415/A XX.GP

 

Antrag

der Abgeordneten Hans Peter Haselsteiner und Partnerlnnen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Rechnungshofgesetz 1948 und das

Geschäftsordnungsgesetz 1975 geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen :

Bundesgesetz vom , mit dem das Rechnungshofgesetz 1948 und das

Geschäftsordnungsgesetz 1975 geändert werden .

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz vom , mit dem das Rechnungshofgesetz 1948 und das

Geschäftsordnungsgesetz 1975 geändert werden

Artikel 1

Das Rechnungshofgesetz 1948, BGBl. Nr. 144/1948, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl.Nr. 664/1989, wird wie folgt geändert:

In § 9 Absatz 1 lautet der letzte Satz

"Der Rechnungshof hat den Bundesrechnungsabschluß dem Nationalrat spätestens

bis zum 31.5. des folgender Finanzjahres vorzulegen."

Artikel 11

Das Geschäftsordnungsgesetz 1975, BGBl. Nr. 410/1975, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 438/1996, wird wie folgt geändert:

In § 79 Absatz 2 wird folgender letzter Satz eingefügt:

"Über die Berichte des Rechnungshofes zum Bundesrechnungsabschluß hat der

Ausschuß gemäß § 32 a die Vorberatung binnen 6 Wochen zu beginnen."

Begründung

Mit der Änderung der Bestimmungen des Geschäftsordnungsgesetzes hinsichtlich

der Behandlung der Berichte des Rechnungshofes und mit der Änderung des § 9

des RHG soll sichergestellt werden, daß die Beratungen über den

Bundesrechnungsabschluß eines Jahres jedenfalls vor Beginn der

parlamentarischen Behandlung des Budgets für das zweitnachfolgende Jahr

erfolgen. Die Änderung der Vorlagefrist im RHG orientiert sich an den Fristen des

HGB, die für die Vorlage von Jahresabschlüssen gelten.

Nach der derzeitigen Rechtslage muß gemäß der Bundesverfassung der Entwurf

eines Bundesfinanzgesetzes für das .folgende Finanzjahr spätestens 10 Wochen vor

Ablauf des laufenden Finanzjahres dem Nationalrat-' vorgelegt werden, gemäß. § 9

RHG in der geltenden Fassung ist der Bericht des Rechnungshofes zum

Bundesrechnungsabschluß spätestens 8 Wochen vor Ablauf des nächstfolgenden

Finanzjahres den Nationalrat vorzulegen. Mit dem vorliegenden Antrag wird die

Umkehrung in der Reihenfolge bezüglich der Vorlage an den Nationalrat und der

parlamentarischen Behandlung festgelegt.

So kann insbesondere erreicht werden, daß etwaige im Bericht des Rechnungshofes

dargestellten Mängel beim Vollzug des Budgets des Vorjahres so frühzeitig dem

Parlament bekannt werden, daß sie bei der Erstellung des Budgets für das folgende

Jahr berücksichtigt werden können und rechtzeitig Maßnahmen ergriffen werden

können, die die Zielsetzung haben, diese Mängel zu korrigieren.

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung dieses Antrages an den Budgetausschuß

vorgeschagen.