400/A XX.GP
der Abgeordneten Dr. Lukesch, Dr. Brinek, Amon
und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Hochschülerschaftsgesetz 1973
und das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Südtirolern mit
österreichischen Staatsbürgern auf bestimmten Verwaltungsgebieten
geändert werden
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz vom ............, mit dem das Hochschülerschaftsgesetz 1973 und das
Bundesgesetz über die Gleichstellung von Südtirolern mit österreichischen
Staatsbürgern aufbestimmten Verwaltungsgebieten geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Das Hochschülerschaftsgesetz 1973, BGBl. Nr. 309, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 257/1993 wird wie folgt geändert:
1. § 1 lautet:
"Österreichische Hochschülerschaft
§ 1. (1) Die Österreichische Hochschülerschaft ist eine Körperschaft
öffentlichen Rechts. Ihr gehören die ordentlichen und außerordentlichen Hörer an
Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung an.
(2) Die ordentlichen Hörer sind für die Wahl von Organen der
Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den
Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung aktiv und passiv
wahlberechtigt, wenn sie vor dem 1. Jänner des Wahljahres das 17. Lebensjahr
vollendet haben.
(3) (Verfassungsbestimmung) Das aktive Wahlrecht für Organe der
Österreichischen Hochschülerschaft und den Hochschülerschaften an den
Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung sowie die
Funktionsausübung der in die akademischen Behörden entsendeten
Studentenvertreter ist von der österreichischen Staatsbürgerschaft unabhängig.
Passiv wahlberechtigt sind die aktiv
wahlberechtigten ordentlichen Hörer
österreichischer Staatsbürgerschaft sowie der Staatsbürgerschaft eines anderen
EU-Mitgliedstaates.
(4) Das aktive und passive Wahlrecht richtet sich nach dem Stichtag, der
sieben Wochen vor dem ersten Wahltag liegt."
2. § 2 Abs.2 letzter Satz entfällt.
3. In § 4 Abs.3 wird das Zitat "Abs.2 lit. b bis f" durch das Zitat "Abs. 2 lit.
b bis e" ersetzt.
4. Im § S Abs.8 entfällt die Wortfolge "und Hörerversammlungen".
s. § 7 Abs.4 lit. a lautet:
"a) die Entsendung und Abberufung von Studentenvertretern in akademische
Behörden der Fakultät (Abteilung) nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen
Bestimmungen;"
6. § 9 Abs.7 lautet:
"(7) Bei jeder Hochschülerschaft an einer Kunsthochschule ist für jede
Meisterklasse oder Klasse künstlerischer Ausbildung (§ 13 Abs.1 der
Kunsthochschulordnung, BGBl.Nr.70/1971) und bei der Hochschülerschaft an
der Akademie der bildenden Künste für jede Meisterschule (§ 52 des Akademie-
Organisationsgesetzes, BGBl.Nr.25/1988) eine Meisterklassenvertretung oder
eine Klassenvertretung oder eine Meisterschulvertretung einzurichten. Diese
führen die Bezeichnung "Meisterklassen-, Klassen- oder Meisterschulvertretung"
mit einem die Zugehörigkeit zur Meisterklasse, Klasse oder Meisterschule
kennzeichnenden Zusatz. Auf Meisterklassen-, Klassen- Oder
Meisterschulvertretungen sind die Bestimmungen der Abs.2 bis 6 sinngemäß
anzuwenden."
7. Dem § 12 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Einberufung und der Ablauffrist in der Geschäftsordnung des jeweiligen
Hauptausschusses zu regeln."
8. § 13 Abs.2 lautet:
"(2) Die Entsendung von Studentenvertretern in staatliche und akademische
Behörden (Kollegialorgane) und deren
Unterkommissionen sowie von
Delegierten in internationale Studentenorganisationen erfolgt unter
Berücksichtigung des Mandatsverhältnisses der im jeweils entsendenden Organ
vertretenen wahlwerbenden Gruppen mittels einfacher Stimmenmehrheit dieses
Organs. § 15 Abs.2 gilt sinngemäß. Die zu entsendenden Studentenvertreter sind
von den jeweiligen wahlwerbenden Gruppen zu bestimmen. Bei der Entsendung
ist über einen Gesamtvorschlag abzustimmen. Eine Abberufung vor Ablauf der
Funktionsperiode ist mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
möglich."
9. Im § 13 Abs.4 wird das Zitat "Studienförderungsgesetz 1983" durch das
Zitat "Studienförderungsgesetz 1992, BGBl.Nr. 305," ersetzt.
10. § 13 Abs.5 lautet:
"(5) Die Tätigkeit als Studentenvertreter ist ehrenamtlich. Studentenvertreter
haben Anspruch auf Ersatz des ihnen aus ihrer Tätigkeit erwachsenden
Aufwandes. Studentenvertretern kann im Hinblick auf die Bedeutung der
Funktion und dem damit üblicherweise verbundenen Aufwand durch Beschluß
des Zentralausschusses beziehungsweise des zuständigen Hauptausschusses eine
laufende pauschalierte Entschädigung gewährt werden. Derartige Beschlüsse
bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr.
Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Aufwandsentschädigungen die in einer
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr festzusetzenden
Höchstbeträge nicht übersteigen. Bei Erlassung der Verordnung ist der
durchschnittlich notwendige Aufwand von Studentenvertretern zur Erfüllung ihrer
jeweiligen Funktionen zu berücksichtigen. Bei Feststellung grober Mängel in der
Erfüllung der gesetzlichen Pflichten durch Studentenvertreter betreffend die
Haushaltsführung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr in
schweren Fällen die Genehmigung der pauschalierten Entschädigung versagen,
aussetzen oder widerrufen."
11. § l5 Abs.5 lautet:
"(5) Die Wahlausschließungsgründe und die Wählbarkeit richten sich nach den
Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO), BGBl.Nr. 471,
sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Eine rechtskräftige
Verurteilung nach dem Verbotsgesetz, StGBl.Nr. 13/1945, sowie eine
rechtskräftige Bestrafung gemäß Artikel IX Abs.1 Z 4 EGVG, BGBl.Nr.50/1991
stellen Wahlausschließungsgründe dar."
12. § l5 Abs.6 lautet:
"(6) Ein Mandat erlischt, wenn der Mandatar aufhört, ordentlicher Hörer zu sein,
auf das Mandat verzichtet oder die Voraussetzungen für die Wählbarkeit im
Sinne des Abs.5 nicht mehr vorliegen."
13. Im § 15 Abs.7 wird das Zitat "Nationalrats-Wahlordnung 1971" durch
das Zitat "Nationalrats-Wahlordnung 1992" ersetzt.
14. Im § 16 Abs.6 lit.i wird das Wort "Ersatzmänner" durch das Wort
"Ersatzpersonen" ersetzt.
15. § 16 Abs.10 lautet:
"(10) Die Wahlkommissionen sind befugt, zur Besorgung der im Abs.6 lit. c und
d genannten Aufgaben Unterkommissionen zu bestellen, die aus zumindest drei
Vertretern der im jeweiligen Organ vertretenen Gruppen bestehen müssen.
Unterkommissionen sind insbesondere dann vorzusehen, wenn ein Standort, an
dem mindestens 500 Studierende wahlberechtigt sind, mehr als 2000 Meter von
der nächstgelegenen Wahl- bzw. Unterkommission entfernt ist. Die Mitglieder
der Unterkommissionen werden durch den Vorsitzenden der Wahlkommission
angelobt."
16. § 19 Abs.1 erster Satz lautet:
"§19. (1) Die Österreichische Hochschülerschaft und die Hochschülerschaften an
den Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung sind mit
Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr berechtigt,
Wirtschaftsbetriebe im Interesse der Studierenden unter Bedachtnahme auf § 2
Abs. 1 in Form von Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften zu führen oder
sich an Kapitalgesellschaften des Bundes zu beteiligen."
17. Im § 21 Abs. 7 vierter Satz wird das Zitat "Einkommensteuergesetz
1972" durch das Zitat "Einkommensteuergesetz 1988" ersetzt.
18. § 21 Abs.7 fünfter Satz lautet:
"Güter des Anlagevermögens sind für den Bereich der Österreichischen
Hochschülerschaft und den Bereich jeder Hochschülerschaft an einer Universität
bzw. Hochschule künstlerischer Richtung ab einem Anschaffungswert von
S 1.000,-- in ein Anlageverzeichnis aufzunehmen."
19. § 25 entfällt, der bisherige § 24a erhält die Bezeichnung "§25".
20. Der bisherige § 26 erhält die Absatzbezeichnung "(1)". Der zweite Satz
entfällt. Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
"(2) § 1, § 2 Abs.2, § 4 Abs.3, § 5 Abs.8, § 7 Abs.4, § 9 Abs.7, § 12 Abs.1, § 13
Abs.2, 4 und 5, § 15 Abs.5 bis 7, § 16 Abs.6 und 10, § 19 Abs.1, § 21 Abs.7,
§ 25 und § 26 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.Nr.
......../1997 treten mit 14. April 1997 in Kraft.
(3) Abweichend von § 1 Abs. 4 richtet sich das aktive und passive Wahlrecht für
die Hochschülerschaftswahlen im Jahre
1997 nach dem Stichtag, der vier
Wochen vor dem ersten Wahltag liegt. "
Artikel II
Artikel II des Bundesgesetzes BGBl.Nr.141/1978, Artikel 11 Abs.1 des
Bundesgesetzes BGBl.Nr. 482/1980, Artikel 11 des Bundesgesetzes
BGBl.Nr.390/1986 und Artikel 11 des Bundesgesetzes BGBl.Nr.118/1991 treten
außer Kraft.
Artikel III
§4 Abs.4 des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Südtirolern mit
österreichischen Staatsbürgern aufbestimmten Verwaltungsgebieten, BGBl.Nr.
57/1979 tritt mit 13. April 1997 außer Kraft.
In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen, diesen Antrag unter Verzicht auf
die erste Lesung dem
Wissenschaftsausschuß zuzuweisen.
Begründung:
Zu Art I, Zl.:
Hauptschwerpunkt des Antrages ist die Einführung des passiven Wahlrechtes für
Studierende aus EU-Mitgliedstaaten bei Wahlen für Organe der Österreichischen
Hochschülerschaft und den Hochschülerschaften an den Universitäten und
Hochschulen künstlerischer Richtung. Weiters wurde der § 1 analog dem
Ministerratsvortrag von Mai 1995 (identisch sind auch weitere Bestimmungen
dieses Antrages) sprachlich neu und kürzer gefaßt.
Das aktive Wahlrecht bei den ÖH-Wahlen steht Studierenden mit ausländischer
Staatsbürgerschaft oder Staatenlosen bereits heute zu. Nach dem Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union am 1 . Jänner 1995 ist es naheliegend, das
passive Wahlrecht auch auf Hörer mit der Staatsbürgerschaft eines anderen
EU-Mitgliedstaates auszuweiten. Bisher scheiterte die Bereitschaft zu dieser
Ausweitung an der Forderung nach der Einführung des passiven Wahlrechts für
alle ausländischen Studierenden.
Wie auch aus dem besonderen Teil des genannten Ministerratsvortrages zu einer
Novellierung des Hochschülerschaftsgesetzes hervorgeht, ist zur Einführung des
passiven Wahlrechts für Studierende ohne österreichische Staatsbürgerschaft eine
verfassungsrechtliche Regelung erforderlich, da gemäß Art.3 Abs.2 des
Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger,
RGBl.Nr.142/1867, Ausländer keine öffentlichen Ämter bekleiden dürfen, was
aber durch die Wahrnehmung verschiedener Funktionen auf Basis des
Hochschülerschaftsgesetzes (hoheitliche Befugnisse) geschehen könnte. Weiters
wird angeführt, daß auch die Ausübung und Mitwirkung an der Willensbildung
von Kollegialorganen hoheitliche Akte darstellen können.
Jeder Vergleich mit den wenigen europäischen Staaten, die das passive
Wahlrecht für alle ausländische Studierende führen, ist unzulässig, wenn man
bedenkt, daß Österreich das einzige Land Europas ist, das die Mitwirkungsrechte
ihrer Studierenden auf universitärem Boden auf Basis einer Körperschaft
Öffentlichen Rechts mit Behördencharakter festgelegt hat, wodurch auch das
Prinzip der Reziprozität außer Kraft gesetzt ist.
Die Einführung des passiven Wahlrechtes für EU-Bürger ist möglich, auch wenn
durch EU-Recht nicht zwingend geboten. Es liegt aber im Sinne der Intention des
Art.8 des EG-Vertrages "Die Unionsbürgerschaft", Unionsbürgern das Recht des
passiven Wahlrechtes zuzubilligen, gerade auch weil die EU-Staaten besondere
Schwerpunkte zur Zusammenarbeit in den Bereichen Wissenschaft, Forschung
und insbesondere Studentenaustausch im Sinne
der Internationalität setzen.
Zu Z2:
§ 17 Abs.5 AHStG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.Nr.177/1966 legte
fest, daß der Entwurf des Studienplanes dem zuständigen Hauptausschuß
(Fachausschuß) der Österreichischen Hochschülerschaft zur Stellungnahme
innerhalb einer angemessenen Frist zu übermitteln ist.
Diese Bestimmung wurde mit der Novelle des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes im Jahre 1981, BGBl.Nr.382/1981, außer Kraft gesetzt.
Es handelt sich somit lediglich um eine legistische Anpassung.
Zu Z3:
Die derzeitige Zitierung beruht auf einem Redaktionsversehen. Eine
entsprechende Berichtigung ist daher angebracht. Es handelt sich somit lediglich
um eine legistische Anpassung.
Zu Z4:
Diese Bestimmung ist für den Zentralausschuß nicht anwendbar, da gemäß § 12
Hörerversammlungen von jedem Organ der Hochschülerschaft an einer
Hochschule mit Ausnahme des Hauptausschusses und der Wahlkommission
einzuberufen sind.
Die Rechtsgrundlage für die Regelung der Einberufung und des Ablaufes von
Hörerversammlungen in den Geschäftsordnungen ist nunmehr in § 12 Abs.1
verankert.
Zu Z5:
Da auf Fakultätsebene keine Behörden nach dem Studienförderungsgesetz
bestehen - mit Inkrafttreten der Novelle des Studienförderungsgesetzes,
BGBl.Nr.361/1985, wurde die Kommission für Begabtenförderung abgeschafft -
ist diese Entsendungskompetenz obsolet.
Zu Z 6:
§ 9 Abs.7 war der aktuellen Gesetzeslage anzupassen. Die in § 9 Abs.7 erwähnte
Kunsthochschulordnung wurde novelliert (siehe BGBl.Nr. 303/1989, Entfall des
§ 5). Das Akademie-Organisationsgesetz aus 1955 wurde durch ein neues
Akademie-Organisationsgesetz aus 1988 ersetzt. Die Studieneinrichtung "Schule"
ist im Akademie-Organisationsgesetz 1988 nicht mehr vorgesehen und wurde
daher aus § 9 Abs.7 gestrichen.
Zu Z 7:
Vgl. die Ausführungen zu Z 4.
Zu Z8:
Die Entsendung in die verschiedenen Kommissionen (Unterkommissionen) der
Kollegialorgane ist im
Universitäts-Organisationsgesetz nicht einheitlich geregelt.
Da es jedenfalls wünschenswert ist, daß die Vertreter der Studierenden in
sämtlichen Gremien entsprechend dem Wählerwillen vertreten sind, ist für die
Entsendung in sämtliche Kommissionen und somit auch in die
Unterkommissionen das Stärkeverhältnis der wahlwerbenden Gruppen in den
entsendungsbefugten Organen der Hochschülerschaft entscheidend.
Bei der nunmehrigen Formulierung handelt es sich im wesentlichen um eine
Klarstellung der derzeitigen Rechtslage, welche durch mehrere Entscheidungen
des Verwaltungsgerichtshofes geboten ist.
Um die proportionale Vertretung entsprechend dem Stärkeverhältnis
sicherzustellen und die Gefahr der Majorisierung schwächerer Fraktionen
hintanzuhalten, wird mit dieser Bestimmung klargestellt, daß der Beschluß über
die Entsendung auf Grund eines Gesamtvorschlages zu fassen ist.
Da, wie bereits erwähnt, die Entsendung von Vertretern der Studierenden auch in
Unterkommissionen in analoger Reihenfolge wie die Entsendung in
Kollegialorgane und in (Haupt)Kommissionen der Kollegialorgane erfolgen soll,
wurde durch die Einfügung der Wortfolge "und deren Unterkommissionen" eine
entsprechende Regelung vorgesehen.
Zu Z9:
Es handelt sich um eine legistische Anpassung.
Zu Z10:
Die vorgeschlagene Regelung - nach dem dritten Satz wird eine
Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr
eingefügt - sieht vor, daß eine Genehmigung der einzelnen Beschlüsse des
Zentralausschusses oder der Hauptausschüsse nicht mehr in
Einzelentscheidungen erteilt werden muß, wenn die pauschalierten
Aufwandsentschädigungen einen bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigen.
Dadurch wird eine Verwaltungsvereinfachung erreicht, da auf Grund des in der
Verordnung festzusetzenden Rahmens nicht mehr sämtliche Beschlüsse über
pauschalierte Aufwandsentschädigungen zur Genehmigung vorzulegen sein
werden. Grundlage für die Festlegung von Aufwandsentschädigungen ist der zur
Erfüllung einer Funktion üblicherweise notwendige finanzielle Aufwand. So wie
bisher ist eine Abgeltung für den erforderlichen Zeitaufwand der
Studentenvertreter nicht Vorgesehen.
Zu Z11:
Die Wahlausschließungsgründe und somit auch die Wählbarkeit sollen sich nach
den Bestimmungen der Nationalratswahlordnung richten. Dies bedeutet, daß vom
Wahlrecht (aktiv und passiv) ausgeschlossen ist, wer - und zwar gleichgültig, Ob
es sich um Inländer Oder Ausländer (passiv: EU-Bürger) handelt - durch ein
inländisches Gericht wegen einer oder
mehrerer mit Vorsatz begangener
strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig
verurteilt worden ist.
Auf mehrfachen und ausdrücklichen Wunsch der Österreichischen
Hochschülerschaft soll eine rechtskräftige Verurteilung nach dem Verbotsgesetz -
unabhängig von der in § 22 Nationalratswahlordnung vorgesehen Frist - einen
dauernden Wahlausschließungsgrund nach sich ziehen.
Weiters soll auch eine rechtskräftige verwaltungsbehördliche Bestrafung wegen
Verbreitung nationalsozialistischen Gedankengutes (vgl. Artikel IX Abs. 1 Z 4
EGVG) ebenfalls einen dauernden Wahlausschließungsgrund darstellen.
Zu Z12:
Mit dieser Bestimmung soll sichergestellt werden, daß die Voraussetzung für die
Bekleidung eines Mandates auch an die Wählbarkeit im Sinne des Abs.5
gebunden ist.
Zu Z13:
Es handelt sich um eine legistische Anpassung.
Zu Z14:
Im Sinne der sprachlichen Gleichbehandlung wurde ein geschlechtsneutraler
Begriff gewählt.
Zu Z15:
Mit dieser Bestimmung wird den Wahlkommissionen die Möglichkeit
eingeräumt, für dislozierte Universitätsstandorte entsprechende
Unterkommissionen einzurichten.
Zu Z 16:
Die derzeitige Fassung des § 19 Abs.1 sieht vor, daß die Österreichische
Hochschülerschaft und Hochschülerschaften an den Universitäten und
Hochschulen künstlerischer Richtung Wirtschaftsbetriebe in Form von
Kapitalgesellschaften führen können. Die Österreichische Hochschülerschaft ist
mit 40 vH an den Österreichischen Mensenbetriebs-Ges.m.b.H. des Bundes
beteiligt. Bei restriktiver Auslegung dieser Bestimmung wäre die Österreichische
Hochschülerschaft zwar berechtigt einen Wirtschaftsbetrieb zu führen, nicht
jedoch sich an einem solchen zu beteiligten. Die vorgeschlagene Neuformulierung
dient somit lediglich der Klarstellung.
Zu Z17:
Es handelt sich um eine legistische Anpassung.
Zu Z18:
Die gegenständliche Bestimmung in der derzeit geltenden Fassung sieht vor, daß
das gesamte Vermögen, somit auch Gegenstände mit geringem Wert wie etwa
Kugelschreiber oder ähnliche Büroartikel zu inventarisieren sind. Dies stellt einen
unverhältnismäßigen und unnötigen Arbeitsaufwand dar. Die vorgeschlagene
Neufassung entspricht einer Empfehlung der Kontrollkommission (vgl. § 24) und
ist an die Richtlinien für die Inventar- und Materialverwaltung des Bundes
angelehnt.
Zu Z19:
Die derzeitigen Übergangsbestimmungen sind längst überholt, sie sind daher
ersatzlos zu streichen.
Zu Z20:
Der Stichtag für die Einreichung von Wahlvorschlägen ist für die ÖH-Wahlen im
Jahre 1997 gemäß § 10 Abs.1 der Hochschülerschaftswahlordnung 1983 mit
15. April 1997 festgelegt worden. Um Studierenden mit EU-Staatsbürgerschaft
das passive Wahlrecht für die ÖH-Wahlen vom 13. bis 15. Mai 1997 zu
ermöglichen, ist die einmalige Verkürzung für den Stichtag bezüglich des aktiven
und passiven Wahlrechts von sieben auf vier Wochen (ursprünglich 25. März
1997) vor dem ersten Wahltag für das ÖH-Wahljahr 1997 erforderlich.
Zu Artikel II:
Es handelt sich um überholte Übergangsbestimmungen, die entsprechend der
legistischen Richtlinien aufzuheben sind.
Zu Artikel III:
Da den Hörern mit EU-Staatsbürgerschaft nunmehr das passive Wahlrecht
eingeräumt wird, ist die Bestimmung, mit der bestimmte Südtiroler den
österreichischen Studierenden gleichgestellt werden, hinfällig.