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der Abgeordneten Dr. Kostelka, Dr. Khol
und Genossen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das
Bundesministeriengesetz 1986 geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das
Bundesministeriengesetz 1986 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 78/1987, BGBl. Nr. 287/1987, BGBl.
Nr. 45/1991 BGBl. Nr. 419/1992, BGBl. Nr. 25/1993, BGBl.
Nr. 256/1993, BGBl. Nr. 550/1994, BGBl. Nr. 1105/1994. BGBl.
Nr. 522/1995, BGBl. Nr. 820/1995 und BGBl. Nr. 201/1996, wird
wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 3 erster Satz lautet:
"In den Fällen des Abs. 1 Z 2 hat das zuständige
Bundesministerium dem oder den beteiligten Bundesministerien
Gelegenheit zu einer Äußerung innerhalb einer - unter
Bedachtnahme der vom zuständigen Bundesministerium zu
wahrenden Fristen - angemessen festzusetzenden Frist zu
geben."
2. In § 7 Abs. 9 lautet der Klammerausdruck:
,, (§ 6 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr.
566/1991),,
3. § 17 Abs. 3 lautet:
"§ 58 Abs. 8 des Patentgesetzes 1970 bleibt unberührt."
4. § 17 b wird folgender Abs. 9 angefügt:
" (9) § 5 Abs. 3 erster Satz, § 7 Abs. 9 und § 17 Abs. 3 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 1 Nr. . . ./1997 treten
mit 1. März 1997 in Kraft."
In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter
Verzicht auf die Erste Lesung dem Verfassungsausschuß
zuzuweisen.
B e g r ü n d u n g :
Zu Z 1 (§ 5 Abs . 3 erster Satz) :
Diese Regelung zielt darauf ab, daß insbesondere bei Vorhaben im
Rahmen der Europäischen Union ungeachtet erfahrungsgemäß sehr
knapp bemessener Fristen die Befassung des beteiligten
Bundesministeriums oder der beteiligten Bundesministerien
sichergestellt ist .
Zu Z 2 ( § 7 Abs . 9 ) :
Die Zitierung des inzwischen aufgehobenen § 15 des Behörden-
Überleitungsgesetzes soll auf die nunmehrige Rechtsgrundlage
umgestellt werden.
Zu Z 3 ( § 17 Abs . 3 ) :
Die Bezugnahme auf das Bundesgesetz über den Wirtschaftskörper
,,Österreichische Bundesforste" kann entfallen. da sie infolge
der durch das Bundesgesetz BGBl . Nr. 793/1996 erfolgte Aufhebung
des zitierten Bundesgesetzes gegenstandslos ist .