413/A XX.GP

 

der Abgeordneten Kurt Eder, Dkfm. Dr. Günter Stummvoll

und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Ermächtigung zur Veräußerung von Anteilsrechten

an der "Gemeinnützige Eisenbahnsiedlungsgesellschaft Linz, GesmbH", an der

"Gemeinnützige Eisenbahnsiedlungsgesellschaft GesmbH in Villach" und der

"Wohnbaugesellschaft der ÖBB gemeinnützige GesmbH" erteilt wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem die Ermächtigung zur Veräußerung von Anteilsrechten an der

"Gemeinnützige Eisenbahnsiedlungsgesellschaft Linz, GesmbH" an der "Gemeinnützige

Eisenbahnsiedlungsgesellschaft GesmbH in Villach" und der "Wohnbaugesellschaft der ÖBB

gemeinnützige GesmbH" erteilt wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz, mit dem die Ermächtigung zur Veräußerung von Anteilsrechten an der

"Gemeinnützige Eisenbahnsiedlungsgesellschaft Linz GesmbH", an der "Gemeinnützige

Eisenbahnsiedlungsgesellschaft GesmbH in Villach" und der "Wohnbaugesellschaft der ÖBB

gemeinnützige GesmbH." erteilt wird

§ 1 . Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, namens des Bundes alle im Eigentum

des Bundes befindlichen Anteilsrechte an der "Gemeinnützige Eisenbahnsiedlungsgesellschaft

Linz, GesmbH", an der "Gemeinnützige Eisenbahnsiedlungsgesellschaft GesmbH in Villach"

und der "Wohnbaugesellschaft der ÖBB gemeinnützige GesmbH." unter Beachtung der

Bestimmungen des Bundesgesetzes vorn 8. März 1 979 über die Gemeinnützigkeit im

Wohnungswesen, BGBl.Nr. 139, i.d.F. BGBl. Nr. 520/1981, 482/1984., 559/1985, 340/1987,

68 und 606/1991, 827",.1992 sowie 253 und 800/1993 zum jeweiligen Nennwert des Anteils an

die "Gemeinnützige Allgemeine Bau-, Wohn- und Siedlungsgenossenschaft reg. Gen. m.b.H.,

die "Gemeinnützige Eisenbahnsiedlungsgesellschaft Linz, GesmbH", die "Gemeinnützige

Eisenbahnsiedlungsgesellschaft GesmbH in Villach" sowie die "Wohnbaugesellschaft der

ÖBB gemeinnützige GesmbH" zu veräußern.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen, diesen Antrag unter Ver-

zicht auf eine Erste Lesung dem Finanzausschuß zuzuweisen.

Begründung:

Mit dem vorliegenden Bundesgesetz wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, die im

Eigentum des Bundes stehenden Anteilsrechte an den genannten gemeinnützigen

Wohnbaugesellschaften zum jeweiligen Nennwert der Anteile an die genannten

gemeinnützigen Wohnbaugesellschaften zu veräußern. Auf die entsprechenden Vorschriften

des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes wird verwiesen.

Durch die Veräußerung soll eine von Synergieeffekten getragene Strukturlösung in diesem

Bereich der gemeinnützigen Wohnbauunternehmungen angestrebt werden. Dabei ist

festzuhalten, daß sich Gemeinsamkeiten zwischen den genannten Unternehmen vor allem

auch in Hinblick auf die zu betreuenden Zielgruppen ergeben. Diese Veräußerung soll auch

diesen Aspekt berücksichtigen, sowie positive Synergien auf dem Verwaltungs-, Erhaltungs-

und Neubausektor bewirken, die denjetzigen und künftigen Nutzern zugute kommen. Mit der

Festlegung des Käuferkreises soll eine entsprechende Verschränkung der genannten

Gesellschaften bewirkt werden.