380/A

 

 

 

der Abgeordneten Dr. Kostelka, Dr. Khol

und Genossen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das

Bundesministeriengesetz 1986 geändert wird

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 

Bundesgesetz, mit dem das

Bundesministeriengesetz 1986 geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 78/1987, BGBl. Nr. 287/1987, BGBl.

Nr. 45/1991 BGBl. Nr. 419/1992, BGBl. Nr. 25/1993, BGBl.

Nr. 256/1993, BGBl. Nr. 550/1994, BGBl. Nr. 1105/1994. BGBl.

Nr. 522/1995, BGBl. Nr. 820/1995 und BGBl. Nr. 201/1996, wird

wie folgt geändert:

 

1. § 5 Abs. 3 erster Satz lautet:

 

"In den Fällen des Abs. 1 Z 2 hat das zuständige

Bundesministerium dem oder den beteiligten Bundesministerien

Gelegenheit zu einer Äußerung innerhalb einer - unter

Bedachtnahme der vom zuständigen Bundesministerium zu

 

wahrenden Fristen - angemessen festzusetzenden Frist zu

geben."

 

2. In § 7 Abs. 9 lautet der Klammerausdruck:

 

,, (§ 6 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr.

566/1991),,

 

3. § 17 Abs. 3 lautet:

 

"§ 58 Abs. 8 des Patentgesetzes 1970 bleibt unberührt."

 

4. § 17 b wird folgender Abs. 9 angefügt:

 

" (9) § 5 Abs. 3 erster Satz, § 7 Abs. 9 und § 17 Abs. 3 in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 1 Nr. . . ./1997 treten

mit 1. März 1997 in Kraft."

 

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter

Verzicht auf die Erste Lesung dem Verfassungsausschuß

zuzuweisen.

B e g r ü n d u n g :

 

 

Zu Z 1 (§ 5 Abs . 3 erster Satz) :

 

Diese Regelung zielt darauf ab, daß insbesondere bei Vorhaben im

Rahmen der Europäischen Union ungeachtet erfahrungsgemäß sehr

knapp bemessener Fristen die Befassung des beteiligten

Bundesministeriums oder der beteiligten Bundesministerien

sichergestellt ist .

 

Zu Z 2 ( § 7 Abs . 9 ) :

 

Die Zitierung des inzwischen aufgehobenen § 15 des Behörden-

Überleitungsgesetzes soll auf die nunmehrige Rechtsgrundlage

umgestellt werden.

 

Zu Z 3 ( § 17 Abs . 3 ) :

 

Die Bezugnahme auf das Bundesgesetz über den Wirtschaftskörper

,,Österreichische Bundesforste" kann entfallen. da sie infolge

der durch das Bundesgesetz BGBl . Nr. 793/1996 erfolgte Aufhebung

des zitierten Bundesgesetzes gegenstandslos ist .