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der Abgeordneten Böhacker, Mag. Haupt, Dr. Pumberger, Dr. Povysil
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert
wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 764/1996, wird wie folgt geändert:
1. In § 135 Abs. 3 entfallen die letzten drei Sätze.
2. Am Ende von § 567 Abs. 1 Z 2 wird vor dem Strichpunkt folgende Wortfolge eingefügt:
,,sowie die Aufhebung der letzten drei Sätze des § 135 Abs. 3".
Begrüudung:
Die mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 1996 neu geschaffene Krankenscheingebühr in Höhe
von S 50,-- wurde schon anläßlich der Beschlußfassung von vielen Seiten heftig kritisiert. Nun
stellt sich auch in der Praxis heraus, daß die (ohnehin nur bis zur Einführung der Chipkarte
gültige) Krankenscheingebühr einen ungeheuren Verwaltungsaufwand für die Arbeitgeber und
die Krankenversicherungsträger bedeutet, sodaß die erhofften Mehreinnahmen durch diese
weitere Belastung der Bevölkerung fast zur Gänze für die Bürokratie verbraucht werden und die
Betriebe in ihrer Leistungsfähigkeit durch die kostenlose Durchführung einer weiteren unnötig
komplizierten Regelung weiter beeinträchtigt werden.
Die Krankenscheingebühr ist aber nicht nur aus verwaltungstechnischen Gründen, sondern auch
grundsätzlich kaum geeignet, Einsparungen zu erreichen: Sie belastet nämlich nur den extra-
muraIen Bereich, nicht aber die Ambulanzen der Krankenanstalten; die Krankenscheingebühr
wird demnach eine kostenmäßig absolut kontraproduktive Verschiebung weg von den nieder-
gelassenen Vertragsärzten hin zum Krankenanstaltenbereich bewirken.
Die Antragsteller schlagen aus allen genannten Erwägungen die rückwirkende Abschaffung
dieser neuen Belastung der Versicherten vor. Die geringen zu erwartenden ErIöse aus der Kran-
kenscheingebühr werden durch die Einsparungen mit Einführung der Chipkarte kompensiert
werden können. .
In formeller Hinsicht wird eine erste Lesung binnen dreier Monate verlangt und die Zu-
weisung an den Ausschuß für Arbeit und Soziales vorgeschlagen.