400/A XX.GP

 

der Abgeordneten Dr. Lukesch, Dr. Brinek, Amon

und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Hochschülerschaftsgesetz 1973

und das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Südtirolern mit

österreichischen Staatsbürgern auf bestimmten Verwaltungsgebieten

geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz vom ............, mit dem das Hochschülerschaftsgesetz 1973 und das

Bundesgesetz über die Gleichstellung von Südtirolern mit österreichischen

Staatsbürgern aufbestimmten Verwaltungsgebieten geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Das Hochschülerschaftsgesetz 1973, BGBl. Nr. 309, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 257/1993 wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

"Österreichische Hochschülerschaft

§ 1. (1) Die Österreichische Hochschülerschaft ist eine Körperschaft

öffentlichen Rechts. Ihr gehören die ordentlichen und außerordentlichen Hörer an

Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung an.

(2) Die ordentlichen Hörer sind für die Wahl von Organen der

Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den

Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung aktiv und passiv

wahlberechtigt, wenn sie vor dem 1. Jänner des Wahljahres das 17. Lebensjahr

vollendet haben.

(3) (Verfassungsbestimmung) Das aktive Wahlrecht für Organe der

Österreichischen Hochschülerschaft und den Hochschülerschaften an den

Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung sowie die

Funktionsausübung der in die akademischen Behörden entsendeten

Studentenvertreter ist von der österreichischen Staatsbürgerschaft unabhängig.

Passiv wahlberechtigt sind die aktiv wahlberechtigten ordentlichen Hörer

österreichischer Staatsbürgerschaft sowie der Staatsbürgerschaft eines anderen

EU-Mitgliedstaates.

(4) Das aktive und passive Wahlrecht richtet sich nach dem Stichtag, der

sieben Wochen vor dem ersten Wahltag liegt."

2. § 2 Abs.2 letzter Satz entfällt.

3. In § 4 Abs.3 wird das Zitat "Abs.2 lit. b bis f" durch das Zitat "Abs. 2 lit.

b bis e" ersetzt.

4. Im § S Abs.8 entfällt die Wortfolge "und Hörerversammlungen".

s. § 7 Abs.4 lit. a lautet:

"a) die Entsendung und Abberufung von Studentenvertretern in akademische

Behörden der Fakultät (Abteilung) nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen

Bestimmungen;"

6. § 9 Abs.7 lautet:

"(7) Bei jeder Hochschülerschaft an einer Kunsthochschule ist für jede

Meisterklasse oder Klasse künstlerischer Ausbildung (§ 13 Abs.1 der

Kunsthochschulordnung, BGBl.Nr.70/1971) und bei der Hochschülerschaft an

der Akademie der bildenden Künste für jede Meisterschule (§ 52 des Akademie-

Organisationsgesetzes, BGBl.Nr.25/1988) eine Meisterklassenvertretung oder

eine Klassenvertretung oder eine Meisterschulvertretung einzurichten. Diese

führen die Bezeichnung "Meisterklassen-, Klassen- oder Meisterschulvertretung"

mit einem die Zugehörigkeit zur Meisterklasse, Klasse oder Meisterschule

kennzeichnenden Zusatz. Auf Meisterklassen-, Klassen- Oder

Meisterschulvertretungen sind die Bestimmungen der Abs.2 bis 6 sinngemäß

anzuwenden."

7. Dem § 12 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Einberufung und der Ablauffrist in der Geschäftsordnung des jeweiligen

Hauptausschusses zu regeln."

8. § 13 Abs.2 lautet:

"(2) Die Entsendung von Studentenvertretern in staatliche und akademische

Behörden (Kollegialorgane) und deren Unterkommissionen sowie von

Delegierten in internationale Studentenorganisationen erfolgt unter

Berücksichtigung des Mandatsverhältnisses der im jeweils entsendenden Organ

vertretenen wahlwerbenden Gruppen mittels einfacher Stimmenmehrheit dieses

Organs. § 15 Abs.2 gilt sinngemäß. Die zu entsendenden Studentenvertreter sind

von den jeweiligen wahlwerbenden Gruppen zu bestimmen. Bei der Entsendung

ist über einen Gesamtvorschlag abzustimmen. Eine Abberufung vor Ablauf der

Funktionsperiode ist mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen

möglich."

9. Im § 13 Abs.4 wird das Zitat "Studienförderungsgesetz 1983" durch das

Zitat "Studienförderungsgesetz 1992, BGBl.Nr. 305," ersetzt.

10. § 13 Abs.5 lautet:

"(5) Die Tätigkeit als Studentenvertreter ist ehrenamtlich. Studentenvertreter

haben Anspruch auf Ersatz des ihnen aus ihrer Tätigkeit erwachsenden

Aufwandes. Studentenvertretern kann im Hinblick auf die Bedeutung der

Funktion und dem damit üblicherweise verbundenen Aufwand durch Beschluß

des Zentralausschusses beziehungsweise des zuständigen Hauptausschusses eine

laufende pauschalierte Entschädigung gewährt werden. Derartige Beschlüsse

bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr.

Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Aufwandsentschädigungen die in einer

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr festzusetzenden

Höchstbeträge nicht übersteigen. Bei Erlassung der Verordnung ist der

durchschnittlich notwendige Aufwand von Studentenvertretern zur Erfüllung ihrer

jeweiligen Funktionen zu berücksichtigen. Bei Feststellung grober Mängel in der

Erfüllung der gesetzlichen Pflichten durch Studentenvertreter betreffend die

Haushaltsführung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr in

schweren Fällen die Genehmigung der pauschalierten Entschädigung versagen,

aussetzen oder widerrufen."

11. § l5 Abs.5 lautet:

"(5) Die Wahlausschließungsgründe und die Wählbarkeit richten sich nach den

Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO), BGBl.Nr. 471,

sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Eine rechtskräftige

Verurteilung nach dem Verbotsgesetz, StGBl.Nr. 13/1945, sowie eine

rechtskräftige Bestrafung gemäß Artikel IX Abs.1 Z 4 EGVG, BGBl.Nr.50/1991

stellen Wahlausschließungsgründe dar."

12. § l5 Abs.6 lautet:

"(6) Ein Mandat erlischt, wenn der Mandatar aufhört, ordentlicher Hörer zu sein,

auf das Mandat verzichtet oder die Voraussetzungen für die Wählbarkeit im

Sinne des Abs.5 nicht mehr vorliegen."

13. Im § 15 Abs.7 wird das Zitat "Nationalrats-Wahlordnung 1971" durch

das Zitat "Nationalrats-Wahlordnung 1992" ersetzt.

14. Im § 16 Abs.6 lit.i wird das Wort "Ersatzmänner" durch das Wort

"Ersatzpersonen" ersetzt.

15. § 16 Abs.10 lautet:

"(10) Die Wahlkommissionen sind befugt, zur Besorgung der im Abs.6 lit. c und

d genannten Aufgaben Unterkommissionen zu bestellen, die aus zumindest drei

Vertretern der im jeweiligen Organ vertretenen Gruppen bestehen müssen.

Unterkommissionen sind insbesondere dann vorzusehen, wenn ein Standort, an

dem mindestens 500 Studierende wahlberechtigt sind, mehr als 2000 Meter von

der nächstgelegenen Wahl- bzw. Unterkommission entfernt ist. Die Mitglieder

der Unterkommissionen werden durch den Vorsitzenden der Wahlkommission

angelobt."

16. § 19 Abs.1 erster Satz lautet:

"§19. (1) Die Österreichische Hochschülerschaft und die Hochschülerschaften an

den Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung sind mit

Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr berechtigt,

Wirtschaftsbetriebe im Interesse der Studierenden unter Bedachtnahme auf § 2

Abs. 1 in Form von Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften zu führen oder

sich an Kapitalgesellschaften des Bundes zu beteiligen."

17. Im § 21 Abs. 7 vierter Satz wird das Zitat "Einkommensteuergesetz

1972" durch das Zitat "Einkommensteuergesetz 1988" ersetzt.

18. § 21 Abs.7 fünfter Satz lautet:

"Güter des Anlagevermögens sind für den Bereich der Österreichischen

Hochschülerschaft und den Bereich jeder Hochschülerschaft an einer Universität

bzw. Hochschule künstlerischer Richtung ab einem Anschaffungswert von

S 1.000,-- in ein Anlageverzeichnis aufzunehmen."

19. § 25 entfällt, der bisherige § 24a erhält die Bezeichnung "§25".

20. Der bisherige § 26 erhält die Absatzbezeichnung "(1)". Der zweite Satz

entfällt. Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:

"(2) § 1, § 2 Abs.2, § 4 Abs.3, § 5 Abs.8, § 7 Abs.4, § 9 Abs.7, § 12 Abs.1, § 13

Abs.2, 4 und 5, § 15 Abs.5 bis 7, § 16 Abs.6 und 10, § 19 Abs.1, § 21 Abs.7,

§ 25 und § 26 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.Nr.

......../1997 treten mit 14. April 1997 in Kraft.

(3) Abweichend von § 1 Abs. 4 richtet sich das aktive und passive Wahlrecht für

die Hochschülerschaftswahlen im Jahre 1997 nach dem Stichtag, der vier

Wochen vor dem ersten Wahltag liegt. "

Artikel II

Artikel II des Bundesgesetzes BGBl.Nr.141/1978, Artikel 11 Abs.1 des

Bundesgesetzes BGBl.Nr. 482/1980, Artikel 11 des Bundesgesetzes

BGBl.Nr.390/1986 und Artikel 11 des Bundesgesetzes BGBl.Nr.118/1991 treten

außer Kraft.

Artikel III

§4 Abs.4 des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Südtirolern mit

österreichischen Staatsbürgern aufbestimmten Verwaltungsgebieten, BGBl.Nr.

57/1979 tritt mit 13. April 1997 außer Kraft.

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen, diesen Antrag unter Verzicht auf

die erste Lesung dem Wissenschaftsausschuß zuzuweisen.

Begründung:

Zu Art I, Zl.:

Hauptschwerpunkt des Antrages ist die Einführung des passiven Wahlrechtes für

Studierende aus EU-Mitgliedstaaten bei Wahlen für Organe der Österreichischen

Hochschülerschaft und den Hochschülerschaften an den Universitäten und

Hochschulen künstlerischer Richtung. Weiters wurde der § 1 analog dem

Ministerratsvortrag von Mai 1995 (identisch sind auch weitere Bestimmungen

dieses Antrages) sprachlich neu und kürzer gefaßt.

Das aktive Wahlrecht bei den ÖH-Wahlen steht Studierenden mit ausländischer

Staatsbürgerschaft oder Staatenlosen bereits heute zu. Nach dem Beitritt

Österreichs zur Europäischen Union am 1 . Jänner 1995 ist es naheliegend, das

passive Wahlrecht auch auf Hörer mit der Staatsbürgerschaft eines anderen

EU-Mitgliedstaates auszuweiten. Bisher scheiterte die Bereitschaft zu dieser

Ausweitung an der Forderung nach der Einführung des passiven Wahlrechts für

alle ausländischen Studierenden.

Wie auch aus dem besonderen Teil des genannten Ministerratsvortrages zu einer

Novellierung des Hochschülerschaftsgesetzes hervorgeht, ist zur Einführung des

passiven Wahlrechts für Studierende ohne österreichische Staatsbürgerschaft eine

verfassungsrechtliche Regelung erforderlich, da gemäß Art.3 Abs.2 des

Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger,

RGBl.Nr.142/1867, Ausländer keine öffentlichen Ämter bekleiden dürfen, was

aber durch die Wahrnehmung verschiedener Funktionen auf Basis des

Hochschülerschaftsgesetzes (hoheitliche Befugnisse) geschehen könnte. Weiters

wird angeführt, daß auch die Ausübung und Mitwirkung an der Willensbildung

von Kollegialorganen hoheitliche Akte darstellen können.

Jeder Vergleich mit den wenigen europäischen Staaten, die das passive

Wahlrecht für alle ausländische Studierende führen, ist unzulässig, wenn man

bedenkt, daß Österreich das einzige Land Europas ist, das die Mitwirkungsrechte

ihrer Studierenden auf universitärem Boden auf Basis einer Körperschaft

Öffentlichen Rechts mit Behördencharakter festgelegt hat, wodurch auch das

Prinzip der Reziprozität außer Kraft gesetzt ist.

Die Einführung des passiven Wahlrechtes für EU-Bürger ist möglich, auch wenn

durch EU-Recht nicht zwingend geboten. Es liegt aber im Sinne der Intention des

Art.8 des EG-Vertrages "Die Unionsbürgerschaft", Unionsbürgern das Recht des

passiven Wahlrechtes zuzubilligen, gerade auch weil die EU-Staaten besondere

Schwerpunkte zur Zusammenarbeit in den Bereichen Wissenschaft, Forschung

und insbesondere Studentenaustausch im Sinne der Internationalität setzen.

Zu Z2:

§ 17 Abs.5 AHStG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.Nr.177/1966 legte

fest, daß der Entwurf des Studienplanes dem zuständigen Hauptausschuß

(Fachausschuß) der Österreichischen Hochschülerschaft zur Stellungnahme

innerhalb einer angemessenen Frist zu übermitteln ist.

Diese Bestimmung wurde mit der Novelle des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes im Jahre 1981, BGBl.Nr.382/1981, außer Kraft gesetzt.

Es handelt sich somit lediglich um eine legistische Anpassung.

Zu Z3:

Die derzeitige Zitierung beruht auf einem Redaktionsversehen. Eine

entsprechende Berichtigung ist daher angebracht. Es handelt sich somit lediglich

um eine legistische Anpassung.

Zu Z4:

Diese Bestimmung ist für den Zentralausschuß nicht anwendbar, da gemäß § 12

Hörerversammlungen von jedem Organ der Hochschülerschaft an einer

Hochschule mit Ausnahme des Hauptausschusses und der Wahlkommission

einzuberufen sind.

Die Rechtsgrundlage für die Regelung der Einberufung und des Ablaufes von

Hörerversammlungen in den Geschäftsordnungen ist nunmehr in § 12 Abs.1

verankert.

Zu Z5:

Da auf Fakultätsebene keine Behörden nach dem Studienförderungsgesetz

bestehen - mit Inkrafttreten der Novelle des Studienförderungsgesetzes,

BGBl.Nr.361/1985, wurde die Kommission für Begabtenförderung abgeschafft -

ist diese Entsendungskompetenz obsolet.

Zu Z 6:

§ 9 Abs.7 war der aktuellen Gesetzeslage anzupassen. Die in § 9 Abs.7 erwähnte

Kunsthochschulordnung wurde novelliert (siehe BGBl.Nr. 303/1989, Entfall des

§ 5). Das Akademie-Organisationsgesetz aus 1955 wurde durch ein neues

Akademie-Organisationsgesetz aus 1988 ersetzt. Die Studieneinrichtung "Schule"

ist im Akademie-Organisationsgesetz 1988 nicht mehr vorgesehen und wurde

daher aus § 9 Abs.7 gestrichen.

Zu Z 7:

Vgl. die Ausführungen zu Z 4.

Zu Z8:

Die Entsendung in die verschiedenen Kommissionen (Unterkommissionen) der

Kollegialorgane ist im Universitäts-Organisationsgesetz nicht einheitlich geregelt.

Da es jedenfalls wünschenswert ist, daß die Vertreter der Studierenden in

sämtlichen Gremien entsprechend dem Wählerwillen vertreten sind, ist für die

Entsendung in sämtliche Kommissionen und somit auch in die

Unterkommissionen das Stärkeverhältnis der wahlwerbenden Gruppen in den

entsendungsbefugten Organen der Hochschülerschaft entscheidend.

Bei der nunmehrigen Formulierung handelt es sich im wesentlichen um eine

Klarstellung der derzeitigen Rechtslage, welche durch mehrere Entscheidungen

des Verwaltungsgerichtshofes geboten ist.

Um die proportionale Vertretung entsprechend dem Stärkeverhältnis

sicherzustellen und die Gefahr der Majorisierung schwächerer Fraktionen

hintanzuhalten, wird mit dieser Bestimmung klargestellt, daß der Beschluß über

die Entsendung auf Grund eines Gesamtvorschlages zu fassen ist.

Da, wie bereits erwähnt, die Entsendung von Vertretern der Studierenden auch in

Unterkommissionen in analoger Reihenfolge wie die Entsendung in

Kollegialorgane und in (Haupt)Kommissionen der Kollegialorgane erfolgen soll,

wurde durch die Einfügung der Wortfolge "und deren Unterkommissionen" eine

entsprechende Regelung vorgesehen.

Zu Z9:

Es handelt sich um eine legistische Anpassung.

Zu Z10:

Die vorgeschlagene Regelung - nach dem dritten Satz wird eine

Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr

eingefügt - sieht vor, daß eine Genehmigung der einzelnen Beschlüsse des

Zentralausschusses oder der Hauptausschüsse nicht mehr in

Einzelentscheidungen erteilt werden muß, wenn die pauschalierten

Aufwandsentschädigungen einen bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigen.

Dadurch wird eine Verwaltungsvereinfachung erreicht, da auf Grund des in der

Verordnung festzusetzenden Rahmens nicht mehr sämtliche Beschlüsse über

pauschalierte Aufwandsentschädigungen zur Genehmigung vorzulegen sein

werden. Grundlage für die Festlegung von Aufwandsentschädigungen ist der zur

Erfüllung einer Funktion üblicherweise notwendige finanzielle Aufwand. So wie

bisher ist eine Abgeltung für den erforderlichen Zeitaufwand der

Studentenvertreter nicht Vorgesehen.

Zu Z11:

Die Wahlausschließungsgründe und somit auch die Wählbarkeit sollen sich nach

den Bestimmungen der Nationalratswahlordnung richten. Dies bedeutet, daß vom

Wahlrecht (aktiv und passiv) ausgeschlossen ist, wer - und zwar gleichgültig, Ob

es sich um Inländer Oder Ausländer (passiv: EU-Bürger) handelt - durch ein

inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener

strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig

verurteilt worden ist.

Auf mehrfachen und ausdrücklichen Wunsch der Österreichischen

Hochschülerschaft soll eine rechtskräftige Verurteilung nach dem Verbotsgesetz -

unabhängig von der in § 22 Nationalratswahlordnung vorgesehen Frist - einen

dauernden Wahlausschließungsgrund nach sich ziehen.

Weiters soll auch eine rechtskräftige verwaltungsbehördliche Bestrafung wegen

Verbreitung nationalsozialistischen Gedankengutes (vgl. Artikel IX Abs. 1 Z 4

EGVG) ebenfalls einen dauernden Wahlausschließungsgrund darstellen.

Zu Z12:

Mit dieser Bestimmung soll sichergestellt werden, daß die Voraussetzung für die

Bekleidung eines Mandates auch an die Wählbarkeit im Sinne des Abs.5

gebunden ist.

Zu Z13:

Es handelt sich um eine legistische Anpassung.

Zu Z14:

Im Sinne der sprachlichen Gleichbehandlung wurde ein geschlechtsneutraler

Begriff gewählt.

Zu Z15:

Mit dieser Bestimmung wird den Wahlkommissionen die Möglichkeit

eingeräumt, für dislozierte Universitätsstandorte entsprechende

Unterkommissionen einzurichten.

Zu Z 16:

Die derzeitige Fassung des § 19 Abs.1 sieht vor, daß die Österreichische

Hochschülerschaft und Hochschülerschaften an den Universitäten und

Hochschulen künstlerischer Richtung Wirtschaftsbetriebe in Form von

Kapitalgesellschaften führen können. Die Österreichische Hochschülerschaft ist

mit 40 vH an den Österreichischen Mensenbetriebs-Ges.m.b.H. des Bundes

beteiligt. Bei restriktiver Auslegung dieser Bestimmung wäre die Österreichische

Hochschülerschaft zwar berechtigt einen Wirtschaftsbetrieb zu führen, nicht

jedoch sich an einem solchen zu beteiligten. Die vorgeschlagene Neuformulierung

dient somit lediglich der Klarstellung.

Zu Z17:

Es handelt sich um eine legistische Anpassung.

Zu Z18:

Die gegenständliche Bestimmung in der derzeit geltenden Fassung sieht vor, daß

das gesamte Vermögen, somit auch Gegenstände mit geringem Wert wie etwa

Kugelschreiber oder ähnliche Büroartikel zu inventarisieren sind. Dies stellt einen

unverhältnismäßigen und unnötigen Arbeitsaufwand dar. Die vorgeschlagene

Neufassung entspricht einer Empfehlung der Kontrollkommission (vgl. § 24) und

ist an die Richtlinien für die Inventar- und Materialverwaltung des Bundes

angelehnt.

Zu Z19:

Die derzeitigen Übergangsbestimmungen sind längst überholt, sie sind daher

ersatzlos zu streichen.

Zu Z20:

Der Stichtag für die Einreichung von Wahlvorschlägen ist für die ÖH-Wahlen im

Jahre 1997 gemäß § 10 Abs.1 der Hochschülerschaftswahlordnung 1983 mit

15. April 1997 festgelegt worden. Um Studierenden mit EU-Staatsbürgerschaft

das passive Wahlrecht für die ÖH-Wahlen vom 13. bis 15. Mai 1997 zu

ermöglichen, ist die einmalige Verkürzung für den Stichtag bezüglich des aktiven

und passiven Wahlrechts von sieben auf vier Wochen (ursprünglich 25. März

1997) vor dem ersten Wahltag für das ÖH-Wahljahr 1997 erforderlich.

Zu Artikel II:

Es handelt sich um überholte Übergangsbestimmungen, die entsprechend der

legistischen Richtlinien aufzuheben sind.

Zu Artikel III:

Da den Hörern mit EU-Staatsbürgerschaft nunmehr das passive Wahlrecht

eingeräumt wird, ist die Bestimmung, mit der bestimmte Südtiroler den

österreichischen Studierenden gleichgestellt werden, hinfällig.