399/A XX.GP

 

der Abgeordneten MMag. Dr. Madeleine Petrovic, Langthaler, Freundinnen und Freunde

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem Arbeiten mit gentechnisch

veränderten Organismen, das Freisetzen und Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten

Organismen und die Anwendung von Genanalyse und Gentherapie am Menschen geregelt werden

(Gentechnikgesetz - GTG)

Der Nationalrat wolle beschließen.

Das Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem Arbeiten mit gentechnisch veränderten

Organismen, das Freisetzen und Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen und

die Anwendung von Genanalyse und Gentherapie am Menschen geregelt werden

(Gentechnikgesetz - GTG), BGBl. Nr. 510",1994, wird wie folgt geändert-

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Der Titel des Gesetzes wird wie folgt geändert und lautet:

"Bundesgesetz zum Schutz vor den möglichen Gefahren gentechnischer Verfahren und

Produkte und zur Regelung von Genanalyse und Gentherapie am Menschen

(Gentechnikgesetz - GTG) und mit dem das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz

geändert wird" .

2. § 1 des Gesetzes wird wie folgt geändert und lautet:

"Ziel dieses Bundesgesetzes ist

a)der Schutz von Leben und Gesundheit des Menschen einschließlich nachfolgender

Generationen vor den möglichen Gefahren gentechnischer Verfahren und Produkte und

solchen Gefahren, die dem Menschen durch Eingriffe am menschlichen Genom oder durch

Genanalysen entstehen können sowie

b)der Schutz von Tieren und Pflanzen sowie der sonstigen Umwelt vor möglichen

Gefahren gentechnischer Verfahren und Produkte."

"Z 2 entfällt"

3. § 2 (1) Ziffer 4 und 5 werden durch folgende Ziffern 4 und 5 ersetzt:

"4.das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die aus gentechnisch veränderten

Organismen bestehen oder solche enthalten, oder mit Hilfe gentechnisch veränderter

Organismen erzeugt wurden, aus GVO gewonnen wurden oder Bestandteile enthalten, die

aus GVO gewonnen wurden. "

"5.die Kennzeichnung von Erzeugnissen, die aus gentechnisch veränderten

Organismen oder deren Teilen bestehen, gentechnisch veränderte Organismen oder

Teile davon enthalten, die mit Hilfe gentechnisch erzeugter oder gewonnener

Bestandteile erzeugt wurden oder solche Bestandteile noch enthalten, wobei die

Kennzeichnungspflicht unabhängig von der Vermehrungsfähigkeit der gentechnisch

veränderten Organismen gilt. "

4. § 2 (1) werden folgende Ziffern 7, 8 und 9 angefügt:

"7.die Haftung für Schäden die durch gentechnische Arbeiten, gentechnisch veränderte

Organismen, gentechnische Anlagen, Freisetzungen gentechnisch veränderter Organismen

oder Genanalysen am Menschen oder Gentherapien am Menschen entstanden sind,

8. den Export gentechnisch veränderter Organismen in Nicht-Mitgliedstaaten des

Europäischen Wirtschaftsraumes,

9.Fragen des Patentschutzes für lebende Organismen sowie deren Bestandteile. "

5 . § 3 Ziffern 1 - 5 werden durch folgende Ziffern 1 - 8 ersetzt:

" §3 Bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind die folgenden Grundsätze zu

beachten:

1 . Arbeiten mit GVO, Freisetzungen und sonstige von diesem Bundesgesetz erfaßte

Tätigkeiten sind nur zulässig, wenn dadurch keine nachteiligen Folgen für Mensch,

Tier und Umwelt zu erwarten sind (Vorsorgeprinzip).

2. Die Freisetzung von GVO darf nur stufenweise erfolgen, indem eine Freisetzung von

GVO nur dann erfolgen beziehungsweise ausgeweitet werden darf, wenn die Bewertung

der vorhergegangenen Stufe 'ergibt, daß die Freisetzung beziehungsweise Ausweitung der

Freisetzung keine nachteiligen Folgen für die in § 1 genannten Rechtsgüter hat

(Stufenprinzip) .

3. Die Öffentlichkeit ist umfassend über gentechnische Anwendungen, Verfahren und

Produkte zu informieren und an diesbezüglichen Entscheidungprozessen maßgeblich zu

beteiligen (Öffentlichkeitsprinzip).

4. Insbesondere Genanalysen und Gentherapien am Menschen verlangen die unbedingte

Wahrung der Menschenwürde (Menschenwürdeprinzip).

5 . Die genaue Art und das genaue Ausmaß der mit gentechnisch veränderten

Organismen verbundenen Risiken müssen von Fall zu Fall ermittelt und bewertet

werden (Fall-zu-Fall-Prinzip) .

6. Bei der Bewertung des Risikopotentials von gentechnisch veränderten Organismen

müssen mögliche synergistische Wirkungen einbezogen werden (Synergismusprinzip).

7. Im Falle von Freisetzungen sind die Zeitdifferenzen, die zwischen Einführung und

spontaner Ausbreitung von gentechnisch veränderten Organismen liegen können , zu

beachten; Kontrolle, Überwachung und Monitoring sind entsprechend langfristig zu

gestalten (Langfristigkeitsprinzip) .

8 . Anwendungen und Produkte der Gentechnik sind auf Gesundheit-,

Umweltverträglichkeit, ethische Verantwortbarkeit und soziale Zuträglichkeit zu

prüfen (Demokratieprinzip) .

6. § 4 Ziffern 1 und 2 werden durch folgende Ziffern 1 und 2 ersetzt:

" 1 . Organismus: jede biologische Einheit, die fähig ist, sich zu vermehren oder

genetisches Material zu übertragen, sowie Zellkerne, Chromosomen, Transposons,

Episomen, Mitochondrien, Plastiden sowie intracisternale A-Typ Partikel.

2. Mikroorganismus: jede zellulare oder nichtzellulare mikrobiologische Einheit, die zur

Vermehrung oder zur Weitergabe von genetischem Material fähig ist; "

7. § 4 Ziffer 3 c wird wie folgt geändert und lautet:

"c) Zellfusion (einschließlich Protoplastenfusion) sowie Hybridisierungsverfahren, bei

denen lebende Zellen mit neuen Kombinationen von genetischem Erbmaterial durch die

Verschmelzung zweier oder mehrerer Zellen anhand von Methoden gebildet werden, die

unter natürlichen Bedingungen nicht auftreten; "

8 . § 4 Ziffer 4. wird wie folgt geändert und lautet:

"4. Arbeiten mit GVO:

a) die Erzeugung gentechnisch veränderter Organismen

b)die Verwendung, Vermehrung, Lagerung, Zerstörung oder Entsorgung

gentechnisch veränderter Organismen, soweit keine Genehmigung für eine

Freisetzung oder das Inverkehrbringen zum Zweck des späteren Ausbringens in die

Umwelt erteilt wurde;

c) entfällt"

9. § 4 Ziffern 8 und 9 werden durch folgende Ziffern 8 und 9 ersetzt:

" 8. Stand von Wissenschaft und Technik: der Entwicklungsstand fortschrittlichster

Verfahren, Einrichtungen Bau- und Betriebsweisen, die nach Auffassung führender

Fachleute aus Wissenschaft und Technik auf der Grundlage neuester wissenschaftlich

vertretbarer Erkenntnisse im Hinblick auf das Gesetzesziel (§ 1) für erforderlich gehalten

werden und die Erreichung dieses Ziels als gesichert erscheinen lassen. "

"9.Arbeiten zu Forschungszwecken im kleinen Maßstab: eine Arbeit mit

gentechnisch veränderten Mikroorganismen (GVM) für Lehr-, Forschungs-,

Entwicklungs-, nichtindustrielle oder nichtkommerzielle Zwecke in kleinem Maßstab, "

10. § 4 Z 10 ist durch folgende Z 10 zu ersetzen:

" 10. Arbeiten des Typs A sind Arbeiten (einschließlich Arbeitsreihen) mit GVM im

kleinen Maßstab für Lehr-, Forschungs- oder Entwicklungszwecke oder für

nichtindustrielle oder nichtkommerzielle Zwecke; alle anderen Arbeiten

(einschließlich Arbeitsreihen) mit GVM sind Arbeiten des Typs B. "

11. § 4 Z 17 wird wie folgt geändert und lautet:

" Arbeiten mit GVM im Entwicklungsmaßstab: Arbeiten des Typs A in der

Sicherheitsstufe 2, wobei abweichend von § 4 Z 9 lit. b das Kulturvolumen von 50

Liter soweit überschritten werden darf, wie dies zur Entwicklung oder Steigerung der

Effizienz von Produktionsverfahren bis zur Markteinführung des Produkts oder - sofern

diese zeitlich vorangehen - bis zur ersten Registrierung oder Zulassung des Produkts im

In- oder Ausland, notwendig ist. "

12. § 4. Z 20 wird wie folgt geändert und lautet:

"Inverkehrbringen: die Abgabe von Erzeugnissen, die aus GVO bestehen oder solche

enthalten oder mit deren Hilfe hergestellt oder aus GVO gewonnen wurden, an Dritte und

das Einführen nach Österreich sowie das Ausführen in Mitgliedstaaten der Europäischen

Union sowie Nicht-Mitgliedstaaten. Als Inverkehrbringen gilt die Abgabe an Dritte nur dann

nicht, wenn die GVO zu Arbeiten in gentechnischen Anlagen bestimmt sind und Absender

wie Empfänger über eine Genehmigung nach diesem Gesetz oder entsprechenden Gesetzen

der zuständigen Behörde des jeweils zuständigen Staates verfügen. Satz 2 findet auf die

Abgabe an Dritte zum Zwecke genehmigter Freisetzung entsprechende Anwendung."

13. § 5 Z 1 wird geändert wie folgt und lautet:

"1. Die Sicherheitsstufe 1 umfaßt Arbeiten, bei denen nach dem Stand von

Wissenschaft und Technik in der Regel nur dann von einem Risiko für die

Sicherheit auszugehen ist, wenn die in diesem Gesetz vorgeschriebenen

Sicherheitsmaßnahmen gröblich verletzt werden. "

14. § 6 Abs 1, 2 und 3 werden durch folgende Absätze 1 und 2 ersetzt:

" ( 1 ) Vor der Aufnahme gentechnischer Arbeiten sind die damit verbundenen Risiken

Umfassend zu bewerten. Bei dieser Risikobewertung sind insbesondere die Eigenschaften

der Spender- und Empfängerorganismen, der Vektoren, der eingefügten DNS-Abschnitte,

der gentechnisch veränderten Organismen, der von diesen Organismen gebildeten

Genprodukte sowie die Auswirkungen der vorgenannten Organismen auf die menschliche

Gesundheit und die Umwelt zu berücksichtigen."

"(2) Ein GVM darf der Risikogruppe 1 unter Bedachtnahme auf den Stand von

Wissenschaft und Technik jedenfalls nur dann zugeordnet werden, wenn

1. im Falle von Arbeiten zu Forschungszwecken des Typs A

2. im Falle von Arbeiten zu gewerblichen Zwecken

a) die Spender- und Empfängerorganismen folgende Voraussetzungen

erfüllen:

kein Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt

nicht human-, tier- oder pflanzenpathogen

kein Vorhandensein von Organismen höherer Risikogruppen

experimentell erwiesene oder lange sichere Anwendung oder eingebaute

biologische Schranken, die ohne Beeinträchtigung eines optimalen

Wachstums im Fermenter die Überlebensfähigkeit oder Vermehrungsfähigkeit

ohne nachteilige Folgen in der Umwelt begrenzen."

Die bisherigen Absätze 4 bis 8 erhalten die Bezeichnungen 3 bis 7 .

1 5 . § 7 wird wie folgt geändert und lautet:

"Die Behörde stellt nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses

fest, in welche Sicherheitsstufe eine gentechnische Arbeit einzustufen ist. "

16. § 9 Absatz 3 wird wie folgt geändert und lautet:

" (3) Arbeiten zur gentechnischen Veränderung von Tieren bedürfen der

Genehmigung durch die Behörde, welche bei ihrer Entscheidung die Begutachtung

durch die Gentechnikkommission zu berücksichtigen hat. "

17. In § 10 Absatz 2 wird das Wort "Vermehrung" durch "Verbreitung" ersetzt.

18. § 11 wird durch folgenden § 11 ersetzt und lautet wie folgt:

" ( 1 ) Der Betreiber einer gentechnischen Anlage hat vor Beginn einer gentechnischen

Arbeit einen Notfallplan zu erstellen, um im Falle eines Unfalls die menschliche

Gesundheit und die Umwelt außerhalb der Anlage zu schützen. Die Notfallpläne müssen

dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen und sind den Antragsunterlagen

beizulegen.

(2) Die Behörde ist verpflichtet den Notfallplan der Bezirksverwaltungsbehörde, der

Feuerwehr und den Rettungsdiensten vor Beginn der Arbeiten schriftlich zu

übermitteln. Zudem müssen Personen, die von einem Unfall betroffen sein könnten,

unaufgefordert und vor Beginn der Arbeiten in geeigneter Weise über die

Sicherheitsmaßnahmen und Verhaltensmaßregeln im Falle eines Unfalles aufgeklärt

werden. Diese Unterrichtung soll regelmäßig wiederholt und auf den neuesten Stand

gebracht werden. Die Informationen sollen der Öffentlichkeit insgesamt zur Verfügung

gestellt werden .

(3) Als Personen, die von einem Unfall betroffen sein könnten, gelten neben den in der

gentechnischen Anlage Beschäftigten jedenfalls auch solche Anwohner, die in einer

Entfernung von weniger als 20 Kilometern von der Anlage wohnen. Die Behörde kann im

Einzelfall festlegen, daß auch Personen, die in einer größeren Entfernung von der Anlage

wohnen oder sich gewöhnlich aufhalten, über Notfallplan und Verhaltensmaßregeln

aufgeklärt werden müssen.

(4.) Bei Arbeiten mit GVM in den Sicherheitsstufen 2,3 und 4 muß ein während der

Arbeiten mit GVM anwesender oder zumindest kurzfristig erreichbarer Bereitschaftsdienst

eingerichtet und hinsichtlich des Notfallplans ausgebildet werden.

(5) Notfallpläne müssen insbesondere Auskunft geben zu Methoden und

Verfahren zur Kontrolle der GVO für den Fall einer unerwarteten

Verbreitung, Methoden zur Dekontaminierung der betroffenen

Geländeabschnitte; Methoden zur Beseitigung oder Behandlung insbesondere von

Pflanzen, Tieren und Böden, die durch die Ausbreitung oder danach dem GVO

ausgesetzt waren; Methoden zur Abschirmung des durch die Ausbreitung

betroffenen Gebietes; Pläne zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der

Umwelt im Falle des Auftretens unerwünschter Wirkungen.

(6) Der Betreiber einer gentechnischen Anlage hat alle nach dem Stand von

Wissenschaft und Technik zur Vermeidung von Unfällen notwendigen Maßnahmen zu

treffen und daher insbesondere Vorkehrungen zu treffen, durch die das Risiko und die

Auswirkungen von Unfällen so gering wie möglich gehalten werden. Inner- wie

außerbetriebliche Risiken sowie Eingriffe durch unbefugte Dritte sind angemessen zu

berücksichtigen.

(7) Im Falle eines Unfalles in einer gentechnischen Anlage sind die Behörde, der

örtlich zuständige Landeshauptmann, die örtlich zuständige Bezirks

verwaltungsbehörde sowie Personen, die von dem Unfall betroffen sein können (§ 11

Abs. 3 Änderungsantrag) unverzüglich von dem Unfall zu informieren, geeignete

Verhaltensmaßnahmen sind gleichzeitig zu empfehlen.

(8) Unverzüglich sind zudem Angaben zum Unfallshergang, zu den ausgetretenen

GVM (Bezeichnung, Risikogruppe und Menge), zu allen für die Bewertung der

Auswirkungen des Unfalls auf die Gesundheit der Bevölkerung und die Umwelt

relevanten Aspekten, zu den getroffenen Notfallmaßnahmen und zur Beseitigung der

Unfallfolgen und -ursache, zu veröffentlichen.

(9) Die Behörde kann erforderlichenfalls die Durchführung eines Monitoring über die

Auswirkungen des Unfalls auf die Sicherheit anordnen.

19. In § 12 werden die Worte "und sonstiger internationaler Bestimmungen und

Empfehlungen', gestrichen.

20. § 14. (1) wird um folgenden Satz ergänzt:

"Werden mehrere Beauftragte für die biologische Sicherheit bestellt, sind die dem

einzelnen Beauftragten für die biologische Sicherheit obliegenden Aufgaben genau zu

bezeichnen."

21. § 14 Absatz 2 und 3 werden durch folgende Absätze 2 und 3 ersetzt und lauten.

"(2) Der Beauftragte für die biologische Sicherheit muß den Abschluß eines

naturwissenschaftlichen, medizinischen oder tiermedizinischen Hochschulstudiums, eine

mindestens dreijährige Tätigkeit auf dem Gebiet der Gentechnik, insbesondere der

Mikrobiologie, der Zellbiologie, Virologie oder der Molekularbiologie und schließlich

den Besuch einer Fortbildungsveranstaltung nachweisen , deren Ausgestaltung im Rahmen

des § 17 festgelegt wird."

"(3) Der Beauftragte für die biologische Sicherheit und seine Stellvertreter müssen in

einem Dienstverhältnis zum Betreiber der Anlage stehen, jeweils zumindest einer von

ihnen muß bei Arbeiten in den Sicherheitsstufen 2,3 und 4. erreichbar sein. "

22. § 14 Absatz 5 wird folgender Satz hinzugefügt:

"Der Beauftragte für die biologische Sicherheit darf wegen der Erfüllung der ihm

übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden. "

23. § 15 (1) wird wie folgt geändert und lautet:

"(1) Der Betreiber hat für jede Arbeit mit GVO einen Projektleiter zu bestellen. Der

Projektleiter muß den Abschluß eines naturwissenschaftlichen, medizinischen oder

tiermedizinischen Hochschulstudiums, eine mindestens dreijährige Tätigkeit aus dem

Gebiet der Gentechnik, insbesondere der Mikrobiologie, der Zellbiologie, Virologie

oder der Molekularbiologie und schließlich den Besuch einer

Fortbildungsveranstaltung nachweisen, deren Ausgestaltung im Rahmen des § 17

festgelegt wird. "

24. § 15 (5) entfällt

25. § 19 wird durch folgenden § 19 ersetzt und lautet wie folgt:

"Der Betreiber hat die Durchführung

1. erstmaliger Arbeiten des Typs A oder des Typs B in einer gentechnischen Anlage in

der Sicherheitsstufe 1 ,

2. erstmaliger Arbeiten mit transgenen Pflanzen oder Tieren in einer gentechnischen

Anlage,

3. weiterer Arbeiten des Typs A in einer gentechnischen Anlage in den Sicherheitsstufen

2, 3 und 4,

4. weiterer Arbeiten des Typs B in einer gentechnischen Anlage in der Sicherheitsstufe 1

5. weiterer Arbeiten mit transgenen Pflanzen oder Tieren in einer gentechnischen

Anlage, soferne eine Sicherheitseinstufung in die Sicherheitsstufe 1 nicht zulässig ist, und

6. weiterer Arbeiten mit transgenen Wirbeltieren in der Sicherheitsstufe 1 in einer

gentechnischen Anlage

vor Beginn der Arbeiten bei der Behörde unter Anschluß der in der Anlage 1 hiefür

genannten Unterlagen anzumelden. Die Anmeldungen und die dazugehörigen Unterlagen

sind im Original und in drei Kopien vorzulegen. "

26. § 20 hat wie folgt zu lauten:

"Der Betreiber hat die Genehmigung zur Durchführung

1. erstmaliger Arbeiten des Typs A in einer gentechnischen Anlage in den

Sicherheitsstufen 2, 3 und 4,

2. erstmaliger Arbeiten des Typs B in einer gentechnischen Anlage in den

Sicherheitsstufen 2, 3 und 4 und

3. weiterer Arbeiten des Typs B in einer gentechnischen Anlage in den Sicherheitsstufen

2, 3 und 4

vor Beginn der Arbeiten bei der Behörde unter Anschluß der in der Anlage 1 hiefür

genannten Unterlagen zu beantragen . Der Antrag und die dazugehörigen Unterlagen sind

im Original und in drei Kopien vorzulegen. "

27. § 22 (3) Ziffern 1 und 2 werden wie folgt geändert und lauten:

"1. über Anträge auf Genehmigung zur Durchführung erstmaliger Arbeiten mit GVO in

einer gentechnischen Anlage, über Anmeldungen/ Anträge zur Durchführung weiterer

Arbeiten mit GVM in den Sicherheitsstufen 2,3 und 4. sowie über Anmeldungen weiterer

gentechnischer Arbeiten zu gewerblichen Zwecken in der Sicherheitsstufe 1 ein Gutachten

des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses und gegebenenfalls der

Gentechnikkommission einzuholen und

2.ein Anhörungsverfahren durchzuführen über sämtliche Anträge auf Genehmigung

gentechnischer Arbeiten. "

28. § 23 (1) wird folgende Ziffer 3 angefügt:

"3. und sichergestellt ist, daß die Arbeiten nicht mit den in § 3 aufgeführten Grundsätzen

kollidieren können.

29. § 24 wird durch folgenden § 24 ersetzt und hat wie folgt zu lauten:

"(1) Die im § 19 Z 1 genannten Arbeiten und die im § 19 Z 3 genannten Arbeiten in der

Sicherheitsstufe 4 dürfen 90 Tage nach deren Anmeldung aufgenommen werden, soferne

nicht die Behörde innerhalb dieser Wartefrist eine andere Entscheidung gemäß § 23 Abs. 2

oder 3 trifft.

(2) Die im § 19 Z 2, 5 und 6 genannten Arbeiten dürfen 30 Tage nach deren

Anmeldung aufgenommen werden, soferne nicht die Behörde innerhalb dieser Wartefrist

eine andere Entscheidung gemäß § 23 Abs. 2 oder 3 trifft.

(3) Die im § 19 Z 3 genannten Arbeiten in den Sicherheitsstufen 2 und 3 und die im § 19

Z 4 genannten Arbeiten dürfen 60 Tage nach deren Anmeldung aufgenommen werden,

soferne die Behörde innerhalb dieser Wartefrist nicht eine andere Entscheidung gemäß §

23 Abs. 2 oder 3 trifft.

(4) Die in den Abs. 1, 2 und 3 genannten Arbeiten dürfen früher als dort genannt

aufgenommen werden , wenn die Behörde dem früheren Arbeitsbeginn zugestimmt

hat. Für die im § 19 Z 1 genannten Arbeiten des Typs A beträgt die Wartefrist bis

zur Aufnahme der Arbeit 30 Tage, wenn der Anmeldung das Protokoll des Komitees

für die biologische Sicherheit über die erfolgte Freigabe (§ 16 Abs. 4 Z 4) beiliegt.

Für die im § 19 Z 5 und 6 genannten Arbeiten entfällt die Wartefrist, wenn der

Anmeldung das Protokoll des Komitees für die biologische Sicherheit über die

erfolgte Freigabe (§ 16 Abs. 4 Z 4) beiliegt. Beantragt der Betreiber, daß die

Behörde einem früheren Beginn der Arbeiten zustimmt und liegt diesem Antrag das

Protokoll des Komitees für die biologische Sicherheit über die erfolgte Freigabe (§

16 Abs. 4 Z 4.) bei, so hat die Behörde über diesen Antrag bei Arbeiten gemäß Abs.

1 (ausgenommen bei Arbeiten gemäß § 19 z 1 des Typs A) binnen 60 Tagen und bei

Arbeiten gemäß Abs. 3 binnen 30 Tagen nach dessen Einlangen zu entscheiden.

(5) Arbeiten im Sinne des § 20 dürfen nicht vor deren Genehmigung durch die Behörde

aufgenommen werden. Die Behörde hat über den Antrag auf Genehmigung binnen 90

Tagen nach dessen Einlangen zu entscheiden . Liegt dem Antrag auf Genehmigung zur

Durchführung von Arbeiten gemäß § 20 (ausgenommen erstmalige Arbeiten des Typs A in

der Sicherheitsstufe 2) das Protokoll des Komitees für die biologische Sicherheit über die

erfolgte Freigabe (§ 16 Abs. 4 Z 4) bei, so hat die Behörde über den Antrag binnen 60

Tagen zu entscheiden.

(6) "Weitere Arbeiten mit GVM im Entwicklungsmaßstab (§ 4. Z 1 7) sind

anmeldepflichtig und dürfen 60 Tage nach der Anmeldung aufgenommen werden,

wenn das Protokoll des Komitees für die biologische Sicherheit über die erfolgte

Freigabe (§ 16 Abs. 4 Z 4) mit der Anmeldung der Behörde vorgelegt wird".

30. § 25 wird wie folgt geändert und lautet:

" Bei der Berechnung der in diesem Gesetz festgelegten Fristen bleiben die

Zeitspannen unberücksichtigt, während derer die Behörde auf vom Betreiber

nachgeforderte weitere Unterlagen wartet oder ein Anhörungsverfahren gemäß § 28 dieses

Gesetzes durchgeführt wird. Zudem hemmt die Mitteilung des Ergebnisses des

Ermittlungsverfahrens an den Anmelder oder Antragsteller die Fristen bis zum Einlangen

einer Stellungnahme des Anmelder oder Antragstellers . "

31. Im § 26 sind die Worte "zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses" durch "der

Gentechnikkommission" zu ersetzen.

32 . § 27 wird folgender Absatz 3 hinzugefügt:

"Das Klonen von Tieren ist verboten" .

33. § 28 (1) wird wie folgt geändert und lautet:

"Die Behörde hat im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und in zwei örtlichen

Tageszeitungen auf Kosten des Betreibers kundzumachen, daß ein Antrag auf

Genehmigung einer Arbeit mit GVO vorgelegt wurde (§ 19 i.d.F. des

Änderungsantrages), diesbezügliche Unterlagen bei der Behörde über einen Zeitraum von

vier Wochen aufliegen und daß es jedermann freisteht, der Behörde innerhalb der

Auslegungsfrist begründete Einwendungen schriftlich zu übermitteln. "

34. § 28 wird folgender Absatz 3 hinzugefügt:

" (3) Kommen die Mitglieder des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der

Gentechnikkommission nicht zu der einhelligen Auffassung, daß die vorgebrachten

Einwendung fachlich völlig unbegründet sind, so ist, wer schriftlich begründete

Einwendungen vorgebracht hat, Partei im Verfahren und kann die Befolgung der

Ziele dieses Gesetzes (§ 1) als subjektives Recht im Verwaltungsverfahren und vor den

Gerichten geltend machen. "

35. § 33 wird wie folgt geändert und lautet:

"Werden Umstände bekannt, die sich nachteilig auf die Sicherheit auswirken können, kann

die Behörde Arbeiten mit GVO beschränken oder verbieten, "

36. § 34 (6) wird geändert wie folgt und lautet:

"(6) Aufzeichnungen bei Sicherheitsstufe 1 sind zehn Jahre, bei den Sicherheitsstufen 2,3

und 4. dreißig Jahre nach dem Abschluß der jeweiligen gentechnischen Arbeit vollständig

aufzubewahren."

37. § 36 wird wie folgt geändert und lautet:

"Das Freisetzen von GVO darf nur nach dem Stufenprinzip erfolgen. Dabei müssen die

folgenden Stufen durchlaufen werden:

1. Versuch in einem kleinen Ausmaß , wobei eine Verbreitung und Vermehrung

außerhalb des Versuchsareals unbedingt vermieden werden muß ;

2. Versuch in einem größeren Ausmaß, wobei eine Verbreitung und Vermehrung

außerhalb des Versuchsbereiches nur unter kontrollierten Bedingungen zulässig ist.

Die Versuchsanordnung muß ein Höchstmaß an Reversibilität zu jedem Zeitpunkt

gewähren."

Absatz 2 entfällt

38. § 40. (1) Absatz 1 wird folgende Ziffer 3 hinzugefügt:

"3. sichergestellt ist, daß die Freisetzung mit den Grundsätzen dieses Gesetzes,

insbesondere dem Stufenprinzip (§ 3 Nr. 3), dem Fall-zu-Fall-Prinzip (§ 3 Nr. 6),

dem Synergismusprinzip (§ 3 Nr. 7), dem Langfristigkeitsprinzip (§ 3 Nr. 8), vor

allem aber mit dem Demokratieprinzip (§ 3 Nr. 9) vereinbar ist. "

39. § 40 wird folgender Absatz 3 hinzugefügt:

"Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen des Gentechnikgesetzes,

insbesondere gegen die Bestimmungen zur Freisetzung gentechnisch veränderter

Organismen, verstößt, soll von der Berechtigung zur Freisetzung ausgeschlossen sein,

wenn seit der Bestrafung nicht fünf Jahre vergangen sind."

40. In § 42 ist nach "90/220/EWG" folgende Wortgruppe einzufügen:

"und unter Berücksichtigung der Kommissionsentscheidung zu Kriterien für

vereinfachte Verfahren "

41 . § 43 ist folgender Absatz 3 hinzuzufügen:

" (3) Wer schriftlich begründete Einwendungen vorgebracht hat, ist Partei im Verfahren

und kann die Befolgung der Ziele dieses Gesetzes (§ 1) als subjektives Recht im

Verwaltungsverfahren und vor den Gerichten geltend machen. "

42. In § 49 (2) entfällt "längstens binnen 14 Tagen"

43. § 48 wird geändert wie folgt und lautet:

"Aufzeichnungen bei Sicherheitsstufe 1 sind zehn Jahre, bei den Sicherheitsstufen 2,3 und

4 dreißig Jahre nach dem Abschluß der jeweiligen gentechnischen Arbeit vollständig

aufzubewahren, verbieten und die schadlose Beseitigung der freigesetzten GVO anordnen. "

4.4. § 49 (3) wird gestrichen

45. § 52 (2) Ziffer 8 wird geändert wie folgt und lautet:

"Entsorgung von GVO und soweit erforderlich der Produkte des GVO"

46. § 52 (4.) wird geändert wie folgt und lautet.

"Die Aufzeichnungen müssen zumindest fünfzig Jahre nach Beendigung der

Freisetzung aufbewahrt werden. "

47. § 54(1) wird wie folgt geändert und lautet:

"Das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die aus GVO bestehen oder solche enthalten

oder mit Hilfe gentechnisch erzeugter Organismen hergestellt wurden oder aus

gentechnisch veränderten Organismen gewonnen wurden, bedarf der Genehmigung durch

die Behörde; in dieser Genehmigung ist der vorgesehene Verwendungszweck anzugeben.

Die Genehmigung gilt unabhängig von der Vermehrungs- oder Verbreitungsfähigkeit der

GVO. "

48. § 54. (3) entfällt

Absatz 4 wird zu Absatz 3

49. § 58 wird folgender Absatz 9 hinzugefügt:

"Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen des Gentechnikgesetzes,

insbesondere gegen die Bestimmungen zum Inverkehrbringen von Erzeugnissen , die aus

GVO bestehen oder solche enthalten, verstößt, soll von der Berechtigung zum

Inverkehrbringen ausgeschlossen sein, wenn seit der Bestrafung nicht fünf Jahre vergangen

sind."

50. § 62 (2) wird folgender Satz angefügt:

"Erzeugnisse die gentechnisch veränderte Organismen enthalten werden gekennzeichnet

mit der gut lesbaren Aufschrift "Enthält gentechnisch veränderte Organismen" .

Erzeugnisse die aus GVO bestehen oder selbst gentechnisch verändert worden sind, sind

mit der Aufschrift "Gentechnisch verändert" zu kennzeichnen. "

51. § 62 (4) wird wie folgt geändert und lautet:

"Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch

Verordnung zu bestimmen, daß Sachen, die aus Teilen von GVO bestehen oder

solche enthalten, sowie solche, die aus GVO oder deren Teilen oder deren

Kulturüberständen isoliert wurden, gewerbsmäßig an Dritte nur mit einem oder mehreren in

der Verordnung anzuführenden Kennzeichnungselementen gemäß Abs . 2 abgegeben

werden dürfen .

Erzeugnisse die aus Teilen von GVO bestehen, solch enthalten oder aus ihnen gewonnen

wurden, sind mit der Aufschrift zu kennzeichnen "Mit Hilfe gentechnischer Verfahren

hergestellt".

52. § 64 (2) wird folgender Satz hinzugefügt:

"Wird hinzugefügt: "Die Herstellung genetisch identer Menschen (Klonierung) und die

Herstellung von Mensch-Tier-Chimäre sind verboten. "

53. In § 66 (1) wird Satz 2 gestrichen

54. § 70 entfällt

Die bisherigen §§ 71 bis 99 erhalten die Bezeichnungen 70 bis 98.

55. In § 74 (73 neu) wird Satz 2 gestrichen.

56. In § 81 (80 neu) Absatz 1 Ziffer 4 wird "das Vorschlagsrecht hat die österreichische

Akademie der Wissenschaften" durch "das Vorschlagsrecht haben die Vertreter zu 1.

gemeinsam" ersetzt.

57. § 81 (80 neu) Absatz 1 Ziffer 5 entfällt

Ziffer 6 wird zu Ziffer 5 .

58. § 81 (80 neu) Absatz 1 werden folgende Ziffern, 7, 8, 9 und 10 hinzugefügt:

"7. ein Vertreter der Umweltschutzverbände, durch diese vorzuschlagen;

8. ein Vertreter der Verbraucherschutzverbände, durch diese vorzuschlagen;

9. ein Vertreter der Tierschutzverbände, durch diese vorzuschlagen;

10.ein Vertreter eines Verbandes, der sich des ökologischen Landbaus annimmt, durch

den Verband vorzuschlagen; "

59. In § 83 (82 neu) Absatz 2 wird der Satz "Die Kommission entscheidet mit einfacher

Mehrheit" durch "Die Kommission entscheidet mit 2/3-Mehrheit" ersetzt.

60. § 89 (88 neu) wird wie folgt geändert und lautet:

"Das Nominierungsrecht Für die Experten haben, sofern in den §§ 86 - 88 nicht anderes

bestimmt wird die Mitglieder der GT-Kommission gemeinsam. "

61. In § 91 (90 neu) Absatz 2 wird Satz 2 durch folgenden Satz ersetzt:

"Der wissenschaftliche Ausschuß entscheidet einstimmig; bei Uneinigkeit ist die

Gentechnikommission mit der Entscheidung zu befassen.

62. In § 99 (98 neu) Absatz 4 werden in Satz 1 das Wort "können" durch "sind", sowie die

Worte "erlassen werden" durch "zu erlassen" ersetzt.

63. In § 99 (98 neu) Absatz 4 sind Satz 2 und 3 zu streichen.

64. Folgender § 99 wird neu hinzugefügt:

Haftung, Auskunftsansprüche, Ursachenvermutung,

Deckungsvorsorge, Haftung nach anderen Rechtsvorschriften

"(1) Wird infolge von Eigenschaften eines GVO jemand getötet, sein Körper oder seine

Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Betreiber verpflichtet, den

daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Der Haftungsanspruch kann im Wege der Verbandsklage geltend gemacht werden.

(3) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme begründen, daß ein Personen- oder

Sachschaden auf einem gentechnisch veränderten Organismus beruht. so ist der Betreiber

verpflichtet, auf Verlangen des Geschädigten über den GVO, dessen Verwendung in einer

gentechnischen Anlage oder dessen Freisetzung Auskunft zu erteilen, soweit dies zur

Feststellung, ob ein Anspruch nach § 99 (1) oder (2) besteht, erforderlich ist.

(4) Ein Auskunftsanspruch nach Absatz 1 besteht unter den dort genannten

Voraussetzungen auch gegenüber der Behörde und umfaßt auch solche Vorgänge und

Informationen, die als vertraulich eingestuft wurden.

(5) Ist ein Schaden durch Organismen verursacht worden und steht der Schaden in

zeitlichem und/oder örtlichem Zusammenhang mit entweder der Freisetzung von GVO

oder dem Entweichen von GVO aus einer gentechnischen Anlage, so wird vermutet, daß

er durch den GVO verursacht wurde.

(6) Die Vermutung ist entkräftet, wenn es wahrscheinlich ist, daß der Schaden auf andere

Organismen zurückzuführen ist.

(7)Betreiber gentechnischer Arbeiten sind verpflichtet zur Deckung von Schäden Vorsorge

zu treffen.

(8) Andere haftungsrechtliche Bestimmungen bleiben von der Gentechnikhaftung gemäß

§ 99 (1) und (2) unberührt."

65. § 102 wird geändert wie folgt und lautet:

"Sicherheitsforschung kann von der zuständigen Behörde auch als Auflage zu

Genehmigungen gentechnischer Arbeiten oder Freisetzungen gemacht werden. "

66. In § 104 Absatz 2 sind die Worte "aus wichtigem Grund" durch " nur einmal und" zu

ersetzen .

67. Folgender neuer § 106 wird neu hinzugefügt:

Gentechnikregister

"(1) Das Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz erstellt und

aktualisiert ein Gentechnikregister, welchem zu entnehmen sind sämtliche

sicherheitsrelevanten Daten sowie die im Zusammenhang mit diesem Gesetz getroffenen

behördlichen Entscheidungen.

(2) Das Register ist öffentlich zugänglich. Nur solche Daten werden nicht in das

Gentechnikregister aufgenommen , die die Behörde nach Anhörung des Anmelders oder

Antragstellers als vertraulich anerkannt hat.

(3) Jedenfalls müssen die in § 105 Absatz 3 aufgeführten Daten sowie die im Rahmen der

Unfallmeldepflicht beziehungsweise der Notfallpläne benötigten Informationen dem

Gentechnikregister zu entnehmen sein."

Die §§ 106 bis 112 erhalten die Bezeichnungen 107 bis 113.

68. § lO8 (109 neu) Absatz 2 wird wie folgt geändert und lautet:

" Vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (§ 112 (1); § 113 (1) neu) sind Freisetzungen

von GVO unzulässig. "

69. § 108 (109 neu) Absatz 3 wird wie folgt geändert und lautet.

"Vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (§ 112 (1); § 113 (1) neu) dürfen Erzeugnisse

gemäß § 54 (1) und § 62 (4) nicht in den Verkehr gebracht werden."

70. § 108 (109 neu) Absatz 5 wird wie folgt geändert und lautet:

"Vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (§ 112 (1); § 113 (1) neu) dürfen somatische

Gentherapien am Menschen nicht durchgeführt werden. "

71. § 108 (109 neu) Absatz 6 und 7 werden gestrichen.

72. In § 109 (1 10 neu) Absatz 1 sind die Worte "bis zu 500.000 Schilling" durch

"bis zu 5.000.000 bzw. einer unbedingten Haftstrafe bis zu 5 Jahren" zu ersetzen.

73. In § 109 (1 10 neu) Absatz 2 sind die Worte "bis 50.000 Schilling" durch " bis zu

2.000.000 bzw. einer unbedingten Haftstrafe bis zu einem Jahr" zu ersetzen.