363/A

 

 

 

 

derAbgeordneten Verzetnitsch , Nürnberger , Hostasch , Dr . Kostelka

und Genossen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Gesetz über die Beschäftigung von

 

ArbeitnehmerInnen während der Nacht (Nachtarbeitsgesetz-NAG) geschaffen und das

 

Arbeitsverfassungsgesetz und das Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996 geändert werden

 

 

Der Nationalrat möge beschließen:

 

 

Bundesgesetz, mit dem ein Gesetz über die Beschäftigung von ArbeitnehmerInnen während

 

der Nacht (Nachtarbeitsgesetz-NAG) geschaffen und das Arbeitsverfassungsgesetz und das

 

Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996 geändert werden

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Artikel I

 

Bundesgesetz über die Beschäftigung von ArbeitnehmerInnen

während der Nacht (Nachtarbeitsgesetz - NAG)

 

ABSCHNITT 1

 

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Beschäftigung von

NachtarbeitnehmerInnen.

 

(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für

1. ArbeitnehmerInnen im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr.

287;

 

2. ArbeitnehmerInnen, die in einem Dienstverhältnis zum Bund. zu einem

Land, zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen:

3. HeimarbeiterInnen im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960 , BGBl. Nr.

105/1961;

4. ArbeitnehmerInnen, für die die Vorschriften des Hausgehilfen. und

Hausangestelltengesetzes, BGBl.. Nr. 235/1962, gelten;

 5. HausbesorgerI-nnen im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr.

16/1970;

 

6. Jugendliche, die dem Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern

und Jugendlichen 1987, BGBl. Nr. 599, unterliegen;

7. leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben

selbstverantwortlich übertragen sind;

8. ArbeitnehmerInnen, die im Straßen-, Luft-, See- oder Schienenverkehr

oder in der Binnenschiffahrt beschäftigt sind.

 

(3) Auf ArbeitnehmerInnen, die in Krankenanstalten oder Kuranstalten als

Angehörige von Gesundheitsberufen tätig sind oder deren Tätigkeit sonst zur

Aufrechterhaltung des Betriebes unbedingt erforderlich ist, sind, soweit sie nicht

bereits nach Abs. 2 Z 2 ausgenommen sind, die §§ 4, 5 und 8 dieses

Bundesgesetzes nicht anzuwenden.

 

 

ABSCHNITT 2

 

Nachtarbeit

 

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Als Nacht im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt die Zeit zwischen 22 Uhr

und 6 Uhr.

 

(2) NachtarbeitnehmerInnen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

ArbeitnehmerInnen, die

1. regelmäßig oder

2. an min destens 20 ,Tagen im Kalenderjahr

während der Nacht länger als zwei Stunden arbei.ten.

 

(3) ArbeitnehmerInnen im Sinne des Abs. 2 Z 2 gelten ab einer dauernden

Änderung der Arbeitszeiteinteilung ohne Nachtarbeit nicht mehr als

NachtarbeitnehmerInnen.

 

 

Zweck des Gesetzes

§ 3. Nachtarbeit soll grundsätzlich wegen der daraus für die

ArbeitnehmerInnen resultierenden Belastungen nur erfolgen, wenn dies aus

gesellschaftlichen, sozialen, wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen notwendig

ist.

 

 

Arbeitszeit

§ 4. (1) Die tägliche Arbeitszeit der NachtarbeitnehmerInnen darf acht Stunden

nicht überschreiten, soweit nicht nach dem Arbeitszeitgesetz (AZG), BGBl. Nr.

461/1969, oder dem Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996 (BäckAG 1996), BGBl.

Nr. 410, an einzelnen ,Tagen der Woche oder eines Durchrechnungszeitraumes,

Einarbeitungszeitraumes, Schichtturnusses oder einer Gleitzeitperiode eine

längere tägliche Normalarbeitszeit zulässig ist.

 

(2) Die tägliche Arbeitszeit der NachtarbeitnehmerInnen darf in den Fällen der

§§ 5, 5a und 19a AZG acht Stunden insoweit überschreiten, als dies nach diesen

Bestimmungen zulässig ist. Bei der Zulassung sind über § 8 hinausgehende

Ausgleichsmaßnahmen festzulegen.

 

(3) Sieht das AZG oder ads BäckAG 1996 eine Verlängerung der täglichen

Arbeitszeit durch Überstunden vor, ist dies für NachtarbeitnehmerInnen nur

zulässig, wenn

 

1. dies durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung zugelassen wird

und

2. bei der Zulassung über § 8 hinausgehende Ausgleichsmaßnahmen

festgelegt werden.

 

(4) Die tägliche Arbeitszeit von NachtarbeitnehmerInnen, die

Nachtschwerarbeit im Sinne des Art. VII Abs. 2, einer Verordnung nach Art. VII

Abs. 3 und 4 oder eines Kollektivvertrages gemäß Art. VII Abs. 6 des

Nachtschwerarbeitsgesetzes, BGBl.. Nr. 354/1981, leisten, darf an

Nachtarbeitstagen einschließlich der Überstunden acht Stunden nicht

überschreiten. Sehen das AZG oder das BäckAG 1996 längere

Tagesarbeitszeiten vor, ist dies für NachtarbeitnehmerInnen nur zulässig, wenn

1. dies durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung zugelassen wird

und

2. bei der Zulassung über § 8 hinausgehende Ausgleichsmaßnahmen

festgelegt werden.

 

(5) Als Ausgleichsmaßnahmen im Sinne der Abs. 2 bis 4 können insbesondere

über § 8 hinausgehende Zeitguthaben, über die gesetzlichen mindestvorschriften

hinausgehende Ruhezeiten oder in die Arbeitszeit einzurechnende Ruhepausen

sowie zusätzlich die Bereitstellung warmer Mahlzeiten, ,Transportmöglichkeiten

oder Kinderbetreuungseinrichtungen festgelegt werden.

 

 

Ausnahmen

§ 5. (1) In außergewöhnlichen Fällen findet die Bestimmung des § 4 keine

Anwendung auf vorübergehende und unaufschiebbare Arbeiten, die

1. zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die Sicherheit des Lebens

oder für die Gesundheit von Menschen oder bei Notstand sofort

vorgenommen werden müssen, oder

2. zur Behebung einer Betriebsstörung oder zur Verhütung des Verderbens

von Gütern oder eines sonstigen unverhältnismäßigen Sachschadens

erforderlich sind, wenn unvorhergesehene und nicht zu verhindernde

Gründe vorliegen und andere zumutbare Maßnahmen zur Erreichung

dieses Zweckes nicht getroffen werden können.

 

(2) Der/die ArbeitgeberIn hat die Vornahme von Arbeiten auf Grund des Abs. 1

ehestens, längstens jedoch binnen vier Tagen nach Beginn der Arbeiten dem

Arbeitsinspektorat schriftlitlich anzuzeigen. Die Anzeige hat die Gründe der

Arbeitszeitverlängerung sowie die Anzahl der zur Mehrarbeit herangezogenen

ArbeitnehmerInnen zu enthalten. Die Aufgabe der Mitteilung bei der Post gilt

als Erstattung der Anzeige.

 

(3) Anzeigen gemäß Abs. 2 sind von Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes

befreit.

ABSCHNITT 3

 

Untersuchungen

§ 6. Die besonderen Untersuchungen der NachtarbeitnehmerInnen sind

Untersuchungen gemäß § 51 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) ,

BGBl.. Nr. 450/1994.

 

 

Versetzung

§ 7. (1) Der/die NachtarbeitnehmerIn hat auf Verlangen einen Anspruch

gegenüber dem/der ArbeitgeberIn auf Versetzung auf einen geeigneten

Tagesarbeitsplatz,

1. wenn die weitere Verrichtung von Nachtarbeit die Gesundheit

nachweislich gefährdet,

2. bei nachweislich notwendiger Betreuung

a) seines/ihres Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8

Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 367,

gewährt wird,

b) seines/ihres Kindes unter zwölf Jahren,

sofern diese Betreuung nicht von einer anderen im gemeinsamen

Haushalt lebenden Person durchgeführt werden kann,

3. bei nachweislich notwendiger Betreuung eines/einer im gemeinsamen

Haushalt lebenden erkrankten nahen Angehörigen, sofern diese

Betreuung nicht von einer anderen im gemeinsamen Haushalt lebenden

Person durchgeführt werden kann.

 

(2) Der Anspruch auf Versetzung aus den Gründen des Abs. 1 Z 2 und 3 besteht

nur dann, wenn das Interesse des/der NachtarbeitnehmerIn an einer Versetzung

auf einen Tagesarbeitsplatz höher zu bewerten ist als zwingende betriebliche

Interessen.

 

(3) Nahe Angehörige im Sinne dieses Bundesgesetzes sind der/die

Ehegatte/Ehegattin, Verwandte in gerader Linie, Wahl- und Pflegekinder sowie

die Person, mit der der/die NachtarbeitnehmerIn in Lebensgemeinsch aft lebt.

 

 

Zeitguthaben

§ 8. (1) Für jede nach dem 1. Jänner 2001 geleistete Nachtarbeitsstunde, die in

die Zeit zwischen 22 Uhr und 4 Uhr fällt, gebührt ein Zeitguthaben im Ausmaß

von sechs Minuten pro geleisteter Nachtarbeitsstunde.

 

(2) Das Zeitguthaben ist innerhalb von sechs Monaten nach dessen Entstehen

zu verbrauchen. Das Zeitguthaben darf außer im Fall des Abs. 4 nicht in Geld

abgelöst werden.

 

(3) Kommt eine Vereinbarung über den Zeitpunkt des Verbraucbes zwischen -

NachtarbeitnehmerIn und ArbeitgeberIn nicht binnen 13 Wochen ab E nde des

Kalendermonates, ab dem der Anspruch entstanden ist, zustande, kann der/die

 

NachtarbeitnehmerIn das Zeitguthaben zu dem von ihm/ihr vorgeschlagenen

Zeitpunkt verbrauchen, wenn er/sie den gew.ünscbten Zeitpunkt min destens vier

Wochen vorher bekannt gegeben hat. Hat der/die ArbeitgeberIn jedoch binnen

14 Tagen nach dieser Bekanntgabe wegen des Verbrauches des Zeitguthabens

die Klage eingebracht, so ist der Verbrauch des Zeitguthabens in diesem

Zeitraum nur dann zulässig, wenn das Interesse des Nachtarbeitnehmers/ der

Nachtarbeitnehmerin an der Inanspruchnahme zu diesem Zeitpunkt höber zu

bewerten ist als ein entgegenstehendes betriebliches Interesse.

 

(4) Besteht im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein

Zeitguthaben, ist dieses Zeitguthaben in Geld abzugelten. Bei der Berechnung

ist das für die Nachtarbeitsstunde regelmäßig entfallende Entgelt zugrunde zu

legen.

 

(5) Abs. 1 bis 4 sind auf NachtarbeitnehmerInnen, die unter. Art. V der

Nachtschwerarbeitsgesetz-Novelle 1992, BGBl. Nr. 473, fallen und nicht bereits

durch § 1 Abs. 3 von diesem Bundesgesetz ausgenommen sind, nicht

anzuwenden.

 

 

Benachteiligungsverbot

§ 9. NachtarbeitnehmerInnen dürfen gegenüber ArbeitnehmerInnen, die keine

Nachtarbeit leisten, nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe

rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung. Im Streitfall bat der/die

ArbeitgeberIn zu beweisen, daß eine Benachteiligung nicht wegen der

Beschäftigung als NachtarbeitnehmerIn erfolgt.

 

 

Unabdingbarkeit

§ 10. Die den NachtarbeitnehmerInnen auf Grund dieses Bundesgesetzes

zustehenden Rechte können durch Normen kollektiver Rechtsgestaltung oder

durch Arbeitsvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.

 

 

ABSCHNI,TT 4

Sonstige Vorschriften

 

Auflagepflicht

§ 11. Der/die ArbeitgeberIn bat im Betrieb an geeigneter, für die

NachtarbeitnehmerInnen leicht zugänglicher Stelle einen Abdruck dieses

Bundesgesetzes aufzulegen.

 

 

Aushangpflicht

§ 12. Der/die ArbeitgeberIn hat an geeigneter, für die NachtarbeitnebmerInnen

leicht zugänglicher Stelle in der Betriebsstätte einen Aushang über den Be ginn

und das Ende der Nacbtarbeit sowie der Ruhepausen gut sichtbar anzubringen,

soweit dies nicht bereits nach AZG oder BäckAG 1996 vorgeschrieben ist .

 

Aufzeichnungspflicht

§ 13. (1) Der/die ArbeitgeberIn hat in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über

die geleisteten Arbeitsstunden zu führen, soweit diese Aufzeichnungen nicht

bereits nach AZG oder BäckAG 1996 zu führen sind.

 

(2) Aufzeichnungen über Zeitguthaben sind gesondert zu führen.

 

 

Strafbestimmungen

§ 14. ArbeitgeberInnen und deren Bevollmächtigte, die

1. NachtarbeitnehmerInnen über die Grenzen gemäß § 4 Abs. 3 und 4

hinaus beschäftigen,

2. die Auflagepflicht gemäß § 11, die Aushangpflicht gemäß § 12 oder die

Aufzeichnungspflicht gemäß § 13 verletzen,

sind, soweit die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe

unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Gel.dstrafe von 1000 S

bis 15000 S, im Wiederholungsfall von 3000 S bis 30000 S zu bestrafen.

 

 

Weitergeltung von Regelungen

§ 15. Für NachtarbeitnehmerInnen gegenüber den Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes günstigere Regelungen in Bundesgesetzen, Kollektivverträgen

oder Betriebsvereinbarungen werden durch die Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes nicht berührt.

 

 

ABSCHNITT 5

Schluß- und Übergangsbestimmungen

 

Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 16. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz über

die Nachtarbeit der Frauen, BGBl. Nr. 237/1969, außer Kraft.

 

(2) Bescheide gemäß §§ 3 Abs. 3, 4 Abs. 1, 2, 7, 8 und 10, 4 b und § 5 Abs. 3 des

Bundesgesetzes über die Nachtarbeit der Frauen, BGBl. Nr. 237/1969. werden

mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gegenstandslos. Zu diesem Zeitpunkt

anhängige Verfahren sind einzustellen.

 

 

. Verweisungen

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird,

sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

 

Inkrafttreten

§ 18. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nichts anderes

bestimmt wird, mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

 

(2) § 4 tritt in Kraft, sobald für die jeweiligen NachtarbeitnehmerInnen ein

neuer Kollektivvertrag oder eine neue Betriebsvereinb arung über die

Nachtarbeit in Kraft tritt, spätestens jedoch mit 1. Jänner 1998.

 

(3) § 8 und § 13 Abs. 2 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

 

 

Vollziehung

§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

1. hinsichtlich des § 5 Abs. 3 der/die BundesministerIn für Finanzen,

2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen

a) der/die BundesministerIn für wirtschaftliche Angelegenheiten für

ArbeitnehmerInnen in Betrieben, die der bergbehördlichen Aufsicht

unterliegen,

b) der/die BundesministerIn für Wissenschaft, Verkehr und Kunst für

ArbeitnehmerInnen in Betrieben, die der Aufsicht des

Verkehrsarbeitsinspektorates unterliegen,

c) der/die BundesministerIn für Arbeit und Soziales für die übrigen

ArbeitnehmerInnen.

 

 

 

Artikel II

Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes

 

Das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl.. Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 601/1996, wird wie folgt geändert:

 

1. Im § 97 Abs. 1 wird folgende Z 6b eingefügt:

 

,,6b. Maßnahmen zur milderung oder zum Ausgleich von Belastungen von

Nachtarbeitnehmern im Sinne von § 2 Abs. 2 des Nachtarbeitsgesetzes,

BGBl. Nr. XXXX oder § 1 Abs 4 des Bäckereiarbeiter/innengesetzes 1996,

BGBl.. Nr. 410;"

 

 

2. Im § 97 Abs. 2 wird der Ausdruck ,,Abs. 1 Z 1 bis 6 und 6a" durcb den

Ausdruck ,,Abs. 1 Z 1 bis 6b" ersetzt.

 

 

3. Dem § 208 Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt:

,,(8) § 97 Abs. 1 Z 6b und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.

XXXX tritt mit 1. Jänner 199 7 in Kraft."

 

 

Artikel III

 

Änderung des Bäckereiarbeiter/innengesetzes 1996

 

 

Das Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996, BGBl. Nr. 410, wird wie folgt geändert:

 

 

 

1. In § 7 entfallen die Bezeichnung ,,Abs. 1" und die Abs. 2 und 3.

 

 

 

2. Dem § 23 wird folgender Abs. 3 angefügt:

 

 

,,(3) § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.. Nr. XXXX tritt mit 1. Jänner

 

1997 in Kraft."

V o r b l a t t

 

Problem:

Das bestehende Nachtarbeitsverbot der Frauen im Bundesgesetz über die

Nachtarbeit der Frauen, BGBl.. Nr. 237/1969, widerspricht dem

Gleichbehandlungsrecht der Europ äischen Union. Die Nachtarbeitsregelungen

der EU-Richtlinie 93/104/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung

sind umzusetzen.

 

Ziel:

Schaffung eines einheitlichen Nachtarbeitsgesetzes für Männer und Frauen

unter Aufnahme von Ausgleichsmaßna-hmen für die Nachtarbeit.

 

Inh alt:

Begrenzung der täglichen Arbeitszeit der NachtarbeitnehmerInnen mit 8

Stunden; Verlängerungsmöglichkeit für den Kollektivvertrag auf 9 Stunden und

darüber hinaus bei Arbeitsbereitschaft oder Bestehen besonderer

Erholungsmöglic.hkeiten. NachtarbeitnehmerInnen sind vor Aufnahme der

Nachtarbeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeiten zu untersuchen. In bes-im mten

Fällen sind NachtarbeitnehmerInnen auf Verlangen auf einen geeigneten

Tagesarbeitsplatz zu versetzen. Es gebührt ein Zeitguthaben für geleistete

Nachtarbeitsstunden im Ausmaß von 6 Minuten pro geleisteter

Nachtarbeitsstunde ab dem 1. Jänner 2001.

 

Kosten:

Durch den Entfall der zahlreichen Verwaltungsverfahren im Bereich des

Frauennachtarbeitsgesetzes werden die Kosten für den Bund verringert.

 

 

 

EU-Konformität:

Bei Verwirklichung des Entwurfes wird die EU-Richtlinie über bestimmte

Aspekte der Arbeitszeitgestaltung hinsichtlich der Nachtarbeitsregelungen

umgesetzt und die Vorgaben durch das EU-Gleichbehandlungsrecht erfüllt.

Allgemeiner Teil

 

Nach der Judikatur des EuGH widerspricht das bestebende Nachtarbeitsverbot

für Frauen im Bundesgesetz über die Nachtarbeit der Frauen, BGBl.. Nr.

237/1969, Artikel 5 der Richtlinie 76/207/EWG zur Verwirklicbung des

Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des

Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsausbildung und zum beruflichen Aufstieg

sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen (CELEX-Nr. 376L0207), Abl. EG L

39 S. 40.

 

Nach der Judikatur des Europ äischen Gerichtshofes widerspricht das

Nachtarbeitsverbot für Frauen dem Artikel 5 der Richt.linie 76/207/EWG zur

Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und

Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsausbildung und

zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen. Im

Beitrittsvertrag zur Europäischen Union wurde Österreich eine Übergangsfrist

zur Herstellung des EU-konformen Rechtszustandes eingeräumt, die mit dem

vorliegenden Gesetzentwurf erfolgt.

 

Die Nachtarbeitsregelungen der am 23. November 1993 verabschiedeten EU-

Richtlinie 93/104/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung

(CELEX-Nr. 393L0104), Abl- EG Nr. L 307 S. 18, sind umzusetzen. Diese

Richt.linie fordert die Begrenzung der täglichen Arbeitszeit für

NachtarbeiterInnen, die regelmäßige Untersuchung ihres Gesundheitszustandes

sowie die Versetzung auf einen Tagesarbeitsplatz, wenn die weitere Verrichtung

von Nachtarbeit ihre Gesundheit gefährdet.

 

Arbeitswissenschaftli.che Untersuchungen haben erwiesen, daß Nachtarbeit für

Männer und Frauen gesundheitsschädlich ist. Mittel - bis langfristig verursacht

daher Nachtarbeit - ohne Festlegung entsprechender Ausgleichsmaßnahmen -

Mehrkosten im Gesundheitswesen und in der Sozialversicherung. Darüber

hin aus ist Nachtarbeit auch schädlich für das soziale Umfeld der

ArbeitnehmerInnen, insbesondere für deren Familienleben.

 

Das Nachtarbeitsgesetz dient daher dem Ziel, die Interessen der Wirtschaft,

insbesondere im Hinblick auf die Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit

österreichischer Betriebe, mit den gesundheitlichen und sozialen Interessen der

Menschen, die Nachtarbeit leisten, in Einklang zu bringen.

 

Entsprechend der EU-Richtlinie enthält der Entwurf Bestimmungen über die

Dauer der Nachtarbeit, regelmäßige Untersuchungen des Gesundheitszustands

der NachtarbeitnehmerInnen sowie einen Anspruch auf Versetzung auf einen

Tagesarbeitsplatz in bestimmten Fällen. Weiters werden - binnen einer

angemessenen Übergangsfrist - Erholungsmöglichkeiten durch Festlegung eines

Zeitguthabens pro geleisteter Nachtarbeitsstunde vorgesehen.

 

Durch Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes wird die Festlegung weiterer

Ausgleichsmaßnahmen auf Betriebsebene und damit die Berücksichtigung der

spezifischen Verhältnisse in den Betrieben ermöglicht.

 

Durch Verankerung eines Diskriminierungsverbotes soll verhindert werden, daß

NachtarbeitnehmerInnen gegenüber ArbeitnehmerInnen, die keine Nachtarbeit

leisten, benachteiligt werden.

 

Der Entfall des Nachtarbeitsverbotes für Frauen bedeutet nicht, daß Frauen in

Branchen, in denen Nachtarbeit bisher verboten war, nunmehr

arbeitsvertraglich zur Nachtarbeit verpflichtet sind. Es ist davon auszugehen,

daß die Arbeitsverträge unter der Voraussetzung des Nachtarbeitsverbotes

abgeschlossen wurden.

 

Aufgrund des Entfalls der zahlreichen Verwaltungsverfahren im Bereicb des

Frauennachtarbeitsgesetzes werden die Kosten für den Bund verringert.

 

Die Zuständigkeit des Bundes zur Regelung gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 11

sowie Art. 21 Abs. 2 B-VG.

 

Besonderer Teil

 

Zu Art. I (Nachtarbeitsgesetz)

 

Zu § 1:

Die Ausnahmen vom Geltungsbereich (Abs. 2) folgen einerseits

verfassungsrechtlichen Vorgaben, andererseits sachlichen Gesichtspunkten. Für

Dienstverhältnisse zu Gebietskörperschaften (Z 2) wird eine generelle

Ausn- hme vorgesehen, da die Bestimmungen über die Arbeitszeit (§ 4) in einem

unlösbaren Zusammenhang mit dem Arbeitszeitgesetz stehen. Für diese

Dienstverhältnisse sind entsprechende Vorschriften im Dienstrecht vorzusehen,

soweit der Bund verfassungsrechtlich zur Regelung zuständig ist. Für die

Jugendlichen (Z 6) kommen die Vorschriften des Kinder- und

Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes mit dessen spezifischen

Nachtarbeieitsregelungen zur Anwendung. Dienstnehmerinnen, die unter das

Mutterschutzgesetz fallen, dürfen weiterhin während der Nacht (20 bis 6 Uhr)

grundsätzli..ch nicht beschäftigt werden. Z 8 entspricht den Ausnahm en des

Art. 1 Abs. 3 der EU-RL, soweit diese für Österreich von Bedeutung sind.

 

Die Einbeziehung der ArbeitnehmerInnen in Krankenanstalten (Abs. 3 ) auch in

die Arbeitszeitbestimmungen des Entwurfes würde dem gepl.anten

Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz widersprechen. Die Ermöglichung von

Nachtdiensten in dem im Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz vorgeseh enen

Ausmaß ist zur Gewährleistung einer durchgehenden und optimalen

Patientenbetreuung unverzichtbar.

 

Zu § 2: .

Nach der Arbeitszeitrichtlinie ist Nachtarbeiter einerseits jeder Arbeitnehmer,

der während der Nachtzeit regelmlmäßig arbeitet, andererseits jeder

Arbeitnehmer, der während der Nachtzeit gegebenenfalls einen bestimmten ,teil

seiner jährlichen Arbeitszeit verrichtet (Art. 2 Z 4).

 

Abs. 2 folgt dieser Definition. Regelmäßigkeit liegt zB bei Schichtarbeit oder bei

einer Arbeitszeiteinteilung vor, die für den/die betreffende/n ArbeitnehmerIn

regelmäßig Arbeit während der Nacht vorsieht. Fehlt es am Kriterium der

Regelmäßigkeit der Leistung von Nachtarbeit, fällt nach Z 2 ein/e

ArbeitnehmerIn, der/die an min destens 20 Tagen im Kalenderjahr zur

Nachtarbeit in diesem Ausmaß herangezogen wird, unter dieses Bundesgesetz.

 

Überschreiten ArbeitnehmerInnen die 20-Tage-Grenze in einem Kalenderj ahr,

gelten sie grundsätzlich bis zum Ende des Jahres als NachtarbeiterInnen. Abs. 3

sieht jedoch vor, daß bei einer dauernden Änderung der Arbeitszeiteinteilung,

nach der Nachtarbeit nicht mehr zu erwarten ist, die Bestimmungen dieses

Gesetzes nicht mehr zur Anwendung kommen.

 

 

Zu § 3:

Aufgrund der gesundheitlichen, sozialen und familiären Auswirkungen soll

Nachtarbeit grundsätzlich nur geleistet werden, wenn dies unumgänglich ist.

 

In den §§ 4, 6, 7 und 8 sind entsprechende Maßnahmen vorgesehen, die

einerseits den EU-rechtlichen Vorgaben entsprechen und andererseits zur

weitestgehenden Verhin derung bzw. als Ausgleich der mit Nachtarbeit

verbundenen Belastungen und Gefährdungen aus gesundheits- und

sozialpolitischen Gründen geboten sind.

 

Darüber hinaus wird durch Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes (vgl.

Erläuterungen zu Art. II) die Festlegung weiterer Ausgleichsmaßnahmen auf

Betriebsebene - und damit die Berücksichtigung der spezifischen Verhältnisse in

den Betrieben - ermöglicht.

 

 

Zu § 4:

Die Begrenzung der täglichen Arbeitszeit der NachtarbeitnehmerInnen mit 8

.Stunden in Abs. 1 entspricht Art. 8 Z 1 der Arbeitszeitrichtlinie. Ermöglicht wird

die Weitergeltung aller Möglichkeiten der Durchrechnung der Normalarbeitszeit

(§§4 bis 4c AZG). Bei allen Durchrechnungsmodellen ist sichergestellt , daß die

 

tägliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt nicht mehr als 8 Stunden beträgt.

Die Regelung entspricht somit Art. 16 Z 3 EU-RL. Nicht erfaßt sind Fälle der

Arbeitsbereitschaft (§§ 5 und 5a AZG), da dabei die tägliche Normalarbeitszeit

nicht nur an einzelnen Tagen mehr als 8 Stunden betragen darf.

 

Bei Arbeitsbereitschaft und Arbeitsbereitschaft mit besonderen

Erholungsmögli.chkeiten sollen gemäß Abs. 2 l.ängere Arbeitszeiten (12, 13 bzw.

24 Stunden) weiterhin auch für NachtarbeitnehmerInnen möglich sein (§ 5a

wäre anderenfalls überhaupt nicht mehr möl ch). Da es sich dabei um eine

Ausnahme gemäß Art. 17 EU-RL handelt, sind Ausgl ichsmaßnahmen

unbedingt notwendig.

 

Auch wenn AZG oder BäckAG Überstunden unmittelbar auf Grund des Gesetzes

zulassen, wird für NachtarbeitnehmerInnen gemäß Abs. 3 eine Zulassung durch

Normen der kollektiven Rechtsgestaltung vorgesehen. Ausn- hmen ohne

Einschränkung auf bestimmte Tätigkeiten sind nach der EU- RL nur durch

Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (Art. 17 Abs. 3), nicht jedoch durch

Gesetz (Art. 17 Abs. 2)zulässig. Quch bei dieser Arbeitszeitverlängerung sind

Ausgleichsmaßnahmen nach der EU-RL zwingend notwendig.

 

Für NachtschwerarbeiterInnen darf gemäß Abs. 4 zwar von allen

Durchrechnungsmögli.chkeiten Gebrauch gemacht werden. Die

Arbeitszeiteinteilung ist jedoch so zu gestalten, daß an Tagen, an denen

Nachtschwerarbeit verrichtet wird, nur 8 Stunden gearbeitet wird. Die Regelung

entspricht Art. 8 Z 2 EU-RL. Auch für Nachtschwerarbeiter müssen längere

Arbeitszeiten mögli.ch sein, da häufig NachtschwerarbeiterInnen und andere

NachtarbeitnehmerInnen in Schichtbetrieben zusammenarbeiten und

unterschiedliche Schichteinteilungen nicht möglich sind. Die Verlängerung ist

nach Art. 17 Abs. 3 EU-RL möglich.

 

Als Ausgleichsmaßnahmen (Abs. 5)werden vor allem Zeitguthaben, die über § 8

hinausgehen, zusätzliche Ruhepausen, die in die Arbeitszeit eingerechnet

werden und längere Ruhezeieiten, aber auch die Bereitstellung von warmen

Mahlzeiten während der Nacht, die Sicherstellung von ,Transportmöglicbkeiten

zwischen Wohnort und Betrieb sowie die Unterstützung bei der

Kinderbetreuung in Frage kommen.

 

 

Zu § 5:

Die Berücksichtigung außergewöhnlicher Fälle wird analog zu § 20 AZG und § 5

des Frauennachtarbeitsgesetzes vorgesehen.

 

 

Zu § 6:

Nach Art. 9 EU-RL haben die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu

treffen, d-amit der Gesundheitszustand der NachtarbeitnehmerInnen vor

Aufnahme der ArArbeit und danach regelmäßig unentgeltlich untersucht wird.

 

Diese Forderung ist bereits durch § 51 ASchG und die dazu geplante

Verordnung über die Gesundheitsüberwachung erfüllt.

 

 

Zu § 7:

Diese Bestimmung entspricht Art. 9 Abs. 1 lit. b der Arbeitszeitricht.linie,

wonach die ArbeitnehmerInnen einen Anspruch auf Versetzung auf einen

geeigneten Tagesarbeitsplatz baben, wenn die weitere Verrichtung von

Nachtarbeit die Gesundheit nachweislich gefährdet. Die übrigen Fälle wurden

aus sozial- und familienpolitischen Erwägungen aufgenommen und entsprechen

zum Teil den Regelungen des deutschen Arbeitszeitgesetzes. Die Definition der

nahen Angehörigen entspricht § 16 Abs. 1 des Urlaubsgesetzes (Anspruch auf

Pflegefreistellung wegen Erkrankung naher Angehöriger).

 

Ein Tagesarbeitsplatz ist geeignet, wenn der/die bisherige NachtarbeiterIn zur

Ausübung der entsprechenden Tätigkeit qualifiziert ist und die Tätigkeit im

Rahmen des Arbeitsvertrages liegt. Das Recht auf Versetzung auf einen

Tagarbeitsplatz bedeutet keinesfalls, daß ArbeitgeberInnen

TagarbeitnehmerInnen kündigen müssen, um einen Wechsel zu ermöglichen.

 

 

Zu § 8: .

Als Ausgleichsmaßnahme für Nachtarbeit gebührt ab dem 1. Jänner 2001 für

jede geleistete Nachtarbeitsstunde, die zwischen 22.00 Uhr und 4.00 Uhr liegt,

ein Zeitguthaben im Ausmaß von 6 Minuten pro Nachtarbeitsstunde.

 

NachtarbeitnehmerInnen in Krankenanstalten, die Nachtschwerarbeit im Sinne

des Art. V der Nachtschwerarbeitsgesetznovelle 1992 verrichten, haben

weiterhin Anspruch auf ein zweistündiges Zeitguthaben pro geleisteten

Nachtdienst.

 

 

Zu § 9:

Es wird ein Diskriminierungsverbot von NachtarbeitnehmerInnen gegenüber

ArbeitnehmerInnen, die keine Nachtarbeit leisten, vorgesehen. Diskri m i ni erung

ist jede benachteiligende Differenzierung, die ohne sachliche Rechtfertigung

vorgenommen wird. Die Beweislastregel ist § 19 c Abs. 6 AZG (Beweislastregel

im Falle behaupteter Benachteiligung wegen Teilzeitarbeit) nachgebildet.

 

 

Zu § 14:

Der Strafrahmen entspricht dem Niveau, das derzeit für die Übertretung der

Bestimmungen des Frauennachtarbeitsgesetzes vorgesehen ist.

 

 

Zu § 18:

Nach § 4 Abs. 2 bis 4 sind einzelne Arbeitszeitregelungen für

NachtarbeiterInnen in Zukunft nur mehr möglich, wenn durch Normen der

 

kollektiven Rechtsgestaltung Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Bi.s

zum 1. Jänner 1997 ist dies mit Sicherheit nicht möglich. Um solcbe

Arbeitszeitregelungen nicht vorübergehend unzulässig zu machen, wird in

Abs. 2 für die Festsetzung der Ausgleichsmaßnahmen eine einjährige

Übergangsfrist festgesetzt. Damit ist auch berücksichtigt, daß in den meisten

Branchen die Kollektivvertragsverhandlungen im Herbst stattfinden.

 

 

 

Zu Art. II (Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes)

 

Durch Z 1 und 2 wird ein neuer Tatbestand einer erzwingbaren

Betriebsvereinb arung eingeführt, der der Schaffung des neuen

Nachtarbeitsgesetzes Rechnung trägt und die Festlegung von Maßnahmen, die

die Gesundheitsbelastungen von NachtarbeitnehmerInnen ausgleichen sollen,

auf Betriebsebene ermöglicht.

 

 

 

Zu Art. III (Änderung des Bäckereiarbeiter/innengesetzes 1996)

 

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum BäckAG 1996 wurde

festgehalten, daß die Aufhebung des Nachtarbeitsverbotes für gelernte

Bäckerinnen unter der Maßgabe geschieht, daß bei einer künftigen

geschlechtsneutralen Regelung der Nachtarbeit auch BäckereiarbeiterInnen

einbezogen werden. BäckereiarbeiterInnen fallen daher unter das

Nachtarbeitsgesetz, die bisherige Sonderregelung für die Nachtarbeit der

Frauen im Bäckreeiarbeiter/innengesetz wird aufgehoben.