363/A
derAbgeordneten Verzetnitsch , Nürnberger , Hostasch , Dr . Kostelka
und Genossen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Gesetz über die Beschäftigung von
ArbeitnehmerInnen während der Nacht (Nachtarbeitsgesetz-NAG) geschaffen und das
Arbeitsverfassungsgesetz und das Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996 geändert werden
Der Nationalrat möge beschließen:
Bundesgesetz, mit dem ein Gesetz über die Beschäftigung von ArbeitnehmerInnen während
der Nacht (Nachtarbeitsgesetz-NAG) geschaffen und das Arbeitsverfassungsgesetz und das
Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Bundesgesetz über die Beschäftigung von ArbeitnehmerInnen
während der Nacht (Nachtarbeitsgesetz - NAG)
ABSCHNITT 1
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Beschäftigung von
NachtarbeitnehmerInnen.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für
1. ArbeitnehmerInnen im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr.
287;
2. ArbeitnehmerInnen, die in einem Dienstverhältnis zum Bund. zu einem
Land, zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen:
3. HeimarbeiterInnen im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960 , BGBl. Nr.
105/1961;
4. ArbeitnehmerInnen, für die die Vorschriften des Hausgehilfen. und
Hausangestelltengesetzes, BGBl.. Nr. 235/1962, gelten;
5. HausbesorgerI-nnen im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr.
16/1970;
6. Jugendliche, die dem Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern
und Jugendlichen 1987, BGBl. Nr. 599, unterliegen;
7. leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben
selbstverantwortlich übertragen sind;
8. ArbeitnehmerInnen, die im Straßen-, Luft-, See- oder Schienenverkehr
oder in der Binnenschiffahrt beschäftigt sind.
(3) Auf ArbeitnehmerInnen, die in Krankenanstalten oder Kuranstalten als
Angehörige von Gesundheitsberufen tätig sind oder deren Tätigkeit sonst zur
Aufrechterhaltung des Betriebes unbedingt erforderlich ist, sind, soweit sie nicht
bereits nach Abs. 2 Z 2 ausgenommen sind, die §§ 4, 5 und 8 dieses
Bundesgesetzes nicht anzuwenden.
ABSCHNITT 2
Nachtarbeit
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Als Nacht im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt die Zeit zwischen 22 Uhr
und 6 Uhr.
(2) NachtarbeitnehmerInnen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
ArbeitnehmerInnen, die
1. regelmäßig oder
2. an min destens 20 ,Tagen im Kalenderjahr
während der Nacht länger als zwei Stunden arbei.ten.
(3) ArbeitnehmerInnen im Sinne des Abs. 2 Z 2 gelten ab einer dauernden
Änderung der Arbeitszeiteinteilung ohne Nachtarbeit nicht mehr als
NachtarbeitnehmerInnen.
Zweck des Gesetzes
§ 3. Nachtarbeit soll grundsätzlich wegen der daraus für die
ArbeitnehmerInnen resultierenden Belastungen nur erfolgen, wenn dies aus
gesellschaftlichen, sozialen, wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen notwendig
ist.
Arbeitszeit
§ 4. (1) Die tägliche Arbeitszeit der NachtarbeitnehmerInnen darf acht Stunden
nicht überschreiten, soweit nicht nach dem Arbeitszeitgesetz (AZG), BGBl. Nr.
461/1969, oder dem Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996 (BäckAG 1996), BGBl.
Nr. 410, an einzelnen ,Tagen der Woche oder eines Durchrechnungszeitraumes,
Einarbeitungszeitraumes, Schichtturnusses oder einer Gleitzeitperiode eine
längere tägliche Normalarbeitszeit zulässig ist.
(2) Die tägliche Arbeitszeit der NachtarbeitnehmerInnen darf in den Fällen der
§§ 5, 5a und 19a AZG acht Stunden insoweit überschreiten, als dies nach diesen
Bestimmungen zulässig ist. Bei der Zulassung sind über § 8 hinausgehende
Ausgleichsmaßnahmen festzulegen.
(3) Sieht das AZG oder ads BäckAG 1996 eine Verlängerung der täglichen
Arbeitszeit durch Überstunden vor, ist dies für NachtarbeitnehmerInnen nur
zulässig, wenn
1. dies durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung zugelassen wird
und
2. bei der Zulassung über § 8 hinausgehende Ausgleichsmaßnahmen
festgelegt werden.
(4) Die tägliche Arbeitszeit von NachtarbeitnehmerInnen, die
Nachtschwerarbeit im Sinne des Art. VII Abs. 2, einer Verordnung nach Art. VII
Abs. 3 und 4 oder eines Kollektivvertrages gemäß Art. VII Abs. 6 des
Nachtschwerarbeitsgesetzes, BGBl.. Nr. 354/1981, leisten, darf an
Nachtarbeitstagen einschließlich der Überstunden acht Stunden nicht
überschreiten. Sehen das AZG oder das BäckAG 1996 längere
Tagesarbeitszeiten vor, ist dies für NachtarbeitnehmerInnen nur zulässig, wenn
1. dies durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung zugelassen wird
und
2. bei der Zulassung über § 8 hinausgehende Ausgleichsmaßnahmen
festgelegt werden.
(5) Als Ausgleichsmaßnahmen im Sinne der Abs. 2 bis 4 können insbesondere
über § 8 hinausgehende Zeitguthaben, über die gesetzlichen mindestvorschriften
hinausgehende Ruhezeiten oder in die Arbeitszeit einzurechnende Ruhepausen
sowie zusätzlich die Bereitstellung warmer Mahlzeiten, ,Transportmöglichkeiten
oder Kinderbetreuungseinrichtungen festgelegt werden.
Ausnahmen
§ 5. (1) In außergewöhnlichen Fällen findet die Bestimmung des § 4 keine
Anwendung auf vorübergehende und unaufschiebbare Arbeiten, die
1. zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die Sicherheit des Lebens
oder für die Gesundheit von Menschen oder bei Notstand sofort
vorgenommen werden müssen, oder
2. zur Behebung einer Betriebsstörung oder zur Verhütung des Verderbens
von Gütern oder eines sonstigen unverhältnismäßigen Sachschadens
erforderlich sind, wenn unvorhergesehene und nicht zu verhindernde
Gründe vorliegen und andere zumutbare Maßnahmen zur Erreichung
dieses Zweckes nicht getroffen werden können.
(2) Der/die ArbeitgeberIn hat die Vornahme von Arbeiten auf Grund des Abs. 1
ehestens, längstens jedoch binnen vier Tagen nach Beginn der Arbeiten dem
Arbeitsinspektorat schriftlitlich anzuzeigen. Die Anzeige hat die Gründe der
Arbeitszeitverlängerung sowie die Anzahl der zur Mehrarbeit herangezogenen
ArbeitnehmerInnen zu enthalten. Die Aufgabe der Mitteilung bei der Post gilt
als Erstattung der Anzeige.
(3) Anzeigen gemäß Abs. 2 sind von Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes
befreit.
ABSCHNITT 3
Untersuchungen
§ 6. Die besonderen Untersuchungen der NachtarbeitnehmerInnen sind
Untersuchungen gemäß § 51 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) ,
BGBl.. Nr. 450/1994.
Versetzung
§ 7. (1) Der/die NachtarbeitnehmerIn hat auf Verlangen einen Anspruch
gegenüber dem/der ArbeitgeberIn auf Versetzung auf einen geeigneten
Tagesarbeitsplatz,
1. wenn die weitere Verrichtung von Nachtarbeit die Gesundheit
nachweislich gefährdet,
2. bei nachweislich notwendiger Betreuung
a) seines/ihres Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8
Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 367,
gewährt wird,
b) seines/ihres Kindes unter zwölf Jahren,
sofern diese Betreuung nicht von einer anderen im gemeinsamen
Haushalt lebenden Person durchgeführt werden kann,
3. bei nachweislich notwendiger Betreuung eines/einer im gemeinsamen
Haushalt lebenden erkrankten nahen Angehörigen, sofern diese
Betreuung nicht von einer anderen im gemeinsamen Haushalt lebenden
Person durchgeführt werden kann.
(2) Der Anspruch auf Versetzung aus den Gründen des Abs. 1 Z 2 und 3 besteht
nur dann, wenn das Interesse des/der NachtarbeitnehmerIn an einer Versetzung
auf einen Tagesarbeitsplatz höher zu bewerten ist als zwingende betriebliche
Interessen.
(3) Nahe Angehörige im Sinne dieses Bundesgesetzes sind der/die
Ehegatte/Ehegattin, Verwandte in gerader Linie, Wahl- und Pflegekinder sowie
die Person, mit der der/die NachtarbeitnehmerIn in Lebensgemeinsch aft lebt.
Zeitguthaben
§ 8. (1) Für jede nach dem 1. Jänner 2001 geleistete Nachtarbeitsstunde, die in
die Zeit zwischen 22 Uhr und 4 Uhr fällt, gebührt ein Zeitguthaben im Ausmaß
von sechs Minuten pro geleisteter Nachtarbeitsstunde.
(2) Das Zeitguthaben ist innerhalb von sechs Monaten nach dessen Entstehen
zu verbrauchen. Das Zeitguthaben darf außer im Fall des Abs. 4 nicht in Geld
abgelöst werden.
(3) Kommt eine Vereinbarung über den Zeitpunkt des Verbraucbes zwischen -
NachtarbeitnehmerIn und ArbeitgeberIn nicht binnen 13 Wochen ab E nde des
Kalendermonates, ab dem der Anspruch entstanden ist, zustande, kann der/die
NachtarbeitnehmerIn das Zeitguthaben zu dem von ihm/ihr vorgeschlagenen
Zeitpunkt verbrauchen, wenn er/sie den gew.ünscbten Zeitpunkt min destens vier
Wochen vorher bekannt gegeben hat. Hat der/die ArbeitgeberIn jedoch binnen
14 Tagen nach dieser Bekanntgabe wegen des Verbrauches des Zeitguthabens
die Klage eingebracht, so ist der Verbrauch des Zeitguthabens in diesem
Zeitraum nur dann zulässig, wenn das Interesse des Nachtarbeitnehmers/ der
Nachtarbeitnehmerin an der Inanspruchnahme zu diesem Zeitpunkt höber zu
bewerten ist als ein entgegenstehendes betriebliches Interesse.
(4) Besteht im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein
Zeitguthaben, ist dieses Zeitguthaben in Geld abzugelten. Bei der Berechnung
ist das für die Nachtarbeitsstunde regelmäßig entfallende Entgelt zugrunde zu
legen.
(5) Abs. 1 bis 4 sind auf NachtarbeitnehmerInnen, die unter. Art. V der
Nachtschwerarbeitsgesetz-Novelle 1992, BGBl. Nr. 473, fallen und nicht bereits
durch § 1 Abs. 3 von diesem Bundesgesetz ausgenommen sind, nicht
anzuwenden.
Benachteiligungsverbot
§ 9. NachtarbeitnehmerInnen dürfen gegenüber ArbeitnehmerInnen, die keine
Nachtarbeit leisten, nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe
rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung. Im Streitfall bat der/die
ArbeitgeberIn zu beweisen, daß eine Benachteiligung nicht wegen der
Beschäftigung als NachtarbeitnehmerIn erfolgt.
Unabdingbarkeit
§ 10. Die den NachtarbeitnehmerInnen auf Grund dieses Bundesgesetzes
zustehenden Rechte können durch Normen kollektiver Rechtsgestaltung oder
durch Arbeitsvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.
ABSCHNI,TT 4
Sonstige Vorschriften
Auflagepflicht
§ 11. Der/die ArbeitgeberIn bat im Betrieb an geeigneter, für die
NachtarbeitnehmerInnen leicht zugänglicher Stelle einen Abdruck dieses
Bundesgesetzes aufzulegen.
Aushangpflicht
§ 12. Der/die ArbeitgeberIn hat an geeigneter, für die NachtarbeitnebmerInnen
leicht zugänglicher Stelle in der Betriebsstätte einen Aushang über den Be ginn
und das Ende der Nacbtarbeit sowie der Ruhepausen gut sichtbar anzubringen,
soweit dies nicht bereits nach AZG oder BäckAG 1996 vorgeschrieben ist .
Aufzeichnungspflicht
§ 13. (1) Der/die ArbeitgeberIn hat in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über
die geleisteten Arbeitsstunden zu führen, soweit diese Aufzeichnungen nicht
bereits nach AZG oder BäckAG 1996 zu führen sind.
(2) Aufzeichnungen über Zeitguthaben sind gesondert zu führen.
Strafbestimmungen
§ 14. ArbeitgeberInnen und deren Bevollmächtigte, die
1. NachtarbeitnehmerInnen über die Grenzen gemäß § 4 Abs. 3 und 4
hinaus beschäftigen,
2. die Auflagepflicht gemäß § 11, die Aushangpflicht gemäß § 12 oder die
Aufzeichnungspflicht gemäß § 13 verletzen,
sind, soweit die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe
unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Gel.dstrafe von 1000 S
bis 15000 S, im Wiederholungsfall von 3000 S bis 30000 S zu bestrafen.
Weitergeltung von Regelungen
§ 15. Für NachtarbeitnehmerInnen gegenüber den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes günstigere Regelungen in Bundesgesetzen, Kollektivverträgen
oder Betriebsvereinbarungen werden durch die Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes nicht berührt.
ABSCHNITT 5
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 16. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz über
die Nachtarbeit der Frauen, BGBl. Nr. 237/1969, außer Kraft.
(2) Bescheide gemäß §§ 3 Abs. 3, 4 Abs. 1, 2, 7, 8 und 10, 4 b und § 5 Abs. 3 des
Bundesgesetzes über die Nachtarbeit der Frauen, BGBl. Nr. 237/1969. werden
mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gegenstandslos. Zu diesem Zeitpunkt
anhängige Verfahren sind einzustellen.
. Verweisungen
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird,
sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Inkrafttreten
§ 18. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nichts anderes
bestimmt wird, mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(2) § 4 tritt in Kraft, sobald für die jeweiligen NachtarbeitnehmerInnen ein
neuer Kollektivvertrag oder eine neue Betriebsvereinb arung über die
Nachtarbeit in Kraft tritt, spätestens jedoch mit 1. Jänner 1998.
(3) § 8 und § 13 Abs. 2 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
Vollziehung
§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
1. hinsichtlich des § 5 Abs. 3 der/die BundesministerIn für Finanzen,
2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen
a) der/die BundesministerIn für wirtschaftliche Angelegenheiten für
ArbeitnehmerInnen in Betrieben, die der bergbehördlichen Aufsicht
unterliegen,
b) der/die BundesministerIn für Wissenschaft, Verkehr und Kunst für
ArbeitnehmerInnen in Betrieben, die der Aufsicht des
Verkehrsarbeitsinspektorates unterliegen,
c) der/die BundesministerIn für Arbeit und Soziales für die übrigen
ArbeitnehmerInnen.
Artikel II
Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes
Das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl.. Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 601/1996, wird wie folgt geändert:
1. Im § 97 Abs. 1 wird folgende Z 6b eingefügt:
,,6b. Maßnahmen zur milderung oder zum Ausgleich von Belastungen von
Nachtarbeitnehmern im Sinne von § 2 Abs. 2 des Nachtarbeitsgesetzes,
BGBl. Nr. XXXX oder § 1 Abs 4 des Bäckereiarbeiter/innengesetzes 1996,
BGBl.. Nr. 410;"
2. Im § 97 Abs. 2 wird der Ausdruck ,,Abs. 1 Z 1 bis 6 und 6a" durcb den
Ausdruck ,,Abs. 1 Z 1 bis 6b" ersetzt.
3. Dem § 208 Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt:
,,(8) § 97 Abs. 1 Z 6b und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.
XXXX tritt mit 1. Jänner 199 7 in Kraft."
Artikel III
Änderung des Bäckereiarbeiter/innengesetzes 1996
Das Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996, BGBl. Nr. 410, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 entfallen die Bezeichnung ,,Abs. 1" und die Abs. 2 und 3.
2. Dem § 23 wird folgender Abs. 3 angefügt:
,,(3) § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.. Nr. XXXX tritt mit 1. Jänner
1997 in Kraft."
V o r b l a t t
Problem:
Das bestehende Nachtarbeitsverbot der Frauen im Bundesgesetz über die
Nachtarbeit der Frauen, BGBl.. Nr. 237/1969, widerspricht dem
Gleichbehandlungsrecht der Europ äischen Union. Die Nachtarbeitsregelungen
der EU-Richtlinie 93/104/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung
sind umzusetzen.
Ziel:
Schaffung eines einheitlichen Nachtarbeitsgesetzes für Männer und Frauen
unter Aufnahme von Ausgleichsmaßna-hmen für die Nachtarbeit.
Inh alt:
Begrenzung der täglichen Arbeitszeit der NachtarbeitnehmerInnen mit 8
Stunden; Verlängerungsmöglichkeit für den Kollektivvertrag auf 9 Stunden und
darüber hinaus bei Arbeitsbereitschaft oder Bestehen besonderer
Erholungsmöglic.hkeiten. NachtarbeitnehmerInnen sind vor Aufnahme der
Nachtarbeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeiten zu untersuchen. In bes-im mten
Fällen sind NachtarbeitnehmerInnen auf Verlangen auf einen geeigneten
Tagesarbeitsplatz zu versetzen. Es gebührt ein Zeitguthaben für geleistete
Nachtarbeitsstunden im Ausmaß von 6 Minuten pro geleisteter
Nachtarbeitsstunde ab dem 1. Jänner 2001.
Kosten:
Durch den Entfall der zahlreichen Verwaltungsverfahren im Bereich des
Frauennachtarbeitsgesetzes werden die Kosten für den Bund verringert.
EU-Konformität:
Bei Verwirklichung des Entwurfes wird die EU-Richtlinie über bestimmte
Aspekte der Arbeitszeitgestaltung hinsichtlich der Nachtarbeitsregelungen
umgesetzt und die Vorgaben durch das EU-Gleichbehandlungsrecht erfüllt.
Allgemeiner Teil
Nach der Judikatur des EuGH widerspricht das bestebende Nachtarbeitsverbot
für Frauen im Bundesgesetz über die Nachtarbeit der Frauen, BGBl.. Nr.
237/1969, Artikel 5 der Richtlinie 76/207/EWG zur Verwirklicbung des
Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des
Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsausbildung und zum beruflichen Aufstieg
sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen (CELEX-Nr. 376L0207), Abl. EG L
39 S. 40.
Nach der Judikatur des Europ äischen Gerichtshofes widerspricht das
Nachtarbeitsverbot für Frauen dem Artikel 5 der Richt.linie 76/207/EWG zur
Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und
Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsausbildung und
zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen. Im
Beitrittsvertrag zur Europäischen Union wurde Österreich eine Übergangsfrist
zur Herstellung des EU-konformen Rechtszustandes eingeräumt, die mit dem
vorliegenden Gesetzentwurf erfolgt.
Die Nachtarbeitsregelungen der am 23. November 1993 verabschiedeten EU-
Richtlinie 93/104/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung
(CELEX-Nr. 393L0104), Abl- EG Nr. L 307 S. 18, sind umzusetzen. Diese
Richt.linie fordert die Begrenzung der täglichen Arbeitszeit für
NachtarbeiterInnen, die regelmäßige Untersuchung ihres Gesundheitszustandes
sowie die Versetzung auf einen Tagesarbeitsplatz, wenn die weitere Verrichtung
von Nachtarbeit ihre Gesundheit gefährdet.
Arbeitswissenschaftli.che Untersuchungen haben erwiesen, daß Nachtarbeit für
Männer und Frauen gesundheitsschädlich ist. Mittel - bis langfristig verursacht
daher Nachtarbeit - ohne Festlegung entsprechender Ausgleichsmaßnahmen -
Mehrkosten im Gesundheitswesen und in der Sozialversicherung. Darüber
hin aus ist Nachtarbeit auch schädlich für das soziale Umfeld der
ArbeitnehmerInnen, insbesondere für deren Familienleben.
Das Nachtarbeitsgesetz dient daher dem Ziel, die Interessen der Wirtschaft,
insbesondere im Hinblick auf die Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit
österreichischer Betriebe, mit den gesundheitlichen und sozialen Interessen der
Menschen, die Nachtarbeit leisten, in Einklang zu bringen.
Entsprechend der EU-Richtlinie enthält der Entwurf Bestimmungen über die
Dauer der Nachtarbeit, regelmäßige Untersuchungen des Gesundheitszustands
der NachtarbeitnehmerInnen sowie einen Anspruch auf Versetzung auf einen
Tagesarbeitsplatz in bestimmten Fällen. Weiters werden - binnen einer
angemessenen Übergangsfrist - Erholungsmöglichkeiten durch Festlegung eines
Zeitguthabens pro geleisteter Nachtarbeitsstunde vorgesehen.
Durch Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes wird die Festlegung weiterer
Ausgleichsmaßnahmen auf Betriebsebene und damit die Berücksichtigung der
spezifischen Verhältnisse in den Betrieben ermöglicht.
Durch Verankerung eines Diskriminierungsverbotes soll verhindert werden, daß
NachtarbeitnehmerInnen gegenüber ArbeitnehmerInnen, die keine Nachtarbeit
leisten, benachteiligt werden.
Der Entfall des Nachtarbeitsverbotes für Frauen bedeutet nicht, daß Frauen in
Branchen, in denen Nachtarbeit bisher verboten war, nunmehr
arbeitsvertraglich zur Nachtarbeit verpflichtet sind. Es ist davon auszugehen,
daß die Arbeitsverträge unter der Voraussetzung des Nachtarbeitsverbotes
abgeschlossen wurden.
Aufgrund des Entfalls der zahlreichen Verwaltungsverfahren im Bereicb des
Frauennachtarbeitsgesetzes werden die Kosten für den Bund verringert.
Die Zuständigkeit des Bundes zur Regelung gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 11
sowie Art. 21 Abs. 2 B-VG.
Besonderer Teil
Zu Art. I (Nachtarbeitsgesetz)
Zu § 1:
Die Ausnahmen vom Geltungsbereich (Abs. 2) folgen einerseits
verfassungsrechtlichen Vorgaben, andererseits sachlichen Gesichtspunkten. Für
Dienstverhältnisse zu Gebietskörperschaften (Z 2) wird eine generelle
Ausn- hme vorgesehen, da die Bestimmungen über die Arbeitszeit (§ 4) in einem
unlösbaren Zusammenhang mit dem Arbeitszeitgesetz stehen. Für diese
Dienstverhältnisse sind entsprechende Vorschriften im Dienstrecht vorzusehen,
soweit der Bund verfassungsrechtlich zur Regelung zuständig ist. Für die
Jugendlichen (Z 6) kommen die Vorschriften des Kinder- und
Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes mit dessen spezifischen
Nachtarbeieitsregelungen zur Anwendung. Dienstnehmerinnen, die unter das
Mutterschutzgesetz fallen, dürfen weiterhin während der Nacht (20 bis 6 Uhr)
grundsätzli..ch nicht beschäftigt werden. Z 8 entspricht den Ausnahm en des
Art. 1 Abs. 3 der EU-RL, soweit diese für Österreich von Bedeutung sind.
Die Einbeziehung der ArbeitnehmerInnen in Krankenanstalten (Abs. 3 ) auch in
die Arbeitszeitbestimmungen des Entwurfes würde dem gepl.anten
Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz widersprechen. Die Ermöglichung von
Nachtdiensten in dem im Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz vorgeseh enen
Ausmaß ist zur Gewährleistung einer durchgehenden und optimalen
Patientenbetreuung unverzichtbar.
Zu § 2: .
Nach der Arbeitszeitrichtlinie ist Nachtarbeiter einerseits jeder Arbeitnehmer,
der während der Nachtzeit regelmlmäßig arbeitet, andererseits jeder
Arbeitnehmer, der während der Nachtzeit gegebenenfalls einen bestimmten ,teil
seiner jährlichen Arbeitszeit verrichtet (Art. 2 Z 4).
Abs. 2 folgt dieser Definition. Regelmäßigkeit liegt zB bei Schichtarbeit oder bei
einer Arbeitszeiteinteilung vor, die für den/die betreffende/n ArbeitnehmerIn
regelmäßig Arbeit während der Nacht vorsieht. Fehlt es am Kriterium der
Regelmäßigkeit der Leistung von Nachtarbeit, fällt nach Z 2 ein/e
ArbeitnehmerIn, der/die an min destens 20 Tagen im Kalenderjahr zur
Nachtarbeit in diesem Ausmaß herangezogen wird, unter dieses Bundesgesetz.
Überschreiten ArbeitnehmerInnen die 20-Tage-Grenze in einem Kalenderj ahr,
gelten sie grundsätzlich bis zum Ende des Jahres als NachtarbeiterInnen. Abs. 3
sieht jedoch vor, daß bei einer dauernden Änderung der Arbeitszeiteinteilung,
nach der Nachtarbeit nicht mehr zu erwarten ist, die Bestimmungen dieses
Gesetzes nicht mehr zur Anwendung kommen.
Zu § 3:
Aufgrund der gesundheitlichen, sozialen und familiären Auswirkungen soll
Nachtarbeit grundsätzlich nur geleistet werden, wenn dies unumgänglich ist.
In den §§ 4, 6, 7 und 8 sind entsprechende Maßnahmen vorgesehen, die
einerseits den EU-rechtlichen Vorgaben entsprechen und andererseits zur
weitestgehenden Verhin derung bzw. als Ausgleich der mit Nachtarbeit
verbundenen Belastungen und Gefährdungen aus gesundheits- und
sozialpolitischen Gründen geboten sind.
Darüber hinaus wird durch Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes (vgl.
Erläuterungen zu Art. II) die Festlegung weiterer Ausgleichsmaßnahmen auf
Betriebsebene - und damit die Berücksichtigung der spezifischen Verhältnisse in
den Betrieben - ermöglicht.
Zu § 4:
Die Begrenzung der täglichen Arbeitszeit der NachtarbeitnehmerInnen mit 8
.Stunden in Abs. 1 entspricht Art. 8 Z 1 der Arbeitszeitrichtlinie. Ermöglicht wird
die Weitergeltung aller Möglichkeiten der Durchrechnung der Normalarbeitszeit
(§§4 bis 4c AZG). Bei allen Durchrechnungsmodellen ist sichergestellt , daß die
tägliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt nicht mehr als 8 Stunden beträgt.
Die Regelung entspricht somit Art. 16 Z 3 EU-RL. Nicht erfaßt sind Fälle der
Arbeitsbereitschaft (§§ 5 und 5a AZG), da dabei die tägliche Normalarbeitszeit
nicht nur an einzelnen Tagen mehr als 8 Stunden betragen darf.
Bei Arbeitsbereitschaft und Arbeitsbereitschaft mit besonderen
Erholungsmögli.chkeiten sollen gemäß Abs. 2 l.ängere Arbeitszeiten (12, 13 bzw.
24 Stunden) weiterhin auch für NachtarbeitnehmerInnen möglich sein (§ 5a
wäre anderenfalls überhaupt nicht mehr möl ch). Da es sich dabei um eine
Ausnahme gemäß Art. 17 EU-RL handelt, sind Ausgl ichsmaßnahmen
unbedingt notwendig.
Auch wenn AZG oder BäckAG Überstunden unmittelbar auf Grund des Gesetzes
zulassen, wird für NachtarbeitnehmerInnen gemäß Abs. 3 eine Zulassung durch
Normen der kollektiven Rechtsgestaltung vorgesehen. Ausn- hmen ohne
Einschränkung auf bestimmte Tätigkeiten sind nach der EU- RL nur durch
Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (Art. 17 Abs. 3), nicht jedoch durch
Gesetz (Art. 17 Abs. 2)zulässig. Quch bei dieser Arbeitszeitverlängerung sind
Ausgleichsmaßnahmen nach der EU-RL zwingend notwendig.
Für NachtschwerarbeiterInnen darf gemäß Abs. 4 zwar von allen
Durchrechnungsmögli.chkeiten Gebrauch gemacht werden. Die
Arbeitszeiteinteilung ist jedoch so zu gestalten, daß an Tagen, an denen
Nachtschwerarbeit verrichtet wird, nur 8 Stunden gearbeitet wird. Die Regelung
entspricht Art. 8 Z 2 EU-RL. Auch für Nachtschwerarbeiter müssen längere
Arbeitszeiten mögli.ch sein, da häufig NachtschwerarbeiterInnen und andere
NachtarbeitnehmerInnen in Schichtbetrieben zusammenarbeiten und
unterschiedliche Schichteinteilungen nicht möglich sind. Die Verlängerung ist
nach Art. 17 Abs. 3 EU-RL möglich.
Als Ausgleichsmaßnahmen (Abs. 5)werden vor allem Zeitguthaben, die über § 8
hinausgehen, zusätzliche Ruhepausen, die in die Arbeitszeit eingerechnet
werden und längere Ruhezeieiten, aber auch die Bereitstellung von warmen
Mahlzeiten während der Nacht, die Sicherstellung von ,Transportmöglicbkeiten
zwischen Wohnort und Betrieb sowie die Unterstützung bei der
Kinderbetreuung in Frage kommen.
Zu § 5:
Die Berücksichtigung außergewöhnlicher Fälle wird analog zu § 20 AZG und § 5
des Frauennachtarbeitsgesetzes vorgesehen.
Zu § 6:
Nach Art. 9 EU-RL haben die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu
treffen, d-amit der Gesundheitszustand der NachtarbeitnehmerInnen vor
Aufnahme der ArArbeit und danach regelmäßig unentgeltlich untersucht wird.
Diese Forderung ist bereits durch § 51 ASchG und die dazu geplante
Verordnung über die Gesundheitsüberwachung erfüllt.
Zu § 7:
Diese Bestimmung entspricht Art. 9 Abs. 1 lit. b der Arbeitszeitricht.linie,
wonach die ArbeitnehmerInnen einen Anspruch auf Versetzung auf einen
geeigneten Tagesarbeitsplatz baben, wenn die weitere Verrichtung von
Nachtarbeit die Gesundheit nachweislich gefährdet. Die übrigen Fälle wurden
aus sozial- und familienpolitischen Erwägungen aufgenommen und entsprechen
zum Teil den Regelungen des deutschen Arbeitszeitgesetzes. Die Definition der
nahen Angehörigen entspricht § 16 Abs. 1 des Urlaubsgesetzes (Anspruch auf
Pflegefreistellung wegen Erkrankung naher Angehöriger).
Ein Tagesarbeitsplatz ist geeignet, wenn der/die bisherige NachtarbeiterIn zur
Ausübung der entsprechenden Tätigkeit qualifiziert ist und die Tätigkeit im
Rahmen des Arbeitsvertrages liegt. Das Recht auf Versetzung auf einen
Tagarbeitsplatz bedeutet keinesfalls, daß ArbeitgeberInnen
TagarbeitnehmerInnen kündigen müssen, um einen Wechsel zu ermöglichen.
Zu § 8: .
Als Ausgleichsmaßnahme für Nachtarbeit gebührt ab dem 1. Jänner 2001 für
jede geleistete Nachtarbeitsstunde, die zwischen 22.00 Uhr und 4.00 Uhr liegt,
ein Zeitguthaben im Ausmaß von 6 Minuten pro Nachtarbeitsstunde.
NachtarbeitnehmerInnen in Krankenanstalten, die Nachtschwerarbeit im Sinne
des Art. V der Nachtschwerarbeitsgesetznovelle 1992 verrichten, haben
weiterhin Anspruch auf ein zweistündiges Zeitguthaben pro geleisteten
Nachtdienst.
Zu § 9:
Es wird ein Diskriminierungsverbot von NachtarbeitnehmerInnen gegenüber
ArbeitnehmerInnen, die keine Nachtarbeit leisten, vorgesehen. Diskri m i ni erung
ist jede benachteiligende Differenzierung, die ohne sachliche Rechtfertigung
vorgenommen wird. Die Beweislastregel ist § 19 c Abs. 6 AZG (Beweislastregel
im Falle behaupteter Benachteiligung wegen Teilzeitarbeit) nachgebildet.
Zu § 14:
Der Strafrahmen entspricht dem Niveau, das derzeit für die Übertretung der
Bestimmungen des Frauennachtarbeitsgesetzes vorgesehen ist.
Zu § 18:
Nach § 4 Abs. 2 bis 4 sind einzelne Arbeitszeitregelungen für
NachtarbeiterInnen in Zukunft nur mehr möglich, wenn durch Normen der
kollektiven Rechtsgestaltung Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Bi.s
zum 1. Jänner 1997 ist dies mit Sicherheit nicht möglich. Um solcbe
Arbeitszeitregelungen nicht vorübergehend unzulässig zu machen, wird in
Abs. 2 für die Festsetzung der Ausgleichsmaßnahmen eine einjährige
Übergangsfrist festgesetzt. Damit ist auch berücksichtigt, daß in den meisten
Branchen die Kollektivvertragsverhandlungen im Herbst stattfinden.
Zu Art. II (Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes)
Durch Z 1 und 2 wird ein neuer Tatbestand einer erzwingbaren
Betriebsvereinb arung eingeführt, der der Schaffung des neuen
Nachtarbeitsgesetzes Rechnung trägt und die Festlegung von Maßnahmen, die
die Gesundheitsbelastungen von NachtarbeitnehmerInnen ausgleichen sollen,
auf Betriebsebene ermöglicht.
Zu Art. III (Änderung des Bäckereiarbeiter/innengesetzes 1996)
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum BäckAG 1996 wurde
festgehalten, daß die Aufhebung des Nachtarbeitsverbotes für gelernte
Bäckerinnen unter der Maßgabe geschieht, daß bei einer künftigen
geschlechtsneutralen Regelung der Nachtarbeit auch BäckereiarbeiterInnen
einbezogen werden. BäckereiarbeiterInnen fallen daher unter das
Nachtarbeitsgesetz, die bisherige Sonderregelung für die Nachtarbeit der
Frauen im Bäckreeiarbeiter/innengesetz wird aufgehoben.