung der Kündigungsfrist bis zu jenem Zeitpunkt vorsieht, zu dem ein Abbau des
Guthabens möglich ist und ein Abbau tatsächlich erfolgt.
Guthaben an Überstunden sind jedenfalls mit Zuschlag abzugelten. Auch für Guthaben an
Normalarbeitszeit soll in der Regel ein Zuschlag gebühren, wenn ein Ausgleich nicht mehr
möglich ist. Eine Ausnahme besteht nach dem Vorbild des § 10 Abs. 2 UrlG nur bei
unbegründetem vorzeitigen Austritt.
Zu § 19f:
Die Regelung über den Abbau von Zeitguthaben kann bei Durchrechnung der
Normalarbeitszeit (Abs. 1) nurjene Fälle betreffen, in denen die Lage der Normalarbeitszeit
gemäß § 19c Abs. 1 nicht für den gesamten Durchrechnungszeitraum festgelegt wird. ln
diesen Fällen soll der Arbeitnehmer einseitig den Zeitpunkt des Abbaus eines Teiles des
Guthabens festlegen können, wenn der Ausgleich nicht binnen l3 Wochen gewährt wird. Die
Inanspruchnahme des Ausgleichs ist nicht zweckgebunden.
Pro Halbjahr der Dauer des Durchrechnungszeitraumes steht eine Woche Zeitausgleich zur
einseitigen Inanspruchnahme zur Verfügung. Dies bedeutet jedoch nicht, daß die
Inanspruchnahme in diesem Halbjahr zu erfolgen hat. Ein Ansparen ist daher möglich.
Abs. 2 trifft eine Regelung über den Abbau von Zeitguthaben bei Überstundenarbeit. Da der
Zeitausgleich auch einen Ausgleich für die Belastung durch Überstundenarbeit bietet. soIl der
Ausgleich möglichst rasch erfolgen. Wird er nicht binnen 13 Wochen gewährt, steht er dem
Arbeitnehmer zur einseitigen Inanspruchnahme zur Verfügung.
Bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit steht erst am Ende des Durchrechnungszeitraumes
fest, ob die durchschnittliche wöchentliche Normalarbeitszeit überschritten wird und somit
Überstunden geleistet wurden. Die 13-Wochen-Frist beginnt daher erst mit Ende des
Durchrechnungszeitraumes. Wird hingegen die tägliche Normalarbeitszeit oder die
wöchentliche Normalarbeitszeit (bei Durchrechnungsmodellen die Normalarbeitszeit in
einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes) überschritten, beginnt diese Frist, sobald
sich ein Anspruch auf Zeitausgleich von 30 Stunden (somit nach 20 geleisteten Überstunden)
anges atnmelt hat. Es wäre sinnlos, fürjede einzelne geleistete Überstunde einen gesonderten
l3-Wochen-Zeitraum vorzusehen.
Das Interesse des Arbeitnehmers (Abs. 3) wird z.B. bei der Teilnahme an einer
Bildungsveranstaltung höher zu bewerten sein als organisatorische Probleme für den
Arbeitgeber. Eine Kündigung wegen der einseitigen Inanspruchnahme ist als anfechtbare
Motivkündigung i.S.d. § 105 Abs. 3 lit. i ArbVG bzw § 107 ArbVG anzusehen.
Um den Arbeitnehmer nicht dem Risiko auszusetzen, allenfalls wegen einer Fehleinschätzung
der Interessenabwägung zu Unrecht von der einseitigen Bestimmung des Zeitausgleichs
Gebrauch zu machen, wird - ähnlich dem Urlaubsrecht - der Arbeitgeber verpflichtet, auf die
vom Arbeitnehmer bekanntgegebene Inanspruchnahme binnen zwei Wochen zu reagieren. Tut
er dies nicht, kann der Arbeitnehmer zum bekanntgegebenen Zeitpunkt den Zeitausgleich
antreten.
Zu § 19g:
Die Regelung entspricht dem bishet.igen §. 19d Satz 1 .
Zu 28 (§ 20 Abs. 1):
Diese Bestimmung enthält eine Zitatanpassung.
Zu Z 29 (§ § 20a und 20b):
Zu § 20a:
Eine Defimition der Rufbereitschaft ist - ebenso wie bei der Arbeitsbereitschaft - wegen der
ausführlichen Judikatur nicht erforderlich. Durch die Formulierung ,,außerhalb seiner
Arbeitszeit'' wird klargestellt, daß es sich bei der Rufbereitschaft nicht um Arbeitszeit im Sinne
des § 2 handelt. Das Ausmaß der Vereinbat.ung von Rufbe eitschaft wird begrenzt (Abs. 1).
Bei Arbeitsleistung während der Rufbereitschaft wird oft die Höchstgrenze der
Tagesarbeitszeit überschritten, da diese Arbeitsleistung -sofern nicht die vorgeschriebene
Mindestruhezeit abgelaufen ist - zur Arbeitszeit des vergangenen Arbeitstages hinzuzurechnen
ist (§ 2 Abs. 1 Z 2). Dies soll künftig bei entsprechendem Ausgleich in eingeschränktem
Ausmaß zulässig sein, da solche Überschreitungen im Wesen der Rufbereitschaft liegen
(Abs. 2 Z 1).
Die Arbeitsleistung während der R uhezeit bewirkt in der Regel auch eine Unterbrechung der
Tagesruhezeit, soweit nicht nach Ende des Arbeitseinsatzes bis zum Beginn der nächsten
Tagesarbeitszeit ein elfstündiger Zeit raum verbleibt. Eine Sonderreglung ist daher erforderlich
(Abs. 2 Z 2). .
Zu § 20b:
Durch die Definition der Reisezeiten in Abs. 1 wird klargestellt, daß ,,aktive Reisezeiten"
nicht a1s Zeiten gelten, die Arbeitszeitüberschreitungen oder Ruhezeitverkürzungen
rechtfertigen. Auch das Lenken eines Kraftfahrzeuges zählt als Arbeitsleistung, soweit dies auf
Anordnung des Arbeitgebers geschieht.
Abs. 2 ist zur Ermöglichung von Dienstreisen von mehr als 10 Stunden unumgänglicb.
Zu Abs. 3 und 4:
Erholungmöglichkeiten, die eine Anrechung der Reisezeit auf die Ruhezeit rechtfertigen, sind
als ausreichend anzusehen, wenn sie den Erholungsmöglichkeiten während der Ruhezeit
gleichwertig sind. Dies wird z.B. bei einer Reise im Schlafwagen oder - bei entsprechender
Ausstattung - in der 1. Klasse eines Flugzeuges der Fall sein. Der KV soll verbindlich
festsetzen können, in welchen Fällen ausreichende Erholungsmöglichkeiten bestehen. Schon
derzeit stellt z.B. der KV für technische Angestellte im graphischen Gewerbe bei der
Abgeltung der Reisezeit darauf ab, welches Verkehrsmittel benützt wird.
Zu Abs. 5:
Selbst bei ausreichenden Erholungsmöglichkeiten soll verhindert werden, daß dem
Arbeitnehmer bei häufigen Dienstreisen kaum mehr eine echte Freizeit zur Verfügung steht.
Zu Z 30 (§ 26 Abs. 1):
Bei allen Formen der Durchrechnung der Arbeitszeit ergibt sich die Notwendigkeit, den
Beginn und die Dauer des Durchrechnungszeitraumes eindeutig und nachvollziehbar
festzulegen. Die Überprüfung von Arbeitszei tmodellen hat ergeben, daß die Beurteilung der
Zulässigkeit des Modells und der Frage, ob Überstundenarbeit vorliegt. davon abhängt. mit
welchem Tag man den Beginn des Durchrechnungszeitraumes ansetzt.
Die Regelung gilt sowohl für die Durchrechnung der Normalarbeitszeit, die Gleitzeit als auch
die Durchrechnung der Höchstarbeitszeit (z.B. nach § 9 Abs. 4).
Zu Z 31 (§ 26 Abs. 7):
Die Verpflichtung, geleistete Überstunden gesondet.t auszuweisen, dient nicht zur
Verbesserung der Kontrolltätigkeit der Arbeitsinspektion.und fällt daher weder unter die
Einsichtspflichten des Abs. 6 noch unter die Strafbestimmungen des § 28. Die Einfügung
dieser Regelung ist vielmehr notwendig, da bereits bei den bestehenden
Durchrechnungsmöglichkeiten im nachhinein, z.B. bei Prozessen vor dem Arbeits- und
Sozialgericht, oft nicht nachvollziehbar ist, ob bestimmte Stunden als Überstunden zu werten
sind. Durch die neu hinzukommenden Durchrechnungsmöglichkeiten wird dieses Problem
verstärkt. Es entstebt keine zusätzliche bürokratische Belastung des Arbeitgebers, da die
Monatsnachweise bereits nach dem EStG 1988 vorgeschrieben sind.
Überstunden müssen weiterhin auch in den Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 enthalten sein.
Diese Regelung gilt auch für jene Fälle, in denen der Arbeitnehmer die
Arbeitszeitaufzeichnungen selbst führt (Abs. 2 und 4) und auch für die eingeschränkte
Aufzeichnungspflicht des Abs. 3.
Zu Z 32 (§ 27):
Bei den Genehmigungsverfahren soll der administrative Aufwand durch Wegfall von
verpflichtenden Befristungen verringert werden (Abs. 2). Statt dessen wird eine
Widerufsmöglichkeit bei Wegfall der Voraussetzungen vorgesehen.
Der bisherige Abs. 5 kann entfallen, da gemäß § 5 ArbIG 1993 keine derartigen Fälle
auftreten können.
Zu Z 33 bis 36 und 39 (§ 28 und § 32b)):
Diese Bestimmungen enthalten Zitatanpassungen.
Zu Z 37 (Entfall des § 32):
Diese Bestimmung ist obsolet, da die in Abss. 1 angeführten Verordnungen durch § l24
Abs. 1 Z 1 und 2 ASchG aufgehoben wurden und der in Abs. 2 angeführten Verordnung
durch die Fahrtenbuchverordnung matet.iell derogiert wurde.
Zu Z 38 (§ 32a):
Grundlage für die Geltung von EU-Verordnungen in Österreich ist nicht mehr das
EWR-Abkommen, sondern die EU-Mitgliedschaft Österreichs.
Zu Art. II (Änderung des Arbeitsruhegesetzes):
Zu Z 1 (§ 3 Abs. 4):
Diese Bestimmung enthält eine Zitatanpassung.
Zu Z 2 (§ 6a):
Die Regelung des Art. 1 Z 28 (§ 20a AZG), nach der Rufbereitschaft nur an zehn Tagen pro
Monat vereinbart werden darf, ließe eine Einteilung während jeder wöchentlichen Ruhezeit zu.
Dies würde den Arbeitnehmer in seinen Ft.eizeitmöglichkeiten übermäßig einschränken.
Zu Z 3 (§ 10 a):
Die Vomahme von Dienstreisen soll in bestimmten Fällen eine Ausnahme von der
Wochenend- und Feiertagsruhe rechtfertigen. Ein Interesse des Arbeitnehmers an einer
Dienstreise während der Wochenend- und Feiertagsruhe kann z.B. vorliegen, wenn der
Arbeitnebmer an einer möglichst raschen Rückkehr an seinen Heimatort interessiert ist.
Zu Z 4 (§ 12a):
In den letzten Jahren wurden vermehrt Anträge auf Ausnahme von der Wochenend- und
Feiertagsruhe durch Verordnung gestellt, bei denen die in § 12 angeführten Gründe nicht
vorliegen. Maßgeblich für die Anträge waren wirtschaftliche Gründe und der drohende Verlust
von Arbeitsplätzen, insbesondere Standortnachteile gegenüber Staaten, in denen eine
Wochenend- und Feiertagsarbeit möglich ist bzw. wirtscbaftliche Nachteile in Branchen, in
denen zahlreiche kurzfristig zu erledigende Aufträge eingehen und die rechtzeitige Erfüllung
Voraussetzung für Folgeaufträge ist.
Der Ausbau von Gestaltungsmöglichkeiten im Arbeitszeitrecht muß auch für diese Fälle eine
Lösung bieten. Abs. 1 läßt Ausnahmen durch Kollektivvertrag zu, da dieser
branchenspezifische Gründe am besten beurteilen kann.
Ausnahmen in jenen Bereichen, die bereits durch Verordnung geregelt sind, sind
gtundsätzlich zulässig, wenn z.B. aus wit.tschaftIichen Gt.ünden einzelne Tätigkeiten während
der Wochenend- und Feiertagsruhe durchgeführt werden sollen, bei denen eine technologische
Begt.ündung nicht vorliegt und die daher nicht in der Verordnung enthalten sind.
Abs. 2 sieht analog zu § l2 Abs. 2 Satz 1 eine Anführung der einzelnen Tätigkeiten sowie
des notwendigen Zeitausmaßes vor, soweit dies zweckmäßig ist. Schrankenlose Ausnahmen
sollen damit verhindert werden.
Zu Z 5 (§ 22a Abs. 1 a):
Wie bereits in den Erläuterungen zu Art. I Z 20 (§ 15 Abs. 7 AZG) angeführt, wurden
Kraftfahrlinien mit einer Linienstrecke bis 50 km trotz Ausnahme vom Geltungsbereich der
EU-VO 3820/85 in die AZG-Novelle 1994 einbezogen und die wöchentliche Ruhezeit von
bisher 36 Stunden (durch KV durchrechenbar) auf 45 Stunden gem. § 22b Abs. 1 bis 3
verlängert. Daraus ergibt sich ein (aufgrund der internationalen Vorschriften) nicht zwingender
Mehrbedarf an Arbeitskräften, der nach Angaben der Verkehrsbetriebe die Budgets der
Trägergemeinden unzumutbar belasten würde.
Die wöchentliche Ruhezeit soll daher wie vor der Novelle 1994 geregelt werden können
(§ § 2 bis 5 und 19 ARG). Nur wenn durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung von
den durch die Novelle 1994 zusätzlich eingeführten Verlängerungsmöglichkeiten der Lenkzeit
Gebrauch gemacht wird, muß als Ausgleich auch die längere wöchentliche Ruhezeit
eingehalten werden.
Zu Z 7 (§ 32a):
Vergleiche die Erläuterungen zu Art. I Z 37 (§ 32a AZG).
Zu Z 8 und 9 (§34):
Neben dem Inkrafttreten der Novelle enthält diese Bestimmung die Bereinigung eines
Redaktionsversehens anläßlich der letzen Änderungern durch Art. III des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 410/1996.