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der Abgeordneten Kier, Haselsteiner, Peter und PartnerInnen
betreffend Bundesgesetz, mit dem das Arbeitnehmerlnnenschutzgesetz 1994 (ASchG)
(BGBl. 450/1994) aufgehoben wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
''Bundesgesetz, mit dem das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz 1994 (ASchG) (BGBl.
450/1994) aufgehoben wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz 1994 (ASchG) (BGBl. 450/ 1994) wird aufgehoben.
2. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner l998 in Kraft. "
Begründung
Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, welches als BGBl. 450/1994 am 17. Juni 1994
verlautbart wurde, ist ein hervorragendes Beispiel dafür, mit welchem Mangel an Seriosität und
weIcher Mißachtung der eigenen Möglichkeiten in den vergangenen Jahren Gesetze von den
Regierungsfraktionen beschlossen wurden.
Dabei handelt es sich bei der vom gegenständlichen Gesetz behandelten Materie um ein
Anliegen von außerordentlicher gesellschaftlicher Wichtigkeit: Niemand kann und will die
Verantwortung dafür tragen, daß sich mangels ausreichenden Arbeitsschutzes Betriebsunfälle
und Berufskrankheiten häufen, und damit nicht nur schwerer wirtschaftlicher, sondern auch
menschlich unermeßlicher Schaden entsteht.
(m Falle dieses Bundesgesetzes waren allerdings die Voraussetzungen für den entsprechenden
gesetzlichen Vollzug von Anfang an nicht gegeben. Die im Dezember 1996 im Nationalrat
beschlossene Novelle zum ASchG änderte an den fragwürdigen und arbeitsfeindlichen Inhalten
de facto nichts außer einer Aufschiebung von Inkrafttretensbestimmungen im Bereich der
Gefahrenermittlung und einigen unwesentlichen administrativen Erleichterungen für die
Betriebe.
Eine Abschaffung dieses Gesetzes erscheint dringend geboten, da die Kosten für die
Organisation der Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzes seitens der Betriebe in keine
Relation zur beabsichtigten Wirkung zu bringen sind. Eine rein taxative Aneinanderreihung von
gesetzlichen Maßnahmen zur Verhütung aller hypothetischen Gefahrenquellen bläht bloß die
innerbetriebliche Bürokratie auf und macht die Einhaltung eines effizienten und sinnvoIlen
ArbeitnehmerInnenschutzes unmöglich.
Des weiteren wurde in der oben zitierten Novelle auch die Ungleichbehandlung und
Wettbewerbsverzerrung durch den Ausschluß der Dienstnehmer des öffentlichen Bereichs vom
Geltungsbereich beibehalten.
Die Erfahrung der vergangenen beiden Jahre hat zudem gezeigt, daß ein Schutzgesetz in der
vorliegenden Struktur zu überbordender und zum Teil skuriler Verordnungstätigkeit des
Beamtenapparats im BMAS führt, welcher in der Regel den praktischen Erfordernissen der
Arbeitswelt ahnungslos gegenübersteht.
Durch ein Außerkraftsetzen des bestehenden Gesetzes soll die Möglichkeit der Schaffung eines
zieIgerechten und effektiven Schutzes für Erwerbstätige geschaffen werden. Eine völIige
Neukodifizierung der Materie ist umgehend in Angriff zu nehmen.
In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf eine erste Lesung die Zuweisung an den
Ausschuß für Arbeit und Soziales beantragt.