384/AE
des Abgeordneten Wabl, Freundinnen und Freunde
betreffend Veredelung und Vermarktung der bäuerlichen Urproduktion
Nach der derzeit geltenden Gewerbeordnung hat das Verarbeitungsnebengewerbe dem
Produktionsbereich (tierische oder pflanzliche Produktion) , dem es zugehört, untergeordnet
zu sein. In einer Zeit des Wettbewerbsdruckes sind viele bäuerliche Familien darauf
angewiesen, zusätzliches Einkommen durch Steigerung der Wertschöpfung in den Betrieben
zu erwirtschaften. Da die Direktvermarktung eine zunehmend wichtige Säule der
bäuerlichen Existenzsicherung ist, ist dieser Umstand bei der bevorstehenden
Gewerbeordnungsnovel1e zu berücksichtigen.
Eine sinnvolle Grenze für die Einstufung als Nebengewerbe wäre die steuerliche
Pauschalierung. Ein großer Betrieb, der den Rahmen der Pauscha1ierung überschreitet,
müßte sich dann auch sinnvo11erweise den gewerberechtlichen Bestimmungen unterwerfen.
Im Rahmen der bestehenden steuerlichen Pauschalierungsgrenzen hingegen sollte die
100 % ige Veredelung und Vermarktung der bäuerlichen Urproduktion ermöglicht werden.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Bundesregierung wird ersucht, bei der Gewerberechtsnovel1e sicherzustellen, daß im
Rahmen der bestehenden steuerlichen Pauschalierungsgrenzen die 100 % ige Veredelung und
Vermarktung der bäuerlichen Urproduktion ermöglicht wird.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuß für Land- und Forstwirtschaft