415/A XX.GP
Antrag
der Abgeordneten Hans Peter Haselsteiner und Partnerlnnen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Rechnungshofgesetz 1948 und das
Geschäftsordnungsgesetz 1975 geändert werden
Der Nationalrat wolle beschließen :
Bundesgesetz vom , mit dem das Rechnungshofgesetz 1948 und das
Geschäftsordnungsgesetz 1975 geändert werden .
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesgesetz vom , mit dem das Rechnungshofgesetz 1948 und das
Geschäftsordnungsgesetz 1975 geändert werden
Artikel 1
Das Rechnungshofgesetz 1948, BGBl. Nr. 144/1948, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl.Nr. 664/1989, wird wie folgt geändert:
In § 9 Absatz 1 lautet der letzte Satz
"Der Rechnungshof hat den Bundesrechnungsabschluß dem Nationalrat spätestens
bis zum 31.5. des folgender Finanzjahres vorzulegen."
Artikel 11
Das Geschäftsordnungsgesetz 1975, BGBl. Nr. 410/1975, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 438/1996, wird wie folgt geändert:
In § 79 Absatz 2 wird folgender letzter Satz eingefügt:
"Über die Berichte des Rechnungshofes zum Bundesrechnungsabschluß hat der
Ausschuß gemäß § 32 a
die Vorberatung binnen 6 Wochen zu beginnen."
Begründung
Mit der Änderung der Bestimmungen des Geschäftsordnungsgesetzes hinsichtlich
der Behandlung der Berichte des Rechnungshofes und mit der Änderung des § 9
des RHG soll sichergestellt werden, daß die Beratungen über den
Bundesrechnungsabschluß eines Jahres jedenfalls vor Beginn der
parlamentarischen Behandlung des Budgets für das zweitnachfolgende Jahr
erfolgen. Die Änderung der Vorlagefrist im RHG orientiert sich an den Fristen des
HGB, die für die Vorlage von Jahresabschlüssen gelten.
Nach der derzeitigen Rechtslage muß gemäß der Bundesverfassung der Entwurf
eines Bundesfinanzgesetzes für das .folgende Finanzjahr spätestens 10 Wochen vor
Ablauf des laufenden Finanzjahres dem Nationalrat-' vorgelegt werden, gemäß. § 9
RHG in der geltenden Fassung ist der Bericht des Rechnungshofes zum
Bundesrechnungsabschluß spätestens 8 Wochen vor Ablauf des nächstfolgenden
Finanzjahres den Nationalrat vorzulegen. Mit dem vorliegenden Antrag wird die
Umkehrung in der Reihenfolge bezüglich der Vorlage an den Nationalrat und der
parlamentarischen Behandlung festgelegt.
So kann insbesondere erreicht werden, daß etwaige im Bericht des Rechnungshofes
dargestellten Mängel beim Vollzug des Budgets des Vorjahres so frühzeitig dem
Parlament bekannt werden, daß sie bei der Erstellung des Budgets für das folgende
Jahr berücksichtigt werden können und rechtzeitig Maßnahmen ergriffen werden
können, die die Zielsetzung haben, diese Mängel zu korrigieren.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung dieses Antrages an den Budgetausschuß
vorgeschagen.