398/A XX.GP

 

Anfrage

der Abgeordneten DDr. Erwin Niederwieser

und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Hochschülerschaftsgesetz 1973 und das

Bundesgesetz über die Gleichstellung von Südtirolern mit österreichischen Staatsbürgern auf

bestimmten Verwaltungsgebieten geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz. mit dem Hochschülerschaftsgesetz 1973 und das Bundesgesetz über die

Gleichstellung von Südtirolern mit österreichischen Staatsbürgern auf bestimmten

Verwaltungsgebieten geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Das Hochschülerschaftsgesetz 1973, BGBl. Nr. 309, zuletzt geändert durch das Bundes-

gesetz BGBl Nr. 257/1993, wird wie folgt geändert:

1. §1 lautet: .

"Österreichische Hochschülerschaft

§ 1 . ( 1 ) Die Österreichische Hochschülerschaft ist eine Körperschaft öffentlichen

Rechts. Ihr gehören  die ordentlichen und außerordentlichen Hörer an Universitäten und

Hochschulen künstlerischer Richtung an.

(2) Die ordentlichen Hörer sind für die Wahl von Organen der Österreichischen

Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Universitäten und Hochschulen

künstlerischer Richtung aktiv und passiv wahlberechtigt, wenn sie vor dem 1. Jänner des


 

Wahljahres das 17. Lebensjahr vollendet haben.

(3)(Verfassungsbestimmung) Das Wahlrecht und die Wählbarkeit für Organe der

Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Universitäten

und Hochschulen künstlerischer Richtung sowie die Funktionsausübung der in die

akademischen Behörden entsendeten Studentenvertreter sind von der österreichischen

Staatsbürgerschaft unabhängig.

(4) Das aktive und passive, Wahlrecht richtet sich nach dem Stichtag, der sieben

Wochen vor dem ersten Wahltag liegt "

2. § 2 Abs. 2 letzter Satz entfällt.

3. Im § 4 Abs. 3 wird das Zitat "Abs. 2 lit. h bis f durch das Zitat "Abs. 2 lit. b bis e"

ersetzt

4. Im § 5 Abs. 8 entfällt die Wortfolge "und Hörerversammlungen".

5. §7 Abs. 4 lit. a lautet:

"a) die Entsendung und Abberufung von Studentenvertretern in akademische Behörden

der Fakultät (Abteilung) nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen;"

6. § 9 Abs. 7 lautet:

"(7) Bei jeder Hochschülerschaft an einer Kunsthochschule ist für jede Meisterklasse

oder Klasse künstlerischer Ausbildung  (§ 13 Abs. 1 der Kunsthochschulordnung, BGBl.

Nr. 70/1971) und bei der Hochschülerschaft an der Akademie der bildenden Künste für

jede Meisterschule (§ 52 des Akademie-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 25/1988) eine


 

Meisterklassenvertretung oder eine Klassenvertretung oder eine Meisterschulvertretung

einzurichten. Diese führen die Bezeichnung "Meisterklassen-, Klassen- oder Meister- .

schulvertretung" mit einem die Zugehörigkeit zur Meisterklasse, Klasse oder Meister-

schule kennzeichnenden Zusatz. Auf Meisterklassen-, Klassen- oder Meisterschulvertre-

tungen sind die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6 sinngemäß anzuwenden."

7. Dem § 12 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Einberufung und der Ablauf ist in der Geschäftsordnung des jeweiligen Hauptausschusses

zu regeln."

8. § 13 Abs. 2 lautet:

"(2) Die Entsendung von Studentenvertretern in staatliche und akademische Behör-

den (Kollegialorgane) und deren Unterkommissionen sowie von Delegierten in interna-

tionale Studentenorganisationen erfolgt unter Berücksichtigung des Mandatsverhält-

nisses der im jeweils entsendenden Organ vertretenen wahlwerbenden Gruppen mittels

einfacher Stimmenmehrheit dieses Organs. § 15 Abs. 2 gilt sinngemäß. Die zu entsen-

denden Studentenvertreter sind von den jeweiligen wahlwerbenden Gruppen zu bestim-

men. Bei der Entsendung ist über einen Gesamtvorschlag abzustimmen. Eine Abberu-

fung vor Ablauf der Funktionsperiode ist mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen

gültigen Stimmen möglich."

9. Im § 13 Abs. 4 wird das Zitat "Studienförderungsgesetz 1983,'durch das Zitat "Stu-

dienförderungsgesetz 1992. BGBl. Nr. 305," ersetzt.

10. § 13 Abs. 5 lautet:

"(5) Die Tätigkeit als Studentenvertreter ist ehrenamtlich. Studentenvertreter haben

Anspruch auf Ersatz des ihnen aus ihrer Tätigkeit erwachsenden Aufwandes.

Studentenvertretern kann im Hinblick auf die Bedeutung der Funktion und dem damit

üblicherweise verbundenen Aufwand durch Beschluß des Zentralausschusses bezieh-

ungsweise des zuständigen Hauptausschusses eine laufende pauschalierte Entschädigung

gewährt werden. Derartige Beschlüsse bedürfen der Genehmigung des Bundes-

ministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst. Die Genehmigung  gilt als erteilt,

wenn die Aufwandsentschädigungen die in einer Verordnung des Bundesministers für

Wissenschaft, Forschung und Kunst festzusetzenden Höchstbeträge nicht übersteigen.

Bei Erlassung der Verordnung ist der durchschnittlich notwendige Aufwand von

Studentenvertretern zur Erfüllung ihrer jeweiligen Funktionen zu berücksichtigen. Bei

Feststellung grober Mängel in der Erfüllung der gesetzlichen Pflichten durch Studenten-

vertreter betreffend die Haushaltsführung kann der Bundesminister für Wissenschaft,

Forschung und Kunst in schweren Fällen die Genehmigung der pauschalierten Entschädigung

versagen, aussetzen oder widerrufen."

 

11. § 15 Abs. 5 lautet:

"(5) Die Wahlausschließungsgründe und die Wählbarkeit richten sich nach den

Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO), BGBl. Nr. 471, sofern in

diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Eine rechtskräftige Verurteilung nach

dem Verbotsgesetz, StGBl. Nr. 13/1945, sowie eine rechtskräftige Bestrafung gemäß

Artikel IX Abs. 1 Z 4 EGVO, BGBI. Nr. 50/1991 stellen Wahlausschließungsgründe

dar."

12. § 15 Abs. 6 lautet:

"(6) Ein Mandat  erlischt, wenn der Mandatar aufhört, ordentlicher Hörer zu sein, auf

das Mandat verzichtet oder die Voraussetzungen für die Wählbarkeit im Sinne des

Abs. 5 nicht mehr vorliegen."


 

13. In § 15 Abs. 7 wird das Zitat "Nationalrats-Wahlordnung 1971" durch das Zitat

"Nationalrats-Wahlordnung 1992" ersetzt.

14. Im § 16 Abs. 6 lit. j wird das Wort "Ersatzmänner" durch Wort "Ersatzpersonen"

ersetzt.

15. § 16  Abs. 11 lautet:

"(10) Die Wahlkommissionen sind befugt, zur Besorgung der im Abs. 6 lit. c und d

genannten Aufgaben Unterkommissonen zu bestellen, die aus zumindest drei Vertretern

der im jeweiligen Organ vertretenen Gruppen bestehen müssen. Unterkommissionen

sind insbesondere dann vorzusehen, wenn ein Standort, an dem mindestens 500 Studie-

rende wahlberechtigt sind, mehr als 2000 Meter von der nächstgelegenen Wahl- bzw.

Unterkommission entfernt ist. Die Mitglieder der Unterkommissionen werden durch den

Vorsitzenden der Wahlkommission angelobt."

16. § 19 Abs. 1 erster Satz lautet:

"§ 19. (1) Die Österreichische Hochschülerschaft und die Hochschülerschaften an

den Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung sind mit Genehmigung des

Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst berechtigt, Wirtschaftsbetriebe

im Interesse der Studierenden unter Bedachtnahme auf § Z Abs.1 in Form von Kapitalge-

sellschaft oder Genossenschaften zu führen oder sich an Kapitalgesellschaften des

Bundes zu beteiligen."

17. Im § 21 Abs. 7 vierter Satz wird das Zitat ',Einkommensteuergesetz 1972" durch das

Zitat "Einkommensteuergesetz 1988" ersetzt.

18. § 21 Abs. 7 fünfter Satz lautet:

"Güter des Anlagevermögens sind für den Bereich der Österreichischen Hochschüler-

schaft und den Bereich jeder Hochschülerschaft an einer Universität bzw. Hochschule


 

 

künstlerischer Richtung ab einem Anschaffungswert von S 1.000,- in ein Anlage-

verzeichnis aufzunehmen."

19. § 25 entfällt, der bisherige § 24a erhält die Bezeichnung "§ 25".

20. Der bisherige § 26 erhält die Absatzbezeichnung "(1)". Der zweite Satz entfällt.

Folgender Abs. 2 wird angefügt:

"(2) § 1 , § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 8, § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 7, § 12 Abs. 1 , § 13

Abs. 2, 4 und 5, § 15 Abs. 5 bis 7, § 16 Abs. 6 und 10, § 19 Abs. 1, § 21. Abs. 7, § 25 und

§ 26 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. .../1995 treten mit 1. Oktober 1995

in Kraft."

Artikel II

Artikel II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 141/1978, Artikel II Abs. 1 des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 482/1980, Artikel II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 390/1986 und Artikel II

des Bundesgesetzes  BGBI. Nr. 118/1991, treten außer Kraft.

Artikel III

§ 4 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Südtirolern mit österreichi-

schen Staatsbürgern auf bestimmten Verwaltungsgebieten, BGBl. Nr. 57/1979, tritt mit

30. September 1995 außer Kraft.

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen, den gegenständlichen Antrag

unter Verzicht auf eine erste Lesung dem Ausschuß für Wissenschaft und

Forschung zuzuweisen.

Problem:

Die Mitglieder der Österreichischen Hochschülerschaft sind nach der derzeitigen Rechts-

lage vom passiven Wahlrecht ausgeschlossen, wenn sie nicht österreichische Staats-

angehörige oder gleichgestellte Südtiroler sind.

Ziel:

Einführung des passiven Wahlrechtes für Studierende ohne österreichische Staatsbürger-

schaft.

Alternative:

Beibehaltung der derzeitigen Rechtslage.

Kosten:

Keine.'

EU - Konformität:

Gegeben.


 

Erläuterungen Allgemeiner Teil

Im Jahre 1973 wurde das Bundesgesetz über die Österreichische Hochschülerschaft

(Hochschülerschaftsgesetz 1973) erlassen.

Die Ursprungsfassung wurde bislang mehrmals, so in den Jahren 1975, 1978, 1980,

1981, 1986, 1991 und 1993 novelliert und den jeweiligen Gegebenheiten angepaßt.

Hauptschwerpunkt des nunmehrigen Entwurfes ist die Einführung des passiven Wahl-

rechtes für studierende ohne Österreichische Staatsangehörigkeit.

Die Einführung des passiven Wahlrechtes stellt eine langjährige Forderung der Öster-

reichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Universitäten und

Hochschulen künstlerischer Richtung dar und wird von sämtlichen in der Österreichi-

schen Hochschülerschaft vertretenen Fraktionen seit Jahren massiv gefordert.

Die Einführung des passiven Wahlrechts für Ausländische Studierende soll nicht als

Präjustiz für eine analoge oder ähnliche Vorgangsweise für andere Vertretungskörper

angesehen werden.

Näheres zu diesem Themenkreis ist den Ausführungen zu Z 1 der Erläuterungen im

besonderen Teil zu entnehmen.

bei den übrigen im Entwurf vorgesehenen Änderungen handelt es sich im wesentlichen

um legistische Anpassungen bzw. Klarstellungen. Inhaltliche Änderungen sind damit

Grundsätzlich nicht verbunden.


 

Die Verfassungsrechtliche Grundlage dieser Regierungsvorlage bildet Art. 14 B-VG. Besonderer Teil

Zu Z 1:

Der § 1 wurde sprachlich neu und kürzer gefaßt. Die einzige inhaltliche Änderung

betrifft die Einführung des passiven Wahlrechtes für Studierende ohne österreichische

Staatsbürgerschaft.

In Abs. 3 ist daher - im Gegensatz zur bisher geltenden Rechtslage - auch das passive

Wahlrecht für Mitglieder der österreichischen Hochschülerschaften ohne österreichische

Staatsbürgerschaft vorgesehen.

Das aktive Wahlrecht stand Studierenden mit ausländischer Staatsbürgerschaft oder

Staatenlosen schon bisher zu.

Das bedeutet, daß bislang Studierende mit ausländischer Staatsbürgerschaft oder Staa-

tenlose nicht in Organe gewählt werden konnten und somit auch keine Tätigkeit als

"Studentenvertreter" ausüben durften.

Die Österreichische Hochschülerschaft diskutiert das Problem, daß Studierende mit

ausländischer Staatsangehörigkeit oder Staatenlose nicht passiv wahlberechtigt sind, seit

sehr langer Zeit.

Die Einführung des passiven Wahlrechtes für Studierende ohne österreichische Staats-

bürgerschaft wird seit Jahren von der Österreichischen Hochschülerschaft gewünscht

und gefordert.

Am 26. November 1994 und 27. Jänner 1995 wurden wiederum - und zwar zum wie-

derholten Male - entsprechende Beschlüsse seitens des Zentralausschußes der Öster-

reichischen Hochschülerschaft in diese Richtung gefaßt.

Die Einführung des passiven Wahlrechtes für Studierenden ohne österreichische Staats-

bürgerschaft bedarf jedenfalls einer verfassungsrechtlichen Regelung (Abs.3), da gemäß

Art. 3 Abs. 2  des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger,

 RGBl. Nr. 142/1867, Ausländer keine öffentlichen Ämter bekleiden dürfen.

Studierende nehmen in verschiedenen Funktionen auf Basis des Hochschülerschafts-

gesetzes, aber auch auf Basis organisationsrechtlicher Vorschriften hoheitliche Befugnis-

se wahr.

So sind beispielsweise die Hauptausschüsse gemäß § 22 Abs. 2 HSG berechtigt, Be-

scheide über die Rechte und Pflichten der Mitglieder zu erlassen.

Weiters sind die Organe berechtigt, Studienvertreter  in die verschiedensten Kollegial-

organe der Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung zu entsenden.

Aber auch die Ausübung und Mitwirkung an der Willensbildung von Kollegialorganen

(z.B.: Habilitationskommission etc.) können hoheitliche Akte darstellen.

Aus diesen Gründen kann die Einführung des passiven Wahlrechtes für Studierende

ohne österreichische Staatsangehörigkeit nur durch eine entsprechende Verfassungs-

bestimmung erfolgen.

Aus EU-rechtlicher Sicht ist zu diesem Thema auszuführen:

Gemäß Art. 7 EG-V gilt das Diskriminierungsverbot im Anwendungsbereich des Ver-

trages. Für den Hochschulbereich relevant ist das Diskriminierungsverbot insoweit, als

der Zugang zu einer Berufstätigkeit in weitesten Sinne gegeben ist. Dies gilt (nach der

Rechtssprechung des EuGH) für die Zulassung zum Studium, nicht aber für die Vertre-

tung der Studierenden (diese ist keine Berufstätigkeit).

Eine Einführung des passiven Wahlrechtes für EU-Bürger ist somit zwar selbstver-

ständlich möglich, obwohl sie nach dem EU-Recht nicht zwingend geboten ist.

Das passive Wahlrecht wird im übrigen auch ausländischen Studierenden in einigen

anderen EU-Mitgliedstaaten zugebilligt.

So ist beispielsweise das passive Wahlrecht für die Vertretung der Studierenden in der

Bundesrepublik Deutschland für alle Studierenden gegeben, gleichgültig welche  Staats-

angehörigkeit sie haben.


 

Die Einführung de Wahlrechtes lediglich für EU-Bürger wird von der Österreichischen Hochschülerschaft nicht gewollt.

Zu Z 2:

§ 17 Abs. 5 AHStG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 177/1966 legte fest,

das der Entwurf des Studienplanes den zuständigen Hauptausschuß (Fachauschuß) der

Österreichischen Hochschülerschaft zu Stellungnahme innerhalb einer angemessenen

Frist zu übermitteln ist.

Diese Bestimmung wurde mit der Novelle des Allgemeinen Hochschul- Studiengesetzes

im Jahre 1981, BGBl. Nr. 382/1981, außer Kraft gesetzt.

Es handelt sich somit lediglich um eine legistische Anpassung.

Zu Z 3:

Die derzeitige Zitierung beruht auf einen Redaktionsversehen. Eine entsprechende Be-

richtigung ist daher angebracht.

Es handelt sich somit lediglich um eine legistische Anpassung.

Zu Z 4:

Diese Bestimmung ist für den Zentralauschuß nicht anwendbar, da gemäß § 12 Hörer-

versammlungen von jedem Organ der Hochschülerschaft an einer Hochschülerschaft Aus-

nahme des Hauptauschusses und der Wahlkommission einzuberufen sind.

Die Rechtsgrundlage für die Regelung der Einberufung und des Ablaufes von Hörerver-

sammlungen in den Geschäftsordnungen ist nunmehr in § 12 Abs. 1 verankert.

Zu Z 5:Da auf Fakultätsebene keine Behörden nach dem Studienförderungsgesetz bestehen

mit Inkrafttreten der Novelle des Studienförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 361/ 1985, wurde

die Kommission für Begabtenförderung abgeschafft - ist diese Entsendungskompetenz

obsolet.

Zu Z 6:

§ 9 Abs. 7 war der aktuellen Gesetzeslage anzupassen. Die im § 9 Abs. 7 erwähnte

Kunsthochschulordnung wurde novelliert (siehe BGBl. Nr. 303/1989, enfällt es § 5).

Das Akademie- Organisationsgesetz aus 1955 wurde durch ein neues Akademie-Orga-

nisationsgesetz 1988 nicht mehr vorgesehen und wurde daher aus § 9 Abs. 7 gestrichen.

Zu Z 7:

Vgl. die Ausführungen zu Z 4.

Zu Z 8:

Die Entsendung in die verschiedenen Kommissionen (Unterkommissionen) der Kollegi-

alorgane ist im Universitäts-Organisationsgesetz nicht einheitlich geregelt. Da es jeden -

falls wünschenswert ist, das die Vertreter der Studierenden in sämtlichen Gremien

entsprechend dem Wählerwillen vertreten sind, ist für die Entsendung in sämtliche

Kommissionen und somit auch in die Unterkommissionen das Stärkeverhältnis der

wahlwerbenden Gruppen in den entsendungsbefugten Organen der Hochschülerschaft

entscheidend.

Bei der nunmehrigen Formulierung handelt es sich im wesentlichen um eine Klarstellung.

Der derzeitigen Rechtslage, welche durch mehrere Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes geboten ist.

Um die proportionale Vertretung entsprechend dem Stärkeverhältnis sicher zu stellen und

die Gefahr der Majorisierung schwächerer Fraktionen hintanzuhalten, wird mit dieser

Bestimmung klargestellt,  daß der Beschluß über die Entsendung auf Grund eines Ge-

samtvorschlages zu fassen ist.

Da, wie bereits erwähnt, die Entsendung von Vertretern der Studierenden auch in Unter-

kommissionen in analoger Reihenfolge wie die Entsendung in Kollegialorgane und in

(Haupt)Kommissionen der Kollegialorgane erfolgen soll, wurde durch die Einfügung der

Wortfolge "und deren Unterkommissionen" eine entsprechende Regelung vorgesehen.

Zu Z 9:

Es handelt sich um eine legistische Anpassung.

Zu Z 10:

Die vorgeschlagene Regelung - nach dem dritten Satz wird eine Verordnungsermächtigung

des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst eingefügt - sieht vor,

daß eine Genehmigung der einzelnen Beschlüsse des Zentralauschusses oder der

Hauptausschüsse nicht mehr in Einzelentscheidungen  erteilt werden muß, wenn die

pauschalierten Aufwandsentschädigungen einen bestimmten Höchstbetrag nicht über-

steigen. Dadurch wird eine Verwaltungsvereinfachung erreicht, da auf Grund des in der

Verordnung festzusetzenden Rahmens nicht mehr sämtliche Beschlüsse über pauschal-

ierte Aufwandsentschädigungen zur Genehmigung vorzulegen sein werden. Grundlage

für die Festlegung von Aufwandsentschädigungen ist der zur Erfüllung einer Funktion

üblicherweise notwendige finanzielle Aufwand. So wie bisher ist eine Abgeltung für den

erforderlichen Zeitaufwand der Studentenvertreter nicht vorgesehen.


 

Zu Z 11:Der zur Begutachtung ausgesandte Entwurf sah vor, daß auf Grund der Einführung des

passiven Wahlrechtes für ausländische Studierende auch Vorkehrungen hinsichtlich aus-

ländischer Verurteilungen geschaffen werden sollen.

Es war vorgesehen, daß die Wählbarkeit auch bei " ausländischen Verurteilungen" ausge-

schlossen sein soll, soferne die im Ausland begangene strafbare Handlung materiell auch

einen österreichischen Straftatbestand darstellen würde, und das im Ausland durchge-

führte Strafverfahren so abgewickelt wurde, daß es den Bestimmungen der Europäischen

Menschenrechtskonvention entspricht.

Das Begutachtungsverfahren zweigt, daß diese Bestimmung seitens der zuständigen

Wahlkommission nicht vollziehbar ist.

Dies deshalb, da "weltweite" Nachforschungen sowie die rechtliche Beurteilung durch

die Wahlkommission, ob jemand zu einer nach österreischischen Recht von den Ge-

richten nach der Strafprozeßordnung abzuurteilenden Handlung in einen den Grundsät-

zen des Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

entsprechenden Verfahren bestraft wurde, realistischer Weise nicht durchgeführt werden

können.

Die Regierungsvorlage sieht daher vor, daß sich die Wahlauschließungsgründe und so-

mit auch die Wählbarkeit nach den Bestimmungen der Nationalratswahlordnung richten.

Die bedeutet, daß vom Wahlrecht (aktiv und passiv) ausgeschlossen ist, wer- und zwar

gleichgültig, ob es sich um Inländer oder Ausländer handelt- durch ein inländisches Ge-

richt wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer

mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist.

Auf mehrfachen uns ausdrücklichen Wunsch der Österreichischen Hochschülerschaft

soll eine rechtskräftige Verurteilung nach dem Verbotsgesetz- unabhängig von der in

§ 22 Nationalratswahlordnung vorgesehenen Frist - einen dauernden Wahlausschlie-

ßungsgrund nach sich ziehen.

Weiters soll auch eine rechtskräftige verwaltungsbehördliche Bestrafung wegen Verbrei-


 

tung nationalsozialistischen Gedankengutes (vgl. Art. IX Abs. 1 Z 4 EGVG) ebenfalls einen dauernden Wahlauschließungsgrund darstellen soll.

Zu Z 12:

Mit dieser Bestimmung soll sicher gestellt werden, daß die Voraussetzung für die Beklei-

dung eines Mandates auch an die Wählbarkeit im Sinne des Abs. 5 gebunden ist.

Zu Z 13:

Es handelt sich um eine legistische Anpassung.

Zu Z 14:

Im Sinne der sprachlichen Gleichbehandlung wurde ein geschlechtsneutraler Begriff ge-

wählt.

Zu Z 15:

Mit dieser Bestimmung wird den Wahlkommissionen die Möglichkeit eingeräumt, für

dislozierte Universitätsstandorte entsprechende Unterkommissionen einzurichten.

Zu Z 16:

Die derzeitige Fassung des § 19 Abs. 1 sieht vor, daß die österreichische Hochschüler-

schaft und Hochschülerschaften an den Universitäten und Hochschulen künstlerischer

Richtung Wirtschaftsbetriebe  in Form von Kapitalgesellschaften führen können. Die

Österreichische Hochschülerschaft ist mit 40 vH an den Österreichischen  Mensenbe-

triebs- Ges. m. b. H.   des Bundes beteiligt. Bei restriktiver Auslegung dieser Bestimmung


 

wäre die Österreichische Hochschülerschaft zwar berechtigt einen Wirtschaftsbetrieb zu

führen, nicht jedoch sich an einen solchen zu beteiligen . Die vorgeschlagene Neuformu-

lierung dient somit lediglich der Klarstellung.

Zu Z 17:

Es handelt sich um eine legistische Anpassung.

Zu Z 18:

Die gegenständliche Bestimmung in der derzeit geltenden Fassung  sieht vor, daß das

gesamte Vermögen, somit auch Gegenstände mit geringen Wert wie etwa Kugelschrei-

ber oder ähnliche Büroartikel zu inventarisieren sind. Dies stellt einen unverhältnis-

mäßigen und unnötigen Arbeitsaufwand dar. Die Vorgeschlagene Neufassung entspricht

einer Empfehlung der Kontrollkommission (vgl. § 24) und ist an die Richtlinien für die

Inventar- und Materialverwaltung des Bundes angelehnt.

Zu Z 19 und 20:

Die derzeitigen Übergangsbestimmungen sind längst überholt, sie sind daher ersatzlos zu

streichen.

Zu Artikel II:

Es handelt sich um  überholte  Übergangsbestimmungen, die entsprechend der legisti-

schen Richtlinien aufzuheben sind.

Zu Artikel III:

Da den ausländischen Hörern nunmehr das passive Wahlrecht eingeräumt wird, ist die

Bestimmung, mit der bestimmte Südtiroler den österreichischen Studierenden gleichge-

stellt werden, hinfällig.