398/A XX.GP
Anfrage
der Abgeordneten DDr. Erwin Niederwieser
und Genossen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Hochschülerschaftsgesetz 1973 und das
Bundesgesetz über die Gleichstellung von Südtirolern mit österreichischen Staatsbürgern auf
bestimmten Verwaltungsgebieten geändert werden
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz. mit dem Hochschülerschaftsgesetz 1973 und das Bundesgesetz über die
Gleichstellung von Südtirolern mit österreichischen Staatsbürgern auf bestimmten
Verwaltungsgebieten geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Das Hochschülerschaftsgesetz 1973, BGBl. Nr. 309, zuletzt geändert durch das Bundes-
gesetz BGBl Nr. 257/1993, wird wie folgt geändert:
1. §1 lautet: .
"Österreichische Hochschülerschaft
§ 1 . ( 1 ) Die Österreichische Hochschülerschaft ist eine Körperschaft öffentlichen
Rechts. Ihr gehören die ordentlichen und außerordentlichen Hörer an Universitäten und
Hochschulen künstlerischer Richtung an.
(2) Die ordentlichen Hörer sind für die Wahl von Organen der Österreichischen
Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Universitäten und Hochschulen
künstlerischer Richtung aktiv und passiv wahlberechtigt, wenn sie vor dem 1. Jänner des
Wahljahres das 17. Lebensjahr vollendet haben.
(3)(Verfassungsbestimmung) Das Wahlrecht und die Wählbarkeit für Organe der
Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Universitäten
und Hochschulen künstlerischer Richtung sowie die Funktionsausübung der in die
akademischen Behörden entsendeten Studentenvertreter sind von der österreichischen
Staatsbürgerschaft unabhängig.
(4) Das aktive und passive, Wahlrecht richtet sich nach dem Stichtag, der sieben
Wochen vor dem ersten Wahltag liegt "
2. § 2 Abs. 2 letzter Satz entfällt.
3. Im § 4 Abs. 3 wird das Zitat "Abs. 2 lit. h bis f durch das Zitat "Abs. 2 lit. b bis e"
ersetzt
4. Im § 5 Abs. 8 entfällt die Wortfolge "und Hörerversammlungen".
5. §7 Abs. 4 lit. a lautet:
"a) die Entsendung und Abberufung von Studentenvertretern in akademische Behörden
der Fakultät (Abteilung) nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen;"
6. § 9 Abs. 7 lautet:
"(7) Bei jeder Hochschülerschaft an einer Kunsthochschule ist für jede Meisterklasse
oder Klasse künstlerischer Ausbildung (§ 13 Abs. 1 der Kunsthochschulordnung, BGBl.
Nr. 70/1971) und bei der Hochschülerschaft an der Akademie der bildenden Künste für
jede Meisterschule (§ 52 des Akademie-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 25/1988) eine
Meisterklassenvertretung oder eine Klassenvertretung oder eine Meisterschulvertretung
einzurichten. Diese führen die Bezeichnung "Meisterklassen-, Klassen- oder Meister- .
schulvertretung" mit einem die Zugehörigkeit zur Meisterklasse, Klasse oder Meister-
schule kennzeichnenden Zusatz. Auf Meisterklassen-, Klassen- oder Meisterschulvertre-
tungen sind die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6 sinngemäß anzuwenden."
7. Dem § 12 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Einberufung und der Ablauf ist in der Geschäftsordnung des jeweiligen Hauptausschusses
zu regeln."
8. § 13 Abs. 2 lautet:
"(2) Die Entsendung von Studentenvertretern in staatliche und akademische Behör-
den (Kollegialorgane) und deren Unterkommissionen sowie von Delegierten in interna-
tionale Studentenorganisationen erfolgt unter Berücksichtigung des Mandatsverhält-
nisses der im jeweils entsendenden Organ vertretenen wahlwerbenden Gruppen mittels
einfacher Stimmenmehrheit dieses Organs. § 15 Abs. 2 gilt sinngemäß. Die zu entsen-
denden Studentenvertreter sind von den jeweiligen wahlwerbenden Gruppen zu bestim-
men. Bei der Entsendung ist über einen Gesamtvorschlag abzustimmen. Eine Abberu-
fung vor Ablauf der Funktionsperiode ist mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen möglich."
9. Im § 13 Abs. 4 wird das Zitat "Studienförderungsgesetz 1983,'durch das Zitat "Stu-
dienförderungsgesetz 1992. BGBl. Nr. 305," ersetzt.
10. § 13 Abs. 5 lautet:
"(5) Die Tätigkeit als
Studentenvertreter ist ehrenamtlich. Studentenvertreter haben
Anspruch auf Ersatz des ihnen aus ihrer Tätigkeit erwachsenden Aufwandes.
Studentenvertretern kann im Hinblick auf die Bedeutung der Funktion und dem damit
üblicherweise verbundenen Aufwand durch Beschluß des Zentralausschusses bezieh-
ungsweise des zuständigen Hauptausschusses eine laufende pauschalierte Entschädigung
gewährt werden. Derartige Beschlüsse bedürfen der Genehmigung des Bundes-
ministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst. Die Genehmigung gilt als erteilt,
wenn die Aufwandsentschädigungen die in einer Verordnung des Bundesministers für
Wissenschaft, Forschung und Kunst festzusetzenden Höchstbeträge nicht übersteigen.
Bei Erlassung der Verordnung ist der durchschnittlich notwendige Aufwand von
Studentenvertretern zur Erfüllung ihrer jeweiligen Funktionen zu berücksichtigen. Bei
Feststellung grober Mängel in der Erfüllung der gesetzlichen Pflichten durch Studenten-
vertreter betreffend die Haushaltsführung kann der Bundesminister für Wissenschaft,
Forschung und Kunst in schweren Fällen die Genehmigung der pauschalierten Entschädigung
versagen, aussetzen oder widerrufen."
11. § 15 Abs. 5 lautet:
"(5) Die Wahlausschließungsgründe und die Wählbarkeit richten sich nach den
Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO), BGBl. Nr. 471, sofern in
diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Eine rechtskräftige Verurteilung nach
dem Verbotsgesetz, StGBl. Nr. 13/1945, sowie eine rechtskräftige Bestrafung gemäß
Artikel IX Abs. 1 Z 4 EGVO, BGBI. Nr. 50/1991 stellen Wahlausschließungsgründe
dar."
12. § 15 Abs. 6 lautet:
"(6) Ein Mandat erlischt, wenn der Mandatar aufhört, ordentlicher Hörer zu sein, auf
das Mandat verzichtet oder die Voraussetzungen für die Wählbarkeit im Sinne des
Abs. 5 nicht mehr vorliegen."
13. In § 15 Abs. 7 wird das Zitat "Nationalrats-Wahlordnung 1971" durch das Zitat
"Nationalrats-Wahlordnung 1992"
ersetzt.
14. Im § 16 Abs. 6 lit. j wird das Wort "Ersatzmänner" durch Wort "Ersatzpersonen"
ersetzt.
15. § 16 Abs. 11 lautet:
"(10) Die Wahlkommissionen sind befugt, zur Besorgung der im Abs. 6 lit. c und d
genannten Aufgaben Unterkommissonen zu bestellen, die aus zumindest drei Vertretern
der im jeweiligen Organ vertretenen Gruppen bestehen müssen. Unterkommissionen
sind insbesondere dann vorzusehen, wenn ein Standort, an dem mindestens 500 Studie-
rende wahlberechtigt sind, mehr als 2000 Meter von der nächstgelegenen Wahl- bzw.
Unterkommission entfernt ist. Die Mitglieder der Unterkommissionen werden durch den
Vorsitzenden der Wahlkommission angelobt."
16. § 19 Abs. 1 erster Satz lautet:
"§ 19. (1) Die Österreichische Hochschülerschaft und die Hochschülerschaften an
den Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung sind mit Genehmigung des
Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst berechtigt, Wirtschaftsbetriebe
im Interesse der Studierenden unter Bedachtnahme auf § Z Abs.1 in Form von Kapitalge-
sellschaft oder Genossenschaften zu führen oder sich an Kapitalgesellschaften des
Bundes zu beteiligen."
17. Im § 21 Abs. 7 vierter Satz wird das Zitat ',Einkommensteuergesetz 1972" durch das
Zitat "Einkommensteuergesetz 1988" ersetzt.
18. § 21 Abs. 7 fünfter Satz lautet:
"Güter des Anlagevermögens sind für den Bereich der Österreichischen Hochschüler-
schaft und den Bereich jeder Hochschülerschaft an einer Universität bzw. Hochschule
künstlerischer Richtung ab einem Anschaffungswert von S 1.000,- in ein Anlage-
verzeichnis aufzunehmen."
19. § 25 entfällt, der bisherige § 24a erhält die Bezeichnung "§ 25".
20. Der bisherige § 26 erhält die Absatzbezeichnung "(1)". Der zweite Satz entfällt.
Folgender Abs. 2 wird angefügt:
"(2) § 1 , § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 8, § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 7, § 12 Abs. 1 , § 13
Abs. 2, 4 und 5, § 15 Abs. 5 bis 7, § 16 Abs. 6 und 10, § 19 Abs. 1, § 21. Abs. 7, § 25 und
§ 26 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. .../1995 treten mit 1. Oktober 1995
in Kraft."
Artikel II
Artikel II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 141/1978, Artikel II Abs. 1 des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 482/1980, Artikel II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 390/1986 und Artikel II
des Bundesgesetzes BGBI. Nr. 118/1991, treten außer Kraft.
Artikel III
§ 4 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Südtirolern mit österreichi-
schen Staatsbürgern auf bestimmten Verwaltungsgebieten, BGBl. Nr. 57/1979, tritt mit
30. September 1995 außer Kraft.
In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen, den gegenständlichen Antrag
unter Verzicht auf eine erste Lesung dem Ausschuß für Wissenschaft und
Forschung zuzuweisen.
Problem:
Die Mitglieder der Österreichischen Hochschülerschaft sind nach der derzeitigen Rechts-
lage vom passiven Wahlrecht ausgeschlossen, wenn sie nicht österreichische Staats-
angehörige oder gleichgestellte Südtiroler sind.
Ziel:
Einführung des passiven Wahlrechtes für Studierende ohne österreichische Staatsbürger-
schaft.
Alternative:
Beibehaltung der derzeitigen Rechtslage.
Kosten:
Keine.'
EU - Konformität:
Gegeben.
Erläuterungen Allgemeiner Teil
Im Jahre 1973 wurde das Bundesgesetz über die Österreichische Hochschülerschaft
(Hochschülerschaftsgesetz 1973) erlassen.
Die Ursprungsfassung wurde bislang mehrmals, so in den Jahren 1975, 1978, 1980,
1981, 1986, 1991 und 1993 novelliert und den jeweiligen Gegebenheiten angepaßt.
Hauptschwerpunkt des nunmehrigen Entwurfes ist die Einführung des passiven Wahl-
rechtes für studierende ohne Österreichische Staatsangehörigkeit.
Die Einführung des passiven Wahlrechtes stellt eine langjährige Forderung der Öster-
reichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Universitäten und
Hochschulen künstlerischer Richtung dar und wird von sämtlichen in der Österreichi-
schen Hochschülerschaft vertretenen Fraktionen seit Jahren massiv gefordert.
Die Einführung des passiven Wahlrechts für Ausländische Studierende soll nicht als
Präjustiz für eine analoge oder ähnliche Vorgangsweise für andere Vertretungskörper
angesehen werden.
Näheres zu diesem Themenkreis ist den Ausführungen zu Z 1 der Erläuterungen im
besonderen Teil zu entnehmen.
bei den übrigen im Entwurf vorgesehenen Änderungen handelt es sich im wesentlichen
um legistische Anpassungen bzw. Klarstellungen. Inhaltliche Änderungen sind damit
Grundsätzlich nicht verbunden.
Die Verfassungsrechtliche Grundlage dieser Regierungsvorlage bildet Art. 14 B-VG. Besonderer Teil
Zu Z 1:
Der § 1 wurde sprachlich neu und kürzer gefaßt. Die einzige inhaltliche Änderung
betrifft die Einführung des passiven Wahlrechtes für Studierende ohne österreichische
Staatsbürgerschaft.
In Abs. 3 ist daher - im Gegensatz zur bisher geltenden Rechtslage - auch das passive
Wahlrecht für Mitglieder der österreichischen Hochschülerschaften ohne österreichische
Staatsbürgerschaft vorgesehen.
Das aktive Wahlrecht stand Studierenden mit ausländischer Staatsbürgerschaft oder
Staatenlosen schon bisher zu.
Das bedeutet, daß bislang Studierende mit ausländischer Staatsbürgerschaft oder Staa-
tenlose nicht in Organe gewählt werden konnten und somit auch keine Tätigkeit als
"Studentenvertreter" ausüben durften.
Die Österreichische Hochschülerschaft diskutiert das Problem, daß Studierende mit
ausländischer Staatsangehörigkeit oder Staatenlose nicht passiv wahlberechtigt sind, seit
sehr langer Zeit.
Die Einführung des passiven Wahlrechtes für Studierende ohne österreichische Staats-
bürgerschaft wird seit Jahren von der Österreichischen Hochschülerschaft gewünscht
und gefordert.
Am 26. November 1994 und 27. Jänner 1995 wurden wiederum - und zwar zum wie-
derholten Male - entsprechende Beschlüsse seitens des Zentralausschußes der Öster-
reichischen Hochschülerschaft in diese Richtung gefaßt.
Die Einführung des passiven Wahlrechtes für Studierenden ohne österreichische Staats-
bürgerschaft bedarf jedenfalls einer
verfassungsrechtlichen Regelung (Abs.3), da gemäß
Art. 3 Abs. 2 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger,
RGBl. Nr. 142/1867, Ausländer keine öffentlichen Ämter bekleiden dürfen.
Studierende nehmen in verschiedenen Funktionen auf Basis des Hochschülerschafts-
gesetzes, aber auch auf Basis organisationsrechtlicher Vorschriften hoheitliche Befugnis-
se wahr.
So sind beispielsweise die Hauptausschüsse gemäß § 22 Abs. 2 HSG berechtigt, Be-
scheide über die Rechte und Pflichten der Mitglieder zu erlassen.
Weiters sind die Organe berechtigt, Studienvertreter in die verschiedensten Kollegial-
organe der Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung zu entsenden.
Aber auch die Ausübung und Mitwirkung an der Willensbildung von Kollegialorganen
(z.B.: Habilitationskommission etc.) können hoheitliche Akte darstellen.
Aus diesen Gründen kann die Einführung des passiven Wahlrechtes für Studierende
ohne österreichische Staatsangehörigkeit nur durch eine entsprechende Verfassungs-
bestimmung erfolgen.
Aus EU-rechtlicher Sicht ist zu diesem Thema auszuführen:
Gemäß Art. 7 EG-V gilt das Diskriminierungsverbot im Anwendungsbereich des Ver-
trages. Für den Hochschulbereich relevant ist das Diskriminierungsverbot insoweit, als
der Zugang zu einer Berufstätigkeit in weitesten Sinne gegeben ist. Dies gilt (nach der
Rechtssprechung des EuGH) für die Zulassung zum Studium, nicht aber für die Vertre-
tung der Studierenden (diese ist keine Berufstätigkeit).
Eine Einführung des passiven Wahlrechtes für EU-Bürger ist somit zwar selbstver-
ständlich möglich, obwohl sie nach dem EU-Recht nicht zwingend geboten ist.
Das passive Wahlrecht wird im übrigen auch ausländischen Studierenden in einigen
anderen EU-Mitgliedstaaten zugebilligt.
So ist beispielsweise das passive Wahlrecht für die Vertretung der Studierenden in der
Bundesrepublik Deutschland für alle Studierenden gegeben, gleichgültig welche Staats-
angehörigkeit sie haben.
Die Einführung de Wahlrechtes lediglich für EU-Bürger wird von der Österreichischen Hochschülerschaft nicht gewollt.
Zu Z 2:
§ 17 Abs. 5 AHStG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 177/1966 legte fest,
das der Entwurf des Studienplanes den zuständigen Hauptausschuß (Fachauschuß) der
Österreichischen Hochschülerschaft zu Stellungnahme innerhalb einer angemessenen
Frist zu übermitteln ist.
Diese Bestimmung wurde mit der Novelle des Allgemeinen Hochschul- Studiengesetzes
im Jahre 1981, BGBl. Nr. 382/1981, außer Kraft gesetzt.
Es handelt sich somit lediglich um eine legistische Anpassung.
Zu Z 3:
Die derzeitige Zitierung beruht auf einen Redaktionsversehen. Eine entsprechende Be-
richtigung ist daher angebracht.
Es handelt sich somit lediglich um eine legistische Anpassung.
Zu Z 4:
Diese Bestimmung ist für den Zentralauschuß nicht anwendbar, da gemäß § 12 Hörer-
versammlungen von jedem Organ der Hochschülerschaft an einer Hochschülerschaft Aus-
nahme des Hauptauschusses und der Wahlkommission einzuberufen sind.
Die Rechtsgrundlage für die Regelung der Einberufung und des Ablaufes von Hörerver-
sammlungen in den Geschäftsordnungen ist
nunmehr in § 12 Abs. 1 verankert.
Zu Z 5:Da auf Fakultätsebene keine Behörden nach dem Studienförderungsgesetz bestehen
mit Inkrafttreten der Novelle des Studienförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 361/ 1985, wurde
die Kommission für Begabtenförderung abgeschafft - ist diese Entsendungskompetenz
obsolet.
Zu Z 6:
§ 9 Abs. 7 war der aktuellen Gesetzeslage anzupassen. Die im § 9 Abs. 7 erwähnte
Kunsthochschulordnung wurde novelliert (siehe BGBl. Nr. 303/1989, enfällt es § 5).
Das Akademie- Organisationsgesetz aus 1955 wurde durch ein neues Akademie-Orga-
nisationsgesetz 1988 nicht mehr vorgesehen und wurde daher aus § 9 Abs. 7 gestrichen.
Zu Z 7:
Vgl. die Ausführungen zu Z 4.
Zu Z 8:
Die Entsendung in die verschiedenen Kommissionen (Unterkommissionen) der Kollegi-
alorgane ist im Universitäts-Organisationsgesetz nicht einheitlich geregelt. Da es jeden -
falls wünschenswert ist, das die Vertreter der Studierenden in sämtlichen Gremien
entsprechend dem Wählerwillen vertreten sind, ist für die Entsendung in sämtliche
Kommissionen und somit auch in die Unterkommissionen das Stärkeverhältnis der
wahlwerbenden Gruppen in den entsendungsbefugten Organen der Hochschülerschaft
entscheidend.
Bei der nunmehrigen Formulierung handelt es
sich im wesentlichen um eine Klarstellung.
Der derzeitigen Rechtslage, welche durch mehrere Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes geboten ist.
Um die proportionale Vertretung entsprechend dem Stärkeverhältnis sicher zu stellen und
die Gefahr der Majorisierung schwächerer Fraktionen hintanzuhalten, wird mit dieser
Bestimmung klargestellt, daß der Beschluß über die Entsendung auf Grund eines Ge-
samtvorschlages zu fassen ist.
Da, wie bereits erwähnt, die Entsendung von Vertretern der Studierenden auch in Unter-
kommissionen in analoger Reihenfolge wie die Entsendung in Kollegialorgane und in
(Haupt)Kommissionen der Kollegialorgane erfolgen soll, wurde durch die Einfügung der
Wortfolge "und deren Unterkommissionen" eine entsprechende Regelung vorgesehen.
Zu Z 9:
Es handelt sich um eine legistische Anpassung.
Zu Z 10:
Die vorgeschlagene Regelung - nach dem dritten Satz wird eine Verordnungsermächtigung
des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst eingefügt - sieht vor,
daß eine Genehmigung der einzelnen Beschlüsse des Zentralauschusses oder der
Hauptausschüsse nicht mehr in Einzelentscheidungen erteilt werden muß, wenn die
pauschalierten Aufwandsentschädigungen einen bestimmten Höchstbetrag nicht über-
steigen. Dadurch wird eine Verwaltungsvereinfachung erreicht, da auf Grund des in der
Verordnung festzusetzenden Rahmens nicht mehr sämtliche Beschlüsse über pauschal-
ierte Aufwandsentschädigungen zur Genehmigung vorzulegen sein werden. Grundlage
für die Festlegung von Aufwandsentschädigungen ist der zur Erfüllung einer Funktion
üblicherweise notwendige finanzielle Aufwand. So wie bisher ist eine Abgeltung für den
erforderlichen Zeitaufwand der Studentenvertreter nicht vorgesehen.
Zu Z 11:Der zur Begutachtung ausgesandte Entwurf sah vor, daß auf Grund der Einführung des
passiven Wahlrechtes für ausländische Studierende auch Vorkehrungen hinsichtlich aus-
ländischer Verurteilungen geschaffen werden sollen.
Es war vorgesehen, daß die Wählbarkeit auch bei " ausländischen Verurteilungen" ausge-
schlossen sein soll, soferne die im Ausland begangene strafbare Handlung materiell auch
einen österreichischen Straftatbestand darstellen würde, und das im Ausland durchge-
führte Strafverfahren so abgewickelt wurde, daß es den Bestimmungen der Europäischen
Menschenrechtskonvention entspricht.
Das Begutachtungsverfahren zweigt, daß diese Bestimmung seitens der zuständigen
Wahlkommission nicht vollziehbar ist.
Dies deshalb, da "weltweite" Nachforschungen sowie die rechtliche Beurteilung durch
die Wahlkommission, ob jemand zu einer nach österreischischen Recht von den Ge-
richten nach der Strafprozeßordnung abzuurteilenden Handlung in einen den Grundsät-
zen des Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
entsprechenden Verfahren bestraft wurde, realistischer Weise nicht durchgeführt werden
können.
Die Regierungsvorlage sieht daher vor, daß sich die Wahlauschließungsgründe und so-
mit auch die Wählbarkeit nach den Bestimmungen der Nationalratswahlordnung richten.
Die bedeutet, daß vom Wahlrecht (aktiv und passiv) ausgeschlossen ist, wer- und zwar
gleichgültig, ob es sich um Inländer oder Ausländer handelt- durch ein inländisches Ge-
richt wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer
mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist.
Auf mehrfachen uns ausdrücklichen Wunsch der Österreichischen Hochschülerschaft
soll eine rechtskräftige Verurteilung nach dem Verbotsgesetz- unabhängig von der in
§ 22 Nationalratswahlordnung vorgesehenen Frist - einen dauernden Wahlausschlie-
ßungsgrund nach sich ziehen.
Weiters soll auch eine rechtskräftige verwaltungsbehördliche Bestrafung wegen Verbrei-
tung nationalsozialistischen Gedankengutes (vgl. Art. IX Abs. 1 Z 4 EGVG) ebenfalls einen dauernden Wahlauschließungsgrund darstellen soll.
Zu Z 12:
Mit dieser Bestimmung soll sicher gestellt werden, daß die Voraussetzung für die Beklei-
dung eines Mandates auch an die Wählbarkeit im Sinne des Abs. 5 gebunden ist.
Zu Z 13:
Es handelt sich um eine legistische Anpassung.
Zu Z 14:
Im Sinne der sprachlichen Gleichbehandlung wurde ein geschlechtsneutraler Begriff ge-
wählt.
Zu Z 15:
Mit dieser Bestimmung wird den Wahlkommissionen die Möglichkeit eingeräumt, für
dislozierte Universitätsstandorte entsprechende Unterkommissionen einzurichten.
Zu Z 16:
Die derzeitige Fassung des § 19 Abs. 1 sieht vor, daß die österreichische Hochschüler-
schaft und Hochschülerschaften an den Universitäten und Hochschulen künstlerischer
Richtung Wirtschaftsbetriebe in Form von Kapitalgesellschaften führen können. Die
Österreichische Hochschülerschaft ist mit 40 vH an den Österreichischen Mensenbe-
triebs- Ges. m. b. H. des Bundes beteiligt. Bei restriktiver Auslegung dieser Bestimmung
wäre die Österreichische Hochschülerschaft zwar berechtigt einen Wirtschaftsbetrieb zu
führen, nicht jedoch sich an einen solchen zu beteiligen . Die vorgeschlagene Neuformu-
lierung dient somit lediglich der Klarstellung.
Zu Z 17:
Es handelt sich um eine legistische Anpassung.
Zu Z 18:
Die gegenständliche Bestimmung in der derzeit geltenden Fassung sieht vor, daß das
gesamte Vermögen, somit auch Gegenstände mit geringen Wert wie etwa Kugelschrei-
ber oder ähnliche Büroartikel zu inventarisieren sind. Dies stellt einen unverhältnis-
mäßigen und unnötigen Arbeitsaufwand dar. Die Vorgeschlagene Neufassung entspricht
einer Empfehlung der Kontrollkommission (vgl. § 24) und ist an die Richtlinien für die
Inventar- und Materialverwaltung des Bundes angelehnt.
Zu Z 19 und 20:
Die derzeitigen Übergangsbestimmungen sind längst überholt, sie sind daher ersatzlos zu
streichen.
Zu Artikel II:
Es handelt sich um überholte Übergangsbestimmungen, die entsprechend der legisti-
schen Richtlinien aufzuheben sind.
Zu Artikel III:
Da den ausländischen Hörern nunmehr das passive Wahlrecht eingeräumt wird, ist die
Bestimmung, mit der bestimmte Südtiroler den österreichischen Studierenden gleichge-
stellt werden, hinfällig.