413/A XX.GP
der Abgeordneten Kurt Eder, Dkfm. Dr. Günter Stummvoll
und Genossen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Ermächtigung zur Veräußerung von Anteilsrechten
an der "Gemeinnützige Eisenbahnsiedlungsgesellschaft Linz, GesmbH", an der
"Gemeinnützige Eisenbahnsiedlungsgesellschaft GesmbH in Villach" und der
"Wohnbaugesellschaft der ÖBB gemeinnützige GesmbH" erteilt wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem die Ermächtigung zur Veräußerung von Anteilsrechten an der
"Gemeinnützige Eisenbahnsiedlungsgesellschaft Linz, GesmbH" an der "Gemeinnützige
Eisenbahnsiedlungsgesellschaft GesmbH in Villach" und der "Wohnbaugesellschaft der ÖBB
gemeinnützige GesmbH" erteilt wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesgesetz, mit dem die Ermächtigung zur Veräußerung von Anteilsrechten an der
"Gemeinnützige Eisenbahnsiedlungsgesellschaft Linz GesmbH", an der "Gemeinnützige
Eisenbahnsiedlungsgesellschaft GesmbH in Villach" und der "Wohnbaugesellschaft der ÖBB
gemeinnützige GesmbH." erteilt wird
§ 1 . Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, namens des Bundes alle im Eigentum
des Bundes befindlichen Anteilsrechte an der "Gemeinnützige Eisenbahnsiedlungsgesellschaft
Linz, GesmbH", an der "Gemeinnützige Eisenbahnsiedlungsgesellschaft GesmbH in Villach"
und der "Wohnbaugesellschaft der ÖBB gemeinnützige GesmbH." unter Beachtung der
Bestimmungen des Bundesgesetzes vorn 8. März 1 979 über die Gemeinnützigkeit im
Wohnungswesen, BGBl.Nr. 139, i.d.F. BGBl. Nr. 520/1981, 482/1984., 559/1985, 340/1987,
68 und 606/1991, 827",.1992 sowie 253 und 800/1993 zum jeweiligen Nennwert des Anteils an
die "Gemeinnützige Allgemeine Bau-, Wohn- und Siedlungsgenossenschaft reg. Gen. m.b.H.,
die "Gemeinnützige Eisenbahnsiedlungsgesellschaft Linz, GesmbH", die "Gemeinnützige
Eisenbahnsiedlungsgesellschaft GesmbH in Villach" sowie die "Wohnbaugesellschaft der
ÖBB gemeinnützige GesmbH" zu
veräußern.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen, diesen Antrag unter Ver-
zicht auf eine Erste Lesung dem
Finanzausschuß zuzuweisen.
Begründung:
Mit dem vorliegenden Bundesgesetz wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, die im
Eigentum des Bundes stehenden Anteilsrechte an den genannten gemeinnützigen
Wohnbaugesellschaften zum jeweiligen Nennwert der Anteile an die genannten
gemeinnützigen Wohnbaugesellschaften zu veräußern. Auf die entsprechenden Vorschriften
des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes wird verwiesen.
Durch die Veräußerung soll eine von Synergieeffekten getragene Strukturlösung in diesem
Bereich der gemeinnützigen Wohnbauunternehmungen angestrebt werden. Dabei ist
festzuhalten, daß sich Gemeinsamkeiten zwischen den genannten Unternehmen vor allem
auch in Hinblick auf die zu betreuenden Zielgruppen ergeben. Diese Veräußerung soll auch
diesen Aspekt berücksichtigen, sowie positive Synergien auf dem Verwaltungs-, Erhaltungs-
und Neubausektor bewirken, die denjetzigen und künftigen Nutzern zugute kommen. Mit der
Festlegung des Käuferkreises soll eine entsprechende Verschränkung der genannten
Gesellschaften bewirkt werden.