375/A

 

 

 

 

der Abgeordneten Hans Peter Haselsteiner und PartnerInnen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Börsegesetz 1989 geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschIießen :

Bundesgesetz vom , mit dem das Börsegestz 1989 geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschIossen:

Bundesgesetz vom , mit dem das Börsegesetz 1989, BGBl. Nr. 555/1989,

zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 753/1996, geändert wird

 

Das Börsegesetz 1989 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.Nr.

753/1996, wird wie folgt geändert:

 

1. lVach § 91 wird folgender § 91 a eingefügt, der wie folgt lautet:

,,ObIigatorisches Angebot

§91 a Abs. 1 Erwirbt eine natürliche oder juristische Person Wertpapiere, die ihr

unter Hinzuzählung der von ihr bereits gehaltenen Wertpapiere einen AnteiI an den

Stimmrechten der ZielgeseIlschaft verschaffen, der den Grenzwert von 331/3 % der

gesamten Stimmrechte der ZieIgesellschaft überschreitet, so muß dieser Erwerber

ein obligatorisches Angebot für 100 % der Wertpapiere der Zielgesellschaft

unterbreiten. lst der Erwerber ein Konzernunternehmen, das mit einem anderen

Konzernunternehmen Stimmrechte der ZieIgesellschaft hält oder erwirbt, sind dem

Erwerber die Stimmrechte des anderen Konzernunternehmens für die Ermittlung des

Grenzwertes zuzurechnen. Besteht zwischen dem Erwerber und anderen

Unternehmen, die Stimmrechte an der ZieIgesellschaft halten oder erwerben ein

konzernähnliches Verhältnis, sind die Stimmrechte dieser Unternehmen an der

Zielgesellschaft für die Ermittlung des Grenzwertes den Stimmrechten des

Erwerbers zuzurechnen.

 

Abs. 2. Der Preis für das Angebot an die Minderheitsaktionäre muß mindestens dem

Börsekurs zum Zeitpunkt der Angebotslegung entsprechen und darf höchstens 25 %

unter dem höchsten Preis liegen, den dieser Bieter in den vergangenen 6 Monaten

für Wertpapiere der Zielgesellschaft bezahlt hat.

 

Abs. 3. Übernahmeangebote, die den in Abs.1 genannten Schwellenwert

übrschreiten, sind vor der Bekanntmachung dem Vorstand der Zielgesellschaft und

der Bundes-Wertpapieraufsicht bekanntzugeben.

 

Abs.4. Die Bundes-Wertpapieraufsicht kann in begründeten Fällen, wie

insbesondere im Fall der §§ 65 AktG, Ausnahmen von der Legung eines

obligatorischen Angebotes bewilligen."

 

2. ln § 93 Abs. 1 wird im ersten Satz nach der Wortfolge ,,die im §91 Abs. 1 "die

Wortfolge ,,und § 91 a" eingefügt.

 

3. lVach § 93 wird folgender §93 a eingefügt:

,,§93 a Unterläßt es ein Bieter im Fall eines Angebotes, das ihm gemäß §91 a Abs.1

einen Anteil an den Stimmrechten der Zielgesellschaft verschaffen würde, der den

Grenzwert von 331/3 % der gesamten Stimmrechte der Zielgesellschaft

überschreitet, den Minderheitsaktionären ein obligatorisches Angebot zu machen, so

ist für den Zeitraum der Nichtlegung eines obligatorischen Angebotes die Ausübung

der Aktionärsrechte des Bieters in der Zielgesellschaft nicht möglich."

 

Begründung

 

lm Zuge der Diskussion um den Verkauf der Bundesanteile an der Creditanstalt

wurde einmal mehr deutlich, daß Österreich über keinen den internationalen

Standards entsprechenden Minderheitenschutz verfügt. Keines der Angebote zur

Übernahme der CA-Anteile enthielt ein Offert an die Minderheitsaktionäre. Alle

europäischen Länder (außer Österreich und Griechenland) verfügen über

gesetzliche Regelungen, die einen Minderheitenschutz vorsehen. In allen diesen

Ländern ist ein Bieter, der ein Kaufangebot für ein Aktienpaket legt, das ihm die

Kontrolle über die Zielgesellschaft bringt, verpflichtet, dieses Kaufoffert auch deren

Minderheitsaktionären zu unterbreiten. lm Zuge des Verkaufs der Bundesanteile an

der CA wurden die Minderheitsaktionäre aber nicht berücksichtigt, da es keine

gesetzIiche VerpfIichtung zum Schutz der Minderheitsaktionäre gibt. Mit dem

vorliegenden Antrag soII eine den internationalen Standards entsprechende

Regelung zum Schutz der Minderheitsaktionäre bei Übernahmen geschaffen

werden.

 

Zu. 1 . Mit der Schaffung eines neuen §91 a soll verpflichtend vorgesehen werden,

daß Angebote an Minderheitsaktionäre der ZielegeseIlschaft zu legen sind, wenn

unter Hinzuzählung der bereits vom Bieter gehaltenen Wertpapiere, der

SchweIIenwert von 331/3 % an den Stimmrechtsanteilen überschritten wird. Die

Zurechnung der Anteile bei Konzernunternehmen oder Unternehmen, die in einem

konzernähnlichen Verhältnis stehen, zu den AnteiIen des Erwerbers soIl

Umgehungsmöglichkeiten ausschließen.

Die Bestimmung des Abs.2 schafft die nähere Determinierung der Berechnung des

Preises für das obligatorische Angebot.

Die Bestimmung des Abs.3 stellt klar, daß der Bieter den Vorstand der

Zielgesellschaft unmittelbar zu informieren hat. Weiters besteht die

Informationspflicht an die Bundes-Wertpapieraufsicht.

Abs. 4 Iegt fest, daß Ausnahmen von der Legung eines obligatorischen Angebotes

mit Bewilligung der Wertpapieraufsichtsbehörde zuIässig sind. Dies giIt

insbesondere für den Fall des Erwerbs eigener Aktien gemäß §§ 65 AktG.

Zu 2. Durch den Verweis auf §91 a in § 93 Abs. 1 wird sichergestellt, daß die

Unterrichtung des Publikums sowie die in § 93 vorgesehenen Folgen der Nicht-

Unterrichtung auch bei Übernahmen anwendbar sind.

 

Zu 3. Diese Bestimmung regelt die Sanktion der Nichtlegung eines obligatorischen

Angebotes in Form von Nichtausübung der Aktionärsrechte.

 

In formeller Hinsicht wird die Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von 3

Monaten verlangt und vorgeschlagen, diesen Antrag dem Finanzausschuß

zuzuweisen.